Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 5317/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Kosten des auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG im Berufungsverfahren eingeholten Gutachtens von Prof. Dr. S. vom 9. November 2010 und der ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme vom 12. Juli 2011 sowie die hierdurch angefallenen baren Auslagen des Klägers werden nicht auf die Staatskasse übernommen.
Gründe:
Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann die von einem behinderten Menschen beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung steht es im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt. Nach der Rechtsprechung des Senats können die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von wesentlicher Bedeutung war und zu seiner Erledigung beigetragen hat (vgl. Pawlak in Hennig SGG § 109 RdNr. 44). Dabei kann nicht in jedem Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel des Antragstellers, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben und dementsprechend die Entscheidung des Rechtsstreits (oder die sonstige Erledigung) maßgeblich beeinflusst haben. Durch die Anbindung an das Prozessziel wird verdeutlicht, dass es nicht genügt, wenn eine für die Entscheidung unmaßgebliche Abklärung eines medizinischen Sachverhalts durch das Gutachten nach § 109 SGG vorangetrieben worden ist.
Das vom Senat auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholte Gutachten von Prof. Dr. S. vom 09.11.2010 und seine ergänzende gutachtliche Stellungnahme vom 12.07.2011 waren für die Erledigung des Rechtsstreits nicht von wesentlicher Bedeutung und haben auch nicht wesentlich zur weiteren Klärung des medizinischen Sachverhalts beigetragen. Die Entscheidung des Rechtsstreites ist dadurch gemessen am Prozessziel des Klägers nicht maßgeblich beeinflusst worden, wie sich aus dem Urteil des Senats vom 16.12.2011 - L 8 5317/08 - ergibt.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann die von einem behinderten Menschen beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung steht es im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt. Nach der Rechtsprechung des Senats können die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von wesentlicher Bedeutung war und zu seiner Erledigung beigetragen hat (vgl. Pawlak in Hennig SGG § 109 RdNr. 44). Dabei kann nicht in jedem Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel des Antragstellers, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben und dementsprechend die Entscheidung des Rechtsstreits (oder die sonstige Erledigung) maßgeblich beeinflusst haben. Durch die Anbindung an das Prozessziel wird verdeutlicht, dass es nicht genügt, wenn eine für die Entscheidung unmaßgebliche Abklärung eines medizinischen Sachverhalts durch das Gutachten nach § 109 SGG vorangetrieben worden ist.
Das vom Senat auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholte Gutachten von Prof. Dr. S. vom 09.11.2010 und seine ergänzende gutachtliche Stellungnahme vom 12.07.2011 waren für die Erledigung des Rechtsstreits nicht von wesentlicher Bedeutung und haben auch nicht wesentlich zur weiteren Klärung des medizinischen Sachverhalts beigetragen. Die Entscheidung des Rechtsstreites ist dadurch gemessen am Prozessziel des Klägers nicht maßgeblich beeinflusst worden, wie sich aus dem Urteil des Senats vom 16.12.2011 - L 8 5317/08 - ergibt.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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