Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 14 AS 1423/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 177/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 23. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei, § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG.
Gründe:
I.
Die Kläger wenden sich gegen die Festsetzung eines Streitwerts in Höhe von 1.250,00 EUR durch das Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG). Sie sind Erben des am 27. Dezember 2008 verstorbenen J. M ... Der Rechtsvorgänger des Beklagten verlangte von dem Verstorbenen Auskunft nach § 60 Abs. 2 Satz 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung. Gegen das Auskunftsersuchen des Beklagten vom 1. August 2006 legte der Verstorbene am 1. September 2006 Widerspruch ein. Am 22. September 2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Am 23. Oktober 2006 erhob der Verstorbene Klage beim SG. Er verstarb am 27. Dezember 2008. Daraufhin erklärten sowohl der Beklagte als auch der Prozessbevollmächtigte des Verstorbenen den Rechtsstreit für erledigt.
Das SG hat mit Beschluss vom 23. Februar 2010 entschieden, dass die Kläger die Kosten des Verfahrens tragen, und den Streitwert auf 1.250,00 EUR festgesetzt. Zur letzteren Entscheidung hat es ausgeführt, dass der Sach- und Streitstand - Auskunftsanspruch - keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts biete. Es sei daher angemessen, den Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren auf ¼ des Auffangstreitwertes nach § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) festzusetzen.
Die Kläger haben gegen den ihnen am 5. März 2010 zugestellten Beschluss am 29. März 2010 hinsichtlich der Streitwertfestsetzung Beschwerde beim SG eingelegt, das diese an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. In ihrer Begründung haben sie vorgetragen, in familienrechtlichen Angelegenheiten werde maximal ein Streitwert von 500,00 EUR bis 750,00 EUR für Auskunftsansprüche festgesetzt.
II.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist allerdings nicht begründet. Das SG hat einen Streitwert von 1250,00 EUR festgesetzt, ohne dass dies zu beanstanden wäre.
Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Streitwertes ist § 52 Abs. 1 GKG. Hiernach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 52 Abs. 2 GKG ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet.
Der Senat geht vorliegend von einem zutreffenden Streitwert in Höhe von 2.500,00 EUR aus. Er orientiert sich hinsichtlich der Bemessung des Interesses an dem Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit (Stand 1. April 2009). Danach ist in einem Verfahren über die Erteilung einer Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach § 60 SGB II von der Hälfte des Regelstreitwerts auszugehen (Streitwertkatalog VII, Ziffer 2, m.w.N.). Diese Wertung macht sich der Senat zu Eigen. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) wäre sogar ein Streitwert von 5.000,00 EUR zu bestimmen (BSG, Beschluss vom 24. Februar 2011, B 14 AS 97/09 R). Der festgesetzte Streitwert in Höhe von 1.250,00 EUR ist damit nicht zu beanstanden.
Es kann offen bleiben, ob in familienrechtlichen Verfahren bei Auskunftsansprüchen üblicherweise niedrigere Streitwerte festgesetzt werden. Selbst wenn dies zutreffen würde, folgte hieraus keine Rechtswidrigkeit der vorliegenden Streitwertfestsetzung. Denn der hier streitige Auskunftsanspruch findet seine Rechtsgrundlage nicht im Familienrecht, sondern in § 60 SGB II.
Das Verfahren ist gebührenfrei, § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG.
Die Entscheidung ist endgültig, § 177 SGG.
Das Verfahren ist gebührenfrei, § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG.
Gründe:
I.
Die Kläger wenden sich gegen die Festsetzung eines Streitwerts in Höhe von 1.250,00 EUR durch das Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG). Sie sind Erben des am 27. Dezember 2008 verstorbenen J. M ... Der Rechtsvorgänger des Beklagten verlangte von dem Verstorbenen Auskunft nach § 60 Abs. 2 Satz 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung. Gegen das Auskunftsersuchen des Beklagten vom 1. August 2006 legte der Verstorbene am 1. September 2006 Widerspruch ein. Am 22. September 2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Am 23. Oktober 2006 erhob der Verstorbene Klage beim SG. Er verstarb am 27. Dezember 2008. Daraufhin erklärten sowohl der Beklagte als auch der Prozessbevollmächtigte des Verstorbenen den Rechtsstreit für erledigt.
Das SG hat mit Beschluss vom 23. Februar 2010 entschieden, dass die Kläger die Kosten des Verfahrens tragen, und den Streitwert auf 1.250,00 EUR festgesetzt. Zur letzteren Entscheidung hat es ausgeführt, dass der Sach- und Streitstand - Auskunftsanspruch - keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts biete. Es sei daher angemessen, den Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren auf ¼ des Auffangstreitwertes nach § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) festzusetzen.
Die Kläger haben gegen den ihnen am 5. März 2010 zugestellten Beschluss am 29. März 2010 hinsichtlich der Streitwertfestsetzung Beschwerde beim SG eingelegt, das diese an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. In ihrer Begründung haben sie vorgetragen, in familienrechtlichen Angelegenheiten werde maximal ein Streitwert von 500,00 EUR bis 750,00 EUR für Auskunftsansprüche festgesetzt.
II.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist allerdings nicht begründet. Das SG hat einen Streitwert von 1250,00 EUR festgesetzt, ohne dass dies zu beanstanden wäre.
Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Streitwertes ist § 52 Abs. 1 GKG. Hiernach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 52 Abs. 2 GKG ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet.
Der Senat geht vorliegend von einem zutreffenden Streitwert in Höhe von 2.500,00 EUR aus. Er orientiert sich hinsichtlich der Bemessung des Interesses an dem Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit (Stand 1. April 2009). Danach ist in einem Verfahren über die Erteilung einer Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach § 60 SGB II von der Hälfte des Regelstreitwerts auszugehen (Streitwertkatalog VII, Ziffer 2, m.w.N.). Diese Wertung macht sich der Senat zu Eigen. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) wäre sogar ein Streitwert von 5.000,00 EUR zu bestimmen (BSG, Beschluss vom 24. Februar 2011, B 14 AS 97/09 R). Der festgesetzte Streitwert in Höhe von 1.250,00 EUR ist damit nicht zu beanstanden.
Es kann offen bleiben, ob in familienrechtlichen Verfahren bei Auskunftsansprüchen üblicherweise niedrigere Streitwerte festgesetzt werden. Selbst wenn dies zutreffen würde, folgte hieraus keine Rechtswidrigkeit der vorliegenden Streitwertfestsetzung. Denn der hier streitige Auskunftsanspruch findet seine Rechtsgrundlage nicht im Familienrecht, sondern in § 60 SGB II.
Das Verfahren ist gebührenfrei, § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG.
Die Entscheidung ist endgültig, § 177 SGG.
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