Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 40 AS 4301/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 2204/11 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.09.2011 - S 40 AS 4301/10 - wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die ursprünglich vorgenommene Kürzung der nach § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) der Klägerin bzw. ihrer Bedarfsgemeinschaft bewilligten Leistungen für die Beheizung ihres Wohnraumes hat der Beklagte mit mehreren Änderungsbescheiden rückgängig gemacht. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2010 hat er fünf Widersprüche gegen Bewilligungsbescheide in Gestalt der jeweiligen Änderungsbescheide zurückgewiesen und entschieden, dass Kosten im Vorverfahren nicht übernommen werden.
Hiergegen hat die anwaltlich vertretene Klägerin am 04.11.2010 zunächst mit dem Begehren Klage erhoben, den Beklagten "zur Leistung nach SGB II in der gesetzlichen Höhe zu verpflichten". Mit Schreiben vom 16.02.2011 hat er jedoch klargestellt, dass sie ihren Leistungsanspruch als erfüllt ansehe und sich gegen die Nichtübernahme von Kosten des Vorverfahrens wende.
Mit Gerichtsbescheid vom 27.09.2011, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und weder im Tenor noch in den Gründen die Berufung zugelassen.
Gegen den am 11.10.2011 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin vom 08.11.2011. Sie vertritt die Meinung, der Beklagte habe bereits frühzeitig erkennen können, dass ein Abzug für die Kosten der Warmwasseraufbereitung von den Heizkosten nicht in Betracht komme. Er habe seine Pflicht zur Amtsermittlung gröblich verletzt und müsse die Kosten des Widerspruchsverfahrens tragen. Insoweit sei von Anfang an kein Vorgehen gegen die Leistungshöhe, sondern eine isolierte Kostenklage beabsichtigt gewesen. Insoweit habe das Sozialgericht die Rechtsfrage falsch beurteilt, ob die Korrektur eines offensichtlich unzutreffenden Antrages eine Klageänderung darstelle.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere bedarf die Berufung gem. § 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) der Zulassung, weil der streitige Betrag nicht die für die zulässige Berufung erforderliche Summe von mehr als 750,00 EUR nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I, 444) erreicht. Die Höhe der begehrten außergerichtlichen Kosten für das Widerspruchsverfahren wird nicht mehr als 750,00 EUR betragen. Die Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGG) ist gewahrt.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Sache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe, des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wird keiner dieser Zulassungsgründe schlüssig vorgetragen, nicht einmal behauptet. Vielmehr wird angenommen, das Sozialgericht habe bei der Verkennung des wirklichen Klagezieles, eine Abänderung der Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren zu erreichen, die Rechtsfrage falsch beurteilt, ob die Korrektur eines offensichtlich unzutreffenden Antrags eine Klageänderung darstelle. Die Beschwerdebegründung lässt offen, ob dies ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel i.S.d. Zulassungsgrundes nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG, eine Abweichung von obergerichtlicher Judikatur i.S.d. Zulassungsgrundes wegen Divergenz nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG sein soll.
Die Intention, der Sache grundsätzliche Bedeutung i.S.d. Zulassungsgrundes nach §144 Abs. 2 SGG beizumessen, kann logisch ausgeschlossen werden, da der Vorwurf einer Falschbeurteilung der gestellten Rechtsfrage bei aller Unklarheit im Übrigen jedenfalls voraussetzt, dass es zu dieser Frage bereits eine Antwort gibt, was grundsätzliche Bedeutung ausschließt (vgl. zum Begriff Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 144 Rn. 28).
Vor dem Hintergrund des nun klargestellten Begehrens, alleine die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 14.10.2010 durch das Gericht abändern zu lassen, steht jedoch auch so fest, dass die Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos bleibt, weil das Rechtsschutzbegehren selbst erfolglos bleiben muss.
Denn eine Klage, gerichtet auf Verurteilung des Beklagten zur Übernahme der Kosten des Widerspruchsverfahrens nach § 63 SGB X ist unzulässig. Der im Widerspruchsbescheid enthaltene Verfügungssatz bezüglich der Ablehnung einer Kostenerstattung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat sich als Verwaltungsakt i.S.v. § 31 SGB X mit Klageerhebung anderweitig i.S.v. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt.
Die in § 63 Abs. 1 Satz 1 geregelte Kostentragungspflicht gilt nur für ein isoliertes Vorverfahren, also für ein Vorverfahren, dem in der Hauptsache kein gerichtliches Verfahren folgt (BSG, Urteil vom 20.10.2010 - B 13 R 15/10 R, ständige Rechtsprechung auch des Senats, vgl. Beschluss vom 30.06.2011 - L 19 AS 1005/11 B, vom 26.09.2011 - L 19 AS 895/11 B, vom 21.11.2011 - L 19 AS 1671/11 B, letztgenanntes Verfahren geführt von der Kanzlei des auch nun tätigen Prozessbevollmächtigten).
Nach Klageerhebung kommt § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hinsichtlich der Kosten des vorangegangenen Widerspruchsverfahrens nicht mehr zur Anwendung, vielmehr hat das Gericht nach § 193 Abs. 1 SGG darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Zu den Kosten, über deren Erstattung das Gericht zu befinden hat, gehören die gesamten (außergerichtlichen) Kosten des Rechtsstreits und daher nach § 193 Abs. 2 SGG auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsanwendung notwendigen Aufwendungen für ein Vorverfahren (vgl. BSG im Urteil vom 20.10.2010 - B 13 R 15/10 R, Rn. 21 nach juris m.w.N.). Insoweit entfaltet die im angefochtenen Widerspruchsbescheid enthaltene Kostenentscheidung mit der Erhebung der Klage keine regelnde Wirkung mehr (zuletzt Senat im Beschluss vom 21.11.2011 - L 19 AS 1671/11 B).
Bereits aus diesem Grunde bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (Beschlüsse vom 08.02.2000 - B 1 KR 29/99 B, vom 03.03.2009 - B 1 KR 69/08 B, vom 20.07.2011 - B 14 R 97/11 B, vgl. auch Beschluss des Senats vom 16.12.2011 - L 19 AS 1265/11 NZB) ist für die Zulassung eines Rechtsmittels kein Raum, wenn mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass die angefochtene Entscheidung unabhängig vom Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe aus anderen als den bisher angestellten Erwägungen im Ergebnis Bestand haben wird. Dies ist Ausdruck des Rechtsgedankens, dass ein Verfahren nicht wegen eines Fehlers fortgeführt werden soll, der mit Sicherheit für das endgültige Ergebnis des Prozesses bedeutungslos bleiben wird. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die anzufechtende Entscheidung aus prozessualen Gründen getroffen wurde, der Rechtsstreit aber schon aus materiell-rechtlichen Gründen erfolglos bleiben muss (BSG, Beschluss vom 20.07.2011 - B 14 R 97/11 B, Rn. 13 nach juris).
Ansätze für eine hiervon abweichende Bewertung im vorliegenden Fall, in dem die Berufung aus prozessualen Gründen erfolglos bleiben wird bzw. würde, sieht der Senat nicht.
Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das Urteil rechtskräftig, § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Prozesskostenhilfe steht der Klägerin nicht zu, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach Vorstehendem keine hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweist, §§ 73a SGG, 114 f. ZPO.
Dieser Beschluss ist endgültig, § 177 SGG.
Gründe:
I.
Die ursprünglich vorgenommene Kürzung der nach § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) der Klägerin bzw. ihrer Bedarfsgemeinschaft bewilligten Leistungen für die Beheizung ihres Wohnraumes hat der Beklagte mit mehreren Änderungsbescheiden rückgängig gemacht. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2010 hat er fünf Widersprüche gegen Bewilligungsbescheide in Gestalt der jeweiligen Änderungsbescheide zurückgewiesen und entschieden, dass Kosten im Vorverfahren nicht übernommen werden.
Hiergegen hat die anwaltlich vertretene Klägerin am 04.11.2010 zunächst mit dem Begehren Klage erhoben, den Beklagten "zur Leistung nach SGB II in der gesetzlichen Höhe zu verpflichten". Mit Schreiben vom 16.02.2011 hat er jedoch klargestellt, dass sie ihren Leistungsanspruch als erfüllt ansehe und sich gegen die Nichtübernahme von Kosten des Vorverfahrens wende.
Mit Gerichtsbescheid vom 27.09.2011, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und weder im Tenor noch in den Gründen die Berufung zugelassen.
Gegen den am 11.10.2011 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin vom 08.11.2011. Sie vertritt die Meinung, der Beklagte habe bereits frühzeitig erkennen können, dass ein Abzug für die Kosten der Warmwasseraufbereitung von den Heizkosten nicht in Betracht komme. Er habe seine Pflicht zur Amtsermittlung gröblich verletzt und müsse die Kosten des Widerspruchsverfahrens tragen. Insoweit sei von Anfang an kein Vorgehen gegen die Leistungshöhe, sondern eine isolierte Kostenklage beabsichtigt gewesen. Insoweit habe das Sozialgericht die Rechtsfrage falsch beurteilt, ob die Korrektur eines offensichtlich unzutreffenden Antrages eine Klageänderung darstelle.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere bedarf die Berufung gem. § 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) der Zulassung, weil der streitige Betrag nicht die für die zulässige Berufung erforderliche Summe von mehr als 750,00 EUR nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I, 444) erreicht. Die Höhe der begehrten außergerichtlichen Kosten für das Widerspruchsverfahren wird nicht mehr als 750,00 EUR betragen. Die Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGG) ist gewahrt.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Sache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe, des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wird keiner dieser Zulassungsgründe schlüssig vorgetragen, nicht einmal behauptet. Vielmehr wird angenommen, das Sozialgericht habe bei der Verkennung des wirklichen Klagezieles, eine Abänderung der Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren zu erreichen, die Rechtsfrage falsch beurteilt, ob die Korrektur eines offensichtlich unzutreffenden Antrags eine Klageänderung darstelle. Die Beschwerdebegründung lässt offen, ob dies ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel i.S.d. Zulassungsgrundes nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG, eine Abweichung von obergerichtlicher Judikatur i.S.d. Zulassungsgrundes wegen Divergenz nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG sein soll.
Die Intention, der Sache grundsätzliche Bedeutung i.S.d. Zulassungsgrundes nach §144 Abs. 2 SGG beizumessen, kann logisch ausgeschlossen werden, da der Vorwurf einer Falschbeurteilung der gestellten Rechtsfrage bei aller Unklarheit im Übrigen jedenfalls voraussetzt, dass es zu dieser Frage bereits eine Antwort gibt, was grundsätzliche Bedeutung ausschließt (vgl. zum Begriff Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 144 Rn. 28).
Vor dem Hintergrund des nun klargestellten Begehrens, alleine die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 14.10.2010 durch das Gericht abändern zu lassen, steht jedoch auch so fest, dass die Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos bleibt, weil das Rechtsschutzbegehren selbst erfolglos bleiben muss.
Denn eine Klage, gerichtet auf Verurteilung des Beklagten zur Übernahme der Kosten des Widerspruchsverfahrens nach § 63 SGB X ist unzulässig. Der im Widerspruchsbescheid enthaltene Verfügungssatz bezüglich der Ablehnung einer Kostenerstattung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat sich als Verwaltungsakt i.S.v. § 31 SGB X mit Klageerhebung anderweitig i.S.v. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt.
Die in § 63 Abs. 1 Satz 1 geregelte Kostentragungspflicht gilt nur für ein isoliertes Vorverfahren, also für ein Vorverfahren, dem in der Hauptsache kein gerichtliches Verfahren folgt (BSG, Urteil vom 20.10.2010 - B 13 R 15/10 R, ständige Rechtsprechung auch des Senats, vgl. Beschluss vom 30.06.2011 - L 19 AS 1005/11 B, vom 26.09.2011 - L 19 AS 895/11 B, vom 21.11.2011 - L 19 AS 1671/11 B, letztgenanntes Verfahren geführt von der Kanzlei des auch nun tätigen Prozessbevollmächtigten).
Nach Klageerhebung kommt § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hinsichtlich der Kosten des vorangegangenen Widerspruchsverfahrens nicht mehr zur Anwendung, vielmehr hat das Gericht nach § 193 Abs. 1 SGG darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Zu den Kosten, über deren Erstattung das Gericht zu befinden hat, gehören die gesamten (außergerichtlichen) Kosten des Rechtsstreits und daher nach § 193 Abs. 2 SGG auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsanwendung notwendigen Aufwendungen für ein Vorverfahren (vgl. BSG im Urteil vom 20.10.2010 - B 13 R 15/10 R, Rn. 21 nach juris m.w.N.). Insoweit entfaltet die im angefochtenen Widerspruchsbescheid enthaltene Kostenentscheidung mit der Erhebung der Klage keine regelnde Wirkung mehr (zuletzt Senat im Beschluss vom 21.11.2011 - L 19 AS 1671/11 B).
Bereits aus diesem Grunde bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (Beschlüsse vom 08.02.2000 - B 1 KR 29/99 B, vom 03.03.2009 - B 1 KR 69/08 B, vom 20.07.2011 - B 14 R 97/11 B, vgl. auch Beschluss des Senats vom 16.12.2011 - L 19 AS 1265/11 NZB) ist für die Zulassung eines Rechtsmittels kein Raum, wenn mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass die angefochtene Entscheidung unabhängig vom Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe aus anderen als den bisher angestellten Erwägungen im Ergebnis Bestand haben wird. Dies ist Ausdruck des Rechtsgedankens, dass ein Verfahren nicht wegen eines Fehlers fortgeführt werden soll, der mit Sicherheit für das endgültige Ergebnis des Prozesses bedeutungslos bleiben wird. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die anzufechtende Entscheidung aus prozessualen Gründen getroffen wurde, der Rechtsstreit aber schon aus materiell-rechtlichen Gründen erfolglos bleiben muss (BSG, Beschluss vom 20.07.2011 - B 14 R 97/11 B, Rn. 13 nach juris).
Ansätze für eine hiervon abweichende Bewertung im vorliegenden Fall, in dem die Berufung aus prozessualen Gründen erfolglos bleiben wird bzw. würde, sieht der Senat nicht.
Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das Urteil rechtskräftig, § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Prozesskostenhilfe steht der Klägerin nicht zu, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach Vorstehendem keine hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweist, §§ 73a SGG, 114 f. ZPO.
Dieser Beschluss ist endgültig, § 177 SGG.
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