Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 41 SO 367/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 516/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1.
Der Tod eines klagenden Beteiligten steht der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung selbst dann nicht entgegen, wenn die Prozesskostenhilfeentscheidung trotz frühe-rer Spruchreife erst nach dem Tod des Beteiligten erfolgt ist.
2.
Nach dem Tod kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unabhängig davon, ob die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat bzw. bis zum Tod des Beteiligten hatte, nicht mehr in Betracht.
Der Tod eines klagenden Beteiligten steht der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung selbst dann nicht entgegen, wenn die Prozesskostenhilfeentscheidung trotz frühe-rer Spruchreife erst nach dem Tod des Beteiligten erfolgt ist.
2.
Nach dem Tod kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unabhängig davon, ob die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat bzw. bis zum Tod des Beteiligten hatte, nicht mehr in Betracht.
Die Beschwerde der Rechtsnachfolger der verstorbenen Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 29.08.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 29.08.2011, mit dem der Antrag der am 00.00.2011 verstorbenen Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die gegen die Bescheide vom 19.01.2010 und vom 26.01.2010, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.06.2010, gerichtete Klage auf - sinngemäß - die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten ohne Berücksichtigung von Vermögen im Zeitraum vom 09.10.2009 bis zum 19.01.2010 abgelehnt worden ist, ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der Tod der Klägerinsteht einer Entscheidung über die am 19.09.2011 eingelegte Beschwerde nicht entgegen.
a) Weder das Klage- noch das Prozesskostenhilfeverfahren sind infolge des Todes der Klägerin gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 239 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochen worden. Insoweit kann die Anwendbarkeit des § 239 Abs. 1 ZPO auf das vorliegende Prozesskostenhilfeverfahren ebenso dahinstehen wie der Umstand, ob der in der Hauptsache streitgegenständliche Anspruch auf Sozialhilfe, wie im Regelfall, höchstpersönlicher Natur und deshalb nicht vererbbar ist (vgl. insoweit das Urt. des Senats vom 13.09.2007 - L 9 SO 8/06 -, juris Rn. 20, sowie LSG NRW, Urt. v. 19.04.2010 - L 20 SO 44/08 -, juris Rn. 39) oder ob ein Fall des § 19 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) vorliegt bzw. ein Dritter im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorgeleistet hat und der Sozialhilfeanspruch deshalb über den Tod hinaus fortbestehen kann (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 05.05.1994 - 5 C 43.91 -, juris Rn. 9 ff.). Eine Unterbrechung des Rechtsstreits ist in jedem Fall deshalb nicht eingetreten, weil die Klägerin im Zeitpunkt ihres Todes durch ihre Prozessbevollmächtigte vertreten war (§ 202 SGG i.V.m. § 246 Abs. 1 1. Halbsatz ZPO). Die von der Betreuerin der Klägerin wirksam (vgl. § 1902 BGB) erteilte Prozessvollmacht wirkt gemäß § 73 Abs. 6 Satz 6 SGG in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung (SGG a.F.) bzw. § 73 Abs. 6 Satz 7 SGG i.V.m. § 86 1. Halbsatz ZPO über den Tod der Klägerin hinaus.
b) Der Senat war auch nicht nach § 202 SGG i.V.m. § 246 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO verpflichtet, das Beschwerdeverfahren auszusetzen. Es kann dahinstehen, ob § 246 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO nach dessen Sinn und Zweck (vgl. hierzu Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl. 2011, § 246 Rn. 1; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.03.2009 - 16 WF 17/09 -, juris Rn. 11) überhaupt auf das vorliegende Beschwerdeverfahren Anwendung findet. In jedem Fall hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ihren zunächst ausdrücklich auch auf das Beschwerdeverfahren bezogenen Aussetzungsantrag offensichtlich nicht aufrechterhalten. So hat sie in ihren Schriftsätzen vom 03.11.2011 und vom 16.01.2012 ausdrücklich um eine Entscheidung in der Sache gebeten. Dies entspricht auch ihrer Einlassung vor dem SG. Dort hatte die Prozessbevollmächtigte die Aussetzung des Klageverfahrens beantragt, aber um eine Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor der Aussetzung gebeten.
c) Schließlich lässt auch die durch Beschluss des SG vom 21.09.2011 angeordnete Aussetzung des Hauptsacheverfahrens das Prozesskostenhilfe- und Beschwerdeverfahren unberührt. Das Prozesskostenhilfe- und damit auch das Beschwerdeverfahren ist gegenüber dem Hauptsachverfahren selbstständig (vgl. demgegenüber zum Kostenfestsetzungsverfahren OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.03.2009 - 16 WF 17/09 -, juris Rn. 11).
2. Die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist durch die Prozessbevollmächtigte aufgrund der über den Tod der Klägerin hinaus reichenden Prozessvollmacht wirksam und fristgerecht eingelegt worden.
Die Klägerin selbst hat infolge ihres Todes ihre Beteiligtenfähigkeit nach § 70 Nr. 1 SGG verloren (vgl. insoweit Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 27.12.2005 - 3 M 81/05 -, juris Rn. 9) und kann deshalb nicht selbst Beschwerdeführerin sein (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 18.01.2001 - 5 BS 272/00 -, juris Rn. 6; offensichtlich a.A., allerdings ohne Begründung, Sächsisches LSG, Beschl. v. 20.11.2009 - L 3 B 261/08 AS-PKH -, juris Rn. 14 f.; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 17.02.2010 - L 9 B 28/09 SO PKH -, juris Rn. 2 f.).
Dem Vorbringen der Prozessbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren kann auch nicht die Einlegung einer Beschwerde im eigenen Namen entnommen werden. Eine entsprechende Beschwerde wäre zudem mangels eigener Beschwer und Beschwerdebefugnis der Prozessbevollmächtigten, die keinen eigenen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat, offensichtlich unzulässig (anders demgegenüber offensichtlich Sächsisches OVG, Beschl. v. 18.01.2001 - 5 BS 272/00 -, juris Rn. 6; hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers und seiner Beschwerdebefugnis unklar LSG NRW, Beschl. v. 29.02.2008 - L 20 B 9/08 SO -, juris Rn. 1).
Die Beschwerde ist vielmehr nach Auffassung des Senats bei sachgerechter Auslegung zum Ausdruck gebrachten Begehrens dahingehend auszulegen, dass die Rechtsnachfolger der Klägerin Beschwerdeführer sein sollen, auch wenn diese der Prozessbevollmächtigten nach eigenem Bekunden gegenwärtig noch nicht namentlich bekannt sind. So hat die Prozessbevollmächtigte darauf hingewiesen, dass sie mit den Rechtsnachfolgern der Klägerin Rücksprache halten wolle und damit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie in deren Namen handeln möchte. § 86 ZPO ermöglicht es zudem gerade, dass das gemäß § 202 SGG i.V.m. § 246 Abs. 1 1. Halbsatz ZPO infolge der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten nicht schon kraft Gesetzes unterbrochene Verfahren für die - ggfs. auch unbekannten - Rechtsnachfolger der Klägerin in Gestalt ihrer Erben fortgeführt werden kann (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 18.01.2001 - 5 BS 272/00 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Ob der streitgegenständliche Anspruch auf Prozesskostenhilfe überhaupt rechtsnachfolgefähig ist, ist eine Frage der Begründetheit der Beschwerde.
3. Die Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Prozessbevollmächtigten im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
a) Allerdings vermag die Begründung des SG, die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO, weil sie wegen Verfristung unzulässig sei, nicht zu überzeugen. Unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzps dürfte das an den Beklagten gerichtete Schreiben der Betreuerin der Klägerin vom 15.07.2010, mit dem diese gegen einen "Bescheid vom 03.07.2010" "Widerspruch" eingelegt hat, als Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 30.06.2010 auszulegen sein (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 10.11.2011 - B 8 SO 18/10 R -, juris Rn. 13), die gemäß § 91 Abs. 1 SGG auch fristgerecht erhoben wurde.
b) Nach dem Tode der Klägerin kommt jedoch unabhängig davon, ob die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg in der Sache hat bzw. bis zum Tode der Klägerin hatte, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr in Betracht.
aa) Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe ist ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tode des berechtigten Hilfebedürftigen endet. Dementsprechend kann einem Beteiligten für die Zeit nach seinem Tod keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden (ganz h.M., vgl. statt vieler BSG, Beschl. v. 02.12.1987 - 1 RA 25/87 -, juris Rn. 3 f.; LSG NRW, Beschl. v. 29.02.2008 - L 20 B 9/08 SO -, juris Rn. 4, jeweils m.w.N.).
bb) Nach Auffassung des Senats scheidet aufgrund der höchstpersönlichen Natur des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe auch eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zeit bis zum Tode des Beteiligten aus. Dies gilt unabhängig davon, ob das Prozesskostenhilfegesuch noch zu Lebzeiten des Beteiligten bewilligungsreif war und bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Bearbeitung noch vor seinem Tod hätte beschieden werden können, was hier der Fall war. Die Grundsätze zur auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife zurückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Verzögerungen des Bewilligungsverfahrens durch das Gericht sind hinsichtlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen verstorbenen Beteiligten nicht anzuwenden (ebenso LSG NRW, Beschl. v. 29.02.2008 - L 20 B 9/08 SO -, juris Rn. 8; Sächsisches OVG, Beschl. v. 18.01.2001 - 5 BS 272/00 -, juris Rn. 7 ff. und in der Sache auch Bundesfinanzhof (BFH), Beschl. v. 03.08.1999 - VIII B 22/99 -, juris Rn. 6; a.A. Thüringer LSG, Beschl. v. 21.09.2004 - L 6 RJ 964/02 -, juris Rn. 5; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 17.02.2010 - L 9 B 28/09 SO PKH -, juris Rn. 5; in der Tendenz, aber ohne endgültige Entscheidung auch BSG, Beschl. v. 02.12.1987 - 1 RA 25/87 -, juris Rn. 5 f.; offen gelassen OVG Hamburg, Beschl. v. 31.02.1996 - Bs IV 313/95 -, juris Rn. 1; Sächsisches LSG, Beschl. v. 20.11.2009 - L 3 B 261/08 AS-PKH -, juris Rn. 19).
Die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe bis zum Tode des bedürftigen Beteiligten liefe dem Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe entgegen. Diese dient als "Sozialhilfe im Prozess" der Verwirklichung des Grundrechts auf weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 Grundgesetz (GG). Im sozialgerichtlichen Verfahren zielt sie darauf ab, einem Bedürftigen die Prozessführung durch einen Rechtsanwalt zu ermöglichen und ihn von dessen Vergütungsansprüchen freizustellen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschl. der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24.03.2011 - 1 BvR 1737/10 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Die allgemein anerkannte Möglichkeit einer nachträglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Zugrundelegung des Zeitpunkts der Entscheidungsreife für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung dient gerade dazu, diese Ziele zu verwirklichen und der hilfebedürftigen Partei keinen Nachteil aus einer verzögerten Behandlung ihres Antrages durch das Gericht erwachsen zu lassen. Nach dem Tode des Bedürftigen kann der Zweck der Prozesskostenhilfe jedoch auch durch eine rückwirkende Bewilligung nicht mehr erreicht werden (so auch LSG NRW, Beschl. v. 29.02.2008 - L 20 B 9/08 SO -, juris Rn. 8). Im Falle des Todes des betreffenden Beteiligten fehlt es auch hinsichtlich vergangener Zeiträume an einer hilfebedürftigen Person. In der Sache würde damit bei rückwirkender Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Anspruch einer dritten Person unabhängig von deren Hilfebedürftigkeit zugesprochen (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 18.01.2001 - 5 BS 272/00 -, juris Rn. 9).
Dem verstorbenen Beteiligten kann die (weitere) anwaltliche Vertretung im laufenden Verfahren nicht mehr ermöglicht werden. Von einer Freistellung von entstandenen Vergütungsansprüchen des bereits tätig gewordenen Prozessbevollmächtigten würden allein die Erben profitieren, weil dies die Nachlassverbindlichkeiten reduzieren würde. Die Erben werden aber weder durch Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 GG noch durch § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO geschützt. Ihr Schutz erfolgt vielmehr abschließend und ausreichend durch die zivilrechtlichen Vorschriften über die Annahme und Ausschlagung der Erbschaft (§§ 1942 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und die Beschränkung der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass (§§ 1975 ff. BGB).
Für den Fall der Aufnahme eines infolge des Todes nach § 202 SGG i.V.m. § 239, 246 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits, soweit ein rechtsnachfolgefähige Position im Streit steht, können die Erben zudem im Falle eigener Bedürftigkeit einen neuen Prozesskostenhilfeantrag stellen. Sofern sie dann den Prozessbevollmächtigten des Verstorbenen beigeordnet bekommen und dieser nach Beiordnung für die Erben tätig wird, wird im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Bemessung der von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe umfassten Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten dessen Tätigkeit zu Lebzeiten des Verstorbenen mitberücksichtigt (vgl. hierzu LSG NRW, Beschl. v. 24.09.2008 - L 19 B 21/08 AS -, juris Rn. 29 f.), so dass die bewilligte Prozesskostenhilfe faktisch die bis zum Tod des Beteiligten entstandenen Vergütungsansprüche zugunsten der Rechtsnachfolger umfasst. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt deshalb im vorliegenden Verfahren auch dann nicht in Betracht, wenn die streitgegenständlichen ungedeckten Heimkosten durch einen Erben im Vertrauen auf die Gewährung von Sozialhilfe vorfinanziert wurden und deshalb ausnahmsweise ein rechtsnachfolgefähiger Sozialhilfeanspruch (siehe hierzu oben 1. a)) im Streit steht (ebenso LSG NRW, Beschl. v. 29.02.2008 -L 20 B 9/08 SO -, juris Rn. 9).
Mittelbar würde durch eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zeit bis zum Tode des Beteiligten vor allem der für den Verstorbenen tätig geworden Prozessbevollmächtigte profitieren. Denn dieser könnte gegenüber der Staatskasse Kosten abrechnen, die er aus dem Nachlass des Verstorbenen oder gegenüber dessen Erben möglicherweise faktisch nicht mehr realisieren könnte. Es ist aber nicht Aufgabe der Prozesskostenhilfe, anwaltliche Gebührenansprüche zu sichern (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 09.01.2012 - 18 E 1327/11 -, juris Rn. 13). Der drohende Forderungsausfall ist zudem ein Anwaltsrisiko, welches nicht auf die Vertretung prozesskostenhilfebedürftiger Personen beschränkt ist (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 18.01.2001 - 5 BS 272/00 -, juris Rn. 9).
4. Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
5. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 29.08.2011, mit dem der Antrag der am 00.00.2011 verstorbenen Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die gegen die Bescheide vom 19.01.2010 und vom 26.01.2010, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.06.2010, gerichtete Klage auf - sinngemäß - die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten ohne Berücksichtigung von Vermögen im Zeitraum vom 09.10.2009 bis zum 19.01.2010 abgelehnt worden ist, ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der Tod der Klägerinsteht einer Entscheidung über die am 19.09.2011 eingelegte Beschwerde nicht entgegen.
a) Weder das Klage- noch das Prozesskostenhilfeverfahren sind infolge des Todes der Klägerin gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 239 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochen worden. Insoweit kann die Anwendbarkeit des § 239 Abs. 1 ZPO auf das vorliegende Prozesskostenhilfeverfahren ebenso dahinstehen wie der Umstand, ob der in der Hauptsache streitgegenständliche Anspruch auf Sozialhilfe, wie im Regelfall, höchstpersönlicher Natur und deshalb nicht vererbbar ist (vgl. insoweit das Urt. des Senats vom 13.09.2007 - L 9 SO 8/06 -, juris Rn. 20, sowie LSG NRW, Urt. v. 19.04.2010 - L 20 SO 44/08 -, juris Rn. 39) oder ob ein Fall des § 19 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) vorliegt bzw. ein Dritter im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorgeleistet hat und der Sozialhilfeanspruch deshalb über den Tod hinaus fortbestehen kann (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 05.05.1994 - 5 C 43.91 -, juris Rn. 9 ff.). Eine Unterbrechung des Rechtsstreits ist in jedem Fall deshalb nicht eingetreten, weil die Klägerin im Zeitpunkt ihres Todes durch ihre Prozessbevollmächtigte vertreten war (§ 202 SGG i.V.m. § 246 Abs. 1 1. Halbsatz ZPO). Die von der Betreuerin der Klägerin wirksam (vgl. § 1902 BGB) erteilte Prozessvollmacht wirkt gemäß § 73 Abs. 6 Satz 6 SGG in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung (SGG a.F.) bzw. § 73 Abs. 6 Satz 7 SGG i.V.m. § 86 1. Halbsatz ZPO über den Tod der Klägerin hinaus.
b) Der Senat war auch nicht nach § 202 SGG i.V.m. § 246 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO verpflichtet, das Beschwerdeverfahren auszusetzen. Es kann dahinstehen, ob § 246 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO nach dessen Sinn und Zweck (vgl. hierzu Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl. 2011, § 246 Rn. 1; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.03.2009 - 16 WF 17/09 -, juris Rn. 11) überhaupt auf das vorliegende Beschwerdeverfahren Anwendung findet. In jedem Fall hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ihren zunächst ausdrücklich auch auf das Beschwerdeverfahren bezogenen Aussetzungsantrag offensichtlich nicht aufrechterhalten. So hat sie in ihren Schriftsätzen vom 03.11.2011 und vom 16.01.2012 ausdrücklich um eine Entscheidung in der Sache gebeten. Dies entspricht auch ihrer Einlassung vor dem SG. Dort hatte die Prozessbevollmächtigte die Aussetzung des Klageverfahrens beantragt, aber um eine Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor der Aussetzung gebeten.
c) Schließlich lässt auch die durch Beschluss des SG vom 21.09.2011 angeordnete Aussetzung des Hauptsacheverfahrens das Prozesskostenhilfe- und Beschwerdeverfahren unberührt. Das Prozesskostenhilfe- und damit auch das Beschwerdeverfahren ist gegenüber dem Hauptsachverfahren selbstständig (vgl. demgegenüber zum Kostenfestsetzungsverfahren OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.03.2009 - 16 WF 17/09 -, juris Rn. 11).
2. Die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist durch die Prozessbevollmächtigte aufgrund der über den Tod der Klägerin hinaus reichenden Prozessvollmacht wirksam und fristgerecht eingelegt worden.
Die Klägerin selbst hat infolge ihres Todes ihre Beteiligtenfähigkeit nach § 70 Nr. 1 SGG verloren (vgl. insoweit Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 27.12.2005 - 3 M 81/05 -, juris Rn. 9) und kann deshalb nicht selbst Beschwerdeführerin sein (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 18.01.2001 - 5 BS 272/00 -, juris Rn. 6; offensichtlich a.A., allerdings ohne Begründung, Sächsisches LSG, Beschl. v. 20.11.2009 - L 3 B 261/08 AS-PKH -, juris Rn. 14 f.; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 17.02.2010 - L 9 B 28/09 SO PKH -, juris Rn. 2 f.).
Dem Vorbringen der Prozessbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren kann auch nicht die Einlegung einer Beschwerde im eigenen Namen entnommen werden. Eine entsprechende Beschwerde wäre zudem mangels eigener Beschwer und Beschwerdebefugnis der Prozessbevollmächtigten, die keinen eigenen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat, offensichtlich unzulässig (anders demgegenüber offensichtlich Sächsisches OVG, Beschl. v. 18.01.2001 - 5 BS 272/00 -, juris Rn. 6; hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers und seiner Beschwerdebefugnis unklar LSG NRW, Beschl. v. 29.02.2008 - L 20 B 9/08 SO -, juris Rn. 1).
Die Beschwerde ist vielmehr nach Auffassung des Senats bei sachgerechter Auslegung zum Ausdruck gebrachten Begehrens dahingehend auszulegen, dass die Rechtsnachfolger der Klägerin Beschwerdeführer sein sollen, auch wenn diese der Prozessbevollmächtigten nach eigenem Bekunden gegenwärtig noch nicht namentlich bekannt sind. So hat die Prozessbevollmächtigte darauf hingewiesen, dass sie mit den Rechtsnachfolgern der Klägerin Rücksprache halten wolle und damit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie in deren Namen handeln möchte. § 86 ZPO ermöglicht es zudem gerade, dass das gemäß § 202 SGG i.V.m. § 246 Abs. 1 1. Halbsatz ZPO infolge der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten nicht schon kraft Gesetzes unterbrochene Verfahren für die - ggfs. auch unbekannten - Rechtsnachfolger der Klägerin in Gestalt ihrer Erben fortgeführt werden kann (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 18.01.2001 - 5 BS 272/00 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Ob der streitgegenständliche Anspruch auf Prozesskostenhilfe überhaupt rechtsnachfolgefähig ist, ist eine Frage der Begründetheit der Beschwerde.
3. Die Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Prozessbevollmächtigten im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
a) Allerdings vermag die Begründung des SG, die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO, weil sie wegen Verfristung unzulässig sei, nicht zu überzeugen. Unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzps dürfte das an den Beklagten gerichtete Schreiben der Betreuerin der Klägerin vom 15.07.2010, mit dem diese gegen einen "Bescheid vom 03.07.2010" "Widerspruch" eingelegt hat, als Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 30.06.2010 auszulegen sein (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 10.11.2011 - B 8 SO 18/10 R -, juris Rn. 13), die gemäß § 91 Abs. 1 SGG auch fristgerecht erhoben wurde.
b) Nach dem Tode der Klägerin kommt jedoch unabhängig davon, ob die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg in der Sache hat bzw. bis zum Tode der Klägerin hatte, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr in Betracht.
aa) Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe ist ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tode des berechtigten Hilfebedürftigen endet. Dementsprechend kann einem Beteiligten für die Zeit nach seinem Tod keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden (ganz h.M., vgl. statt vieler BSG, Beschl. v. 02.12.1987 - 1 RA 25/87 -, juris Rn. 3 f.; LSG NRW, Beschl. v. 29.02.2008 - L 20 B 9/08 SO -, juris Rn. 4, jeweils m.w.N.).
bb) Nach Auffassung des Senats scheidet aufgrund der höchstpersönlichen Natur des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe auch eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zeit bis zum Tode des Beteiligten aus. Dies gilt unabhängig davon, ob das Prozesskostenhilfegesuch noch zu Lebzeiten des Beteiligten bewilligungsreif war und bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Bearbeitung noch vor seinem Tod hätte beschieden werden können, was hier der Fall war. Die Grundsätze zur auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife zurückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Verzögerungen des Bewilligungsverfahrens durch das Gericht sind hinsichtlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen verstorbenen Beteiligten nicht anzuwenden (ebenso LSG NRW, Beschl. v. 29.02.2008 - L 20 B 9/08 SO -, juris Rn. 8; Sächsisches OVG, Beschl. v. 18.01.2001 - 5 BS 272/00 -, juris Rn. 7 ff. und in der Sache auch Bundesfinanzhof (BFH), Beschl. v. 03.08.1999 - VIII B 22/99 -, juris Rn. 6; a.A. Thüringer LSG, Beschl. v. 21.09.2004 - L 6 RJ 964/02 -, juris Rn. 5; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 17.02.2010 - L 9 B 28/09 SO PKH -, juris Rn. 5; in der Tendenz, aber ohne endgültige Entscheidung auch BSG, Beschl. v. 02.12.1987 - 1 RA 25/87 -, juris Rn. 5 f.; offen gelassen OVG Hamburg, Beschl. v. 31.02.1996 - Bs IV 313/95 -, juris Rn. 1; Sächsisches LSG, Beschl. v. 20.11.2009 - L 3 B 261/08 AS-PKH -, juris Rn. 19).
Die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe bis zum Tode des bedürftigen Beteiligten liefe dem Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe entgegen. Diese dient als "Sozialhilfe im Prozess" der Verwirklichung des Grundrechts auf weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 Grundgesetz (GG). Im sozialgerichtlichen Verfahren zielt sie darauf ab, einem Bedürftigen die Prozessführung durch einen Rechtsanwalt zu ermöglichen und ihn von dessen Vergütungsansprüchen freizustellen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschl. der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24.03.2011 - 1 BvR 1737/10 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Die allgemein anerkannte Möglichkeit einer nachträglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Zugrundelegung des Zeitpunkts der Entscheidungsreife für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung dient gerade dazu, diese Ziele zu verwirklichen und der hilfebedürftigen Partei keinen Nachteil aus einer verzögerten Behandlung ihres Antrages durch das Gericht erwachsen zu lassen. Nach dem Tode des Bedürftigen kann der Zweck der Prozesskostenhilfe jedoch auch durch eine rückwirkende Bewilligung nicht mehr erreicht werden (so auch LSG NRW, Beschl. v. 29.02.2008 - L 20 B 9/08 SO -, juris Rn. 8). Im Falle des Todes des betreffenden Beteiligten fehlt es auch hinsichtlich vergangener Zeiträume an einer hilfebedürftigen Person. In der Sache würde damit bei rückwirkender Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Anspruch einer dritten Person unabhängig von deren Hilfebedürftigkeit zugesprochen (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 18.01.2001 - 5 BS 272/00 -, juris Rn. 9).
Dem verstorbenen Beteiligten kann die (weitere) anwaltliche Vertretung im laufenden Verfahren nicht mehr ermöglicht werden. Von einer Freistellung von entstandenen Vergütungsansprüchen des bereits tätig gewordenen Prozessbevollmächtigten würden allein die Erben profitieren, weil dies die Nachlassverbindlichkeiten reduzieren würde. Die Erben werden aber weder durch Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 GG noch durch § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO geschützt. Ihr Schutz erfolgt vielmehr abschließend und ausreichend durch die zivilrechtlichen Vorschriften über die Annahme und Ausschlagung der Erbschaft (§§ 1942 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und die Beschränkung der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass (§§ 1975 ff. BGB).
Für den Fall der Aufnahme eines infolge des Todes nach § 202 SGG i.V.m. § 239, 246 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits, soweit ein rechtsnachfolgefähige Position im Streit steht, können die Erben zudem im Falle eigener Bedürftigkeit einen neuen Prozesskostenhilfeantrag stellen. Sofern sie dann den Prozessbevollmächtigten des Verstorbenen beigeordnet bekommen und dieser nach Beiordnung für die Erben tätig wird, wird im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Bemessung der von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe umfassten Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten dessen Tätigkeit zu Lebzeiten des Verstorbenen mitberücksichtigt (vgl. hierzu LSG NRW, Beschl. v. 24.09.2008 - L 19 B 21/08 AS -, juris Rn. 29 f.), so dass die bewilligte Prozesskostenhilfe faktisch die bis zum Tod des Beteiligten entstandenen Vergütungsansprüche zugunsten der Rechtsnachfolger umfasst. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt deshalb im vorliegenden Verfahren auch dann nicht in Betracht, wenn die streitgegenständlichen ungedeckten Heimkosten durch einen Erben im Vertrauen auf die Gewährung von Sozialhilfe vorfinanziert wurden und deshalb ausnahmsweise ein rechtsnachfolgefähiger Sozialhilfeanspruch (siehe hierzu oben 1. a)) im Streit steht (ebenso LSG NRW, Beschl. v. 29.02.2008 -L 20 B 9/08 SO -, juris Rn. 9).
Mittelbar würde durch eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zeit bis zum Tode des Beteiligten vor allem der für den Verstorbenen tätig geworden Prozessbevollmächtigte profitieren. Denn dieser könnte gegenüber der Staatskasse Kosten abrechnen, die er aus dem Nachlass des Verstorbenen oder gegenüber dessen Erben möglicherweise faktisch nicht mehr realisieren könnte. Es ist aber nicht Aufgabe der Prozesskostenhilfe, anwaltliche Gebührenansprüche zu sichern (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 09.01.2012 - 18 E 1327/11 -, juris Rn. 13). Der drohende Forderungsausfall ist zudem ein Anwaltsrisiko, welches nicht auf die Vertretung prozesskostenhilfebedürftiger Personen beschränkt ist (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 18.01.2001 - 5 BS 272/00 -, juris Rn. 9).
4. Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
5. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
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