Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 4 KR 4318/10 ER
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 KR 1388/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 12. November 2010 wird insoweit aufgehoben, als der Antrag auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für die Zeit ab dem 5. November 2010 abgelehnt wurde. Die Beschwerdegegnerin wird im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab dem 5. November 2010 vorläufig Krankengeld im gesetzlichen Umfang, längstens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu gewähren. Die Beschwerdegegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer begehrt im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Gewährung von Krankengeld ab dem 5. November 2010.
Der 1948 geborene Beschwerdeführer ist seit dem 1. Januar 2001 bei der Beschwerdegegnerin pflichtversichert. Vom 28. Juli 2004 bis zum 24. Januar 2006 bezog er 546 Tage Krankengeld auf Grund von Arbeitsunfähigkeit u.a. wegen benigner essentieller Hypertonie und einer ischämischen und artheriosklerotrischen Herzerkrankung. Vom 23. November bis 14. Dezember 2007 bezog der Beschwerdeführer auf Grund von Arbeitsunfähigkeit u.a. wegen Angina pectoris, chronisch ischämischer Herzkrankheit, atheriosklerotischer Herzkrankheit mit Ein-Gefäßerkrankung, hypertensiver Herzkrankheit mit Herzinsuffizienz Krankengeld und vom 18. Februar 2008 bis zur Erschöpfung des Leistungsanspruchs am 25. Juli 2009 auf Grund von Arbeitsunfähigkeit wegen Linksherzinsuffizienz, sonstiger primärer Gonarthrose, Hypertonie, sonstiger Rückenschmerzen im Lumbalbereich, alter Myokardinfarkt. Er meldete sich am 10. Juli 2009 mit Wirkung zum 26. Juli 2009 bei der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit J. - arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Am 16. Juli 2009 erklärte er dort, er stelle sich dem Arbeitsmarkt entsprechend seiner gesundheitlichen Einschränkungen zur Verfügung. Mit Bescheid vom 21. Juli 2009 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit J. - dem Beschwerdeführer ab dem 26. Juli 2009 bis zum 15. Oktober 2010 nach § 117 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) Arbeitslosengeld in Höhe von 33,48 Euro täglich; die Auszahlung erfolgte zunächst bis 31. Juli 2010. Ab dem 4. bis 13. Juli 2010 befand sich der Beschwerdeführer wegen der Erkrankung an einem Nierentumor links in stationärer Behandlung. Laut Bescheinigungen des Dr. R. war er ab dem 14. Juli 2010 arbeitsunfähig erkrankt. Vom 27. Juli bis zum 17. August 2010 bewilligte ihm die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Mitteldeutschland eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme und zahlte Übergangsgeld. Die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit J. - hob die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 27. Juli 2010 auf. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21. September 2010). In dem sich hieran anschließenden Klageverfahren - Az.: S 11 AL 3670/10 vor dem Sozialgericht (SG) Altenburg hat die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit J. - den Klageanspruch anerkannt und dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 17. November 2010 Arbeitslosengeld ab dem 18. August bis zum 4. November 2010 bewilligt.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2010 lehnte die Beschwerdegegnerin die Zahlung von Krankengeld ab, weil er innerhalb des Dreijahreszeitraums vom 23. November 2007 bis zum 22. November 2010 für 78 Wochen Krankengeld erhalten habe. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Widerspruch mit der Begründung, die nunmehr eingetretene Arbeitsunfähigkeit stehe nicht im Zusammenhang mit der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin holte eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) - Dr. F. - vom 16. August 2010 ein und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2010 zurück. Zur Begründung führte sie aus, ab dem 4. Juli 2010 habe wegen folgender Diagnosen Arbeitsunfähigkeit bestanden: bösartige Neubildung der Niere, Hypertonie, Vorhandensein von orthopädischen Gelenkimplantationen. Ein Anspruch auf Zahlung von Krankengeld ab dem 15. August 2010 stehe ihm nicht zu. Nach § 44 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V erhielten Versicherte Krankengeld für den Fall derselben Erkrankung längstens für 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Beginn des erstmaligen Eintritts der Arbeitsunfähigkeit an. Hierbei sei zu prüfen, ob der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der die Krankheitsursache bilde, auf ein medizinisch nicht ausgeheiltes Grundleiden zurückzuführen sei, wie dies z.B. bei wiederholt in unterschiedlicher Ausprägung auftretenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Fall sein könne. Die Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung, hier der Hypertonie, habe auch während der Erkrankung wegen Myokardinfarkt bzw. Linksherzinsuffizienz ab dem 23. November 2007 und ab dem 18. Februar 2008 bestanden. Die Erkrankungen stünden nach dem Gutachten des MDK im Zusammenhang und die Hypertonie sei als Vorerkrankung somit anzurechnen. Der erstmalige Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen Hypertonie sei am 28. Juli 2004 erfolgt. Der Dreijahreszeitraums dauere daher vom 28. Juli 2004 bis zum 27. Juli 2007, der aktuelle Dreijahreszeitraums vom 28. Juli 2007 bis zum 27. Juli 2010. Eine "hinzugetretene Erkrankung" im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V liege dann vor, wenn zeitgleich mit dem Vorliegen oder Wiedervorliegen einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden ersten Erkrankung unabhängig von dieser Krankheit zugleich eine weitere Krankheit zumindest an einem Tag bestanden habe. Die "hinzugetretene Krankheit" erleide das Schicksal der Ursprungserkrankung. Für diese werde eine Blockfrist gebildet, die mit der Blockfrist für die zuerst eingetretene Krankheit identisch sei. Am 4. November 2010 hat der Beschwerdeführer beim SG Altenburg Klage (Az.: S 4 KR 4441/10) erhoben und beantragt, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes ab dem 18. August 2010 Krankengeld zu zahlen. Zum Zeitpunkt des diagnostizierten Nierentumors habe keine andere Erkrankung bestanden aufgrund deren er arbeitsunfähig gewesen sei. Vielmehr sei er seit dem 26. Juli 2009 arbeitsfähig gewesen und habe Arbeitslosengeld bezogen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Dr. R. vom 14. Juli und 18. August 2010 wiesen als einzige Diagnose Nierentumor auf. Er hat ein ärztliches Attest des Dr. R. vom 3. November 2010 eingereicht, wonach er sich seit dem Jahr 2004 in Dauerbehandlung wegen einer koronaren Herzerkrankung befindet. Im Februar 2008 sei bei Gonarthrose rechts die Implantation einer Knieteilprothese erfolgt. Seit Juli 2010 sei die Arbeitsunfähigkeit durch das Nierenzellkarzinom bedingt. Die Beschwerdegegnerin hat darauf hingewiesen, dass ihr als die Arbeitsunfähigkeit verursachenden Erkrankungen auch die Diagnosen Hypertonie und Gelenkimplantationen mitgeteilt worden seien und die entsprechenden Unterlagen zu den Akten gereicht.
Mit Beschluss vom 12. November 2010, dem Beschwerdeführer zugestellt am 13. November 2010, hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und ausgeführt, es fehle nach summarischer Prüfung am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs. In der Leistungsakte der Beschwerdegegnerin sei dokumentiert, dass die Arbeitsunfähigkeit ab dem 4. Juli 2010 auch wegen der Herz-Kreislauf-Erkrankung (Hypertonie) bescheinigt worden sei. Es sei nicht wahrscheinlich, dass ab dem 4. Juli 2010 Arbeitsunfähigkeit nur noch wegen des Nierentumors bestehe.
Im Beschwerdeverfahren verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er in dem Zeitraum vom 26. Juli 2009 bis zum 3. Juli 2010 trotz der bestehenden Erkrankungen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden habe.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 12. November 2010 teilweise aufzuheben und die Beschwerdegegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für den Zeitraum ab dem 5. November 2010 vorläufig Krankengeld in gesetzlicher Höhe längstens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu zahlen. Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer bisherigen Auffassung fest. Auch den Eintritt einer neuen Arbeitsunfähigkeit ab dem 5. November 2010 unterstellt, bestehe kein Anspruch auf Krankengeld, weil der Beschwerdeführer nicht mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig gewesen sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Prozessakte, der beigezogenen Gerichtsakte des SG Altenburg (Az.: S 4 KR 4441/10) sowie der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.
II.
Die Beschwerde ist nach §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und zulässig. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch für die Zeit ab dem 5. November 2010 begründet. Der Beschluss des SG ist teilweise aufzuheben, denn der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung.
Nach § 86 b Absatz 2 Satz 2 SGG in der ab dem 2. Januar 2002 gültigen Fassung kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2).
Ein Anordnungsantrag ist begründet, wenn das Gericht auf Grund einer hinreichenden Tatsachenbasis durch Glaubhaftmachung (§ 86b Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) und/oder im Wege der Amtsermittlung (§ 103 SGG) einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund bejahen kann. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn das im Hauptsacheverfahren fragliche materielle Recht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Ein Anordnungsgrund ist zu bejahen, wenn es für den Antragsteller unzumutbar erscheint, auf den (rechtskräftigen) Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen zu werden.
Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung erfordern allerdings, dass das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon im vollen Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren darf, was er sonst nur mit der Hauptsacheklage erreichen könnte (sog. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache; vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage 2003, § 123 Rdnr. 13 sowie Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 86b Rdnr. 31). Dabei ist unter Vorwegnahme der Hauptsache auch die "vorläufige" Vorwegnahme zu verstehen, bei der die Entscheidung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nach der Hauptsache¬entscheidung wieder rückgängig gemacht werden kann, d.h. wenn damit keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden (h.M. in der Rechtsprechung; vgl. die Nachweise bei Kopp/ Schenke, a.a.O., § 123 Rdnr. 14b, dort insbesondere Fn. 57, sowie bei Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b Rdnr. 31). Der Ansicht, die nur die vollendete Tatsachen schaffende Anordnung als Vorwegnahme der Hauptsache verstanden wissen will (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b Rdnr. 31), ist nicht zu folgen, da auch die vorläufige Vorwegnahme entgegen dem Rechtscharakter der einstweiligen Anordnung die Hauptsache¬entscheidung vorwegnimmt. Den Unterschieden zwischen der vorläufigen und der endgültigen Vorwegnahme ist vielmehr mit der Rechtssprechung bei der Zulassung von Verbotsausnahmen und damit bei den an den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund zu stellenden Anforderungen Rechnung zu tragen (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rdnr. 14b am Ende).
Im vorliegenden Fall begehrt der Beschwerdeführer die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur - wenn auch vorläufigen - Zahlung von Krankengeld. Sein Rechtsschutzziel in der Hauptsache deckt sich damit - mit Ausnahme der Vorläufigkeit - völlig mit dem des einstweiligen Anordnungsverfahrens. Dieses ist damit auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Die rechtlichen und tatsächlichen Folgen, die mit dem Erlass der begehrten Anordnung verbunden sind, können zwar bei einem für den Beschwerdeführer nachteiligen Ausgang des parallelen Hauptsacheverfahrens durch eine Rückzahlung des Krankengeldes an die Beschwerdegegnerin nachträglich, gegebenenfalls auch im Wege der Raten¬zahlung, wieder beseitigt werden, so dass die Vorwegnahme der Hauptsache als vorläufig zu bezeichnen ist. Gleichwohl fällt sie unter das grundsätzliche Verbot.
Im Hinblick auf das in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) zum Ausdruck kommende Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gilt dieses grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung allerdings dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung notwendig erscheint, um die sonst zu erwartenden unzumutbaren und im Haupt¬sacheverfahren nicht mehr zu beseitigenden Nachteile für den Beschwerdeführer zu vermeiden, und gleichzeitig ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rdnr. 14 m.w.N.). Für eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache bedarf es mit anderen Worten erhöhter Anforderungen an das Vorliegen sowohl des Anordnungsanspruchs als auch des Anordnungsgrundes.
Zu dem allein relevanten Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rdnr. 27) liegt ein für eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache erforderlicher qualifizierter Anordnungsanspruch vor.
Nach § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4 SGB V, §§ 24, 40 Abs. 2 SGB V und § 41 SGB V) behandelt werden. Nach § 48 SGB V erhalten Versicherte Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert (Abs. 1). Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für 78 Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate (1) nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und (2) erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen. § 48 Abs. 1 SGB V enthält drei unterschiedliche Regelungen: er stellt zunächst den Grundsatz der Krankengeldgewährung ohne zeitliche Begrenzung auf. Nach der schon im selben Satz geregelten ersten Ausnahme führt es zur Rechtsfolge der Begrenzung der Leistungsdauer, wenn "dieselbe Krankheit" die Arbeitsunfähigkeit bedingt. Schließlich wird ein dieser ersten Ausnahme gleichgestellter weiterer Fall von der Leistungsbegrenzung erfasst, nämlich das während der Arbeitsunfähigkeit erfolgende Hinzutreten einer weiteren Krankheit. Mit dieser Regelungstechnik stellt § 48 Abs. 1 SGB V die "hinzugetretene Krankheit" bezüglich der Rechtsfolge der Leistungsbegrenzung dem Fall "derselben Krankheit" rechtlich gleich; denn das Hinzutreten einer weiteren Krankheit zu einer weiter bestehenden und fortlaufend Arbeitsunfähigkeit verursachenden Erkrankung führt weder zur Entstehung eines gänzlich neuen Krankengeldanspruchs, noch bewirkt es die Verlängerung der schon in Ansehung der ersten Krankheit maßgeblichen (begrenzten) Leistungsdauer. Die Regelungen des § 48 Abs. 1 SGB V wollen auf diese Weise sicherstellen, dass die gesetzliche Höchstbezugsdauer bei Arbeitsunfähigkeit sowohl bei identischen Krankheiten als auch bei bestimmten unterschiedlichen und wechselnden Krankheitsbildern nicht überschritten wird (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 8. November 2005 - Az.: B 1 KR 27/04 R m.w.N., nach juris). Ein "Hinzutreten während der Arbeitsunfähigkeit" im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V liegt unter Berücksichtigung von Wortlaut, Systematik sowie nach Sinn und Zweck der Regelung auch dann vor, wenn zeitgleich mit dem Vorliegen oder Wiedervorliegen einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden ersten Erkrankung unabhängig von dieser Krankheit zugleich eine weitere Krankheit die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten bedingt. Es reicht insoweit aus, dass die Krankheiten zumindest an einem Tag zeitgleich nebeneinander bestanden haben. Das Eingreifen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V erfordert es demgegenüber nicht, dass zwei Krankheiten bei dem Versicherten im Falle bestehender Arbeitsunfähigkeit in der Weise aufeinander treffen, dass eine zweite Krankheit einer schon zuvor eingetretenen oder fortbestehenden ersten Krankheit zeitlich nachfolgt (vgl. BSG, Urteil vom 8. November 2005, a.a.O.).
Die Beschwerdegegnerin stützt die Ablehnung der Bewilligung von Krankengeld darauf, dass sie die Erkrankung des Beschwerdeführers an einem Nierenzellkarzinom als hinzugetretene Erkrankung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V wertet. Dies ist zunächst nicht zu beanstanden. Zum Zeitpunkt der Diagnose eines Nierenzellkarzinoms am 4. Juli 2010 wurde bei dem Beschwerdeführer zugleich auch wieder eine benigne essentielle Hypertonie sowie das Vorhandensein von orthopädischen Gelenkimplantaten diagnostiziert. Diese Erkrankungen, davon die erstere seit dem 28. Juli 2004, begründeten neben weiteren Erkrankungen bereits in den davorliegenden Dreijahreszeiträumen die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Dr. R. hat in dem Befundbericht vom 21. Januar 2011 bestätigt, dass Arbeitsunfähigkeit nicht nur wegen des Nierenkarzinoms, sondern daneben auch wegen der internistischen und orthopädischen Leiden besteht.
Ob nach Ablauf der dreijährigen Blockfrist - hier am 28. Juli 2010 - ein neuer Anspruch auf Krankengeld ohne die einschränkenden Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 SGB V entsteht, hängt davon ab, ob in dem vorausgegangenen Dreijahreszeitraum "wegen derselben Krankheit" für 78 Wochen Krankengeld bezogen wurde. Beruht dagegen die Arbeitsunfähigkeit nur zeitweise auf derselben Erkrankung und während der übrigen Zeit auf einer oder mehrerer hinzugetretenen Krankheiten so wird der Anspruch dadurch zwar gleichwohl nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V erschöpft, für die Anwendung des § 48 Abs. 2 SGB V ist in einem solchen Fall jedoch kein Raum, sodass ohne dessen besondere Voraussetzungen ein neuer Krankengeldanspruch entsteht, wenn die ursprüngliche Krankheit oder eine der hinzugetretenen Krankheiten den Versicherten in einer späteren Blockfrist weiterhin oder erneut arbeitsunfähig machen. Für den Fall, dass die Arbeitsunfähigkeit in dem neuen Dreijahreszeitraum nicht wieder durch die Ausgangserkrankung, sondern durch eine hinzugetretene Krankheit verursacht wird, findet § 48 Abs. 2 SGB V ebenfalls keine Anwendung (vgl. BSG, Urteil vom Dezember 2004 - Az.: B 1 KR 10/03 R m.w.N., nach juris).
Letztlich bedarf die Frage, ob der Beschwerdeführer "wegen derselben Erkrankung" - hier: benigne essentielle Hypertonie - im von der Beschwerdegegnerin ermittelten letzten Dreijahreszeitraum vom 28. Juli 2007 bis zum 27. Juli 2010 für 78 Wochen Krankengeld bezogen hat, jedenfalls in dem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keiner endgültigen Klärung, weil die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 SGB V für den hier geltend gemachten Krankengeldanspruch ab dem 5. November 2010 vorliegen.
Der Beschwerdeführer war bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit am 4. Juli 2010 (erster Tag der stationären Behandlung) oder 14. Juli 2010 (Eintritt laut Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. R.) auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Er war in der Zwischenzeit - vom 26. Juli 2009 bis 3. Juli 2010 - nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig und stand der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Voraussetzung ist nicht, dass die erneute Arbeitsunfähigkeit erst im neuen Dreijahreszeitraum eingetretenen ist; sie kann bereits - so wie hier - in der letzten Blockfrist eingetreten sein und bei Beginn der neuen Blockfrist bereits bestehen (vgl. Vay in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, Stand: Juni 2010, § 48 Rdnr. 22). Auch für den Zeitraum der Arbeitsfähigkeit von mindestens sechs Monaten kommt es nicht auf den Lauf des Dreijahreszeitraums an.
Der Beschwerdeführer bezog seit dem 26. Juli 2009 Arbeitslosengeld nach § 117 SGB III. Dieser Bezug setzt u.a voraus, dass der Arbeitnehmer den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (§ 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Nach § 119 Abs. 5 SGB III steht den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit u.a. zur Verfügung, wer (1) einer versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf. Dies setzt subjektiv die Bereitschaft des Arbeitslosen voraus, eine solche Tätigkeit aufzunehmen und objektiv die Fähigkeit, eine in Betracht kommende Beschäftigung unter Berücksichtigung der physischen und psychischen Konstitution auch tatsächlich auszuüben. Der Beschwerdeführer hat sich am 16. Juli 2009 bereit erklärt, eine entsprechende Tätigkeit aufzunehmen. Die objektive Verfügbarkeit wurde durch die Einholung eines ärztlichen Gutachtens nach Aktenlage der Dr. Schmelzer vom 11. September 2009 geklärt. Danach war er in der Lage, vollschichtig leichte körperliche Tätigkeiten überwiegend im Sitzen auszuüben. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft besteht dagegen ein aufgehobenes Leistungsvermögen von unter drei Stunden.
Für den Zeitraum ab dem 5. November 2010 liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Der Beschwerdeführer selbst verfügt weder über Einkommen aus Erwerbstätigkeit noch bezieht er seitdem Sozialleistungen. Verwertbares Vermögen in Geld steht ihm nach eigenen Angaben nicht zur Verfügung. Es ist dem Beschwerdeführer bei dem offensichtlichen Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht zumutbar, bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf Unterhaltsansprüche gegen seine Ehefrau verwiesen zu werden.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. In der Kostenentscheidung zum erstinstanzlichen Verfahren hat der Senat berücksichtigt, dass der Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Zeit vom 18. August bis 4. November 2010 erst nach Zustellung des Beschlusses vom 12. November 2010 auf Grund der nachträglichen Bewilligung von Arbeitslosengeld entfallen ist.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer begehrt im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Gewährung von Krankengeld ab dem 5. November 2010.
Der 1948 geborene Beschwerdeführer ist seit dem 1. Januar 2001 bei der Beschwerdegegnerin pflichtversichert. Vom 28. Juli 2004 bis zum 24. Januar 2006 bezog er 546 Tage Krankengeld auf Grund von Arbeitsunfähigkeit u.a. wegen benigner essentieller Hypertonie und einer ischämischen und artheriosklerotrischen Herzerkrankung. Vom 23. November bis 14. Dezember 2007 bezog der Beschwerdeführer auf Grund von Arbeitsunfähigkeit u.a. wegen Angina pectoris, chronisch ischämischer Herzkrankheit, atheriosklerotischer Herzkrankheit mit Ein-Gefäßerkrankung, hypertensiver Herzkrankheit mit Herzinsuffizienz Krankengeld und vom 18. Februar 2008 bis zur Erschöpfung des Leistungsanspruchs am 25. Juli 2009 auf Grund von Arbeitsunfähigkeit wegen Linksherzinsuffizienz, sonstiger primärer Gonarthrose, Hypertonie, sonstiger Rückenschmerzen im Lumbalbereich, alter Myokardinfarkt. Er meldete sich am 10. Juli 2009 mit Wirkung zum 26. Juli 2009 bei der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit J. - arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Am 16. Juli 2009 erklärte er dort, er stelle sich dem Arbeitsmarkt entsprechend seiner gesundheitlichen Einschränkungen zur Verfügung. Mit Bescheid vom 21. Juli 2009 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit J. - dem Beschwerdeführer ab dem 26. Juli 2009 bis zum 15. Oktober 2010 nach § 117 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) Arbeitslosengeld in Höhe von 33,48 Euro täglich; die Auszahlung erfolgte zunächst bis 31. Juli 2010. Ab dem 4. bis 13. Juli 2010 befand sich der Beschwerdeführer wegen der Erkrankung an einem Nierentumor links in stationärer Behandlung. Laut Bescheinigungen des Dr. R. war er ab dem 14. Juli 2010 arbeitsunfähig erkrankt. Vom 27. Juli bis zum 17. August 2010 bewilligte ihm die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Mitteldeutschland eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme und zahlte Übergangsgeld. Die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit J. - hob die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 27. Juli 2010 auf. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21. September 2010). In dem sich hieran anschließenden Klageverfahren - Az.: S 11 AL 3670/10 vor dem Sozialgericht (SG) Altenburg hat die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit J. - den Klageanspruch anerkannt und dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 17. November 2010 Arbeitslosengeld ab dem 18. August bis zum 4. November 2010 bewilligt.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2010 lehnte die Beschwerdegegnerin die Zahlung von Krankengeld ab, weil er innerhalb des Dreijahreszeitraums vom 23. November 2007 bis zum 22. November 2010 für 78 Wochen Krankengeld erhalten habe. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Widerspruch mit der Begründung, die nunmehr eingetretene Arbeitsunfähigkeit stehe nicht im Zusammenhang mit der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin holte eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) - Dr. F. - vom 16. August 2010 ein und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2010 zurück. Zur Begründung führte sie aus, ab dem 4. Juli 2010 habe wegen folgender Diagnosen Arbeitsunfähigkeit bestanden: bösartige Neubildung der Niere, Hypertonie, Vorhandensein von orthopädischen Gelenkimplantationen. Ein Anspruch auf Zahlung von Krankengeld ab dem 15. August 2010 stehe ihm nicht zu. Nach § 44 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V erhielten Versicherte Krankengeld für den Fall derselben Erkrankung längstens für 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Beginn des erstmaligen Eintritts der Arbeitsunfähigkeit an. Hierbei sei zu prüfen, ob der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der die Krankheitsursache bilde, auf ein medizinisch nicht ausgeheiltes Grundleiden zurückzuführen sei, wie dies z.B. bei wiederholt in unterschiedlicher Ausprägung auftretenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Fall sein könne. Die Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung, hier der Hypertonie, habe auch während der Erkrankung wegen Myokardinfarkt bzw. Linksherzinsuffizienz ab dem 23. November 2007 und ab dem 18. Februar 2008 bestanden. Die Erkrankungen stünden nach dem Gutachten des MDK im Zusammenhang und die Hypertonie sei als Vorerkrankung somit anzurechnen. Der erstmalige Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen Hypertonie sei am 28. Juli 2004 erfolgt. Der Dreijahreszeitraums dauere daher vom 28. Juli 2004 bis zum 27. Juli 2007, der aktuelle Dreijahreszeitraums vom 28. Juli 2007 bis zum 27. Juli 2010. Eine "hinzugetretene Erkrankung" im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V liege dann vor, wenn zeitgleich mit dem Vorliegen oder Wiedervorliegen einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden ersten Erkrankung unabhängig von dieser Krankheit zugleich eine weitere Krankheit zumindest an einem Tag bestanden habe. Die "hinzugetretene Krankheit" erleide das Schicksal der Ursprungserkrankung. Für diese werde eine Blockfrist gebildet, die mit der Blockfrist für die zuerst eingetretene Krankheit identisch sei. Am 4. November 2010 hat der Beschwerdeführer beim SG Altenburg Klage (Az.: S 4 KR 4441/10) erhoben und beantragt, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes ab dem 18. August 2010 Krankengeld zu zahlen. Zum Zeitpunkt des diagnostizierten Nierentumors habe keine andere Erkrankung bestanden aufgrund deren er arbeitsunfähig gewesen sei. Vielmehr sei er seit dem 26. Juli 2009 arbeitsfähig gewesen und habe Arbeitslosengeld bezogen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Dr. R. vom 14. Juli und 18. August 2010 wiesen als einzige Diagnose Nierentumor auf. Er hat ein ärztliches Attest des Dr. R. vom 3. November 2010 eingereicht, wonach er sich seit dem Jahr 2004 in Dauerbehandlung wegen einer koronaren Herzerkrankung befindet. Im Februar 2008 sei bei Gonarthrose rechts die Implantation einer Knieteilprothese erfolgt. Seit Juli 2010 sei die Arbeitsunfähigkeit durch das Nierenzellkarzinom bedingt. Die Beschwerdegegnerin hat darauf hingewiesen, dass ihr als die Arbeitsunfähigkeit verursachenden Erkrankungen auch die Diagnosen Hypertonie und Gelenkimplantationen mitgeteilt worden seien und die entsprechenden Unterlagen zu den Akten gereicht.
Mit Beschluss vom 12. November 2010, dem Beschwerdeführer zugestellt am 13. November 2010, hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und ausgeführt, es fehle nach summarischer Prüfung am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs. In der Leistungsakte der Beschwerdegegnerin sei dokumentiert, dass die Arbeitsunfähigkeit ab dem 4. Juli 2010 auch wegen der Herz-Kreislauf-Erkrankung (Hypertonie) bescheinigt worden sei. Es sei nicht wahrscheinlich, dass ab dem 4. Juli 2010 Arbeitsunfähigkeit nur noch wegen des Nierentumors bestehe.
Im Beschwerdeverfahren verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er in dem Zeitraum vom 26. Juli 2009 bis zum 3. Juli 2010 trotz der bestehenden Erkrankungen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden habe.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 12. November 2010 teilweise aufzuheben und die Beschwerdegegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für den Zeitraum ab dem 5. November 2010 vorläufig Krankengeld in gesetzlicher Höhe längstens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu zahlen. Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer bisherigen Auffassung fest. Auch den Eintritt einer neuen Arbeitsunfähigkeit ab dem 5. November 2010 unterstellt, bestehe kein Anspruch auf Krankengeld, weil der Beschwerdeführer nicht mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig gewesen sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Prozessakte, der beigezogenen Gerichtsakte des SG Altenburg (Az.: S 4 KR 4441/10) sowie der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.
II.
Die Beschwerde ist nach §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und zulässig. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch für die Zeit ab dem 5. November 2010 begründet. Der Beschluss des SG ist teilweise aufzuheben, denn der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung.
Nach § 86 b Absatz 2 Satz 2 SGG in der ab dem 2. Januar 2002 gültigen Fassung kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2).
Ein Anordnungsantrag ist begründet, wenn das Gericht auf Grund einer hinreichenden Tatsachenbasis durch Glaubhaftmachung (§ 86b Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) und/oder im Wege der Amtsermittlung (§ 103 SGG) einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund bejahen kann. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn das im Hauptsacheverfahren fragliche materielle Recht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Ein Anordnungsgrund ist zu bejahen, wenn es für den Antragsteller unzumutbar erscheint, auf den (rechtskräftigen) Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen zu werden.
Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung erfordern allerdings, dass das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon im vollen Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren darf, was er sonst nur mit der Hauptsacheklage erreichen könnte (sog. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache; vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage 2003, § 123 Rdnr. 13 sowie Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 86b Rdnr. 31). Dabei ist unter Vorwegnahme der Hauptsache auch die "vorläufige" Vorwegnahme zu verstehen, bei der die Entscheidung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nach der Hauptsache¬entscheidung wieder rückgängig gemacht werden kann, d.h. wenn damit keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden (h.M. in der Rechtsprechung; vgl. die Nachweise bei Kopp/ Schenke, a.a.O., § 123 Rdnr. 14b, dort insbesondere Fn. 57, sowie bei Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b Rdnr. 31). Der Ansicht, die nur die vollendete Tatsachen schaffende Anordnung als Vorwegnahme der Hauptsache verstanden wissen will (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b Rdnr. 31), ist nicht zu folgen, da auch die vorläufige Vorwegnahme entgegen dem Rechtscharakter der einstweiligen Anordnung die Hauptsache¬entscheidung vorwegnimmt. Den Unterschieden zwischen der vorläufigen und der endgültigen Vorwegnahme ist vielmehr mit der Rechtssprechung bei der Zulassung von Verbotsausnahmen und damit bei den an den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund zu stellenden Anforderungen Rechnung zu tragen (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rdnr. 14b am Ende).
Im vorliegenden Fall begehrt der Beschwerdeführer die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur - wenn auch vorläufigen - Zahlung von Krankengeld. Sein Rechtsschutzziel in der Hauptsache deckt sich damit - mit Ausnahme der Vorläufigkeit - völlig mit dem des einstweiligen Anordnungsverfahrens. Dieses ist damit auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Die rechtlichen und tatsächlichen Folgen, die mit dem Erlass der begehrten Anordnung verbunden sind, können zwar bei einem für den Beschwerdeführer nachteiligen Ausgang des parallelen Hauptsacheverfahrens durch eine Rückzahlung des Krankengeldes an die Beschwerdegegnerin nachträglich, gegebenenfalls auch im Wege der Raten¬zahlung, wieder beseitigt werden, so dass die Vorwegnahme der Hauptsache als vorläufig zu bezeichnen ist. Gleichwohl fällt sie unter das grundsätzliche Verbot.
Im Hinblick auf das in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) zum Ausdruck kommende Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gilt dieses grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung allerdings dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung notwendig erscheint, um die sonst zu erwartenden unzumutbaren und im Haupt¬sacheverfahren nicht mehr zu beseitigenden Nachteile für den Beschwerdeführer zu vermeiden, und gleichzeitig ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rdnr. 14 m.w.N.). Für eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache bedarf es mit anderen Worten erhöhter Anforderungen an das Vorliegen sowohl des Anordnungsanspruchs als auch des Anordnungsgrundes.
Zu dem allein relevanten Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rdnr. 27) liegt ein für eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache erforderlicher qualifizierter Anordnungsanspruch vor.
Nach § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4 SGB V, §§ 24, 40 Abs. 2 SGB V und § 41 SGB V) behandelt werden. Nach § 48 SGB V erhalten Versicherte Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert (Abs. 1). Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für 78 Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate (1) nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und (2) erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen. § 48 Abs. 1 SGB V enthält drei unterschiedliche Regelungen: er stellt zunächst den Grundsatz der Krankengeldgewährung ohne zeitliche Begrenzung auf. Nach der schon im selben Satz geregelten ersten Ausnahme führt es zur Rechtsfolge der Begrenzung der Leistungsdauer, wenn "dieselbe Krankheit" die Arbeitsunfähigkeit bedingt. Schließlich wird ein dieser ersten Ausnahme gleichgestellter weiterer Fall von der Leistungsbegrenzung erfasst, nämlich das während der Arbeitsunfähigkeit erfolgende Hinzutreten einer weiteren Krankheit. Mit dieser Regelungstechnik stellt § 48 Abs. 1 SGB V die "hinzugetretene Krankheit" bezüglich der Rechtsfolge der Leistungsbegrenzung dem Fall "derselben Krankheit" rechtlich gleich; denn das Hinzutreten einer weiteren Krankheit zu einer weiter bestehenden und fortlaufend Arbeitsunfähigkeit verursachenden Erkrankung führt weder zur Entstehung eines gänzlich neuen Krankengeldanspruchs, noch bewirkt es die Verlängerung der schon in Ansehung der ersten Krankheit maßgeblichen (begrenzten) Leistungsdauer. Die Regelungen des § 48 Abs. 1 SGB V wollen auf diese Weise sicherstellen, dass die gesetzliche Höchstbezugsdauer bei Arbeitsunfähigkeit sowohl bei identischen Krankheiten als auch bei bestimmten unterschiedlichen und wechselnden Krankheitsbildern nicht überschritten wird (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 8. November 2005 - Az.: B 1 KR 27/04 R m.w.N., nach juris). Ein "Hinzutreten während der Arbeitsunfähigkeit" im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V liegt unter Berücksichtigung von Wortlaut, Systematik sowie nach Sinn und Zweck der Regelung auch dann vor, wenn zeitgleich mit dem Vorliegen oder Wiedervorliegen einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden ersten Erkrankung unabhängig von dieser Krankheit zugleich eine weitere Krankheit die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten bedingt. Es reicht insoweit aus, dass die Krankheiten zumindest an einem Tag zeitgleich nebeneinander bestanden haben. Das Eingreifen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V erfordert es demgegenüber nicht, dass zwei Krankheiten bei dem Versicherten im Falle bestehender Arbeitsunfähigkeit in der Weise aufeinander treffen, dass eine zweite Krankheit einer schon zuvor eingetretenen oder fortbestehenden ersten Krankheit zeitlich nachfolgt (vgl. BSG, Urteil vom 8. November 2005, a.a.O.).
Die Beschwerdegegnerin stützt die Ablehnung der Bewilligung von Krankengeld darauf, dass sie die Erkrankung des Beschwerdeführers an einem Nierenzellkarzinom als hinzugetretene Erkrankung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V wertet. Dies ist zunächst nicht zu beanstanden. Zum Zeitpunkt der Diagnose eines Nierenzellkarzinoms am 4. Juli 2010 wurde bei dem Beschwerdeführer zugleich auch wieder eine benigne essentielle Hypertonie sowie das Vorhandensein von orthopädischen Gelenkimplantaten diagnostiziert. Diese Erkrankungen, davon die erstere seit dem 28. Juli 2004, begründeten neben weiteren Erkrankungen bereits in den davorliegenden Dreijahreszeiträumen die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Dr. R. hat in dem Befundbericht vom 21. Januar 2011 bestätigt, dass Arbeitsunfähigkeit nicht nur wegen des Nierenkarzinoms, sondern daneben auch wegen der internistischen und orthopädischen Leiden besteht.
Ob nach Ablauf der dreijährigen Blockfrist - hier am 28. Juli 2010 - ein neuer Anspruch auf Krankengeld ohne die einschränkenden Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 SGB V entsteht, hängt davon ab, ob in dem vorausgegangenen Dreijahreszeitraum "wegen derselben Krankheit" für 78 Wochen Krankengeld bezogen wurde. Beruht dagegen die Arbeitsunfähigkeit nur zeitweise auf derselben Erkrankung und während der übrigen Zeit auf einer oder mehrerer hinzugetretenen Krankheiten so wird der Anspruch dadurch zwar gleichwohl nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V erschöpft, für die Anwendung des § 48 Abs. 2 SGB V ist in einem solchen Fall jedoch kein Raum, sodass ohne dessen besondere Voraussetzungen ein neuer Krankengeldanspruch entsteht, wenn die ursprüngliche Krankheit oder eine der hinzugetretenen Krankheiten den Versicherten in einer späteren Blockfrist weiterhin oder erneut arbeitsunfähig machen. Für den Fall, dass die Arbeitsunfähigkeit in dem neuen Dreijahreszeitraum nicht wieder durch die Ausgangserkrankung, sondern durch eine hinzugetretene Krankheit verursacht wird, findet § 48 Abs. 2 SGB V ebenfalls keine Anwendung (vgl. BSG, Urteil vom Dezember 2004 - Az.: B 1 KR 10/03 R m.w.N., nach juris).
Letztlich bedarf die Frage, ob der Beschwerdeführer "wegen derselben Erkrankung" - hier: benigne essentielle Hypertonie - im von der Beschwerdegegnerin ermittelten letzten Dreijahreszeitraum vom 28. Juli 2007 bis zum 27. Juli 2010 für 78 Wochen Krankengeld bezogen hat, jedenfalls in dem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keiner endgültigen Klärung, weil die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 SGB V für den hier geltend gemachten Krankengeldanspruch ab dem 5. November 2010 vorliegen.
Der Beschwerdeführer war bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit am 4. Juli 2010 (erster Tag der stationären Behandlung) oder 14. Juli 2010 (Eintritt laut Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. R.) auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Er war in der Zwischenzeit - vom 26. Juli 2009 bis 3. Juli 2010 - nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig und stand der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Voraussetzung ist nicht, dass die erneute Arbeitsunfähigkeit erst im neuen Dreijahreszeitraum eingetretenen ist; sie kann bereits - so wie hier - in der letzten Blockfrist eingetreten sein und bei Beginn der neuen Blockfrist bereits bestehen (vgl. Vay in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, Stand: Juni 2010, § 48 Rdnr. 22). Auch für den Zeitraum der Arbeitsfähigkeit von mindestens sechs Monaten kommt es nicht auf den Lauf des Dreijahreszeitraums an.
Der Beschwerdeführer bezog seit dem 26. Juli 2009 Arbeitslosengeld nach § 117 SGB III. Dieser Bezug setzt u.a voraus, dass der Arbeitnehmer den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (§ 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Nach § 119 Abs. 5 SGB III steht den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit u.a. zur Verfügung, wer (1) einer versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf. Dies setzt subjektiv die Bereitschaft des Arbeitslosen voraus, eine solche Tätigkeit aufzunehmen und objektiv die Fähigkeit, eine in Betracht kommende Beschäftigung unter Berücksichtigung der physischen und psychischen Konstitution auch tatsächlich auszuüben. Der Beschwerdeführer hat sich am 16. Juli 2009 bereit erklärt, eine entsprechende Tätigkeit aufzunehmen. Die objektive Verfügbarkeit wurde durch die Einholung eines ärztlichen Gutachtens nach Aktenlage der Dr. Schmelzer vom 11. September 2009 geklärt. Danach war er in der Lage, vollschichtig leichte körperliche Tätigkeiten überwiegend im Sitzen auszuüben. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft besteht dagegen ein aufgehobenes Leistungsvermögen von unter drei Stunden.
Für den Zeitraum ab dem 5. November 2010 liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Der Beschwerdeführer selbst verfügt weder über Einkommen aus Erwerbstätigkeit noch bezieht er seitdem Sozialleistungen. Verwertbares Vermögen in Geld steht ihm nach eigenen Angaben nicht zur Verfügung. Es ist dem Beschwerdeführer bei dem offensichtlichen Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht zumutbar, bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf Unterhaltsansprüche gegen seine Ehefrau verwiesen zu werden.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. In der Kostenentscheidung zum erstinstanzlichen Verfahren hat der Senat berücksichtigt, dass der Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Zeit vom 18. August bis 4. November 2010 erst nach Zustellung des Beschlusses vom 12. November 2010 auf Grund der nachträglichen Bewilligung von Arbeitslosengeld entfallen ist.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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