L 4 KR 508/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 KR 2025/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 508/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 16. November 2010 wird zurückgewiesen. Die Klage wegen des Bescheids vom 12. Januar 2011 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung aus einer einmal gezahlten Kapitalleistung.

Der am 1949 geborene Kläger war bei der D. AG und deren Rechtsvorgängerinnen (im Folgenden einheitlich D. AG) beschäftigt. Er ist seit 1. Februar 2009 als Rentner pflichtversichertes Mitglied der beklagten Krankenkasse (Beklagte zu 1)) und der beklagten Pflegekasse (Beklagte zu 2)). Die D. AG bietet ihren Mitarbeitern über die D. Unterstützungskasse GmbH (im Folgenden Unterstützungskasse) auf der Basis der geltenden Gesamtbetriebsvereinbarung zusätzlich zu der Zusage auf Betriebsrente, die der Kläger bezieht, die Möglichkeit, Entgeltbestandteile (Sonderzahlungen und Ergebnisbeteiligungen) in eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung in Form einer einmaligen betrieblichen Versorgungsleistungen (Versorgungskapital) umzuwandeln. Entscheidet sich ein Mitarbeiter für ein Versorgungskapital, entfällt die Auszahlung des umgewandelten Vergütungsbestandteils (Auskünfte der Unterstützungskasse vom 11. und 19. Juli 2011). Von dieser Möglichkeit machte der Kläger Gebrauch. Ihm wurde im Januar 2010 ein Kapitalbetrag in Höhe von EUR 11.387,67 und im Januar 2011 ein Kapitalbetrag in Höhe von EUR 9.046,94 ausgezahlt (Auskunft der Unterstützungskasse vom 16. Dezember 2011). Die Unterstützungskasse meldete bereits am 7. September 2009 den Beklagten die Zahlung eines Versorgungs-/Ruhekapitals im Januar 2010 von EUR 17.873,32. Die Beklagte zu 1) setzte zugleich im Namen der Beklagten zu 2) mit Bescheid vom 2. Februar 2010 für die Zeit ab 1. Februar 2010 Beiträge aus dieser gezahlten Kapitalleistung in Höhe von insgesamt EUR 25,09 monatlich (Krankenversicherung EUR 22,19, Pflegeversicherung EUR 2,90) fest. Der Berechnung der Beiträge legte sie den Betrag von EUR 148,94 (1/120 von EUR 17.873,32) sowie die Beitragssätze von 14,9 v.H. zur Krankenversicherung und 1,95 v.H. zur Pflegeversicherung zugrunde.

Der Kläger erhob Widerspruch. Die Kapitalleistung stamme aus einem Zeitraum, in dem er und sein Arbeitgeber Höchstbeiträge an die Beklagten entrichtet hätten. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten zu 1), der, soweit Beiträge zur Pflegeversicherung Gegenstand eines Verfahrens sind, auch die Aufgaben des Widerspruchsausschusses der Beklagten zu 2) wahrnimmt, wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2010 zurück. Die dem Kläger zum 1. Januar 2010 ausgezahlte Kapitalleistung sei eine einmalige Leistung der betrieblichen Altersversorgung, da ein Bezug zum früheren Berufsleben gegeben sei. Sie unterliege deshalb der Beitragspflicht. Unerheblich sei, dass der Kläger während seines Erwerbslebens bereits Höchstbeiträge entrichtet habe. Das Bundessozialgericht (BSG) habe mit diversen Urteilen entschieden, dass eine Kapitalleistung aus einem ursprünglichen Direktversicherungsvertrag in vollem Umfang als Versorgungsbezug beitragspflichtig sei. Ungeachtet der Finanzierung genüge ein formaler Bezug zum Arbeitsleben. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe mit dem Nichtannahmebeschluss vom 7. April 2008 (1 BvR 1924/07, SozR 4-2500 § 229 Nr. 5) die gesetzlichen Regelungen und ihre Anwendung durch die Kassen sowie die Rechtsprechung als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen.

Der Kläger erhob am 4. Juni 2007 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG). Ergänzend zur Begründung seines Widerspruchs machte er geltend, es handle sich nicht um eine betriebliche Altersversorgung, sondern um Sparrücklagen. Es sei nicht zulässig, einen "Vertrauensschutz" einfach aufzuheben.

Die Beklagte trat der Klage entgegen.

Mit Urteil vom 16. November 2010 wies das SG die Klage ab. Das ausgezahlte Versorgungskapital der Unterstützungskasse sei als betriebliche Altersvorsorge zu qualifizieren und habe dementsprechend beitragsrechtliche Relevanz für die Kranken- und Pflegeversicherung. Die Kammer schließe sich der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 12. Dezember 2007 - B 12 KR 6/06 R -, in juris und vom 17. März 2010 - B 12 KR 5/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 9) und des BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 6. September 2010 - 1 BvR 739/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr. 10) an. Die Höhe der Beiträge sei zwischen den Beteiligten nicht streitig.

Unter dem 12. Januar 2011 setzte die Beklagte zu 1) die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung ab 1. Januar 2011 wegen des geänderten Beitragssatzes in der Krankenversicherung (15,5 v.H.) neu auf EUR 23,09 fest.

Gegen das ihm am 13. Januar 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger beim SG am 24. Januar 2011 Berufung eingelegt und auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen. Er habe in die Unterstützungskasse zur Altersabsicherung bei gleichzeitiger Zahlung des höchsten Beitragssatzes an die Beklagten eingezahlt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 16. November 2010, den Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Mai 2010 sowie den Bescheid vom 12. Januar 2011 aufzuheben.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage wegen des Bescheides vom 12. Januar 2011 abzuweisen.

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend. Bei einer ratenweisen Auszahlung eines Versorgungsbezugs sei der volle Auszahlungsbetrag bei der Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen zu berücksichtigen (Verweis auf BSG, Urteil vom 17. März 2010 - B 12 KR 5/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 9).

Der Senat hat die genannten Auskünfte der Unterstützungskasse vom 11. und 19. Juli 2011 sowie vom 16. Dezember 2011 eingeholt. In der Auskunft vom 16. Dezember 2011 hat die Unterstützungskasse auch angegeben, werde die Kapitalleistung in Raten ausbezahlt, sei für die Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils der Gesamtbetrag heranzuziehen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist nach § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt und auch statthaft. Denn ein Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 SGG ist nicht gegeben, da der Kläger sich gegen die Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr wendet (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Der Bescheid der Beklagten zu 1) vom 12. Januar 2011 mit der geänderten Festsetzung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ist nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Denn er ändert den mit der Klage angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Mai 2010 für die Zeit ab 1. Januar 2011 ab. Über den Bescheid vom 12. Januar 2011 entscheidet der Senat auf Klage.

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten zu 1) vom 2. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Mai 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte zu 1) hat zu Recht - auch im Namen der Beklagten zu 2) - aus der dem Kläger von der Unterstützungskasse gezahlten einmaligen Kapitalleistung in Höhe von EUR 17.873,32 Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung festgesetzt. Deshalb ist auch die Klage wegen des Bescheids vom 12. Januar 2011 unbegründet.

1. Die Beklagte zu 1) war berechtigt, im Namen der Beklagten zu 2) auch die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung festzusetzen. Denn nach § 46 Abs. 2 Satz 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) können Krankenkassen und Pflegekassen für Mitglieder, die - wie vorliegend - ihre Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zur sozialen Pflegeversicherung selbst zu zahlen haben, die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen. Hierbei ist das Mitglied darauf hinzuweisen, dass der Bescheid über den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung im Namen der Pflegekasse ergeht (§ 46 Abs. 2 Satz 5 SGB XI). Da es sich bei den von den Beklagten festgesetzten Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung um solche aus einem Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) handelt (dazu sogleich unter 2.1.), trägt der Kläger die entsprechenden Beiträge (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Den erforderlichen Hinweis auf den gemeinsamen Bescheid hat die Beklagte zu 1) in ihren Bescheiden vom 2. Februar 2010 und 12. Januar 2011 gegeben. Beide Bescheide enthalten jeweils den Hinweis, der Bescheid ergeht auch im Namen der Beklagten zu 2).

2. Nach § 237 Satz 1 Nr. 2 SGBV werden bei versicherungspflichtigen Rentnern - wie dem Kläger - neben der Rente der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde gelegt. Nach § 237 Satz 2 SGB V gelten u.a. §§ 226 Abs. 2 SGB V und 229 SGB V entsprechend. Nach § 226 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind der Beitragsbemessung bei versicherungspflichtigen Beschäftigten u.a. zugrunde zu legen 1. das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, 2. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, 3. der Zahlbetrag, der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge), 4. das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird. Als Versorgungsbezüge gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung (vgl. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der mit Wirkung vom 1. Januar 2004 geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom 14. November 2003, BGBl. I, S. 2190). Nach § 226 Abs. 2 SGB V sind jedoch die nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V zu bemessenden Beiträge nur zu entrichten, wenn diese monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) übersteigen. Für die Bemessung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung bei Mitgliedern der Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI die §§ 226 bis 238 und § 244 SGBV entsprechend. Die Beitragsbemessung folgt daher den gleichen Regeln wie in der gesetzlichen Krankenversicherung.

2.1. Der Kläger hat eine Kapitalleistung der Unterstützungskasse im Januar 2010 und Januar 2011 ausgezahlt erhalten. Bei diesen dem Kläger ausgezahlten Kapitalleistungen handelt es sich um einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 SGB V, der gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 SGB V der Beitragsbemessung ab 1. Februar 2010 zugrunde zu legen ist, weil es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) rechnen zu Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 1 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) alle Leistungen, mit denen ein Versorgungszweck verfolgt wird, wenn der Versorgungsanspruch durch ein biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) ausgelöst wird und diese Leistung aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt wird (vgl. BAG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 3 AZR 641/88 - BAGE 65, 215). Diese Definition kann für die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden (BSG, Urteil vom 26. März 1996 - 12 RK 44/94 - SozR 3-2500 § 229 Nr. 12). Es ist typisierend auf einen allgemeinen Zusammenhang mit dem früheren Erwerbsleben abzustellen. Die gesetzliche Regelung unterwirft mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Versorgungsbezügen im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V grundsätzlich Bezüge bestimmter Institutionen und aus vergleichbaren Sicherungssystemen der Beitragspflicht, bei denen in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem System und einer Erwerbstätigkeit besteht. Diese sog. institutionelle Abgrenzung orientiert sich allein daran, ob die Rente oder die einmalige Kapitalleistung von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird, und lässt Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs unberücksichtigt (ständige Rechtsprechung, z.B. BSG, Urteile vom 12. November 2008 - B 12 KR 6/08 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 7 und vom 30. März 2011 - B 12 KR 16/10 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 12). Nur derjenige, der aufgrund einer bestimmten früheren Berufstätigkeit Mitglied einer entsprechenden Einrichtung werden kann und dieses Recht ausübt, bedient sich für seine zusätzliche Sicherung nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge, sondern schließt sich der betrieblichen Altersversorgung an und macht sich damit im gewissen Umfang deren Vorteile nutzbar (BSG, Urteil vom 30. März 2011 a.a.O.). Diese institutionelle Abgrenzung stellt auch aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich ein geeignetes Kriterium dar, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 06. September 2010 1 BvR 739/08 - SozR 4 2500 § 229 Nr. 10 und Kammerbeschluss vom 28. September 2010 1 BvR 1660/08 - SozR 4 2500 § 229 Nr. 11). Ein solcher typisierender Zusammenhang mit der früheren Erwerbstätigkeit des Klägers und den von der Unterstützungskasse gezahlten Kapitalleistungen besteht. Denn die dem Kläger ausgezahlten Kapitalleistungen beruhen auf dem Angebot seines früheren Arbeitgebers, Entgeltbestandteile (Ergebnisbeteiligungen und/oder Sonderzahlungen) in eine einmalige Versorgungsleistung als zusätzliche betriebliche Altersversorgung umzuwandeln. Dies ergibt sich aus den Auskünften der Unterstützungskasse vom 11. und 19. Juli 2011.

Für die Beitragspflicht ist allein der Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich. Liegt der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 2003 und entsteht der Anspruch auf eine bereits ursprünglich oder vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung mit diesem Zeitpunkt - wie vorliegend im Januar 2010 und im Januar 2011 -, unterliegt sie nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V der Beitragspflicht (zuletzt BSG, Urteil vom 30. März 2011 - B 12 KR 24/09 R - in juris).

2.2. Gegen die Berücksichtigung von Versorgungsbezügen für die Bemessung der Beiträge versicherungspflichtiger Rentner zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung bestehen verfassungsrechtliche Bedenken nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1988 - 2 BvL 18/84 -, SozR 2200 § 180 Nr. 46). Die Beitragspflicht auch der einmalig gezahlten Kapitalleistung der betrieblichen Altersversorgung verstößt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (z.B. Urteil vom 12. November 2008 a.a.O., m.w.N.) und des BVerfG (Nichtannahmebeschlüsse vom 07. April 2008 - 1 BvR 1924/07 - a.a.O. und 06. September 2010 a.a.O. sowie Kammerbeschluss vom 28. September 2010 a.a.O.), der der Senat folgt, nicht gegen das Verfassungsrecht, und zwar weder gegen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen Art. 14, 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Die im Beschäftigungsverhältnis wurzelnde, auf einer bestimmten Ansparleistung während des Erwerbslebens beruhende einmalige Zahlung einer Kapitalleistung ist nicht grundsätzlich anders zu bewerten als eine auf gleicher Ansparleistung beruhende, laufende Rentenleistung. Die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, insbesondere den Betroffenen zumutbar, weil der Gesetzgeber berechtigt ist, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für die Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen. Der Vertrauensschutz der betroffenen Versicherten wird dabei nicht unzumutbar beeinträchtigt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. September 2010 a.a.O.).

Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sieht das BVerfG nur dann, wenn auch diejenigen Kapitalleistungen der Beitragspflicht unterworfen werden, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat (Kammerbeschluss vom 28. September 2010, a.a.O.; dem folgend nunmehr auch BSG, Urteile vom 30. März 2011 - B 12 KR 24/09 R und B 12 KR 16/10 R - a.a.O.). Eine solche Fallkonstellation liegt beim Kläger nicht vor. Da es sich nicht um eine Versicherung mit Beitragszahlung handelt, konnten auch keine eigenen Beitragszahlungen des Klägers anfallen.

2.3. Die Höhe der monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung hat die Beklagte zu 1) zutreffend berechnet. Die Beklagte zu 1) sah als beitragspflichtige Einnahmen den von der Unterstützungskasse gemeldeten Betrag von EUR 17.873,32, 1/120 hiervon = EUR 148,94 an, nicht den tatsächlich zur Auszahlung gelangten Gesamtbetrag von EUR 20.434,61 (EUR 11.387,67 + EUR 9.046,94). Unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragssätze (zur gesetzlichen Krankenversicherung 14,9 v.H. bis 31. Dezember 2010, 15,5 v.H. seit 1. Januar 2011 und 1,95 v.H. zur sozialen Pflegeversicherung) ergeben sich die festgesetzten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung. Dass der Kläger zunächst im Januar 2010 nur einen Betrag von EUR 11.387,67 erhalten hat, führt nicht dazu, dass zunächst lediglich dieser tatsächlich ausgezahlte Betrag als beitragspflichtige Einnahme der Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung zugrunde zu legen wäre. Auch eine in Raten ausgezahlte oder auszuzahlende Versorgungsleistung ist eine "nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung" im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V, die von Anfang an in Höhe der insgesamt auszuzahlenden Versorgungsleistung bei der Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung berücksichtigt werden darf (vgl. BSG, Urteil vom 17. März 2010 - B 12 KR 5/09 R - a.a.O.).

Da die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen von EUR 148,94 (1/120 von EUR 17.873,32) ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (2010 und 2011: EUR 2.555,00, ein Zwanzigstel = EUR 127,75; seit 1. Januar 2012: EUR 2.625,00, ein Zwanzigstel = EUR 131,25) übersteigen, sind Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung zu entrichten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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