L 2 AL 86/08

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 11 AL 567/01
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AL 86/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Insolvenzgeldanspruch für den Zeitraum vom 1. August 2000 bis zum 31. Oktober 2000 aufgrund ihrer Tätigkeit bei der G. GmbH und Co. Geschäftsbesorgungs-Kommanditgesellschaft (KG) in D. (im Folgenden als Geschäftsbesorgungsgesellschaft bezeichnet) bzw. der Nachfolgefirma RGL GmbH & Co. Geschäftsbesorgungs-KG (im Folgenden als RGL Geschäftsbesorgungsgesellschaft bezeichnet) hat. Umstritten ist die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin.

Die Geschäftsbesorgungsgesellschaft wurde im Februar 1999 gegründet. Geschäftszweck war die Verwaltung mehrerer anderer rechtlich selbstständiger Unternehmen der sogenannten G. -Gruppe, die damals im Bau- und Immobilienbereich tätig war. Die Geschäftsbesorgungsgesellschaft trat auch als Arbeitgeberin für die gewerblichen Beschäftigten der G. -Gruppe auf.

Persönlich haftende Gesellschafterin der Geschäftsbesorgungsgesellschaft war die G. Verwaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden als Verwaltungsgesellschaft bezeichnet), die aber selbst kein Vermögen in die Geschäftsbesorgungsgesellschaft eingebracht hatte. Kommanditistin der Geschäftsbesorgungsgesellschaft (also nur mit ihrer Einlage in Höhe von 5.000 DM haftende Gesellschafterin) war die Zeugin H. B., die Tochter der Klägerin. Für diesen Gesellschaftsanteil der Zeugin B. bestand in voller Höhe eine "Unterbeteiligung" der G. I. GmbH in B., vertreten durch deren Geschäftsführer G. G ... Nach dem hierüber abgeschlossenen "Unterbeteiligungsvertrag" hatte die Zeugin B. bei der Ausübung ihrer Gesellschafterrechte die Interessen des Unterbeteiligten "angemessen zu berücksichtigen". Die Zeugin H. B. war auch die alleinige Gesellschafterin der Verwaltungsgesellschaft, deren Geschäftsführerin und damit das für diese handelndes Organ die Klägerin war.

Nach dem Gesellschaftsvertrag der Geschäftsbesorgungsgesellschaft war deren persönlich haftende Gesellschafterin, also die Verwaltungsgesellschaft, zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Als für die Verwaltungsgesellschaft handelnde Geschäftsführerin übte die Klägerin für diese auch die Geschäftsführung bei der Geschäftsbesorgungsgesellschaft aus.

Zwischen der Geschäftsbesorgungsgesellschaft, vertreten durch die für die Verwaltungsgesellschaft handelnde Klägerin, und der Klägerin wurde am 29. März 1999 ein "Geschäftsführervertrag" abgeschlossen. Nach dessen Inhalt gehörte es zum Aufgabenbereich der Klägerin, die Geschäftsbesorgungsgesellschaft alleine zu vertreten und deren Geschäfte zu führen sowie die verantwortliche Leitung des gesamten Geschäftsbetriebs zu übernehmen; sie war zudem "Dienstvorgesetzte" sämtlicher Arbeitnehmer der Geschäftsbesorgungsgesellschaft. Nach dem Vertrag war die Klägerin von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), keine Geschäfte für die Gesellschaft mit sich selbst abschließen zu können, befreit. Sie hatte das Recht, jederzeit eine Gesellschafterversammlung einzuberufen und war verpflichtet, "die von der Gesellschafterversammlung erteilten allgemeinen und besonderen Anweisungen durchzuführen". Für ihre Tätigkeit hatte die Klägerin gegenüber der Geschäftsbesorgungsgesellschaft Anspruch auf ein festes Monatsgehalt von 5.400,00 DM brutto. Damit war auch die Geschäftsführertätigkeit für noch insgesamt fünf andere Firmen der G. -Gruppe, unter anderem der Verwaltungsgesellschaft, mit abgegolten. Nach dem Vertrag war die Klägerin an keine bestimmten Arbeitszeiten gebunden. Die wöchentliche Arbeitszeit sollte nach dem Vertrag aber mindest 40 Stunden betragen, jedoch 60 Stunden nicht überschreiten. Der bezahlte Jahresurlaub betrug nach dem Vertrag 30 Arbeitstage.

Aufgrund eines notariellen Vertrages vom 18. Oktober 2000 schied die Verwaltungsgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin bei der Geschäftsbesorgungsgesellschaft aus und auch die Zeugin H. B. schied als Gesellschafterin bei der Geschäftsbesorgungsgesellschaft aus. Als neue persönlich haftende Gesellschafterin trat die RGL GmbH mit Sitz in H. ein, deren Geschäftsführer Herr G. G. war. Die Geschäftsbesorgungsgesellschaft wurde in RGL GmbH & Co. Geschäftsbesorgungs-KG umbenannt. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2000 kündigte die nunmehr von Herrn G. vertretende RGL Geschäftsbesorgungsgesellschaft "mit sofortiger Wirkung aufgrund vorläufiger Einstellung unserer Geschäftstätigkeiten" das "Arbeitsverhältnis" mit der Klägerin, die diese Kündigung akzeptierte.

Mit Beschluss vom 17. Januar 2001 lehnte das Amtsgericht D., Insolvenzgericht, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der RGL Geschäftsbesorgungsgesellschaft mangels Masse ab.

Die Klägerin stellt am 19. Januar 2001 bei der Beklagten einen Antrag auf Insolvenzgeld. Sie gab an: Sie sei bei der Geschäftsbesorgungsgesellschaft bzw. der RGL Geschäftsbesorgungsgesellschaft bis zum 31. Oktober 2000 als Geschäftsführerin angestellt gewesen zu sein. Die RGL Geschäftbesorgungsgesellschaft bestätigte der Klägerin noch offene Ansprüche auf Entgelt für die Monate August, September und Oktober 2000 jeweils in Höhe von 5.590,82 DM brutto bzw. von 3.599,81 DM netto. Mit Bescheid vom 13. August 2001 lehnte die Beklagte den Antrag auf Insolvenzgeld mit der Begründung ab: Die Klägerin sei bei der Geschäftsbesorgungsgesellschaft keine Arbeitnehmerin gewesen, sondern habe eine unternehmerähnliche, unabhängige Stellung gehabt. Sie habe keinem Direktionsrecht unterlegen. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und verwies darauf, dass ihr die Gesellschafterversammlung der Geschäftsbesorgungsgesellschaft bzw. der RGL Geschäftsbesorgungsgesellschaft Weisungen hätte erteilen können. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2001 als unbegründet zurück.

Die Klägerin hat am 3. Dezember 2001 Klage beim Sozialgericht D. (später umbenannt zum Sozialgericht D.-R. – im Folgenden als SG bezeichnet) erhoben. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 8. September 2008 als unbegründet abgewiesen und ausgeführt: Das Gericht gehe davon aus, dass die Klägerin die Geschäfte der Geschäftsbesorgungsgesellschaft allein und ohne Weisungen habe führen können. Die Klägerin habe nicht dazu vorgetragen, dass ihr von der Gesellschafterversammlung Weisungen erteilt worden seien. Auch die flexible Arbeitszeit, das Bestehen einer privaten Krankenversicherung und die hohe Pauschalvergütung seien Anzeichen für eine selbständige Tätigkeit. Letztlich sei die Klägerin bei der Geschäftsbesorgungsgesellschaft für die Verwaltungsgesellschaft tätig gewesen und habe aufgrund ihrer Stellung als Geschäftsführerin dieser Gesellschaft die Geschäfte bei der Geschäftsbesorgungsgesellschaft geführt. Als Arbeitgeber der Klägerin käme deshalb alleine die Verwaltungsgesellschaft in Betracht; hier liege aber kein Insolvenzereignis vor.

Gegen das ihr am 29. November 2008 zugestellte Urteil hat die Kläger am 19. Dezember 2008 Berufung eingelegt und vorgetragen: Sie habe sich aufgrund eines entsprechenden Einkommens privat krankenversichern können. Dies sie kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit. Nicht gebundene Arbeitszeiten seien für leitende Mitarbeiter üblich. Sei habe bei der Geschäftsbesorgungsgesellschaft, der späteren RGL Geschäftsbesorgungsgesellschaft und auch bei der Verwaltungsgesellschaft kein Unternehmerrisiko getragen. Protokolle über Gesellschafterversammlung gebe es nicht mehr, so dass diese nicht vorgelegt werden könnten. Die Verwaltungsgesellschaft habe selbst keine eigenen Geschäftstätigkeiten entfaltet, sondern sei nur zur Gründung der Geschäftsbesorgungsgesellschaft errichtet worden. Sie sei für die Geschäftsbesorgungsgesellschaft tätig gewesen. Die Verwaltungsgesellschaft lebe noch unter neuem Namen weiter. Eine Weisungsungebundenheit folge auch nicht aus der verwandtschaftlichen Beziehung zur Zeugin H. B ...

In einem Erörterungstermin vom 24. Mai 2011 hat die Klägerin erklärt: Ihre Tochter H. B. habe sich fast täglich in den Geschäftsräumen der Geschäftsbesorgungsgesellschaft aufgehalten, habe aber Dinge für andere Firmen der G. -Gruppe verrichtet. Sie selbst sei ausgebildete Finanzwirtin; die Tochter sei Ingenieurökonomin. Sie und ihre Tochter hätten Geschäftliches und Privates immer getrennt. Geschäftlich sei es so gewesen, dass sie sich abgestimmt hätten.

Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2011 die Tochter der Klägerin H. B. als Zeugin vernommen. Wegen des Ergebnisses der Zeugenvernehmung wird auf die Sitzungsniederschrift (Blatt 437 bis 439 der Gerichtsakten) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts D.-R. vom 8. September 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 13. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Insolvenzgeld für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Oktober 2000 nach einem monatlichen Nettoentgelt von jeweils 3.599,81 DM bzw. dem entsprechenden Eurobetrag zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für richtig und verweist darauf, dass es nicht erwiesen sei, dass die Klägerin Weisungen unterlegen hätte.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger ist statthaft nach §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz, denn der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 750,00 EUR. Die form- und fristrechte Berufung ist auch im Übrigen zulässig; sie ist aber nicht begründet.

Das SG hat zu Recht das Bestehen des von der Klägerin gelten gemachten Anspruchs auf Insolvenzgeld verneint.

Anspruch auf Insolvenzgeld haben Arbeitnehmer gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III), wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei (1.) Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers, (2.) Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder (3.) vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt (Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.

Die Klägerin macht hier Ansprüche auf Insolvenzgeld für die Zeit vom 1. August 2000 bis zum 31. Oktober 2000 geltend. Während dieses Zeitraums bestand ein Vertragsverhältnis der Klägerin mit der Geschäftsbesorgungsgesellschaft bzw. deren Nachfolgefirma der RGL Geschäftsbesorgungsgesellschaft, wonach die Kläger für diese Gesellschaften die Geschäfte führen sollten. Eine Gesamtbetrachtung der Umstände der Geschäftsführerstellung der Klägerin ergibt aber, dass sie in diesem Rahmen nicht als Arbeitnehmerin tätig war, sondern eine selbstständige Stellung inne hatte. Deshalb stand sie nicht in einem Arbeitsverhältnis und hatte auch keine Ansprüche auf Arbeitsentgelt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Insolvenzgeldanspruch liegen somit nicht vor. Das Risiko des Ausfalls eines vertraglich vereinbarten Entgelts für eine selbstständige Tätigkeit ist nicht Gegenstand des Insolvenzgeldanspruchs nach dem SGB III. Zweck der Insolvenzgeldversicherung ist es, Arbeitnehmer, die regelmäßig nicht in der Lage sind, für ihre Arbeitsleistung Sicherheiten zu fordern oder anders für den Ausfall des Arbeitsentgelts Vorsorge zu treffen, für einen begrenzten Zeitraum vor Lohnausfällen zu schützen. Selbstständig tätige Personen werden vom Gesetzgeber bei typisierender Betrachtung nicht als schutzwürdig in diesem Sinne angesehen. Der Begriff des Arbeitnehmers ist in den Vorschriften über das Insolvenzgeld im SGB III nicht definiert. Geschützt werden nach der Rechtsprechung Arbeitnehmer, die abhängige Beschäftigte im arbeitsförderungsrechtlichen Sinn sind (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgericht – BSG – vergl. u. a. Urteil vom 29. Juli 1982 – 10 RAr 9/81 = SozR 2100 § 7 Nr. 7; SozR 4100 § 141 b Nr. 24). Für die Abgrenzung von abhängig Beschäftigen zu selbstständig erwerbstätigen Personen sind im Wesentlichen die zu § 7 Abs 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) entwickelten Abgrenzungskriterien heranzuziehen. Arbeitnehmer ist, wer zur Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit zum Arbeitgeber verpflichtet ist. Merkmale hierfür sind die Eingliederung in einen fremden Betrieb und die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung. Grundsätzlich können auch Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Personengesellschaft abhängig beschäftigt sein, sofern sie nicht auf Grund ihrer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an der Gesellschaft alle ihnen nicht genehmen Weisungen verhindern können. Eine solche gesellschaftsrechtliche Einflussnahmemöglichkeit bestand für die Klägerin weder bei der Geschäftsbesorgungsgesellschaft noch bei der RGL Geschäftsbesorgungsgesellschaft, da sie an beiden Gesellschaften nicht beteiligt war und ihr auch keine Stimmrechtsbefugnisse übertragen worden waren.

Auch ohne an den Gesellschaften beteiligt gewesen zu sein, war die Klägerin aber weder bei der Geschäftsbesorgungsgesellschaft noch bei der RGL Geschäftsbesorgungsgesellschaft abhängig beschäftigt.

Die Klägerin war in der Zeit bis zum 17. Oktober 2000 keine Beschäftigte der Geschäftsbesorgungsgesellschaft. Dabei war eine Beschäftigung der Klägerin als vertraglich bestellte Geschäftsführerin der Geschäftsbesorgungsgesellschaft aber anders als es das SG angenommen hat, nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die als KG gegründete Geschäftsbesorgungsgesellschaft rechtlich durch die als GmbH gegründete Verwaltungsgesellschaft vertreten wurde. Zur Geschäftsführung bei einer Kommanditgesellschaft (KG) ist nach § 164 des Handelsgesetzbuches (HGB) der im vollen Umfang persönlich haftende Gesellschafter berufen, was im konkreten Fall die Verwaltungsgesellschaft war. Die organschaftliche Vertretung einer KG durch eine juristische Person schließt es nicht aus, dass die natürliche Person, die für die juristische Person handelt, mit der KG ein Beschäftigungsverhältnis begründet. Zwar gab es faktisch keine andere natürliche Person, die der Klägerin Weisung im Namen der KG hätte erteilen können. Weil aber die Verwaltungsgesellschaft gesellschaftsrechtlich die Geschäftsführung der KG innehatte, hatten die Gesellschafter dieser Gesellschaft grundsätzlich auch die Rechtsmacht, der Klägerin Weisungen zu erteilten, die sich auch auf deren Tätigkeit für die KG hätten beziehen können. Wenn die Gesellschafter der Verwaltungsgesellschaft die Klägerin als Geschäftsführerin der GmbH abberufen und hierfür eine andere Person bestimmt hätten, hätte diese für die GmbH als voll haftende Gesellschafterin der KG dort die Geschäfte geführt. Sie wäre dann auch weisungsbefugt gegenüber der Klägerin gewesen und hätte den Geschäftsführervertrag mit dieser kündigen können. Dies war aber nach den näheren Umständen der tatsächlichen Ausgestaltung der damaligen G. -Gruppe ausgeschlossen. Alleinige Gesellschafterin der Verwaltungsgesellschaft war die Zeugin H. B ... Sie war in der Ausübung der aus ihrer Gesellschafterstellung resultierenden Rechte auch nicht durch den Unterbeteiligungsvertrag mit der von G. G. vertretenen G. I. GmbH eingeschränkt. Herr G. hatte auch faktisch keinen beherrschenden Einfluss innerhalb der Verwaltungsgesellschaft oder der G. -Gruppe. Die Zeugin B. hat glaubhaft ausgesagt, dass Herr G. nur die im Unterbeteiligungsvertrag erwähnten 5.000,00 DM investiert hatte und nur sporadisch nach D. kam, um sich über die Geschäfte der G. -Gruppe zu informieren. Herr G. hatte nach der Bekundung der Zeugin vorrangig eine beratende Funktion. Die Zeugin B. war selbst kaufmännische Angestellte bei der Geschäftsbesorgungsgesellschaft. Sie hat ausgesagt, sie habe in dieser Eigenschaft ihre Mutter, also die Klägerin, als Chefin angesehen. Insofern hatte die Zeugin B. überhaupt nicht die Vorstellung, sie könne der Klägerin Weisungen bezogen auf deren Tätigkeit bei der Verwaltungsgesellschaft erteilen. Tatsächlich hat es nach den Bekundungen der Zeugin B. und auch der Klägerin weder Gesellschafterversammlungen bei der Geschäftsbesorgungsgesellschaft noch bei der Verwaltungsgesellschaft gegeben. Nach der Aussage der Zeugin B. sind sämtliche Firmen der G. -Gruppe aus der vormaligen F.-Gruppe hervorgegangen, nachdem diese im Jahre 1996 ihre Geschäftstätigkeit wegen Insolvenz eingestellt hatte. Gesellschafterin dieser Firma war die Klägerin gewesen und nicht die Zeugin B ... Dass die Zeugin B. dann Alleingesellschafterin der Verwaltungsgesellschaft wurde, hatte nur formale Bedeutung. Die Zeugin hat ausgesagt, sie habe seinerzeit die Gesellschaftsanteile der Verwaltungsgesellschaft übernommen, weil Herr G., der sie und ihre Mutter beraten habe, sie entsprechend gefragt habe. Ihr Bruder habe damals noch studiert und sei deshalb nicht in Betracht gekommen und warum Herr G. nicht ihre Mutter gefragt habe, wisse sie nicht. Über wichtige, die G. -Gruppe betreffende Entscheidung hätten ihre Mutter und sie sich mit Herrn G. abgestimmt. Alles dieses kann nach Auffassung des Senats nur so gedeutet werden, dass die Zeugin B. und die Klägerin sich gleichrangig, wenn nicht sogar mit einem Übergewicht für die Klägerin, als verantwortlich für alle Firmen der G. -Gruppe ansahen. Vor diesem Hintergrund wäre es der Zeugin nicht in den Sinn gekommen, ihrer Mutter bezogen auf deren konkrete Arbeitsgestaltung bei der Geschäftsbesorgungsgesellschaft Weisungen zu erteilen. Insofern war die im "Geschäftsführervertrag" der Klägerin mit der Geschäftsbesorgungsgesellschaft erwähnte Verpflichtung zur Beachtung von Anweisungen der Gesellschafterversammlung nur rein theoretischer Natur und hatte keinen Bezug zur Realität. Im Übrigen war die Klägerin auch nach dem Inhalt dieses Vertrages an keine Arbeitszeiten gebunden und konnte somit frei über den Einsatz ihrer Arbeitskraft entscheiden. Auch aus der von der Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung am 8. Dezember 2011 gegebenen Schilderung über ihren Arbeitsalltag bei der Geschäftsbesorgungsgesellschaft hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass sich die Klägerin nicht als weisungsgebunden empfand und sich insbesondere von ihrer Tochter nicht hätte "vorschreiben" lassen, wie sie ihre Arbeit zu verrichten habe. Die Klägerin hat bekundet, sie habe ein "Vorbild für meine Arbeitnehmer" sein wollen und meinte damit auch ihre Tochter, der gegenüber sie sich auch als Chefin sah. Aufgrund der geschilderten Gesamtumstände hat der Senat die feste Überzeugung gewonnen, dass sich die Klägerin in ihrer Tätigkeit für die gesamte G. -Gruppe und auch speziell für die Geschäftsbesorgungsgesellschaft selbst als selbständige Unternehmerin sah und sich dementsprechend in der Ausgestaltung ihrer Arbeit nicht Weisungen eines Arbeitgebers untergeordnet hat. Der Selbständigkeit der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass sie wichtige Entscheidungen mit ihrer Tochter und Herr G. abgestimmt hat. Nach der Aussage der Zeugin B. und dem Vortrag der Klägerin traten hier in der Praxis keine Konfliktfälle auf und die Abstimmung in wichtigen, die Firmengruppe betreffenden Dingen hatte auch keine Auswirkung auf die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit der Klägerin für die Geschäftsbesorgungsgesellschaft.

An der selbständigen Ausübung der Geschäftsführertätigkeit änderte sich auch nichts, als die Verwaltungsgesellschaft am 18. Oktober 2000 bei der Geschäftsbesorgungsgesellschaft ausschied und die von Herr G. als Geschäftsführer vertretene RGL GmbH mit Sitz in H. als neue persönlich haftende Gesellschafterin in die nun umbenannte neue RGL Geschäftsbesorgungsgesellschaft eintrat. Der zwischen der Klägerin und der vormaligen Geschäftsbesorgungsgesellschaft geschlossene Geschäftsführervertrag hatte zwar noch bis zur fristlosen Kündigung durch Herrn G. am 31. Oktober 2000 Bestand und Herr G. hätte als Geschäftsführer der neuen persönlich haftenden Gesellschafterin der RGL Geschäftsbesorgungsgesellschaft die Rechtsmacht gehabt, der Klägerin Weisungen zu erteilen. Nach der Aussage der Zeugin B. waren damals aber keine Aufträge mehr vorhanden. Mangels eines Geschäftsbetriebes gab es für die Klägerin bis zur Kündigung am 31. Oktober 2000 nichts mehr zu tun. Insofern war die Klägerin nicht in einen Geschäftsbetrieb der rechtlich neu strukturierten Gesellschaft eingegliedert. Herr G. als grundsätzlich weisungsberechtigte Person weilte nicht in D. und es gab in der verhältnismäßig kurzen Zeit, in der die Kläger formal noch vertraglich an die RGL Verwaltungsgesellschaft gebunden war, niemanden, der ihr Weisungen erteilte oder auch nur erteilen wollte. Wie oben aufgezeigt bestand zwischen der Klägerin und der Geschäftsbesorgungsgesellschaft kein Beschäftigungsverhältnis, das von der RGL Geschäftsbesorgungsgesellschaft fortgeführt wurde und ein neues Beschäftigungsverhältnis wurde nicht begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Neue, klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung werden nicht aufgeworfen.
Rechtskraft
Aus
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