L 6 SF 744/10 E

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 17 U 2504/05
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 744/10 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Entschädigung des Erinnerungsführers für den 22. Juni 2010 wird auf 19,50 Euro festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

Für den 22. Juni 2010 wird eine Entschädigung von 19,50 Euro festgesetzt.

Nach § 191 Halbs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) werden einem Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet. Dieser erhält nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) als Entschädigung Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG), Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG), Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20 JVEG), Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21 JVEG) sowie Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22 JVEG). Soweit die Entschädigung nach Stunden zu bemessen ist, wird sie nach § 19 Abs. 2 JVEG für die gesamte Zeit der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt (Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet (Satz 2).

Im vorliegenden Fall hat der Erinnerungsführer nur die Fahrtkostenerstattung beantragt. Es ist zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig, dass ihm grundsätzlich ein entsprechender Anspruch zusteht, denn er wurde von der Aufhebung des Erörterungstermins nicht rechtzeitig benachrichtigt. Ein Anspruch auf Kostenersatz besteht allerdings nur in Höhe von 19,50 Euro (78 km x 0,25 Euro). Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG werden bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeuges 0,25 Euro für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Nach dem Routenplaner Falk, der nach der ständigen Senatsrechtsprechung zur Überprüfung der Strecke herangezogen werden kann (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse 23. März 2006 - Az.: L 6 B 70/05 SF und vom 27. September 2005 – Az.: L 6 SF 408/05), beträgt die kürzeste Strecke zwischen der Wohnung in W. und dem Thüringer Landessozialgericht ca. 39 Kilometer, insgesamt also 78 Kilometer. Die Begrenzung auf die kürzeste Strecke resultiert aus der im gesamten Kostenrecht geltenden Kostenminimierungspflicht, wonach die Kosten eines Rechtsstreits so gering wie möglich zu halten sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. März 2006 - Az.: L 6 B 70/05 SF und vom 12. Februar 2003 – Az.: L 6 B 19/02 SF). Der Grundsatz, dass immer die Reiserute auszuwählen ist, durch die die Gesamtentschädigung am niedrigsten ausfällt – was regelmäßig bei der kürzesten Strecke der Fall ist - gilt auch für § 5 Abs. 2 JVEG (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 10. Mai 2010 - Az.: L 6 B 30/10 SF).

Eine Rechtsgrundlage für die Berechnung der Wegstrecke mit einem anderen Routenplaner (hier: ViaMichelin) oder der schnellsten Strecke besteht nicht.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 7 JVEG)

Die Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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