Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 61 AS 1547/09
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 234/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 1. Juli 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung.
Der Kläger laufende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben vom 20. Februar 2009 beantragte er einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung. Hierzu legte er eine Bescheinigung des Endokrinologikum H. vom 5. März 2009 vor, ausweislich derer er an Diabetes mellitus Typ II leide und eine Diabeteskost bis auf weiteres erforderlich sei. Daraufhin holte der Beklagte eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Bezirksamtes H. ein. Nach der entsprechenden Stellungnahme vom 30. März 2009 werde eine Krankenkostzulage nicht befürwortet.
Mit Bescheid vom 2. April 2009 wies der Beklagte den Antrag auf Mehrbedarf zurück.
In seinem Widerspruch vom 30. April 2009 führte der Kläger aus, dass er aufgrund seiner Erkrankungen auf regelmäßige Tabletteneinnahme sowie regelmäßige ärztliche Untersuchungen angewiesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2009 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Nach den Empfehlungen des D. Vereins für öffentliche und private Fürsorge sei bei Diabetes keine besondere Kostform notwendig; hier sei eine Vollkost angezeigt, die aus der Regelleistung zu bestreiten sein.
Dagegen hat der Kläger am 4. Juni 2009 Klage erhoben.
Mit Gerichtsbescheid vom 1. Juli 2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte auf die "Empfehlungen des D. Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulage in der Sozialhilfe" vom 1. Oktober 2008 zurückgegriffen habe. Nach 4.1. Buchstabe f dieser Empfehlungen sei bei Diabetes mellitus Typ II eine Vollkost ausreichend, von der Regelleistung, die dem Kläger bewilligt worden sei, abgedeckt werden könne. Zwar seien die genannten Empfehlungen wieder als Rechtsnormen noch als Sachverständigengutachten anzusehen, sie könnten jedoch im Regelfall wie hier zur Konkretisierung des angemessenen Mehrbedarfs im Sinne von § 21 Abs. 5 SGB II herangezogen werden. Hinzu komme, dass das Gesundheitsamt in seiner Stellungnahme vom 30. März 2009 diese Einschätzung ausdrücklich in Bezug auf den Kläger erteilt habe.
Dagegen hat der Kläger am 2. August 2010 Berufung eingelegt. Die ärztliche Stellungnahme vom 30. März 2009 sei ungültig, er bitte um eine genaue Überprüfung durch den fachärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes nach persönlicher Vorstellung.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich der Antrag,
unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Hamburg vom 1. Juli 2010 sowie der Bescheide des Beklagten vom 2. April 2009 und 29. Mai 2009 den Beklagten zu verpflichten, ihm einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die Begründung des angefochtenen Gerichtsbescheides.
Durch Beschluss vom 21. November 2011 hat der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) dem Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Leistungsakte des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in der Besetzung mit dem Berichterstatter und zwei ehrenamtlichen Richtern verhandeln und entscheiden, weil das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat und der Senat durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen hat, der nach § 153 Abs. 5 SGG zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.
Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den gegehrten Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II. Der Senat verweist insoweit nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Begründung des angefochtenen Gerichtsbescheides, der er folgt.
Ergänzend ist zu erwähnen, dass der Senat mit Urteil vom 18. Juli 2011 (L 5 AS 83/11) bereits entschieden hat, dass bei Diabetes mellitus Typ II kein Mehrbedarf besteht, und das ebenfalls auf die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Empfehlungen des D. Vereins gestützt hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Fall des Klägers anders zu beurteilen sein könne und eine Beweiserhebung erforderlich sei, sind nicht vorgetragen oder ersichtlich. Daher war auch eine medizinische Untersuchung nicht angezeigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung.
Der Kläger laufende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben vom 20. Februar 2009 beantragte er einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung. Hierzu legte er eine Bescheinigung des Endokrinologikum H. vom 5. März 2009 vor, ausweislich derer er an Diabetes mellitus Typ II leide und eine Diabeteskost bis auf weiteres erforderlich sei. Daraufhin holte der Beklagte eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Bezirksamtes H. ein. Nach der entsprechenden Stellungnahme vom 30. März 2009 werde eine Krankenkostzulage nicht befürwortet.
Mit Bescheid vom 2. April 2009 wies der Beklagte den Antrag auf Mehrbedarf zurück.
In seinem Widerspruch vom 30. April 2009 führte der Kläger aus, dass er aufgrund seiner Erkrankungen auf regelmäßige Tabletteneinnahme sowie regelmäßige ärztliche Untersuchungen angewiesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2009 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Nach den Empfehlungen des D. Vereins für öffentliche und private Fürsorge sei bei Diabetes keine besondere Kostform notwendig; hier sei eine Vollkost angezeigt, die aus der Regelleistung zu bestreiten sein.
Dagegen hat der Kläger am 4. Juni 2009 Klage erhoben.
Mit Gerichtsbescheid vom 1. Juli 2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte auf die "Empfehlungen des D. Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulage in der Sozialhilfe" vom 1. Oktober 2008 zurückgegriffen habe. Nach 4.1. Buchstabe f dieser Empfehlungen sei bei Diabetes mellitus Typ II eine Vollkost ausreichend, von der Regelleistung, die dem Kläger bewilligt worden sei, abgedeckt werden könne. Zwar seien die genannten Empfehlungen wieder als Rechtsnormen noch als Sachverständigengutachten anzusehen, sie könnten jedoch im Regelfall wie hier zur Konkretisierung des angemessenen Mehrbedarfs im Sinne von § 21 Abs. 5 SGB II herangezogen werden. Hinzu komme, dass das Gesundheitsamt in seiner Stellungnahme vom 30. März 2009 diese Einschätzung ausdrücklich in Bezug auf den Kläger erteilt habe.
Dagegen hat der Kläger am 2. August 2010 Berufung eingelegt. Die ärztliche Stellungnahme vom 30. März 2009 sei ungültig, er bitte um eine genaue Überprüfung durch den fachärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes nach persönlicher Vorstellung.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich der Antrag,
unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Hamburg vom 1. Juli 2010 sowie der Bescheide des Beklagten vom 2. April 2009 und 29. Mai 2009 den Beklagten zu verpflichten, ihm einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die Begründung des angefochtenen Gerichtsbescheides.
Durch Beschluss vom 21. November 2011 hat der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) dem Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Leistungsakte des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in der Besetzung mit dem Berichterstatter und zwei ehrenamtlichen Richtern verhandeln und entscheiden, weil das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat und der Senat durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen hat, der nach § 153 Abs. 5 SGG zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.
Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den gegehrten Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II. Der Senat verweist insoweit nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Begründung des angefochtenen Gerichtsbescheides, der er folgt.
Ergänzend ist zu erwähnen, dass der Senat mit Urteil vom 18. Juli 2011 (L 5 AS 83/11) bereits entschieden hat, dass bei Diabetes mellitus Typ II kein Mehrbedarf besteht, und das ebenfalls auf die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Empfehlungen des D. Vereins gestützt hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Fall des Klägers anders zu beurteilen sein könne und eine Beweiserhebung erforderlich sei, sind nicht vorgetragen oder ersichtlich. Daher war auch eine medizinische Untersuchung nicht angezeigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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HAM
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