L 26 AS 221/12 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 4 AS 4024/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 26 AS 221/12 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 22. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 22. Dezember 2011 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft. Abgesehen davon, dass dies ggf. für den Senat nicht bindend wäre, hat das Sozialgericht die Beschwerde - entgegen der Behauptung des Bevollmächtigten des Klägers - nicht für unzulässig erklärt. Soweit im Übrigen mit Blick auf den sechs Monate umfassenden streitigen Zeitraum und die allein gerügte Höhe des seit dem 01. Januar 2011 festgesetzten Regelbedarfs für Leistungsbezieher nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) zweifelhaft sein könnte, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR übersteigt, bedarf dies vorliegend keiner Klärung. Denn aus dem Zusammenspiel der Ziffern 1 und 2 des § 172 Abs. 3 SGG folgt zur Überzeugung des Senats, dass die Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die unter Hinweis auf fehlende Erfolgsaussicht nicht erfolgte Gewährung von Prozesskostenhilfe nur in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes an die Statthaftigkeit einer potentiellen Berufung gekoppelt ist. Im Übrigen ist die Beschwerde zulässig, insbesondere schriftlich und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG).

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Cottbus die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L abgelehnt. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht. Dabei kann dahinstehen, ob er aktuell noch bedürftig, d.h. nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Denn jedenfalls hat die von ihm erhobene Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Das angerufene Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes, da die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen soll, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Verfahrens in der Sache treten zu lassen. Daraus folgt, dass an die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Für deren Bejahung reicht die "reale Chance zum Obsiegen" aus, nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance". Prozesskostenhilfe darf daher nur dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Sache fern liegend ist (BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 - zitiert nach juris, Rn. 26). Letzteres aber ist hier der Fall.

Die von dem Kläger allein erhobene Rüge, die ab dem 01. Januar 2011 festgesetzten Regelbedarfe genügten nicht den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 09. Februar 2010 aufgestellten Grundsätzen, können die hinreichende Erfolgsaussicht nicht begründen. Der Senat vermag keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass der Gesetzgeber mit der durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453 ff.) erfolgten Festsetzung der Regelbedarfe gegen die vom Bundesverfassungsgericht formulierten Vorgaben verstoßen hätte. Er geht vielmehr davon aus, dass der Gesetzgeber sich insbesondere bei der Auswahl der Reverenzgruppe, der berücksichtigten Ausgabenpositionen sowie der Regelung zur Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben innerhalb seines Gestaltungsspielraums gehalten hat. Soweit der Kläger sich für seine gegenteilige Auffassung auf ein Gutachten von Prof. Dr. Münder beruft, das im Übrigen im Auftrag des DGB erstellt wurde, handelt es sich - soweit ersichtlich - um eine vereinzelt gebliebene Meinung. Hingegen sind die mit der hier streitigen Rechtsfrage befassten Landessozialgerichte - soweit bekannt: einhellig - davon ausgegangen, dass die durch den Gesetzgeber mit Wirkung zum 01. Januar 2011 vorgenommene Neuregelung der existenzsichernden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entspricht (vgl. z.B. Beschlüsse des Bayerischen LSG vom 08. Februar 2012 - L 11 AS 49/12 B PKH - sowie des LSG Baden-Württemberg vom 26. Oktober 2011 - L 2 AS 4330/11 B - , jeweils zitiert nach juris). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass eine andernfalls erforderliche Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erfolgt wäre.

Dass bereits Gerichte im Hinblick auf die Vielzahl der anhängigen Verfahren, in denen es um die Höhe der Regelbedarfe ab dem 01. Januar 2011 geht, und angesichts des bisherigen Fehlens einer höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dieser Frage grundsätzliche Bedeutung angenommen und die (Sprung)Revision zugelassen haben, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Aus der Zulassung der Revision durch ein Gericht folgt nicht die zwingende Notwendigkeit, in anderen, rechtlich im Wesentlichen gleich gelagerten Fällen hinreichende Erfolgsaussicht anzunehmen.

Die Beschwerdebegründung, die mit den Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss nicht in Einklang zu bringen ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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