Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 640/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 166/12 ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Aussetzung der Vollstreckung wenn das Rechtsmittel bereits Aufschub bewirkt.
I. Der Antrag des Antragstellers, die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 09.11.2011 - S 9 AS 640/10 - auszusetzen, wird abgewiesen.
II. Der Antragsteller hat dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Aussetzungsverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
Das SG hat den Beklagten verurteilt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.08.2009 bis 24.06.2010 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller Berufung eingelegt und die Aussetzung der "Vollziehung" des Urteils gemäß § 199 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beantragt. Der Anspruch auf Alg II sei zweifelhaft, eine Erstattung sei dem Antragsgegner voraussichtlich nicht möglich.
II.
Der Antrag ist unzulässig und daher abzuweisen.
Gemäß § 199 Abs 2 Satz 1 SGG kann, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen.
Der Beklagte begehrt die Aussetzung der Vollstreckung, denn er wendet sich an den Senat und gibt als Rechtsgrundlage § 199 Abs 2 SGG an.
Dieser Antrag ist jedoch unzulässig, denn eine Aussetzung der Vollstreckung kommt nur in Betracht, wenn das Rechtsmittel - hier: Berufung - keine aufschiebende Wirkung hat
(§ 199 Abs 2 Satz 1 SGG). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, denn gemäß § 154 Abs 2 SGG bewirkt die Berufung Aufschub, soweit es sich - wie vorliegend - um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden. Dabei ist diese Vorschrift auf alle Leistungsträger in den der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen Rechtsgebieten anwendbar (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 154 Rdnr 3).
Nach alledem war der Antrag als unzulässig abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
II. Der Antragsteller hat dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Aussetzungsverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
Das SG hat den Beklagten verurteilt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.08.2009 bis 24.06.2010 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller Berufung eingelegt und die Aussetzung der "Vollziehung" des Urteils gemäß § 199 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beantragt. Der Anspruch auf Alg II sei zweifelhaft, eine Erstattung sei dem Antragsgegner voraussichtlich nicht möglich.
II.
Der Antrag ist unzulässig und daher abzuweisen.
Gemäß § 199 Abs 2 Satz 1 SGG kann, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen.
Der Beklagte begehrt die Aussetzung der Vollstreckung, denn er wendet sich an den Senat und gibt als Rechtsgrundlage § 199 Abs 2 SGG an.
Dieser Antrag ist jedoch unzulässig, denn eine Aussetzung der Vollstreckung kommt nur in Betracht, wenn das Rechtsmittel - hier: Berufung - keine aufschiebende Wirkung hat
(§ 199 Abs 2 Satz 1 SGG). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, denn gemäß § 154 Abs 2 SGG bewirkt die Berufung Aufschub, soweit es sich - wie vorliegend - um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden. Dabei ist diese Vorschrift auf alle Leistungsträger in den der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen Rechtsgebieten anwendbar (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 154 Rdnr 3).
Nach alledem war der Antrag als unzulässig abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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