Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 12 AL 249/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 35/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. Januar 2012 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.202,50 EUR festgesetzt.
Gründe:
Über die Beschwerde hat der Vorsitzende und Berichterstatter in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.
Der erstinstanzlich gestellte und bei verständiger Würdigung (vgl § 123 SGG) mit der Beschwerde weiter verfolgte Rechtsschutzantrag, gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin gegen den Umlagebescheid der Antragsgegnerin vom 11. Oktober 2011 anzuordnen, hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zwar mittlerweile zulässig geworden. Der Umlagebescheid vom 11. Oktober 2011, der nach der dort ausdrücklich getroffenen Regelung den Bescheid vom 20. September 2011 ersetzten sollte ("Änderungs-Leistungsbescheid und Vollstreckungsmahnung des Leistungsbescheides vom 20.09.11"), ist kraft Gesetzes nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 20. September 2011 geworden. Diese zwingende Einbeziehung in das Vorverfahren tritt unabhängig vom Willen der Beteiligten ein (vgl für § 96 SGG BSG, Urteil vom 17. November 2005 – B 11a/11 AL 57/04 R = SozR 4-1500 § 96 Nr 4). Allerdings steht diese automatisch eintretende Rechtsfolge nicht einer Beschränkung des Verfahrensgegenstandes in Ausfluss der Dispositionsmaxime entgegen (vgl BSG aaO mwN). Demgemäß war die Antragstellerin nicht gehindert, in dem anhängig gewesenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren – S 2 AL 236/11 ER - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nur in Bezug auf den Ausgangsbescheid vom 20. September 2011 geltend zu machen. An der gesetzlichen Einbeziehung des Bescheides vom 11. Oktober 2011 in das Vorverfahren ändert dies indes nichts. Denn ein Wahlrecht zwischen Einbeziehung und selbständiger Anfechtung steht der Antragstellerin nicht zu (vgl BSG aaO). War der Rechtsschutzantrag somit bis zur Erledigung des Verfahrens – S 2 AL 236/11 ER – schon wegen doppelter Rechtshängigkeit bzw mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses der Antragstellerin unzulässig, ist dies nunmehr nach Erledigung des Verfahrens – S 2 AL 236/11 ER – nicht mehr der Fall.
Der nunmehr zulässige Antrag ist jedoch unbegründet. Denn der Widerspruch der Antragstellerin gegen den kraft Gesetzes zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 20. September 2011 gewordenen Bescheid vom 11. Oktober 2011 ist unzulässig. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines unzulässigen Widerspruchs kommt aber nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm mit der entsprechenden Anwendung von § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Der Streitwert beläuft sich gemäß § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz entsprechend des Ausführungen des Sozialgerichts auf 10.202,50 EUR.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Über die Beschwerde hat der Vorsitzende und Berichterstatter in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.
Der erstinstanzlich gestellte und bei verständiger Würdigung (vgl § 123 SGG) mit der Beschwerde weiter verfolgte Rechtsschutzantrag, gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin gegen den Umlagebescheid der Antragsgegnerin vom 11. Oktober 2011 anzuordnen, hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zwar mittlerweile zulässig geworden. Der Umlagebescheid vom 11. Oktober 2011, der nach der dort ausdrücklich getroffenen Regelung den Bescheid vom 20. September 2011 ersetzten sollte ("Änderungs-Leistungsbescheid und Vollstreckungsmahnung des Leistungsbescheides vom 20.09.11"), ist kraft Gesetzes nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 20. September 2011 geworden. Diese zwingende Einbeziehung in das Vorverfahren tritt unabhängig vom Willen der Beteiligten ein (vgl für § 96 SGG BSG, Urteil vom 17. November 2005 – B 11a/11 AL 57/04 R = SozR 4-1500 § 96 Nr 4). Allerdings steht diese automatisch eintretende Rechtsfolge nicht einer Beschränkung des Verfahrensgegenstandes in Ausfluss der Dispositionsmaxime entgegen (vgl BSG aaO mwN). Demgemäß war die Antragstellerin nicht gehindert, in dem anhängig gewesenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren – S 2 AL 236/11 ER - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nur in Bezug auf den Ausgangsbescheid vom 20. September 2011 geltend zu machen. An der gesetzlichen Einbeziehung des Bescheides vom 11. Oktober 2011 in das Vorverfahren ändert dies indes nichts. Denn ein Wahlrecht zwischen Einbeziehung und selbständiger Anfechtung steht der Antragstellerin nicht zu (vgl BSG aaO). War der Rechtsschutzantrag somit bis zur Erledigung des Verfahrens – S 2 AL 236/11 ER – schon wegen doppelter Rechtshängigkeit bzw mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses der Antragstellerin unzulässig, ist dies nunmehr nach Erledigung des Verfahrens – S 2 AL 236/11 ER – nicht mehr der Fall.
Der nunmehr zulässige Antrag ist jedoch unbegründet. Denn der Widerspruch der Antragstellerin gegen den kraft Gesetzes zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 20. September 2011 gewordenen Bescheid vom 11. Oktober 2011 ist unzulässig. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines unzulässigen Widerspruchs kommt aber nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm mit der entsprechenden Anwendung von § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Der Streitwert beläuft sich gemäß § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz entsprechend des Ausführungen des Sozialgerichts auf 10.202,50 EUR.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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