Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 23 KR 1107/09
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 KR 9/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 15. Dezember 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit ist die Beitragshöhe für den Kläger für die Zeit ab 1. November 2008 zur Kran-ken- und Pflegeversicherung.
Der 1943 geborene Kläger bezieht seit 1. November 2008 Regelaltersrente und ist in der der Krankenversicherung der Rentner kranken- und pflegeversichert.
Zum 1. Januar 2008 erhielt der Kläger von der HDI-Gerling H. Lebensversicherung AG eine Kapitalleistung in Höhe von insgesamt 125.093,10 EUR ausgezahlt, die ihm aus einer Direktversicherung seines Arbeitgebers aus einem Arbeitsverhältnis zustand.
Aus der im Termin am 29. Februar 2012 vorgelegten Notariatsurkunde der Notare Holtap-pels H1 und Stalbohm S. vom 2. April 1990 ergibt sich unter Punkt III, § 1, dass zwischen den Eheleuten Plock P. eine Vereinbarung geschlossen worden war, nach der Einigkeit besteht, dass Herrn Plock P. – dem Kläger – eine Lebensversicherung über seinen Ar-beitgeber zusteht und der augenblickliche Rückkaufswert 67.500 DM beträgt. Die Versi-cherung sei fällig beim Tode des Klägers, im Erlebensfall am 31. Dezember 2008. Nach Auszahlung der Versicherung stünden Frau Plock P. 33.750 DM (die Hälfte des augen-blicklichen Rückkaufswertes) zu und seien an sie auszuzahlen. Sollten die wirtschaftlichen Verhältnisse es zulassen, dass der Kläger diesen Betrag auch schon vorher an die Frau Plock P. zahlen könne, so könne er diese Zahlung auch schon vorher leisten.
Durch Bescheid vom 5. Januar 2009 stellten die Beklagten fest, dass die dem Kläger ausgezahlte Kapitalleistung als Versorgungsbezug gelte und damit beitragspflichtig sei. Ein Einhundertzwanzigstel des Gesamtbetrages gelte für die Dauer von zehn Jahren als monatlicher Ausgangswert für die Beitragsberechnung. Der monatliche Beitrag zur Kran-ken- und Pflegeversicherung aus rentenvergleichbaren Einnahmen betrage ab 1. Novem-ber 2008 160,54 EUR.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 8. Januar 2009 Widerspruch. Denn seiner geschiedenen Ehefrau stünden 17.212,50 EUR nach notariellem Vertrag aus dieser Kapi-talleistung zu. Insoweit gehöre ihm die ausgezahlte Summe nicht. Einkünfte aus Geldern, die ihm nicht gehörten, sondern nur über sein Konto geflossen seien, könnten nicht zur Beitragsberechnung herangezogen und müssten die Beiträge daher niedriger festgesetzt werden.
Durch Bescheid vom 9. Juli 2009, der zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens ge-macht wurde, korrigierten die Beklagten ihren Bescheid vom 5. Januar 2009 dahin, dass der monatliche Beitragssatz ab 1. November 2008 zur Kranken- und Pflegeversicherung insgesamt 180,87 EUR betrage. Durch weiteren Bescheid am 9. Juli 2009 setzten die Beklagten aufgrund der Änderung der Berechnungsgrundlagen für den Beitrag diesen ab 1. Januar 2009 in Höhe von insgesamt 181,91 EUR fest. Auch dieser Bescheid wurde zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gemacht. Der anschließende und ebenfalls zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Bescheid vom 14. Juli 2009 änderte die Bei-tragsfestsetzung zur Krankenversicherung aus der Kapitalleistung ab 1. Juli 2009 aufgrund der Änderung des Beitragssatzes auf 155,32 EUR ab.
Durch Widerspruchsbescheid vom 2. September 2009 wiesen die Beklagten den Wider-spruch des Klägers gegen die vorgenannten Bescheide, mit denen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf seine Kapitalleistung aus betrieblicher Altersvorsorge geltend gemacht worden waren, zurück. Der Beitragsberechnung zur Kranken- und Pflegeversi-cherung aus dieser Kapitalleistung ab 1. November 2008 sei deren gesamter Zahlbetrag zugrunde zu legen.
Mit seiner am 7. Oktober 2009, einem Montag, erhobenen Klage hat der Kläger sein Be-gehren nach abgesenkten Beiträgen weiterverfolgt und unter anderem vorgetragen, die Beklagten befassten sich nicht mit seiner konkreten Situation. Denn er habe nach notariel-lem Vertrag sich bereits 1990 dazu verpflichtet, an seine damalige Ehefrau die Hälfte des Rückkaufswertes zahlen. Er habe daher einen Vertrauensanspruch, so gestellt zu werden, wie wenn ihm auch insoweit der hälftige Auszahlungsbetrag der Versicherung nicht zugeflossen sei.
Die Beklagten haben sich zur Begründung ihres Klagabweisungsantrages auf den Wider-spruchsbescheid vom 2. September 2009 bezogen.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 15. Dezember 2010 abge-wiesen. Der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliegende Renten der betrieblichen Altersversorgung seien auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung gezahlt würden. Die Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus derartigen Direktversicherungen verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Die vorliegend am 1. Januar 2008 fällig gewordene Versicherungs-leistung sei auch nicht deshalb teilweise von der Beitragspflicht nicht erfasst, weil der Klä-ger seiner geschiedenen Ehefrau nach notarieller Vereinbarung aus dem Jahr 1990 zu einer Zahlung in Höhe eines bestimmten Anteils aus dem seinerzeitigen Rückkaufswert dieses Versicherungsvertrages verpflichtet gewesen sei. Denn diese privatrechtliche Ver-pflichtung des Klägers habe weder an dem Charakter der Direktversicherung etwas geän-dert noch daran, dass er allein Inhaber der am 1. Januar 2008 fällig gewesenen Auszah-lung gewesen sei.
Gegen den am 20. September 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14. Januar 2011 Berufung eingelegt und mit dieser begehrt, dass der Beitragsforderung als Bemessungsgrundlage der Auszahlungsbetrag von 125.093,10 EUR abzüglich der an seine frühere Ehefrau geleisteten Zahlung in Höhe von 17.212,50 EUR zugrunde gelegt werde (125.093,10 EUR - 17.212,50 EUR = 107.880,60 EUR). Denn die Hälfte des sei-nerzeitigen Rückkaufswertes des Versicherungsvertrages in Höhe von 17.212,50 EUR sei nicht von der Beitragspflicht erfasst, weil der Kläger seiner geschiedenen Ehefrau nach notariellem Vertrag aus dem Jahr 1990 zu einer Zahlung in dieser Höhe verpflichtet ge-wesen sei. Dieser Teilbetrag in Höhe von 17.212,50 EUR sei ihm nicht zugeflossen und deshalb auch nicht zu verbeitragen. Der Kläger sei aufgrund des notariellen Vertrages zur unmittelbaren Weiterleitung dieses Teilbetrages verpflichtet gewesen, habe diesen nach Auszahlung der Kapitalleistung aus der Direktversicherung an seine geschiedene Ehefrau ausgezahlt und könne insoweit die erhöhten Beitragsforderungen nicht zahlen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 15. Dezember 2010 und die Bescheide der Beklagten vom 5. Januar 2009, 9. Juli 2009 und 14. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Beitragsberechnung eine Kapitalleistung in Höhe von 107.880,60 EUR zugrunde zu legen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nehmen Bezug auf ihre angefochtenen Bescheide.
Durch Beschluss vom 4. Juli 2011 hat der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 5 des So-zialgerichtsgesetzes (SGG) dem Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwal-tungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in der Besetzung mit dem Berichterstatter und zwei ehrenamtlichen Richtern verhandeln und entscheiden, weil das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid ent-schieden hat und der Senat durch Beschluss vom 4. Juli 2011 die Berufung dem Bericht-erstatter übertragen hat, der nach § 153 Abs. 5 SGG zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Der Beschluss ist den Beteiligten am 19. Juli 2011 bzw. am 21. Juli 2011 zugestellt worden.
Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.
Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Beitragsermäßigung. Auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Sozialgerichts wird nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.
Die Berufung gibt nur Anlass, erneut darauf hinzuweisen, dass die privatrechtliche Ver-pflichtung des Klägers mit Blick auf die künftige Auszahlung einer Kapitalleistung nichts an der rechtlichen Zuordnung dieser Leistung zu ihm im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und damit an seiner Beitragspflicht in dem von den Beklagten in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 1 Satz 3, § 237 Satz 1 Nr. 2 und § 248 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 57 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Umfang zu ändern vermag. Denn der Kläger hat in dem notariellen Vertrag vom 2. April 1990 sich nur zu Gunsten seiner damaligen Ehefrau zur Zahlung von Geld verpflichtet, nicht aber auch nur teilweise seine Rechte an der Kapitalleistung verloren, die ihm allein weiterhin zustand und die ihm allein auch in voller Höhe zugeflossen ist.
Es ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der der Senat folgt, anerkannt, dass es eine für die Beitragsbemessung grundsätzlich unbeachtliche Verwendung von Einnahmen ist, wenn dem Grunde nach beitragspflichtige Einnahmen von Versicherten abgetreten werden. Im Beitragsrecht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht von der Höhe der liquiden Mittel bestimmt und können danach auch Einnahmen, die der Erfüllung von Verbindlichkeiten dienen, zur Beitragsbemessung herangezogen werden (BSG 17.3.2010 – B 12 KR 4/09 R, SozR 4-2500 § 240 Nr. 14).
Vertrauensschutz steht dem Kläger nicht zur Seite. Weder besteht ein Vertrauensschutz dahin, dass künftige Einnahmen nicht der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversi-cherung unterfallen werden, noch ist die Erwartung geschützt, eine Beitragspflicht könne durch Abtretungen, Verpfändungen, Pfändungen oder sonstige Verfügungen über einen Anspruch beeinflusst werden, die nur die Verwendung der Einnahmen betreffen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen 29.7.2010 – L 16 KR 335/10, NZS 2011, 585).
Nur hinzu kommt vorliegend, dass schon nach dem maßgeblichen notariellen Vertrag ersichtlich nicht der Kläger über seine rechtliche Inhaberschaft an der zu seinen Gunsten abgeschlossenen Direktversicherung verfügt hat, sondern er allein über einen bestimmten Geldbetrag eine Vereinbarung mit seiner damaligen Ehefrau getroffen hat und insoweit ihr gegenüber ein Verpflichtung eingegangen ist. Dies erhellt auch daraus, dass er diese ein-gegangene Zahlungspflicht jederzeit und unabhängig von der Direktversicherung hätte erfüllen können. Beitragsrechtliche Relevanz vermag diese Verpflichtung von vornherein nicht zu haben. Dass der Kläger Geldmittel der ihm zustehenden, an ihn ausgezahlten und ihm zugeflossenen Kapitalleistung entnahm, um seinen Zahlungsverpflichtungen ge-genüber seiner geschiedenen Ehefrau nachzukommen, schmälerte nicht seine zu verbei-tragenden Einnahmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Im Streit ist die Beitragshöhe für den Kläger für die Zeit ab 1. November 2008 zur Kran-ken- und Pflegeversicherung.
Der 1943 geborene Kläger bezieht seit 1. November 2008 Regelaltersrente und ist in der der Krankenversicherung der Rentner kranken- und pflegeversichert.
Zum 1. Januar 2008 erhielt der Kläger von der HDI-Gerling H. Lebensversicherung AG eine Kapitalleistung in Höhe von insgesamt 125.093,10 EUR ausgezahlt, die ihm aus einer Direktversicherung seines Arbeitgebers aus einem Arbeitsverhältnis zustand.
Aus der im Termin am 29. Februar 2012 vorgelegten Notariatsurkunde der Notare Holtap-pels H1 und Stalbohm S. vom 2. April 1990 ergibt sich unter Punkt III, § 1, dass zwischen den Eheleuten Plock P. eine Vereinbarung geschlossen worden war, nach der Einigkeit besteht, dass Herrn Plock P. – dem Kläger – eine Lebensversicherung über seinen Ar-beitgeber zusteht und der augenblickliche Rückkaufswert 67.500 DM beträgt. Die Versi-cherung sei fällig beim Tode des Klägers, im Erlebensfall am 31. Dezember 2008. Nach Auszahlung der Versicherung stünden Frau Plock P. 33.750 DM (die Hälfte des augen-blicklichen Rückkaufswertes) zu und seien an sie auszuzahlen. Sollten die wirtschaftlichen Verhältnisse es zulassen, dass der Kläger diesen Betrag auch schon vorher an die Frau Plock P. zahlen könne, so könne er diese Zahlung auch schon vorher leisten.
Durch Bescheid vom 5. Januar 2009 stellten die Beklagten fest, dass die dem Kläger ausgezahlte Kapitalleistung als Versorgungsbezug gelte und damit beitragspflichtig sei. Ein Einhundertzwanzigstel des Gesamtbetrages gelte für die Dauer von zehn Jahren als monatlicher Ausgangswert für die Beitragsberechnung. Der monatliche Beitrag zur Kran-ken- und Pflegeversicherung aus rentenvergleichbaren Einnahmen betrage ab 1. Novem-ber 2008 160,54 EUR.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 8. Januar 2009 Widerspruch. Denn seiner geschiedenen Ehefrau stünden 17.212,50 EUR nach notariellem Vertrag aus dieser Kapi-talleistung zu. Insoweit gehöre ihm die ausgezahlte Summe nicht. Einkünfte aus Geldern, die ihm nicht gehörten, sondern nur über sein Konto geflossen seien, könnten nicht zur Beitragsberechnung herangezogen und müssten die Beiträge daher niedriger festgesetzt werden.
Durch Bescheid vom 9. Juli 2009, der zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens ge-macht wurde, korrigierten die Beklagten ihren Bescheid vom 5. Januar 2009 dahin, dass der monatliche Beitragssatz ab 1. November 2008 zur Kranken- und Pflegeversicherung insgesamt 180,87 EUR betrage. Durch weiteren Bescheid am 9. Juli 2009 setzten die Beklagten aufgrund der Änderung der Berechnungsgrundlagen für den Beitrag diesen ab 1. Januar 2009 in Höhe von insgesamt 181,91 EUR fest. Auch dieser Bescheid wurde zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gemacht. Der anschließende und ebenfalls zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Bescheid vom 14. Juli 2009 änderte die Bei-tragsfestsetzung zur Krankenversicherung aus der Kapitalleistung ab 1. Juli 2009 aufgrund der Änderung des Beitragssatzes auf 155,32 EUR ab.
Durch Widerspruchsbescheid vom 2. September 2009 wiesen die Beklagten den Wider-spruch des Klägers gegen die vorgenannten Bescheide, mit denen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf seine Kapitalleistung aus betrieblicher Altersvorsorge geltend gemacht worden waren, zurück. Der Beitragsberechnung zur Kranken- und Pflegeversi-cherung aus dieser Kapitalleistung ab 1. November 2008 sei deren gesamter Zahlbetrag zugrunde zu legen.
Mit seiner am 7. Oktober 2009, einem Montag, erhobenen Klage hat der Kläger sein Be-gehren nach abgesenkten Beiträgen weiterverfolgt und unter anderem vorgetragen, die Beklagten befassten sich nicht mit seiner konkreten Situation. Denn er habe nach notariel-lem Vertrag sich bereits 1990 dazu verpflichtet, an seine damalige Ehefrau die Hälfte des Rückkaufswertes zahlen. Er habe daher einen Vertrauensanspruch, so gestellt zu werden, wie wenn ihm auch insoweit der hälftige Auszahlungsbetrag der Versicherung nicht zugeflossen sei.
Die Beklagten haben sich zur Begründung ihres Klagabweisungsantrages auf den Wider-spruchsbescheid vom 2. September 2009 bezogen.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 15. Dezember 2010 abge-wiesen. Der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliegende Renten der betrieblichen Altersversorgung seien auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung gezahlt würden. Die Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus derartigen Direktversicherungen verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Die vorliegend am 1. Januar 2008 fällig gewordene Versicherungs-leistung sei auch nicht deshalb teilweise von der Beitragspflicht nicht erfasst, weil der Klä-ger seiner geschiedenen Ehefrau nach notarieller Vereinbarung aus dem Jahr 1990 zu einer Zahlung in Höhe eines bestimmten Anteils aus dem seinerzeitigen Rückkaufswert dieses Versicherungsvertrages verpflichtet gewesen sei. Denn diese privatrechtliche Ver-pflichtung des Klägers habe weder an dem Charakter der Direktversicherung etwas geän-dert noch daran, dass er allein Inhaber der am 1. Januar 2008 fällig gewesenen Auszah-lung gewesen sei.
Gegen den am 20. September 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14. Januar 2011 Berufung eingelegt und mit dieser begehrt, dass der Beitragsforderung als Bemessungsgrundlage der Auszahlungsbetrag von 125.093,10 EUR abzüglich der an seine frühere Ehefrau geleisteten Zahlung in Höhe von 17.212,50 EUR zugrunde gelegt werde (125.093,10 EUR - 17.212,50 EUR = 107.880,60 EUR). Denn die Hälfte des sei-nerzeitigen Rückkaufswertes des Versicherungsvertrages in Höhe von 17.212,50 EUR sei nicht von der Beitragspflicht erfasst, weil der Kläger seiner geschiedenen Ehefrau nach notariellem Vertrag aus dem Jahr 1990 zu einer Zahlung in dieser Höhe verpflichtet ge-wesen sei. Dieser Teilbetrag in Höhe von 17.212,50 EUR sei ihm nicht zugeflossen und deshalb auch nicht zu verbeitragen. Der Kläger sei aufgrund des notariellen Vertrages zur unmittelbaren Weiterleitung dieses Teilbetrages verpflichtet gewesen, habe diesen nach Auszahlung der Kapitalleistung aus der Direktversicherung an seine geschiedene Ehefrau ausgezahlt und könne insoweit die erhöhten Beitragsforderungen nicht zahlen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 15. Dezember 2010 und die Bescheide der Beklagten vom 5. Januar 2009, 9. Juli 2009 und 14. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Beitragsberechnung eine Kapitalleistung in Höhe von 107.880,60 EUR zugrunde zu legen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nehmen Bezug auf ihre angefochtenen Bescheide.
Durch Beschluss vom 4. Juli 2011 hat der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 5 des So-zialgerichtsgesetzes (SGG) dem Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwal-tungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in der Besetzung mit dem Berichterstatter und zwei ehrenamtlichen Richtern verhandeln und entscheiden, weil das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid ent-schieden hat und der Senat durch Beschluss vom 4. Juli 2011 die Berufung dem Bericht-erstatter übertragen hat, der nach § 153 Abs. 5 SGG zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Der Beschluss ist den Beteiligten am 19. Juli 2011 bzw. am 21. Juli 2011 zugestellt worden.
Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.
Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Beitragsermäßigung. Auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Sozialgerichts wird nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.
Die Berufung gibt nur Anlass, erneut darauf hinzuweisen, dass die privatrechtliche Ver-pflichtung des Klägers mit Blick auf die künftige Auszahlung einer Kapitalleistung nichts an der rechtlichen Zuordnung dieser Leistung zu ihm im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und damit an seiner Beitragspflicht in dem von den Beklagten in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 1 Satz 3, § 237 Satz 1 Nr. 2 und § 248 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 57 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Umfang zu ändern vermag. Denn der Kläger hat in dem notariellen Vertrag vom 2. April 1990 sich nur zu Gunsten seiner damaligen Ehefrau zur Zahlung von Geld verpflichtet, nicht aber auch nur teilweise seine Rechte an der Kapitalleistung verloren, die ihm allein weiterhin zustand und die ihm allein auch in voller Höhe zugeflossen ist.
Es ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der der Senat folgt, anerkannt, dass es eine für die Beitragsbemessung grundsätzlich unbeachtliche Verwendung von Einnahmen ist, wenn dem Grunde nach beitragspflichtige Einnahmen von Versicherten abgetreten werden. Im Beitragsrecht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht von der Höhe der liquiden Mittel bestimmt und können danach auch Einnahmen, die der Erfüllung von Verbindlichkeiten dienen, zur Beitragsbemessung herangezogen werden (BSG 17.3.2010 – B 12 KR 4/09 R, SozR 4-2500 § 240 Nr. 14).
Vertrauensschutz steht dem Kläger nicht zur Seite. Weder besteht ein Vertrauensschutz dahin, dass künftige Einnahmen nicht der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversi-cherung unterfallen werden, noch ist die Erwartung geschützt, eine Beitragspflicht könne durch Abtretungen, Verpfändungen, Pfändungen oder sonstige Verfügungen über einen Anspruch beeinflusst werden, die nur die Verwendung der Einnahmen betreffen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen 29.7.2010 – L 16 KR 335/10, NZS 2011, 585).
Nur hinzu kommt vorliegend, dass schon nach dem maßgeblichen notariellen Vertrag ersichtlich nicht der Kläger über seine rechtliche Inhaberschaft an der zu seinen Gunsten abgeschlossenen Direktversicherung verfügt hat, sondern er allein über einen bestimmten Geldbetrag eine Vereinbarung mit seiner damaligen Ehefrau getroffen hat und insoweit ihr gegenüber ein Verpflichtung eingegangen ist. Dies erhellt auch daraus, dass er diese ein-gegangene Zahlungspflicht jederzeit und unabhängig von der Direktversicherung hätte erfüllen können. Beitragsrechtliche Relevanz vermag diese Verpflichtung von vornherein nicht zu haben. Dass der Kläger Geldmittel der ihm zustehenden, an ihn ausgezahlten und ihm zugeflossenen Kapitalleistung entnahm, um seinen Zahlungsverpflichtungen ge-genüber seiner geschiedenen Ehefrau nachzukommen, schmälerte nicht seine zu verbei-tragenden Einnahmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
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