Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 38 KR 1927/09
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 224/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 1. Dezember 2011 aufgehoben und die Vergütung des Beschwerdeführers für das Gutachten vom 15. März 2011 auf 1.152,04 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
I.
In dem Klageverfahren H. Kliniken GmbH./. IKK Thüringen (Az.: S 38 KR 1927/09) beauftragte die Vorsitzende der 38. Kammer des Sozialgerichts Gotha mit Beweisanordnung vom 26. Januar 2011 Dr. P H mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach Aktenlage unter Verwertung der vorliegenden Gutachten und Befundberichte zu folgenden Fragen: 1. Welche Erkrankungen lagen bei der Versicherten R. K. vor? 2. Welche Behandlungsmaßnahmen wurden während des stationären Aufenthalts vom 19.05.2004 - 02.06.2004 durchgeführt? 3. Welche Diagnosen waren zu stellen gewesen? 4. Welche Kodierung für Diagnosen und Prozeduren konnten in Ansatz gebracht werden? 5. Welche DRG musste im Behandlungsfall K. zur Abrechnung kommen?
Die Beweisanordnung konnte Dr. H. nicht zugestellt werden. Daraufhin ernannte das Sozialgericht mit Beweisanordnung vom 15. Februar 2011 den Beschwerdeführer - Arzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, Chirotherapie und Rehabilitationswesen - zum Sachverständigen; im Übrigen bleibe der Inhalt der bisherigen Beweisanordnung maßgeblich.
Der Beschwerdeführer fertigte unter dem 15. März 2011 sein Gutachten auf insgesamt 17 Blatt. In seiner Kostenrechnung vom 29. März 2011 machte er insgesamt 1.329,91 Euro geltend (18 Stunden Zeitaufwand (4 Stunden Aktenstudium. 6 Stunden Diktat, 8 Stunden Ausarbeitung) zu einem Stundensatz von 60,00 Euro (Honorargruppe M2), Schreibauslagen 17,80 Euro, Kopierkosten 17,00 Euro, Portoauslagen 3,30 Euro, Mehrwertsteuer 211,81 Euro). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 1 f. des Kostenhefts verwiesen. Mit Verfügung vom 15. April 2011 kürzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UKB) die Vergütung auf 687,94 Euro. Die Entschädigung errechne sich bei einem objektiv notwendigen Zeitaufwand von (aufgerundet) 9 Stunden (4 Stunden Aktendurchsicht, 3 Stunden Diktat, 1,7 Stunden Beurteilung) auf 540,00 Euro. Zusätzlich zu erstatten seien "alle weiteren Kosten wie beantragt".
Am 30. Mai 2011 hat der Beschwerdegegner die richterliche Festsetzung beantragt und vorgetragen, die Gutachtenserstellung habe sich sehr zeitaufwändig gestaltet. Er bitte um vollständige Bezahlung seiner Rechnung.
Ohne den Beschwerdegegner zu beteiligen hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 12. Dezember 2011 die Entschädigung für das erstattete Gutachten auf 687,94 Euro festgesetzt und zur Begründung auf den "Bescheid" der UKB verwiesen. Der geltend gemachte höhere Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand seien nicht nachvollziehbar. Das Gutachten bestehe im Wesentlichen aus einer Wiedergabe der Aktenlage. Die Beantwortung der Fragen des Gerichts seien "eher knapp" und die wesentliche Frage 6 "ohne ausführliche Begründung zu knapp" beantwortet worden.
Gegen den am 19. Dezember 2011 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2011 Beschwerde eingelegt. Dessen Begründung sei formal und inhaltlich falsch und nicht plausibel. Die vorgegebene Begründung, sein Gutachten bestehe im Wesentlichen aus einer Wiedergabe des Akteninhalts, sei grotesk. Letztendlich liefere ja erst die Analyse des Akteninhalts die Begründung in der Beantwortung der Fragen.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 12. Dezember 2011 aufzuheben und die Vergütung für das Gutachten vom 15. März 2011 auf 1.329,91 Euro festzusetzen.
Der Beschwerdegegner hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 19. Januar 2012) und die Akten dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt
II.
Die Beschwerde gegen einen im Erinnerungsverfahren ergangenen Beschluss ist nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz – JVEG -) bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen statthaft (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. u.a. Beschluss vom 24. August 2009 - Az.: L 6 B 248/08 SF; ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. September 2009 - Az.: L 6 R 303/09 B, nach juris). Sie ist zulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro.
Die Beschwerde ist teilweise begründet.
Bei der Entscheidung sind alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer sie aufgegriffen hat (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 2006 – Az.: L 6 B 22/06 SF in MedSach 2007, 180 f., 4. April 2005 – Az.: L 6 SF 83/05 in MedSach 2005, 137 ff., 27. Januar 2005 – Az.: L 6 SF 745/04, 17. Mai 2004 – Az.: L 6 SF 732/03, 1. August 2003 – Az.: L 6 SF 220/03 in MedSach 2004, 102 f; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. Oktober 2005 – Az.: 1 B 97.1352, nach juris). Ob die Vorinstanz dem nachgekommen ist, kann der Begründung nicht entnommen werden. Jedenfalls hätte die Vorinstanz im Erinnerungsverfahren den Beschwerdegegner zwingend beteiligen müssen.
Nach § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11 JVEG), 2. Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), 3. Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG) sowie 4. Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12 JVEG). Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es nach § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt (Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war (Satz 2 Halbs. 1).
Das Honorar des Sachverständigen errechnet sich nach den §§ 9 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 2 JVEG nach der erforderlichen Zeit. Es kommt nicht darauf an, wie viele Stunden tatsächlich aufgewendet wurden, sondern welcher Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität erforderlich ist (vgl. u.a. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 16. Dezember 2003 – Az.: X ZR 206/98, nach juris; Senatsbeschluss vom 15. März 2010 - Az.: L 6 B 209/09 SF). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2006 - Az.: L 6 B 22/06 SF, LSG Baden-Württemberg vom 22. September 2004 – Az.: L 12 RJ 3686/04 KO-A, nach juris). Werden die üblichen Erfahrungswerte allerdings um mehr als 15 v.H. überschritten (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2006, a.a.O.), ist eine Plausibilitätsprüfung anhand der Kostenrechnung und der Angaben des Sachverständigen durchzuführen.
Die Aufteilung der Sachverständigenleistung erfolgt entsprechend dem Thüringer "Merkblatt über die Entschädigung von medizinischen Sachverständigen" grundsätzlich in fünf Bereichen: a) Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten, b) Erhebung der Vorgeschichte, c) notwendige Untersuchungen, d) Abfassung der Beurteilung, e) Diktat sowie Durchsicht des Gutachtens.
Für das Gutachten nach Aktenlage vom 15. März 2011 war angesichts der dem Beschwerdeführer übersandten Unterlagen unter Berücksichtigung der üblichen Erfahrungswerte ein Zeitaufwand von 15,4 Stunden, aufgerundet 15,5 Stunden, erforderlich.
Zu Recht gehen der Beschwerdeführer und die UKB davon aus, dass ein Ansatz für notwendige Untersuchungen nicht in Betracht kommt. Für das Aktenstudium ist der beantragte Zeitaufwand von 4 Stunden plausibel. Er wurde zudem von der UKB akzeptiert und Einwendungen wurden nicht erhoben. In einem Parallelverfahren (Beschluss vom 13. März 2012 - Az.: L 6 SF 197/12 B) hat der Senat u.a. wie folgt ausgeführt: "Im Normalfall unterstellt zwar die Senatsrechtsprechung, dass ein Sachverständiger für das Aktenstudium und vorbereitende Maßnahmen einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten einen Zeitaufwand von etwa einer Stunde für etwa 80 Blatt mit ca. 1/4 medizinischem Inhalt benötigt (vgl. u. a. Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2003 - Az.: L 6 B 6/03 SF und 24. November 1999 – Az.: L 6 SF 549/99). Allerdings sind hier - wie im Übrigen für alle Ansätze - die Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten um den Arbeitsaufwand des Sachverständigen zu vergüten. Grundlage des Gutachtens war allein der vorliegende Inhalt der übersandten Akten. Der Senat folgt der Ansicht des Beschwerdeführers, dass dann durchaus ein deutlich höherer zeitlicher Aufwand als im Normalfall anfallen kann." Gleiches gilt auch in diesem Verfahren.
Für die Abfassung der Vorgeschichte und die Beurteilung kann angesichts der Schreibweise ein Zeitansatz von insgesamt 8 Stunden berücksichtigt werden. Die Vorgeschichte hat der Beschwerdeführer in seiner Kostenrechnung nicht ausdrücklich aufgeführt, aber im Rahmen des Gutachtens geschildert; dann ist sie zu vergüten. Die Beurteilung umfasst die Beantwortung der vom Gericht gestellten Beweisfragen und die nähere Begründung, also den Teil des Gutachtens, den das Gericht bei seiner Entscheidung verwerten kann, um ohne medizinischen Sachverstand seine Entscheidung begründen zu können, also die eigentlichen Ergebnisse des Gutachtens einschließlich ihrer argumentativen Begründung. Die Seitenzahl der Beurteilung ist allenfalls Anhaltspunkt für die angemessene Stundenzahl (vgl. Senatsbeschluss vom 13. März 2012 - Az.: L 6 SF 197/12 B; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. November 2011 - Az.: L 5 P 55/10, nach juris); maßgebend ist immer der im Einzelfall erkennbare Arbeitsaufwand des Sachverständigen, der im Gutachten zu Ausdruck kommt. Andernfalls würden Sachverständige mit umständlichen Ausführungen gegenüber solchen bevorzugt werden, die knapp und prägnant ihre Ergebnisse begründen. Im Ergebnis kann dem Ansatz der UKB (Zeitansatz von 1, 7 Stunden), die die Vorgeschichte nicht und die Beweisfragen nicht vollständig berücksichtigt hat, nicht gefolgt werden. Unverständlich ist die weitere Begründung der Vorinstanz. Dem Beschwerdeführer kann nicht vorgeworfen werden, er habe im Wesentlichen nur die Aktenlage wiedergegeben. Er war in der Beweisanordnung verpflichtet worden, anhand der Gutachten und Befundberichte u.a. die Erkrankungen, Behandlungsmaßnahmen und Diagnosen festzustellen. Wenn das Sozialgericht andere Informationen erhalten wollte, hätte es seine Fragen entsprechend präzisieren müssen. Unerheblich sind die Ausführungen zu einer angeblich knappen bzw. zu knappen Begründung, denn im Kostenfestsetzungsverfahren ist die Qualität des Gutachtens nicht zu bewerten (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 1. Juli 2011 - Az.: L 6 SF 277/11 B). Wenn das Gutachten tatsächlich unvollständig gewesen wäre, hätte zudem die Kammervorsitzende dieses nicht akzeptieren dürfen sondern von Amts wegen auf seine Ergänzung dringen müssen.
Für Diktat, Durchsicht und Korrektur des Gutachtens akzeptiert der Senat angesichts der Schreibweise einen zeitlichen Aufwand von 3,4 Stunden. Erfahrungsgemäß kommt für ca. 5 bis 6 Seiten etwa 1 Stunde Zeitaufwand in Betracht (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 5. März 2012 - Az.: L 6 SF 1854/11 B).
Keine Bedenken hat der Senat gegen die beantragte Honorargruppe M2 (60,00 Euro). Sie wird wie folgt definiert: Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.
Zusätzlich zu erstatten sind die verauslagten Portoauslagen, Schreibauslagen und Kopierkosten und die Umsatzsteuer.
Danach errechnet sich die Vergütung wie folgt: 15,5 Stunden zu 60,00 Euro 930,00 Euro Portoauslagen 3,30 Euro Schreibauslagen 34,80 Euro 968,10 Euro MWSt 183,94 Euro 1.152,04 Euro
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).
Gründe:
I.
In dem Klageverfahren H. Kliniken GmbH./. IKK Thüringen (Az.: S 38 KR 1927/09) beauftragte die Vorsitzende der 38. Kammer des Sozialgerichts Gotha mit Beweisanordnung vom 26. Januar 2011 Dr. P H mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach Aktenlage unter Verwertung der vorliegenden Gutachten und Befundberichte zu folgenden Fragen: 1. Welche Erkrankungen lagen bei der Versicherten R. K. vor? 2. Welche Behandlungsmaßnahmen wurden während des stationären Aufenthalts vom 19.05.2004 - 02.06.2004 durchgeführt? 3. Welche Diagnosen waren zu stellen gewesen? 4. Welche Kodierung für Diagnosen und Prozeduren konnten in Ansatz gebracht werden? 5. Welche DRG musste im Behandlungsfall K. zur Abrechnung kommen?
Die Beweisanordnung konnte Dr. H. nicht zugestellt werden. Daraufhin ernannte das Sozialgericht mit Beweisanordnung vom 15. Februar 2011 den Beschwerdeführer - Arzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, Chirotherapie und Rehabilitationswesen - zum Sachverständigen; im Übrigen bleibe der Inhalt der bisherigen Beweisanordnung maßgeblich.
Der Beschwerdeführer fertigte unter dem 15. März 2011 sein Gutachten auf insgesamt 17 Blatt. In seiner Kostenrechnung vom 29. März 2011 machte er insgesamt 1.329,91 Euro geltend (18 Stunden Zeitaufwand (4 Stunden Aktenstudium. 6 Stunden Diktat, 8 Stunden Ausarbeitung) zu einem Stundensatz von 60,00 Euro (Honorargruppe M2), Schreibauslagen 17,80 Euro, Kopierkosten 17,00 Euro, Portoauslagen 3,30 Euro, Mehrwertsteuer 211,81 Euro). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 1 f. des Kostenhefts verwiesen. Mit Verfügung vom 15. April 2011 kürzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UKB) die Vergütung auf 687,94 Euro. Die Entschädigung errechne sich bei einem objektiv notwendigen Zeitaufwand von (aufgerundet) 9 Stunden (4 Stunden Aktendurchsicht, 3 Stunden Diktat, 1,7 Stunden Beurteilung) auf 540,00 Euro. Zusätzlich zu erstatten seien "alle weiteren Kosten wie beantragt".
Am 30. Mai 2011 hat der Beschwerdegegner die richterliche Festsetzung beantragt und vorgetragen, die Gutachtenserstellung habe sich sehr zeitaufwändig gestaltet. Er bitte um vollständige Bezahlung seiner Rechnung.
Ohne den Beschwerdegegner zu beteiligen hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 12. Dezember 2011 die Entschädigung für das erstattete Gutachten auf 687,94 Euro festgesetzt und zur Begründung auf den "Bescheid" der UKB verwiesen. Der geltend gemachte höhere Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand seien nicht nachvollziehbar. Das Gutachten bestehe im Wesentlichen aus einer Wiedergabe der Aktenlage. Die Beantwortung der Fragen des Gerichts seien "eher knapp" und die wesentliche Frage 6 "ohne ausführliche Begründung zu knapp" beantwortet worden.
Gegen den am 19. Dezember 2011 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2011 Beschwerde eingelegt. Dessen Begründung sei formal und inhaltlich falsch und nicht plausibel. Die vorgegebene Begründung, sein Gutachten bestehe im Wesentlichen aus einer Wiedergabe des Akteninhalts, sei grotesk. Letztendlich liefere ja erst die Analyse des Akteninhalts die Begründung in der Beantwortung der Fragen.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 12. Dezember 2011 aufzuheben und die Vergütung für das Gutachten vom 15. März 2011 auf 1.329,91 Euro festzusetzen.
Der Beschwerdegegner hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 19. Januar 2012) und die Akten dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt
II.
Die Beschwerde gegen einen im Erinnerungsverfahren ergangenen Beschluss ist nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz – JVEG -) bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen statthaft (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. u.a. Beschluss vom 24. August 2009 - Az.: L 6 B 248/08 SF; ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. September 2009 - Az.: L 6 R 303/09 B, nach juris). Sie ist zulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro.
Die Beschwerde ist teilweise begründet.
Bei der Entscheidung sind alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer sie aufgegriffen hat (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 2006 – Az.: L 6 B 22/06 SF in MedSach 2007, 180 f., 4. April 2005 – Az.: L 6 SF 83/05 in MedSach 2005, 137 ff., 27. Januar 2005 – Az.: L 6 SF 745/04, 17. Mai 2004 – Az.: L 6 SF 732/03, 1. August 2003 – Az.: L 6 SF 220/03 in MedSach 2004, 102 f; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. Oktober 2005 – Az.: 1 B 97.1352, nach juris). Ob die Vorinstanz dem nachgekommen ist, kann der Begründung nicht entnommen werden. Jedenfalls hätte die Vorinstanz im Erinnerungsverfahren den Beschwerdegegner zwingend beteiligen müssen.
Nach § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11 JVEG), 2. Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), 3. Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG) sowie 4. Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12 JVEG). Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es nach § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt (Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war (Satz 2 Halbs. 1).
Das Honorar des Sachverständigen errechnet sich nach den §§ 9 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 2 JVEG nach der erforderlichen Zeit. Es kommt nicht darauf an, wie viele Stunden tatsächlich aufgewendet wurden, sondern welcher Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität erforderlich ist (vgl. u.a. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 16. Dezember 2003 – Az.: X ZR 206/98, nach juris; Senatsbeschluss vom 15. März 2010 - Az.: L 6 B 209/09 SF). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2006 - Az.: L 6 B 22/06 SF, LSG Baden-Württemberg vom 22. September 2004 – Az.: L 12 RJ 3686/04 KO-A, nach juris). Werden die üblichen Erfahrungswerte allerdings um mehr als 15 v.H. überschritten (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2006, a.a.O.), ist eine Plausibilitätsprüfung anhand der Kostenrechnung und der Angaben des Sachverständigen durchzuführen.
Die Aufteilung der Sachverständigenleistung erfolgt entsprechend dem Thüringer "Merkblatt über die Entschädigung von medizinischen Sachverständigen" grundsätzlich in fünf Bereichen: a) Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten, b) Erhebung der Vorgeschichte, c) notwendige Untersuchungen, d) Abfassung der Beurteilung, e) Diktat sowie Durchsicht des Gutachtens.
Für das Gutachten nach Aktenlage vom 15. März 2011 war angesichts der dem Beschwerdeführer übersandten Unterlagen unter Berücksichtigung der üblichen Erfahrungswerte ein Zeitaufwand von 15,4 Stunden, aufgerundet 15,5 Stunden, erforderlich.
Zu Recht gehen der Beschwerdeführer und die UKB davon aus, dass ein Ansatz für notwendige Untersuchungen nicht in Betracht kommt. Für das Aktenstudium ist der beantragte Zeitaufwand von 4 Stunden plausibel. Er wurde zudem von der UKB akzeptiert und Einwendungen wurden nicht erhoben. In einem Parallelverfahren (Beschluss vom 13. März 2012 - Az.: L 6 SF 197/12 B) hat der Senat u.a. wie folgt ausgeführt: "Im Normalfall unterstellt zwar die Senatsrechtsprechung, dass ein Sachverständiger für das Aktenstudium und vorbereitende Maßnahmen einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten einen Zeitaufwand von etwa einer Stunde für etwa 80 Blatt mit ca. 1/4 medizinischem Inhalt benötigt (vgl. u. a. Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2003 - Az.: L 6 B 6/03 SF und 24. November 1999 – Az.: L 6 SF 549/99). Allerdings sind hier - wie im Übrigen für alle Ansätze - die Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten um den Arbeitsaufwand des Sachverständigen zu vergüten. Grundlage des Gutachtens war allein der vorliegende Inhalt der übersandten Akten. Der Senat folgt der Ansicht des Beschwerdeführers, dass dann durchaus ein deutlich höherer zeitlicher Aufwand als im Normalfall anfallen kann." Gleiches gilt auch in diesem Verfahren.
Für die Abfassung der Vorgeschichte und die Beurteilung kann angesichts der Schreibweise ein Zeitansatz von insgesamt 8 Stunden berücksichtigt werden. Die Vorgeschichte hat der Beschwerdeführer in seiner Kostenrechnung nicht ausdrücklich aufgeführt, aber im Rahmen des Gutachtens geschildert; dann ist sie zu vergüten. Die Beurteilung umfasst die Beantwortung der vom Gericht gestellten Beweisfragen und die nähere Begründung, also den Teil des Gutachtens, den das Gericht bei seiner Entscheidung verwerten kann, um ohne medizinischen Sachverstand seine Entscheidung begründen zu können, also die eigentlichen Ergebnisse des Gutachtens einschließlich ihrer argumentativen Begründung. Die Seitenzahl der Beurteilung ist allenfalls Anhaltspunkt für die angemessene Stundenzahl (vgl. Senatsbeschluss vom 13. März 2012 - Az.: L 6 SF 197/12 B; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. November 2011 - Az.: L 5 P 55/10, nach juris); maßgebend ist immer der im Einzelfall erkennbare Arbeitsaufwand des Sachverständigen, der im Gutachten zu Ausdruck kommt. Andernfalls würden Sachverständige mit umständlichen Ausführungen gegenüber solchen bevorzugt werden, die knapp und prägnant ihre Ergebnisse begründen. Im Ergebnis kann dem Ansatz der UKB (Zeitansatz von 1, 7 Stunden), die die Vorgeschichte nicht und die Beweisfragen nicht vollständig berücksichtigt hat, nicht gefolgt werden. Unverständlich ist die weitere Begründung der Vorinstanz. Dem Beschwerdeführer kann nicht vorgeworfen werden, er habe im Wesentlichen nur die Aktenlage wiedergegeben. Er war in der Beweisanordnung verpflichtet worden, anhand der Gutachten und Befundberichte u.a. die Erkrankungen, Behandlungsmaßnahmen und Diagnosen festzustellen. Wenn das Sozialgericht andere Informationen erhalten wollte, hätte es seine Fragen entsprechend präzisieren müssen. Unerheblich sind die Ausführungen zu einer angeblich knappen bzw. zu knappen Begründung, denn im Kostenfestsetzungsverfahren ist die Qualität des Gutachtens nicht zu bewerten (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 1. Juli 2011 - Az.: L 6 SF 277/11 B). Wenn das Gutachten tatsächlich unvollständig gewesen wäre, hätte zudem die Kammervorsitzende dieses nicht akzeptieren dürfen sondern von Amts wegen auf seine Ergänzung dringen müssen.
Für Diktat, Durchsicht und Korrektur des Gutachtens akzeptiert der Senat angesichts der Schreibweise einen zeitlichen Aufwand von 3,4 Stunden. Erfahrungsgemäß kommt für ca. 5 bis 6 Seiten etwa 1 Stunde Zeitaufwand in Betracht (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 5. März 2012 - Az.: L 6 SF 1854/11 B).
Keine Bedenken hat der Senat gegen die beantragte Honorargruppe M2 (60,00 Euro). Sie wird wie folgt definiert: Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.
Zusätzlich zu erstatten sind die verauslagten Portoauslagen, Schreibauslagen und Kopierkosten und die Umsatzsteuer.
Danach errechnet sich die Vergütung wie folgt: 15,5 Stunden zu 60,00 Euro 930,00 Euro Portoauslagen 3,30 Euro Schreibauslagen 34,80 Euro 968,10 Euro MWSt 183,94 Euro 1.152,04 Euro
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).
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