Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 19 AL 4978/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 3465/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Arbeitslosengeld.
Der am 19.03.1947 geborene Kläger war ab dem 01.01.1984 bei der HDI Gerling Vertriebsservice AG (HDI AG) als Sachbearbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Er erzielte hieraus vom 01.07.2008 – 30.06.2009 ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. 64.200,- EUR. Vor dem Hintergrund laufender Gespräche des Klägers und der HDI AG über eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses sprach der Kläger am 26.08.2008 persönlich bei der Beklagten vor. Anlässlich der Vorsprache reichte er seine persönlichen und beruflichen Daten zur Vorbereitung eines Vermittlungsgespräches ein. Am 26.11.2008 sprach der Kläger erneut bei der Beklagten vor. Anlässlich dieser Vorsprache wurden zwischen den Beteiligten Fragen einer möglichen Sperrzeit und eines Ruhens des Arbeitslosengeldanspruchs thematisiert. Die Beklagte berechnete hierbei auf Basis der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 30.06.2009 und einer Entlassungsentschädigung von 76.000,- EUR den 03.10.2009 als den letzten Tag des Ruhenszeitraums nach § 143a Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).
Am 28.11.2008 schlossen der Kläger und die HDI AG eine Aufhebungsvereinbarung, nach der das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem 30.06.2009 endete und der Kläger als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung i.H.v. 80.000,- EUR (brutto) erhalte. Sollte der Kläger vor dem 01.07.2009 eine neue Beschäftigung aufnehmen wollen, könne er entsprechend früher aus den Diensten der Gesellschaft ausscheiden. Der Kläger wurde in der vertraglichen Vereinbarung darauf hingewiesen, dass er zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld verpflichtet sei, sich unverzüglich nach Abschluss dieser Vereinbarung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden.
Ohne zwischenzeitlich wieder eine Beschäftigung aufgenommen zu haben, wandte sich der Kläger unter dem 29.06.2010 schriftlich an die Beklagte und bat unter Hinweis darauf, dass der prognostizierte Ruhenszeitraum längst abgelaufen sei, um die Aufnahme der Zahlungen von Arbeitslosengeld. Nach einem telefonischen Kontakt mit der Beklagten, meldete sich der Kläger am 15.07.2010 bei der Beklagten arbeitslos.
Mit Bescheid vom 30.07.2010 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Arbeitslosengeld vom 15.07.2010 unter der Begründung ab, der Kläger sei in den letzten zwei Jahren vor dem 15.07.2010 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen, weswegen die Anwartschaftszeit nicht erfüllt sei.
Hiergegen legte der Kläger am 04.08.2010 bei der Beklagten Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vortrug, er habe sich am 26.11.2008 bei der Beklagten in deren Geschäftsstelle Bad Cannstatt persönlich arbeitslos gemeldet. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei klar gewesen, dass sein Arbeitsverhältnis bei der HDI AG mit dem 30.06.2009 enden werde. Er sei anlässlich dieser Vorsprache nicht darüber informiert worden, dass er sich mindestens drei Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit nochmals persönlich melden müsse. Mit der entsprechenden Information hätte er sich pünktlich und fristgerecht drei Monate vorher arbeitslos gemeldet. Aufgrund der Berechnungen der Beklagten zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs und der Annahme, alles würde ordnungsgemäß ablaufen, habe er abgewartet. Dies könne ihm nicht angelastet werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.2010 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei ab dem 01.07.2009 arbeitslos gewesen und habe sich am 15.07.2010 arbeitslos gemeldet. Eine zeitlich frühere Arbeitslosmeldung habe nicht stattgefunden und könne auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches fingiert werden. In der Rahmenfrist, die ausgehend hiervon vom 15.07.2008 bis zum 14.07.2010 reiche, sei der Kläger nur an 351 Kalendertage (15.07.2008 bis 30.06.2009) versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Die Anwartschaftszeit, die mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis erfordere, sei daher nicht erfüllt; der Kläger habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Hiergegen hat der Kläger am 12.08.2010 Klage zum Sozialgericht Stuttgart erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen auf seine Widerspruchsbegründung verwiesen und betont hat, er habe sich bereits am 26.11.2008 arbeitslos gemeldet. Die Arbeitslosmeldung vom Juli 2010 sei aus Aufforderung eines Mitarbeiters der Beklagten erfolgt und stelle kein Schuldanerkenntnis dar. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass die Arbeitslosmeldung am 26.11.2008 ausreichend sei. Er sei nicht darüber informiert worden, dass er sich drei Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit erneut arbeitslos melden müsse bzw. dass die Arbeitslosmeldung am 26.11.2008 zu früh erfolgt sei. Seit dem 01.08.2010 beziehe er eine vorgezogene Altersrente.
Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides entgegen getreten.
Mit Urteil vom 31.05.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der angefochtene Bescheid der Beklagten sei rechtmäßig, da der Kläger keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Der Kläger sei zwar, nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 30.06.2009, ab dem 01.07.2009 arbeitslos gewesen, jedoch seien die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld, eine persönliche Arbeitslosmeldung und die Erfüllung der Anwartschaftszeit, zu keinem Zeitpunkt gleichzeitig gegeben gewesen. Bezogen auf eine Arbeitslosmeldung am 15.07.2010 sei die Anwartschaftszeit nicht mehr erfüllt. Der insoweit für die Erfüllung der Anwartschaftszeit maßgebliche Zweijahreszeitraum habe vom 15.07.2008 bis zum 14.07.2010 gereicht. In diesem Zeitraum habe der Kläger nur vom 15.07.2008 - 30.06.2009 in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Da ein Kalendermonat mit 30 Tagen zu berücksichtigen sei, seien innerhalb dieses Zeitraums insgesamt lediglich 347 Kalendertage zu berücksichtigen; die erforderliche Anzahl von 360 Kalendertagen werde daher nicht erreicht. Die Arbeitslosmeldung vom 15.07.2010 entfalte auch keine Rückwirkung auf einen Tag, an dem die Anwartschaftszeit noch erfüllt gewesen sei. Ungeachtet der Frage, ob die persönliche Vorsprache des Klägers am 26.11.2008 als Arbeitslosmeldung oder als Arbeitssuchendmeldung zu qualifizieren sei, stelle die Vorsprache keine rechtswirksame Arbeitslosmeldung dar, da eine solche nur innerhalb von drei Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit möglich sei. Dieser Zeitraum sei überschritten, da zwischen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem 30.06.2009 und dem 26.11.2008 ein längerer Zeitraum als drei Monate gelegen habe.
Gegen das am 19.07.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.08.2011 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt er vor, das SG habe seine Hauptaussage, er habe sich am 26.11.2008 arbeitslos gemeldet, nicht ausreichend gewürdigt. Die Arbeitslosmeldung im Juli 2010 sei nur deswegen erfolgt, weil er durch einen Mitarbeiter der Beklagten unter Vorspiegelung falscher Tatsachen hierzu überredet worden sei. Auch der Umstand, dass er bereits im November 2008 eine offizielle Registriernummer erhalten habe, zeige, dass eine Arbeitslosmeldung bereits am 26.11.2008 erfolgt sei. Im Übrigen sei er im erstinstanzlichen Verfahren unter psychologischen Druck gesetzt worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. August 2010 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe ab dem 01. Juli 2009 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages verweist sie auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil und ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 28.12.2011 darauf hingewiesen, dass der Senat erwäge, nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zu entscheiden. Ihnen wurde Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu bis zum 30.01.2012 zu äußern. Mit Schreiben vom 20.01.2012 hat der Kläger, die "Machenschaften" der Beklagten zusammenfassend, angeführt, das SG habe das Verfahren "oberflächlich" geführt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insb. des Vorbringens der Beteiligten, wird auf den Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die bei der Beklagten für den Kläger geführte Leistungsakte verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Gründe für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden nicht vorgebracht, solche ergeben sich insb. nicht aus dem klägerischen Schreiben vom 20.01.2012, und sind dem Senat auch anderweitig nicht ersichtlich.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 30.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld.
Gemäß § 118 Abs. 1 SGB III in der ab dem 01.01.2005 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I 2848) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit (§ 117 Abs. 1 Nr. 1 SGB III), die arbeitslos sind (Nr.1), sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (Nr. 2) und die Anwartschaftszeit (Nr. 3) erfüllt haben. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht hierbei, wenn alle Voraussetzungen des § 118 SGB III zur gleichen Zeit vorliegen. Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer nach § 119 Abs. 1 SGB III, der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit) (Nr. 1), sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) (Nr. 2) und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit) (Nr.3). Nachdem das Beschäftigungsverhältnis des Klägers bei der HDI AG mit dem 30.06.2009 endete, war der Kläger ab dem 01.07.2009 arbeitslos i.S.d. § 119 Abs. 1 SGB III. Etwas anderes ergibt sich diesbezüglich auch nicht aus der (aufhebungs-) vertraglichen Vereinbarung, dass der Kläger, sollte er vor dem 01.07.2009 eine neue Beschäftigung aufnehmen wollen, entsprechend früher aus den Diensten der Gesellschaft ausscheiden könne, da die HDI AG hierdurch nicht auf ihre Verfügungsgewalt über die Arbeitskraft des Klägers verzichtet hat (vgl. Brand in Niesel/Brand, SGB III, 5.Aufl., § 119, Rn. 16). Arbeitslos gemeldet hat sich der Kläger jedenfalls am 15.07.2010. Auf Grundlage dieser Arbeitslosmeldung hat der Kläger jedoch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, da er, bezogen auf diesen Zeitpunkt, die Anwartschaftszeit nicht (mehr) erfüllt hat. Gemäß § 123 Abs. 1 SGB III hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt gemäß § 124 Abs. 1 SGB III zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Rahmenfrist hat nach diesen rechtlichen Vorgaben bei einer Arbeitslosmeldung am 15.07.2010 den Zeitraum vom 14.07.2010 - 15.07.2008 umfasst. In diesem Zeitraum hat der Kläger keine 360 Tage (vgl. hierzu § 339 Satz 1 SGB III) in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Hierbei sind für den Kläger ausschließlich gemäß §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III die Zeiten der Beschäftigung bei der HDI AG vom 15.07.2008 – 30.06.2009, d.h. insgesamt 347 Tage, zu berücksichtigen. Weitere Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses innerhalb der Rahmenfrist sind weder vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich.
Eine Rückwirkung der Arbeitslosmeldung ist nach § 122 Abs. 3 SGB III einzig für den Fall der fehlenden Dienstbereitschaft der Beklagten und nur bis zum Zeitpunkt des Wiedereintritts derselbigen vorgesehen, weswegen eine Rückwirkung der Arbeitslosmeldung vom 15.07.2010 auf einen Zeitpunkt, zu dem die Anwartschaftszeit (noch) erfüllt war, nicht möglich ist.
Auch unter Berücksichtigung der persönlichen Vorsprache des Klägers bei der Beklagten am 26.11.2008 ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gegeben. Eine Arbeitslosmeldung i.S.d. § 122 Abs. 1 SGB III ist zwar auch dann zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten ist, der Eintritt der Arbeitslosigkeit muss aber innerhalb der nächsten drei Monate nach der Arbeitslosmeldung zu erwarten stehen (vgl. § 122 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Da das Ende des Beschäftigungsverhältnisses bei der HDI AG zum Zeitpunkt der Vorsprache am 26.11.2008 auf den 30.06.2009 avisiert war und zu diesem Zeitpunkt tatsächlich auch endete, dieser Zeitpunkt indes bezogen auf eine Vorsprache am 26.11.2008 nicht innerhalb eines Zeitrahmens von drei Monaten lag, kann die persönliche Vorsprache am 26.11.2008 bezogen auf eine Arbeitslosigkeit ab dem 01.07.2009 nicht als Grundlage für den geltend gemachten Arbeitslosengeldanspruch herangezogen werden.
Soweit klägerseits geltend gemacht wird, die Beklagte habe ihn anlässlich seiner Vorsprachen im Jahr 2008 nicht darauf hingewiesen, dass er sich innerhalb dreier Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit (erneut) arbeitslos melden müsse, er mithin unzureichend beraten worden sei, ergibt sich hieraus keine abweichende Beurteilung. Zwar existiert mit dem sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ein Korrelat für fehlerhaftes behördliches Handeln, dieser setzt jedoch, abgesehen von dem Erfordernis einer fehlerhaften oder unvollständigen Beratung durch die Beklagte, voraus, dass der erlittene Nachteil mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshandlung, ausgeglichen werden kann. Mit Hilfe des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches lassen sich daher zwar bestimmte sozialrechtliche Voraussetzungen, z.B. verspätete Anträge, als erfüllt ansehen, wenn sie wegen einer Pflichtverletzung des Versicherungsträgers bislang fehlen, die Arbeitslosmeldung ist jedoch ein rechtserheblicher Tatbestand, den herzustellen nicht in die Verfügungsmacht der Beklagten fällt. Eine (rechtzeitige) Arbeitslosmeldung kann nicht nachträglich im Wege des sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruches fingiert werden (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, u.a. Urteil vom 19.03.1984 - 7 RAr 48/84 -; Urteil vom 11.01.1989 - 7 RAr 14/88 - und vom 08.07.1993 - 7 RAr 80/92 - jew. veröffentlicht in juris; Beschluss des erkennenden Senats vom 22.11.2011 - L 3 AL 4632/10 -; Brand in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl., § 122, Rn. 5). Der Kläger vermag mithin mit seinem Vortrag, die Beklagte habe ihn fehlerhaft beraten, nicht durchzudringen. Soweit der Kläger vorbringt, er sei unter Vorspiegelung falscher Tatsachen überredet worden, sich erneut arbeitslos zu melden, ist, ungeachtet von der Richtigkeit des Vortrages, bereits ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten nicht erkennbar, da die persönliche Vorsprache des Klägers am 26.11.2008, ungeachtet der Arbeitslosmeldung vom 15.07.2010, den zeitlichen Voraussetzungen an eine wirksame Meldung i.S.d. § 122 Abs. 1 SGB III nicht entsprochen hat. Auch die aus Sicht des Klägers weiteren vermeintlichen Fehler der Beklagten - die fehlende Information betreffend dem Erfordernis, sich (erneut) arbeitslos melden zu müssen, die unterlassene Übergabe von Durchschriften betreffend der Vorsprache am 26.11.2008, die Vernichtung von Unterlagen - können mithin nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen.
Die Beklagte hat daher zu Recht den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld abgelehnt. Der Bescheid vom 30.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 31.05.2011 ist nicht zu beanstanden, die Berufung ist hiernach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Arbeitslosengeld.
Der am 19.03.1947 geborene Kläger war ab dem 01.01.1984 bei der HDI Gerling Vertriebsservice AG (HDI AG) als Sachbearbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Er erzielte hieraus vom 01.07.2008 – 30.06.2009 ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. 64.200,- EUR. Vor dem Hintergrund laufender Gespräche des Klägers und der HDI AG über eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses sprach der Kläger am 26.08.2008 persönlich bei der Beklagten vor. Anlässlich der Vorsprache reichte er seine persönlichen und beruflichen Daten zur Vorbereitung eines Vermittlungsgespräches ein. Am 26.11.2008 sprach der Kläger erneut bei der Beklagten vor. Anlässlich dieser Vorsprache wurden zwischen den Beteiligten Fragen einer möglichen Sperrzeit und eines Ruhens des Arbeitslosengeldanspruchs thematisiert. Die Beklagte berechnete hierbei auf Basis der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 30.06.2009 und einer Entlassungsentschädigung von 76.000,- EUR den 03.10.2009 als den letzten Tag des Ruhenszeitraums nach § 143a Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).
Am 28.11.2008 schlossen der Kläger und die HDI AG eine Aufhebungsvereinbarung, nach der das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem 30.06.2009 endete und der Kläger als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung i.H.v. 80.000,- EUR (brutto) erhalte. Sollte der Kläger vor dem 01.07.2009 eine neue Beschäftigung aufnehmen wollen, könne er entsprechend früher aus den Diensten der Gesellschaft ausscheiden. Der Kläger wurde in der vertraglichen Vereinbarung darauf hingewiesen, dass er zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld verpflichtet sei, sich unverzüglich nach Abschluss dieser Vereinbarung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden.
Ohne zwischenzeitlich wieder eine Beschäftigung aufgenommen zu haben, wandte sich der Kläger unter dem 29.06.2010 schriftlich an die Beklagte und bat unter Hinweis darauf, dass der prognostizierte Ruhenszeitraum längst abgelaufen sei, um die Aufnahme der Zahlungen von Arbeitslosengeld. Nach einem telefonischen Kontakt mit der Beklagten, meldete sich der Kläger am 15.07.2010 bei der Beklagten arbeitslos.
Mit Bescheid vom 30.07.2010 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Arbeitslosengeld vom 15.07.2010 unter der Begründung ab, der Kläger sei in den letzten zwei Jahren vor dem 15.07.2010 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen, weswegen die Anwartschaftszeit nicht erfüllt sei.
Hiergegen legte der Kläger am 04.08.2010 bei der Beklagten Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vortrug, er habe sich am 26.11.2008 bei der Beklagten in deren Geschäftsstelle Bad Cannstatt persönlich arbeitslos gemeldet. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei klar gewesen, dass sein Arbeitsverhältnis bei der HDI AG mit dem 30.06.2009 enden werde. Er sei anlässlich dieser Vorsprache nicht darüber informiert worden, dass er sich mindestens drei Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit nochmals persönlich melden müsse. Mit der entsprechenden Information hätte er sich pünktlich und fristgerecht drei Monate vorher arbeitslos gemeldet. Aufgrund der Berechnungen der Beklagten zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs und der Annahme, alles würde ordnungsgemäß ablaufen, habe er abgewartet. Dies könne ihm nicht angelastet werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.2010 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei ab dem 01.07.2009 arbeitslos gewesen und habe sich am 15.07.2010 arbeitslos gemeldet. Eine zeitlich frühere Arbeitslosmeldung habe nicht stattgefunden und könne auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches fingiert werden. In der Rahmenfrist, die ausgehend hiervon vom 15.07.2008 bis zum 14.07.2010 reiche, sei der Kläger nur an 351 Kalendertage (15.07.2008 bis 30.06.2009) versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Die Anwartschaftszeit, die mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis erfordere, sei daher nicht erfüllt; der Kläger habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Hiergegen hat der Kläger am 12.08.2010 Klage zum Sozialgericht Stuttgart erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen auf seine Widerspruchsbegründung verwiesen und betont hat, er habe sich bereits am 26.11.2008 arbeitslos gemeldet. Die Arbeitslosmeldung vom Juli 2010 sei aus Aufforderung eines Mitarbeiters der Beklagten erfolgt und stelle kein Schuldanerkenntnis dar. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass die Arbeitslosmeldung am 26.11.2008 ausreichend sei. Er sei nicht darüber informiert worden, dass er sich drei Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit erneut arbeitslos melden müsse bzw. dass die Arbeitslosmeldung am 26.11.2008 zu früh erfolgt sei. Seit dem 01.08.2010 beziehe er eine vorgezogene Altersrente.
Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides entgegen getreten.
Mit Urteil vom 31.05.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der angefochtene Bescheid der Beklagten sei rechtmäßig, da der Kläger keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Der Kläger sei zwar, nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 30.06.2009, ab dem 01.07.2009 arbeitslos gewesen, jedoch seien die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld, eine persönliche Arbeitslosmeldung und die Erfüllung der Anwartschaftszeit, zu keinem Zeitpunkt gleichzeitig gegeben gewesen. Bezogen auf eine Arbeitslosmeldung am 15.07.2010 sei die Anwartschaftszeit nicht mehr erfüllt. Der insoweit für die Erfüllung der Anwartschaftszeit maßgebliche Zweijahreszeitraum habe vom 15.07.2008 bis zum 14.07.2010 gereicht. In diesem Zeitraum habe der Kläger nur vom 15.07.2008 - 30.06.2009 in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Da ein Kalendermonat mit 30 Tagen zu berücksichtigen sei, seien innerhalb dieses Zeitraums insgesamt lediglich 347 Kalendertage zu berücksichtigen; die erforderliche Anzahl von 360 Kalendertagen werde daher nicht erreicht. Die Arbeitslosmeldung vom 15.07.2010 entfalte auch keine Rückwirkung auf einen Tag, an dem die Anwartschaftszeit noch erfüllt gewesen sei. Ungeachtet der Frage, ob die persönliche Vorsprache des Klägers am 26.11.2008 als Arbeitslosmeldung oder als Arbeitssuchendmeldung zu qualifizieren sei, stelle die Vorsprache keine rechtswirksame Arbeitslosmeldung dar, da eine solche nur innerhalb von drei Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit möglich sei. Dieser Zeitraum sei überschritten, da zwischen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem 30.06.2009 und dem 26.11.2008 ein längerer Zeitraum als drei Monate gelegen habe.
Gegen das am 19.07.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.08.2011 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt er vor, das SG habe seine Hauptaussage, er habe sich am 26.11.2008 arbeitslos gemeldet, nicht ausreichend gewürdigt. Die Arbeitslosmeldung im Juli 2010 sei nur deswegen erfolgt, weil er durch einen Mitarbeiter der Beklagten unter Vorspiegelung falscher Tatsachen hierzu überredet worden sei. Auch der Umstand, dass er bereits im November 2008 eine offizielle Registriernummer erhalten habe, zeige, dass eine Arbeitslosmeldung bereits am 26.11.2008 erfolgt sei. Im Übrigen sei er im erstinstanzlichen Verfahren unter psychologischen Druck gesetzt worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. August 2010 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe ab dem 01. Juli 2009 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages verweist sie auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil und ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 28.12.2011 darauf hingewiesen, dass der Senat erwäge, nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zu entscheiden. Ihnen wurde Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu bis zum 30.01.2012 zu äußern. Mit Schreiben vom 20.01.2012 hat der Kläger, die "Machenschaften" der Beklagten zusammenfassend, angeführt, das SG habe das Verfahren "oberflächlich" geführt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insb. des Vorbringens der Beteiligten, wird auf den Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die bei der Beklagten für den Kläger geführte Leistungsakte verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Gründe für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden nicht vorgebracht, solche ergeben sich insb. nicht aus dem klägerischen Schreiben vom 20.01.2012, und sind dem Senat auch anderweitig nicht ersichtlich.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 30.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld.
Gemäß § 118 Abs. 1 SGB III in der ab dem 01.01.2005 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I 2848) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit (§ 117 Abs. 1 Nr. 1 SGB III), die arbeitslos sind (Nr.1), sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (Nr. 2) und die Anwartschaftszeit (Nr. 3) erfüllt haben. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht hierbei, wenn alle Voraussetzungen des § 118 SGB III zur gleichen Zeit vorliegen. Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer nach § 119 Abs. 1 SGB III, der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit) (Nr. 1), sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) (Nr. 2) und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit) (Nr.3). Nachdem das Beschäftigungsverhältnis des Klägers bei der HDI AG mit dem 30.06.2009 endete, war der Kläger ab dem 01.07.2009 arbeitslos i.S.d. § 119 Abs. 1 SGB III. Etwas anderes ergibt sich diesbezüglich auch nicht aus der (aufhebungs-) vertraglichen Vereinbarung, dass der Kläger, sollte er vor dem 01.07.2009 eine neue Beschäftigung aufnehmen wollen, entsprechend früher aus den Diensten der Gesellschaft ausscheiden könne, da die HDI AG hierdurch nicht auf ihre Verfügungsgewalt über die Arbeitskraft des Klägers verzichtet hat (vgl. Brand in Niesel/Brand, SGB III, 5.Aufl., § 119, Rn. 16). Arbeitslos gemeldet hat sich der Kläger jedenfalls am 15.07.2010. Auf Grundlage dieser Arbeitslosmeldung hat der Kläger jedoch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, da er, bezogen auf diesen Zeitpunkt, die Anwartschaftszeit nicht (mehr) erfüllt hat. Gemäß § 123 Abs. 1 SGB III hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt gemäß § 124 Abs. 1 SGB III zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Rahmenfrist hat nach diesen rechtlichen Vorgaben bei einer Arbeitslosmeldung am 15.07.2010 den Zeitraum vom 14.07.2010 - 15.07.2008 umfasst. In diesem Zeitraum hat der Kläger keine 360 Tage (vgl. hierzu § 339 Satz 1 SGB III) in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Hierbei sind für den Kläger ausschließlich gemäß §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III die Zeiten der Beschäftigung bei der HDI AG vom 15.07.2008 – 30.06.2009, d.h. insgesamt 347 Tage, zu berücksichtigen. Weitere Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses innerhalb der Rahmenfrist sind weder vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich.
Eine Rückwirkung der Arbeitslosmeldung ist nach § 122 Abs. 3 SGB III einzig für den Fall der fehlenden Dienstbereitschaft der Beklagten und nur bis zum Zeitpunkt des Wiedereintritts derselbigen vorgesehen, weswegen eine Rückwirkung der Arbeitslosmeldung vom 15.07.2010 auf einen Zeitpunkt, zu dem die Anwartschaftszeit (noch) erfüllt war, nicht möglich ist.
Auch unter Berücksichtigung der persönlichen Vorsprache des Klägers bei der Beklagten am 26.11.2008 ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gegeben. Eine Arbeitslosmeldung i.S.d. § 122 Abs. 1 SGB III ist zwar auch dann zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten ist, der Eintritt der Arbeitslosigkeit muss aber innerhalb der nächsten drei Monate nach der Arbeitslosmeldung zu erwarten stehen (vgl. § 122 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Da das Ende des Beschäftigungsverhältnisses bei der HDI AG zum Zeitpunkt der Vorsprache am 26.11.2008 auf den 30.06.2009 avisiert war und zu diesem Zeitpunkt tatsächlich auch endete, dieser Zeitpunkt indes bezogen auf eine Vorsprache am 26.11.2008 nicht innerhalb eines Zeitrahmens von drei Monaten lag, kann die persönliche Vorsprache am 26.11.2008 bezogen auf eine Arbeitslosigkeit ab dem 01.07.2009 nicht als Grundlage für den geltend gemachten Arbeitslosengeldanspruch herangezogen werden.
Soweit klägerseits geltend gemacht wird, die Beklagte habe ihn anlässlich seiner Vorsprachen im Jahr 2008 nicht darauf hingewiesen, dass er sich innerhalb dreier Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit (erneut) arbeitslos melden müsse, er mithin unzureichend beraten worden sei, ergibt sich hieraus keine abweichende Beurteilung. Zwar existiert mit dem sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ein Korrelat für fehlerhaftes behördliches Handeln, dieser setzt jedoch, abgesehen von dem Erfordernis einer fehlerhaften oder unvollständigen Beratung durch die Beklagte, voraus, dass der erlittene Nachteil mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshandlung, ausgeglichen werden kann. Mit Hilfe des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches lassen sich daher zwar bestimmte sozialrechtliche Voraussetzungen, z.B. verspätete Anträge, als erfüllt ansehen, wenn sie wegen einer Pflichtverletzung des Versicherungsträgers bislang fehlen, die Arbeitslosmeldung ist jedoch ein rechtserheblicher Tatbestand, den herzustellen nicht in die Verfügungsmacht der Beklagten fällt. Eine (rechtzeitige) Arbeitslosmeldung kann nicht nachträglich im Wege des sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruches fingiert werden (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, u.a. Urteil vom 19.03.1984 - 7 RAr 48/84 -; Urteil vom 11.01.1989 - 7 RAr 14/88 - und vom 08.07.1993 - 7 RAr 80/92 - jew. veröffentlicht in juris; Beschluss des erkennenden Senats vom 22.11.2011 - L 3 AL 4632/10 -; Brand in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl., § 122, Rn. 5). Der Kläger vermag mithin mit seinem Vortrag, die Beklagte habe ihn fehlerhaft beraten, nicht durchzudringen. Soweit der Kläger vorbringt, er sei unter Vorspiegelung falscher Tatsachen überredet worden, sich erneut arbeitslos zu melden, ist, ungeachtet von der Richtigkeit des Vortrages, bereits ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten nicht erkennbar, da die persönliche Vorsprache des Klägers am 26.11.2008, ungeachtet der Arbeitslosmeldung vom 15.07.2010, den zeitlichen Voraussetzungen an eine wirksame Meldung i.S.d. § 122 Abs. 1 SGB III nicht entsprochen hat. Auch die aus Sicht des Klägers weiteren vermeintlichen Fehler der Beklagten - die fehlende Information betreffend dem Erfordernis, sich (erneut) arbeitslos melden zu müssen, die unterlassene Übergabe von Durchschriften betreffend der Vorsprache am 26.11.2008, die Vernichtung von Unterlagen - können mithin nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen.
Die Beklagte hat daher zu Recht den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld abgelehnt. Der Bescheid vom 30.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 31.05.2011 ist nicht zu beanstanden, die Berufung ist hiernach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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