Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 15/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren L 8 AL 15/12 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und ihr Rechtsanwalt M., B., beigeordnet.
Gründe:
Die Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren der Klägerin liegen vor, wie sich aus dem Beschluss des Senats vom 19.03.2012 - L 8 AL 16/12 B - ergibt, auf den Bezug genommen wird.
Dass der Klägerin zwischenzeitlich im Berufungsverfahren von der Beklagten im März 2012 die streitige Berufsausbildungsbeihilfe im Wege der Vorausleistung ohne Anrechnung des Einkommens ihres Vaters gewährt worden ist, rechtfertigt keine abweichende Bewertung der Erfolgsaussichten der Berufung. Damit dürfte sich zwar der Rechtsstreit (durch Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Klägerin) erledigt haben, wovon auch die Beklagte ausgeht. Maßgeblich für die Bewertung der Erfolgsaussichten der Berufung ist aber die vor der Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe am 30.01.2012 eingetretene Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren der Klägerin liegen vor, wie sich aus dem Beschluss des Senats vom 19.03.2012 - L 8 AL 16/12 B - ergibt, auf den Bezug genommen wird.
Dass der Klägerin zwischenzeitlich im Berufungsverfahren von der Beklagten im März 2012 die streitige Berufsausbildungsbeihilfe im Wege der Vorausleistung ohne Anrechnung des Einkommens ihres Vaters gewährt worden ist, rechtfertigt keine abweichende Bewertung der Erfolgsaussichten der Berufung. Damit dürfte sich zwar der Rechtsstreit (durch Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Klägerin) erledigt haben, wovon auch die Beklagte ausgeht. Maßgeblich für die Bewertung der Erfolgsaussichten der Berufung ist aber die vor der Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe am 30.01.2012 eingetretene Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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