L 19 AS 72/12 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AS 1136/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 72/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 07.12.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die am 00.00.1985 geborene Antragstellerin lebte nach eigenen Angaben zunächst bis Mai 2009 in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit Herrn Z. Die beiden bewohnen eine 65 qm große Wohnung in der M-straße 00 in B. Die Grundmiete beträgt derzeit 424,00 EUR, die Nebenkostenvorauszahlungen 100,00 EUR und die Heizkostenvorauszahlungen 35,00 EUR pro Monat.

Im Rahmen einer erneuten Beantragung von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) am 02.09.2010 gab die Antragstellerin an, die eheähnliche Lebensgemeinschaft mit Herrn Z sei aufgelöst. Es handele sich bei Herrn Z lediglich noch um ihren Mitbewohner in einer Wohngemeinschaft.

Mit Bescheid vom 26.10.2010 bewilligte der Rechtsvorgänger des Antragsgegners (im Folgenden einheitlich: Antragsgegner) der Antragstellerin Leistungen für den Zeitraum vom 06.08.2010 bis 31.01.2011 vorläufig, ohne Berücksichtigung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit Herrn Z.

Mit Bescheid vom 04.11.2010 stellte der Antragsgegner fest, dass die Klägerin mit Herrn Z eine Bedarfsgemeinschaft bilde. Die Antragstellerin legte gegen diesen Bescheid am 26.11.2010 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 30.12.2010 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Mit Bescheid vom 08.08.2011 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin und Herrn Z Leistungen in Höhe von monatlich 78,71 EUR für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis 31.12.2011 und 98,71 EUR für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.01.2012. Die Leistungsbewilligung erfolgte - im Hinblick auf das Erwerbseinkommen des Herrn Z - vorläufig.

Am 30.11.2011 sprach die Antragstellerin bei dem Antragsgegner vor und erklärte, Herr Z sei nicht mehr bereit, ihren Anteil der Miete vorzustrecken. Daher hätten sie die gemeinsame Wohnung zum 29.02.2011 gekündigt. Sie werde alleine in eine eigene Wohnung ziehen. Die Leistungen in Höhe von 78,71 EUR für Dezember 2011 habe sie erhalten. Aufgrund von Daueraufträgen sei das Geld aber schon wieder vom Konto abgeflossen, so dass sie - Herr Z unterstütze sie nicht - für den Rest des Monats mittellos sei. Soweit man ihr nun anbiete, ein Darlehen in Höhe von 138,00 EUR zu gewähren, welches mit einer Rate von 33,70 EUR monatlich ab Januar 2012 von den ihr zustehenden Leistungen einbehalten werden könne, verzichte sie darauf, da sie das Darlehen nicht abzahlen könne.

Am 01.12.2011 hat sich die Antragstellerin an das Sozialgericht gewandt und beantragt, bis zur Entscheidung über die zeitgleich erhobene Klage wegen des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft mit Herrn Z ihr volle Leistungen zu gewähren. Mit der Klage (S 8 ASA 1137/11) hat die Antragstellerin die Abänderung des Bescheides vom 23.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2011 und die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ohne Einbeziehung des Herrn Z für den Zeitraum vom 01.02.2011 bis 31.07.2011 begehrt.

Mit Beschluss vom 07.12.2011, der Antragstellerin zugestellt am 10.12.2011, hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es fehle schon an einem Rechtsschutzbedürfnis für einstweiligen Rechtsschutz, da die Antragstellerin das angebotene Darlehen abgelehnt habe. Darüber hinaus stehe dem Antrag auch die Bestandskraft des Bescheides vom 08.08.2011 entgegen. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.

Am 02.01.2012 beantragte die Antragstellerin für den Zeitraum ab dem 31.01.2012 weitere Leistungen nach dem SGB II. Im Rahmen der Antragstellung gab sie an, Herr Z, der von dem Antragsgegner zu Unrecht als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gesehen werde, habe am 19.11.2011 Arbeitslosengeld I beantragt. Am 06.01.2012 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin zur Vorlage eines Bewilligungsbescheides über Arbeitslosengeld betreffend Herrn Z auf.

Am 07.01.2012 legte die Antragstellerin beim Sozialgericht Beschwerde gegen den Beschluss vom 07.12.2011 ein. Sie führt aus, das Sozialgericht stelle zu Unrecht darauf ab, sie habe das Darlehen abgelehnt. Dies sei deshalb erfolgt, weil sie es nicht hätte zurückzahlen können. Sie habe auch gegen jeden Bescheid Widerspruch eingelegt.

Die Beschwerdeschrift ist nicht unterschrieben gewesen. Dazu befragt, hat die Antragstellerin am 24.01.2012 gegenüber dem Senat mitgeteilt, sie habe wohl vergessen, den Beschwerdebrief zu unterzeichnen.

Mit Bescheid vom 26.01.2012 wurden der Antragstellerin und Herrn Z für Februar 2012 - unter Berücksichtigung von Arbeitslosengeld I in Höhe von 818,40 - Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von je 222,30 EUR bewilligt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig.

Nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des Sozialgerichts einzulegen. Der Beschluss ist der Klägerin am 10.12.2011 zugegangen. Am 07.01.2012 - somit innerhalb der Monatsfrist (§ 64 Abs. 1, 2 SGG) - ist die Beschwerde der Klägerin beim Sozialgericht eingegangen. Allerdings war die Beschwerde maschinenschriftlich verfasst und nicht unterschrieben.

Was unter dem Begriff "schriftlich" im Sinne des § 173 SGG zu verstehen ist, ist im SGG nicht geregelt. Die Vorschrift des § 126 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), welcher eine Unterschrift zwingend vorschreibt, findet wegen der Eigenständigkeit des Prozessrechts weder unmittelbar noch entsprechend auf Prozesshandlungen Anwendung (BSG Urteil v. 16.11.2000 - B 13 RJ 3/99 R = NJW 2001, 2492 = juris Rn. 16 m.w.N.; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 173 Rn. 3, § 151 Rn. 3a). Ausreichend ist, dass erkennbar ist, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf handelt, sondern das Schriftstück mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (BSG Urteil v. 16.11.2000 - B 13 RJ 3/99 R = NJW 2001, 2492 = juris Rn. 16 m.w.N.). Aus sich heraus ist dem Schreiben nicht zu entnehmen, ob es sich um einen bloßen Entwurf handeln soll oder nicht. Es sind aber wesentliche - für die Beurteilung der Frage der Schriftlichkeit erhebliche Unterlagen - vom Sozialgericht nicht zu den Akten genommen worden. So lässt sich der Akte nicht entnehmen, wie das Schriftstück zum Sozialgericht gelangt ist (bspw per Post, durch Einwurf in den Gerichtsbriefkasten oder durch persönliche Aushändigung). Dies darf der Antragstellerin nicht zum Nachteil gereichen (BSG Urteil v. 16.11.2000 - B 13 RJ 3/99 R = NJW 2001, 2492 = juris Rn. 25 m.w.N.). Der Antragstellerin ist in diesem Fall nach § 67 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. auch BSG Beschluss v. 20.12.2011 - B 4 AS 161/11 B).

Die Beschwerde ist aber unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d. h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen, vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund im Sinne der Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung nicht hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. zur Glaubhaftmachung BSG Beschluss v. 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B). Die Tatsache, dass die Antragstellerin das von dem Antragsgegner angebotene Darlehen abgelehnt hat, spricht zum einen gegen die von der Antragstellerin behauptete besondere Dringlichkeit einer Entscheidung. Darüber hinaus wäre von einem Anordnungsrund auch nur dann auszugehen, wenn die Antragsstellerin alle zumutbaren Möglichkeiten der Selbsthilfe erfolglos ausgeschöpft hat (vgl. dazu auch den Beschluss des Senats v 24.11.2010 - L 19 AS 1754/10 B - m.w.N.). Auch zur Überzeugung des Senats wäre die Annahme eines Darlehens eine solche zumutbare Möglichkeit der Selbsthilfe gewesen. Für die Zeit ab Februar 2012 sind zudem nunmehr 222,30 EUR bewilligt worden, womit ihr aktueller Lebensunterhalt zumindest teilweise gesichert ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved