Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 24 AS 3691/10
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 54/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein vor dem Sozialgericht Halle (SG) geführtes, noch anhängiges Klageverfahren. In dem Klageverfahren ist das Begehren der Kläger auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2009, speziell auf höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft, gerichtet.
Die Kläger haben nach erfolglosem Widerspruchsverfahren am 1. Juli 2010 per Telefax Klage beim SG erhoben und einen Antrag auf Bewilligung von PKH gestellt. Am 6. Juli 2010 ist beim SG das Original der Klageschrift mit einem (allerdings nicht ausgefüllten) Vordruck zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingegangen. Mit Schreiben vom 30. August 2010 teilte die beim SG zuständige Kammervorsitzende den Prozessbevollmächtigten der Kläger mit, ihr sei bekannt, dass die Kläger in anderen Verfahren von einer Gewerkschaft vertreten würden. Es werde um Vorlage einer Bescheinigung der Gewerkschaft gebeten, aus welchen Gründen dies in diesem Verfahren nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 20. Juli 2011 erging eine weitere Aufforderung, den Nachweis zu erbringen, dass gewerkschaftlicher Rechtsschutz in diesem Verfahren nicht möglich sei. Daraufhin übersandten die Prozessbevollmächtigten der Kläger ein Schreiben des Bezirksvorstands Sachsen-Anhalt Süd der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt vom 22. August 2011, in dem ausgeführt wird: Eine Kostenübernahme sei nur möglich, wenn der Gewerkschaft von dem Mitglied das Rechtsschutzbegehren mitgeteilt werde und die Gewerkschaft dann der DGB Rechtsschutz GmbH einen Rechtsschutzauftrag erteile. Weil dies im konkreten Fall nicht geschehen sei, könne die Kostenübernahme nicht zugesagt werden. Nach weiterer Korrespondenz legten die Prozessbevollmächtigten der Kläger ein weiteres Schreiben der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt vom 17. November 2011 vor, in der die Aussage des vorgenannten Schreibens wiederholt wird.
Mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Es könne offen bleiben, ob der Rechtsstreit hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die Kläger hätten einen vorrangig einzusetzenden Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz durch eine Gewerkschaft gehabt. Dass die Gewerkschaft im Einzelfall keine Kosten übernehme, weil sich die Kläger nicht vorher an sie gewandt hätten, führe nicht zu einer Abwälzung der Kosten auf die Staatskasse. Der Beschluss war mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, eine Beschwerde zum Landessozialgericht sei möglich.
Gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 2. Januar 2012 zugestellten Beschluss haben die Kläger am 16. Januar 2012 Beschwerde erhoben und zur Begründung auf einen Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. Januar 2011 - Aktenzeichen L 4 SB 71/10 - verwiesen, wonach die Begründung des SG für die Ablehnung der PKH nicht trage.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 21. Dezember 2011 aufzuheben und ihnen für das anhängige Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin Fuhr zu bewilligen.
Der Berichterstatter hat die Prozessbevollmächtigten der Kläger mit einem Schreiben vom 26. Januar 2012 auf die naheliegende Unzulässigkeit der Beschwerde im Hinblick auf § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen. Eine Reaktion hierauf ist nicht erfolgt.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten nebst PKH-Heft verwiesen
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 21. Dezember 2011 ist unzulässig und war damit zu verwerfen.
Die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen, wenn das entscheidende Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für PKH verneint. Ein solcher Fall liegt hier vor. Das SG hat die PKH ausschließlich wegen der grundsätzlichen Möglichkeit der Kläger verneint, gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können. Eine solche Möglichkeit bzw. der Anspruch auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz zählt zum Vermögen der Rechtsuchenden. Eine Ablehnung mit dem Verweis auf diese Möglichkeit betrifft somit ausschließlich die wirtschaftlichen Verhältnisse. Dies gilt auch dann, wenn der oder die Betroffenen im Einzelfall die Unmöglichkeit der Vertretung durch die Gewerkschaft und damit die Vermögenslosigkeit im Sinne des PKH-Rechts herbeigeführt haben (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage, § 73a Rdnr. 4 mit weiteren Nachweisen). Dies wird auch vom Hessischen Landessozialgericht in der von den Prozessbevollmächtigten der Kläger zitierten Entscheidung (Beschluss vom 19. Januar 2011 – L 4 SB 71/10 B – hier zitiert nach juris) so gesehen. Dort wird ausgeführt, wenn ein Gewerkschaftsmitglied seine satzungsmäßigen Rechte auf kostenlose Prozessvertretung nicht ausschöpfe, erfolge die Ablehnung der Gewährung von PKH wegen Verneinung der wirtschaftlichen Voraussetzungen. Im konkreten Fall hat das Hessische LSG aber den Beschwerdeausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht für anwendbar angesehen, weil das Sozialgericht die Bewilligung von PKH nicht wegen fehlender Bedürftigkeit sondern wegen der fehlenden Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt hatte. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Weil somit der Beschwerdeausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG eingreift, ist dem Senat eine weitere Sachprüfung dahingehend versagt, ob sich sowohl der Kläger als auch die Klägerin als Gewerkschaftsmitglieder bei vorheriger Anfrage im Klageverfahren durch die Gewerkschaft bzw. die von dieser beauftragten DGB Rechtschutz GmbH hätten vertreten lassen können, wovon das SG mit guten Gründen ausgegangen ist.
Eine Zulässigkeit der Beschwerde ergibt sich auch nicht aus der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung zu dem angefochtenen Beschluss. Ist eine Rechtsmittelbelehrung unzutreffend, verlängern sich lediglich die Rechtsbehelfsfristen, vgl. § 66 Abs. 2 SGG. Soweit kein Rechtsmittel zulässig ist, bleibt die falsche Rechtsmittelbelehrung ohne weitere Auswirkung.
Die Kostenentscheidung folgt entsprechend § 193 Abs. 1 und 4 SGG bzw. aus § 202 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Entscheidung kann nicht mehr mit einer Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein vor dem Sozialgericht Halle (SG) geführtes, noch anhängiges Klageverfahren. In dem Klageverfahren ist das Begehren der Kläger auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2009, speziell auf höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft, gerichtet.
Die Kläger haben nach erfolglosem Widerspruchsverfahren am 1. Juli 2010 per Telefax Klage beim SG erhoben und einen Antrag auf Bewilligung von PKH gestellt. Am 6. Juli 2010 ist beim SG das Original der Klageschrift mit einem (allerdings nicht ausgefüllten) Vordruck zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingegangen. Mit Schreiben vom 30. August 2010 teilte die beim SG zuständige Kammervorsitzende den Prozessbevollmächtigten der Kläger mit, ihr sei bekannt, dass die Kläger in anderen Verfahren von einer Gewerkschaft vertreten würden. Es werde um Vorlage einer Bescheinigung der Gewerkschaft gebeten, aus welchen Gründen dies in diesem Verfahren nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 20. Juli 2011 erging eine weitere Aufforderung, den Nachweis zu erbringen, dass gewerkschaftlicher Rechtsschutz in diesem Verfahren nicht möglich sei. Daraufhin übersandten die Prozessbevollmächtigten der Kläger ein Schreiben des Bezirksvorstands Sachsen-Anhalt Süd der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt vom 22. August 2011, in dem ausgeführt wird: Eine Kostenübernahme sei nur möglich, wenn der Gewerkschaft von dem Mitglied das Rechtsschutzbegehren mitgeteilt werde und die Gewerkschaft dann der DGB Rechtsschutz GmbH einen Rechtsschutzauftrag erteile. Weil dies im konkreten Fall nicht geschehen sei, könne die Kostenübernahme nicht zugesagt werden. Nach weiterer Korrespondenz legten die Prozessbevollmächtigten der Kläger ein weiteres Schreiben der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt vom 17. November 2011 vor, in der die Aussage des vorgenannten Schreibens wiederholt wird.
Mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Es könne offen bleiben, ob der Rechtsstreit hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die Kläger hätten einen vorrangig einzusetzenden Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz durch eine Gewerkschaft gehabt. Dass die Gewerkschaft im Einzelfall keine Kosten übernehme, weil sich die Kläger nicht vorher an sie gewandt hätten, führe nicht zu einer Abwälzung der Kosten auf die Staatskasse. Der Beschluss war mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, eine Beschwerde zum Landessozialgericht sei möglich.
Gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 2. Januar 2012 zugestellten Beschluss haben die Kläger am 16. Januar 2012 Beschwerde erhoben und zur Begründung auf einen Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. Januar 2011 - Aktenzeichen L 4 SB 71/10 - verwiesen, wonach die Begründung des SG für die Ablehnung der PKH nicht trage.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 21. Dezember 2011 aufzuheben und ihnen für das anhängige Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin Fuhr zu bewilligen.
Der Berichterstatter hat die Prozessbevollmächtigten der Kläger mit einem Schreiben vom 26. Januar 2012 auf die naheliegende Unzulässigkeit der Beschwerde im Hinblick auf § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen. Eine Reaktion hierauf ist nicht erfolgt.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten nebst PKH-Heft verwiesen
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 21. Dezember 2011 ist unzulässig und war damit zu verwerfen.
Die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen, wenn das entscheidende Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für PKH verneint. Ein solcher Fall liegt hier vor. Das SG hat die PKH ausschließlich wegen der grundsätzlichen Möglichkeit der Kläger verneint, gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können. Eine solche Möglichkeit bzw. der Anspruch auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz zählt zum Vermögen der Rechtsuchenden. Eine Ablehnung mit dem Verweis auf diese Möglichkeit betrifft somit ausschließlich die wirtschaftlichen Verhältnisse. Dies gilt auch dann, wenn der oder die Betroffenen im Einzelfall die Unmöglichkeit der Vertretung durch die Gewerkschaft und damit die Vermögenslosigkeit im Sinne des PKH-Rechts herbeigeführt haben (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage, § 73a Rdnr. 4 mit weiteren Nachweisen). Dies wird auch vom Hessischen Landessozialgericht in der von den Prozessbevollmächtigten der Kläger zitierten Entscheidung (Beschluss vom 19. Januar 2011 – L 4 SB 71/10 B – hier zitiert nach juris) so gesehen. Dort wird ausgeführt, wenn ein Gewerkschaftsmitglied seine satzungsmäßigen Rechte auf kostenlose Prozessvertretung nicht ausschöpfe, erfolge die Ablehnung der Gewährung von PKH wegen Verneinung der wirtschaftlichen Voraussetzungen. Im konkreten Fall hat das Hessische LSG aber den Beschwerdeausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht für anwendbar angesehen, weil das Sozialgericht die Bewilligung von PKH nicht wegen fehlender Bedürftigkeit sondern wegen der fehlenden Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt hatte. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Weil somit der Beschwerdeausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG eingreift, ist dem Senat eine weitere Sachprüfung dahingehend versagt, ob sich sowohl der Kläger als auch die Klägerin als Gewerkschaftsmitglieder bei vorheriger Anfrage im Klageverfahren durch die Gewerkschaft bzw. die von dieser beauftragten DGB Rechtschutz GmbH hätten vertreten lassen können, wovon das SG mit guten Gründen ausgegangen ist.
Eine Zulässigkeit der Beschwerde ergibt sich auch nicht aus der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung zu dem angefochtenen Beschluss. Ist eine Rechtsmittelbelehrung unzutreffend, verlängern sich lediglich die Rechtsbehelfsfristen, vgl. § 66 Abs. 2 SGG. Soweit kein Rechtsmittel zulässig ist, bleibt die falsche Rechtsmittelbelehrung ohne weitere Auswirkung.
Die Kostenentscheidung folgt entsprechend § 193 Abs. 1 und 4 SGG bzw. aus § 202 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Entscheidung kann nicht mehr mit einer Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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