L 5 AS 517/11 B

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 12 AS 4265/10
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 517/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg (SG), das die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung eines sozialgerichtlichen Klageverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. auf die "Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" beschränkt hat.

Die Kläger beziehen von dem Beklagten Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Mit Bescheid vom 11. August 2010 bewilligte der Beklagte ihnen Leistungen für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 31. Januar 2011 in monatlich unterschiedlicher Höhe. Dabei berücksichtigte er an Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) monatlich insgesamt 514,83 EUR. Den eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2010 als unbegründet zurück.

Am 20. Dezember 2010 haben die Kläger beim SG Klage erhoben, mit der sie die Gewährung weiterer Leistungen "in gesetzlicher Höhe" begehren, und einen Antrag auf PKH gestellt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, es seien nicht die tatsächlichen KdU nach dem Mietvertrag iHv 549,03 EUR übernommen worden. Der Beklagte habe mehr abgezogen als die Kosten der Wassererwärmung.

Mit Beschluss vom 17. November 2011 hat das SG den Klägern PKH ohne Ratenzahlung bewilligt und ihren Prozessbevollmächtigten "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" beigeordnet.

Gegen den Beschluss haben sie am 16. Dezember 2011 Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung sie vortragen, die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts könne nicht auf die "Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" beschränkt werden. Es müsse zu den "Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts" beigeordnet werden.

Auf den Hinweis der Berichterstatterin mit Schreiben vom 1. Februar 2012, die PKH-Beschwerde sei unzulässig, da der Wert der Beschwer die Beschwerdesumme von 750,00 EUR nicht übersteige, haben die Kläger auf die Ausführungen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 29. Oktober 2010 (Az.: L 25 B 2246/10 AS PKH, juris) Bezug genommen, wonach eine Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH in Klageverfahren auch dann zulässig sei, wenn der Streitwert in der Hauptsache den Berufungswert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht erreicht. § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sei im sozialgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Beratung des Senats.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von PKH richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Nach der bis zum 31. März 2008 geltenden Rechtslage war danach die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH grundsätzlich statthaft, es sei denn, der maßgebliche Beschwerdewert wurde nicht überschritten. Ausnahmsweise war die Beschwerde aber in diesem Fall doch zulässig, wenn ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint wurden. Die Regelungen sind durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch Einfügung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG modifiziert worden.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die PKH entsprechend. Die Verweisung bezieht sich auf alle in dem Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 der ZPO enthaltenen Vorschriften über die PKH, soweit das SGG nicht ausdrücklich – etwa in § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG – etwas anderes regelt (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 73a RN 2). Die "entsprechende Anwendung" fordert allerdings eine Anpassung der jeweils maßgeblichen Vorschriften der ZPO auf das sozialgerichtliche Verfahren, soweit prozessuale Besonderheiten bestehen. Dies betrifft insbesondere die Ersetzung des dem sozialgerichtlichen Verfahren fremden Rechtsmittels der "sofortigen Beschwerde" durch die "Beschwerde", ferner die Bestimmung des Beschwerdegerichts, nämlich des LSG statt eines höherinstanzlichen Zivilgerichts, sowie die Anpassung des maßgeblichen Werts des Beschwerdegegenstands für die Berufung. Dieser liegt in Zivilverfahren gemäß § 511 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO bei 600,00 EUR, während hier der seit dem 1. April 2008 in § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 SGG geregelte Wert des Beschwerdegegenstands von 750,00 EUR maßgeblich ist.

Daher ist mit Wirkung zum 1. April 2008 mit der Einführung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH – unabhängig vom Wert des Beschwerdewerts – nunmehr "zusätzlich" und damit immer ausgeschlossen worden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (so auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008, Az.: L 12 B 18/07 AL, RN 25).

Seit dem 1. April 2008 ist die Beschwerde bei einem Wert des Beschwerdegegenstands über 750,00 EUR nur noch zulässig, wenn PKH (auch) wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Dies folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz ZPO. Das gleiche gilt, wenn wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr iSv § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG im Streit sind. Die Beschwerde ist hingegen ausgeschlossen, wenn das Gericht in diesen Fällen ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (vgl. zur Begründung ausführlich den Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Februar 2009, Az.: L 5 B 305/08 AS und L 5 B 304/08 AS, juris).

Der von der Klägerin in Bezug genommenen Rechtsmeinung des 25. Senats des LSG Berlin-Brandenburg (a.a.O.) folgt der Senat nicht. § 172 Abs. 3 SGG verdrängt aus den dargelegten Gründen die anzuwendende Vorschrift des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht.

Der Schluss, der Gesetzgeber habe durch die Neufassung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG zum 1. August 2010 inhaltlich klargestellt, dass der Beschwerdeausschluss wegen Nichtüberschreitens der Beschwerdewertgrenze nur für Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes gelten solle, nicht dagegen für Klageverfahren, überzeugt nicht. Zur Begründung beruft sich das LSG Berlin-Brandenburg auf eine Anregung des Bundesrates, zur Vorbeugung von Missverständnissen den Ausschluss der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf PKH in § 172 Absatz 3 Nummer 1 SGG – wie vorgeschlagen in Anlehnung an § 127 Absatz 2 Satz 2 ZPO – zu präzisieren. Der Bundesrat führte zur Begründung wörtlich aus:

"§ 172 Absatz 3 Nummer 1 SGG-E bestimmt, dass die Beschwerde ausgeschlossen ist "in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre; dies gilt auch für Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen dieser Verfahren". Diese Regelung ist missverständlich, denn in Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob die Beschwerde auch dann ausgeschlossen ist, wenn die Berufung in der Hauptsache nicht kraft Gesetzes ohne Weiteres zulässig wäre, sondern erst noch der Zulassung bedürfte (so der 8. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. September 2008 – L 8 SO 80/08 ER –, Juris = Nds.Rpfl. 2009, S. 74), oder ob bei der Prüfung des Beschwerdeausschlusses neben dem Wert des Beschwerdegegenstandes auch die Zulassungsgründe des § 144 Absatz 2 SGG heranzuziehen sind (so der 6. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. Oktober 2008 – L 6 AS 458/08 ER –, Juris = Nds. Rpfl. 2009, S. 32).

Mit der Beschränkung auf "im Rahmen dieser Verfahren" gilt der Ausschluss der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe zudem nur in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre; in dem Klageverfahren dürfte gegen die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe die Beschwerde nach § 172 Absatz 3 Nummer 1 SGG jedoch nicht unzulässig sein. Diese Frage ist in der Rechtsprechung bislang ebenfalls heftig umstritten (vgl. zum Meinungsstand: Bayerisches LSG, Beschluss vom 10. Dezember 2009 – L 7 AS 563/ 09 B PKH –, Juris Rn. 6 ff.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 6. Januar 2010 – L 2 R 527/09 B –, Juris Rn. 17 m. w. N.; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. März 2010 – L 6 AS 122/10 B –, Juris Rn. 12 ff.; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 73a Rn. 12b). Mit der Neuregelung bliebe das Problem bestehen, dass in Hauptsacheverfahren gegen die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe weitergehende Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen als in dem Klageverfahren selbst."

Es ist richtig, dass die Bundesregierung eine Prüfung des Einwandes zusagte, das Gesetz aber entsprechend dem Entwurf ohne Änderungen in Kraft trat. Allein daraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass der Gesetzgeber die PKH-Beschwerde in Klageverfahren unterhalb des Beschwerdewerts von 750,00 EUR (weiterhin) für zulässig gehalten hätte (so auch: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2010, Az.: L 34 AS 2182/10 B PKH; Beschluss vom 27. September 2010, Az.: L 20 AS 1602/10 B PKH; Sächsisches LSG, Beschluss vom 6. Dezember 2010, Az.: L 1 AL 212/09 B PKH; Hessisches LSG, Beschluss vom 4. Oktober 2010, Az.: L 7 AS 436/10 B; Bayerisches LSG, Beschluss vom 27. September 2010, Az.: L 9 AL 133/10 B PKH; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 3. September 2010, Az.: L 11 AS 146 und 152/10, alle recherchiert über juris). Angesichts der von den Landessozialgerichten vor der Gesetzesänderung überwiegend vertretenen Auffassung hätte es dann vielmehr nahegelegen, anlässlich der Gesetzesänderung eine ausdrückliche Regelung dahin gehend aufzunehmen, dass die Beschwerde in Klageverfahren ausdrücklich zugelassen ist. Dies ist aber nicht erfolgt.

Für das Klageverfahren hatte der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 127 Abs. 2 ZPO den Konvergenzgedanken bereits manifestiert. Er hat in seiner Begründung ausgeführt (BT-Drs. 14/163, S. 14):

"In Rechtsprechung und Literatur ist seit langem umstritten, ob die Zulässigkeit einer Beschwerde in Fällen sachlicher Nebenentscheidungen nach § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2 und § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO davon abhängt, daß in der Hauptsache ein Rechtsmittel zulässig wäre. Ein Teil der Rechtsprechung wendet in diesen Fällen den Konvergenzgedanken an und hält deshalb eine Beschwerde nur für zulässig, wenn nicht nur der Beschwerdewert erreicht ist, sondern auch die fiktive Rechtsmittelgrenze gemäß § 511a Abs. 1 ZPO überschritten würde. Ob eine derartige Zulassungsbeschränkung von Rechtsmitteln im Wege der Interpretation möglich ist, ist im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Prozeßkostenhilfe im Asylverfahrensrecht fraglich (vgl. BVerfGE 78, 88). Der Konvergenzgedanke sollte deshalb in den genannten Fällen gesetzlich geregelt werden, um den Rechtsmittelausschluß auf eine sichere Grundlage zu stellen.

Aus Sachgründen ist der Rechtsmittelausschluß angezeigt. Stellt der Gesetzgeber nämlich für die Hauptsacheentscheidung nur eine Instanz zur Verfügung, so besteht kein Grund für die wirtschaftlich weniger bedeutsame Nebenentscheidung, die im Regelfall im Zusammenhang mit der Hauptsacheentscheidung getroffen wird, einen weitergehenden Instanzenzug zu eröffnen. Bei PKH-Sachen greift die Beschränkung des Beschwerderechtszuges nur für die Frage der Beurteilung der Erfolgsaussichten."

Die Anwendung dieses Gedankens auch für sozialrechtliche Klageverfahren hatte der Gesetzgeber bereits sichergestellt durch die Verweisungsvorschrift des § 73a SGG. Für andere als Klageverfahren hat die Zivilgerichtsbarkeit den Konvergenzgedanken des § 127 Abs. 2 ZPO analog angewendet. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 23. Februar 2005 (Az.: XII ZB 1/03, juris) entschieden, eine Beschwerde gegen eine PKH-Entscheidung sei nicht zulässig in Verfahren (dort einstweilige Anordnungen nach §§ 620, 620c, 644 ZPO (nunmehr §§ 49, 57 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit [FamFG])), in denen die Entscheidung in der Hauptsache nicht anfechtbar ist. Eine ausdrückliche Regelung für die Behandlung von PKH-Verfahren in Verfahren der rechtswegbeschränkten einstweiligen Anordnung fehlte sowohl in der ZPO als auch bis zum 11. August 2010 im SGG. Die Verweisung des § 73a SGG auf § 127 ZPO führte mithin nicht zum vom Gesetzgeber geäußerten Willen, die Konvergenz auch in sozialgerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sicherzustellen. Es bedurfte insoweit einer gesetzlichen Regelung, zumal in der Rechtsprechung und Literatur diese Rechtsfrage umstritten war. Der Bundesfinanzhof hat es sogar als "allgemeinen Rechtsgrundsatz" bezeichnet, dass der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren (hier: PKH-Verfahren) nicht über den Rechtszug der Hauptsache hinausgehen sollte (Beschluss vom 19. Oktober 2000, Az.: VII B 233/00, juris; differenzierend BGH, Beschluss vom 18. Mai 2011, Az.: XII ZB 265/10, juris). So soll vermieden werden, dass Instanz- und Rechtsmittelgericht im abgeschlossenen Hauptsacheverfahren und mehrstufigen Nebenverfahren zu einander sich widersprechenden Entscheidungen gelangen.

Das Vorstehende gilt auch, soweit sich die Kläger gegen die PKH-Bewilligung mit Beiordnung (nur) "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" wenden. Damit ist ihr PKH-Antrag teilweise abgelehnt worden. Insoweit sind die Kläger durch den Beschluss beschwert, so dass ein Fall des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorliegt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. Januar 2000, Az.: 9 WF 189/99, 9 WF 36/00, juris RN 1; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 19. September 2011, Az.: 12 Ta 154/11, juris RN 2; Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2011, Az.: L 5 AS 382/11 B, juris RN 17).

Unter Anwendung dieser Grundsätze erreicht die hier streitgegenständliche Summe nicht den Berufungswert von 750,00 EUR. Die von den Klägern geltend gemachten Leistungen für die KdU iHv 18,03 EUR monatlich (Differenz zwischen tatsächlichen Wohnungskosten laut Mitvertrag iHv 549,03 EUR abzüglich Kosten der Warmwasserbereitung iHv 16,17 EUR und gewährten KdU-Leistungen iHv 514,83 EUR) ergeben bezogen auf den gegenständlichen sechsmonatigen Bewilligungszeitraum (August 2010 bis Januar 2011) einen Gesamtbetrag von 108,18 EUR. Weitere Leistungen haben die Kläger im Klageverfahren nicht konkret geltend gemacht. Es ist nicht erkennbar, dass sie noch weitere SGB II-Leistungen begehren.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 127 Abs. 4 ZPO.

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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