L 17 B 1103/08 U PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 U 150/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 B 1103/08 U PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kommt bei Ermessensentscheidungen ein Anordnungsanspruch und eine Verpflichtung der Behörde zu einer bestimmten Leistung nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.12.2008 wird zurückgewiesen.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.




Gründe:


I.

Die Beschwerdeführerin (Bf) begehrt die Aufhebung des ablehnenden Prozesskostenhilfe-Beschlusses des Sozialgerichts (SG) Nürnberg vom 02.12.2008. Vor dem SG streiten die Beteiligten im Rahmen eines Eilverfahrens um die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Die Bf hat am 16.06.2008 beim SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Der Beschwerdegegner (Bg) sei zu verpflichten, die Kosten der Umschulung der Bf in der Europäischen Fernhochschule H. (University Of Applied Sciences) für die Dauer von vorläufig einem Jahr zu übernehmen. Gleichzeitig beantragte die Bf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres bevollmächtigten Rechtsanwaltes.

Mit Beschluss des SG vom 01.12.2008 wurde die Deutsche Rentenversicherung Bund zu dem Antragsverfahren beigeladen.

Das SG hat mit Beschluss vom 02.12.2008 den PKH-Antrag abgelehnt. Die Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Weder der Bg noch die Beigeladene seien im Rahmen der gesetzlich geltenden Vorschriften über die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu der von der Bf begehrten konkreten Maßnahme zu verpflichten, denn den Leistungsträgern sei in Bezug auf die Erbringung der begehrten Leistung ein Ermessen eingeräumt. Um unter diesen Voraussetzungen in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einen Anordnungsanspruch anzunehmen und Leistungen zusprechen zu können, müssten die Voraussetzungen für die Reduzierung dieses Ermessens in der Weise vorliegen, dass jede andere Entscheidung als eine Bewilligung der konkret beantragten Leistung rechtlich fehlerhaft erscheine. Eine solche sog. Ermessensreduzierung auf Null sei nicht dahin anzunehmen, dass das Fernstudium die einzig denkbare Alternative einer beruflichen Rehabilitation darstelle.

Hiergegen hat die Bf Beschwerde eingelegt. Eine Auseinandersetzung mit den Besonderheiten des zu entscheidenden Sachverhaltes sei nicht erfolgt.

Wegen des weiteren Sachverhaltes wird auf die Akte des Bg, die Akte des SG und des Beschwerdeverfahrens Bezug genommen.


II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das SG hat die Bewilligung von PKH zu Recht abgelehnt.

Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Zivilprozessordnung). Das SG hat zutreffend eine hinreichende Erfolgsaussicht für das Antragsverfahren verneint. Der Senat sieht als Beschwerdegericht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab und weist die Beschwerde nach § 142 Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG (zur Notwendigkeit einer Kostenentscheidung vgl. BayLSG Beschluss vom 08.12.2008 - L 18 B 611/08 U PKH).

Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt aus § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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