Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AS 1708/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 59/12 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 52/12 S
Datum
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
Beschwerde gegen den Beschluss des LSG als unzulässig verworfen
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 05.09.2011 - S 10 AS 1708/11 - wird verworfen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Mit Bescheid vom 24.08.2010 bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter) ihr Leistungen für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis 31.03.2011 in Höhe von monatlich 713,00 EUR. Diese Summe setzte sich zusammen aus der Regelleistung in Höhe von 359,00 EUR, den Kosten der Unterkunft in Höhe von 252,00 EUR sowie einem befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 102,00 EUR. Ausweislich eines Aktenvermerks teilte die Klägerin am 29.11.2010 mit, sie halte sich wegen eines Bewerbungsgesprächs in Italien auf. Mit Bescheid vom 13.12.2010 hob der Beklagte den Bescheid vom 24.08.2010 teilweise auf und forderte von der Klägerin Leistungen für den Zeitraum vom 25.11.2010 bis 04.12.2010 in Höhe von 213,90 EUR zurück, da sie in dieser Zeit ortsabwesend gewesen sei. Mit Schreiben vom 23.03.2011, eingegangen bei dem Beklagten am selben Tag, wandte sich die Klägerin an den Beklagten und bat um Mitteilung, ob Rechtsanwältin S Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.12.2010 eingelegt habe. Falls nicht, lege sie nun hiermit Widerspruch ein. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2011 als unzulässig, da verfristet, verworfen. Ausweislich entsprechenden Vermerks wurde der Bescheid noch am selben Tag abgesandt.
Mit Schreiben vom 29.03.2011 legte die Klägerin "Widerspruch gegen die Entscheidung vom 28.03.2011" ein. Sie sei in der fraglichen Zeit wegen Problemen mit ihrem Vermieter nicht in ihrer Wohnung gewesen, sondern habe sich eine andere Bleibe gesucht. Dieses Schreiben ging am 30.03.2011 bei dem Beklagten ein. Mit Schreiben vom 04.04.2011 bat der Beklagte um Mitteilung, ob der "Widerspruch" gegen den Widerspruchsbescheid vom 28.03.2011 als Klage auszulegen sei und leitete das Schreiben am 20.04.2011 zuständigkeitshalber an das Sozialgericht Dortmund. Auf dessen Nachfrage, wann sie den Widerspruchsbescheid erhalten habe und ob sie den Zugang nachweise könne, hat die Klägerin mitgeteilt, sie habe den Bescheid vermutlich zwei bis drei Tage nach der Absendung erhalten. Mit Schriftsatz vom 09.07.2011 hat die Klägerin ausgeführt, sie habe sich seinerzeit in einem Altenheim in N (Italien) um eine Arbeitsstelle bemüht. Daneben seien ihre Wohnverhältnisse extrem, was ihr Arzt bestätigen könne. Dem Schreiben hat die Klägerin ein ärztliches Attest beigefügt, aus dem sich ergibt, dass die Klägerin sich von Seiten ihres Vermieters bedrängt und genötigt fühle, ihre Wohnung zu räumen. Die Klägerin reagiere hierauf mit Bauchschmerzen, Blähungen, Angstgefühlen, Schlafstörungen und Zittern der Hände.
Mit Schreiben vom 14.07.2011, der Klägerin zugestellt am 21.07.2011, hat das Sozialgericht Dortmund zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und mitgeteilt, es sei beabsichtigt, die Klage als unbegründet abzuweisen. Der Widerspruch der Klägerin sei verspätet eingelegt und deshalb zu Recht als unzulässig verworfen worden. Gründe, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten, seien weder ersichtlich noch vorgetragen worden. Mit Schreiben vom 23.07.2011 hat die Klägerin ausgeführt, sie habe das Recht binnen eines Jahres Widerspruch einzulegen. Zudem sei sie im Krankenstand.
Mit Gerichtsbescheid vom 05.09.2011, der Klägerin zugestellt am 08.09.2011, hat das Sozialgericht Dortmund die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt des Gerichtsbescheides wird verwiesen.
Mit Schreiben vom 29.09.2011, eingegangen beim Landessozialgericht am 04.10.2011, hat die Klägerin ausgeführt, sie wolle im Aktenzeichen S 10 AS 1708/11 Berufung einlegen. Zur Begründung führt sie aus, sie habe eine Rechtsanwältin beauftragt, sie in Rechtsangelegenheiten mit dem JobCenter zu vertreten. Nach § 66 SGG habe sie einen Anspruch darauf, innerhalb eines Jahres Widerspruch einzulegen. Dem Schriftsatz beigefügt gewesen ist ein Schreiben der Rechtsanwältin S an die Klägerin vom 25.08.2010, mit dem diese ein nicht näher bezeichnetes Schriftstück an die Klägerin übersandt hat.
Mit weiterem Schriftsatz vom 24.10.2011, eingegangen beim Landessozialgericht am 25.10.2011, hat die Klägerin erneut Berufung eingelegt. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, § 66 SGG gebe ihr das Recht, binnen eines Jahres Widerspruch oder Klage zu erheben. Sie leide seit 2010 unter Erschöpfungszuständen.
Mit Schreiben vom 18.11.2011 hat die Berichterstatterin des zuvor zuständigen Senats darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht statthaft sei und die Klägerin um Mitteilung gebeten, ob sie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung einlegen und insoweit einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen wolle. Sie hat dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein entsprechender Antrag auf Wiedereinsetzung binnen eines Monats nach Zugang dieses Schreibens gestellt werden müsse. Diese Schreiben ist der Klägerin ausweislich Postzustellungsurkunde am 22.11.2011 zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 14.12.2011, eingegangen beim Landessozialgericht am 04.01.2012, hat die Klägerin eine Beschwerde über die Nichtzulassung der Berufung eingelegt.
Der Senat hat mit Verfügung vom 13.01.2012 darauf hingewiesen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde verfristet sei. Der Klägerin ist Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Woche gegeben worden.
Am 26.01.2012 ist erneut ein Schreiben der Klägerin beim Landessozialgericht eingegangen, in dem sie weiterhin die Auffassung vertritt, sie habe das Recht binnen eines Jahres Widerspruch einzulegen, mit der Begründung, dass das Streichen des befristeten Zuschlags unrichtig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten und der beigezogenen Akte des Sozialgerichts Dortmund S 10 AS 1708/11 Bezug genommen.
II.
Die am 04.01.2012 beim LSG eingegangene Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist verfristet.
Die Klägerin hatte zunächst mit Schriftsatz vom 29.09.2011 Berufung eingelegt. Diese hat der Senat mit Urteil vom 30.01.2012 (L 19 AS 1748/11) als unzulässig, da nicht statthaft, verworfen. Die am 04.01.2012 erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist ebenfalls verfristet. Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG rechtfertigen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Klägerin offensichtlich davon ausgeht, sie habe für die Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ein Jahr Zeit, unterliegt sie einem Rechtsirrtum. Durch diesen ist sie nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehindert gewesen. Ein Verschulden liegt dann vor, wenn der Beteiligte nicht diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten ist (BSG Urteil v. 27.05.2008 - B 2 U 5/07 R = juris Rn. 14), wobei es auf die persönlichen Verhältnisse, insbesondere den Bildungsgrad ankommt (vgl. Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 9. Aufl. 2008, § 67 Rn. 3 unter Bezugnahme auf BSG Urteil vom 30.01.2002 - B 5 RJ 10/01 R = NZS 2003, 106 = juris Rn. 18) Im vorliegenden Fall war der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheides eindeutig zu entnehmen, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung binnen eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheid zu erheben war. Der offensichtlich gleichwohl bestehende Irrtum, hierfür ein Jahr Zeit zu haben, begründet kein unverschuldetes Versäumnis (vgl. hierzu auch BSG Beschluss v. 10.02.1993 - 1 BK 37/92 = juris Rn. 3; Bayerisches LSG Urteil vom 20.12.2011 - L 15 SB 123/10 = juris Rn. 33).
Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird der Gerichtsbescheid rechtskräftig, §§ 105, 145 Abs. 4 Satz 5 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
I.
Die Klägerin bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Mit Bescheid vom 24.08.2010 bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter) ihr Leistungen für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis 31.03.2011 in Höhe von monatlich 713,00 EUR. Diese Summe setzte sich zusammen aus der Regelleistung in Höhe von 359,00 EUR, den Kosten der Unterkunft in Höhe von 252,00 EUR sowie einem befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 102,00 EUR. Ausweislich eines Aktenvermerks teilte die Klägerin am 29.11.2010 mit, sie halte sich wegen eines Bewerbungsgesprächs in Italien auf. Mit Bescheid vom 13.12.2010 hob der Beklagte den Bescheid vom 24.08.2010 teilweise auf und forderte von der Klägerin Leistungen für den Zeitraum vom 25.11.2010 bis 04.12.2010 in Höhe von 213,90 EUR zurück, da sie in dieser Zeit ortsabwesend gewesen sei. Mit Schreiben vom 23.03.2011, eingegangen bei dem Beklagten am selben Tag, wandte sich die Klägerin an den Beklagten und bat um Mitteilung, ob Rechtsanwältin S Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.12.2010 eingelegt habe. Falls nicht, lege sie nun hiermit Widerspruch ein. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2011 als unzulässig, da verfristet, verworfen. Ausweislich entsprechenden Vermerks wurde der Bescheid noch am selben Tag abgesandt.
Mit Schreiben vom 29.03.2011 legte die Klägerin "Widerspruch gegen die Entscheidung vom 28.03.2011" ein. Sie sei in der fraglichen Zeit wegen Problemen mit ihrem Vermieter nicht in ihrer Wohnung gewesen, sondern habe sich eine andere Bleibe gesucht. Dieses Schreiben ging am 30.03.2011 bei dem Beklagten ein. Mit Schreiben vom 04.04.2011 bat der Beklagte um Mitteilung, ob der "Widerspruch" gegen den Widerspruchsbescheid vom 28.03.2011 als Klage auszulegen sei und leitete das Schreiben am 20.04.2011 zuständigkeitshalber an das Sozialgericht Dortmund. Auf dessen Nachfrage, wann sie den Widerspruchsbescheid erhalten habe und ob sie den Zugang nachweise könne, hat die Klägerin mitgeteilt, sie habe den Bescheid vermutlich zwei bis drei Tage nach der Absendung erhalten. Mit Schriftsatz vom 09.07.2011 hat die Klägerin ausgeführt, sie habe sich seinerzeit in einem Altenheim in N (Italien) um eine Arbeitsstelle bemüht. Daneben seien ihre Wohnverhältnisse extrem, was ihr Arzt bestätigen könne. Dem Schreiben hat die Klägerin ein ärztliches Attest beigefügt, aus dem sich ergibt, dass die Klägerin sich von Seiten ihres Vermieters bedrängt und genötigt fühle, ihre Wohnung zu räumen. Die Klägerin reagiere hierauf mit Bauchschmerzen, Blähungen, Angstgefühlen, Schlafstörungen und Zittern der Hände.
Mit Schreiben vom 14.07.2011, der Klägerin zugestellt am 21.07.2011, hat das Sozialgericht Dortmund zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und mitgeteilt, es sei beabsichtigt, die Klage als unbegründet abzuweisen. Der Widerspruch der Klägerin sei verspätet eingelegt und deshalb zu Recht als unzulässig verworfen worden. Gründe, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten, seien weder ersichtlich noch vorgetragen worden. Mit Schreiben vom 23.07.2011 hat die Klägerin ausgeführt, sie habe das Recht binnen eines Jahres Widerspruch einzulegen. Zudem sei sie im Krankenstand.
Mit Gerichtsbescheid vom 05.09.2011, der Klägerin zugestellt am 08.09.2011, hat das Sozialgericht Dortmund die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt des Gerichtsbescheides wird verwiesen.
Mit Schreiben vom 29.09.2011, eingegangen beim Landessozialgericht am 04.10.2011, hat die Klägerin ausgeführt, sie wolle im Aktenzeichen S 10 AS 1708/11 Berufung einlegen. Zur Begründung führt sie aus, sie habe eine Rechtsanwältin beauftragt, sie in Rechtsangelegenheiten mit dem JobCenter zu vertreten. Nach § 66 SGG habe sie einen Anspruch darauf, innerhalb eines Jahres Widerspruch einzulegen. Dem Schriftsatz beigefügt gewesen ist ein Schreiben der Rechtsanwältin S an die Klägerin vom 25.08.2010, mit dem diese ein nicht näher bezeichnetes Schriftstück an die Klägerin übersandt hat.
Mit weiterem Schriftsatz vom 24.10.2011, eingegangen beim Landessozialgericht am 25.10.2011, hat die Klägerin erneut Berufung eingelegt. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, § 66 SGG gebe ihr das Recht, binnen eines Jahres Widerspruch oder Klage zu erheben. Sie leide seit 2010 unter Erschöpfungszuständen.
Mit Schreiben vom 18.11.2011 hat die Berichterstatterin des zuvor zuständigen Senats darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht statthaft sei und die Klägerin um Mitteilung gebeten, ob sie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung einlegen und insoweit einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen wolle. Sie hat dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein entsprechender Antrag auf Wiedereinsetzung binnen eines Monats nach Zugang dieses Schreibens gestellt werden müsse. Diese Schreiben ist der Klägerin ausweislich Postzustellungsurkunde am 22.11.2011 zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 14.12.2011, eingegangen beim Landessozialgericht am 04.01.2012, hat die Klägerin eine Beschwerde über die Nichtzulassung der Berufung eingelegt.
Der Senat hat mit Verfügung vom 13.01.2012 darauf hingewiesen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde verfristet sei. Der Klägerin ist Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Woche gegeben worden.
Am 26.01.2012 ist erneut ein Schreiben der Klägerin beim Landessozialgericht eingegangen, in dem sie weiterhin die Auffassung vertritt, sie habe das Recht binnen eines Jahres Widerspruch einzulegen, mit der Begründung, dass das Streichen des befristeten Zuschlags unrichtig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten und der beigezogenen Akte des Sozialgerichts Dortmund S 10 AS 1708/11 Bezug genommen.
II.
Die am 04.01.2012 beim LSG eingegangene Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist verfristet.
Die Klägerin hatte zunächst mit Schriftsatz vom 29.09.2011 Berufung eingelegt. Diese hat der Senat mit Urteil vom 30.01.2012 (L 19 AS 1748/11) als unzulässig, da nicht statthaft, verworfen. Die am 04.01.2012 erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist ebenfalls verfristet. Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG rechtfertigen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Klägerin offensichtlich davon ausgeht, sie habe für die Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ein Jahr Zeit, unterliegt sie einem Rechtsirrtum. Durch diesen ist sie nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehindert gewesen. Ein Verschulden liegt dann vor, wenn der Beteiligte nicht diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten ist (BSG Urteil v. 27.05.2008 - B 2 U 5/07 R = juris Rn. 14), wobei es auf die persönlichen Verhältnisse, insbesondere den Bildungsgrad ankommt (vgl. Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 9. Aufl. 2008, § 67 Rn. 3 unter Bezugnahme auf BSG Urteil vom 30.01.2002 - B 5 RJ 10/01 R = NZS 2003, 106 = juris Rn. 18) Im vorliegenden Fall war der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheides eindeutig zu entnehmen, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung binnen eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheid zu erheben war. Der offensichtlich gleichwohl bestehende Irrtum, hierfür ein Jahr Zeit zu haben, begründet kein unverschuldetes Versäumnis (vgl. hierzu auch BSG Beschluss v. 10.02.1993 - 1 BK 37/92 = juris Rn. 3; Bayerisches LSG Urteil vom 20.12.2011 - L 15 SB 123/10 = juris Rn. 33).
Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird der Gerichtsbescheid rechtskräftig, §§ 105, 145 Abs. 4 Satz 5 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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