Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 111 P 471/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 P 44/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialge-richts Berlin vom 29. Mai 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt gegenüber der Beklagten zu 1) die Gewährung von Pflegegeld der Pflegestufe I für die Zeit vom 9. Januar 2002 bis zum 19. Juni 2007 im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 des X. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) und macht gegenüber dem Beklagten zu 2) ein Auskunftsverlangen geltend.
Zugunsten des 1942 geborenen Klägers, der zwischenzeitlich in einer Senioreneinrichtung wohnt, ist zuletzt ein Grad der Behinderung von 90 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" festgestellt.
Nach den zwischen den Beteiligten unstreitigen Feststellungen beantragte der Kläger am 9. Januar 2002 bei der Beklagten zu 1) die Gewährung von Leistungen der Pflegeversicherung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte zu 1) nach Beiziehung eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 25. März 2002 mit bestandskräftigem Be-scheid vom 22. Mai 2002, der dem damaligen Betreuer des Klägers bekannt gegeben wurde, ab.
Am 29. Januar 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten zu 1) die Gewährung von Pflegeleistungen als Sachleistung und gab in dem Antragsformular an, dass keine Pflegeperson vorhanden sei. Die daraufhin mit der Begutachtung des Klägers beauftragte Ärztin R R stellte nach Untersuchung des Klägers in dessen häuslicher Umgebung vom 5. März 2007 in ihrem Gutachten vom 7. März 2007 fest, dass die Voraussetzungen der Pflegestufe I gegeben seien. Der wöchentlich im Tagessdurchschnitt erforderliche Pflegebedarf im Bereich der Grundpflege betrage 53 Minuten und im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung 45 Minuten. Die Pflege sei nicht gesichert, eine Pflegeperson sei nicht vorhanden, der Adoptivsohn sei vor kur-zem verstorben. Die Sachverständige empfahl der Beklagten zu 1) eine Sozialstation mit der Pflege zu beauftragen. Nachdem der Kläger am 20. Juni 2007 mit dem f-Pflegeteam einen Pflegevertrag über die Erbringung von Pflegesachleistungen abgeschlossen hatte, bewilligte die Beklagte zu 1) dem Kläger mit bestandskräftigem Bescheid vom 28. Juni 2007 entsprechende Pflegesachleistungen der Pflegestufe I ab dem 20. Juni 2007.
Bereits zuvor hatte der Kläger am 23. April 2007 die Gewährung von Pflegeleistungen in Form eines Pflegegeldes beantragt und als Pflegeperson Herrn S L benannt und eine Pflegeauflistung nachgereicht. Im weiteren Verlauf des Verfahrens beantragte der Kläger bei der Beklagten zu 1) sinngemäß die Überprüfung des Ablehnungsbescheides vom 22. Mai 2002 und die Gewährung von Pflegeleistungen in Form eines Pflegegeldes ab dem 9. Januar 2002. Den Antrag lehnte die Beklagte zu 1) mit Bescheid vom 9. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2009 ab. Eine Überprüfung sei nicht möglich, weil die damaligen Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zwischenzeitlich vernichtet worden seien.
Der Kläger hat bereits am 25. September 2007 Klage gegen die Beklagte zu 1) auf Gewährung eines Pflegegeldes und den Beklagten zu 2) auf Auskunftserteilung bzgl. der Benennung des Gutachters, der im Jahre 2002 das Pflegegutachten erstellt hat, erhoben.
Mit Gerichtsbescheid vom 29. Mai 2010 hat das Sozialgericht Berlin nach einem in der Sache am 12. Mai 2010 durchgeführten Erörterungstermin die Klage abgewiesen. Der Kläger habe gegenüber der Beklagten zu 1) keinen Anspruch auf Überprüfung des Bescheides vom 9. Mai 2002 und der Gewährung von Pflegegeld der Pflegestufe I für die Zeit vom 9. Januar 2002 bis zum 19. Juni 2007. Nachprüfbare Unterlagen aus dieser Zeit seien nicht mehr vorhanden und seien auch vom Kläger nicht beigebracht worden. Sie seien zu Recht gelöscht worden. Aus diesem Grunde bestehe auch kein Anspruch gegenüber dem Beklagten zu 2) auf Benennung des Namens des Gutachters, der den Kläger im Jahre 2002 begutachtet habe, und darauf, diesen zu hören.
Gegen den ihm am 9. Juni 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 9. Juli 2010 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 28. September 2011 hat der Kläger ausge-führt, dass sein Adoptivsohn Ae E S S, der am 11. September 2006 verstorben sei, bereit gewesen wäre, seine Pflege zu übernehmen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 29. Mai 2010 aufzuheben und
1) die Beklagte zu 1) unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2009 zu verpflichten, den Bescheid vom 22. Mai 2002 zurückzunehmen und ihm Pflegegeld der Pflegestufe I vom 9. Januar 2002 bis zum 19. Juni 2007 zu gewähren,
2) den Beklagten zu 2) zu verurteilen, den Namen und die ladungsfähige Anschrift des MDK-Gutachters zu benennen, der den Kläger im März 2002 begutachtet hat.
Die Beklagte und der Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten zu 1) sowie das Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen. Die Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger zum Termin zur mündlichen Verhandlung weder erschienen noch vertreten gewesen ist. Denn er wurde ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung (Terminsstunde 11 Uhr) geladen und ist auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Ein weiteres Zuwarten auf den Kläger über den Verhandlungsbeginn um 12 Uhr hinaus war nicht geboten, nachdem der Kläger der Geschäftsstelle - nach deren Auskunft - um 11.40 Uhr fernmündlich mitgeteilt hatte, dass er sich vor dem Gerichtsgebäude befände.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist im Ergebnis zutreffend.
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten zu 1) keinen Anspruch auf die Gewährung von Pflegegeld der Pflegestufe I für die Zeit vom 9. Januar 2002 bis zum 19. Juni 2007. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts kann die Erfolglosigkeit des nach § 44 SGB X gestellten Überprüfungsantrages allerdings nicht darauf gestützt werden, dass prüffähige Unterlagen aus dem Jahr 2002 nicht mehr vorhanden sind. Denn dass eine abschlägige und damit der Überprüfung zugängliche Entscheidung mit dem Bescheid vom 22. Mai 2002 vorgelegen hat, ist unstreitig.
Dem Überprüfungsbegehren ist jedoch der Erfolg zu versagen, weil die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegeleistungen in Form eines Pflegegeldes der Pflegestufe I für den Zeit-raum vom 9. Januar 2002 bis zum 19. Juni 2007 nicht gegeben sind. Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 des XI. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) setzt die Gewährung eines Pflegegeldes anstelle der häuslichen Pflegehilfe voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Dies ist der Fall, wenn die Pflege nicht nur nach Art und Umfang tatsächlich durchgeführt, sondern auch ausreichend qualifiziert und sachkundig ist (vgl. Mühlenbruch in: Hauck/Wilde, SGB XI, Loseblattkommentar, Stand: Mai 2007, § 37 Rn. 9 und Spinnarke in LPK-SGB XI, Kommentar, 2. Auflage, 2003, § 37 Rn. 8). Daran fehlt es hier. Weder hat der Adoptivsohn bis zu sei-nem Ableben am 11. September 2006 den Kläger tatsächlich gepflegt noch ist die Pflege bis zum 19. Juni 2007 anderweitig, etwa durch den vom Kläger benannten Herrn L, sichergestellt gewesen. Dessen Auflistung über erbrachte Pflegeleistungen ab dem 16. März 2007 bis zum 18. April 2007 belegt nicht, dass insbesondere der Pflegebedarf im Bereich Grundpflege, wie er von der Sachverständigen R anlässlich ihrer Begutachtung am 5. März 2007 festgestellt worden ist, sowohl tatsächlich umfassend und dauerhaft als auch qualifiziert und sachkundig bis zur Übernahme durch den Pflegedienst am 20. Juni 2007 durchgeführt wurde. Auch die Ausführungen der Sachverständigen R, wonach im Zeitpunkt ihrer Begutachtung am 5. März 2007 die Wohnung des Klägers verwahrlost und der Kläger ungepflegt und ungewaschen gewesen sei, sprechen gegen die Sicherstellung des Pflegebedarfes im streitbefangenen Zeitraum. Überdies hat der Kläger in seinem Antrag vom 29. Januar 2007 selbst angegeben, dass eine Pflegeperson nicht vorhanden sei. Vor diesem Hintergrund lässt sich zur Überzeugung des Senats nicht feststellen, dass in der Zeit vom 9. Januar 2002 bis zum 19. Juni 2007 die Pflege sichergestellt war. Hierauf ist der Kläger bereits anlässlich des Erörterungstermins vom 28. September 2011 hingewiesen worden. Dem entgegenstehende Umstände hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Besteht aus vorgenannten Gründen kein Anspruch auf die Gewährung eines Pflegegeldes ge-genüber der Beklagten zu 1), fehlt es für den gegen den Beklagten zu 2) erhobenen Auskunfts-anspruch an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Denn eine Verurteilung des Beklagten zu 2) auf Benennung des Namens und der ladungsfähigen Anschrift des MDK-Gutachters, der 2002 die Begutachtung durchgeführt hat, wäre für den Kläger von keinem Nutzen. Selbst wenn dessen Anhörung – welche der Kläger letztlich mit diesem Auskunftsersuchen erstrebt – zur Bejahung der Pflegebedürftigkeit im Zeitraum vom 9. Januar 2002 bis zum 19. Juni 2007 führen würde, wären die hier begehrten Leistungen gleichwohl zu versagen, weil die Pflege nicht sichergestellt war. Insoweit besteht daher auch kein Anspruch des Klägers, den Gutachter zu hören.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 SGG gegeben sind.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt gegenüber der Beklagten zu 1) die Gewährung von Pflegegeld der Pflegestufe I für die Zeit vom 9. Januar 2002 bis zum 19. Juni 2007 im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 des X. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) und macht gegenüber dem Beklagten zu 2) ein Auskunftsverlangen geltend.
Zugunsten des 1942 geborenen Klägers, der zwischenzeitlich in einer Senioreneinrichtung wohnt, ist zuletzt ein Grad der Behinderung von 90 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" festgestellt.
Nach den zwischen den Beteiligten unstreitigen Feststellungen beantragte der Kläger am 9. Januar 2002 bei der Beklagten zu 1) die Gewährung von Leistungen der Pflegeversicherung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte zu 1) nach Beiziehung eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 25. März 2002 mit bestandskräftigem Be-scheid vom 22. Mai 2002, der dem damaligen Betreuer des Klägers bekannt gegeben wurde, ab.
Am 29. Januar 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten zu 1) die Gewährung von Pflegeleistungen als Sachleistung und gab in dem Antragsformular an, dass keine Pflegeperson vorhanden sei. Die daraufhin mit der Begutachtung des Klägers beauftragte Ärztin R R stellte nach Untersuchung des Klägers in dessen häuslicher Umgebung vom 5. März 2007 in ihrem Gutachten vom 7. März 2007 fest, dass die Voraussetzungen der Pflegestufe I gegeben seien. Der wöchentlich im Tagessdurchschnitt erforderliche Pflegebedarf im Bereich der Grundpflege betrage 53 Minuten und im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung 45 Minuten. Die Pflege sei nicht gesichert, eine Pflegeperson sei nicht vorhanden, der Adoptivsohn sei vor kur-zem verstorben. Die Sachverständige empfahl der Beklagten zu 1) eine Sozialstation mit der Pflege zu beauftragen. Nachdem der Kläger am 20. Juni 2007 mit dem f-Pflegeteam einen Pflegevertrag über die Erbringung von Pflegesachleistungen abgeschlossen hatte, bewilligte die Beklagte zu 1) dem Kläger mit bestandskräftigem Bescheid vom 28. Juni 2007 entsprechende Pflegesachleistungen der Pflegestufe I ab dem 20. Juni 2007.
Bereits zuvor hatte der Kläger am 23. April 2007 die Gewährung von Pflegeleistungen in Form eines Pflegegeldes beantragt und als Pflegeperson Herrn S L benannt und eine Pflegeauflistung nachgereicht. Im weiteren Verlauf des Verfahrens beantragte der Kläger bei der Beklagten zu 1) sinngemäß die Überprüfung des Ablehnungsbescheides vom 22. Mai 2002 und die Gewährung von Pflegeleistungen in Form eines Pflegegeldes ab dem 9. Januar 2002. Den Antrag lehnte die Beklagte zu 1) mit Bescheid vom 9. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2009 ab. Eine Überprüfung sei nicht möglich, weil die damaligen Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zwischenzeitlich vernichtet worden seien.
Der Kläger hat bereits am 25. September 2007 Klage gegen die Beklagte zu 1) auf Gewährung eines Pflegegeldes und den Beklagten zu 2) auf Auskunftserteilung bzgl. der Benennung des Gutachters, der im Jahre 2002 das Pflegegutachten erstellt hat, erhoben.
Mit Gerichtsbescheid vom 29. Mai 2010 hat das Sozialgericht Berlin nach einem in der Sache am 12. Mai 2010 durchgeführten Erörterungstermin die Klage abgewiesen. Der Kläger habe gegenüber der Beklagten zu 1) keinen Anspruch auf Überprüfung des Bescheides vom 9. Mai 2002 und der Gewährung von Pflegegeld der Pflegestufe I für die Zeit vom 9. Januar 2002 bis zum 19. Juni 2007. Nachprüfbare Unterlagen aus dieser Zeit seien nicht mehr vorhanden und seien auch vom Kläger nicht beigebracht worden. Sie seien zu Recht gelöscht worden. Aus diesem Grunde bestehe auch kein Anspruch gegenüber dem Beklagten zu 2) auf Benennung des Namens des Gutachters, der den Kläger im Jahre 2002 begutachtet habe, und darauf, diesen zu hören.
Gegen den ihm am 9. Juni 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 9. Juli 2010 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 28. September 2011 hat der Kläger ausge-führt, dass sein Adoptivsohn Ae E S S, der am 11. September 2006 verstorben sei, bereit gewesen wäre, seine Pflege zu übernehmen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 29. Mai 2010 aufzuheben und
1) die Beklagte zu 1) unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2009 zu verpflichten, den Bescheid vom 22. Mai 2002 zurückzunehmen und ihm Pflegegeld der Pflegestufe I vom 9. Januar 2002 bis zum 19. Juni 2007 zu gewähren,
2) den Beklagten zu 2) zu verurteilen, den Namen und die ladungsfähige Anschrift des MDK-Gutachters zu benennen, der den Kläger im März 2002 begutachtet hat.
Die Beklagte und der Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten zu 1) sowie das Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen. Die Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger zum Termin zur mündlichen Verhandlung weder erschienen noch vertreten gewesen ist. Denn er wurde ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung (Terminsstunde 11 Uhr) geladen und ist auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Ein weiteres Zuwarten auf den Kläger über den Verhandlungsbeginn um 12 Uhr hinaus war nicht geboten, nachdem der Kläger der Geschäftsstelle - nach deren Auskunft - um 11.40 Uhr fernmündlich mitgeteilt hatte, dass er sich vor dem Gerichtsgebäude befände.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist im Ergebnis zutreffend.
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten zu 1) keinen Anspruch auf die Gewährung von Pflegegeld der Pflegestufe I für die Zeit vom 9. Januar 2002 bis zum 19. Juni 2007. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts kann die Erfolglosigkeit des nach § 44 SGB X gestellten Überprüfungsantrages allerdings nicht darauf gestützt werden, dass prüffähige Unterlagen aus dem Jahr 2002 nicht mehr vorhanden sind. Denn dass eine abschlägige und damit der Überprüfung zugängliche Entscheidung mit dem Bescheid vom 22. Mai 2002 vorgelegen hat, ist unstreitig.
Dem Überprüfungsbegehren ist jedoch der Erfolg zu versagen, weil die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegeleistungen in Form eines Pflegegeldes der Pflegestufe I für den Zeit-raum vom 9. Januar 2002 bis zum 19. Juni 2007 nicht gegeben sind. Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 des XI. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) setzt die Gewährung eines Pflegegeldes anstelle der häuslichen Pflegehilfe voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Dies ist der Fall, wenn die Pflege nicht nur nach Art und Umfang tatsächlich durchgeführt, sondern auch ausreichend qualifiziert und sachkundig ist (vgl. Mühlenbruch in: Hauck/Wilde, SGB XI, Loseblattkommentar, Stand: Mai 2007, § 37 Rn. 9 und Spinnarke in LPK-SGB XI, Kommentar, 2. Auflage, 2003, § 37 Rn. 8). Daran fehlt es hier. Weder hat der Adoptivsohn bis zu sei-nem Ableben am 11. September 2006 den Kläger tatsächlich gepflegt noch ist die Pflege bis zum 19. Juni 2007 anderweitig, etwa durch den vom Kläger benannten Herrn L, sichergestellt gewesen. Dessen Auflistung über erbrachte Pflegeleistungen ab dem 16. März 2007 bis zum 18. April 2007 belegt nicht, dass insbesondere der Pflegebedarf im Bereich Grundpflege, wie er von der Sachverständigen R anlässlich ihrer Begutachtung am 5. März 2007 festgestellt worden ist, sowohl tatsächlich umfassend und dauerhaft als auch qualifiziert und sachkundig bis zur Übernahme durch den Pflegedienst am 20. Juni 2007 durchgeführt wurde. Auch die Ausführungen der Sachverständigen R, wonach im Zeitpunkt ihrer Begutachtung am 5. März 2007 die Wohnung des Klägers verwahrlost und der Kläger ungepflegt und ungewaschen gewesen sei, sprechen gegen die Sicherstellung des Pflegebedarfes im streitbefangenen Zeitraum. Überdies hat der Kläger in seinem Antrag vom 29. Januar 2007 selbst angegeben, dass eine Pflegeperson nicht vorhanden sei. Vor diesem Hintergrund lässt sich zur Überzeugung des Senats nicht feststellen, dass in der Zeit vom 9. Januar 2002 bis zum 19. Juni 2007 die Pflege sichergestellt war. Hierauf ist der Kläger bereits anlässlich des Erörterungstermins vom 28. September 2011 hingewiesen worden. Dem entgegenstehende Umstände hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Besteht aus vorgenannten Gründen kein Anspruch auf die Gewährung eines Pflegegeldes ge-genüber der Beklagten zu 1), fehlt es für den gegen den Beklagten zu 2) erhobenen Auskunfts-anspruch an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Denn eine Verurteilung des Beklagten zu 2) auf Benennung des Namens und der ladungsfähigen Anschrift des MDK-Gutachters, der 2002 die Begutachtung durchgeführt hat, wäre für den Kläger von keinem Nutzen. Selbst wenn dessen Anhörung – welche der Kläger letztlich mit diesem Auskunftsersuchen erstrebt – zur Bejahung der Pflegebedürftigkeit im Zeitraum vom 9. Januar 2002 bis zum 19. Juni 2007 führen würde, wären die hier begehrten Leistungen gleichwohl zu versagen, weil die Pflege nicht sichergestellt war. Insoweit besteht daher auch kein Anspruch des Klägers, den Gutachter zu hören.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 SGG gegeben sind.
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