Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
70
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 70 AL 4653/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Die 1970 geborene Klägerin war ab dem 01.06.2007 bei der Gesellschaft für in Lusaka/Sambia beschäftigt. Ihre Tochter, geboren am ...1992, legte Anfang Juni 2010 dort ihr "graduation", ein dem Abitur vergleichbarer Schulabschluss, ab und kehrte am 12.06.2010 nach Deutschland zurück. Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 28.04.2010 ihr Arbeitsverhältnis zum 31.07.2010.
Die Klägerin kehrte am 14.07.2010 nach B zurück. Sie meldete sich bei der Beklagten am 03.08.2010 arbeitslos. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 16.09.2010 den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe in dem Zeitraum 01.08.2010 bis 23.10.2010 fest. Die Klägerin habe ihr Beschäftigungsverhältnis durch eigene Kündigung selbst gelöst. Sie habe voraussehen müssen, dass sie dadurch arbeitslos werde. Ein wichtiger Grund für das Verhalten der Klägerin sei nicht mitgeteilt worden.
Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid Widerspruch, der durch Bescheid vom 21.10.2010 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte die Beklagte an: Es sei zu Recht der Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe festgestellt worden. Die Klägerin habe ihre Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Ein wichtiger Grund für die Kündigung läge nicht vor. Die von der Klägerin behauptete Wiederherstellung einer Erziehungsgemeinschaft i. S. der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) könne nicht vorliegen, da kein Umzug zu einem Partner erfolgt sei, mit dem die Tochter gemeinsam erzogen werden sollte. Zudem sei die volljährige Tochter kein "Kind" in Sinne des Gesetzes mehr. Nach § 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG) seien Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt seien, und seien Jugendliche Personen, die 14 Jahre oder älter, aber noch nicht 18 Jahre alt seien.
Die Klägerin hat am 29. Oktober 2010 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben und verfolgt ihr Begehren weiter. Zur Klagebegründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe sei zu Unrecht verhängt worden. Es liege ein wichtiger Grund für ihre Kündigung vor. Sie habe die Erziehung ihrer Tochter in einer schwierigen Lebensphase sicherstellen müssen, da die Tochter nach dem Umzug nach B eine Ausbildung oder ein Studium habe aufnehmen wollen. Sie habe die Tochter in dieser entscheidenden Lebensphase nicht allein lassen wollen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei daher zur Wiederherstellung der Erziehungsgemeinschaft gerechtfertigt gewesen, was der ständigen Rechtsprechung entspreche.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Sperrzeitbescheides vom 16. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2010 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 03.08.2010 bis zum 30.09.2010 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe ohne Zugrundelegung einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und verweist auf die Gründe des Widerspruchsbescheides.
Die Klägerin hat zum 01.10.2010 eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufgenommen. Ihre Tochter begann ein Studium in Süddeutschland.
Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Sperrzeitbescheid vom 16.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld im Zeitraum 03.08.2010-30.09.2010.
Die Kammer folgt im Wesentlichen zunächst der Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides vom 21.10.2010 und verweist daher gem. § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach eigener Prüfung auf die dortigen Gründe.
Der Vortrag im Klageverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zutreffend hat die Beklagte dargelegt, dass hier die Annahme eines wichtigen Grundes gem. § 144 Abs. 1 S. 1 SGB III durch Wiederherstellung einer Erziehungsgemeinschaft bereits wegen des fehlenden Umzugs der Klägerin zu einem Partner ausscheidet.
Allerdings kann auch der Umzug eines alleinerziehenden Elternteils zu einem Kind zwecks Wahrnehmung seines Erziehungsrechts gegenüber diesem Kind einen wichtigen Grund begründen. Eine andere Beurteilung würde zu einer Verletzung des Elternrechts von alleinerziehenden Personen (Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz -GG-) und zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitslosen mit Partnern führen (Art. 3 Abs. 1 GG). Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, insoweit zwischen der Wahrnehmung des Elternrechts durch Alleinerziehende und Eltern in Partnerschaften zu unterscheiden.
Dennoch kann die Klägerin sich nicht auf die Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts als wichtigen Grund für die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses berufen. Voraussetzung für die Anerkennung als wichtiger Grund ist nach Überzeugung der Kammer grundsätzlich, dass es um die Erziehung eines minderjährigen Kindes geht. Dies folgt daraus, dass volljährige Personen nach der Rechtsordnung für ihre Entscheidungen selbst verantwortlich sind und insoweit regelmäßig kein Erziehungsbedarf gesehen wird (vgl. §§ 2, 104, 106 BGB, § 1 JGG, § 7 Abs. 1 SGB VIII, § 1 JuSchG). Bestätigt wird dies dadurch, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) volljährige Personen keine Kinder i. S. d. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG sind, so dass insoweit der Schutzbereich des elterlichen Erziehungsrechts nicht eröffnet ist (vgl. BVerfG, Beschluss v. 21.07.2005, 1 BvR 817/05, m. w. N.). Danach endet das elterliche Erziehungsrecht mit der Volljährigkeit des Kindes.
Im Übrigen hat das Bundessozialgericht (BSG) für einen Fall der Herstellung einer Erziehungsgemeinschaft bereits ausgeführt, dass es sich um eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnis mit dem Ziel der Bildung einer Erziehungsgemeinschaft zum Wohle eines minderjährigen Kindes handeln muss (BSG, Urteil v. 17.10.2007, B 11a/7a AL 52/06 R, zitiert nach juris Rn. 23 und Leitsatz). Es besteht kein Grund dafür, für alleinerziehende Arbeitslose insoweit etwas anderes gelten zu lassen und auch in der Wahrnehmung des Erziehungsrechts gegenüber volljährigen Kindern stets einen wichtigen Grund zu sehen.
Bei einem volljährigen Kind kann ein wichtiger Grund ausnahmsweise anerkannt werden, wenn auf Grund der Besonderheiten im Einzelfall ein erheblicher Erziehungs- oder Pflegebedarf trotz Volljährigkeit besteht. Dies kann z. B. bei einer schweren Behinderung oder Erkrankung des Kindes der Fall sein. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Vielmehr hat die Tochter der Klägerin offenbar allein die Rückreise aus Sambia nach B unternommen, mindestens einen Monat in B ohne ihre Mutter gelebt und anschließend ein Studium in Süddeutschland aufgenommen, während die Klägerin in B wohnte. Diese Umstände verdeutlichen, dass bei volljährigen Kindern die Wahrnehmung des Erziehungsrechts in der Regel keinen wichtigen Grund darstellen kann und dies hier auch nicht der Fall gewesen ist.
Schließlich weist die Kammer darauf hin, dass für die Bejahung eines wichtigen Grundes auch ernsthafte Bemühungen der Klägerin um die Erlangung eines Anschlussarbeitsverhältnisses zu verlangen wären. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. z. B. BSG, a. a. O.). Dass sich die Klägerin ernsthaft um ein Anschlussarbeitsverhältnis bemüht hätte, kann mit den hier vorliegenden Unterlagen jedoch nicht belegt werden.
Nach alledem kann ein wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe der Klägerin nicht festgestellt werden. Auch andere Gründe für eine Rechtswidrigkeit der Sperrzeit sind nicht ersichtlich, so dass der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden ist. Daher war die Klage als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Die 1970 geborene Klägerin war ab dem 01.06.2007 bei der Gesellschaft für in Lusaka/Sambia beschäftigt. Ihre Tochter, geboren am ...1992, legte Anfang Juni 2010 dort ihr "graduation", ein dem Abitur vergleichbarer Schulabschluss, ab und kehrte am 12.06.2010 nach Deutschland zurück. Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 28.04.2010 ihr Arbeitsverhältnis zum 31.07.2010.
Die Klägerin kehrte am 14.07.2010 nach B zurück. Sie meldete sich bei der Beklagten am 03.08.2010 arbeitslos. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 16.09.2010 den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe in dem Zeitraum 01.08.2010 bis 23.10.2010 fest. Die Klägerin habe ihr Beschäftigungsverhältnis durch eigene Kündigung selbst gelöst. Sie habe voraussehen müssen, dass sie dadurch arbeitslos werde. Ein wichtiger Grund für das Verhalten der Klägerin sei nicht mitgeteilt worden.
Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid Widerspruch, der durch Bescheid vom 21.10.2010 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte die Beklagte an: Es sei zu Recht der Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe festgestellt worden. Die Klägerin habe ihre Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Ein wichtiger Grund für die Kündigung läge nicht vor. Die von der Klägerin behauptete Wiederherstellung einer Erziehungsgemeinschaft i. S. der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) könne nicht vorliegen, da kein Umzug zu einem Partner erfolgt sei, mit dem die Tochter gemeinsam erzogen werden sollte. Zudem sei die volljährige Tochter kein "Kind" in Sinne des Gesetzes mehr. Nach § 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG) seien Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt seien, und seien Jugendliche Personen, die 14 Jahre oder älter, aber noch nicht 18 Jahre alt seien.
Die Klägerin hat am 29. Oktober 2010 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben und verfolgt ihr Begehren weiter. Zur Klagebegründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe sei zu Unrecht verhängt worden. Es liege ein wichtiger Grund für ihre Kündigung vor. Sie habe die Erziehung ihrer Tochter in einer schwierigen Lebensphase sicherstellen müssen, da die Tochter nach dem Umzug nach B eine Ausbildung oder ein Studium habe aufnehmen wollen. Sie habe die Tochter in dieser entscheidenden Lebensphase nicht allein lassen wollen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei daher zur Wiederherstellung der Erziehungsgemeinschaft gerechtfertigt gewesen, was der ständigen Rechtsprechung entspreche.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Sperrzeitbescheides vom 16. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2010 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 03.08.2010 bis zum 30.09.2010 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe ohne Zugrundelegung einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und verweist auf die Gründe des Widerspruchsbescheides.
Die Klägerin hat zum 01.10.2010 eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufgenommen. Ihre Tochter begann ein Studium in Süddeutschland.
Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Sperrzeitbescheid vom 16.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld im Zeitraum 03.08.2010-30.09.2010.
Die Kammer folgt im Wesentlichen zunächst der Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides vom 21.10.2010 und verweist daher gem. § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach eigener Prüfung auf die dortigen Gründe.
Der Vortrag im Klageverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zutreffend hat die Beklagte dargelegt, dass hier die Annahme eines wichtigen Grundes gem. § 144 Abs. 1 S. 1 SGB III durch Wiederherstellung einer Erziehungsgemeinschaft bereits wegen des fehlenden Umzugs der Klägerin zu einem Partner ausscheidet.
Allerdings kann auch der Umzug eines alleinerziehenden Elternteils zu einem Kind zwecks Wahrnehmung seines Erziehungsrechts gegenüber diesem Kind einen wichtigen Grund begründen. Eine andere Beurteilung würde zu einer Verletzung des Elternrechts von alleinerziehenden Personen (Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz -GG-) und zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitslosen mit Partnern führen (Art. 3 Abs. 1 GG). Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, insoweit zwischen der Wahrnehmung des Elternrechts durch Alleinerziehende und Eltern in Partnerschaften zu unterscheiden.
Dennoch kann die Klägerin sich nicht auf die Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts als wichtigen Grund für die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses berufen. Voraussetzung für die Anerkennung als wichtiger Grund ist nach Überzeugung der Kammer grundsätzlich, dass es um die Erziehung eines minderjährigen Kindes geht. Dies folgt daraus, dass volljährige Personen nach der Rechtsordnung für ihre Entscheidungen selbst verantwortlich sind und insoweit regelmäßig kein Erziehungsbedarf gesehen wird (vgl. §§ 2, 104, 106 BGB, § 1 JGG, § 7 Abs. 1 SGB VIII, § 1 JuSchG). Bestätigt wird dies dadurch, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) volljährige Personen keine Kinder i. S. d. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG sind, so dass insoweit der Schutzbereich des elterlichen Erziehungsrechts nicht eröffnet ist (vgl. BVerfG, Beschluss v. 21.07.2005, 1 BvR 817/05, m. w. N.). Danach endet das elterliche Erziehungsrecht mit der Volljährigkeit des Kindes.
Im Übrigen hat das Bundessozialgericht (BSG) für einen Fall der Herstellung einer Erziehungsgemeinschaft bereits ausgeführt, dass es sich um eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnis mit dem Ziel der Bildung einer Erziehungsgemeinschaft zum Wohle eines minderjährigen Kindes handeln muss (BSG, Urteil v. 17.10.2007, B 11a/7a AL 52/06 R, zitiert nach juris Rn. 23 und Leitsatz). Es besteht kein Grund dafür, für alleinerziehende Arbeitslose insoweit etwas anderes gelten zu lassen und auch in der Wahrnehmung des Erziehungsrechts gegenüber volljährigen Kindern stets einen wichtigen Grund zu sehen.
Bei einem volljährigen Kind kann ein wichtiger Grund ausnahmsweise anerkannt werden, wenn auf Grund der Besonderheiten im Einzelfall ein erheblicher Erziehungs- oder Pflegebedarf trotz Volljährigkeit besteht. Dies kann z. B. bei einer schweren Behinderung oder Erkrankung des Kindes der Fall sein. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Vielmehr hat die Tochter der Klägerin offenbar allein die Rückreise aus Sambia nach B unternommen, mindestens einen Monat in B ohne ihre Mutter gelebt und anschließend ein Studium in Süddeutschland aufgenommen, während die Klägerin in B wohnte. Diese Umstände verdeutlichen, dass bei volljährigen Kindern die Wahrnehmung des Erziehungsrechts in der Regel keinen wichtigen Grund darstellen kann und dies hier auch nicht der Fall gewesen ist.
Schließlich weist die Kammer darauf hin, dass für die Bejahung eines wichtigen Grundes auch ernsthafte Bemühungen der Klägerin um die Erlangung eines Anschlussarbeitsverhältnisses zu verlangen wären. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. z. B. BSG, a. a. O.). Dass sich die Klägerin ernsthaft um ein Anschlussarbeitsverhältnis bemüht hätte, kann mit den hier vorliegenden Unterlagen jedoch nicht belegt werden.
Nach alledem kann ein wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe der Klägerin nicht festgestellt werden. Auch andere Gründe für eine Rechtswidrigkeit der Sperrzeit sind nicht ersichtlich, so dass der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden ist. Daher war die Klage als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
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