Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 AS 7206/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 751/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten; im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) ist unbegründet.
Soweit die Antragstellerin begehrt, dass an Stelle der im angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) ausgesprochenen Verpflichtung des Antragsgegners zur darlehensweisen Leistungsgewährung eine Verpflichtung desselben zur vorläufigen zuschussweisen Leistungsgewährung treten soll, fehlt es am erforderlichen Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Dringlichkeit einer Eilregelung. Eine solche besondere Eilbedürftigkeit ist aufgrund der Verpflichtung des Antragsgegners zur darlehensweisen Leistungsgewährung sowie deren zwischenzeitlichen Umsetzung nicht mehr gegeben. Der Antragsgegner hat kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des SG eingelegt. Vielmehr hat er mit Bewilligung vom 15. Februar 2012 zeitnah den Beschluss des SG umgesetzt und darüber hinaus sogar mit Änderungsbescheid vom 27. Februar 2012 der zwischenzeitlich eingetretenen Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge, die die Antragstellerin aufzubringen hat, Rechnung getragen. Zwar hat der Antragsgegner die Leistungsgewährung von der Unterzeichnung seiner Darlehensbedingungen durch die Antragstellerin abhängig gemacht; nachdem letztere die Darlehensbedingungen am 17. Februar 2012 unterzeichnet hat, gewährt der Antragsgegner aber der Antragstellerin entsprechend der angefochtenen Entscheidung Leistungen nach dem SGB II. Die Darlehensbedingungen führen zu keiner zusätzlichen Beschwer der Antragstellerin; insbesondere ist keine Verzinsung vorgesehen. Aufgrund der nur darlehensweisen Gewährung erwachsen der Antragstellerin auch im Übrigen keine Nachteile gegenüber einer vorläufigen zuschussweisen Gewährung, die einen Anordnungsgrund begründen könnten. So werden insbesondere auch die Krankenversicherungsbeiträge und Pflegeversicherungsbeiträge vom Antragsgegner getragen. Es fehlt damit in Folge der darlehensweisen Gewährung an einem Anordnungsgrund (so auch Bayrisches LSG vom 29. Oktober 2010 - L 11 AS 671/10 B ER - Juris Rdnr. 14).
Soweit die Antragstellerin zusätzlich erstmalig im Beschwerdeverfahren eine "Nachzahlung" vom Antragsgegner für den Zeitraum Juli bis Dezember 2011 im Hinblick auf - nach ihrer Einschätzung - in zu geringer Höhe übernommenen Unterkunftskosten und "zusätzliche finanzielle Hilfe" begehrt - letzteres dürfte sich wohl auf den Antrag der Antragstellerin auf ein zinsloses Darlehen zur Deckung der laufenden Dispokreditgebühren, der Kostenaufwendungen wegen der gesundheitlichen Probleme sowie der Instandhaltungsarbeiten am Kfz der Antragstellerin vom 23. November 2011 beziehen - waren diese Anträge nicht Gegenstand der angegriffenen Entscheidung des SG und können deshalb nicht zulässigerweise Gegenstand des Beschwerdeverfahrens werden (Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage, S. 142 m.w.N.). Der begehrten Nachzahlung für die Monate Juli bis Dezember 2011 dürfte im Übrigen schon der bestandskräftige Bewilligungsbescheid vom 6. Juni 2011, der den streitgegenständlichen Zeitraum umfasst, entgegenstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und berücksichtigt, dass die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren in vollem Umfang unterlegen ist.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten; im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) ist unbegründet.
Soweit die Antragstellerin begehrt, dass an Stelle der im angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) ausgesprochenen Verpflichtung des Antragsgegners zur darlehensweisen Leistungsgewährung eine Verpflichtung desselben zur vorläufigen zuschussweisen Leistungsgewährung treten soll, fehlt es am erforderlichen Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Dringlichkeit einer Eilregelung. Eine solche besondere Eilbedürftigkeit ist aufgrund der Verpflichtung des Antragsgegners zur darlehensweisen Leistungsgewährung sowie deren zwischenzeitlichen Umsetzung nicht mehr gegeben. Der Antragsgegner hat kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des SG eingelegt. Vielmehr hat er mit Bewilligung vom 15. Februar 2012 zeitnah den Beschluss des SG umgesetzt und darüber hinaus sogar mit Änderungsbescheid vom 27. Februar 2012 der zwischenzeitlich eingetretenen Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge, die die Antragstellerin aufzubringen hat, Rechnung getragen. Zwar hat der Antragsgegner die Leistungsgewährung von der Unterzeichnung seiner Darlehensbedingungen durch die Antragstellerin abhängig gemacht; nachdem letztere die Darlehensbedingungen am 17. Februar 2012 unterzeichnet hat, gewährt der Antragsgegner aber der Antragstellerin entsprechend der angefochtenen Entscheidung Leistungen nach dem SGB II. Die Darlehensbedingungen führen zu keiner zusätzlichen Beschwer der Antragstellerin; insbesondere ist keine Verzinsung vorgesehen. Aufgrund der nur darlehensweisen Gewährung erwachsen der Antragstellerin auch im Übrigen keine Nachteile gegenüber einer vorläufigen zuschussweisen Gewährung, die einen Anordnungsgrund begründen könnten. So werden insbesondere auch die Krankenversicherungsbeiträge und Pflegeversicherungsbeiträge vom Antragsgegner getragen. Es fehlt damit in Folge der darlehensweisen Gewährung an einem Anordnungsgrund (so auch Bayrisches LSG vom 29. Oktober 2010 - L 11 AS 671/10 B ER - Juris Rdnr. 14).
Soweit die Antragstellerin zusätzlich erstmalig im Beschwerdeverfahren eine "Nachzahlung" vom Antragsgegner für den Zeitraum Juli bis Dezember 2011 im Hinblick auf - nach ihrer Einschätzung - in zu geringer Höhe übernommenen Unterkunftskosten und "zusätzliche finanzielle Hilfe" begehrt - letzteres dürfte sich wohl auf den Antrag der Antragstellerin auf ein zinsloses Darlehen zur Deckung der laufenden Dispokreditgebühren, der Kostenaufwendungen wegen der gesundheitlichen Probleme sowie der Instandhaltungsarbeiten am Kfz der Antragstellerin vom 23. November 2011 beziehen - waren diese Anträge nicht Gegenstand der angegriffenen Entscheidung des SG und können deshalb nicht zulässigerweise Gegenstand des Beschwerdeverfahrens werden (Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage, S. 142 m.w.N.). Der begehrten Nachzahlung für die Monate Juli bis Dezember 2011 dürfte im Übrigen schon der bestandskräftige Bewilligungsbescheid vom 6. Juni 2011, der den streitgegenständlichen Zeitraum umfasst, entgegenstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und berücksichtigt, dass die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren in vollem Umfang unterlegen ist.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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