L 4 AS 63/08

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 55 AS 2283/06 ; S 55 AS 20/07
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 63/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Leistungen nach dem SGB II für die Zeit seit dem 1. Juni 2006, welche von dem Beklagten wegen anrechenbaren Vermögens aus dem Rückkaufwert einer bestehenden Lebensversicherung mangels Hilfebedürftigkeit abgelehnt worden sind.

Die 1960 geborene ledige Klägerin bezog seit dem Jahr 2005 mit Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches Zweites Buch – SGB II – Leistungen, nachdem sie in den Jahren zuvor zwischen Phasen der Erwerbstätigkeit auch Arbeitslosengeld bezogen hatte. Im Rahmen ihres im September 2004 gestellten Antrages auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II erklärte sie zu den Kosten der Unterkunft freies Wohnrecht im Haus ihrer Eltern auf einem Wohnflächenanteil von 28,98 m² zu haben. Sie müsse nur einen monatlichen Betriebskostenanteil in Höhe von 50,- Euro zahlen. Im Formblatt zum berücksichtigungsfähigen Vermögen gab sie neben einigen kleineren Beträgen in Form von Sparbüchern und Bargeld an, über eine so genannte Riesterrente sowie eine private Lebensversicherung zu verfügen. Letztere bei der V. mit der Nr. im Jahre 1999 abgeschlossene Lebensversicherung wies im September 2004 bei einem Einzahlungsbetrag von 56.745,- EUR einen Rückkaufwert in Höhe von 62.859,30 EUR und eine monatliche Altersrente bei Erreichen der Fälligkeit im Jahre 2019 in Höhe von prognostizierten 526,66 EUR auf. Im Mai 2006 hat die Klägerin den Rückkaufwert ihrer Lebensversicherung mit "mindestens 70.000,- EUR beziffert. Die Klägerin unterliegt bei diesem Vertrag keinen Verfügungsbeschränkungen nach dem § 165 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Gleichzeitig legte die Klägerin beim Beklagten ein Schreiben vor, welches mit "Vertrag" überschrieben ist und den folgenden Wortlaut hat:

"Mit diesem Vertrag verpflichtet sich meine Tochter, S., die von mir abgeschlossene Lebensversicherung bei der V. Versicherung vom XXXXX1999 zu Ihren Gunsten ausschließlich zur Altersvorsorge zu nutzen. Sollte sie vorzeitig diesen Vertrag auflösen, verpflichtet sie sich weiterhin die gesamte Summe DM 100.000 inklusive Zinsen, mir zurückzugeben. Hamburg, d. 4.5.1999"

Unterschrieben war das Schreiben von der Klägerin und ihrer Mutter H.S ...

Der Beklagte gewährte der Klägerin zunächst die begehrten Leistungen, indem ihr Regelleistungen (345,- EUR) und anteilige Unterkunftskosten in Höhe von 17,41 EUR geleistet wurden. Mit Bescheid vom 15. Mai 2006 hat der Beklagte den Fortzahlungsantrag der Klägerin vom 2. Mai 2006 für die Zeit ab 1. Juni 2006 abgelehnt. Die Klägerin verfüge über Vermögenswerte in Höhe von ca. 70.000 EUR. Dieses Vermögen übersteige die Grundfreibeträge von 9.950,- EUR. Mit diesen Vermögensverhältnissen sei die Klägerin nicht hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II. Hiergegen legte der Bevollmächtigte der Klägerin am 18. Mai 2006 Widerspruch ein; die Klägerin sei nicht verpflichtet, die private Lebensversicherung zu verwerten. Die Mutter der Klägerin habe darauf bestanden, dass der von ihr an die Versicherung geleistete Geldbetrag in Höhe von 100.000,- DM ausschließlich zur Altersversorgung ihrer Tochter verwendet werde, deshalb habe sich die Klägerin in der Vereinbarung vom 1. Mai 1999 verpflichtet, den Betrag von 100.000,- DM zuzüglich Zinsen im Falle der vorzeitigen Auflösung des Lebensversicherungsvertrags an ihre Mutter zurückzuzahlen. Bei einer Verzinsung von 5,5 % ergäbe sich zu jenem Zeitpunkt ein Rückkaufwert in Höhe von mindestens 70.000,- EUR. Die Klägerin könne durch die Entscheidung des Beklagten ihre Alterssicherung nicht mehr aufrechterhalten; sie habe durch ihre langjährige Arbeitslosigkeit einen lückenhaften Sozialversicherungsverlauf. Ihre Sozialversicherungsrente betrage 526,24 EUR, das reiche nicht, um ihren Unterhaltsbedarf im Alter zu sichern. Sie sei daher auf die fragliche Lebensversicherung angewiesen, die ab dem 1. Mai 2019 eine garantierte Rentenzahlung von monatlich 526,66 EUR ausmachen werde. Eine Vermögensverwertung widerspreche der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wenn diese offensichtlich unwirtschaftlich sei, weil hierdurch die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung nicht mehr gewährleistet sei. Die Klägerin habe die Vereinbarung mit Ihrer Mutter abgeschlossen, als sie noch versicherungspflichtig tätig gewesen sei. Sie habe zum damaligen Zeitpunkt eine angemessene Altersvorsorge betrieben. Dies würde durch die Auflösung der Lebensversicherung vereitelt werden und die Klägerin wäre verpflichtet, den Erlös ihrer Mutter auszubezahlen. Sie wäre dann wiederum hilfebedürftig. Am 31. Mai 2006 hat die Klägerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Gewährung von SGB-II-Leistungen gegen den Beklagten beim Sozialgericht Hamburg gestellt. Im Laufe dieses Eilverfahrens erklärte die Mutter der Klägerin sich gegenüber dem Beklagten bereit, im Falle der vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages auf das vertragliche Rückforderungsrecht bezüglich der Schenkung zu verzichten. Unter dieser Voraussetzung war der Beklagte im Eilverfahren nämlich bereit, der Klägerin Leistungen nach dem SGB II gegen Sicherungsabtretung des Rückkaufwertes der privaten Lebensversicherung zu gewähren.

Nachdem das Sozialgericht auf den Eilantrag der Klägerin durch Beschluss vom 31. Oktober 2006 den Beklagten verpflichtet hatte, vorläufig Leistungen nach dem SGB II bis zum 30. November 2006 zu gewähren, wurde dieser Beschluss auf die Beschwerde des Beklagten durch Beschluss des Landessozialgerichts vom 2. Februar 2007 aufgehoben und der Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung führte das Landessozialgericht aus, die Klägerin sei nicht hilfebedürftig. Die Verwertung der Lebensversicherung stelle für die Klägerin keine besondere Härte im Sinne von § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6, 2. Alt. SGB II dar. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung begründeten nur besondere Umstände des Einzelfalls, nicht jedoch allgemein gültige Verhältnisse eine besondere Härte. Es komme darauf an, ob die Verwertung des Vermögens wegen atypischer Umstände zu einem den Leitvorstellungen des SGB II nicht entsprechenden Ergebnis führen würde. Dieses läge hier nicht vor, da der Klägerin bis zum Erreichen des Rentenalters noch fast 20 Jahre zur Verfügung stünden, in denen sie ihre Rentenansprüche erhöhen könnte. Auch die vertragliche Vereinbarung mit der Mutter der Klägerin vom 4. Mai 1999 vermöge keine besondere Härte zu begründen. Die Festlegung der in § 12 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB II genannten Tatbestände mache deutlich, dass die bloße Zweckbestimmung von Vermögen zur Altersvorsorge über die dort geregelten Fälle hinaus grundsätzlich nicht ausreichen solle um es von der Berücksichtigung auszunehmen. Auch die vertraglich vereinbarte Rückzahlungspflicht bei vorzeitiger Auflösung der Lebensversicherung ändere hieran nichts, denn es fehle an der erforderlichen wirtschaftlichen Einheit zwischen dem Vermögen und der Verbindlichkeit, die insbesondere voraussetze, dass objektive Umstände vorliegen, die eine entsprechende Mittelverwendung glaubhaft erscheinen lassen. Es sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Mutter der Klägerin eine Rückforderung tatsächlich geltend machen würde. Bei lebensnaher Betrachtung sei vielmehr davon auszugehen, dass mit der Vereinbarung vom 4. Mai 1999 lediglich ausgeschlossen werden sollte, dass die Antragstellerin das ihr zugewendete Vermögen auf Kosten ihrer Alterssicherung für nicht erforderliche Luxusaufwendungen nutze. Dagegen stelle der Eintritt der Hilfebedürftigkeit aufgrund von Arbeitslosigkeit einen der Bedürftigkeit im Alter eher vergleichbaren Sachverhalt dar, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Mutter der Klägerin im einstweiligen Anordnungsverfahren und wegen der dort zunächst in Erwägung gezogenen Leistungsgewährung gegen Sicherungsabtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung an den Beklagten bereit gewesen sei, auf eine Rückforderung zu verzichten. Auch begegne die Durchsetzbarkeit eines etwa geltend gemachten Rückforderungsanspruchs der Mutter Zweifeln. Handele es sich bei der Zuwendung um eine Schenkung im Sinne von § 525 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – dürfte die Erfüllung der Auflage, das zugewendete Vermögen zur Alterssicherung zu verwenden, unmöglich werden, wenn es aufgrund des Nachrangs von Leistungen nach dem SGB II zur Existenzsicherung benötigt werde. Zwar bestehe grundsätzlich nach § 527 BGB ein Rückforderungsanspruch des Schenkers, wenn die Auflage nicht erfüllt werde, allerdings werde insoweit auch vertreten, dass der Beschenkte von seiner Rückzahlungspflicht frei werde, wenn ihm die Erfüllung der Auflage aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen unmöglich werde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2006 hat der Beklagten den Widerspruch der Klägerin vom 18. Mai 2006 zurückgewiesen. Die Verwertung des Rückkaufwertes der Lebensversicherung sei möglich; eine anzuerkennende Härte im Sinne des Gesetzes läge nicht vor.

Hiergegen hat die Klägerin am 10. November 2006 Klage zum Az.: S 55 AS 2283/06 erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihre Rechtsauffassung aus dem Verwaltungsverfahren. Die Verwertung des Rückkaufwertes der Lebensversicherung sei ihr weder möglich noch zumutbar; sie benötige die fragliche Lebensversicherung, da sie aufgrund ihrer langen Arbeitslosigkeit nur eine unzureichende Rente aus der gesetzlichen Lebensversicherung zu erwarten habe. Die Vermögensverwertung sei damit als offensichtlich unwirtschaftlich zu qualifizieren. Auch habe sich die Klägerin gegenüber ihrer Mutter verpflichtet, den Betrag von 100.000,- DM zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen, wenn sie die Lebensversicherung vorzeitig kündige.

Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Tatbestände sähen den hier vorliegenden Fall nicht anrechnungsfrei vor. Die Klägerin sei nicht hilfebedürftig gemäß § 9 SGB II. Die bestehende Lebensversicherung könne durch die Klägerin verwertet werden, eine anzuerkennende Härte im Sinne von § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 2. Alt. SGB II sei hier nicht gegeben. Die Rückübertragungsklausel in der fraglichen Absprache zwischen der Mutter und der Klägerin sei nach Auffassung des Beklagten zur Umgehung der Anrechnungsvorschriften des damaligen Arbeitsförderungsgesetzes und des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – SGB III – und der Anrechnungsbestimmung des SGB II erfolgt. Dies könne nicht Grundlage für die Anerkennung eines besonderen Härtefalls sein.

Die Klägerin stellte am 30. November 2006 erneut einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II, den der Beklagte mit Bescheid vom 12. Dezember 2006 mit denselben Gründen wie zuvor ablehnte. Der hiergegen erhobene Widerspruch vom 19. Dezember 2006 wurde von dem Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2006 wiederum aus denselben Gründen zurückgewiesen. Auch hiergegen hat die Klägerin am 2. Januar 2007 zum Aktenzeichen S 55 AS 20/07 Klage erhoben. Infolge eines weiteren am 22. Dezember 2006 gestellten einstweiligen Anordnungsantrags wurde der Beklagte vom Sozialgericht erneut verpflichtet, für die Zeit vom 9. Januar bis 31. Januar 2007 vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, wogegen der Beklagten Beschwerde eingelegt hat. Nach Erlass der Beschwerdeentscheidung des Landessozialgerichts am 2. Februar 2007, mit dem die zuvor ergangene einstweilige Anordnung des Sozialgerichts aufgehoben worden war, hat die Klägerin den Antrag zurückgenommen.

Hiergegen hat die Klägerin am 2. Januar 2007 wiederum Klage erhoben. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem bereits anhängigen Klagverfahren zum Aktenzeichen S 55 AS 2283/06.

Mit Bescheid vom 22. Januar 2007 hat der Beklagte schließlich einen weiteren Antrag der Klägerin auf Leistungen nach dem SGB II aus denselben Gründen wie zuvor im Sinne einer Totalablehnung abgelehnt.

Mit Urteil vom 28. Januar 2008 hat das Sozialgericht beide Klagen aufgrund mündlicher Verhandlung abgewiesen. Die Klägerin sei nicht hilfebedürftig, da der Rückkaufwert der Lebensversicherung Vermögen im Sinne des §§ 12 Abs. 1 SGB II darstelle, welches nicht gemäß § 12 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 SGB II außer Betracht bleiben könne und auch nicht gemäß § 12 Abs. 3 SGB II geschützt sei. Es übersteige die Freibeträge gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 4 SGB II erheblich und stehe damit einem Leistungsanspruch der Klägerin entgegen. Der Rückkaufwert der Lebensversicherung habe im Mai 2006 mindestens 70.000 EUR betragen. Die fragliche Lebensversicherung sei auch nicht gemäß § 12 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 SGB II privilegiert, da sie keine vom Gesetz geschützte Altersvorsorge darstelle. Ebenso wenig sei ein Freibetrag gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II abzusetzen, der dann gelte, wenn der Inhaber des Altersvorsorgebetrages diesen vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten könne. Eine vorzeitige Verwertung der Lebensversicherung gemäß § 165 VVG sei von der Klägerin nämlich nicht ausgeschlossen worden. Überdies werde der Vertrag ohnehin bereits vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze ausgezahlt, da er nur bis zum Jahr 2019, zu dem die Klägerin erst 59 Jahre alt sei, laufe. Auch sei die Verwertung der privaten Lebensversicherung nicht offensichtlich unwirtschaftlich und bedeute auch keine besondere Härte i.S. von § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II. Insoweit hat sich das Gericht den Ausführungen des Landessozialgerichts in seinem Beschluss vom 2. Februar 2007 angeschlossen. Offensichtliche Unwirtschaftlichkeit bei der Verwertung der Lebensversicherung läge auch nicht vor, da der Rückkaufwert die eingezahlte Summe der Beiträge übersteige; ebensowenig stelle die Verwertung der Lebensversicherung für die Klägerin eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 2. Alt. SGB II dar. Ein atypischer Fall, wie er in diesen Konstellationen gefordert werde, läge hier nicht vor. Die Klägerin habe noch 20 Jahre Zeit, in denen sie ihre Altersversorgung durch Erwerbseinkünfte weiter aufbauen könnte. Auch die vertragliche Vereinbarung mit der Mutter der Klägerin stelle keine besondere Härte im Sinne des Gesetzes dar. Die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Beitragsvorauszahlung für die Lebensversicherung durch ihre Mutter deshalb erbracht worden sei, da sie sich etliche Jahre um die Familie gekümmert und deshalb in der Folgezeit beruflich nicht mehr habe Fuß fassen können. Die Mutter habe damit einen Beitrag zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz ihrer Tochter leisten und ausgleichen wollen, da sie ihr berufliches Fortkommen zu Gunsten der Familie zurückgestellt habe. Es sei nicht überzeugend, dass die Mutter ihrer Tochter die ihr entstandenen wirtschaftlichen Einbußen ausschließlich nach Erreichen des Rentenalters nicht jedoch im Zeitraum davor kompensieren wollte. Es sei der Mutter um eine finanzielle Absicherung der Tochter gegangen. Der Wille der Vertragsparteien sei darauf gerichtet gewesen neben der Bedürftigkeit der Klägerin im Rentenalter ggf. auch eine aktuelle Bedürftigkeit aufgrund von Arbeitslosigkeit auszugleichen. Beide Urteile wurden dem Bevollmächtigten der Klägerin am 30. Juni 2008 zugestellt. Gegen die Urteile hat die Klägerin am 18. Juli 2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt sie ihren bisherigen Vortrag. Das Gericht könne die eindeutigen Beweggründe der Mutter, für die Klägerin eine ausreichende Altersversorgung aufzubauen, nicht in der Weise wie geschehen auslegen. Aus der Vereinbarung werde deutlich, dass es der Mutter ausschließlich darum gegangen sei, eine vorzeitige Auflösung der Lebensversicherung auszuschließen. Darauf deute auch der Termin der Fälligkeit der Lebensversicherung hin. Eine Regelung wonach der Beschenkte von seiner Zahlungspflicht frei werde, weil ihm die Erfüllung der Auflage aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen unmöglich werde, sei im BGB nicht verankert. Auch sei es nicht überzeugend, eine besondere Härte deshalb auszuschließen, weil die Klägerin nach Rückzahlung des Rückkaufwertes der Versicherung an die Mutter einen Leistungsanspruch nach dem SGB II geltend machen könne. Dieser Fall trete bei Einkommens- bzw. Vermögenslosigkeit immer ein, so dass es denklogisch keine besondere Härte im Sinne des Gesetzes geben könne.

Der Senat hat am 16. Juni 2011 mündlich über den Rechtsstreit verhandelt. Wegen des Inhalts wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Die beiden Berufungsverfahren zu den Aktenzeichen L 5 AS 63/08 und L 5 AS 64/08 wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, wobei das Verfahren zum Aktenzeichen L 5 AS 63/08 führt. Im Hinblick auf mögliche Einkünfte für die Klägerin aus der Pflegeversicherung ihrer Eltern hatte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit einer verfahrensbeendenden Erklärung in Betracht gezogen. Im Übrigen haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch die Einzelrichterin erklärt.

Aus den Schriftsätzen der Klägerin ergibt sich der Antrag,

unter Aufhebung der Urteile des Sozialgerichts vom 28. Januar 2008 zu den Aktenzeichen S 55 AS 2283/06 und S 55 AS 20/07 und des Bescheides vom 15. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2006 sowie des Bescheides vom 12. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2006 sowie dem Bescheid vom 22. Januar 2007 den Beklagten zu verurteilen, ihr für seit dem 1. Juni 2006 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung des Rückkaufwertes aus der privaten Lebensversicherung zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Zur Begründung beruft er sich auf die im Urteil des Sozialgerichts sowie auf die im Beschluss des Landessozialgerichts vom 2. Februar 2007 im Verfahren zum Aktenzeichen L 5 B 564/06 ER AS aufgeführten Gründe.

Die Klägerin hat schriftsätzlich noch weiter vorgetragen, dass ein Verwertungsausschluss für ihre private Lebensversicherung nicht mehr vereinbar sei, da die Versicherungsdauer aufgrund des Umstandes, dass sie beitragsfrei gestellt worden sei, nicht mehr verlängerbar und eine Wiederinkraftsetzung nicht möglich sei und hat zum Beleg hierfür ein Schreiben der V. Lebensversicherung Aktiengesellschaft vom 13. Juli 2011 eingereicht. Die Klägerin hat weiter mitgeteilt, dass die Deutsche Lebensversicherung Nord sie mit Schreiben vom 15. Juli 2011 unterrichtet habe, dass die Rentenanwartschaft der Klägerin bei Erreichen der Regelaltersgrenze von 65 Jahren 347,62 EUR betrüge. Noch im Jahr 2005 habe der Betrag um rund 200 EUR höher bei 526,24 EUR gelegen. Auch daraus ergebe sich, dass die Klägerin auf ihre private Altersvorsorge angewiesen sei.

Schließlich teilte die Klägerin noch mit, dass eine Tätigkeit als ehrenamtliche Pflegekraft für Ihren Vater für sie nicht infrage käme, da sie dafür monatlich nur 430 EUR erhalten würde, wohingegen der Pflegedienst für dieselbe Leistung monatlich 1.040 EUR erhalte. Da sie bereits 52 Jahre alt sei, habe sie nur noch geringe Chancen auf dem Arbeitsmarkt eine Erwerbstätigkeit zu finden, die es ihr möglich mache, eine adäquate Altersrente zu erwerben. Der Klägerin werde es unmöglich gemacht, einen angemessenen Lebensstandard im Alter aufrecht zu erhalten, wenn sie die Altersvorsorge, die ihre Eltern für sie abgeschlossen hätten, auflösen müsse. Auch übersteige der Rückkaufwert der privaten Lebensversicherung der Klägerin die von ihren Eltern eingezahlten Beträge nicht. Eine mehr als zehnjährige Geldanlage könne bei der geforderten Verwertung unwirtschaftlicher nicht sein, was einer besonderen Härte entspreche. Sie bat um eine Entscheidung über ihre Berufungen durch das Gericht. Der Beklagte ist dem Vortrag wiederum entgegengetreten. Die Verringerung der zu erwartenden Altersrente sei logische Konsequenz dessen, dass die Klägerin weiterhin andauernd arbeitslos sei. Dies liege in der Natur der Sache und erfülle keine besondere Härte. Auch könne die Klägerin noch weitere 15 Jahre arbeiten, so dass es ihr möglich sein dürfte, noch Beitragszahlungen zu erbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakten zu den Az.: S 55 AS 1043/06 ER / L 5 B 564/06 ER AS; Az.: S 55 AS 2591/06 ER / L 5 B 51/07 ER AS und Az.: S 55 AS 234/07 ER sowie die Verwaltungsakte der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg.

I. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 SGG).

1. Streitgegenstand sind Leistungsansprüche der Klägerin seit dem 1. Juni 2006, denn nach den leistungsverweigernden Entscheidungen des Beklagten vom 15. Mai und 6. November sowie vom 12. und 20. Dezember 2006 erließ der Beklagte noch auf einen weiteren Leistungsantrag der Klägerin einen ablehnenden Bescheid vom 22. Januar 2007, mit dem die Leistungen im Sinne einer Totalablehnung verweigert worden sind. Dieser ist gemäß § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden. Dann aber erstreckt sich der streitbefangene Zeitraum vom Tag der Antragstellung bis zum Tage der Entscheidung durch das Berufungsgericht (BSG, Urteil vom 15.4.2008, Az.: B 14/7b AS 52/06 R).

2. Das beklagte Jobcenter ist auch gemäß § 70 Nr. 1 SGG beteiligtenfähig und tritt an die Stelle der bisher beklagten ARGE. Der Beklagte steht insoweit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleich. Bei dem Jobcenter (§ 6d SGB II i.d.F. des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl I, 1112) handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung (§ 44 b Abs. 1 Satz 1 SGB II i.d.F des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl I, 1112), die mit Wirkung vom 1.1.2011 kraft Gesetzes als (teil-) rechtsfähige öffentlich-rechtliche Gesellschaft sui generis entstanden ist (Luik, jurisPR - SozR 24/210 Anm. 1). Die gemeinsame Einrichtung ist im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenzuweisung Trägerin von Rechten und Pflichten und nimmt die Aufgaben der Träger wahr, indem sie insbesondere Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide erlässt (§ 44b Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II). Gemäß § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II tritt die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen beklagten Arbeitsgemeinschaft (ARGE). Nach dieser Vorschrift tritt bei einem Wechsel der Trägerschaft oder der Organisationsform der zuständige Träger oder die zuständige Organisationsform an die Stelle des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform; dies gilt insbesondere für laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Dieser kraft Gesetzes eintretende Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung der Organisation des SGB II stellt keine im Berufungsverfahren unzulässige Klageänderung durch Beteiligtenwechsel i.S. von §§ 99, 168 Satz 1 SGG dar (vgl. BSG Urteil vom 9.12.1987 - 10 RKg 5/85 - BSGE 62, 269, 270 f = SozR 1200 § 48 Nr. 14; BSG Urteil vom 18.7.2007 - B 12 P 4/06 R - BSGE 99, 15, 16 = SozR 4-3300 § 55 Nr. 1 und jüngst BSG Urteil vom 18.1.2011 – B 4 AS 99/10 R - in Juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Aufl. 2008, § 168 Rn. 2c). Das Passivrubrum ist entsprechend von Amts wegen zu berichtigen.

3. Die Klägerin wehrt sich in statthafter Weise gegen die Ablehnung der begehrten SGB-II-Leistungen mit kombinierter Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1, § 56 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 36/07 R – Rn. 13; Urteil vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R – Rn. 16).

II. Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Die Urteile des Sozialgerichts vom 28. August 2008 und die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Auf die Gründe der Urteile nach § 153 Abs. 2 SGG wird daher verwiesen. Insbesondere im Hinblick auf die Berufungsbegründung wird das Folgende ausgeführt:

1. Zwar ist die Klägerin als erwerbsfähig, aber arbeitslos, dem Grunde nach dem Personenkreis von § 7 Abs. 1 SGB II a.F. zuzurechnen. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II, weil sie nicht hilfebedürftig i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II ist, da sie ihren Lebensunterhalt nach § 9 Abs. 1 SGB II in den seit dem 1.4.2006 geltenden und insoweit unveränderten Fassungen aus ihrem zu berücksichtigenden Vermögen sichern kann.

Hilfebedürftig gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus dem zu berücksichtigenden Vermögen sichern kann. Die Klägerin verfügt über verwertbares Vermögen in Höhe von rund 70.000,- EUR in der Form des Rückkaufwertes ihrer Lebensversicherung bei der V. Lebensversicherung Aktiengesellschaft Nr., welches sie vorrangig zur Sicherung ihres Lebensunterhalts einzusetzen hat. Gemäß § 12 Abs. 1 SGB II in den seit dem 19.11.2004 für den vorliegenden Fall unveränderten Fassungen sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Die im Eigentum der Klägerin stehende Lebensversicherung stellt mit einem Rückkaufwert von zwischenzeitlich ca. 70.000,- EUR einen solchen verwertbaren Vermögensgegenstand dar, weshalb der Beklagte zu Recht davon ausgehen darf, dass die Klägerin vor der Verwertung dieses Vermögens nicht hilfebedürftig war und ist.

2. Dieses Vermögen ist auch nicht für die Altersversorgung der Klägerin geschützt, denn der Rückkaufwert der Lebensversicherung übersteigt mit ca. 70.000,- EUR die in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II vorgesehenen Freibeträge bei weitem: In der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung des SGB II betrugen diese 200,- EUR pro Lebensjahr zuzüglich dem Freibetrag nach Nr. 4 in Höhe von 750,- EUR und damit insgesamt (46 x 200,- EUR + 750,- EUR =) 9.950,- EUR, in der seit dem 1. August 2006 bis heute geltenden Fassung betrugen sie 150,- EUR pro Lebensjahr zuzüglich dem unveränderten Freibetrag nach Nr. 4 und damit insgesamt (46 x 150,- EUR + 750,- EUR =) 7.650,- EUR bzw. aufgrund des gestiegenen Lebensalters der Klägerin aktuell (52 x 150,- EUR + 750,- EUR =) 8.550,- EUR.

2.1. Der Rückkaufwert der Lebensversicherung der Klägerin ist auch nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II privilegiert. Insoweit kann auf die Ausführungen im zugrundeliegenden Urteil des Sozialgerichts vom 28. Januar 2008 (S. 7 und 8 des Urteilsabdrucks zum älteren Az. S 55 AS 2283/06) Bezug genommen werden. Denn die fragliche Lebensversicherung stellt einen verwertbaren Vermögensgegenstand dar und sie ist keine Altersvorsorge in Form des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dem der erkennende Senat sich anschließt, ist Altersvorsorgevermögen in diesem Sinne solches, das nach § 10a oder Abschnitt IX. EStG gefördert wird (Urteile vom 15.4.2008, Az.: B 14/7b AS 52/06 R; Az.: B 14 As 27/07 R). In der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 15/1516 S. 53) wird ausdrücklich auf die sog. "Riester-Anlageformen" hingewiesen. Erforderlich ist jedenfalls, dass der Alterssicherung ein nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG - zertifizierter Altersvorsorgevertrag zugrunde liegt (Hengelhaupt in Hauck-Noftz, SGB II, Stand Sept. 2008, § 12 Rn. 141; Frank in Hohm, SGB II, Stand Febr. 2009, § 12 Rn. 34; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 12 Rn. 44; Brühl in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 12 Rn. 21). Vorliegend geht es um eine im Jahre 1999 und damit weit vor Inkrafttreten der fraglichen gesetzlichen Riester-Renten-Förderung abgeschlossene Lebensversicherung. Die Voraussetzungen der Altersvorsorgeprivilegierung liegt mit der fraglichen Lebensversicherung bei der V. Lebensversicherung daher nicht vor.

2.2. Auch eine Privilegierung nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB ist nicht zu erkennen. Zum einen ist die Klägerin vertraglich nicht gehindert, die Lebensversicherung zu verwerten. Eine entsprechende Verwertungsverbotsabrede wie von § 165 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz – VVG – (i. d. Fassung ab dem 1.1.2005) vorgesehen, ist von der Klägerin nicht vereinbart worden und lässt sich auch nicht mehr nachholen, wie aus dem von der Klägerin eingereichten Schreiben der V. Lebensversicherung vom 13. Juli 2011 hervorgeht. Könnte die Klägerin die Verwertungsverbotsabrede jedoch noch nachträglich treffen, würde ihr das für vergangene Zeiträume auch keinen Anspruch vermitteln. Denn eine derartige Abrede würde nicht auf bereits vergangene Zeiträume zurückwirken (BSG, Urteil vom 31.10.2007, Az.: B 14/11b AS 63/06 R, in juris).

Ein Beratungsfehler des Beklagten, der die Klägerin im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so stellen könnte, als sei eine Vereinbarung nach § 165 VVG rechtzeitig zustande gekommen, bedarf hier daher keiner weiteren Prüfung. Abgesehen davon, dass dieser in Fällen der vorliegenden Art schon deshalb nicht eingreift, weil es an der Voraussetzung fehlt, dass der durch ein pflichtwidriges Verwaltungshandeln entstandene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann (BSG, Urteil vom 31.10.2007, a.a.O.; Urteil vom 15.4.2008, Az.: B 14 AS 27/07 R; Hengelhaupt, a.a.O., Rn.: 151 g; Frank, a.a.O., Rn.: 40) - die vertragliche Disposition könnte jedoch nur die Klägerin treffen - kommt er hier auch deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin das Verwertungsverbot gegenüber ihrem Lebensversicherer schon aus Rechtsgründen nicht abgeben kann. 2.3. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II berufen. Denn sie ist von der gesetzlichen Rentenversicherung nicht befreit, wie u.a. der Umstand zeigt, dass sie bereits über Ansprüche gegenüber dem Rentenversicherungsträger verfügt und weiterhin durch den Beklagten in sozialversicherungspflichtige Arbeit vermittelt werden möchte.

2.4. Ebensowenig kann die Klägerin sich mit Erfolg auf die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II berufen. Auch bei Prüfung dieser Vermögensschutzregeln bleibt es bei einer Anrechnung des Vermögens der Klägerin auf ihren Hilfebedarf, denn die Verwertung der fraglichen Lebensversicherung ist weder offensichtlich unwirtschaftlich nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 1. Alt. SGB II (hierzu unter Tz. 2.4.1) noch stellt sie eine besondere Härte gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt. SGB II dar (hierzu unter Tz. 2.4.2.).

2.4.1. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 1. Alt. SGB II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist. Für die Frage, wann eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit vorliegt, hat das BSG (BSG, Urteil vom 15.4.2008, Az.: B 14/7b 52/06 R, in juris) in Fällen von vorzeitiger Verwertung von Lebens- und Lebensversicherungen in Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit die folgenden Grundsätze entwickelt, denen der Senat folgt. Danach ist die Verwertung von Vermögen dann als offensichtlich unwirtschaftlich anzusehen, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Gegenstandes steht. Abzustellen ist auf das ökonomische Kalkül eines rational handelnden Marktteilnehmers. Es ist mithin zu ermitteln, welchen Verkehrswert der Vermögensgegenstand gegenwärtig auf dem Markt hat. Dieser gegenwärtige Verkaufspreis ist dem Substanzwert gegenüberzustellen. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung ist demnach nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht. Gewisse Verluste muss der Arbeitslose hinnehmen, lediglich die Verschleuderung von Vermögenswerten darf ihm nicht zugemutet werden. Bei Lebensversicherungen ergibt sich der wirkliche Wert aus den eingezahlten Beiträgen (=Substanzwert) und der Verkehrswert aus dem Rückkaufwert der Versicherung (vgl. BSG vom 15.04.2008, B 14 AS 27/07 R - info also 2008, 278; BSG v. 15.04.2008 – B 14 /7b AS 52/06 – FEVS 60, 297). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts liegt offensichtliche Unwirtschaftlichkeit jedenfalls dann nicht vor, wenn der Rückkaufwert die eingezahlte Summe der Beiträge übersteigt (BSG, Urteil vom 13.09.2006, Az.: B 11a AL 53/05 R - info also 2007, 117). Dementsprechend ist z.B. auch ein noch nicht zuteilungsreifer Bausparvertrag grundsätzlich zu verwerten, auch wenn damit der Verlust der Arbeitnehmersparzulage oder einer Bausparprämie verbunden ist (Radüge in jurisPK-SGB II, 2. Auflage 2007, Stand 21.4.2011, § 12 Rn. 145-149).

Unstreitig betrug der Wert der eingezahlten Beträge in die Lebensversicherung der Klägerin am 1. Oktober 2006 56.745,40 EUR (= Substanzwert) bei einem von der Versicherungsgesellschaft der Klägerin mitgeteilten Rückkaufwert von 61.773,64 EUR abzüglich Steuern in Höhe von 2.101,19 EUR. Der Rückkaufwert lag damit deutlich über dem Substanzwert des eingezahlten Kapitals und hat sich zwischenzeitlich noch weiter erhöht.

2.4.2. Die Verwertung des Rückkaufwertes der Lebensversicherung stellt für die Klägerin aber auch keine besondere Härte nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt. SGB II dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 15.4.2008, Az.: B 14/7b 52/06 R und vom 7.5.2009, Az.: B 14 AS 35/08 R, in juris) setzt eine besondere Härte außergewöhnliche Umstände voraus, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit einer Vermögensverwertung stets verbundenen Nachteile (vgl. Frank, a.a.O., § 12, Rn. 84). Der Verweis auf die vorrangige Verwertung von angelegtem Kapital ist der Normalfall einer Vermögensverwertung, wie sie von einer Vielzahl von Leistungsempfängern in vergleichbaren Fällen in Kauf genommen werden muss. Eine atypische Situation, die einen besonderen Schutz für die Klägerin begründen könnte, ist nicht erkennbar. Insbesondere liegt diese nicht in der fraglichen Vereinbarung der Klägerin mit ihrer Mutter, wonach die Klägerin das zu ihren Gunsten auf eine Lebensversicherung eingezahlte Kapital und den daraus erwachsenen Rückkaufwert bei der V. Lebensversicherungsgesellschaft durch sie nicht verwertet werden könne ohne, dass ihre Mutter das zuvor von dieser aufgewendete Kapital in Höhe von 100.000,- DM zuzüglich der seit Einzahlung aufgelaufenen Zinsen von ihr zurückfordert. Denn nach dem Eindruck, den das Gericht über das Verhältnis zwischen der Klägerin und ihren Eltern sowie aus den Akten gewonnen hat, wird die Klägerin über dieses Vermögen auch in ihrer aktuellen wirtschaftlichen Notlage verfügen bzw. es sanktionslos verwerten können.

Das zum Nachweis der fraglichen Abrede von der Klägerin vorgelegte Schreiben beweist dies nach dem Eindruck des Schriftstücks selbst und den Angaben der Klägerin sowie dem Eindruck des Verhältnisses zwischen der Klägerin und ihrer Mutter in der mündlichen Verhandlung des Gerichts am 16. Juni 2011 zur Überzeugung des Gerichts nicht. Das mit "Vertrag" überschriebene Schriftstück, welches das Datum "04.05.1999" trägt, soll nach Auffassung der Klägerin beweisen, dass die Klägerin das fragliche Kapital bei vorzeitiger Auflösung des Rentenvertrags zuzüglich Zinsen an die Mutter zurückzuzahlen hat und der Rückkaufwert somit unverwertbar ist. Es bestehen aber bereits Zweifel daran, ob eine derartige Bindungswirkung von seinen Parteien ernstlich gewollt war. Es bestehen bereits Anhaltspunkte dafür, dass es sich um ein bindungsfreies Scheingeschäft (§ 117 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –) handelt, dessen Rechtsfolge die Nichtigkeit des Vertrages wäre. Die Zweifel folgen aus der engen familiären Bindung zwischen den Vertragsparteien und deren gleichgelagerten Interessen, das Vermögen der Anrechenbarkeit auf Leistungsansprüche gegenüber der Bundesagentur für Arbeit bzw. des Beklagten zu entziehen. Der Beklagte hat zum Beleg für diese Motivation der Vertragsparteien darauf hingewiesen, dass die Klägerin bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages im Jahre 1999 eine lückenhafte Erwerbs-biographie aufgewiesen hat. Sie ist bereits längere Zeit vor Abschluss der fraglichen Vereinbarung und auch in der Zeit danach arbeitslos gewesen und hat wiederholt Leistungen der Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch – SGB III – in Anspruch genommen. Lediglich im Jahre 1998 hat sie für drei Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet. Der fragliche Vertrag dürfte schon zu jener Zeit im Hinblick darauf abgeschlossen worden sein, der Klägerin das Vermögen zu sichern, ohne den Leistungsanspruch gegenüber der Bundesagentur für Arbeit zu gefährden. Zweifel an der Ernsthaftigkeit des einseitigen Verpflichtungswillens begründet auch der Umstand, dass die Vereinbarung erst nach Abschluss des Versicherungsvertrages vom 1. Mai 1999 und damit nach der zu Gunsten der Klägerin auf den Versicherungsvertrag eingezahlten Kapitals zustande gekommen ist, denn die fragliche Abrede zwischen der Klägerin und ihrer Mutter datiert vom 4. Mai 1999. Ein weiteres Indiz für einen abweichenden Parteiwillen stellt auch der Umstand dar, dass der Bruder der Klägerin, wie in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2011 erklärt worden ist, ebenfalls vorab einen Vermögenswert in Form eines Eigentumswohnungsanteils von den Eltern übertragen erhalten hat. Dann erscheint die Schenkung des fraglichen Kapitals in Form der Lebensversicherung, welches den persönlichen und langjährigen Einsatz der Klägerin für die Familienbelange ausgleichen sollte, unter einer so einschneidenden Auflage wie der Rückzahlung des Kapitals zuzüglich der angefallenen Zinsen, nicht glaubwürdig.

Auch die Vertragsformulierung, nach der die Klägerin in dritter Person und nicht in direkter Rede bezeichnet wird, legt nahe, dass die Motivation für die fragliche Abrede mit Blick auf dessen Wirkung auf Dritte geschrieben worden ist, denn die fragliche Passage im Vertrag lautet: "Mit diesem Vertrag verpflichtet sich meine Tochter, B., die von mir abgeschlossene Lebensversicherung bei der V. Versicherung vom1999 zu ihren Gunsten ausschließlich zur Altersvorsorge zu nutzen. Sollte sie vorzeitig diesen Vertrag auflösen, verpflichtet sie sich weiterhin die gesamte Summe DM 100.000,- inkl. Zinsen, mir zurück zu geben."

Aber auch wenn man die Vertragsregelungen als ernstlich gewollt versteht, hat dies nicht zur Folge, dass es der Klägerin verwehrt wäre, das Vermögen in dieser Notlage für sich zu verwerten. Unterstellt man zugunsten der Klägerin, es handele sich nicht um ein Scheingeschäft, sondern um eine von seinen Parteien gewollte, die Klägerin einseitig bindende Vereinbarung, ist sein Inhalt nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts auszulegen, womit es zuvörderst auf den Parteiwillen ankommt, § 133 BGB. Nach dieser Vorschrift ist nicht an dem Wortlaut – seinem buchstäblichen Sinn – der Vertragsformulierungen zu haften, sondern der wirkliche Wille der Parteien bei Vertragsschluss zu erforschen. Bei einer hieran orientierten Vertragsauslegung käme im Unterschied zur sogenannten Auflagenschenkung nach § 525 BGB, die durch die Vorleistungspflicht des Schenkers gekennzeichnet ist und die vorliegt, wenn die dem Empfänger auferlegte Leistung aus dem Wert des zugewendeten Vermögens erfolgen soll (vgl. E. Herrmann in: Erman BGB, Kommentar, 13. Auflage 2011 § 525; BGH 107, 156, 160; NJW 1982, 818, 819; FamRZ 1967, 214; 1970, 185) vorliegend eine Zweckschenkung als eine Unterform der Schenkung nach § 516 BGB in Betracht. Eine Zweckschenkung liegt vor, wenn nach dem Inhalt des Rechtsgeschäftes ein über die Zuwendung des Beschenkten hinausgehender Zweck (hier also die wirtschaftliche Absicherung der Klägerin im Alter) verfolgt wird aber kein Anspruch auf die Vollziehung besteht. Bei einer Zweckschenkung hat der Schenker vielmehr das Recht bei Nichterreichung des Zweckes das Hingegebene nach Bereicherungsrecht heraus zu verlangen (Palandt/Weidenkaff, Kommentar zum BGB, 69. Auflage 2010, § 525 Rn. 11). Ausdrücklich wollte die Mutter nach dem Inhalt der Vereinbarung ihrer Tochter eine Zuwendung für die Absicherung des bei normalem Geschehensablauf wirtschaftlich bedürftigen Alters der Klägerin zukommen lassen. Es bestehen jedoch keine ernstlichen Zweifel, dass die Zweckbestimmung nicht in diesem engen Sinne ihre Grenzen gefunden haben kann. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass die Mutter bspw. für den Fall einer schweren Erkrankung ihrer Tochter, die sogar das Nichterreichen des Rentenalters und damit die Verfehlung des Schenkungszweckes hätte befürchten lassen müssen, die Zuwendung im Verwertungsfall hätte zurückverlangen wollen. Ebenso ist davon auszugehen, dass die Mutter an der Zweckbestimmung nicht mehr festgehalten hätte, wenn die Tochter aus anderen Gründen (z.B. Heirat eines vermögenden Ehemannes, Erbanfall, Lottogewinn), die ihr Alter abgesichert hätten, die fragliche Lebensversicherung für das Alter nicht mehr benötigt hätte. Muss somit davon ausgegangen werden, dass die Zuwendung der Mutter an die Tochter eine Absicherung der Klägerin für den Fall des Eintritts wirtschaftlicher Not sein sollte, ist es naheliegend, diesen Willen so umfassend zu verstehen, dass er auch den Fall der hier vorliegenden Bedürftigkeit wegen fehlenden Erwerbseinkommens und damit finanzieller Bedürftigkeit erfasst. Eine Vertragsauslegung in diesem letztgenannten Sinn einer umfassenden Absicherung für existentielle Notfälle im Leben der Klägerin hält das Gericht daher für realistisch. Denn bei lebensnaher Betrachtung und angesichts des bis heute von gegenseitiger Fürsorge und Zuneigung geprägten Verhältnisses zwischen der Klägerin und ihrer Mutter (sowie ihrem Vater) ist es nicht glaubwürdig anzunehmen, dass die Mutter ihre Tochter zwar im Alter abgesichert sehen, eine den Wechselfällen des Lebens folgende anderweitig eingetretene wirtschaftliche Notlage ihrer Tochter jedoch unberücksichtigt lassen wollte.

Eine Zwecksetzung hingegen, die allein zum Gegenstand hätte, das bei der Lebensversicherung angelegte Kapital vor der Verwertung dergestalt zu schützen, dass die Vereinbarung den Anspruch auf SGB-II-Leistungen der Klägerin nicht gefährdet, wäre schon nach zivilrechtlichen Regeln nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB), da dies ein gegen die guten Sitten verstoßendes Rechtsgeschäft wäre (vgl. zu den ähnlich gelagerten Fällen der Vermögensübertragung oder des Unterhaltsverzichts zu Lasten des Sozialhilfeträgers Palandt/Heinrich, a.a.O. § 138 Rn. 45a ff mit Rechtsprechungsverweisen).

Überdies könnte die fragliche Abrede aus dem Vertrag vom 4. Mai 1999 für die Klägerin auch in Anwendung des in den Vorschriften des § 34 Abs. 1 (Ersatzanspruch des Leistungsträgers nach § 34 Abs. 1 SGB II in Fällen, in denen Leistungen nach dem SGB II durch sozialwidriges Verhalten veranlasst worden sind) und in Fällen des nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (Leistungsminderung bei zielgerichteter Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit) geregelten Rechtsgedankens, auf vorsätzliche oder grob fahrlässig herbeigeführte Schädigungen des Sozialleistungsträgers reagieren zu können, Folgen haben. 3. Ob dem Anspruch der Klägerin möglicherweise auch ihre fehlende Hilfebedürftigkeit aufgrund der bestehenden Haushaltsgemeinschaft mit ihren Eltern entgegensteht kann dem voranstehend Ausgeführten schließlich offen bleiben. Gemäß § 9 Abs. 5 SGB II a.F. wird bei Hilfebedürftigen, die in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten leben, widerleglich vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit das nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Die Klägerin lebt mit ihren Eltern in deren 120 qm großen Einfamilienhaus in relativ dichten und miteinander verwobenen Verhältnissen zusammen; sie nutzt dort ein Zimmer mit knapp 30 qm. Bad und Küche werden gemeinsam genutzt und nach den dem Gericht bekannt gewordenen familiären Verhältnissen der Klägerin ist von einer engen Bindung und gegenseitiger Unterstützung zwischen der Klägerin und ihrer Familie auszugehen. Nach dem Inhalt der Akten sowie dem Eindruck aus der mündlichen Verhandlung besteht zwischen der Klägerin und ihren Eltern überdies ein gegenseitiges Austauschverhältnis: die Klägerin kümmert sich um ihre kranken Eltern, das Haus und den Garten und hilft ihnen den Alltag zu bewältigen. Die Eltern hingegen finanzieren den Lebensunterhalt ihrer Tochter, soweit sie diesen nicht aus Erwerbseinkommen bestreiten kann. Die Bedürftigkeit der Klägerin könnte daher auch aufgrund der tatsächlichen bedarfsdeckenden Zuwendungen ihrer Eltern entfallen sein. Der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, wonach sie von Darlehen ihrer Eltern lebt, hält das Gericht nicht für überzeugend. Zum einen hat die Klägerin erstmals und auf entsprechende Nachfrage durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung ohne konkreten Nachweis behauptet, Darlehen erhalten zu haben. Sie hat zudem zunächst überlegen müssen, wie hoch die Darlehen sind, die ihr gewährt worden sein sollen und schließlich nur einen ungefähren Betrag genannt. Zum anderen ist der angeführte Betrag von insgesamt 10.000,- EUR (5000,- EUR von den Eltern und 5000,- EUR von nicht näher benannten Freunden) für einen Zeitraum wenigstens 60 Monaten (seit Antragstellung am 1. Juni 2006) im Hinblick auf dessen geringe Höhe schon nicht geeignet, das Gericht vom Bestehen einer erst gemeinten Darlehensabrede aus der die Klägerin seither ihren Lebensunterhalt deckt, zu überzeugen. Denn, unterstellt, die Angaben sind richtig, hätte die Klägerin mit einem Betrag von durchschnittlich weniger als 170,- EUR monatlich ihren Lebensunterhalt bestreiten müssen. Dieser Betrag liegt weit unter der Regelleistung und ist somit für das längerfristige Bestreiten des Lebensunterhalts der Klägerin unauskömmlich.

Ob die Eltern der Klägerin finanziell jedoch hinreichend leistungsfähig sind (denn erst bei hinreichender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Verwandten nach § 1 Abs. 2 der Alg II-VO entfällt der Hilfebedarf (hierzu vgl. BSG, Urteil vom 18.2.2010, Az. B 14 AS 32/08 R, Rn. 14 ff, in Juris) kann letztlich offen bleiben, denn darauf kommt es nach dem unter Tz. 2. ausgeführten nicht mehr an.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

4. Die Revision ist nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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