L 7 AS 727/12 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 4108/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 727/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 2. Februar 2012 abgeändert und der Antragsgegner verpflichtet, den Antragstellern vorläufig Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende wie folgt zu gewähren: dem Antragsteller Ziff. 1 für Dezember 2011 i.H.v. EUR 491,33 sowie für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2012 i.H.v. EUR 502,33 monatlich und dem Antragsteller Ziff. 2 für Dezember 2011 i.H.v. EUR 107,31 sowie für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2012 i.H.v. EUR 146,33 monatlich.

Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat den Antragstellern 9/10 deren außergerichtlicher Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren ab dem 5. März 2012 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt und Rechtsanwalt K., G., beigeordnet.

Gründe:

Die gem. § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden der Antragsteller sind zulässig, insbesondere statthaft gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Sie sind in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Das Sozialgericht Ulm (SG) hat im angefochtenen Beschluss eine Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Erbringung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu Unrecht vollständig abgelehnt.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit - wie hier - nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Verfassungsrechtliche Vorgaben zwingen gegebenenfalls jedoch diesen grundsätzlichen Entscheidungsmaßstab zu revidieren. Der einstweilige Rechtsschutz ist Ausfluss der in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) enthaltenen Garantie effektiven Rechtsschutzes. Aus dieser folgt das Gebot, soweit als möglich zu verhindern, dass durch hoheitliche Maßnahmen oder Entscheidungen der Verwaltungsbehörde Tatsachen geschaffen werden, die auch dann, wenn diese sich nach richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweisen, nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Diese Gefahr besteht auch in der Leistungsverwaltung, wenn die Verwaltung ein Leistungsbegehren zurückweist. Auch neben Art. 19 Abs. 4 GG enthält das Verfassungsrecht Vorgaben für Maßstab und Prüfungsumfang gerichtlicher Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz. Die in den Grundrechten zum Ausdruck kommende Wertentscheidung muss beachtet werden. Es ist Aufgabe des Staates und damit auch der Gerichte, sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen zu stellen. Diese beiden verfassungsrechtlichen Zielsetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes haben Auswirkungen auf den Entscheidungsmaßstab der Fachgerichte. Dieser verschärft sich, wenn nicht nur die prozessrechtliche Dimension des Art. 19 Abs. 4 GG betroffen ist, sondern dem materiellen Anspruch grundrechtliches Gewicht zukommt. Entscheidend ist, welche Rechtsverletzungen bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes drohen. Drohen schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen grundrechtlich geschützter Güter, kann die gerichtliche Entscheidung nicht auf die nur summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht. Es genügt dabei bereits eine nur mögliche oder zeitweilig andauernde Verletzung. Der Entscheidung über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist dann, insbesondere wenn eine abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht möglich ist, eine umfassende Güter- und Folgenabwägung zugrunde zu legen (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NZS 2003, 253 und NVwZ 2005, 927). Allerdings sind dabei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht völlig unberücksichtigt zu lassen. Denn eine Grundrechtsbeeinträchtigung kann von vornherein nicht vorliegen, wenn das Recht oder der Anspruch überhaupt nicht in Betracht kommt. Eine bestimmte Mindestwahrscheinlichkeit (z.B. überwiegend) ist aber nicht zu fordern (Krodel NZS 2006, 637; Hk-SGG, 3. Aufl., § 86b Rdnr. 5).

Im hier streitigen Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 31. Mai 2012 kann dem Anspruch auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach §§ 7, 19 SGB II des am 1962 geborenen Antragstellers Ziff. 1 und seines mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden, am 1998 geborenen Sohnes, des Antragstellers Ziff. 2, nur der dem Antragsteller Ziff. 1 am 2011 aus einer Erbschaft zugeflossene Betrag i.H.v. EUR 12.500.- entgegenstehen. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen liegen vor und werden auch vom Antragsgegner nicht in Abrede gestellt. Ebenso kann aufgrund des beiderseitigen Vortrages und des Inhalts der Verwaltungsakte davon ausgegangen werden, dass der am 1993 geborene weitere Sohn des Antragstellers Ziff. 1 nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist. Zwar lebt er in derselben Wohnung; er ist aber aufgrund eigener finanzieller Mittel in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu sichern.

Der Antragsgegner ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Betrag von EUR 12.500.- im Zuflusszeitpunkt (29. März 2011) Einkommen darstellte und diese Eigenschaft auch durch das Ende des Bewilligungsabschnittes (30. Juni 2011) und den Folgeantrag für die Zeit ab dem 1. Juli 2011 nicht verloren hat. Sowohl der Erbfall als auch der Zufluss aus der Erbschaft fielen in eine Zeit des Leistungsbezuges der Antragsteller. Da der Geldbetrag erst ab dem 29. März 2011 zur Bedarfsdeckung tatsächlich zur Verfügung stand, kann eine Verteilung dieser einmaligen Einnahme nicht vor März 2011 vorgenommen werden (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 25. Januar 2012 - B 14 AS 101/11 R - (derzeit als Pressebericht vorliegend)).

Nach welchen rechtlichen Vorgaben die Verteilung einer einmaligen Einnahme vorzunehmen ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des SGB II in der für den jeweiligen Bewilligungsabschnitt bzw. bei Ablehnung der Leistungsgewährung in der für den der erneuten Antragstellung folgenden Zeitraum geltenden Fassung (BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 15). Die zum Zeitpunkt des Zuflusses geltende Rechtslage gilt mithin bei einer Rechtsänderung nicht für Folgezeiträume fort. Für die hier geltend gemachten Leistungsansprüche ab dem 1. Dezember 2011 ist daher § 11 Abs. 3 SGB II in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850) maßgeblich, der folgende Regelung trifft: Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.

Diese Regelung war bereits für den dem Antrag vom 1. Juli 2011 folgenden Zeitraum anzuwenden. Jedenfalls ab dem 1. Juli 2011 war ein längerer Verteilzeitraum als sechs Monate nicht mehr möglich. Dies gilt nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung selbst dann, wenn die einmalige Einnahme bis zum Ablauf dieses Sechs-Monats-Zeitraums (rechnerisch durch die Verteilung i.H.d. monatlichen Bedarfs) nicht vollständig aufgebraucht ist. Daraus folgt, dass restliches Einkommen nach Ablauf dieses Zeitraums nicht mehr als Einkommen angerechnet werden kann (ebenso Geiger in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 11 Rdnr. 41). Denn die rechtliche Wirkung des Zuflussprinzips endet nur deshalb nicht mit dem Ende des Monats des tatsächlichen Zuflusses, weil die Regelung über den Verteilzeitraum entsprechend der Systematik des SGB II normativ etwas anderes bestimmt (vgl. BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 15). Gibt der Gesetzgeber aber einen Verteilzeitraum fest vor, findet eine Erstreckung des Zuflussprinzips über diesen hinaus keine rechtliche Grundlage mehr. Restbeträge der einmaligen Einnahme nach Ende des Verteilzeitraums stellen dann für den folgenden Zeitraum Vermögen dar (ebenso Geiger, a.a.O.; vgl. a. BSG, a.a.O., zu den Restbeträgen nach Unterbrechung der Hilfebedürftigkeit). Der Senat kann vorliegend offenlassen, ob es dabei auf die tatsächlich noch vorhandene Höhe des Restbetrages ankommt oder aber auf den rechnerischen Rest bei einer Verteilung auf sechs Monate i.H.d. des monatlichen Bedarfs.

Ausgehend von der Antragstellung zum 1. Juli 2011 war der Sechs-Monats-Zeitraum mit Ablauf des 31. Dezember 2011 beendet. Der Leistungsanspruch der Antragsteller kann daher ab dem 1. Januar 2012 nicht mehr durch Einkommen in Form der einmaligen Einnahme ausgeschlossen sein. Für die Bestimmung des zu berücksichtigenden Vermögens sind die in § 12 Abs. 2 SGB II in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung zu beachten. Dabei ergibt sich für den Antragsteller Ziff. 1 ein Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II i.H.v. EUR 7.350.-, für den Antragsteller Ziff. 2 ein solcher nach dessen Nr. 1a i.H.v. EUR 3.100.- sowie für beide jeweils ein weiterer Freibetrag i.H.v. EUR 750.- nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II, insgesamt also EUR 11.950.-. Dass von den ursprünglich zugeflossenen EUR 12.500.- nach sechs Monaten ohne Leistungsbezug kein diesen Freibetrag übersteigender Teil mehr vorhanden ist, ist für den Senat ohne Weiteres glaubhaft und lässt sich anhand der vorgelegten Kontoauszüge des Antragstellers Ziff. 1 auch nachvollziehen. Auch der Antragsgegner dürfte nicht davon ausgehen, dass der damals zugeflossene Betrag noch in voller Höhe vorhanden ist. Es kann daher offenbleiben, ob der Antragsteller Ziff. 1 noch immer über die EUR 7.000.- verfügt, die er nach seinem Vorbringen zur Schuldentilgung eingesetzt habe. Denn diese Summe liegt unterhalb des genannten Freibetrages.

Der Senat hält es nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hier aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit im Hinblick auf den drohenden endgültigen Verlust der Unterkunft (Ablauf der Frist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Ablauf des 26. März 2012) allein möglich summarischen Prüfung nicht für ausgeschlossen, dass die Neuregelung des § 11 Abs. 3 SGB II in der genannten Fassung bereits während des laufenden Bewilligungsabschnitts ab dem 1. April 2011 zu beachten war. Zwar erfolgte die Gutschrift der einmaligen Einnahme noch am 29. März 2011, mithin vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung. Bis zum 31. März 2011 galt noch die Regelung des § 2 Abs. 4 Satz 3 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung in der Fassung vom 18. Dezember 2008 (Alg II-V), die keine feste Begrenzung des Verteilzeitraums vorsah. Vielmehr waren einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt war, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In Satz 2 sah auch diese Regelung bereits vor, dass eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig sei, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. Da der Zufluss der einmaligen Einnahme hier erst am Monatsende erfolgte, also nachdem die laufende Leistung bereits erbracht war, konnte der Verteilzeitraum auch nach der Regelung des § 2 Abs. 4 Satz 2 Alg II-V zum 1. April 2011 beginnen, also zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits die gesetzliche Neuregelung galt. Die Entscheidung des BSG (SozR 4-4200 § 11 Nr. 15) steht dem jedenfalls nicht entgegen, denn zur Frage des geltenden Rechts bei Rechtsänderung während eines Bewilligungsabschnitts war dort nicht Stellung zu nehmen.

Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes reicht diese Möglichkeit der Anwendung des sechsmonatigen Verteilzeitraums bereits ab dem 1. April 2011 aus. Damit ist jedenfalls ein Leistungsanspruch der Antragsteller bereits ab Dezember 2011 nicht von vornherein ausgeschlossen. Dies genügt nach dem oben dargestellten Entscheidungsmaßstab, um eine Verpflichtung des Antragsgegners aufgrund einer umfassenden Interessen- und Folgenabwägung vornehmen zu können. Diese fällt hier zugunsten der Antragsteller aus. Dabei ist zu beachten, dass die begehrten Leistungen der Grundsicherung der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen, was bereits nach dem Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland Pflicht des Staates ist (Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG; BVerfG, NVwZ 2005, 927). Auf Seiten des Grundsicherungsträgers ist zu beachten, dass nun gewährte Leistungen angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller voraussichtlich nicht erstattet werden können, wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass ein Anspruch tatsächlich nicht bestanden hat. Den Antragstellern ihrerseits jedoch würden für einen nicht absehbaren Zeitraum die Leistungen vorenthalten, die sie zur Aufrechterhaltung ihres Existenzminimums und damit für ein der Menschenwürde entsprechendes Leben benötigen. Diese damit verbundenen Einschränkungen während des Zeitraumes ohne Leistungen sind auch im Falle einer Nachzahlung bei Erfolg in der Hauptsache nicht mehr zu beseitigen. Des Weiteren können die nun zu gewährenden Leistungen zumindest einen Beitrag zu Sicherung der bereits akut gefährdeten Unterkunft leisten.

Auf Bedarfsseite berücksichtigt der Senat bei den Antragstellern als Kosten der Unterkunft und Heizung monatlich je ein Drittel der ausweislich des letzten aktuellen Mietvertrages geschuldeten Gesamtmiete i.H.v. 550.- (Aufteilung nach Kopfteilen), also EUR 183,33 monatlich. Für den Antragsteller Ziff. 1 sind weiter die Regelbedarfsstufe i.H.v. EUR 364.- im Dezember 2011 bzw. EUR 374.- ab 1. Januar 2012 und der Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II i.H.v. EUR 44.- (Dezember 2011) i.H.v. EUR 45.- ab dem 1. Januar 2012 zu berücksichtigen. Der Senat hält jedoch eine Anrechnung des unter dem Freibetrag liegenden Einkommens aus einer geringfügigen Beschäftigung i.H.v. monatlich EUR 100.- im Rahmen der Folgenabwägung und zur Beschränkung der Folgen der Vorwegnahme der Hauptsache für angezeigt. Somit ergibt sich ein Anspruch auf EUR 491,33 für Dezember 2011 bzw. 502,33 monatlich für Januar bis Mai 2012. Für den Antragsteller Ziff. 2 ist durchgehend von einer Regelbedarfsstufe i.H.v. EUR 251.- monatlich auszugehen. Abzuziehen ist sein Einkommen aus Unterhalt und Kindergeld i.H.v. insgesamt EUR 288.- monatlich. Unter Berücksichtigung des auf seinen Kopfteil entfallenden Anteils an den Kosten der Unterkunft und Heizung verbleibt ein Restanspruch i.H.v. EUR 146,33. Soweit höhere Leistungen beantragt wurden, waren die Beschwerden zurückzuweisen.

Der Senat sieht von einer kürzeren Befristung ab, obwohl derzeit nicht feststeht, dass die Unterkunft über den 31. März 2012 hinaus gesichert werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, tritt hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung eine wesentliche Änderung ein, die im Wege eines Abänderungsantrages geltend gemacht werden kann. Die Leistungen waren ab Antragstellung beim SG zuzusprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Den Antragstellern war auch für das Beschwerdeverfahren gemäß § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114, 115, 121 Abs. 2 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes war notwendig.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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