Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 6384/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 415/12 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 08. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 08. Dezember 2011 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 des So-zialgerichtsgesetzes [SGG]) aber nicht begründet, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vorliegen.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor.
Gegenstand des Klageverfahrens S 2 R 6384/08 war der Bescheid vom 04.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.11.2008, mit dem die Beklagte die Bewilligung der Rente wegen Berufsunfähigkeit des Klägers wegen eines dreimaligen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze im Jahr 2007 für den Monat November 2007 teilweise aufgehoben, einen Anspruch der Rente für diesen Zeitraum nur im Umfang eines Drittels festgestellt und die entstandene Überzahlung in Höhe von 311,37 EUR zurückgefordert hat. Damit ist ein Wert des Beschwerde-gegenstands von über 750,00 EUR nicht erreicht.
Da das SG die Berufung nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Kläger macht zur Begründung der Beschwerde letztlich nur die (aus seiner Sicht) materielle Unrichtigkeit des Urteils des SG geltend. Hierauf kann die Nichtzulassungsbeschwerde (mit Erfolg) nicht gestützt werden. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Eine solche kommt der Rechtssache nur zu, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 121, 132 zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnr. 28; vgl. dort auch § 160 Rdnr. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf.
Nach den Feststellungen der Beklagten und des SG hat der Kläger die Hinzuverdienstgrenze für eine volle Rente im Mai 2007 (wegen des Bezuges von Krankengeld und Arbeitsentgelt) und für eine 2/3-Rente im Juni 2007 (zum regulären Monatsentgelt von 1126,59 EUR wurden 550,00 EUR Urlaubsgeld gezahlt) und November 2007 (zum regulären Monatsentgelt wurden 550 EUR Weihnachtsgeld gezahlt) überschritten. Eine schädliche Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze erfolgte im Jahr 2007 deshalb, weil der Kläger (neben dem regulär gewährten Urlaubs- und Weihnachtsgeld) Lohnersatzeinkommen (Krankengeld für 28 Tage auf der Grundlage eines im September 2007 erzielten Entgeltes iHv. 1126,59 EUR und Arbeitseinkommen für 3 Arbeitstage ausgehend von 23 Arbeitstagen [20 Tage + 3 Tage bezahlte Feiertage]) erzielte, das zusammen die maßgebliche Grenze von 1164,41 EUR überschritt (28 Tage x 37,55 EUR kalendertägliches Krankengeld = 1051,48 EUR + 170,07 EUR Arbeitsentgelt =1221,55 EUR).
Soweit der Kläger meint, es könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass ein Kranker bestraft werde, wenn er sich kurz vor dem Monatsende gesundschreiben lasse und seiner Arbeit nachgeht und, dass es nicht sein könne, dass die Hinzuverdienstgrenze überschritten werde, wenn Krankengeld und Arbeitsentgelt im selben Monat zusammenträfen, wirft dies keine grundsätzlichen Fragen auf, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt wären. Denn § 313 iVm. § 96a SGB VI bestimmen, dass der Bezug von Krankengeld, das aufgrund von Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach Beginn der Rente eingetreten ist, dem Arbeitsentgelt bei der Feststellung des Hinzuverdienstes, der neben der Rente wegen Berufsunfähigkeit erzielt wird, gleich steht. Dabei ist das der Sozialleistung (Krankengeld) zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt zu berücksichtigen (§ 96a Abs. 3 S. 3 SGB VI). Aus welchen Gründen und durch welche Art von Einkünften die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, ist unbeachtlich (vgl. BSG, Urteil v. 03.05.2005 - SozR 4-2600 § 96a Nr 7 RdNr 12; Urteil v. 06.02.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 23; Urteil v. 26.06.2008 - SozR 4-2600 § 34 Nr 2, RdNr 18). Entscheidend ist damit allein, dass in diesem Monat erstmals und im weiteren Verlauf des Jahres 2007 - unstreitig - noch zweimal die Hinzuverdienstgrenze überschritten wurde. Erzielt hat der Kläger sowohl Krankengeld als auch das vom Arbeitgeber für diesen Monat errechnete Arbeitsentgelt, auf dessen Höhe und die Art und Weise der Berechnung weder die Beklagte noch das Gericht Einfluss haben. Eine darüber hinausgehende Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, wirft der vorliegende Rechtsstreit nicht auf.
Soweit der Kläger die Annahme des SG rügt, er habe grob fahrlässig die Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze im Monat Mai 2007 verkannt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung handelt, die eine grundsätzliche Bedeutung im oben genannten Sinn ebenfalls nicht zu begründen vermag.
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer, a.a.O., § 160 Rdnr. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen Rechtssatz in diesem Sinn hat das SG in seinem Urteil vom 08.12.2011 nicht aufgestellt, so dass eine Divergenz nicht in Betracht kommt. Da letztlich auch ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes nicht geltend gemacht wurde, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht gefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 08. Dezember 2011 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 des So-zialgerichtsgesetzes [SGG]) aber nicht begründet, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vorliegen.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor.
Gegenstand des Klageverfahrens S 2 R 6384/08 war der Bescheid vom 04.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.11.2008, mit dem die Beklagte die Bewilligung der Rente wegen Berufsunfähigkeit des Klägers wegen eines dreimaligen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze im Jahr 2007 für den Monat November 2007 teilweise aufgehoben, einen Anspruch der Rente für diesen Zeitraum nur im Umfang eines Drittels festgestellt und die entstandene Überzahlung in Höhe von 311,37 EUR zurückgefordert hat. Damit ist ein Wert des Beschwerde-gegenstands von über 750,00 EUR nicht erreicht.
Da das SG die Berufung nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Kläger macht zur Begründung der Beschwerde letztlich nur die (aus seiner Sicht) materielle Unrichtigkeit des Urteils des SG geltend. Hierauf kann die Nichtzulassungsbeschwerde (mit Erfolg) nicht gestützt werden. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Eine solche kommt der Rechtssache nur zu, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 121, 132 zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnr. 28; vgl. dort auch § 160 Rdnr. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf.
Nach den Feststellungen der Beklagten und des SG hat der Kläger die Hinzuverdienstgrenze für eine volle Rente im Mai 2007 (wegen des Bezuges von Krankengeld und Arbeitsentgelt) und für eine 2/3-Rente im Juni 2007 (zum regulären Monatsentgelt von 1126,59 EUR wurden 550,00 EUR Urlaubsgeld gezahlt) und November 2007 (zum regulären Monatsentgelt wurden 550 EUR Weihnachtsgeld gezahlt) überschritten. Eine schädliche Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze erfolgte im Jahr 2007 deshalb, weil der Kläger (neben dem regulär gewährten Urlaubs- und Weihnachtsgeld) Lohnersatzeinkommen (Krankengeld für 28 Tage auf der Grundlage eines im September 2007 erzielten Entgeltes iHv. 1126,59 EUR und Arbeitseinkommen für 3 Arbeitstage ausgehend von 23 Arbeitstagen [20 Tage + 3 Tage bezahlte Feiertage]) erzielte, das zusammen die maßgebliche Grenze von 1164,41 EUR überschritt (28 Tage x 37,55 EUR kalendertägliches Krankengeld = 1051,48 EUR + 170,07 EUR Arbeitsentgelt =1221,55 EUR).
Soweit der Kläger meint, es könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass ein Kranker bestraft werde, wenn er sich kurz vor dem Monatsende gesundschreiben lasse und seiner Arbeit nachgeht und, dass es nicht sein könne, dass die Hinzuverdienstgrenze überschritten werde, wenn Krankengeld und Arbeitsentgelt im selben Monat zusammenträfen, wirft dies keine grundsätzlichen Fragen auf, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt wären. Denn § 313 iVm. § 96a SGB VI bestimmen, dass der Bezug von Krankengeld, das aufgrund von Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach Beginn der Rente eingetreten ist, dem Arbeitsentgelt bei der Feststellung des Hinzuverdienstes, der neben der Rente wegen Berufsunfähigkeit erzielt wird, gleich steht. Dabei ist das der Sozialleistung (Krankengeld) zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt zu berücksichtigen (§ 96a Abs. 3 S. 3 SGB VI). Aus welchen Gründen und durch welche Art von Einkünften die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, ist unbeachtlich (vgl. BSG, Urteil v. 03.05.2005 - SozR 4-2600 § 96a Nr 7 RdNr 12; Urteil v. 06.02.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 23; Urteil v. 26.06.2008 - SozR 4-2600 § 34 Nr 2, RdNr 18). Entscheidend ist damit allein, dass in diesem Monat erstmals und im weiteren Verlauf des Jahres 2007 - unstreitig - noch zweimal die Hinzuverdienstgrenze überschritten wurde. Erzielt hat der Kläger sowohl Krankengeld als auch das vom Arbeitgeber für diesen Monat errechnete Arbeitsentgelt, auf dessen Höhe und die Art und Weise der Berechnung weder die Beklagte noch das Gericht Einfluss haben. Eine darüber hinausgehende Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, wirft der vorliegende Rechtsstreit nicht auf.
Soweit der Kläger die Annahme des SG rügt, er habe grob fahrlässig die Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze im Monat Mai 2007 verkannt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung handelt, die eine grundsätzliche Bedeutung im oben genannten Sinn ebenfalls nicht zu begründen vermag.
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer, a.a.O., § 160 Rdnr. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen Rechtssatz in diesem Sinn hat das SG in seinem Urteil vom 08.12.2011 nicht aufgestellt, so dass eine Divergenz nicht in Betracht kommt. Da letztlich auch ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes nicht geltend gemacht wurde, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht gefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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