Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 1048/10
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 126/12 B PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
wegen Prozesskostenhilfe
Keine abweichende Beurteilung des Vorliegens der hinreichenden Erfolgsaussicht im Rahmen des PKH-Beschwerdeverfahrens, wenn die Hauptsacheentscheidung bereits rechtskräftig ist.
Keine abweichende Beurteilung des Vorliegens der hinreichenden Erfolgsaussicht im Rahmen des PKH-Beschwerdeverfahrens, wenn die Hauptsacheentscheidung bereits rechtskräftig ist.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 07.12.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Aufhebung der - zum Teil vorläufigen - Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und die Erstattung überzahlter Leistungen für die Zeit vom 01.11.2008 bis 30.04.2009 in Höhe von insgesamt 1.346,35 EUR durch die Kläger.
Mit den Bescheiden vom 13.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2010 hob der Beklagte die Bewilligungsbescheide vom 10.12.2008, 17.02.2008 (wohl 2009) und 26.3.2009 (vorläufige Leistungsbewilligung) teilweise wegen des Bezuges einer laufenden Halbwaisenrente durch den Sohn der Klägerin zu 1 seit 01.05.2008 (Rentenbescheid vom 23.10.2008, bekanntgegeben an die Klägerin) gestützt auf § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf.
Dagegen haben die Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Die Aufhebung der Leistungsbewilligung sei ebenso rechtswidrig wie die Erstattungsforderung. Gleichzeitig haben sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren begehrt und den Fragebogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt. Das SG hat nach Verbindung der beiden Verfahren die "Klage" mit Urteil vom 07.12.2011 nach mündlicher Verhandlung abgewiesen. Die Aufhebung der Leistungsbewilligung sei gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) rechtmäßig und innerhalb der gemäß § 48 Abs 4 iVm § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X einzuhaltenden Frist erfolgt. Dagegen haben die Kläger keine Berufung eingelegt.
Mit Beschluss ebenfalls vom 07.12.2011 hat das SG ohne mündliche Verhandlung den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt. Eine hinreichende Erfolgsaussicht bestehe nicht.
Dagegen haben die Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Der Beklagte habe Kenntnis von den die Aufhebung der Leistungsbewilligung bedingenden Umständen gehabt. Die Klägerin zu 1 sei der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, der Akteninhalt sei kompliziert und umfangreich und die Sache habe nicht komplett erfolglos erschienen. Auch sei über die Frage der Verjährung in der mündlichen Verhandlung gesprochen worden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Sie ist jedoch nicht begründet.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussicht sind die Verhältnisse und der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Beschwerde (Peters/Sautter/ Wolff, SGG, 4.Aufl., § 176 Rdnr 4). Bei der Beschwerdeentscheidung ist daher zu berücksichtigen, dass das im Hauptsacheverfahren ergangene Urteil rechtskräftig geworden ist. In diesem Fall besteht grundsätzlich keine Veranlassung, die Erfolgsaussichten des PKH-Gesuchs losgelöst vom rechtskräftig angeschlossenen Hauptsacheverfahren erneut zu prüfen. Das Beschwerdegericht darf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache auch nicht abweichend von der Vorinstanz beurteilen (vgl. hierzu Beschluss des Senates vom 04.11.2010 - L 11 AS 759/10 B PKH -, LSG Baden Württemberg, Beschluss vom 14.08.1998 - L 13 AL 1142/98 PKH-B; Thüringer LSG, Beschluss vom 17.04.2008 - L 6 B 19/06 R - veröffentlicht jeweils in juris). Ob sich anderes aus Billigkeitsgründen etwa bei Vorliegen schwerwiegender, offensichtlicher Mängel in der rechtlichen Beurteilung durch die Vorinstanz oder wenn sich die Unrichtigkeit der Hauptsacheentscheidung ohne weitere Ermittlungen aufdrängt (vgl dazu LSG Baden Württemberg aaO., aA. wohl Thüringer LSG aaO.), ergeben kann, kann vorliegend offen gelassen werden.
Ein Abstellen auf einen früheren Zeitpunkt kommt nämlich dann in Betracht, wenn sich die Entscheidung über den Antrag verzögert hat und eine Änderung zum Nachteil der Kläger eingetreten ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 73a Rdnr 7d; vgl dazu auch Beschluss des Senates vom 30.10.2008 - L 11 AS B 741/08 AS PKH). Als frühestmöglicher Zeitpunkt der Entscheidung des SG über den Antrag auf Bewilligung von PKH kommt nach Vorlage des Fragebogens zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen - das SG hat diesbzgl keine Ergänzung gefordert - die Übersendung der Akten durch den Beklagten am 16.07.2010 in Betracht. An der Sach- und Rechtslage hat sich seit diesem Zeitpunkt durch die vom SG verzögerte Entscheidung über den Antrag ein Nachteil für die Kläger dahingehend ergeben, dass die Rechtslage nach der zwischenzeitlich rechtskräftig gewordenen Entscheidung des SG eben durch diese Entscheidung für den vorliegenden Rechtsstreit abschließend geklärt ist. Für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht ist daher vorliegend auf den 16.07.2010 abzustellen.
Zu diesem Zeitpunkt könnten jedoch solche bestanden haben, denn Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bescheide vom 10.12.2008, 17.02.2008 (wohl 2009) und 26.3.2009 (vorläufige Leistungsbewilligung) - weitere Bescheide den Zeitraum vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 betreffend sind laut Widerspruchsbescheid vom 26.05.2010 wohl am 18.09.2008 und 19.03.2009 ergangen - stellt nicht nur, wie vom SG angenommen, § 48 SGB X, sondern, wie vom Beklagten zutreffend angewandt, überwiegend § 45 SGB X dar. Im Rahmen des § 45 Abs 2 SGB X wäre zu prüfen gewesen, ob den Klägern zumindest grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig gemachte Angaben vorgeworfen werden kann.
Diese Entwicklung der Sach- und Rechtslage bis zur verspäteten Entscheidung des SG über den Antrag auf Bewilligung von PKH, die die Antragssteller auch in ihren Rechten beschneiden kann, nämlich wenn diese wegen der ausstehenden Entscheidung keinen Bevollmächtigten beauftragt haben, hat jedoch im vorliegenden Rechtsstreit außer Betracht zu bleiben, denn die Kläger haben zum einen die Entscheidung des SG über den Antrag auf Bewilligung von PKH nicht angemahnt und zum anderen kein Rechtsmittel gegen das Urteil des SG, das sie zusammen mit dem Beschluss über die Ablehnung der Bewilligung von PKH erhalten haben, eingelegt, damit die abweisende Entscheidung des SG rechtskräftig werden lassen und sich mit der rechtlichen Würdigung durch das SG abgefunden. Das SG hat über den Antrag nicht erst nach Rechtskraft des Urteiles des SG entschieden. Die Kläger haben sich daher ihr prozessuales Verhalten zurechnen zu lassen.
Nach alledem war die Beschwerde der Kläger zurückzuweisen, auch wenn der Beschluss des SG jeglicher Begründung entbehrt. Gemäß § 142 Abs 2 Satz 1 SGG sind Beschlüsse zu begründen. Solche Begründung findet sich hier durch die Wiederholung des Wortlauts des Gesetzes allein nicht. Auch eine Bezugnahme auf den Inhalt der Entscheidung des Urteils des SG ist nicht erfolgt. Nachdem jedoch wegen der rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache keine weiteren Ermittlungen vorzunehmen sind, sieht der Senat vorliegend von einer Zurückverweisung ab und entscheidet entsprechend der Regelung des § 159 SGG selbst in der Sache.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig ist die Aufhebung der - zum Teil vorläufigen - Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und die Erstattung überzahlter Leistungen für die Zeit vom 01.11.2008 bis 30.04.2009 in Höhe von insgesamt 1.346,35 EUR durch die Kläger.
Mit den Bescheiden vom 13.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2010 hob der Beklagte die Bewilligungsbescheide vom 10.12.2008, 17.02.2008 (wohl 2009) und 26.3.2009 (vorläufige Leistungsbewilligung) teilweise wegen des Bezuges einer laufenden Halbwaisenrente durch den Sohn der Klägerin zu 1 seit 01.05.2008 (Rentenbescheid vom 23.10.2008, bekanntgegeben an die Klägerin) gestützt auf § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf.
Dagegen haben die Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Die Aufhebung der Leistungsbewilligung sei ebenso rechtswidrig wie die Erstattungsforderung. Gleichzeitig haben sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren begehrt und den Fragebogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt. Das SG hat nach Verbindung der beiden Verfahren die "Klage" mit Urteil vom 07.12.2011 nach mündlicher Verhandlung abgewiesen. Die Aufhebung der Leistungsbewilligung sei gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) rechtmäßig und innerhalb der gemäß § 48 Abs 4 iVm § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X einzuhaltenden Frist erfolgt. Dagegen haben die Kläger keine Berufung eingelegt.
Mit Beschluss ebenfalls vom 07.12.2011 hat das SG ohne mündliche Verhandlung den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt. Eine hinreichende Erfolgsaussicht bestehe nicht.
Dagegen haben die Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Der Beklagte habe Kenntnis von den die Aufhebung der Leistungsbewilligung bedingenden Umständen gehabt. Die Klägerin zu 1 sei der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, der Akteninhalt sei kompliziert und umfangreich und die Sache habe nicht komplett erfolglos erschienen. Auch sei über die Frage der Verjährung in der mündlichen Verhandlung gesprochen worden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Sie ist jedoch nicht begründet.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussicht sind die Verhältnisse und der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Beschwerde (Peters/Sautter/ Wolff, SGG, 4.Aufl., § 176 Rdnr 4). Bei der Beschwerdeentscheidung ist daher zu berücksichtigen, dass das im Hauptsacheverfahren ergangene Urteil rechtskräftig geworden ist. In diesem Fall besteht grundsätzlich keine Veranlassung, die Erfolgsaussichten des PKH-Gesuchs losgelöst vom rechtskräftig angeschlossenen Hauptsacheverfahren erneut zu prüfen. Das Beschwerdegericht darf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache auch nicht abweichend von der Vorinstanz beurteilen (vgl. hierzu Beschluss des Senates vom 04.11.2010 - L 11 AS 759/10 B PKH -, LSG Baden Württemberg, Beschluss vom 14.08.1998 - L 13 AL 1142/98 PKH-B; Thüringer LSG, Beschluss vom 17.04.2008 - L 6 B 19/06 R - veröffentlicht jeweils in juris). Ob sich anderes aus Billigkeitsgründen etwa bei Vorliegen schwerwiegender, offensichtlicher Mängel in der rechtlichen Beurteilung durch die Vorinstanz oder wenn sich die Unrichtigkeit der Hauptsacheentscheidung ohne weitere Ermittlungen aufdrängt (vgl dazu LSG Baden Württemberg aaO., aA. wohl Thüringer LSG aaO.), ergeben kann, kann vorliegend offen gelassen werden.
Ein Abstellen auf einen früheren Zeitpunkt kommt nämlich dann in Betracht, wenn sich die Entscheidung über den Antrag verzögert hat und eine Änderung zum Nachteil der Kläger eingetreten ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 73a Rdnr 7d; vgl dazu auch Beschluss des Senates vom 30.10.2008 - L 11 AS B 741/08 AS PKH). Als frühestmöglicher Zeitpunkt der Entscheidung des SG über den Antrag auf Bewilligung von PKH kommt nach Vorlage des Fragebogens zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen - das SG hat diesbzgl keine Ergänzung gefordert - die Übersendung der Akten durch den Beklagten am 16.07.2010 in Betracht. An der Sach- und Rechtslage hat sich seit diesem Zeitpunkt durch die vom SG verzögerte Entscheidung über den Antrag ein Nachteil für die Kläger dahingehend ergeben, dass die Rechtslage nach der zwischenzeitlich rechtskräftig gewordenen Entscheidung des SG eben durch diese Entscheidung für den vorliegenden Rechtsstreit abschließend geklärt ist. Für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht ist daher vorliegend auf den 16.07.2010 abzustellen.
Zu diesem Zeitpunkt könnten jedoch solche bestanden haben, denn Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bescheide vom 10.12.2008, 17.02.2008 (wohl 2009) und 26.3.2009 (vorläufige Leistungsbewilligung) - weitere Bescheide den Zeitraum vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 betreffend sind laut Widerspruchsbescheid vom 26.05.2010 wohl am 18.09.2008 und 19.03.2009 ergangen - stellt nicht nur, wie vom SG angenommen, § 48 SGB X, sondern, wie vom Beklagten zutreffend angewandt, überwiegend § 45 SGB X dar. Im Rahmen des § 45 Abs 2 SGB X wäre zu prüfen gewesen, ob den Klägern zumindest grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig gemachte Angaben vorgeworfen werden kann.
Diese Entwicklung der Sach- und Rechtslage bis zur verspäteten Entscheidung des SG über den Antrag auf Bewilligung von PKH, die die Antragssteller auch in ihren Rechten beschneiden kann, nämlich wenn diese wegen der ausstehenden Entscheidung keinen Bevollmächtigten beauftragt haben, hat jedoch im vorliegenden Rechtsstreit außer Betracht zu bleiben, denn die Kläger haben zum einen die Entscheidung des SG über den Antrag auf Bewilligung von PKH nicht angemahnt und zum anderen kein Rechtsmittel gegen das Urteil des SG, das sie zusammen mit dem Beschluss über die Ablehnung der Bewilligung von PKH erhalten haben, eingelegt, damit die abweisende Entscheidung des SG rechtskräftig werden lassen und sich mit der rechtlichen Würdigung durch das SG abgefunden. Das SG hat über den Antrag nicht erst nach Rechtskraft des Urteiles des SG entschieden. Die Kläger haben sich daher ihr prozessuales Verhalten zurechnen zu lassen.
Nach alledem war die Beschwerde der Kläger zurückzuweisen, auch wenn der Beschluss des SG jeglicher Begründung entbehrt. Gemäß § 142 Abs 2 Satz 1 SGG sind Beschlüsse zu begründen. Solche Begründung findet sich hier durch die Wiederholung des Wortlauts des Gesetzes allein nicht. Auch eine Bezugnahme auf den Inhalt der Entscheidung des Urteils des SG ist nicht erfolgt. Nachdem jedoch wegen der rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache keine weiteren Ermittlungen vorzunehmen sind, sieht der Senat vorliegend von einer Zurückverweisung ab und entscheidet entsprechend der Regelung des § 159 SGG selbst in der Sache.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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