Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 38 KR 2918/05
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 KR 30/11 B RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juli 2010 -Az.: L 6 B 278/09 KR NZB wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe:
I.
Mit Urteil vom 26. Oktober 2009 hat das Sozialgericht die Klage der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung von 10,00 EUR nebst Zinsen aus abgetretenem Recht abgewiesen. Mit Beschluss vom 29. Juli 2010 - Az.: L 6 B 278/09 KR NZB hat der Senat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin die Anhörungsrüge nach § 178 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie habe mit Schriftsatz vom 16. Juli 2010 erklärt, dass ihr nicht bekannt sei, worauf es dem Senat ankomme. Im Beschluss vom 29. Juli 2010 habe dieser zu den Berufungszulassungsgründen "grundsätzliche Bedeutung" und "Verfahrensmangel" ausgeführt, dass nicht ausreichend vorgetragen sei. Zur Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hätte es dann entsprechender richterlicher Hinweise bedurft. Zur "grundsätzlichen Bedeutung" meine der Senat, dass eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung nicht ersichtlich sei. Dazu habe sie sich aber unter Punkt 2 ihres Schriftsatzes vom 16. Juli 2010 ausführlich geäußert, worauf sich der Senat überhaupt nicht eingelassen und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Er führe aus, dass es sich lediglich um ein Individualinteresse handle, weil sie mit dem Versicherten einen Abtretungsvertrag geschlossen habe. Es sei jedoch immer über dieselbe Rechtsfrage zu entscheiden, gleichgültig ob aus abgetretenem oder aus eigenem Recht geklagt werde. Es sei nicht nachvollziehen, wieso dann keine Breitenwirkung zu ersehen sei. Offensichtlich habe der Senat den Sinn des Vortrages zum Verfahrensmangel (Überraschungsentscheidung) nicht erfasst, worin ebenfalls ein Gehörsverstoß liege. Sie rüge nicht im Kern eine unrichtige erstinstanzliche Entscheidung, sondern habe unter Punkt 3 der Beschwerdebegründung vom 2. Dezember 2009 explizit den Verfahrensmangel geltend gemacht und ausdrücklich gar nicht behauptet, dass die angegriffene Entscheidung unrichtig sei. Dass die Klage mit der angegriffenen Begründung abgewiesen wurde, sei eine echte Überraschungsentscheidung gewesen. Bei Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hätte die Berufung zugelassen werden müssen, sodass die Verletzung auch entscheidungserheblich sei.
II.
Die statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil die Begründung nicht den Anforderungen des § 178 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 5 SGG entspricht.
Zulässig ist die Anhörungsrüge, wenn eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht dargelegt wird (§ 178 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 5 SGG in der ab dem 1. Juli 2008 geltenden Fassung von Artikel 12 Nr. 8 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840). Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen gehört es deshalb, dass die Umstände, aus denen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt, schlüssig aufgezeigt werden. Dazu ist insbesondere darzulegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sich die Beschwerdeführerin im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht habe äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen der Beschwerdeführerin das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe. Weiter ist darzulegen, weshalb ohne den Gehörsverstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 18. Mai 2009 - Az.: B 3 KR 1/09 C, m.w.N.), er also (rechtlich) kausal geworden ist. Die Begründung muss daher zunächst angeben, welches Vorbringen nicht berücksichtigt worden ist bzw. bei Verhinderung eines Vorbringens bereits als Zulässigkeitserfordernis darlegen, was der Beteiligte bei Beachtung von Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vorgetragen hätte. Als zweiter Schritt muss dann aufgezeigt werden, in welcher Weise und inwiefern sich das übergangene oder verhinderte Vorbringen des Rügeführers auf die angegriffene Entscheidung ausgewirkt hat (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 3. August 2006 - Az.: L 7 C 1/06, nach juris). Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück (§ 178 a Abs. 4 Satz 2 SGG).
Soweit die Klägerin zur Begründung vorträgt, sie habe mit Schriftsatz vom 16. Juli 2010 erklärt, dass ihr nicht bekannt sei, worauf es dem Gericht ankomme und zur Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hätte es entsprechender richterlicher Hinweise bedurft, hat sie bereits nicht dargelegt, was sie weiter vorgetragen und inwieweit sich dieser weitere Vortrag auf den Beschluss des Senats vom 29. Juli 2010 ausgewirkt hätte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung (§ 145 Abs. 1 SGG) die Berufung zuzulassen ist, wenn die in § 144 Abs. 2 SGG genannten Gründe vorliegen. Es ist Sache der rechtskundig vertretenen Klägerin das Gesetz zu kennen und dem Senat darzulegen, inwieweit die dort genannten Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegen. Andere als die im Gesetz genannten Gründe kann das Gericht seiner Entscheidung nicht zugrunde legen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass das Gericht die maßgeblichen Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend erörtert oder einen Hinweis auf seine Rechtsauffassung gibt (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 3. November 2010 - Az.: X S 28/10, nach juris).
Soweit die Klägerin vorträgt, der Senat habe im Beschluss vom 29. Juli 2010 zu den Berufungszulassungsgründen "grundsätzliche Bedeutung" und "Verfahrensmangel" ausgeführt, dass nicht ausreichend vorgetragen sei, hat sie ebenfalls nicht dargelegt, was sie weiter vorgetragen und folglich auch nicht, inwieweit sich dieser weitere Vortrag auf den Beschluss des Senats vom 29. Juli 2010 ausgewirkt hätte. Im Übrigen ist hierzu auszuführen, dass der Senat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung auch deshalb zurückgewiesen hat, weil er eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG verneint hat. Auch das weitere Vorbringen, der Senat habe hinsichtlich der "grundsätzlichen Bedeutung" gemeint, dass eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung nicht ersichtlich sei und sich nicht mit ihren unter Punkt zwei des Schriftsatzes vom 16. Juli 2010 erfolgten ausführlichen Äußerungen auseinander setzt, verhilft der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg. Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin in den Gründen I des Beschlusses vom 29. Juli 2010 zusammengefasst wiedergegeben und in den Gründen II das Vorliegen einer Breitenwirkung verneint. Insoweit richtet sich das Vorbringen der Klägerin im Kern gegen die Richtigkeit der Entscheidung im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Berufung. Die Anhörungsrüge dient jedoch nicht dazu, die Richtigkeit einer Entscheidung im Berufungszulassungsverfahren zu überprüfen.
Auch soweit die Klägerin vorträgt, der Senat habe den Sinn ihres Vortrages zum Verfahrensmangel nicht erfasst, worin ebenfalls ein Gehörsverstoß liege, ist darauf hinzuweisen, dass der Senat das Vorbringen der Klägerin in den Gründen I zusammengefasst wiedergegeben, sich in den Gründen II Nr. 3 mit ihrem Vorbringen auseinander gesetzt und einen Verfahrensfehler letztendlich nicht angenommen hat. Mit dem angegebenen Vorbringen legt die Klägerin somit keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar; vielmehr handelt es sich wiederum um eine Kritik an der rechtlichen Würdigung ihres Begehrens durch den Senat, die im Rahmen der Anhörungsrüge jedoch nicht beachtlich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 154 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Die Gerichtskosten richten sich nach Nr. 7400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 2004, Seite 3220). Es fällt eine Festgebühr von 50,00 Euro an.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Mit Urteil vom 26. Oktober 2009 hat das Sozialgericht die Klage der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung von 10,00 EUR nebst Zinsen aus abgetretenem Recht abgewiesen. Mit Beschluss vom 29. Juli 2010 - Az.: L 6 B 278/09 KR NZB hat der Senat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin die Anhörungsrüge nach § 178 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie habe mit Schriftsatz vom 16. Juli 2010 erklärt, dass ihr nicht bekannt sei, worauf es dem Senat ankomme. Im Beschluss vom 29. Juli 2010 habe dieser zu den Berufungszulassungsgründen "grundsätzliche Bedeutung" und "Verfahrensmangel" ausgeführt, dass nicht ausreichend vorgetragen sei. Zur Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hätte es dann entsprechender richterlicher Hinweise bedurft. Zur "grundsätzlichen Bedeutung" meine der Senat, dass eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung nicht ersichtlich sei. Dazu habe sie sich aber unter Punkt 2 ihres Schriftsatzes vom 16. Juli 2010 ausführlich geäußert, worauf sich der Senat überhaupt nicht eingelassen und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Er führe aus, dass es sich lediglich um ein Individualinteresse handle, weil sie mit dem Versicherten einen Abtretungsvertrag geschlossen habe. Es sei jedoch immer über dieselbe Rechtsfrage zu entscheiden, gleichgültig ob aus abgetretenem oder aus eigenem Recht geklagt werde. Es sei nicht nachvollziehen, wieso dann keine Breitenwirkung zu ersehen sei. Offensichtlich habe der Senat den Sinn des Vortrages zum Verfahrensmangel (Überraschungsentscheidung) nicht erfasst, worin ebenfalls ein Gehörsverstoß liege. Sie rüge nicht im Kern eine unrichtige erstinstanzliche Entscheidung, sondern habe unter Punkt 3 der Beschwerdebegründung vom 2. Dezember 2009 explizit den Verfahrensmangel geltend gemacht und ausdrücklich gar nicht behauptet, dass die angegriffene Entscheidung unrichtig sei. Dass die Klage mit der angegriffenen Begründung abgewiesen wurde, sei eine echte Überraschungsentscheidung gewesen. Bei Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hätte die Berufung zugelassen werden müssen, sodass die Verletzung auch entscheidungserheblich sei.
II.
Die statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil die Begründung nicht den Anforderungen des § 178 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 5 SGG entspricht.
Zulässig ist die Anhörungsrüge, wenn eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht dargelegt wird (§ 178 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 5 SGG in der ab dem 1. Juli 2008 geltenden Fassung von Artikel 12 Nr. 8 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840). Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen gehört es deshalb, dass die Umstände, aus denen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt, schlüssig aufgezeigt werden. Dazu ist insbesondere darzulegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sich die Beschwerdeführerin im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht habe äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen der Beschwerdeführerin das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe. Weiter ist darzulegen, weshalb ohne den Gehörsverstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 18. Mai 2009 - Az.: B 3 KR 1/09 C, m.w.N.), er also (rechtlich) kausal geworden ist. Die Begründung muss daher zunächst angeben, welches Vorbringen nicht berücksichtigt worden ist bzw. bei Verhinderung eines Vorbringens bereits als Zulässigkeitserfordernis darlegen, was der Beteiligte bei Beachtung von Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vorgetragen hätte. Als zweiter Schritt muss dann aufgezeigt werden, in welcher Weise und inwiefern sich das übergangene oder verhinderte Vorbringen des Rügeführers auf die angegriffene Entscheidung ausgewirkt hat (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 3. August 2006 - Az.: L 7 C 1/06, nach juris). Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück (§ 178 a Abs. 4 Satz 2 SGG).
Soweit die Klägerin zur Begründung vorträgt, sie habe mit Schriftsatz vom 16. Juli 2010 erklärt, dass ihr nicht bekannt sei, worauf es dem Gericht ankomme und zur Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hätte es entsprechender richterlicher Hinweise bedurft, hat sie bereits nicht dargelegt, was sie weiter vorgetragen und inwieweit sich dieser weitere Vortrag auf den Beschluss des Senats vom 29. Juli 2010 ausgewirkt hätte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung (§ 145 Abs. 1 SGG) die Berufung zuzulassen ist, wenn die in § 144 Abs. 2 SGG genannten Gründe vorliegen. Es ist Sache der rechtskundig vertretenen Klägerin das Gesetz zu kennen und dem Senat darzulegen, inwieweit die dort genannten Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegen. Andere als die im Gesetz genannten Gründe kann das Gericht seiner Entscheidung nicht zugrunde legen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass das Gericht die maßgeblichen Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend erörtert oder einen Hinweis auf seine Rechtsauffassung gibt (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 3. November 2010 - Az.: X S 28/10, nach juris).
Soweit die Klägerin vorträgt, der Senat habe im Beschluss vom 29. Juli 2010 zu den Berufungszulassungsgründen "grundsätzliche Bedeutung" und "Verfahrensmangel" ausgeführt, dass nicht ausreichend vorgetragen sei, hat sie ebenfalls nicht dargelegt, was sie weiter vorgetragen und folglich auch nicht, inwieweit sich dieser weitere Vortrag auf den Beschluss des Senats vom 29. Juli 2010 ausgewirkt hätte. Im Übrigen ist hierzu auszuführen, dass der Senat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung auch deshalb zurückgewiesen hat, weil er eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG verneint hat. Auch das weitere Vorbringen, der Senat habe hinsichtlich der "grundsätzlichen Bedeutung" gemeint, dass eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung nicht ersichtlich sei und sich nicht mit ihren unter Punkt zwei des Schriftsatzes vom 16. Juli 2010 erfolgten ausführlichen Äußerungen auseinander setzt, verhilft der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg. Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin in den Gründen I des Beschlusses vom 29. Juli 2010 zusammengefasst wiedergegeben und in den Gründen II das Vorliegen einer Breitenwirkung verneint. Insoweit richtet sich das Vorbringen der Klägerin im Kern gegen die Richtigkeit der Entscheidung im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Berufung. Die Anhörungsrüge dient jedoch nicht dazu, die Richtigkeit einer Entscheidung im Berufungszulassungsverfahren zu überprüfen.
Auch soweit die Klägerin vorträgt, der Senat habe den Sinn ihres Vortrages zum Verfahrensmangel nicht erfasst, worin ebenfalls ein Gehörsverstoß liege, ist darauf hinzuweisen, dass der Senat das Vorbringen der Klägerin in den Gründen I zusammengefasst wiedergegeben, sich in den Gründen II Nr. 3 mit ihrem Vorbringen auseinander gesetzt und einen Verfahrensfehler letztendlich nicht angenommen hat. Mit dem angegebenen Vorbringen legt die Klägerin somit keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar; vielmehr handelt es sich wiederum um eine Kritik an der rechtlichen Würdigung ihres Begehrens durch den Senat, die im Rahmen der Anhörungsrüge jedoch nicht beachtlich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 154 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Die Gerichtskosten richten sich nach Nr. 7400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 2004, Seite 3220). Es fällt eine Festgebühr von 50,00 Euro an.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FST
Saved