Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 36 SF 217/09 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 975/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 27. Juli 2010 aufgehoben und die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 615,17 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Altenburg (Az.: S 37 AS 283/08 ER) und das Beschwerdeverfahren vor dem Thüringer Landessozialgericht (Az.: L 7 AS 644/08 ER) streitig.
Die von dem Beschwerdeführer vertretenen Antragsteller, eine Bedarfsgemeinschaft von zwei Personen, beziehen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Antragsgegnerin (Stadtverwaltung J. bewilligte ihnen auf den von dem Beschwerdeführer erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. September 2007 (August 2007: 23,71 Euro, ab September 2007: 982,17 Euro) für den Zeitraum 21. bis 31. August 2007 zusätzliche Leistungen in Höhe von 49,66 Euro und setzten die Leistungen vom 1. Januar bis 31. August 2008 auf insgesamt 762,42 Euro monatlich fest (Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2007). Am 21. Januar 2008 erhoben die Antragsteller beim Sozialgericht Altenburg Klage und beantragten am 23. Januar 2008, die aufschiebende Wirkung der Klage herzustellen und ihnen bis 31. August 2008 weitere 169,50 Euro zu zahlen (Az.: S 37 AS 283/08 ER). Mit Beschluss vom 25. März 2008 gewährte ihnen das Sozialgericht Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlung ab dem 25. Januar 2008 und ordnete den Beschwerdeführer bei. Mit Beschluss vom 21. Mai 2008 lehnte es den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Auf die Beschwerde ordnete der 7. Senat des Thüringer Landessozialgerichts mit Beschluss vom 13. August 2008 (Az.: L 7 AS 644/08) die aufschiebende Wirkung der Klage vom 21. Januar 2008 gegen den Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2007 an, wies im Übrigen die Beschwerde zurück und gewährten den Antragstellern PKH unter Beiordnung des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren; die Antragsgegnerin habe den Antragstellern die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Am 8. Januar 2009 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung folgender Gebühren:
1. Instanz Verfahrensgebühr Nr. 3102, 1008 VV RVG 325,00 Euro 138 Ablichtungen Nr. 7000 Abs. 1 VV RVG 38,20 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro USt 19 v.H. 72,81 Euro 456,01 Euro./. Vorschusszahlung 410,55 Euro Rest 45,56 Euro
2. Instanz: Verfahrensgebühr Nr. 3204, 1008 VV RVG 403,00 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro USt 19 v.H. 80,37 Euro 503,37 Euro
Unter dem 20. Januar 2001 verfügte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UKB) die Anweisung der zu erstattenden Gebühr entsprechend dem Antrag und forderte von der Antragsgegnerin die Zahlung von 479,73 Euro (456,01 Euro + 503,46 Euro = 959,47 Euro: 2) an.
Am 28. Januar 2009 hat die Antragsgegnerin Erinnerung eingelegt und die Anwendung der Nr. 3103 VV RVG, die Erstattung der gesamten Ablichtungen und die Errechnung der Gesamtvergütung beanstandet (Az.: S 36 SF 541/09). Am 9. Oktober 2009 hat der Beschwerdegegner Erinnerungen gegen beide Festsetzungen eingelegt (Az.: S 36 SF 217/09 E, S 36 SF 221/09 E). Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf 332,25 Euro festzusetzen (Az.: S 36 SF 217/09 E); in Betracht komme statt der Nr. 3102 VV RVG nur die Nr. 3103 VV RVG in Höhe von 170,00 Euro. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf 159,16 Euro festzusetzen (Az.: S 36 SF 221/09 E). Hier komme nur die Verfahrensgebühr 3501 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr zum Tragen, die nach Nr. 1008 VV RVG zu erhöhen sei.
Mit Beschluss vom 27. Juli 2010 hat das Sozialgericht die Rechtsstreite Az.: S 36 SF 217/09 E, S 36 SF 221/09 E und S 36 SF 541/09 miteinander verbunden, den Rechtsstreit Az.: S 36 SF 541/09 zum führenden Verfahren bestimmt, die erstattungsfähigen Kosten für die erste Instanz auf 440,54 Euro und für die zweite Instanz auf 159,16 Euro festgesetzt und im Übrigen die Erinnerungen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es unter Hinweis auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 6. März 2008 (Az.: L 6 B 198/07 SF) ausgeführt, die Nr. 3103 VV RVG sei auch für das hier gegenständliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einschlägig, weil der Beschwerdeführer im Widerspruchsverfahren tätig geworden sei. In der Zusammenschau sei es gerechtfertigt, eine Gebühr in Höhe von 240,00 Euro anzusetzen. Zusätzlich sei die Dokumentenpauschale für 138 Kopien für den gesamten im Verwaltungsverfahren aufgelaufenen Aktenumfang zu erstatten. Eine Überprüfung im Nachhinein, ob die Unterlagen entscheidungserheblich waren, verbiete sich, sofern nicht - wie hier - besondere Anhaltspunkte vorlägen, die auf eine Anfertigung überflüssiger Kopien hindeute. Für das Beschwerdeverfahren sei als speziellere Vorschrift die Nr. 3501 VV-RVG, nicht aber die angesetzte Nr. 3204 VV RVG anwendbar und zwar in Höhe der Mittelgebühr von 87,50 Euro.
Damit errechneten sich folgende Gebühren:
1. Instanz Verfahrensgebühr Nr. 3103, 1008 VV RVG 312,00 Euro 138 Ablichtungen nach Nr. 7000 Abs. 1 VV RVG 38,20 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro USt 19 v.H. 70,34 Euro 440,54 Euro
2. Instanz: Verfahrensgebühr Nr. 3501, 1008 VV RVG 113,75 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro USt 19 v.H. 25,41 Euro 159,16 Euro
Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen, sein Antrag auf Gebührenfestsetzung für die erste Instanz sei nicht unbillig gewesen, weil er von der gerichtlichen Festsetzung nur ca. 4 v.H. abgewichen sei. Die Gebühren für das Beschwerdeverfahren vor dem Thüringer LSG seien tatsächlich nach der Nr. 3204 VV RVG abzurechnen. Dass der Gesetzgeber Beschwerden im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht in der Vorbemerkung 3.2.1 VV RVG erwähne, sei als planwidrige Regelungslücke zu bewerten. Dies ergebe die historische und systematische Auslegung. Insofern sei der Gebührenrahmen im Wege der Analogie nach Nr. 3204 VV RVG zu bestimmen. Der entgegenstehende Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 2008 - Az.: L 20 B 139/07 SO überzeuge nicht. Zudem sei die Gebührenstruktur der Anwaltsvergütung im Bereich des Sozialrechts nach Rahmengebühren verfassungswidrig. Die strikte Ausrichtung des erkennenden Senats an dem Wortlaut der Vorschriften führe zu Gebührenminderungen von 30 v.H. und verschärfe den verfassungswidrigen Zustand weiter. Das Bundesverfassungsgericht habe Verfassungsbeschwerden zur Anrechnung der Beratungskostenhilfegebühren zur Entscheidung angenommen. Wenn schon die Anrechnung von 35,00 Euro verfassungswidrig sein könne, solle auch die Auslegung einer Norm, die zu einer Halbierung der Gebühren nach der ursprünglichen BRAGO-Vorschrift führe, der verfassungsrechtlichen Überprüfung unterzogen werden. Zumindest müsse für ihn die Höchstgebühr festgesetzt werden. Diese sei in den vom Sozialgericht zitierten Entscheidungen gezahlt worden.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 27. Juli 2010 aufzuheben und die Erinnerung des Beschwerdegegners zurückzuweisen, hilfsweise, den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 27. Juli 2010 abzuändern und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf insgesamt 727,33 Euro festzusetzen.
Der Beschwerdegegner hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 28. Dezember 2010) und sie dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt. Unter dem 14. März 2011 hat der Beschwerdeführer auf Anfrage mitgeteilt, seine Beschwerde richte sich nur gegen den Beschwerdegegner. Der Senatsvorsitzende hat mit Beschluss vom 15. März 2011 das Verfahrens dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung übertragen.
II.
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft. Diese Vorschriften sind anwendbar, denn die Sonderregelungen des RVG verdrängen die allgemeinen prozessualen Bestimmungen des Sozialgerichtsgesetzes (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2010 - Az.: L 6 SF 652/10 B, 26. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08 SF, 29. April 2008 - L 6 B 32/08 SF; ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. August 2010 - Az.: L 3 SF 6/09 E m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Mai 2010 - Az.: L 19 B 286/09 AS m.w.N., beide nach juris).
Sie ist auch zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro und die Beschwerde ist rechtzeitig eingelegt worden.
Die Beschwerde ist nur teilweise begründet.
Der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts ergibt sich aus § 45 Abs. 1 RVG. Danach erhält der im Wege der PKH beigeladene Rechtsanwalt in Verfahren vor Gerichten eines Landes die gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Beitragsrahmengebühren. Es handelte sich bei den Antragstellern der Hauptsacheverfahren um kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG).
Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach der h.M. in Rechtsprechung und Literatur ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R; BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006 – Az.: VI ZR 261/05; beide nach juris; Senatsbeschluss vom 19. Juni 2007 - Az.: L 6 B 80/07 SF; Mayer in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Auflage 2010, § 14 Rdnr. 12). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 26. November 2008 - L 6 B 130/08 SF; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006 – Az.: L 1 B 320/05 SF SK, nach juris). Dann erfolgt eine Festsetzung in Höhe der angemessenen Gebühren.
1. Für das Verfahren der ersten Instanz stehen dem Beschwerdeführer tatsächlich nur 440,54 Euro zu. Seine Festsetzung in Höhe von 456,01 Euro ist allerdings nicht unbillig und daher zu erstatten.
Zu Recht hat die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer zustehende Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG nur in der reduzierten Höhe des Nr. 3103 VV RVG zugesprochen. Nach dessen Definition beträgt die Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), 20,00 bis 320,00 Euro (statt 40,00 bis 460,00 Euro), wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Beschlüsse vom 24. November 2010 - Az.: L 6 SF 653/10 B und 6. März 2008 - Az.: L 6 B 198/07 SF), findet die Sondervorschrift auch für die Gebühren eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b SGG Anwendung. Er hält an dieser Rechtsprechung fest. Damit stehen dem Beschwerdeführer eigentlich nur 440,54 Euro zu. Allerdings übersteigen die geforderten Gebühren die angemessenen nicht um mehr als 20 v.H ... Es besteht kein Anhalt, dem Beschwerdeführer die Toleranzgrenze nicht zuzubilligen. Auch die Vorinstanz hat zu Recht angenommen, dass er sein Ermessen ausgeübt hat.
2. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt - wie von der Vorinstanz festgelegt - 159,16 Euro. Einschlägige Gebühr für ein Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist die Nr. 3501 VV RVG. Nach dessen Wortlaut beträgt die Verfahrensgebühr über die Beschwerde und die Erinnerung, wenn in den Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind, 15,00 bis 160,00 Euro. Ein Beschwerdeverfahren wurde geführt und in dem Vergütungsverzeichnis Teil 3, Abschnitt 5 sind für diesen Fall keine besonderen Gebühren festgelegt.
Zwar handelt es sich bei der Nr. 3501 VV RVG wie bei Nr. 3500 VV RVG um eine Auffangvorschrift (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, 19. Auflage 2010, VV RVG 3500 Rdnr. 4). Eine speziellere Regelung enthält das Gesetz jedoch nicht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Mai 2008 - Az.: L 20 B 139/07 SO; SG Berlin, Beschluss vom 6. Dezember 2010 - Az.: S 180 SF 1755/09 E; SG Aachen, Beschluss vom 9. April 2008 - Az.: S 11 AS 154/06 ER; alle nach juris). Die allein in Betracht kommende "bestimmte Beschwerde" in Abschnitt 2 ("Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht") wird in der Vorbemerkung 3.2.1 erläutert. Verfahren vor den Sozialgerichten werden dort nicht genannt.
Die von dem Beschwerdeführer geforderte analoge Anwendung der Nr. 3204 VV RVG kommt nicht in Betracht. Es fehlt schon an der notwendigen planwidrigen Regelungslücke. Ob sie vorhanden ist, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrundeliegenden Regelungsabsicht zu beurteilen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 13. November 2001 - Az.: X ZR 134/00, nach juris). Dass Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht ausdrücklich geregelt sind, begründet allein nicht die Lücke, denn mit der Nr. 3501 VV RVG existiert grundsätzlich eine Regelung zur Festsetzung dieser Gebühren (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Mai 2008, a.a.O.), wenn auch nicht in der vom Beschwerdeführer gewünschten Höhe.
Es gibt überdies keinen Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, die Gebühren in Beschwerdeverfahren denen im "normalen" Berufungsverfahren gleichzustellen. Nach der Gesetzesbegründung zu Nr. 3500 VV RVG soll die Verfahrensgebühr in Beschwerdeverfahren vielmehr das 0,5-fache betragen (BT-Drucks. 15/1971 S. 218). Die Ansicht des Beschwerdeführers würde gegenüber der früheren Regelung dagegen zu einer nicht nachvollziehbaren Gebührenerhöhung führen. Seinen Vortrag, der Gesetzgeber habe gegenüber der früher geltenden Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) keine Gebührenkürzung vornehmen wollen, trotzdem würden seine Gebühren um 50 v.H. gekürzt, kann der Senat nicht nachvollziehen. Tatsächlich führt die hiesige Auslegung nicht zu der Gebührenkürzung in dieser Höhe. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Verfahren vor den Sozialgerichten wurde nach § 116 Abs. 3 BRAGO der § 114 Abs. 6 BRAGO entsprechend angewandt und eine auf drei Zehntel gekürzte Gebühr zuerkannt. Die Gebühr nach Nr. 3501 VV RVG liegt nur geringfügig unter der früheren Gebühr nach der BRAGO.
Für den vom Beschwerdeführer gerügten Verfassungsverstoß sieht der Senat keinen Anhalt. Die behauptete fehlende Kostendeckung kann ihn nicht begründen. Nicht nachvollziehbar sind im Übrigen die Ausführungen zur Annahme einer Verfassungsbeschwerde gegen die Anrechnung der Beratungsgebühr. Einfluss auf das vorliegende Verfahren kann dies offensichtlich nicht haben.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die von der Vorinstanz zuerkannte Mittelgebühr in Höhe von 87,50 Euro wendet und unter Hinweis auf die zitierten Entscheidungen des LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 5. Mai 2008, a.a.O.) und SG Aachen (Beschluss vom 9. April 2008, a.a.O.) die Höchstgebühr fordert, haben diese für den vorliegenden Fall offensichtlich keine Indizwirkung. Der Beschwerdeführer verkennt den Grundsatz, dass bei den Rahmengebühren nach § 14 RVG immer eine Einzelfallentscheidung zu treffen ist. Bezugnahmen auf andere Verfahren, die der Senat im Übrigen weder beurteilen kann noch zu beurteilen hat, gehen an der Sache vorbei.
Gegen die zuerkannte Mittelgebühr bestehen inhaltlich keine Bedenken. Der zeitliche Umfang der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem 7. Senat des Thüringer Landessozialgerichts lag mit einem Schriftsatz selbst für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes an der unteren Grenze des durchschnittlichen Aufwands. Eine besondere Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist nicht ersichtlich. Allerdings lag die Bedeutung der Angelegenheit für die Antragsteller deutlich über dem Durchschnitt, selbst wenn im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung erstrebt wird. Relevant ist hier die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für sie, nicht aber für die Allgemeinheit (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R, nach juris). Damit ist erhöhend zu berücksichtigen, wenn - wie hier - Leistungen nach dem SGB II das soziokulturelle Existenzminimum sichern. Die weit unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller werden durch diese überdurchschnittliche Bedeutung kompensiert. Ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht ersichtlich.
Die Verfahrensgebühr erhöht sich für eine Person um 30 v.H. (Nr. 1008 VV RVG). Zusätzlich zu erstatten sind die Pauschale für Post und Telekommunikationsdienstleistungen (Nr. 7002 VV RVG) in Höhe von 20,00 Euro und die Umsatzsteuer auf die Vergütung (Nr. 7008 VV RVG) in Höhe von 25,41 Euro.
Damit errechnet sich der Anspruch des Beschwerdeführers wie folgt:
1. Instanz: 456,01 Euro 2. Instanz 159,16 Euro 615,17 Euro =========
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 59 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Altenburg (Az.: S 37 AS 283/08 ER) und das Beschwerdeverfahren vor dem Thüringer Landessozialgericht (Az.: L 7 AS 644/08 ER) streitig.
Die von dem Beschwerdeführer vertretenen Antragsteller, eine Bedarfsgemeinschaft von zwei Personen, beziehen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Antragsgegnerin (Stadtverwaltung J. bewilligte ihnen auf den von dem Beschwerdeführer erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. September 2007 (August 2007: 23,71 Euro, ab September 2007: 982,17 Euro) für den Zeitraum 21. bis 31. August 2007 zusätzliche Leistungen in Höhe von 49,66 Euro und setzten die Leistungen vom 1. Januar bis 31. August 2008 auf insgesamt 762,42 Euro monatlich fest (Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2007). Am 21. Januar 2008 erhoben die Antragsteller beim Sozialgericht Altenburg Klage und beantragten am 23. Januar 2008, die aufschiebende Wirkung der Klage herzustellen und ihnen bis 31. August 2008 weitere 169,50 Euro zu zahlen (Az.: S 37 AS 283/08 ER). Mit Beschluss vom 25. März 2008 gewährte ihnen das Sozialgericht Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlung ab dem 25. Januar 2008 und ordnete den Beschwerdeführer bei. Mit Beschluss vom 21. Mai 2008 lehnte es den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Auf die Beschwerde ordnete der 7. Senat des Thüringer Landessozialgerichts mit Beschluss vom 13. August 2008 (Az.: L 7 AS 644/08) die aufschiebende Wirkung der Klage vom 21. Januar 2008 gegen den Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2007 an, wies im Übrigen die Beschwerde zurück und gewährten den Antragstellern PKH unter Beiordnung des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren; die Antragsgegnerin habe den Antragstellern die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Am 8. Januar 2009 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung folgender Gebühren:
1. Instanz Verfahrensgebühr Nr. 3102, 1008 VV RVG 325,00 Euro 138 Ablichtungen Nr. 7000 Abs. 1 VV RVG 38,20 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro USt 19 v.H. 72,81 Euro 456,01 Euro./. Vorschusszahlung 410,55 Euro Rest 45,56 Euro
2. Instanz: Verfahrensgebühr Nr. 3204, 1008 VV RVG 403,00 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro USt 19 v.H. 80,37 Euro 503,37 Euro
Unter dem 20. Januar 2001 verfügte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UKB) die Anweisung der zu erstattenden Gebühr entsprechend dem Antrag und forderte von der Antragsgegnerin die Zahlung von 479,73 Euro (456,01 Euro + 503,46 Euro = 959,47 Euro: 2) an.
Am 28. Januar 2009 hat die Antragsgegnerin Erinnerung eingelegt und die Anwendung der Nr. 3103 VV RVG, die Erstattung der gesamten Ablichtungen und die Errechnung der Gesamtvergütung beanstandet (Az.: S 36 SF 541/09). Am 9. Oktober 2009 hat der Beschwerdegegner Erinnerungen gegen beide Festsetzungen eingelegt (Az.: S 36 SF 217/09 E, S 36 SF 221/09 E). Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf 332,25 Euro festzusetzen (Az.: S 36 SF 217/09 E); in Betracht komme statt der Nr. 3102 VV RVG nur die Nr. 3103 VV RVG in Höhe von 170,00 Euro. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf 159,16 Euro festzusetzen (Az.: S 36 SF 221/09 E). Hier komme nur die Verfahrensgebühr 3501 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr zum Tragen, die nach Nr. 1008 VV RVG zu erhöhen sei.
Mit Beschluss vom 27. Juli 2010 hat das Sozialgericht die Rechtsstreite Az.: S 36 SF 217/09 E, S 36 SF 221/09 E und S 36 SF 541/09 miteinander verbunden, den Rechtsstreit Az.: S 36 SF 541/09 zum führenden Verfahren bestimmt, die erstattungsfähigen Kosten für die erste Instanz auf 440,54 Euro und für die zweite Instanz auf 159,16 Euro festgesetzt und im Übrigen die Erinnerungen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es unter Hinweis auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 6. März 2008 (Az.: L 6 B 198/07 SF) ausgeführt, die Nr. 3103 VV RVG sei auch für das hier gegenständliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einschlägig, weil der Beschwerdeführer im Widerspruchsverfahren tätig geworden sei. In der Zusammenschau sei es gerechtfertigt, eine Gebühr in Höhe von 240,00 Euro anzusetzen. Zusätzlich sei die Dokumentenpauschale für 138 Kopien für den gesamten im Verwaltungsverfahren aufgelaufenen Aktenumfang zu erstatten. Eine Überprüfung im Nachhinein, ob die Unterlagen entscheidungserheblich waren, verbiete sich, sofern nicht - wie hier - besondere Anhaltspunkte vorlägen, die auf eine Anfertigung überflüssiger Kopien hindeute. Für das Beschwerdeverfahren sei als speziellere Vorschrift die Nr. 3501 VV-RVG, nicht aber die angesetzte Nr. 3204 VV RVG anwendbar und zwar in Höhe der Mittelgebühr von 87,50 Euro.
Damit errechneten sich folgende Gebühren:
1. Instanz Verfahrensgebühr Nr. 3103, 1008 VV RVG 312,00 Euro 138 Ablichtungen nach Nr. 7000 Abs. 1 VV RVG 38,20 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro USt 19 v.H. 70,34 Euro 440,54 Euro
2. Instanz: Verfahrensgebühr Nr. 3501, 1008 VV RVG 113,75 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro USt 19 v.H. 25,41 Euro 159,16 Euro
Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen, sein Antrag auf Gebührenfestsetzung für die erste Instanz sei nicht unbillig gewesen, weil er von der gerichtlichen Festsetzung nur ca. 4 v.H. abgewichen sei. Die Gebühren für das Beschwerdeverfahren vor dem Thüringer LSG seien tatsächlich nach der Nr. 3204 VV RVG abzurechnen. Dass der Gesetzgeber Beschwerden im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht in der Vorbemerkung 3.2.1 VV RVG erwähne, sei als planwidrige Regelungslücke zu bewerten. Dies ergebe die historische und systematische Auslegung. Insofern sei der Gebührenrahmen im Wege der Analogie nach Nr. 3204 VV RVG zu bestimmen. Der entgegenstehende Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 2008 - Az.: L 20 B 139/07 SO überzeuge nicht. Zudem sei die Gebührenstruktur der Anwaltsvergütung im Bereich des Sozialrechts nach Rahmengebühren verfassungswidrig. Die strikte Ausrichtung des erkennenden Senats an dem Wortlaut der Vorschriften führe zu Gebührenminderungen von 30 v.H. und verschärfe den verfassungswidrigen Zustand weiter. Das Bundesverfassungsgericht habe Verfassungsbeschwerden zur Anrechnung der Beratungskostenhilfegebühren zur Entscheidung angenommen. Wenn schon die Anrechnung von 35,00 Euro verfassungswidrig sein könne, solle auch die Auslegung einer Norm, die zu einer Halbierung der Gebühren nach der ursprünglichen BRAGO-Vorschrift führe, der verfassungsrechtlichen Überprüfung unterzogen werden. Zumindest müsse für ihn die Höchstgebühr festgesetzt werden. Diese sei in den vom Sozialgericht zitierten Entscheidungen gezahlt worden.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 27. Juli 2010 aufzuheben und die Erinnerung des Beschwerdegegners zurückzuweisen, hilfsweise, den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 27. Juli 2010 abzuändern und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf insgesamt 727,33 Euro festzusetzen.
Der Beschwerdegegner hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 28. Dezember 2010) und sie dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt. Unter dem 14. März 2011 hat der Beschwerdeführer auf Anfrage mitgeteilt, seine Beschwerde richte sich nur gegen den Beschwerdegegner. Der Senatsvorsitzende hat mit Beschluss vom 15. März 2011 das Verfahrens dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung übertragen.
II.
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft. Diese Vorschriften sind anwendbar, denn die Sonderregelungen des RVG verdrängen die allgemeinen prozessualen Bestimmungen des Sozialgerichtsgesetzes (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2010 - Az.: L 6 SF 652/10 B, 26. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08 SF, 29. April 2008 - L 6 B 32/08 SF; ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. August 2010 - Az.: L 3 SF 6/09 E m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Mai 2010 - Az.: L 19 B 286/09 AS m.w.N., beide nach juris).
Sie ist auch zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro und die Beschwerde ist rechtzeitig eingelegt worden.
Die Beschwerde ist nur teilweise begründet.
Der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts ergibt sich aus § 45 Abs. 1 RVG. Danach erhält der im Wege der PKH beigeladene Rechtsanwalt in Verfahren vor Gerichten eines Landes die gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Beitragsrahmengebühren. Es handelte sich bei den Antragstellern der Hauptsacheverfahren um kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG).
Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach der h.M. in Rechtsprechung und Literatur ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R; BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006 – Az.: VI ZR 261/05; beide nach juris; Senatsbeschluss vom 19. Juni 2007 - Az.: L 6 B 80/07 SF; Mayer in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Auflage 2010, § 14 Rdnr. 12). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 26. November 2008 - L 6 B 130/08 SF; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006 – Az.: L 1 B 320/05 SF SK, nach juris). Dann erfolgt eine Festsetzung in Höhe der angemessenen Gebühren.
1. Für das Verfahren der ersten Instanz stehen dem Beschwerdeführer tatsächlich nur 440,54 Euro zu. Seine Festsetzung in Höhe von 456,01 Euro ist allerdings nicht unbillig und daher zu erstatten.
Zu Recht hat die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer zustehende Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG nur in der reduzierten Höhe des Nr. 3103 VV RVG zugesprochen. Nach dessen Definition beträgt die Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), 20,00 bis 320,00 Euro (statt 40,00 bis 460,00 Euro), wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Beschlüsse vom 24. November 2010 - Az.: L 6 SF 653/10 B und 6. März 2008 - Az.: L 6 B 198/07 SF), findet die Sondervorschrift auch für die Gebühren eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b SGG Anwendung. Er hält an dieser Rechtsprechung fest. Damit stehen dem Beschwerdeführer eigentlich nur 440,54 Euro zu. Allerdings übersteigen die geforderten Gebühren die angemessenen nicht um mehr als 20 v.H ... Es besteht kein Anhalt, dem Beschwerdeführer die Toleranzgrenze nicht zuzubilligen. Auch die Vorinstanz hat zu Recht angenommen, dass er sein Ermessen ausgeübt hat.
2. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt - wie von der Vorinstanz festgelegt - 159,16 Euro. Einschlägige Gebühr für ein Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist die Nr. 3501 VV RVG. Nach dessen Wortlaut beträgt die Verfahrensgebühr über die Beschwerde und die Erinnerung, wenn in den Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind, 15,00 bis 160,00 Euro. Ein Beschwerdeverfahren wurde geführt und in dem Vergütungsverzeichnis Teil 3, Abschnitt 5 sind für diesen Fall keine besonderen Gebühren festgelegt.
Zwar handelt es sich bei der Nr. 3501 VV RVG wie bei Nr. 3500 VV RVG um eine Auffangvorschrift (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, 19. Auflage 2010, VV RVG 3500 Rdnr. 4). Eine speziellere Regelung enthält das Gesetz jedoch nicht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Mai 2008 - Az.: L 20 B 139/07 SO; SG Berlin, Beschluss vom 6. Dezember 2010 - Az.: S 180 SF 1755/09 E; SG Aachen, Beschluss vom 9. April 2008 - Az.: S 11 AS 154/06 ER; alle nach juris). Die allein in Betracht kommende "bestimmte Beschwerde" in Abschnitt 2 ("Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht") wird in der Vorbemerkung 3.2.1 erläutert. Verfahren vor den Sozialgerichten werden dort nicht genannt.
Die von dem Beschwerdeführer geforderte analoge Anwendung der Nr. 3204 VV RVG kommt nicht in Betracht. Es fehlt schon an der notwendigen planwidrigen Regelungslücke. Ob sie vorhanden ist, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrundeliegenden Regelungsabsicht zu beurteilen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 13. November 2001 - Az.: X ZR 134/00, nach juris). Dass Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht ausdrücklich geregelt sind, begründet allein nicht die Lücke, denn mit der Nr. 3501 VV RVG existiert grundsätzlich eine Regelung zur Festsetzung dieser Gebühren (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Mai 2008, a.a.O.), wenn auch nicht in der vom Beschwerdeführer gewünschten Höhe.
Es gibt überdies keinen Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, die Gebühren in Beschwerdeverfahren denen im "normalen" Berufungsverfahren gleichzustellen. Nach der Gesetzesbegründung zu Nr. 3500 VV RVG soll die Verfahrensgebühr in Beschwerdeverfahren vielmehr das 0,5-fache betragen (BT-Drucks. 15/1971 S. 218). Die Ansicht des Beschwerdeführers würde gegenüber der früheren Regelung dagegen zu einer nicht nachvollziehbaren Gebührenerhöhung führen. Seinen Vortrag, der Gesetzgeber habe gegenüber der früher geltenden Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) keine Gebührenkürzung vornehmen wollen, trotzdem würden seine Gebühren um 50 v.H. gekürzt, kann der Senat nicht nachvollziehen. Tatsächlich führt die hiesige Auslegung nicht zu der Gebührenkürzung in dieser Höhe. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Verfahren vor den Sozialgerichten wurde nach § 116 Abs. 3 BRAGO der § 114 Abs. 6 BRAGO entsprechend angewandt und eine auf drei Zehntel gekürzte Gebühr zuerkannt. Die Gebühr nach Nr. 3501 VV RVG liegt nur geringfügig unter der früheren Gebühr nach der BRAGO.
Für den vom Beschwerdeführer gerügten Verfassungsverstoß sieht der Senat keinen Anhalt. Die behauptete fehlende Kostendeckung kann ihn nicht begründen. Nicht nachvollziehbar sind im Übrigen die Ausführungen zur Annahme einer Verfassungsbeschwerde gegen die Anrechnung der Beratungsgebühr. Einfluss auf das vorliegende Verfahren kann dies offensichtlich nicht haben.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die von der Vorinstanz zuerkannte Mittelgebühr in Höhe von 87,50 Euro wendet und unter Hinweis auf die zitierten Entscheidungen des LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 5. Mai 2008, a.a.O.) und SG Aachen (Beschluss vom 9. April 2008, a.a.O.) die Höchstgebühr fordert, haben diese für den vorliegenden Fall offensichtlich keine Indizwirkung. Der Beschwerdeführer verkennt den Grundsatz, dass bei den Rahmengebühren nach § 14 RVG immer eine Einzelfallentscheidung zu treffen ist. Bezugnahmen auf andere Verfahren, die der Senat im Übrigen weder beurteilen kann noch zu beurteilen hat, gehen an der Sache vorbei.
Gegen die zuerkannte Mittelgebühr bestehen inhaltlich keine Bedenken. Der zeitliche Umfang der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem 7. Senat des Thüringer Landessozialgerichts lag mit einem Schriftsatz selbst für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes an der unteren Grenze des durchschnittlichen Aufwands. Eine besondere Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist nicht ersichtlich. Allerdings lag die Bedeutung der Angelegenheit für die Antragsteller deutlich über dem Durchschnitt, selbst wenn im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung erstrebt wird. Relevant ist hier die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für sie, nicht aber für die Allgemeinheit (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R, nach juris). Damit ist erhöhend zu berücksichtigen, wenn - wie hier - Leistungen nach dem SGB II das soziokulturelle Existenzminimum sichern. Die weit unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller werden durch diese überdurchschnittliche Bedeutung kompensiert. Ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht ersichtlich.
Die Verfahrensgebühr erhöht sich für eine Person um 30 v.H. (Nr. 1008 VV RVG). Zusätzlich zu erstatten sind die Pauschale für Post und Telekommunikationsdienstleistungen (Nr. 7002 VV RVG) in Höhe von 20,00 Euro und die Umsatzsteuer auf die Vergütung (Nr. 7008 VV RVG) in Höhe von 25,41 Euro.
Damit errechnet sich der Anspruch des Beschwerdeführers wie folgt:
1. Instanz: 456,01 Euro 2. Instanz 159,16 Euro 615,17 Euro =========
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 59 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
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