L 1 KR 1/11

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 23 KR 1008/09
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 KR 1/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 4. Dezember 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist die Beitragshöhe für den Kläger für die Zeit ab 1. April 2009 zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung.

Der 1951 geborene, ledige und kinderlose Kläger war vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 hauptberuflich selbständig erwerbstätig und in dieser Zeit bei den Beklagten als Selbständiger freiwillig kranken- und pflegeversichert. Seit 1. Januar 2011 ist er arbeitslos gemeldet und bezieht von der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld. Hierüber ist er auch gesetzlich kranken- und pflegeversichert.

Mit seinem Antrag auf Beitragsermäßigung vom 25. März 2009 legte der Kläger seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 22. Juli 2008 vor. Nach diesem hatte er im Jahr 2007 Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 3.648 EUR erzielt. Seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit waren negativ geblieben.

Durch Bescheid vom 31. März 2009 setzten die Beklagten für die Zeit ab 1. April 2009 die Beiträge des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung unter Anknüpfung an die Mindestbemessungsgrundlage von 1.890 EUR (kalendertäglich der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße) fest. Eine weitere Beitragsermäßigung komme nicht in Betracht, weil der Kläger steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen erziele. Der Beitrag betrug insgesamt 323,19 EUR.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 7. April 2009 Widerspruch. Er begehrte eine weitergehende Ermäßigung seines Beitrags und rügte unter anderem, dass er angesichts seiner geringen Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit sonst für das Tragen der Beiträge aus seinem Vermögen Geld zuschießen müsse.

Der Kläger zahlte ungeachtet seines Widerspruchs den festgesetzten Beitrag. Beitragsschulden entstanden nicht. Bis zum Ende seiner freiwilligen Versicherung bezog der Kläger weiterhin steuerpflichtige Kapitaleinkünfte.

Die Beklagten wiesen mit Nichtabhilfeschreiben vom 14. April 2009 und vom 4. Mai 2009 auf die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen hin, nach denen eine besondere Beitragsbemessung einnahmeschwacher Selbständiger ausgeschlossen sei bei Erzielung steuerpflichtiger Kapitaleinkünfte unabhängig von deren Höhe. Durch Widerspruchsbescheid vom 11. August 2009 wiesen sie den Widerspruch des Klägers zurück. Die begehrte Beitragseinstufung unterhalb der gesetzlich festgelegten Mindesteinnahme für hauptberuflich Selbständige in Höhe von 1.890 EUR ab 1. April 2009 sei nicht möglich, weil der Kläger steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen erziele. Deren Höhe sei unerheblich.

Mit seiner am 9. September 2009 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren nach abgesenkten Beiträgen weiter verfolgt und unter anderem vorgetragen, er halte die Vereinbarkeit der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen mit höherrangigem Recht für fraglich. Auch dürfe nicht jede steuerpflichtige Einnahme aus Kapitalvermögen unabhängig von ihrer Höhe zur Ablehnung der Beitragsermäßigung führen. Die ihm gegenüber festgesetzte Beitragshöhe sei unverhältnismäßig und begründe einen besonderen Härtefall.

Die Beklagten haben sich zur Begründung ihres Klagabweisungsantrages auf den Widerspruchsbescheid vom 11. August 2009 bezogen.

Einen während des Klagverfahrens gestellten Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Sozialgericht Hamburg durch Beschluss vom 28. Oktober 2009 ab (S 23 KR 1150 /09 ER). Die Mindestbeitragsbemessungsregelungen für hauptberuflich selbständig Tätige seien im Grundsatz verfassungskonform. Auch sei nicht zu erkennen, dass der Ausschluss von der Härtefallregelung in Fällen des Bezuges steuerpflichtiger Einkünfte aus Kapitalvermögen durch die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sich außerhalb von dessen Gestaltungsfreiheit bewege.

Den während des Klagverfahrens im Anschluss an die jährliche Einkommensüberprüfung ergangenen Bescheid der Beklagten vom 24. März 2010, durch den Beiträge für die Zeit ab 1. April 2010 in Höhe von insgesamt 316,18 EUR festgesetzt worden waren, griff der Kläger nicht mit einem Widerspruch an. Weiterhin war dem Kläger durch diesen Bescheid nicht die begehrte weitergehende Beitragsermäßigung zugebilligt worden.

Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 4. Dezember 2010 abgewiesen und sich zur Begründung zum einen auf seinen Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bezogen. Zum anderen hat es ergänzt, es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass bei freiwillig Versicherten auch Einnahmen aus Kapitalvermögen berücksichtigt würden; dies entspreche dem Solidaritätsprinzip, Versicherte nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen heranzuziehen. Auch die eingeschränkte Kontrollierbarkeit dieser Einkünfte führe nicht zur Rechtswidrigkeit ihrer Berücksichtigung. Insoweit seien die Anforderungen bei der Beitragserhebung zur Kranken- und Pflegeversicherung geringer als mit Blick auf die Steuergerechtigkeit.

Gegen den am 8. Dezember 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 27. Dezember 2010 Berufung eingelegt. Mit dieser trägt er unter anderem vor, er halte sowohl die Versicherungspflicht als auch die Beitragsbemessung für hauptberuflich selbständig Tätige für verfassungswidrig. Angesichts seiner geringen Einnahmen führe der festgesetzte Beitrag zum Kapitalverzehr und sei dies nicht zu rechtfertigen. Insoweit werde seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt. Für die Beitragsfestsetzung müsse die tatsächliche Höhe der Einnahmen berücksichtigt werden. Auch sei eine Härtefallprüfung geboten und müsse er den ermäßigten Beitragssatz zugebilligt erhalten. Die von den Beklagten herangezogenen Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen widersprächen der Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichts. Ihre Rechtmäßigkeit werde in der Rechtsprechung bezweifelt. Auch bestünden Gleichheitsprobleme, denn bei gesetzlich Versicherten finde keine Berücksichtigung von Kapitaleinkünften statt und die Abgeltungssteuer auf Kapitaleinkünfte veranlasse nur sozial Schwächere zu deren Angabe bei der Steuererklärung.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 4. Dezember 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 31. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2009 aufzuheben, soweit der Beitragsbemessung höhere Einnahmen als der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße zugrunde gelegt worden sind.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie nehmen Bezug auf den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts.

Durch Beschluss vom 10. Februar 2011 hat der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) dem Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte, der Verwaltungsakte der Beklagten und der Prozessakte des Sozialgerichts Hamburg im Verfahren S 23 KR 1150/09 ER Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte in der Besetzung mit dem Berichterstatter und zwei ehrenamtlichen Richtern verhandeln und entscheiden, weil das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat und der Senat durch Beschluss vom 10. Februar 2011 die Berufung dem Berichterstatter übertragen hat, der nach § 153 Abs. 5 SGG zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Der Beschluss ist den Beteiligten am 16. Februar 2011 bzw. am 17. Februar 2011 zugestellt worden.

Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.

Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen gesetzlichen Anspruch auf die begehrte Beitragsermäßigung. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Sozialgerichts wird zunächst nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.

Die Berufung gibt sodann nur Anlass, darauf hinzuweisen, dass nach § 240 Abs. 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Fassung des Gesetzes vom 17. Juli 2009 für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, beim Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße gilt. Aufgrund der durch ihn nachgewiesenen niedrigeren Einnahmen waren die Beiträge des Klägers bereits auf dieser gesetzlichen Grundlage nach dem vierzigsten Teil der monatlichen Bezugsgröße bemessen worden. Dass zu diesen Einnahmen auch steuerpflichtige Kapitaleinkünfte gehörten, wirkte sich insoweit noch nicht aus. Denn auch wenn diese nicht erzielt worden wären, wäre nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag anzusetzen gewesen. Gleiches gilt nach § 57 Abs. 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für den Beitrag zur Pflegeversicherung.

Für eine weitere Beitragsermäßigung verweist das Gesetz in § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V auf die in § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V begründete Zuständigkeit des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der zu bestimmen hat, unter welchen Voraussetzungen darüber hinaus der Beitragsbemessung hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger niedrigere Einnahmen, mindestens jedoch der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße, zugrunde gelegt werden. Dabei ist nach § 240 Abs. 4 Satz 4 SGB V insbesondere das Vermögen des Mitglieds berücksichtigen.

Hieran anknüpfend regeln die Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen vom 27. Oktober 2008 in der hier maßgeblichen Fassung vom 17. Dezember 2008 in § 7 Abs. 4 Satz 1, dass auf Antrag die Beiträge für Mitglieder, deren beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag ein Vierzigstel der monatlichen Bezugsgröße unterschreiten, nach den tatsächlichen Einnahmen, mindestens jedoch nach einem Sechzigstel der monatlichen Bezugsgröße für den Kalendertag bemessen werden. Jedoch ist nach § 7 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler diese niedrigere Beitragsbemessung ausgeschlossen, wenn steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt werden.

Der Kläger begehrt nun, dass seine Beiträge nur nach einem Sechzigstel der monatlichen Bezugsgröße für den Kalendertag bemessen werden, wobei seine steuerpflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen keine Berücksichtigung finden dürften. Dieses Begehren findet in den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler jedoch keine Stütze. Deshalb auch zieht der Kläger deren Rechtmäßigkeit in Zweifel und kann hierfür auf instanzgerichtliche Rechtsprechung verweisen, die die Wirksamkeit dieser Grundsätze verneint hat.

Doch selbst, wenn den Zweifeln an der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu folgen sein sollte (insoweit anhängiges Revisionsverfahren beim Bundessozialgericht B 12 KR 20/11 R), führte dies nicht zur vom Kläger vorliegend begehrten weiteren Beitragsermäßigung, sondern hätte dies nur zur Folge, dass sich die Beitragsbemessung allein nach den gesetzlichen Vorschriften richtet. Diese aber sehen bei Nachweis niedrigerer Einnahmen für den Kalendertag als den dreißigsten Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V lediglich vor, dass dann mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag gilt. Entsprechend sind die Beiträge des Klägers auch bemessen worden, ohne dass es hierfür auf die Herkunft seiner Einnahmen aus steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen ankäme. Eine weitere Beitragsermäßigung auf unmittelbar gesetzlicher Grundlage ist nicht vorgesehen.

Dem Kläger kann daher allenfalls aufgrund der von ihm in ihrer Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit bezweifelten Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler darüber hinaus eine niedrigere als die streitbefangene Beitragsbemessung zugebilligt worden. Dass diese Grundsätze, ungeachtet der Frage nach ihrer Wirksamkeit im Übrigen, eine niedrigere Beitragsbemessung dann ausschließen, wenn steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt werden, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn aus den gesetzlichen Regelungen folgt bereits, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen hat (§ 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V) und vor einer Beitragsermäßigung über den vierzigsten Teil der monatlichen Bezugsgröße hinaus insbesondere das Vermögen des Mitglieds zu berücksichtigen ist (§ 240 Abs. 4 Satz 4 SGB V). Während sich aus § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V rechtfertigt, dass Kapitaleinkünfte als Einnahmen berücksichtigt werden (ohne dass es vorliegend für die Mindestbemessung nach dem vierzigsten Teil der monatlichen Bezugsgröße darauf ankäme), rechtfertigt sich aus § 240 Abs. 4 Satz 4 SGB V, dass das durch die Erzielung von steuerpflichtigen Kapitaleinkünften dokumentierte Haben von Vermögen eine weitere Beitragsermäßigung aus sozialen Härtefallgründen ausschließt. Einkünfte aus Kapitalvermögen gehören zu den Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmen (vgl. Gerlach, in Hauck/Noftz, SGB V, § 240 Rn. 78 f.) und von der entlastenden Wirkung der weiteren Beitragsermäßigung bei sozialen Härten sollen nur tatsächlich Bedürftige profitieren (vgl. Gerlach, in Hauck/Noftz, SGB V, § 240 Rn. 154 ff.). Dass bei einer typisierenden Betrachtungsweise hierzu nicht jene gehören, die – wie der Kläger – über Vermögen verfügen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Den steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehenden freiwillig Versicherten kann zugemutet werden, vorrangig die Vermögenssubstanz zu verwerten, bevor ihnen wegen der geringen Höhe der nach dem Einsatz des Vermögens noch verbleibenden Einnahmen aus hauptberuflich selbständiger Erwerbstätigkeit weitere Beitragsermäßigungen zulasten anderer Versicherter eingeräumt werden (vgl. SG Dresden 23.9.2009 – S 25 KR 503/07, juris). Der damit einhergehende und vom Kläger gerügte Kapitalverzehr vermag seine Rechtfertigung darin zu finden, dass bei der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines freiwilligen Mitglieds, das eine weitere Beitragsermäßigung begehrt, das Vermögen nicht außen vor bleiben muss. Kann sich ein freiwillig Versicherter auch die nach nur einem Vierzigsten der monatlichen Bezugsgröße bemessenen Beiträge schlechterdings nicht leisten, kommt bei Hilfebedürftigkeit gegebenenfalls ein Anspruch auf Sozialleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder – wie hier beim Kläger – nach Aufgabe der selbständigen Tätigkeit auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Betracht.

Auch die weiteren rechtlichen Einwände des Klägers führen nicht zu einer anderen Entscheidung. Soweit er pauschal die Verfassungswidrigkeit der Versicherungspflicht als auch die Beitragsbemessung für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige gerügt hat, ist zum einen nur darauf hinzuweisen, dass er freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten war, und zum anderen darauf, dass die differenzierten gesetzlichen Regelungen zur Beitragsbemessung in § 240 SGB V mit ihrer Ausrichtung an der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds und der Zugrundelegung von Mindestbemessungsgrundlagen ihre Billigung durch das Bundesverfassungsgericht gefunden haben (BVerfG 22.5.2001 – 1 BvL 4/96, BVerfGE 103, 392).

Soweit der Kläger grundsätzlich die Ungleichbehandlung zwischen freiwillig und gesetzlich Versicherten hinsichtlich der Berücksichtigung auch von Einkünften aus Kapitalvermögen gerügt hat, ist nur ergänzend auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hinzuweisen, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Besteuerung unterliegen, beitragspflichtige Einnahmen freiwillig versicherter Mitglieder sind und die insoweit unterschiedliche beitragsrechtliche Berücksichtigung von Kapitaleinkünften im Vergleich zu Pflichtversicherten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BSG 17.3.2010 – B 12 KR 4/09 R, SozR 4-2500 § 240 Nr. 14). Der in diesem Zusammenhang vom Kläger auch geltend gemachte Einwand, die Abgeltungssteuer auf Kapitaleinkünfte veranlasse nur sozial Schwächere zu deren Angabe bei der Steuererklärung, vermag zur Rechtswidrigkeit der streitbefangenen Beitragsfestsetzung nicht zu führen. Die Ablehnung einer weiteren Beitragsermäßigung rechtfertigt sich vorliegend aus dem Umstand, dass der Kläger über Vermögen verfügt. Zur Feststellung dieses Umstands durfte auf die vom Kläger im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung tatsächlich angegebenen Kapitaleinkünfte Bezug genommen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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