L 6 B 71/10 KR

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 19 KR 5258/09 ER
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 B 71/10 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 11. Januar 2010 wird zurückgewiesen. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Gründe:

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Nordhausen. Dort stritten die Beteiligten über die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 8. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2009, abgeändert durch Bescheide vom 24. November 2009 und 13. Januar 2010.

Der 1982 geborene Beschwerdeführer bezog vom 22. September 2006 bis zum 31. Mai 2007 als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, vertreten durch M. Sch., vom Landkreis E. Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Vom 5. Juni bis 31. Juli 2007 stand er in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Die An- und Abmeldung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber erfolgte am 28. Februar 2008 bei der Beklagten. Die Abmeldung als versicherungspflichtiger Leistungsbezieher erfolgte durch den Landkreis E. am 18. November 2008 rückwirkend zum 31. Mai 2007.

Auf Anfrage der Beklagten erklärte der Beschwerdeführer am 8. Januar 2009, er wolle weiterhin Mitglied bleiben. Er beziehe seit dem 1. Juni 2007 keine Einkünfte, seit dem 23. Dezember 2008 sei er beim Grundsicherungsträger gemeldet. Mit Bescheid vom 5. Februar 2009 teilte die Beklagte ihm daraufhin mit, er sei freiwillig und ohne Krankengeldanspruch krankenversichert. Der monatliche Gesamtbeitrag für die freiwillige Krankenversicherung und die Pflegeversicherung ab dem 1. August 2007 betrage 134,34 EUR. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Widerspruch gegen eine Beitragsnachforderung in Höhe von 2.505,85 EUR.

Mit Bescheid vom 8. Mai 2009 hob die Beklagte die Einstufungsbescheide vom 5. Februar 2009 auf. Sie habe ihn als Pflichtversicherten einstufen müssen. Mit weiteren Bescheiden vom 8. Mai 2009 teilte sie ihm mit, er sei in der Krankenversicherung pflichtversichert. Sein monatlicher Gesamtbeitrag betrage ab dem 1. August 2007 134,34 EUR (Beitrag zur Krankenversicherung: 118,42 EUR; Beitrag für die Pflegeversicherung: 15,92 EUR), ab dem 1. Januar 2008 136,26 EUR (Beitrag zur Krankenversicherung: 120,10 EUR; Beitrag zur Pflegeversicherung: 16,16 EUR). Für die Beitragsberechnung sei die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 240 Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) i. V. m. § 57 Abs. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)) zu Grunde gelegt worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherungspflichtigen beginne mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. Dabei gelte für die Bemessung der Beiträge § 240 SGB V entsprechend. Mit Beitragsbescheid vom 24. November 2009 forderte sie von dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 24. Dezember 2008 eine Nachzahlung in Höhe von 3.220,65 EUR (Beiträge in Höhe von 1.920,85 EUR, Säumniszuschläge in Höhe von 1.247,00 EUR, Mahngebühren in Höhe von 0,80 EUR). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 30. November 2009 Widerspruch.

Am 16. November 2010 hat er beim Sozialgericht (SG) Klage erhoben und u.a. beantragt den Bescheid vom 5. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2009 aufzuheben (Az.: S 19 P 4963/09).

Am 30. November 2009 hat er beim SG die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az.: S 19 KR 5258/09 ER) und am 3. Dezember 2009 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Verfahren beantragt. Am 10. Dezember 2009 hat er seine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim SG eingereicht. Als Beruf hat er Arbeiter angegeben und mitgeteilt, den Lohnzettel würde er nachreichen. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 hat die Vorsitzende der 19. Kammer des SG den Beschwerdeführer u.a. aufgefordert, einen aktuellen Kontoauszug und eine Verdienstbescheinigung vorzulegen.

Mit Beitragsbescheid vom 13. Januar 2010, hat die Beklagte den von dem Beschwerdeführer zu zahlenden Gesamtbetrag auf 2.687,65 EUR (Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung: 1.972,85 EUR; Säumnizuschlag: 714,00 EUR, Mahngebühren: 0,80 EUR) herabgesetzt.

Mit Beschluss vom 7. Januar 2010, zugestellt am 18. Januar 2010, hat das SG den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 30. November 2009 gegen den Bescheid vom 24. November 2009 sowie hilfsweise der Klage vom 16. November 2009 (Az.: S 19 P 4963/09) gegen die Bescheide vom 8. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2009 abgelehnt. Mit Beschluss vom 11. Januar 2010, zugestellt am 18. Januar 2010, hat das SG die Bewilligung von PKH wegen mangelnder Erfolgsaussichten abgelehnt.

Gegen den Beschluss des SG vom 7. Januar 2010 hat der Beschwerdeführer am 18. Februar 2010 (Az.: L 6 KR 158/10 ER), gegen den Beschluss des SG vom 11. Januar 2010 ebenfalls an diesem Tag Beschwerde beim Thüringer Landessozialgericht eingelegt.

Mit Beschluss vom 30. März 2010 (Az.: L 6 KR 158/10 ER) hat der erkennende Senat die Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. Januar 2010 zurückgewiesen, die Kostenentscheidung aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, ein Fünftel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren zu tragen.

Im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH hat der Beschwerdeführer angegeben, aus nicht selbstständiger Tätigkeit seit dem 28. Oktober 2009 ein Bruttoeinkommen in Höhe von monatlich 882,00 EUR zu erzielen.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 11. Januar 2010 aufzuheben und ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. B., , , Prozesskostenhilfe für das erledigte Verfahren vor dem Sozialgericht Nordhausen (Az.: S 19 KR 5258/09 ER) zu bewilligen.

Die Beschwerdegegnerin hat sich zu dem PKH-Antrag nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte und der Gerichtsakte (Az.: L 6 KR 158/10 ER) sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Bewilligung der begehrten PKH.

Nach § 73 a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum Erfolg führen kann.

Es kann hier dahinstehen, ob die Bewilligung von PKH bereits deshalb nicht mehr in Betracht kommt, weil der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 8. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2009, abgeändert durch Bescheide vom 24. November 2009 und 13. Januar 2010 aufgrund des Beschlusses des erkennenden Senats vom 30. März 2010 zwischenzeitlich rechtskräftig zurückgewiesen wurde, also erledigt ist (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 17. April 2008 - Az.: L 6 B 19/06 R, differenzierend Bundesgerichtshof (BGH) vom 18. November 2009 - Az.: XII ZB 152/09, nach juris); jedenfalls fehlte es auch zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des PKH-Antrags an einer hinreichenden Erfolgsaussicht des Begehrens.

Stellt man bei der Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt einer ordnungsgemäßen Antragstellung ab, lagen diese zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) vor. Ein ordnungsgemäßer PKH-Antrag liegt u.a. dann vor, wenn die Partei die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen (vgl. § 117 Abs. 2 ZPO) vorgelegt hat. Die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, die der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2009 bei dem SG eingereicht hat, war unvollständig. Aus seinen Angaben "Arbeiter", "Lohnzettel wird nachgereicht" war zu entnehmen, dass er Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt. Der Verfügung der Vorsitzenden der 19. Kammer des SG vom 11. Dezember 2009, einen aktuellen Kontoauszug und eine Verdienstbescheinigung vorzulegen, ist er nicht nachgekommen. Eine Verdienstbescheinigung hat der Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren am 26. Februar 2010 eingereicht. Erst zu diesem Zeitpunkt ist daher die Bewilligungsreife - die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers betreffend - unabhängig von den Erfolgsaussichten eingetreten. Hätte man zum Zeitpunkt der unvollständigen Antragstellung am 10. Dezember 2009 Erfolgsaussichten bejahen müssen, weil die Beklagte noch mit Bescheid vom 13. Januar 2010 eine Verringerung der von dem Beschwerdeführer zu entrichtenden Säumniszuschläge vorgenommen hat, lagen diese zum Zeitpunkt des vollständigen PKH-Antrags am 26. Februar 2010 nicht mehr vor. Insoweit nimmt der Senat auf die Gründe II in seinem Beschluss vom 30. März 2010 Bezug, der den Beteiligten vorliegt.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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