Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 22 SO 636/11 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 SO 3/12 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
einstweilige Anordnung - Rechtsschutzbegehren - Anschrift des Rechtsuchenden – Computerfax - Angabe eines Postfachs
1.Ein zulässiges Rechtsschutzbegehren setzt im Regelfall mindestens voraus, dass im Verfahren auch die Anschrift des Rechtsuchenden genannt wird.
2.Die Angabe eines Postfachs ist keine der Benennung einer Wohnanschrift gleichwertige zweifelsfreie Identifizierungsmöglichkeit.
3. Ein Computerfax wahrt lediglich die vom Gesetz geforderte Schriftform, verlangt aber dennoch die Angabe einer Adresse.
4. §§ 90, 92 SGG sind nach ihrem Sinn und Zweck so auszulegen, dass sie den Rechtsuchenden zumindest dazu verpflichten, eine Anschrift zu nennen (BSG (Beschluss vom 18.11.2003, Aktenzeichen: B 1 KR 1/02 S, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.2010, Aktenzeichen: L 13 R 3865/09; Bayer. LSG, Beschlüsse vom 13.02.2009, L 7 AS 150/08 und L 7 AS 150/08 und vom 16.02.2009, L 7 AS 160/08).
1.Ein zulässiges Rechtsschutzbegehren setzt im Regelfall mindestens voraus, dass im Verfahren auch die Anschrift des Rechtsuchenden genannt wird.
2.Die Angabe eines Postfachs ist keine der Benennung einer Wohnanschrift gleichwertige zweifelsfreie Identifizierungsmöglichkeit.
3. Ein Computerfax wahrt lediglich die vom Gesetz geforderte Schriftform, verlangt aber dennoch die Angabe einer Adresse.
4. §§ 90, 92 SGG sind nach ihrem Sinn und Zweck so auszulegen, dass sie den Rechtsuchenden zumindest dazu verpflichten, eine Anschrift zu nennen (BSG (Beschluss vom 18.11.2003, Aktenzeichen: B 1 KR 1/02 S, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.2010, Aktenzeichen: L 13 R 3865/09; Bayer. LSG, Beschlüsse vom 13.02.2009, L 7 AS 150/08 und L 7 AS 150/08 und vom 16.02.2009, L 7 AS 160/08).
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 14. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 14. Dezember 2011 hat das Sozialgericht München (SG) einen Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (im Folgenden: Antragsteller) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Der 1967 geborene Antragsteller erhielt bis zum 31.10.2010 Leistungen der Grundsicherung für Arbeit suchende (SGB II). Bis zu seiner Zwangsräumung im Mai 2011 lebte er in einer Wohnung in der A-Straße in A-Stadt. Seither ist durch das Gericht keine Zustelladresse des Antragstellers mehr zu ermitteln.
Der Antragsteller bezog im Jahr 2010 eine monatliche Rente in Höhe von 954,22 EUR und hatte Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 154,40 EUR zu erbringen. Die monatliche Miete belief sich auf 687 EUR zusätzlich Stromkosten und Kosten für Telefon in Höhe von 67 EUR.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Antragsgegnerin) bewilligte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII für den Monat November 2010 und lehnte für die Folgezeit Leistungen mangels Hilfebedürftigkeit ab (Bescheid vom 25.11.2010, Änderungsbescheid vom 07.03.2011). Gegen die ablehnende Widerspruchsentscheidung (Widerspruchsbescheid vom 31.03.2011) erhob der Antragsteller Klage (S 8 SO 196/11) und gegen den abweisenden Gerichtsbescheid legte er Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG -L 8 SO 182/11) ein.
Bereits am 7.11.2010 hatte der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 09.12.2010 (S 50 SO 535/11 ER) abgelehnt, die Beschwerde hiergegen mit Beschluss vom 02.03.2011 zurückgewiesen (L 8 SO 14/11 B ER). Ein weiterer inhaltsgleicher Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 20.12.2010 wurde mit Beschluss vom 05.01.2011 (S 42 SO 619/11 ER) und eschwerdeentscheidung vom 03.03.2011 (L 8 SO 13/11 B ER) zurückgewiesen. Ebenso erging es den nachfolgenden Eilanträgen vom 08.02.2011 (S 48 SO 72/11 ER; L 8 SO 14/11 B ER), vom 21.03.2011 (S 22 SO 136/11 ER; L 8 SO 55/11 ER).
Ein Eilantrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt vom 11.04.2011 (S 8 186/11 ER) für die Zeit ab dem 25.05.2011 wurde vom SG mit Beschluss vom 27.11.2011 abgelehnt, bestätigt mit Beschluss des LSG vom 03.01.2012 (L 8 SO 176/11 B ER).
Mit dem vorliegenden Eilantrag begehrt der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Entscheidung über einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung vom 27.05.2011 beziehungsweise einen Wiederholungsantrag vom 28.08.2011. Mit dem zuletzt genannten Antrag begehrte er Mittel für eine Wohnungsgrundausstattung im Gesamtumfang von 3669 EUR sowie die Kosten eines Umzugsunternehmens für den Transport der Möbel in seine neue Wohnung. Bereits zuvor war von der Antragsgegnerin ein Antrag auf Erstausstattung einer Wohnung im Umfang von 3500 EUR sowie die Übernahme von Lager und Transportkosten für Möbel abgelehnt worden (Bescheid vom 08.07.2011).
Die Antragsgegnerin war der Ansicht, dass der Antrag bereits unzulässig sei, weil über diverse inhaltsgleiche Anträge bereits in gerichtlichen Eilverfahren entschieden worden sei. Darüber hinaus sei kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil bislang weder die aktuelle Adresse des Antragstellers, noch sein Unterkunftsaufwand durch Vorlage eines Mietvertrages belegt worden sei. Im Übrigen gehe die Antragsgegnerin davon aus, dass der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in ihrem Zuständigkeitsbereich habe.
Mit Beschluss vom 14. Dezember 2011 hat das SG den Antrag abgelehnt. Dieser sei bereits als unzulässig zurückzuweisen. Soweit der Antragsteller Eilrechtsschutz für die am 28.08.2011 bei der Antragsgegnerin reklamierte Wohnungserstausstattung im Gesamtumfang von 3669 EUR sowie Transportkosten in Höhe von 1000EUR begehre, sei über einen solchen Anspruch bereits in den Beschlüssen des SG vom 27.11.2011 (S 8 SO 326/11 ER, S 8 SO 404/11 ER und S 8 SO 328/11 ER) entschieden worden. Die Beschwerdeverfahren vor dem LSG seien noch anhängig (L 8 SO 179/11 B ER; L 8 SO 181/11 B ER; L 8 SO 180/11 B ER). Demgegenüber ergäben sich aus dem vorliegenden Eilantrag keine neuen Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunkte, die eine Bewertung als neuen Streitgegenstand rechtfertigen könnten. Der Eilantrag sei somit bereits wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit unzulässig. Gleiches gelte, soweit der Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit ab dem 25.05.2011 begehre. Hierüber habe das Sozialgericht bereits mit Beschlüssen vom 27.11.2011 (S 8 SO 186/11 ER und S 8 SO 283/11 ER) entschieden und die Rechtsschutzanträge als unzulässig (S 8 SO 283/11 ER) bzw. unbegründet zurückgewiesen (S 8 SO 186/11 ER). Die Beschwerdeverfahren hierzu (L 8 176/11 B ER bzw. L 8 SO 177/11 B ER) seien ebenfalls noch beim LSG anhängig.
Ergänzend hat das SG darauf hingewiesen, dass der Eilantrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt auch unbegründet sei. Bereits im Beschluss vom 27.11.2011 im Verfahren S 8 SO 186/11 ER habe die 8. Kammer des SG den Antragsteller darauf hingewiesen, dass Unterkunftskosten nicht berücksichtigt würden, solange sie nicht glaubhaft gemacht worden seien. Der Antragsteller habe nunmehr auch im vorliegenden Verfahren, trotz Aufforderung des Gerichts vom 25.11.2011, keinerlei Nachweise zu seinem Unterkunftsaufwand eingereicht. Bei dieser Sachlage habe der Antragsteller, der über Renteneinkünfte in Höhe von immerhin 954, 22 EUR verfüge, weder seine Hilfebedürftigkeit noch die Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht.
Hiergegen hat der Antragsteller am 09.01.2012 ein Fax an das LSG gerichtet, in welchem eine Beschwerde gegen den Beschluss vom 14.12.2011 aufgeführt und Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt wird. Zur Begründung führt der Antragsteller an, dass er logischerweise nicht auf der Straße leben könne und folglich eine neue Wohnung bezahlen müsse. Schließlich sei er schwer krank. So könne er auch keine Einkünfte erzielen. Bisher ergötze sich alles in Verleumdungen, welche die gefällige Richterschaft ungeprüft übernehme.
Am 17.01.2012 hat der Antragsteller ebenfalls per Fax unter Vorlage eines Mietvertrags vom 20.08.2011 Kosten in Höhe von 687 EUR geltend gemacht. Er sei im selben Haus lediglich in eine andere Wohnung umgezogen. In der vorgelegten Kopie eines vom Kläger am 24.08.2011 unterzeichneten Mietvertrages sind der Name des Vermieters, das Stockwerk, die Kontoverbindung des Vermieters und dessen Unterschrift unkenntlich gemacht worden.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 14. Dezember 2011 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von 3669 EUR für eine Wohnungsgrundausstattung, sowie die Übernahme von Transportkosten in Höhe von 1000 EUR und laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten erster und zweiter Instanz verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Der Antragsteller hat die Beschwerde mit unterschriebenem Fax vom 09.01.2012 an das LSG gebracht. Gleichzeitig bittet er um Kommunikation per Fax und benennt lediglich eine Faxnummer außerhalb von A-Stadt (911)und ein Postfach in A-Stadt ohne jegliche Angabe einer Adresse. Ein zulässiges Rechtsschutzbegehren setzt im Regelfall aber mindestens voraus, dass im Verfahren auch die Anschrift des Rechtsuchenden (Klägers, Antragstellers usw.) genannt wird. Durch die Angabe eines Postfachs ist keine der Benennung einer Wohnanschrift gleichwertige zweifelsfreie Identifizierungsmöglichkeit des rechtsuchenden Absenders bzw. Empfängers verbunden.
Nach der Rechtsprechung des BSG (Beschluss vom 18.11.2003, Aktenzeichen: B 1 KR 1/02 S) fehlt es in derartigen Fällen jedenfalls an einer wesentlichen ungeschriebenen weiteren Sachurteilsvoraussetzung. Auch wenn ein Computerfax die vom Gesetz geforderte Schriftform wahrt (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes - GmSOGB - vom 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98 = BGHZ 144, 160, 165 = SozR 3-1750 § 130 Nr. 1; BVerfG - Kammer - NJW 2002, 3534; BSG SozR 3-1500 § 151 Nr. 3 S 7 und Nr. 4 S 10; BSG, Urteil vom 21. Juni 2001 - B 13 RJ 5/01 R), setzt ein zulässiges Rechtsschutzbegehren mindestens voraus, dass im Verfahren auch die Anschrift des Rechtsuchenden genannt wird. Das steht im Einklang damit, dass eine formlos und ohne Unterschrift erhobene Klage nur dann wirksam erhoben ist, wenn die Person des Klägers feststeht und nichts dafür spricht, dass das Schriftstück ohne seinen Willen an das Gericht gelangt ist (Bley, aaO, § 90 Anm. 4a mwN; vgl. auch Peters/Sautter/Wolff, SGG, 4. Aufl., § 92 Anm. 2, S II/33).
Auch in dem sich allgemein durch Bürgerfreundlichkeit und fehlende Formenstrenge auszeichnenden sozialgerichtlichen Verfahren ist es nach der zutreffenden Ansicht des BSG aber in mehrfacher Hinsicht geboten, §§ 90, 92 SGG nach ihrem Sinn und Zweck so auszulegen, dass sie den Rechtsuchenden zumindest dazu verpflichten, eine Anschrift zu nennen. Der Angabe des Wohnsitzes bzw. Aufenthalts- oder Beschäftigungsortes des Rechtsuchenden bedarf es - ähnlich wie in anderen Gerichtszweigen - bereits, um die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach § 57 Abs. 1 bis 3 SGG (bzw. nach Sonderregelungen in den einzelnen Sozialleistungsbereichen) feststellen zu können und damit ein Tätig werden des zuständigen "gesetzlichen Richters" iS von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) zu gewährleisten. Da im Sozialgerichtsverfahren die örtliche Zuständigkeit nicht disponibel ist (vgl. § 59 SGG), diese Zuständigkeit umstritten sein kann und gerade im vorliegenden Fall einer Faxnummer aus N. und einer behaupteten Wohnung in A-Stadt umstritten ist, liegt auch hier das Bedürfnis nach Offenlegung einer Anschrift auf der Hand. In gleicher Weise ist das Anschrifterfordernis unumgänglich, um die rechtswirksame Zustellung gerichtlicher Anordnungen und Entscheidungen bewirken zu können (vgl. § 63 Abs. 2 SGG iVm §§ 166 ff Zivilprozessordnung ). Dass auf das verfahrensrechtliche Mittel einer öffentlichen Zustellung wegen unbekannten Aufenthalts des Betroffenen (§ 185 Nr. 1 ZPO) zurückgegriffen werden könnte, steht dem nicht entgegen. Diese Zustellungsart kommt nach ihren strengen Voraussetzungen wegen der Gefahr der möglichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht; als Regelzustellung bei planmäßigem, nicht gerechtfertigtem Schweigen eines Betroffenen über seinen Aufenthalt ist sie nicht vorgesehen.
Weiter sprechen kostenrechtliche Gründe (§ 193 SGG) sowie die Notwendigkeit eines unmittelbaren Zugangs zum Rechtsschutzsuchenden wegen der Sachermittlung für die oben vertretene Ansicht. Mit der Einleitung eines sozialgerichtlichen Verfahrens begibt sich der Rechtsuchende in eine Rolle, die trotz des hier geltenden Amtsermittlungsprinzips regelmäßig ein Mindestmaß an aktiver Mitwirkung erfordert (vgl. § 103 Satz 1 Halbsatz 2, § 106 Abs. 1, § 111 Abs. 1 SGG); dies ist ohne sichere, auch für den Prozessgegner transparente Kommunikationsmöglichkeiten mit ihm (vgl. § 128 Abs. 2 SGG) nicht gewährleistet, was später noch ausgeführt wird.
Diese Rechtsmeinung wird auch von der Kommentierung vertreten (so: Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2002, § 90 Rn. 4 und § 92 Rn. 4; Breitkreuz/Fichte, I. zu § 92 SGG, BeckOK Autor: Hintz, SGG § 92, Rn. 1). Ebenso vertritt das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 31.08.2010, Az.: L 13 R 3865/09) die Ansicht, dass eine Klage, in der der Kläger weder seinen Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Beschäftigungsort angibt, regelmäßig unzulässig ist. Der gleichen Ansicht ist auch das LSG (Beschlüsse vom 13.02.2009 und vom 16.02.2009, L 7 AS 150/08, L 7 AS 153/08 und L 7 AS 160/08).
Ausnahmen von der Pflicht, die Anschrift zu nennen, können nach den Umständen des Einzelfalls nur anerkannt werden, wenn dem Betroffenen dies aus schwerwiegenden beachtenswerten Gründen unzumutbar ist (z.B. bei einem besonderen schützenswerten Geheimhaltungsinteresse in einem Adoptionsverfahren, vgl. BGHZ 102, 332, 336). Solche Umstände hat der Antragsteller hier weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Das nach seinem Vortrag erkennbare Bestreben, ein gerichtliches Verfahren aus Dritten im Einzelnen nicht zugänglich gemachten persönlichen Gründen möglichst anonym zu betreiben oder gar vor Gläubigern geschützt zu sein, steht dem nach der zutreffenden Ansicht des BSG (a.a.O.) nicht gleich.
Im vorliegenden Fall ist eine Kommunikation mit dem Kläger praktisch nicht möglich. Die Bevollmächtigung seines Anwalts hat sich nur auf die erste Instanz bezogen. Die spätere Einlassung des Klägers vom 17.01.2012, wonach das Gericht Mitteilungen entweder an die PF-Adresse leiten solle, via RA C. oder in Eilfällen per Fax entspricht keiner Bevollmächtigung. Die Mitteilung an den Kläger per Postfach blieben unbeantwortet. Ebenso die Aufforderung (per Postfach) einen Anwalt für den Fall der Beiordnung zu benennen. Ebenso erfolgte keine Antwort darauf, ob der genannte Anwalt zumindest Zustellungsbevollmächtigter sein sollte. Schließlich ist der Kläger aufgefordert worden, für den Fall, dass der involvierte Rechtsanwalt nicht Zustellungsbevollmächtigter sein sollte, eine Postanschrift anzugeben.
Die Beschwerde war daher zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs.1 Satz 1 SGG in entsprechender Anwendung.
III.
Prozesskostenhilfe ist nicht zu bewilligen. Aus den oben angeführten Gründen hat die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag nur dann Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 14. Dezember 2011 hat das Sozialgericht München (SG) einen Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (im Folgenden: Antragsteller) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Der 1967 geborene Antragsteller erhielt bis zum 31.10.2010 Leistungen der Grundsicherung für Arbeit suchende (SGB II). Bis zu seiner Zwangsräumung im Mai 2011 lebte er in einer Wohnung in der A-Straße in A-Stadt. Seither ist durch das Gericht keine Zustelladresse des Antragstellers mehr zu ermitteln.
Der Antragsteller bezog im Jahr 2010 eine monatliche Rente in Höhe von 954,22 EUR und hatte Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 154,40 EUR zu erbringen. Die monatliche Miete belief sich auf 687 EUR zusätzlich Stromkosten und Kosten für Telefon in Höhe von 67 EUR.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Antragsgegnerin) bewilligte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII für den Monat November 2010 und lehnte für die Folgezeit Leistungen mangels Hilfebedürftigkeit ab (Bescheid vom 25.11.2010, Änderungsbescheid vom 07.03.2011). Gegen die ablehnende Widerspruchsentscheidung (Widerspruchsbescheid vom 31.03.2011) erhob der Antragsteller Klage (S 8 SO 196/11) und gegen den abweisenden Gerichtsbescheid legte er Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG -L 8 SO 182/11) ein.
Bereits am 7.11.2010 hatte der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 09.12.2010 (S 50 SO 535/11 ER) abgelehnt, die Beschwerde hiergegen mit Beschluss vom 02.03.2011 zurückgewiesen (L 8 SO 14/11 B ER). Ein weiterer inhaltsgleicher Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 20.12.2010 wurde mit Beschluss vom 05.01.2011 (S 42 SO 619/11 ER) und eschwerdeentscheidung vom 03.03.2011 (L 8 SO 13/11 B ER) zurückgewiesen. Ebenso erging es den nachfolgenden Eilanträgen vom 08.02.2011 (S 48 SO 72/11 ER; L 8 SO 14/11 B ER), vom 21.03.2011 (S 22 SO 136/11 ER; L 8 SO 55/11 ER).
Ein Eilantrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt vom 11.04.2011 (S 8 186/11 ER) für die Zeit ab dem 25.05.2011 wurde vom SG mit Beschluss vom 27.11.2011 abgelehnt, bestätigt mit Beschluss des LSG vom 03.01.2012 (L 8 SO 176/11 B ER).
Mit dem vorliegenden Eilantrag begehrt der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Entscheidung über einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung vom 27.05.2011 beziehungsweise einen Wiederholungsantrag vom 28.08.2011. Mit dem zuletzt genannten Antrag begehrte er Mittel für eine Wohnungsgrundausstattung im Gesamtumfang von 3669 EUR sowie die Kosten eines Umzugsunternehmens für den Transport der Möbel in seine neue Wohnung. Bereits zuvor war von der Antragsgegnerin ein Antrag auf Erstausstattung einer Wohnung im Umfang von 3500 EUR sowie die Übernahme von Lager und Transportkosten für Möbel abgelehnt worden (Bescheid vom 08.07.2011).
Die Antragsgegnerin war der Ansicht, dass der Antrag bereits unzulässig sei, weil über diverse inhaltsgleiche Anträge bereits in gerichtlichen Eilverfahren entschieden worden sei. Darüber hinaus sei kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil bislang weder die aktuelle Adresse des Antragstellers, noch sein Unterkunftsaufwand durch Vorlage eines Mietvertrages belegt worden sei. Im Übrigen gehe die Antragsgegnerin davon aus, dass der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in ihrem Zuständigkeitsbereich habe.
Mit Beschluss vom 14. Dezember 2011 hat das SG den Antrag abgelehnt. Dieser sei bereits als unzulässig zurückzuweisen. Soweit der Antragsteller Eilrechtsschutz für die am 28.08.2011 bei der Antragsgegnerin reklamierte Wohnungserstausstattung im Gesamtumfang von 3669 EUR sowie Transportkosten in Höhe von 1000EUR begehre, sei über einen solchen Anspruch bereits in den Beschlüssen des SG vom 27.11.2011 (S 8 SO 326/11 ER, S 8 SO 404/11 ER und S 8 SO 328/11 ER) entschieden worden. Die Beschwerdeverfahren vor dem LSG seien noch anhängig (L 8 SO 179/11 B ER; L 8 SO 181/11 B ER; L 8 SO 180/11 B ER). Demgegenüber ergäben sich aus dem vorliegenden Eilantrag keine neuen Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunkte, die eine Bewertung als neuen Streitgegenstand rechtfertigen könnten. Der Eilantrag sei somit bereits wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit unzulässig. Gleiches gelte, soweit der Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit ab dem 25.05.2011 begehre. Hierüber habe das Sozialgericht bereits mit Beschlüssen vom 27.11.2011 (S 8 SO 186/11 ER und S 8 SO 283/11 ER) entschieden und die Rechtsschutzanträge als unzulässig (S 8 SO 283/11 ER) bzw. unbegründet zurückgewiesen (S 8 SO 186/11 ER). Die Beschwerdeverfahren hierzu (L 8 176/11 B ER bzw. L 8 SO 177/11 B ER) seien ebenfalls noch beim LSG anhängig.
Ergänzend hat das SG darauf hingewiesen, dass der Eilantrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt auch unbegründet sei. Bereits im Beschluss vom 27.11.2011 im Verfahren S 8 SO 186/11 ER habe die 8. Kammer des SG den Antragsteller darauf hingewiesen, dass Unterkunftskosten nicht berücksichtigt würden, solange sie nicht glaubhaft gemacht worden seien. Der Antragsteller habe nunmehr auch im vorliegenden Verfahren, trotz Aufforderung des Gerichts vom 25.11.2011, keinerlei Nachweise zu seinem Unterkunftsaufwand eingereicht. Bei dieser Sachlage habe der Antragsteller, der über Renteneinkünfte in Höhe von immerhin 954, 22 EUR verfüge, weder seine Hilfebedürftigkeit noch die Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht.
Hiergegen hat der Antragsteller am 09.01.2012 ein Fax an das LSG gerichtet, in welchem eine Beschwerde gegen den Beschluss vom 14.12.2011 aufgeführt und Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt wird. Zur Begründung führt der Antragsteller an, dass er logischerweise nicht auf der Straße leben könne und folglich eine neue Wohnung bezahlen müsse. Schließlich sei er schwer krank. So könne er auch keine Einkünfte erzielen. Bisher ergötze sich alles in Verleumdungen, welche die gefällige Richterschaft ungeprüft übernehme.
Am 17.01.2012 hat der Antragsteller ebenfalls per Fax unter Vorlage eines Mietvertrags vom 20.08.2011 Kosten in Höhe von 687 EUR geltend gemacht. Er sei im selben Haus lediglich in eine andere Wohnung umgezogen. In der vorgelegten Kopie eines vom Kläger am 24.08.2011 unterzeichneten Mietvertrages sind der Name des Vermieters, das Stockwerk, die Kontoverbindung des Vermieters und dessen Unterschrift unkenntlich gemacht worden.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 14. Dezember 2011 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von 3669 EUR für eine Wohnungsgrundausstattung, sowie die Übernahme von Transportkosten in Höhe von 1000 EUR und laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten erster und zweiter Instanz verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Der Antragsteller hat die Beschwerde mit unterschriebenem Fax vom 09.01.2012 an das LSG gebracht. Gleichzeitig bittet er um Kommunikation per Fax und benennt lediglich eine Faxnummer außerhalb von A-Stadt (911)und ein Postfach in A-Stadt ohne jegliche Angabe einer Adresse. Ein zulässiges Rechtsschutzbegehren setzt im Regelfall aber mindestens voraus, dass im Verfahren auch die Anschrift des Rechtsuchenden (Klägers, Antragstellers usw.) genannt wird. Durch die Angabe eines Postfachs ist keine der Benennung einer Wohnanschrift gleichwertige zweifelsfreie Identifizierungsmöglichkeit des rechtsuchenden Absenders bzw. Empfängers verbunden.
Nach der Rechtsprechung des BSG (Beschluss vom 18.11.2003, Aktenzeichen: B 1 KR 1/02 S) fehlt es in derartigen Fällen jedenfalls an einer wesentlichen ungeschriebenen weiteren Sachurteilsvoraussetzung. Auch wenn ein Computerfax die vom Gesetz geforderte Schriftform wahrt (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes - GmSOGB - vom 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98 = BGHZ 144, 160, 165 = SozR 3-1750 § 130 Nr. 1; BVerfG - Kammer - NJW 2002, 3534; BSG SozR 3-1500 § 151 Nr. 3 S 7 und Nr. 4 S 10; BSG, Urteil vom 21. Juni 2001 - B 13 RJ 5/01 R), setzt ein zulässiges Rechtsschutzbegehren mindestens voraus, dass im Verfahren auch die Anschrift des Rechtsuchenden genannt wird. Das steht im Einklang damit, dass eine formlos und ohne Unterschrift erhobene Klage nur dann wirksam erhoben ist, wenn die Person des Klägers feststeht und nichts dafür spricht, dass das Schriftstück ohne seinen Willen an das Gericht gelangt ist (Bley, aaO, § 90 Anm. 4a mwN; vgl. auch Peters/Sautter/Wolff, SGG, 4. Aufl., § 92 Anm. 2, S II/33).
Auch in dem sich allgemein durch Bürgerfreundlichkeit und fehlende Formenstrenge auszeichnenden sozialgerichtlichen Verfahren ist es nach der zutreffenden Ansicht des BSG aber in mehrfacher Hinsicht geboten, §§ 90, 92 SGG nach ihrem Sinn und Zweck so auszulegen, dass sie den Rechtsuchenden zumindest dazu verpflichten, eine Anschrift zu nennen. Der Angabe des Wohnsitzes bzw. Aufenthalts- oder Beschäftigungsortes des Rechtsuchenden bedarf es - ähnlich wie in anderen Gerichtszweigen - bereits, um die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach § 57 Abs. 1 bis 3 SGG (bzw. nach Sonderregelungen in den einzelnen Sozialleistungsbereichen) feststellen zu können und damit ein Tätig werden des zuständigen "gesetzlichen Richters" iS von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) zu gewährleisten. Da im Sozialgerichtsverfahren die örtliche Zuständigkeit nicht disponibel ist (vgl. § 59 SGG), diese Zuständigkeit umstritten sein kann und gerade im vorliegenden Fall einer Faxnummer aus N. und einer behaupteten Wohnung in A-Stadt umstritten ist, liegt auch hier das Bedürfnis nach Offenlegung einer Anschrift auf der Hand. In gleicher Weise ist das Anschrifterfordernis unumgänglich, um die rechtswirksame Zustellung gerichtlicher Anordnungen und Entscheidungen bewirken zu können (vgl. § 63 Abs. 2 SGG iVm §§ 166 ff Zivilprozessordnung ). Dass auf das verfahrensrechtliche Mittel einer öffentlichen Zustellung wegen unbekannten Aufenthalts des Betroffenen (§ 185 Nr. 1 ZPO) zurückgegriffen werden könnte, steht dem nicht entgegen. Diese Zustellungsart kommt nach ihren strengen Voraussetzungen wegen der Gefahr der möglichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht; als Regelzustellung bei planmäßigem, nicht gerechtfertigtem Schweigen eines Betroffenen über seinen Aufenthalt ist sie nicht vorgesehen.
Weiter sprechen kostenrechtliche Gründe (§ 193 SGG) sowie die Notwendigkeit eines unmittelbaren Zugangs zum Rechtsschutzsuchenden wegen der Sachermittlung für die oben vertretene Ansicht. Mit der Einleitung eines sozialgerichtlichen Verfahrens begibt sich der Rechtsuchende in eine Rolle, die trotz des hier geltenden Amtsermittlungsprinzips regelmäßig ein Mindestmaß an aktiver Mitwirkung erfordert (vgl. § 103 Satz 1 Halbsatz 2, § 106 Abs. 1, § 111 Abs. 1 SGG); dies ist ohne sichere, auch für den Prozessgegner transparente Kommunikationsmöglichkeiten mit ihm (vgl. § 128 Abs. 2 SGG) nicht gewährleistet, was später noch ausgeführt wird.
Diese Rechtsmeinung wird auch von der Kommentierung vertreten (so: Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2002, § 90 Rn. 4 und § 92 Rn. 4; Breitkreuz/Fichte, I. zu § 92 SGG, BeckOK Autor: Hintz, SGG § 92, Rn. 1). Ebenso vertritt das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 31.08.2010, Az.: L 13 R 3865/09) die Ansicht, dass eine Klage, in der der Kläger weder seinen Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Beschäftigungsort angibt, regelmäßig unzulässig ist. Der gleichen Ansicht ist auch das LSG (Beschlüsse vom 13.02.2009 und vom 16.02.2009, L 7 AS 150/08, L 7 AS 153/08 und L 7 AS 160/08).
Ausnahmen von der Pflicht, die Anschrift zu nennen, können nach den Umständen des Einzelfalls nur anerkannt werden, wenn dem Betroffenen dies aus schwerwiegenden beachtenswerten Gründen unzumutbar ist (z.B. bei einem besonderen schützenswerten Geheimhaltungsinteresse in einem Adoptionsverfahren, vgl. BGHZ 102, 332, 336). Solche Umstände hat der Antragsteller hier weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Das nach seinem Vortrag erkennbare Bestreben, ein gerichtliches Verfahren aus Dritten im Einzelnen nicht zugänglich gemachten persönlichen Gründen möglichst anonym zu betreiben oder gar vor Gläubigern geschützt zu sein, steht dem nach der zutreffenden Ansicht des BSG (a.a.O.) nicht gleich.
Im vorliegenden Fall ist eine Kommunikation mit dem Kläger praktisch nicht möglich. Die Bevollmächtigung seines Anwalts hat sich nur auf die erste Instanz bezogen. Die spätere Einlassung des Klägers vom 17.01.2012, wonach das Gericht Mitteilungen entweder an die PF-Adresse leiten solle, via RA C. oder in Eilfällen per Fax entspricht keiner Bevollmächtigung. Die Mitteilung an den Kläger per Postfach blieben unbeantwortet. Ebenso die Aufforderung (per Postfach) einen Anwalt für den Fall der Beiordnung zu benennen. Ebenso erfolgte keine Antwort darauf, ob der genannte Anwalt zumindest Zustellungsbevollmächtigter sein sollte. Schließlich ist der Kläger aufgefordert worden, für den Fall, dass der involvierte Rechtsanwalt nicht Zustellungsbevollmächtigter sein sollte, eine Postanschrift anzugeben.
Die Beschwerde war daher zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs.1 Satz 1 SGG in entsprechender Anwendung.
III.
Prozesskostenhilfe ist nicht zu bewilligen. Aus den oben angeführten Gründen hat die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag nur dann Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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