Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 20 AS 4019/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 2288/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 18.11.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der am 00.00.1952 geborene Kläger stellte im Februar 2010 einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Im Rahmen der Antragstellung gab er u.a. an, Eigentümer eines Hauses zu sein. Die Gesamtgröße des allein von ihm bewohnten Hauses belaufe sich auf 142,23 qm, der Wohnflächenanteil betrage 103,20 qm. Auf die Frage nach vorhandenem Vermögen gab er an, er verfüge über ein Girokonto (000). Daneben habe er 4.747,96 EUR auf einem Sparbuch. Der Kläger legte Kontoauszüge betreffend das Girokonto (000) vor, welches am 31.12.2009 mit einem Guthaben von 1.706,15 EUR abschloss. Aus diesen Kontoauszügen ergab sich zudem, dass der Kläger per Dauerauftrag monatlich 500,00 EUR auf einem Konto bei der Sparkasse H (000) ansparte. Aus dem im Laufe des weiteren Verfahrens vorgelegten Kontoauszug ergab sich, dass sich per 19.01.2010 ein Guthaben von 4.792,63 EUR auf dem Konto 000 befand.
Dem Kläger wurden mit Bescheid vom 11.02.2010 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.01.2010 bis 30.06.2010 bewilligt. Im Fortzahlungsantrag gab der Kläger an, Änderungen seien nicht eingetreten. Mit Bescheid vom 09.07.2010 wurden dem Kläger daraufhin Leistungen nach dem SGB für den Zeitraum vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 bewilligt.
Im September 2010 stellte sich im Rahmen eines Datenabgleichs nach § 52 SGB II heraus, dass dem Kläger 2008 Kapitalerträge in Höhe von 392,00 EUR und 2009 in Höhe von 801,00 EUR zugeflossen waren. Er wurde daraufhin mit Schreiben vom 02.09., 08.09., 24.09., 29.09. und 06.10.2010, aufgefordert, Einkommen und Vermögen lückenlos zu belegen. Im Nachgang zu diesen Schreiben legte der Kläger Zinsbescheinigungen für die Jahre 2008 und 2009 vor. Diese wiesen Sparzinsen aus drei Konten (000, 000, 000) aus. Daneben hatte der Kläger 2009 Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren sowie sonstige Erträge aus einem Wertpapierdepot (000) erzielt. Der Kläger legte einen aktualisierten Kontoauszug des Kontos 000 vor (Stand: 30.08.2010). Dieses wies ein Guthaben von 1.825,58 EUR aus. Der ebenfalls vorgelegte Auszug für das Konto 000 wies seit 2004 ein Guthaben von 1,00 DM aus. Am 29.11.2010 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II.
Ein Kontenabrufersuchen des Beklagten beim Bundeszentralamt für Steuer ergab, dass der Kläger Kontoinhaber folgender Konten bei der Sparkasse H war:
• 000,
• 000,
• 000,
• 000,
• 000 und
• 000.
Mit Schreiben vom 29.11.2010 forderte der Beklagte weitere Angaben vom Kläger, insbesondere im Hinblick auf Vermögen (aktuelle Kontoauszüge und solche der letzten sechs Monate, Nachweis über Zinsen).
Der Kläger gab daraufhin unter Verwendung der Anlage VM an, er besitze ein Girokonto 000 sowie ein Sparkonto, welches ein Guthaben von 778,72 EUR aufweise. Weitere Konten habe er nicht. Hinsichtlich seine Hausgrundstücks gab er an, die Grundstücksgröße betrage 998 qm, die Wohnfläche 103,20 qm. Der Verkehrswert sei ihm nicht bekannt. Belastungen bestünden in Höhe von 160,00 EUR.
Am 30.12.2010 teilte der Beklagte dem Kläger das Ergebnis des Kontenabrufverfahrens mit und erklärte ihm, es würden zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit alle Nachweise laufender und aufgelöster Konten ab 1999 benötigt. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass er bei den Antragstellungen offenbar vorhandene Konten nicht angegeben habe. Sollten die angeforderten Unterlagen nicht bis zum 10.01.2011 vorliegen, könnten die Leistungen nach dem SGB II ganz versagt werden.
Nachdem die Frist verstrichen war, versagte der Beklagte mit Bescheid vom 12.01.2010 die Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.01.2011. Hiergegen legte der Kläger 10.02.2011 Widerspruch ein.
Der Beklagte holte daraufhin Kontounterlagen bei der Sparkasse H ein.
Aus diesen ergab sich unter anderem, dass dem Kläger auf sein Sparbuch (000) aus der Veräußerung von Wertpapieren am 30.09.2010 10.216,34 EUR zugeflossen waren. Den Auftrag hierfür hatte der Kläger am 28.09.2010 gegeben. Auch ergaben sich Zinsen in Höhe von 150,80 EUR aus dem Konto 000. Das Konto "Zuwachs5J" (000) hat der Kläger - unter Inkaufnahme von sog. "Auflösungszinsen" in Höhe von 195,59 EUR - aufgelöst und sich am 27.09.2010 7.270,20 EUR bar auszahlen lassen. Aus einem Konto 000 waren dem Kläger für die Jahre 2004 bis 2007 Prämien und für das Jahr 2010 Zinsen gutgeschrieben worden. Das Darlehenskonto 000, auf das der Kläger monatlich 160,00 EUR zahlt, wies am 10.02.2011 einen negativen Saldo von 5.949,01 EUR aus.
Der Kläger legte sodann weitere Kontoauszüge vor, welche zum 01.01.2011 folgende Guthaben auswiesen:
• 000 839,46 EUR
• 000 4.792,63 EUR
• 000 7.474,61 EUR
• 000 2.018,92 EUR (per 06.01.2011)
Am 27.05.2011 sprach der Kläger bei dem Beklagte vor. Er gab an, seit 01.01.2010 trockener Alkoholiker zu sein. Seit dieser Zeit habe er keinen Alkohol mehr getrunken. Das Wertpapierdepot (000) habe er am 30.10.2010 aufgelöst und 10.216,34 EUR auf sein Konto 000 erhalten. Mit diesem Betrag habe er seine Schulden getilgt. Wann genau er die Schulden getilgt habe, wisse er nicht mehr. Er habe auch keine Nachweise hierüber. Auch mit dem Geld aus dem aufgelösten Vertrag (000) in Höhe von 7.270,20 EUR habe er Schulden bezahlt. Wann genau, wisse er ebenfalls nicht mehr. Er habe 25.000,00 EUR Schulden gehabt. Er lebe derzeit von geliehenem Geld. Nachweise über die Gelder habe er keine mehr. Das Geld, welches er aus dem Vertrag mit der Nummer 000 am 03.01.2011 in Höhe von 956,83 EUR auf sein Girokonto erhalten habe, habe er ebenfalls zur Schuldentilgung verwendet. Wann genau dies gewesen sei, wisse er nicht mehr. Auch könne er keine Nachweise vorlegen. Derzeit sei er schuldenfrei. Soweit am 19.11.2010 400,00 EUR auf seinem Konto eingegangen seien, habe es sich um eine Leihgabe von einer Person gehandelt, die er nicht namentlich nennen wolle. Es gebe hierüber auch nichts Schriftliches. Die 500,00 EUR, die am 01.02.2011 auf seinem Konto eingegangen seien, resultierten aus dem Verkauf eines Erbstücks (Pelzmantel).
Aus dem vorgelegten Sparbuch 000 ergab sich, dass dem Kläger am 30.09.2010 10.216,34 EUR zugeflossen waren. Noch am selben Tag hob der Kläger 10.200,00 EUR in bar ab.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2011 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 12.01.2010 als unbegründet zurück. Der Kläger habe im Zeitraum der Antragstellung über verwertbares Vermögen verfügt. Diese habe er nicht zu Schuldentilgung einsetzen dürfen, sondern zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes verwenden müssen. Er sei für das Vorliegen der Hilfebedürftigkeit materiell beweisbelastet. Soweit er vortrage, er habe das Geld zur Schuldentilgung verwendet, sei dies vor dem Hintergrund, dass er nicht zu einer einzigen dieser Zahlungen nähere Angaben machen könne, als Schutzbehauptung zu werten. Am 11.07.2011 erhob der Kläger hiergegen Klage vor dem Sozialgericht (S 20 AS 2666/11). Die Gewährung von Prozesskostenhilfe lehnte das Sozialgericht ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat der erkennende Senat zurückgewiesen (L 19 AS 2287/11 B).
Am 04.08.2011 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Der Beklagte forderte ihn zur Vorlage diverser Dokumente, insbesondere hinsichtlich vorhandener Konten sowie des Wertes des Hausgrundstücks auf. Der Kläger erklärte, den Verkehrswert des Grundstücks schätze er auf 120.000,00 EUR. Er selbst habe in der Zeit ab Januar 2011 bis heute von seinem Ersparten gelebt. Das Haus sei abbezahlt. Zinsen leiste er darauf keine mehr.
Mit Bescheid vom 14.09.2011 lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II, da der Kläger im Hinblick auf die nachgewiesenen Vermögensverhältnisse nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II sei. Im Januar 2011 habe ihm ein anzurechnendes Vermögen - ohne Berücksichtigung des Hausgrundstücks - in Höhe von 10.270,09 EUR zugestanden. Unter Berücksichtigung eines Bedarfs von monatlich 584,80 EUR verbleibe im Juli 2011 noch ein verwertbares Gesamtvermögen in Höhe von 6.761,29 EUR. Dass dieses Vermögen nicht mehr vorhanden sei, habe der Kläger nicht nachgewiesen.
Hiergegen legte der Kläger am 22.09.2011 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2011 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Am 16.11.2011 sind 1.285,90 EUR auf seinem Konto eingegangen. Der Kläger erklärte hierzu gegenüber dem Beklagten, es handele sich um ein Darlehen einer Freundin in Höhe von 1.000,00 EUR und um 285,90 von einem aufgelösten Sparbuch. Den Namen der Darlehensgeberin werde er nicht nennen.
Am 20.10.2011 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht erhoben. Zur Begründung hat er sich auf das Verfahren S 20 AS 2666/11 bezogen.
Er hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 14.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm ab dem 01.07.2011 bis 31.12.2011 Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen.
Darüber hinaus hat er beantragt,
ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T, H, zu bewilligen.
Mit Beschluss vom 18.11.2011, dem Kläger zugestellt am 24.11.2011, hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Es hat dabei im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe seine Hilfebedürftigkeit nicht dargetan. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.
Am 22.12.2011 hat der Kläger Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss vom 22.11.2011 eingelegt. Zur Begründung führt er aus, er habe seiner Freundin das Geld zurückgegeben, das sie ihm geliehen hatte. Es seien auch Ausgaben auf ihn zugekommen, mit denen er nicht gerechnet habe. So habe die Reparatur seines PKW 1.000,00 EUR gekostet. Er habe einen Rasenmäher und eine Heckenschere (600,00 EUR), einen Fernseher, ein Bett, Küchenmöbel, einen Herd, Brillengläser und vieles mehr angeschafft bzw. reparieren lassen. Der Pelzmantel sei auf eine Anzeige in der Zeitung hin verkauft worden, ohne Namen und Telefonnummer.
Am 08.03.2012 hat der Beklagte nach einem Hausbesuch beim Kläger darauf verwiesen, dass dem Kläger zahlreiche Dekorationsgegenstände (insbesondere Messer), ein Karussellpferd, welches nach Angaben des Klägers seine Mutter für 1.000,00 DM erworben hatte, sowie verschiedene Schusswaffen (drei Karabiner, drei Pistolen und drei Luftgewehre) gehören. Das Vermögen des Klägers sei daher noch höher als bislang veranschlagen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Soweit der Kläger sich gegen einen Bescheid vom 22.11.2011 wendet, handelt es sich offensichtlich um einen Fehler, da der Beschluss betreffend die Ablehnung der Prozesskostenhilfe vom 18.11.2011 datiert.
Prozesskostenhilfe steht dem Kläger derzeit mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zu, §§ 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Das Sozialgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Klage gegen den Bescheid vom 14.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2011 auf Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum vom dem 01.07.2011 bis 31.12.2011 nach summarischer Prüfung zu Recht abgelehnt.
Der Kläger hatte vor Beantragung der Leistungen nach dem SGB II in nicht unerheblichem Maße Guthaben auf verschiedenen Konten bei der Sparkasse H. So kann der Akte entnommen werden, dass der Kläger, nachdem der Beklagte im September 2010 Nachforschungen hinsichtlich etwaigen Vermögens angestellt hatte, Ende September 2010 vorhandene Wertpapiere verkauft und den ihm daraus zufließende Erlös in Höhe von 10.216,34 unmittelbar in bar abgehoben hat. Ebenfalls in diesem Zeitraum hat der Kläger das Konto "Zuwachs5J" (000) - unter Inkaufnahme von sog. "Auflösungszinsen" in Höhe von 195,59 EUR - aufgelöst und sich das Guthaben bar auszahlen lassen. Soweit der Kläger vorträgt, er habe dieses Geld zwischenzeitlich für kostspielige Reparaturen und Anschaffungen ausgegeben und er habe daneben Schulden gegenüber Dritten abgetragen, so sind diese Behauptungen bislang nicht einmal im Ansatz konkretisiert. Der Kläger hat hierfür bislang keinerlei Nachweise gebracht. Auch hat er bis jetzt weder Namen noch ladungsfähige Anschrift der angeblichen früheren Gläubiger benannt. Darüber hinaus weist das Sozialgericht zutreffend darauf hin, dass der Kläger sein Konto immer mal wieder mit Geldbeträgen auffüllt, so etwa am 19.11.2010 mit 400,00 EUR, am 01.02.2011 mit 500,00 EUR, am 12.07.2011 mit 2.000,00 EUR. Woher dieses Geld stammt, erklärt der Kläger wiederum nicht plausibel. Gegenüber dem Beklagten hat er am 25.08.2011 erklärt, dieses Geld stamme von seinem Ersparten und sei eingezahlt worden, damit er das Konto nicht soweit überziehe. Damit gesteht der Kläger das Vorhandensein vom "Erspartem" ein, und setzt sich in Widerspruch zu seinem bisherigem Vortrag, sein Erspartes sei verbraucht. Im Nachgang zur Vorsprache des Klägers beim Beklagten am 28.08.2011 legte er überdies auch Lohnabrechnungen der Firma O GmbH für die Zeit vom April 2011 bis August 2011, die er bis dahin auch nicht angegeben hatte.
Auch am 04.08.2011 hatte der Kläger angegeben, er habe in der Zeit vom 01.01.2011 bis Ende Juli von seinem Ersparten gelebt. Dieses sei aber nunmehr aufgebraucht. Substantiierter, im Einzelnen nachprüfbarer Vortrag, folgt dieser Feststellung von Seiten des Klägers jedoch nicht. Auch für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis Ende Juli hat der Kläger im Verfahren S 20 AS 2666/11 angegeben - und er hält diesen Vortrag bislang auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens L 19 AS 2287/11 B gegenüber dem Senat aufrecht - ihm habe kein Vermögen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zugestanden. Dies habe er durch Schuldentilgung und diverse Anschaffungen verbraucht. Auf der anderen Seite erklärt er aber, er habe in dieser Zeit von seinem Ersparten gelebt. Dieser Vortrag ist in sich widersprüchlich und begründet erheblich Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Klägers (vgl. dazu auch L 19 AS 2287/11 B).
Diese erheblichen Widersprüche werden für den Senat auch im Hinblick auf den Zeitraum vom 01.07.2011 bis 31.12.2011 nicht ausgeräumt. Auch insoweit macht der Kläger keine konkreten Angaben, welche Schulden er wem gegenüber in welcher Höhe getilgt haben will. Auch hinsichtlich der geltend gemachten Anschaffungen legt der Kläger keinerlei Nachweise vor. Auffällig bleibt, dass immer wieder Bareinzahlungen auf das Girokonto des Klägers erfolgen, vorzugsweise, wenn dieses einen negativen Saldo aufweist, so zuletzt am 16.11.2011 in Höhe von 1.285,90 EUR. Soweit er sich gegenüber dem Beklagten darauf beruft, es handele sich um ein Darlehen in Höhe von 1.000,00 EUR einer Freundin, die er nicht benennen wolle, ist dies nicht überprüfbar. In seinem Schriftsatz vom 18.01.2012 an den Senat erklärt der Kläger nichts zu dem angeblichen Darlehen.
Da der Nachweis der Hilfebedürftigkeit dem Kläger obliegt, ist nach bisherigem Sachstand eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht gegeben. Soweit der Kläger angibt, er könne und wolle die Fragen des Gerichts hinsichtlich der Hilfebedürftigkeit im Rahmen eines Erörterungstermins beantworten, so begründet auch dies, wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, keine Erfolgsaussicht der Klage.
Kosten des Beschwerdeverfahrens nach sind gem. § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Gründe:
I.
Der am 00.00.1952 geborene Kläger stellte im Februar 2010 einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Im Rahmen der Antragstellung gab er u.a. an, Eigentümer eines Hauses zu sein. Die Gesamtgröße des allein von ihm bewohnten Hauses belaufe sich auf 142,23 qm, der Wohnflächenanteil betrage 103,20 qm. Auf die Frage nach vorhandenem Vermögen gab er an, er verfüge über ein Girokonto (000). Daneben habe er 4.747,96 EUR auf einem Sparbuch. Der Kläger legte Kontoauszüge betreffend das Girokonto (000) vor, welches am 31.12.2009 mit einem Guthaben von 1.706,15 EUR abschloss. Aus diesen Kontoauszügen ergab sich zudem, dass der Kläger per Dauerauftrag monatlich 500,00 EUR auf einem Konto bei der Sparkasse H (000) ansparte. Aus dem im Laufe des weiteren Verfahrens vorgelegten Kontoauszug ergab sich, dass sich per 19.01.2010 ein Guthaben von 4.792,63 EUR auf dem Konto 000 befand.
Dem Kläger wurden mit Bescheid vom 11.02.2010 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.01.2010 bis 30.06.2010 bewilligt. Im Fortzahlungsantrag gab der Kläger an, Änderungen seien nicht eingetreten. Mit Bescheid vom 09.07.2010 wurden dem Kläger daraufhin Leistungen nach dem SGB für den Zeitraum vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 bewilligt.
Im September 2010 stellte sich im Rahmen eines Datenabgleichs nach § 52 SGB II heraus, dass dem Kläger 2008 Kapitalerträge in Höhe von 392,00 EUR und 2009 in Höhe von 801,00 EUR zugeflossen waren. Er wurde daraufhin mit Schreiben vom 02.09., 08.09., 24.09., 29.09. und 06.10.2010, aufgefordert, Einkommen und Vermögen lückenlos zu belegen. Im Nachgang zu diesen Schreiben legte der Kläger Zinsbescheinigungen für die Jahre 2008 und 2009 vor. Diese wiesen Sparzinsen aus drei Konten (000, 000, 000) aus. Daneben hatte der Kläger 2009 Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren sowie sonstige Erträge aus einem Wertpapierdepot (000) erzielt. Der Kläger legte einen aktualisierten Kontoauszug des Kontos 000 vor (Stand: 30.08.2010). Dieses wies ein Guthaben von 1.825,58 EUR aus. Der ebenfalls vorgelegte Auszug für das Konto 000 wies seit 2004 ein Guthaben von 1,00 DM aus. Am 29.11.2010 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II.
Ein Kontenabrufersuchen des Beklagten beim Bundeszentralamt für Steuer ergab, dass der Kläger Kontoinhaber folgender Konten bei der Sparkasse H war:
• 000,
• 000,
• 000,
• 000,
• 000 und
• 000.
Mit Schreiben vom 29.11.2010 forderte der Beklagte weitere Angaben vom Kläger, insbesondere im Hinblick auf Vermögen (aktuelle Kontoauszüge und solche der letzten sechs Monate, Nachweis über Zinsen).
Der Kläger gab daraufhin unter Verwendung der Anlage VM an, er besitze ein Girokonto 000 sowie ein Sparkonto, welches ein Guthaben von 778,72 EUR aufweise. Weitere Konten habe er nicht. Hinsichtlich seine Hausgrundstücks gab er an, die Grundstücksgröße betrage 998 qm, die Wohnfläche 103,20 qm. Der Verkehrswert sei ihm nicht bekannt. Belastungen bestünden in Höhe von 160,00 EUR.
Am 30.12.2010 teilte der Beklagte dem Kläger das Ergebnis des Kontenabrufverfahrens mit und erklärte ihm, es würden zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit alle Nachweise laufender und aufgelöster Konten ab 1999 benötigt. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass er bei den Antragstellungen offenbar vorhandene Konten nicht angegeben habe. Sollten die angeforderten Unterlagen nicht bis zum 10.01.2011 vorliegen, könnten die Leistungen nach dem SGB II ganz versagt werden.
Nachdem die Frist verstrichen war, versagte der Beklagte mit Bescheid vom 12.01.2010 die Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.01.2011. Hiergegen legte der Kläger 10.02.2011 Widerspruch ein.
Der Beklagte holte daraufhin Kontounterlagen bei der Sparkasse H ein.
Aus diesen ergab sich unter anderem, dass dem Kläger auf sein Sparbuch (000) aus der Veräußerung von Wertpapieren am 30.09.2010 10.216,34 EUR zugeflossen waren. Den Auftrag hierfür hatte der Kläger am 28.09.2010 gegeben. Auch ergaben sich Zinsen in Höhe von 150,80 EUR aus dem Konto 000. Das Konto "Zuwachs5J" (000) hat der Kläger - unter Inkaufnahme von sog. "Auflösungszinsen" in Höhe von 195,59 EUR - aufgelöst und sich am 27.09.2010 7.270,20 EUR bar auszahlen lassen. Aus einem Konto 000 waren dem Kläger für die Jahre 2004 bis 2007 Prämien und für das Jahr 2010 Zinsen gutgeschrieben worden. Das Darlehenskonto 000, auf das der Kläger monatlich 160,00 EUR zahlt, wies am 10.02.2011 einen negativen Saldo von 5.949,01 EUR aus.
Der Kläger legte sodann weitere Kontoauszüge vor, welche zum 01.01.2011 folgende Guthaben auswiesen:
• 000 839,46 EUR
• 000 4.792,63 EUR
• 000 7.474,61 EUR
• 000 2.018,92 EUR (per 06.01.2011)
Am 27.05.2011 sprach der Kläger bei dem Beklagte vor. Er gab an, seit 01.01.2010 trockener Alkoholiker zu sein. Seit dieser Zeit habe er keinen Alkohol mehr getrunken. Das Wertpapierdepot (000) habe er am 30.10.2010 aufgelöst und 10.216,34 EUR auf sein Konto 000 erhalten. Mit diesem Betrag habe er seine Schulden getilgt. Wann genau er die Schulden getilgt habe, wisse er nicht mehr. Er habe auch keine Nachweise hierüber. Auch mit dem Geld aus dem aufgelösten Vertrag (000) in Höhe von 7.270,20 EUR habe er Schulden bezahlt. Wann genau, wisse er ebenfalls nicht mehr. Er habe 25.000,00 EUR Schulden gehabt. Er lebe derzeit von geliehenem Geld. Nachweise über die Gelder habe er keine mehr. Das Geld, welches er aus dem Vertrag mit der Nummer 000 am 03.01.2011 in Höhe von 956,83 EUR auf sein Girokonto erhalten habe, habe er ebenfalls zur Schuldentilgung verwendet. Wann genau dies gewesen sei, wisse er nicht mehr. Auch könne er keine Nachweise vorlegen. Derzeit sei er schuldenfrei. Soweit am 19.11.2010 400,00 EUR auf seinem Konto eingegangen seien, habe es sich um eine Leihgabe von einer Person gehandelt, die er nicht namentlich nennen wolle. Es gebe hierüber auch nichts Schriftliches. Die 500,00 EUR, die am 01.02.2011 auf seinem Konto eingegangen seien, resultierten aus dem Verkauf eines Erbstücks (Pelzmantel).
Aus dem vorgelegten Sparbuch 000 ergab sich, dass dem Kläger am 30.09.2010 10.216,34 EUR zugeflossen waren. Noch am selben Tag hob der Kläger 10.200,00 EUR in bar ab.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2011 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 12.01.2010 als unbegründet zurück. Der Kläger habe im Zeitraum der Antragstellung über verwertbares Vermögen verfügt. Diese habe er nicht zu Schuldentilgung einsetzen dürfen, sondern zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes verwenden müssen. Er sei für das Vorliegen der Hilfebedürftigkeit materiell beweisbelastet. Soweit er vortrage, er habe das Geld zur Schuldentilgung verwendet, sei dies vor dem Hintergrund, dass er nicht zu einer einzigen dieser Zahlungen nähere Angaben machen könne, als Schutzbehauptung zu werten. Am 11.07.2011 erhob der Kläger hiergegen Klage vor dem Sozialgericht (S 20 AS 2666/11). Die Gewährung von Prozesskostenhilfe lehnte das Sozialgericht ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat der erkennende Senat zurückgewiesen (L 19 AS 2287/11 B).
Am 04.08.2011 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Der Beklagte forderte ihn zur Vorlage diverser Dokumente, insbesondere hinsichtlich vorhandener Konten sowie des Wertes des Hausgrundstücks auf. Der Kläger erklärte, den Verkehrswert des Grundstücks schätze er auf 120.000,00 EUR. Er selbst habe in der Zeit ab Januar 2011 bis heute von seinem Ersparten gelebt. Das Haus sei abbezahlt. Zinsen leiste er darauf keine mehr.
Mit Bescheid vom 14.09.2011 lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II, da der Kläger im Hinblick auf die nachgewiesenen Vermögensverhältnisse nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II sei. Im Januar 2011 habe ihm ein anzurechnendes Vermögen - ohne Berücksichtigung des Hausgrundstücks - in Höhe von 10.270,09 EUR zugestanden. Unter Berücksichtigung eines Bedarfs von monatlich 584,80 EUR verbleibe im Juli 2011 noch ein verwertbares Gesamtvermögen in Höhe von 6.761,29 EUR. Dass dieses Vermögen nicht mehr vorhanden sei, habe der Kläger nicht nachgewiesen.
Hiergegen legte der Kläger am 22.09.2011 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2011 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Am 16.11.2011 sind 1.285,90 EUR auf seinem Konto eingegangen. Der Kläger erklärte hierzu gegenüber dem Beklagten, es handele sich um ein Darlehen einer Freundin in Höhe von 1.000,00 EUR und um 285,90 von einem aufgelösten Sparbuch. Den Namen der Darlehensgeberin werde er nicht nennen.
Am 20.10.2011 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht erhoben. Zur Begründung hat er sich auf das Verfahren S 20 AS 2666/11 bezogen.
Er hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 14.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm ab dem 01.07.2011 bis 31.12.2011 Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen.
Darüber hinaus hat er beantragt,
ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T, H, zu bewilligen.
Mit Beschluss vom 18.11.2011, dem Kläger zugestellt am 24.11.2011, hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Es hat dabei im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe seine Hilfebedürftigkeit nicht dargetan. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.
Am 22.12.2011 hat der Kläger Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss vom 22.11.2011 eingelegt. Zur Begründung führt er aus, er habe seiner Freundin das Geld zurückgegeben, das sie ihm geliehen hatte. Es seien auch Ausgaben auf ihn zugekommen, mit denen er nicht gerechnet habe. So habe die Reparatur seines PKW 1.000,00 EUR gekostet. Er habe einen Rasenmäher und eine Heckenschere (600,00 EUR), einen Fernseher, ein Bett, Küchenmöbel, einen Herd, Brillengläser und vieles mehr angeschafft bzw. reparieren lassen. Der Pelzmantel sei auf eine Anzeige in der Zeitung hin verkauft worden, ohne Namen und Telefonnummer.
Am 08.03.2012 hat der Beklagte nach einem Hausbesuch beim Kläger darauf verwiesen, dass dem Kläger zahlreiche Dekorationsgegenstände (insbesondere Messer), ein Karussellpferd, welches nach Angaben des Klägers seine Mutter für 1.000,00 DM erworben hatte, sowie verschiedene Schusswaffen (drei Karabiner, drei Pistolen und drei Luftgewehre) gehören. Das Vermögen des Klägers sei daher noch höher als bislang veranschlagen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Soweit der Kläger sich gegen einen Bescheid vom 22.11.2011 wendet, handelt es sich offensichtlich um einen Fehler, da der Beschluss betreffend die Ablehnung der Prozesskostenhilfe vom 18.11.2011 datiert.
Prozesskostenhilfe steht dem Kläger derzeit mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zu, §§ 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Das Sozialgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Klage gegen den Bescheid vom 14.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2011 auf Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum vom dem 01.07.2011 bis 31.12.2011 nach summarischer Prüfung zu Recht abgelehnt.
Der Kläger hatte vor Beantragung der Leistungen nach dem SGB II in nicht unerheblichem Maße Guthaben auf verschiedenen Konten bei der Sparkasse H. So kann der Akte entnommen werden, dass der Kläger, nachdem der Beklagte im September 2010 Nachforschungen hinsichtlich etwaigen Vermögens angestellt hatte, Ende September 2010 vorhandene Wertpapiere verkauft und den ihm daraus zufließende Erlös in Höhe von 10.216,34 unmittelbar in bar abgehoben hat. Ebenfalls in diesem Zeitraum hat der Kläger das Konto "Zuwachs5J" (000) - unter Inkaufnahme von sog. "Auflösungszinsen" in Höhe von 195,59 EUR - aufgelöst und sich das Guthaben bar auszahlen lassen. Soweit der Kläger vorträgt, er habe dieses Geld zwischenzeitlich für kostspielige Reparaturen und Anschaffungen ausgegeben und er habe daneben Schulden gegenüber Dritten abgetragen, so sind diese Behauptungen bislang nicht einmal im Ansatz konkretisiert. Der Kläger hat hierfür bislang keinerlei Nachweise gebracht. Auch hat er bis jetzt weder Namen noch ladungsfähige Anschrift der angeblichen früheren Gläubiger benannt. Darüber hinaus weist das Sozialgericht zutreffend darauf hin, dass der Kläger sein Konto immer mal wieder mit Geldbeträgen auffüllt, so etwa am 19.11.2010 mit 400,00 EUR, am 01.02.2011 mit 500,00 EUR, am 12.07.2011 mit 2.000,00 EUR. Woher dieses Geld stammt, erklärt der Kläger wiederum nicht plausibel. Gegenüber dem Beklagten hat er am 25.08.2011 erklärt, dieses Geld stamme von seinem Ersparten und sei eingezahlt worden, damit er das Konto nicht soweit überziehe. Damit gesteht der Kläger das Vorhandensein vom "Erspartem" ein, und setzt sich in Widerspruch zu seinem bisherigem Vortrag, sein Erspartes sei verbraucht. Im Nachgang zur Vorsprache des Klägers beim Beklagten am 28.08.2011 legte er überdies auch Lohnabrechnungen der Firma O GmbH für die Zeit vom April 2011 bis August 2011, die er bis dahin auch nicht angegeben hatte.
Auch am 04.08.2011 hatte der Kläger angegeben, er habe in der Zeit vom 01.01.2011 bis Ende Juli von seinem Ersparten gelebt. Dieses sei aber nunmehr aufgebraucht. Substantiierter, im Einzelnen nachprüfbarer Vortrag, folgt dieser Feststellung von Seiten des Klägers jedoch nicht. Auch für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis Ende Juli hat der Kläger im Verfahren S 20 AS 2666/11 angegeben - und er hält diesen Vortrag bislang auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens L 19 AS 2287/11 B gegenüber dem Senat aufrecht - ihm habe kein Vermögen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zugestanden. Dies habe er durch Schuldentilgung und diverse Anschaffungen verbraucht. Auf der anderen Seite erklärt er aber, er habe in dieser Zeit von seinem Ersparten gelebt. Dieser Vortrag ist in sich widersprüchlich und begründet erheblich Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Klägers (vgl. dazu auch L 19 AS 2287/11 B).
Diese erheblichen Widersprüche werden für den Senat auch im Hinblick auf den Zeitraum vom 01.07.2011 bis 31.12.2011 nicht ausgeräumt. Auch insoweit macht der Kläger keine konkreten Angaben, welche Schulden er wem gegenüber in welcher Höhe getilgt haben will. Auch hinsichtlich der geltend gemachten Anschaffungen legt der Kläger keinerlei Nachweise vor. Auffällig bleibt, dass immer wieder Bareinzahlungen auf das Girokonto des Klägers erfolgen, vorzugsweise, wenn dieses einen negativen Saldo aufweist, so zuletzt am 16.11.2011 in Höhe von 1.285,90 EUR. Soweit er sich gegenüber dem Beklagten darauf beruft, es handele sich um ein Darlehen in Höhe von 1.000,00 EUR einer Freundin, die er nicht benennen wolle, ist dies nicht überprüfbar. In seinem Schriftsatz vom 18.01.2012 an den Senat erklärt der Kläger nichts zu dem angeblichen Darlehen.
Da der Nachweis der Hilfebedürftigkeit dem Kläger obliegt, ist nach bisherigem Sachstand eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht gegeben. Soweit der Kläger angibt, er könne und wolle die Fragen des Gerichts hinsichtlich der Hilfebedürftigkeit im Rahmen eines Erörterungstermins beantworten, so begründet auch dies, wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, keine Erfolgsaussicht der Klage.
Kosten des Beschwerdeverfahrens nach sind gem. § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Rechtskraft
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