Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
31
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 31 AL 394/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 04. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2009 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen das Ruhen ihres Arbeitslosengeldes wegen einer Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Nr. 6 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III).
Der Klägerin wurde zum 31. August 2009 gekündigt. Am 29. Mai 2009 meldete sie sich arbeitssuchend und beantragte zum 01. September 2009 Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid vom 20. August 2009 bewilligte ihr die Beklagte ab 01. September 2009 Arbeitslosengeld für 360 Tage. Unter dem 14. Juli 2009 sandte die Beklagte der Klägerin eine Meldeaufforderung zum 24. August 2009. Die Beklagte gab an, Zweck der Einladung sei es, über das Bewerberangebot der Klägerin bzw. ihre berufliche Situation zu sprechen. In der Einladung wurde auf eine nachfolgende Rechtsfolgenbelehrung verwiesen. In der beigefügten Rechtsfolgenbelehrung heißt es unter anderem, wenn die Klägerin ohne wichtigen Grund dieser Aufforderung nicht nachkomme, trete eine Sperrzeit ein. Die Sperrzeit dauere eine Woche. Während der Dauer der Sperrzeit ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes mindere sich um die Tage der Sperrzeit.
Die Klägerin erschien zum Meldetermin nicht. Bei dem nächsten Meldetermin am 31. August 2009 erklärte die Klägerin, sie habe den ersten Termin total vergessen. Sie sei kurz vorher aus dem Urlaub gekommen. Der Termin sei untergegangen. Mit Bescheid vom 04. September 2009 hob die Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01. bis zum 07. September 2009 auf. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Klägerin sei ohne wichtigen Grund nicht zum Termin erschienen. Für die Zeit vom 01. bis 07. September 2009 habe sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Dauer ihres Arbeitslosengeldanspruches mindere sich um sieben Tage.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie machte geltend, sie sei zum 31. August 2009 noch bei einer Transfergesellschaft beschäftigt gewesen. Sie habe am 24. August 2009 einen Termin bei der Beklagten gehabt und am 25. August 2009 bei der Transfergesellschaft. Versehentlich sei sie dann am 24. August zur Transfergesellschaft gegangen, weil sie die Termine verwechselt habe. Dies habe sie der Beklagten auch telefonisch über das Servicecenter mitgeteilt. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2009 zurückgewiesen. Daraufhin hat die Klägerin am 09. November 2009 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, sie habe die Termine bei der Transfergesellschaft und der Beklagten verwechselt. Die erstmalige Versäumung eines Termins könne nicht zu einer Sperrzeit führen. Die Beklagte habe sie auch nicht vermittelt. Deswegen sei der versäumte Termin ohne Bedeutung für ihre Vermittlung gewesen. Sie habe vor Auslaufen ihres Arbeitslosengeldanspruchs selbst Arbeit gefunden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 04. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2009 aufzuheben,
hilfsweise die Berufung zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Berufung zuzulassen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Bezüglich der Lage der Sperrzeit beruft sie sich auf ihre Dienstanweisungen zu § 144 SGB III.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Streitakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert.
Zu Unrecht hat die Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01. bis zum 07. September 2009 aufgehoben. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Leistungsbewilligung kann nur § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) sein.
Nach § 48 SGB X ist ein Verwaltungsakt, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlaß vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Leistungsanspruch der Klägerin ist für die Zeit vom 01. bis zum 07. September 2009 nicht aufgrund einer Sperrzeit entfallen.
Der Beklagten ist zwar zuzugeben, daß bei der Klägerin eine Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Nr. 6 SGB III eingetreten ist. Für die Klägerin gilt nach ihrer Arbeitssuchendmeldung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 6 SGB III die Meldepflicht im Leistungsverfahren nach § 309 SGB III. Nach § 309 SGB III hat sie sich bei der Beklagten zu melden, wenn sie dazu aufgefordert wird. Dies ist von der Beklagten erfolgt. Der Zweck der Meldeaufforderung entspricht den in § 309 Abs. 2 SGB III vorgesehenen Zwecken. Die Klägerin ist der Aufforderung trotz ordnungsgemäßer Rechtsfolgenbelehrung in der Meldeaufforderung ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen, so daß eine Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Nr. 6 SGB III eingetreten ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt nämlich eine Terminsverwechslung keinen das Meldesäumnis entschuldigenden wichtigen Grund dar (vgl. Beschluss LSG Essen L 20 B 114/07 AS). Auch das erstmalige Meldesäumnis bewirkt eine Sperrzeit. Und es ist unerheblich, ob die Klägerin von der Beklagten vermittelt worden ist.
Gleichwohl ruht der Leistungsanspruch der Klägerin nicht für den von der Beklagten angenommenen Zeitraum. Nach § 144 Abs. 2 SGB III beginnt die Sperrzeit nämlich mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet. Sperrzeitereignis war hier das Versäumen des Meldetermins am 24. August 2009, so daß die Sperrzeit am 25. August 2009 begann und am 31. August 2009 ablief. Zu Beginn des Arbeitslosengeldanspruches am 01. September 2009 konnte demnach kein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches mehr eintreten. Soweit in der Literatur teilweise vertreten wird, daß eine Sperrzeit wie im vorliegenden Fall erst mit Beginn des Arbeitslosengeldanspruches eintrete (Eicher/Schlegel/Böttiger SGB III-Kommentar § 38 Rdnr. 100, Niesel/Brand/Karmanski SGB III-Kommentar 5. Auflage § 144 Rdnr. 151, a.A. Lüdtke in LPK zum SGB III 1. Aufl. § 144 Rdnr. 46, Voelzke NZS 2005, 281, 282), vermag die Kammer dieser Auffassung nicht zu folgen. Denn der Beginn einer Sperrzeit ist in § 144 Abs. 2 SGB III eindeutig und klar geregelt. Zwar mag es sein, daß eine Sperrzeit vor Beginn des Arbeitslosengeldanspruches keine Sanktionswirkung entfaltet, wenn der betreffende Arbeitslose seinen Arbeitslosengeldanspruch nicht vollständig ausschöpft, wie es hier bei der Klägerin der Fall war. Dies kann jedoch nicht dazu führen, daß eindeutige gesetzliche Regelungen zu Lasten des Versicherten ausgelegt werden. Denn in § 2 Abs. 2 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) besteht eine sich auch an die Sozialgerichte richtende Auslegungsregel, wonach die Vorschriften der Sozialgesetzbücher nicht zu Ungunsten der Leistungsbezieher ausgelegt werden dürfen (vgl. Urteile des Bundessozialgerichts vom 29. Januar 2001, B 7 AL 16/00 R und vom 14. Dezember 2006, B 1 KR 6/06 R). Daß der Gesetzgeber bei der Änderung des § 38 Abs. 1 SGB III die Vorstellung hatte, die Sperrzeit beginne erst mit Eintritt der Beschäftigungslosigkeit, also normalerweise mit Beginn des Arbeitslosengeldanspruches (vgl. Bundestagsdrucksache 16/10810 Seite 38), kann keine Bedeutung beigemessen werden. Der Wille des historischen Gesetzgebers befaßte sich bei der Regelung von § 38 SGB III nämlich nicht mit der seit längeren bestehenden Vorschrift über den Beginn der Sperrzeit nach § 144 Abs. 2 SGB III.
Nach alledem war die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Kammer hat die ansich ausgeschlossene Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen das Ruhen ihres Arbeitslosengeldes wegen einer Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Nr. 6 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III).
Der Klägerin wurde zum 31. August 2009 gekündigt. Am 29. Mai 2009 meldete sie sich arbeitssuchend und beantragte zum 01. September 2009 Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid vom 20. August 2009 bewilligte ihr die Beklagte ab 01. September 2009 Arbeitslosengeld für 360 Tage. Unter dem 14. Juli 2009 sandte die Beklagte der Klägerin eine Meldeaufforderung zum 24. August 2009. Die Beklagte gab an, Zweck der Einladung sei es, über das Bewerberangebot der Klägerin bzw. ihre berufliche Situation zu sprechen. In der Einladung wurde auf eine nachfolgende Rechtsfolgenbelehrung verwiesen. In der beigefügten Rechtsfolgenbelehrung heißt es unter anderem, wenn die Klägerin ohne wichtigen Grund dieser Aufforderung nicht nachkomme, trete eine Sperrzeit ein. Die Sperrzeit dauere eine Woche. Während der Dauer der Sperrzeit ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes mindere sich um die Tage der Sperrzeit.
Die Klägerin erschien zum Meldetermin nicht. Bei dem nächsten Meldetermin am 31. August 2009 erklärte die Klägerin, sie habe den ersten Termin total vergessen. Sie sei kurz vorher aus dem Urlaub gekommen. Der Termin sei untergegangen. Mit Bescheid vom 04. September 2009 hob die Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01. bis zum 07. September 2009 auf. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Klägerin sei ohne wichtigen Grund nicht zum Termin erschienen. Für die Zeit vom 01. bis 07. September 2009 habe sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Dauer ihres Arbeitslosengeldanspruches mindere sich um sieben Tage.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie machte geltend, sie sei zum 31. August 2009 noch bei einer Transfergesellschaft beschäftigt gewesen. Sie habe am 24. August 2009 einen Termin bei der Beklagten gehabt und am 25. August 2009 bei der Transfergesellschaft. Versehentlich sei sie dann am 24. August zur Transfergesellschaft gegangen, weil sie die Termine verwechselt habe. Dies habe sie der Beklagten auch telefonisch über das Servicecenter mitgeteilt. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2009 zurückgewiesen. Daraufhin hat die Klägerin am 09. November 2009 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, sie habe die Termine bei der Transfergesellschaft und der Beklagten verwechselt. Die erstmalige Versäumung eines Termins könne nicht zu einer Sperrzeit führen. Die Beklagte habe sie auch nicht vermittelt. Deswegen sei der versäumte Termin ohne Bedeutung für ihre Vermittlung gewesen. Sie habe vor Auslaufen ihres Arbeitslosengeldanspruchs selbst Arbeit gefunden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 04. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2009 aufzuheben,
hilfsweise die Berufung zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Berufung zuzulassen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Bezüglich der Lage der Sperrzeit beruft sie sich auf ihre Dienstanweisungen zu § 144 SGB III.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Streitakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert.
Zu Unrecht hat die Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01. bis zum 07. September 2009 aufgehoben. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Leistungsbewilligung kann nur § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) sein.
Nach § 48 SGB X ist ein Verwaltungsakt, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlaß vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Leistungsanspruch der Klägerin ist für die Zeit vom 01. bis zum 07. September 2009 nicht aufgrund einer Sperrzeit entfallen.
Der Beklagten ist zwar zuzugeben, daß bei der Klägerin eine Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Nr. 6 SGB III eingetreten ist. Für die Klägerin gilt nach ihrer Arbeitssuchendmeldung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 6 SGB III die Meldepflicht im Leistungsverfahren nach § 309 SGB III. Nach § 309 SGB III hat sie sich bei der Beklagten zu melden, wenn sie dazu aufgefordert wird. Dies ist von der Beklagten erfolgt. Der Zweck der Meldeaufforderung entspricht den in § 309 Abs. 2 SGB III vorgesehenen Zwecken. Die Klägerin ist der Aufforderung trotz ordnungsgemäßer Rechtsfolgenbelehrung in der Meldeaufforderung ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen, so daß eine Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Nr. 6 SGB III eingetreten ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt nämlich eine Terminsverwechslung keinen das Meldesäumnis entschuldigenden wichtigen Grund dar (vgl. Beschluss LSG Essen L 20 B 114/07 AS). Auch das erstmalige Meldesäumnis bewirkt eine Sperrzeit. Und es ist unerheblich, ob die Klägerin von der Beklagten vermittelt worden ist.
Gleichwohl ruht der Leistungsanspruch der Klägerin nicht für den von der Beklagten angenommenen Zeitraum. Nach § 144 Abs. 2 SGB III beginnt die Sperrzeit nämlich mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet. Sperrzeitereignis war hier das Versäumen des Meldetermins am 24. August 2009, so daß die Sperrzeit am 25. August 2009 begann und am 31. August 2009 ablief. Zu Beginn des Arbeitslosengeldanspruches am 01. September 2009 konnte demnach kein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches mehr eintreten. Soweit in der Literatur teilweise vertreten wird, daß eine Sperrzeit wie im vorliegenden Fall erst mit Beginn des Arbeitslosengeldanspruches eintrete (Eicher/Schlegel/Böttiger SGB III-Kommentar § 38 Rdnr. 100, Niesel/Brand/Karmanski SGB III-Kommentar 5. Auflage § 144 Rdnr. 151, a.A. Lüdtke in LPK zum SGB III 1. Aufl. § 144 Rdnr. 46, Voelzke NZS 2005, 281, 282), vermag die Kammer dieser Auffassung nicht zu folgen. Denn der Beginn einer Sperrzeit ist in § 144 Abs. 2 SGB III eindeutig und klar geregelt. Zwar mag es sein, daß eine Sperrzeit vor Beginn des Arbeitslosengeldanspruches keine Sanktionswirkung entfaltet, wenn der betreffende Arbeitslose seinen Arbeitslosengeldanspruch nicht vollständig ausschöpft, wie es hier bei der Klägerin der Fall war. Dies kann jedoch nicht dazu führen, daß eindeutige gesetzliche Regelungen zu Lasten des Versicherten ausgelegt werden. Denn in § 2 Abs. 2 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) besteht eine sich auch an die Sozialgerichte richtende Auslegungsregel, wonach die Vorschriften der Sozialgesetzbücher nicht zu Ungunsten der Leistungsbezieher ausgelegt werden dürfen (vgl. Urteile des Bundessozialgerichts vom 29. Januar 2001, B 7 AL 16/00 R und vom 14. Dezember 2006, B 1 KR 6/06 R). Daß der Gesetzgeber bei der Änderung des § 38 Abs. 1 SGB III die Vorstellung hatte, die Sperrzeit beginne erst mit Eintritt der Beschäftigungslosigkeit, also normalerweise mit Beginn des Arbeitslosengeldanspruches (vgl. Bundestagsdrucksache 16/10810 Seite 38), kann keine Bedeutung beigemessen werden. Der Wille des historischen Gesetzgebers befaßte sich bei der Regelung von § 38 SGB III nämlich nicht mit der seit längeren bestehenden Vorschrift über den Beginn der Sperrzeit nach § 144 Abs. 2 SGB III.
Nach alledem war die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Kammer hat die ansich ausgeschlossene Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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