L 6 R 747/08

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 2 R 804/06
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 747/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 6. Mai 2008 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der 1960 geborene Kläger Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit, hilfsweise wegen Erwerbsminderung ab dem 1. Januar 2001 hat.

Er ist gelernter Fahrzeugschlosser und war bis 1985 in seinem Lehrberuf und von 1985 bis 1991 als Berufskraftfahrer tätig. Danach arbeitete er in den Jahren 1991, 1994 und 1996 als Angestellter, später als Selbständiger im Einzelhandel und von 1996 bis 1997 als Geschäftsführer einer Tanzbar.

Der Kläger stellte am 3. April 2000 einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte im Juni 2000 ein Gutachten von Dipl.-Med. D. ein (Leistungsfähigkeit: vollschichtig körperlich leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus, ohne Rumpfvorbeuge, ohne häufiges Bücken, Klettern und Steigen, ohne schweres Heben und Einwirkung von Kälte, Nässe, Zugluft) und wies das Begehren mit Bescheid vom 24. Oktober 2000 und Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2001 zurück. Die Klage wies das Sozialgericht mit Urteil vom 7. Dezember 2001 ab. Der erkennende Senat zog im Berufungsverfahren (Az.: L 6 RA 80/02) orthopädische Gutachten des Dr. A. vom 30. August 2001 (Az.: S 8 SB 2133/00), des Dr. Sch. vom 10. Mai 2002 (Leistungsfähigkeit: vollschichtig leichte körperliche Tätigkeit im Wechsel, ohne Bücken und Zwangshaltungen, ohne schweres Heben/Tragen und ohne Einwirkung von Nässe, Kälte und Zugluft) und ein neurochirurgisches Fach- und Zusammenhangsgutachten der Dres. K. und H.vom 17. Januar 2005 bei und holte Gutachten von Dr. A. vom 19. September 2002 (Leistungsfähigkeit: vollschichtig körperlich leichte Tätigkeiten mit den bereits benannten Einschränkungen), Dr. G. nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vom 9. April 2003 (Leistungsfähigkeit: zwei Stunden täglich), Prof. Dr. von S.-S. vom 5. Dezember 2003 (Leistungsfähigkeit: vollschichtig leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne Zwangshaltung, häufiges Bücken und ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten) und Prof. Dr. Sch. vom 17. Februar 2004 (keine Einschränkungen auf neurologischem Fachgebiet) sowie ergänzende Stellungnahmen vom 8. März und 3. Mai 2005 des Prof. Dr. von S.-S. (Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter entsprechend einem beigezogenen berufskundlichen Gutachten der Heike J. vom 3. Juni 2001 aus einem anderen Verfahren des Senats (Az.: L 6 RJ 563/99) möglich) und vom 22. März 2005 des Prof. Dr. Sch. ein. In der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 2005 gab die Arbeitgeberin und ehemalige Ehefrau des Klägers J. H. an, dieser habe bei der letzten Tätigkeit hinter dem Tresen gestanden und bedient, Lagerarbeiten durchgeführt, Getränkekästen getragen und Geräte gereinigt habe; ein Ungelernter könne nach einem Monat Anlernzeit diese Tätigkeiten erbringen.

Der Senat wies die Berufung mit Urteil vom 30. Mai 2005 zurück. Ein Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach den §§ 43, 44 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Fassung bis 31. Dezember 20001 (a.F.) bzw. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bzw. Rente wegen voller oder teilweise Erwerbsminderung nach den §§ 240, 43 SGB VI (n.F.) bestehe nicht. Der Kläger sei schon nicht berufsunfähig. Bei der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Tätigkeit von April 1996 bis 27. Oktober 1997 habe es sich um eine ungelernte Tätigkeit gehandelt. Eine konkrete Verweisungstätigkeit müsse dem Kläger nicht benannt werden, denn es sei davon auszugehen, dass genügend Stellen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhanden seien. Hilfsweise benenne der Senat vorsorglich den Poststellenmitarbeiter nach dem beigezogenen Gutachten vom 3. Juni 2001 als zumutbare Verweisungstätigkeit. Deren Anforderungen korrespondierten mit den Gutachten des Prof. Dr. von S.-S. und des Prof. Dr. Sch. , die zudem den Gutachten der Dres. A. und Sch. entsprächen. Nicht gefolgt werde dem nicht plausiblen Gutachten des Dr. G ... Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus dem Gutachten der Dres. K. und H ... Die Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG nahm der Kläger zurück.

Am 30. Dezember 2005 beantragte er die Überprüfung des Bescheides vom 24. Oktober 2000. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 9. Januar 2006 ab und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2006 zurück.

Im Klageverfahren hat das Sozialgericht ein orthopädisches Gutachten des Prof. Dr. von S.-S. vom 18. April 2007 (Diagnosen: Verschleißerkrankung der HWS mit Bewegungseinschränkung ohne neurologische Ausfälle, Funktionseinschränkung der LWS bei degenerativen Veränderungen und Wirbelgleiten L5 über S1 mit neurologischen Ausfällen im Bereich des rechten Beines, geringe Bewegungseinschränkungen der BWS und des rechten Schultergelenkes; vollschichtig leichte körperliche Arbeiten im Wechselrhythmus ohne regelmäßiges Bücken, Zwangshaltungen, regelmäßige Arbeit auf Leitern und Gerüsten) und ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Dr. Sch.vom 29. Oktober 2007 (Diagnosen: lumbales WS-Syndrom mit Nervenwurzelreizerscheinungen und leichtgradigen sensomotorischen Nervenwurzelausfallerscheinungen mit geringer Funktionsbeeinträchtigung des rechten Fußes, cervikales WS-Syndrom, Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung; auf nervenärztlichem Gebiet vollschichtig für mittelschwere körperliche Tätigkeiten) sowie eine ergänzende Stellungnahme des Dr. Sch. vom 15. Januar 2008 eingeholt und die Klage mit Urteil vom 6. Mai 2008 abgewiesen. Die Klage sei insoweit unzulässig, als die erstmalige Bewilligung einer Rente nach den §§ 43, 240 SGB VI (n.F.) begehrt werde, denn der Kläger habe ausschließlich die Überprüfung des die Gewährung von Rente nach den §§ 43, 44 SGB VI (a.F.) ablehnenden Bescheids vom 24. Oktober 2000 begehrt. Dieser Bescheid sei rechtmäßig, wie sich aus den Gutachten der Sachverständigen Prof. von S.-S. , Dr. Sch. Dr. Sch. und Dr. A. ergebe. Einer weiteren Beweiserhebung habe es nicht bedurft, denn in keinem Gutachten sei auch nur angedeutet worden, dass der Haltungswechsel nach bestimmten starren Vorgaben erfolgen müsse. Es gebe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Vielzahl von Tätigkeiten, bei denen die Körperhaltung gewechselt werden könne, z.B. der im Senatsurteil vom 30. Mai 2005 benannte Poststellenmitarbeiter. Auch bei einer Anwendung der §§ 43, 240 SGB VI (n.F.) und Berücksichtigung des Sachstandes zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ergebe sich angesichts der aktuellen Gutachten des Prof. Dr. von S.-S. und Dr. Sch. kein anderes Ergebnis.

Mit seiner Berufung trägt der Kläger vor, sein Restleistungsvermögen sei nicht ausreichend aufgeklärt. Es müsse entsprechend dem Urteil des BSG vom 23. März 2000 durch ein orthopädisches Gutachten festgestellt werden, wie häufig er seine Haltung zwischen Sitzen, Stehen und Laufen innerhalb einer Arbeitszeit von sechs Stunden wechseln müsse.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 6. Mai 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 24. Oktober 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2001 aufzuheben und ihm ab 1. April 2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit, hilfsweise ab 1. Januar 2001 Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf das erstinstanzliche Urteil und ihr bisheriges Vorbringen und den Akteninhalt.

Der Senat hat diverse Befundberichte und Unterlagen der behandelnden Ärzte beigezogen, u.a. den "Vorläufigen Bericht" der D.-K. in H. vom 7. Dezember 2008, einen Arztbrief der Universität L.- Herzzentrum - vom 8. August 2007, Befundberichte des Dipl.-Med. A. vom 28. April 2009 (Verbesserung), des Dr. G. vom 28. April 2009 (keine Änderung), des Allgemeinmediziners K.-Z. vom 26. Juni 2009 und des Dr. W. vom 26. April 2010.

In der Sitzung vom 9. November 2010 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, ein orthopädischen Gutachten einzuholen zur Klärung der Frage, wie häufig der Kläger seine Haltung zwischen Sitzen, Stehen und Gehen innerhalb einer Arbeitszeit von sechs Stunden wechseln müsse und welche Arbeitsunterbrechungen hieraus resultieren.

Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet, denn der Kläger ist nicht erwerbsgemindert.

Der Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsaktes vom 24. Oktober 2000.

Nach § 44 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass das Recht bei seinem Erlass fehlerhaft angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde. Im vorliegenden Fall sind hierfür keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Ein Anspruch auf eine Rente besteht auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt. Der Senat folgt allerdings nicht der Ansicht der Vorinstanz, dass die Klage hinsichtlich des ab 1. Januar 2001 geltenden Rechts (§§ 43, 240 SGB VI) unzulässig war. Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass ein Kläger, der eine Dauerleistung der Beklagten wegen gesundheitlicher Einschränkungen anstrebt, sie auch ab einem späteren Zeitpunkt nach neuem Recht begehrt. Deshalb hatte der Senat bereits in seinem Urteil vom 30. Mai 2005 einen Anspruch zu einem späteren Zeitpunkt (auch nach Eintritt des neuen Rechts geprüft) und verneint. Dies gilt auch bei einem Antrag nach § 44 SGB X. In der Sache besteht allerdings auch insoweit kein Anspruch, weil in den Verhältnissen des Klägers keine Änderung rechtlicher oder tatsächlicher Art eingetreten ist. Er war zu keinem Zeitpunkt in seiner Erwerbsfähigkeit derart eingeschränkt, dass dies die Verrentung zur Folge hätte, denn er ist weiterhin noch in der Lage, vollschichtig (= acht Stunden täglich an fünf Wochentagen) zumindest ungelernte Arbeiten in Industrie, Handel oder auf dem sonstigen Arbeitsfeld, auch als Poststellenmitarbeiter, auszuüben.

Nach § 43 Abs. 1 SGB VI a.F. haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Der Kläger ist nicht berufs- und damit auch nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 SGB VI a.F., denn Erwerbsunfähigkeit setzt wesentlich stärkere Einschränkungen des Leistungsvermögens voraus als Berufsunfähigkeit.

Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI (a.F.) sind Versicherte berufsunfähig, wenn ihre Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Nach Satz 2 umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Tätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nach Satz 4 nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Nach § 300 Abs. 2 SGB VI gelten diese Vorschriften weiter.

Nach dem mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft getretenen § 240 Abs. 1 SGB VI n.F. haben Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, Anspruch auf Rente nach § 43 SGB VI (n.F.) wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen. Die Definition der Berufsunfähigkeit in Absatz 2 entspricht den bisherigen Regelungen mit dem Unterschied, dass jetzt auf ein Herabsinken auf weniger als sechs Stunden abgestellt wird. Die bisherige Rechtsprechung zur Berufsunfähigkeit ist grundsätzlich auch auf die Neuregelung anzuwenden (vgl. Senatsurteil vom 25. April 2001 – Az.: L 6 RJ 530/97).

Berufsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist das Vermögen des Versicherten, das heißt die ihm zu Gebote stehende Fähigkeit, seine durch Ausbildung oder bisherige Berufstätigkeit erworbene berufliche Qualifikation (Berufskompetenz) im (inländischen) Arbeitsleben zur Erzielung von Einkommen einzusetzen. Die Versicherungspflicht des Versicherungsträgers tritt demnach erst ein, wenn das gesundheitliche Vermögen des Versicherten bei keinem Beruf, der seiner geschützten Berufskompetenz entspricht (d.h. ihn also fachlich-qualitativ weder über- noch unterfordert), dafür ausreicht, ihn (zeitlich und inhaltlich) wenigstens hälftig auszuüben.

Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit wird grundsätzlich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes festgestellt, wozu die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) das sogenannte Mehrstufenschema entwickelt hat. Die verschiedenen Stufen sind nach dem qualitativen Wert des bisherigen Berufes – dieser wird nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung, nicht anhand von Prestige oder Entlohnung bestimmt – hierarchisch geordnet (vgl. BSGE 78, 207, 218; BSG vom 24. März 1998 – Az.: B 4 RA 44/96 R). Die Gruppen werden in der Angestelltenversicherung charakterisiert durch die Leitberufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht und in denen regelmäßig ein Arbeitsentgelt oberhalb, an und in der Nähe unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielt wird (6. Stufe), die zwar ein abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule oder einer wissenschaftlichen Hochschule voraussetzen, jedoch Kenntnisse und Fähigkeiten unterhalb der Führungsebene, also der obersten Stufen erfordern (5. Stufe), die eine Meisterprüfung oder ein erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen, im qualitativen Kern also in der Berufstätigkeit der höchsten Stufe der Arbeiterberufe übereinstimmen (4. Stufe), der Angestellten mit einer längeren Ausbildung als zwei Jahre (3. Stufe), der angelernten Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (2. Stufe) und der unausgebildeten (ungelernten) Angestellten.

Die Einordnung eines Berufes in dieses Berufsschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der förmlichen Ausbildung, sondern auch nach der Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt nachdem aus der Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnden Wert der Arbeit für den Betrieb (vgl. BSG in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Es kommt somit auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 SGB VI (a.F.), § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufes, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. Fachlich-qualitativ gleichwertig sind demnach alle Vergleichsberufe, die nach dem "Schema" in die gleiche oder in die nächst niedrigere Stufe einzuordnen sind.

Wesentliches Merkmal und Beurteilungsmaßstab für die Qualität eines Berufes ist nach der Rechtsprechung des BSG stets die tarifliche Einstufung durch die Tarifvertragsparteien. Sie ist einerseits wesentlich für die abstrakte - "tarifvertragliche" - Qualifizierung (im Sinne eines selbstständigen Berufsbildes) innerhalb eines nach Qualitätsstufen geordneten Tarifvertrages, zum anderen für die tarifliche Zuordnung der konkreten, zuletzt ausgeübten Tätigkeit eines Versicherten zu einer Berufssparte und hierüber zu einer bestimmten Tarifgruppe des jeweils geltenden Tarifvertrages (vgl. BSG in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14).

In seinem Urteil vom 30. Mai 2005 (Az.: L 6 RA 80/02) hat der Senat wie folgt ausgeführt:

"Die letzte von April 1996 bis 27. Oktober 1997 versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit des Klägers ist die eines Mitarbeiters der von der Zeugin H. betriebenen Tanzbar. Hierbei handelt es sich um eine ungelernte Tätigkeit, was sich aus den vom Senat und den Beteiligten nicht bezweifelten Angaben der Zeugin H. und den Angaben des Klägers ergibt. Demnach hatte er Getränke am mit einer Zapfanlage ausgestatten Tresen auszuschenken, gaststättenspezifische Lager- und Reinigungsarbeiten durchzuführen und gemeinsam mit der Zeugin H. die entsprechenden Einkäufe zu erledigen. Verwaltungstätigkeiten verrichtete er nicht. Nach Angaben der Zeugin H. hätte ein Ungelernter ca. einen Monat angelernt werden müssen um die Tätigkeit perfekt zu beherrschen.

Ob der Kläger diesen Beruf wegen der körperlichen Anforderungen noch auszuüben vermag, lässt der Senat offen. Als Ungelernter muss ihm keine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden; es ist davon auszugehen, dass genügend seinen Einschränkungen adäquate Stellen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhanden sind (vgl. GS des BSG in BSGE 80, 24). Angesichts der Rechtsprechung des 13. Senats, nach der auch eine größere Summierung gewöhnlicher Leistungseinschränkungen zur Benennungspflicht führen kann (vgl. BSGE 81,15), benennt der Senat vorsorglich als zumutbare Verweisungstätigkeit die eines Poststellenmitarbeiters und lässt dahingestellt, ob eine Summierung in diesem Sinne überhaupt vorliegt.

Nach dem berufskundlichen Sachverständigengutachten der Sachverständigen J. aus dem Verfahren Az.: L 6 RJ 563/99 vom 3. Juni 2001 ist der Poststellenmitarbeiter eine Ausübungsform der Bürohilfstätigkeiten, für die im Allgemeinen keine Berufsausbildung erforderlich ist und notwendige fehlende Kenntnisse durch Einarbeitung bzw. Anlernen von weniger als drei Monaten erworben werden können. Es sind einfache, wiederkehrende kaufmännisch-verwaltende Tätigkeiten (Öffnen und Auszeichnen (Verteilen) der eingehenden Post, Kuvertieren und Frankieren der ausgehenden Post). Es handelt sich um körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen, überwiegend im Sitzen, zeitweise im Gehen und Stehen, zum Teil in Zwangshaltungen; sie erfordern zum Teil Umgang mit Bürokommunikationsmitteln (Telefon, Telefax), zum Teil Publikumsverkehr. Erforderlich ist eine genau, systematische und zuverlässige Arbeitsweise, Ordnungssinn, Konzentrationsfähigkeit, Anpassungs- und Kooperationsfähigkeit. Sofern Pakete etc. mit einem Gewicht über 10 Kilogramm ausgeliefert werden, kann dies durch Auseinanderpacken kompensiert werden. Entlohnt wird die Tätigkeit in der Vergütungsgruppe IX BAT Bund/Länder (so die Sachverständige J.), teilweise auch in der Vergütungsgruppe X Nr. 1 BAT-O (vgl. Senatsurteil vom 29. November 2000 – Az.: L 6 RJ 238/97).

Die Anforderungen an den Verweisungsberuf als Poststellenmitarbeiter korrespondieren mit dem in den nachfolgenden Gutachten des Dr. von S.-S. und des Prof. Dr. Sch. festgestellten Leistungsvermögen des Klägers.

Nach dem Sachverständigengutachten des Dr. von S.-S. vom 5. Dezember 2003 und seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 8. März und 3. Mai 2005 ist der Kläger auch angesichts der Verschleißerkrankung der Wirbelsäule, die u.a. zu einer initialen Einschränkung der Halswirbelsäulenbeweglichkeit in der Vorneigung (1 cm Kinn-Jugulum-Abstand), einer endgradig verminderten Entfaltbarkeit der Brustwirbelsäule (Ottsches Zeichen 30/32 cm, endgradige Rotationseinschränkung), einer endgradigen Bewegungseinschränkung besonders bei Seitneigung und einer infolge eines sensomotorischen Wurzelreizsyndroms L4/L5 (mit MRT nachgewiesener Bandscheibenvorfall L4/L5) eingetretenen Kraftminderung der Großzehenhebung (Kraftgrad IV nach Janda) sowie Rückenschmerz mit Schmerzausstrahlung in das rechte Bein führt, noch in der Lage, leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Zwar darf er Arbeiten nur in wechselnden Körperhaltungen durchführen, was aber durch den Verweisungsberuf sichergestellt ist.

Da es sich bei der Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter um leichte Tätigkeiten handelt, die grundsätzlich auch im Sitzen ausgeführt werden können bei gelegentlichem Stehen und Gehen sowie Laufen, entsprechen diese ausweislich der ergänzenden Stellungnahme vom 3. Mai 2005 dem von Prof. Dr. S.-v. S. festgestellten medizinischen Anforderungsprofil des Klägers. Schwere Lasten sind nicht zu bewältigen. Als Poststellenmitarbeiter kann der Kläger gegebenenfalls von ihm in Empfang genommene schwere Pakete durch Auseinanderpacken erleichtern bzw. einen Wagen zum Weitertransport nutzen. Arbeiten mit besonderen nervlichen Belastungen oder Zeitdruck werden im Rahmen dieser Tätigkeiten nicht vom Kläger verlangt. Ebenso erfordert die Tätigkeit weder regelmäßiges Bücken und Zwangshaltungen, noch findet sie auf Leitern und Gerüsten statt. Die Wegefähigkeit des Klägers ist nicht wesentlich eingeschränkt. Er kann viermal am Tag 500 Meter in jeweils 20 Minuten ohne übermäßige körperliche Anstrengung und ohne Gefährdung der Gesundheit zurückzulegen.

In intellektueller Hinsicht ist der Kläger aufgrund seiner Vorerfahrungen als Verkaufsfahrer und sowie als Mitarbeiter einer Tanzbar dem Verweisungsberuf des Poststellenmitarbeiters gewachsen. Der Senat bezweifelt nicht, dass er den Verweisungsberuf innerhalb von drei Monaten zu erlernen vermag.

Aus neurologischer Sicht hat der Sachverständige Prof. Dr. Sch. in seinem Gutachten vom 17. Februar 2004 und ausweislich seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22. März 2005 insbesondere wegen der auffälligen Diskrepanz der vom Kläger geschilderten Beschwerden und den objektivierbaren Untersuchungsbefunden keine weitergehenden Gesundheitseinschränkungen, insbesondere keine über die in ihren Auswirkungen durch Prof. von S.-S. beschriebene nicht erhebliche Beeinträchtigung im Bereich L 5 und ggf. der Nervenwurzel S1 hinausgehenden neurologischen Ausfälle des Bewegungsapparates nachweisen können. Somit ist auch angesichts des neurologischen Sachverständigengutachtens davon auszugehen, dass der Kläger den gesundheitlichen Einschränkungen des orthopädischen Sachverständigengutachtens Prof. Dr. S.-v. S. entsprechend als Poststellenmitarbeiter vollschichtig tätig sein kann.

Demgegenüber folgt der Senat den Feststellungen des Sachverständigen Dr. G. zu den gesundheitlichen Einschränkungen und zur demnach fast aufgehobenen Leistungsfähigkeit des Klägers im Gutachten vom April 2003 nicht. Zwar besteht hinsichtlich der Diagnosen grundsätzlich in der Weise eine Übereinstimmung mit den Sachverständigengutachten des Prof. Dr. S.-v. S. und des Prof. Dr. Sch. , dass eine Bandscheibenvorwölbung im Bereich L5/S1 mit der Folge sensibler Ausfälle vorliegt. Dass diese Schädigung aber dazu führt, dass der Kläger entsprechend Kraftgrad II nach Janda den rechten Fuß kaum mehr anzuheben vermag, ist nicht nachweisbar. Denn dieser hat bei der Untersuchung durch Prof. Dr. S.-v. S. reproduzierbar eine wesentlich geringere Kraftminderung mit dem Kraftgrad IV nach Janda vorgeführt. Außerdem konnte Prof. Dr. Sch. anhand seiner elektrophysiologischen Befunde eine von Dr. G. befundete durch eine Nervenwurzelschädigung im Bereich L5 verursachte Parese zweiten Grades nicht verifizieren. Prof. Dr. Sch. weist darauf hin, dass eine solche ausgeprägte Parese zwei Wochen nach ihrem Auftreten eine pathologische Spontanaktivität der versorgten Muskeln hätte bewirken müssen, wofür aber anhand der Befunde kein Anhalt besteht. Ihm zufolge erscheint es auch wenig plausibel, dass bei einer von Dr. G. beschriebenen erheblichen Schädigung im Bereich L5 nur ein Sensibilitätsdefizit im Unterschenkel, nicht aber im Bereich des Fußes oder des Oberschenkels auftritt. Gegen das Vorliegen einer Schädigung spricht auch die seitengleiche Auslösbarkeit der Archillessehnenreflexe und der seitengleiche Vibrationssinn an den Fußknöcheln.

Die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens des Dr. G. sind auch hinsichtlich der von dem Kläger angegeben Schmerzzustände nicht verifizierbar. Prof. Dr. Sch. hat aufgrund der Untersuchung der Muskelstromkurve, der Nervenleitgeschwindigkeit und der sensibel-evozierten Potenziale keinen Hinweis auf eine Schädigung eines peripheren Nerven oder einer Nervenwurzel gefunden. Dieses Ergebnis wird durch die Widersprüche zwischen der Schilderung des Klägers und den objektiven Untersuchungsergebnissen gestützt. Der Kläger gibt einerseits Schmerzen im Rahmen der Prüfung nach Lasègue bei 70 Grad an, während das Aufsitzen des Klägers auf der Liege mit gestreckten Beinen ohne Schmerzen möglich war, was einem Beugungswinkel nach Lasègue von 90 Grad entspricht.

Eine andere Beurteilung des Leistungsvermögens ergibt sich auch nicht durch das neurochirurgische Gutachten des Dr. K./Dr. H. vom 17. Januar 2005. Soweit - wie Prof. Dr. S.-v. S. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 8. März 2005 darlegt - aufgrund der Untersuchung im Rahmen des Zusammenhangsgutachtens und vorbehaltlich weiterer eingehender Untersuchungen ein wenig ausgeprägter Bandscheibenvorfall C6/C/ nachgewiesen sein könnte, ändert dies nichts an der Leistungsbeurteilung. Unterstellt, es liegt ein entsprechender Bandscheibenvorfall vor, könnte der Kläger angesichts der geringen Auswirkungen dieses Befundes weiterhin vollschichtig leichte Tätigkeiten u.a. als Poststellenmitarbeiter auch ausweislich der von Prof. Dr. S.-v. S. beschriebenen Einschränkungen verrichten. Der neurologische Sachverständige Prof. Dr. Sch. bezweifelt im Übrigen nachvollziehbar die erhobenen Befunde, insbesondere das Vorliegen einer ausgeprägten Schwäche des Muskulus Bizeps und Muskulus Trizeps sowie des Faustschlusses links mit einem Paresegrad nach Janda von II bis III. Denn die Muskeleigenreflexe sind von Dr. K./ und Dr. H. als seitengleich beschrieben worden, was nahe legt, dass die angegebene Parese nicht wie von ihnen beschrieben auf eine Läsion peripherer Nerven zurückzuführen ist.

Die von Prof. Dr. S.-v. S. und Prof. Dr. Sch. getroffenen Feststellungen korrespondieren mit den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens des Dr. A. vom 19. September 2002. Dieser hat ebenfalls ausgeprägte degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule verbunden mit leichter Fußheberschwäche rechts, Schwäche des Großzehenstreckers und Sensibilitätsstörungen im rechten Unterschenkel festgestellt und daraus eine Limitierung des Leistungsvermögens auf leichte vollschichtige Tätigkeiten mit weiteren Einschränkungen abgeleitet, die aber einer Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter noch gerecht werden.

Das von der Beklagten während des Berufungsverfahrens eingeholte Rentengutachten des Orthopäden Dr. Sch. vom 10. Mai 2002 bestätigt diese Auffassung. Die mit den Nachgutachten im Wesentlichen übereinstimmenden Befunde belegen, dass dem Kläger die Durchführung des Verweisungsberufes gesundheitlich zumutbar ist, weil die Leistungseinschränkungen mit dessen Anforderungen konform sind.

Die von Dr. A. in seinem Gutachten vom 30. August 2001 erhobenen Befunde stimmen mit denen der Nachgutachter überein, so dass keine Änderung bei der Leistungseinschätzung indiziert ist. Dies gilt auch für die Befunde des Dipl.-Med. D. in seinem Rentengutachten vom 19. Juni 2000. Ihm zufolge kann der Kläger leichte Arbeiten - also auch die eines Poststellenmitarbeiters - verrichten.

Im Übrigen muss sich ein Versicherter entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BSG auf den allgemeinen Arbeitsmarkt auf dem gesamten Gebiet der Bundesrepublik verweisen lassen. Dort gibt es noch eine hinreichende Anzahl zumutbare Arbeitsplätze, unabhängig davon, ob diese offen oder besetzt sind. Dieses Risiko, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden, trägt nicht die Beklagte, sondern die Arbeitsverwaltung.

Da der Kläger bereits die Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht erfüllt, liegen die weiter gehenden Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen voller oder teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit ebenfalls nicht vor."

Anhaltspunkte dafür, dass diese Feststellungen unrichtig sind, sind nicht ersichtlich.

Relevante Änderungen nach dem Senatsurteil vom 30. Mai 2005 sind nicht eingetreten. Der Sachverständige Prof. Dr. von S.-S. hat in seinem Gutachten vom 18. April 2007 gravierende Verschlimmerungen gegenüber seinem Vorgutachten aus dem Jahr 2003 ausdrücklich verneint. Im Vordergrund der Beschwerden des Klägers stehen die Gesundheitsstörungen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit ausgeprägten Bewegungseinschränkungen sowie Bewegungs- und Klopfschmerzen mit Muskelhartspann über die gesamte Lendenwirbelsäule. Die geringen Abschwächungen in den Fuß- und Zehenhebermuskeln führen nicht zu schwerwiegenden funktionellen Beeinträchtigungen, denn der Hackengang ist uneingeschränkt möglich. Röntgenologisch sind die Befunde seit der Begutachtung 2003 im Wesentlichen unverändert; etwas stärker ausgeprägt sind röntgenologisch die Bewegungseinschränkungen im Bereich der Brustwirbelsäule. Weiterhin möglich sind mindestens sechs Stunden tägliche leichte körperliche Arbeiten im Wechselrhythmus, ohne regelmäßiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne regelmäßige Arbeiten auf Leitern und Gerüsten.

Damit kann der Kläger die bereits benannte Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter verrichten. Eine erneute Anfrage des Senats an den Sachverständigen erübrigt sich, nachdem dieser diese Einsatzmöglichkeit unter dem 3. Mai 2005 bei im Wesentlichen unveränderten Einschränkungen bejaht hat.

Wesentliche Einschränkungen auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet liegen nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Sch.in seinem Gutachten vom 29. Oktober 2007 nicht vor. Die geringradigen sensomotorischen Defizite im Bereich des rechten Fußes haben danach keine relevante sozialmedizinische Bedeutung. Eine somatoforme Schmerzstörung wird vermutet, ist aber nicht mit ausreichender Sicherheit zu verifizieren. Relevante zusätzliche Einschränkungen über das orthopädische Gutachten hinaus hat der Sachverständige verneint. Ausdrücklich hat er eine massive Verschlimmerung gegenüber dem letzten Verfahren verneint.

Die vom Senat herangezogenen Unterlagen und Befundberichte der behandelnden Ärzte haben keine wesentlichen Veränderungen erbracht. Die von der D.-K. am 7. Dezember 2008 und vom Kreiskrankenhaus G. im Jahr 2008 diagnostizierten Abszesse sind für eine dauerhafte Erwerbsminderung nicht relevant. Gegen eine Verschlechterung der orthopädischen Befunde spricht überdies, dass der Kläger 2008 auf einem Reiterhof gearbeitet hat. Der im Befundbericht des Dipl.-Med. A. am 28. April 2009 mitgeteilte Verdacht einer koronaren Herzerkrankung wird durch seine Mitteilung, die erhobenen Befunde seien verbessert, relativiert; als neues Leiden wird dann ein rezidivierender Schweißdrüsenabszess erwähnt. Der Arztbericht der Universität L.vom 8. August 2007 berichtet über eine normale linksventrikuläre Pumpfunktion bei massiver Extrasystolie ohne relevante Klappenvitien; dem Kläger werden zur Behandlung regelmäßige sportliche Aktivitäten empfohlen. In seinem Befundbericht vom 28. April 2009 verneint Dr. G. eine Änderung der erhobenen Befunde. Der Facharzt für Allgemeinmedizin K.-Z. berichtet in seinem Befundbericht vom 26. Juni 2009 über einen Zustand nach Abszessöffnung der linken Axilla im November und Dezember 2008 mit verzögerter Wundheilung. Die im Befundbericht des behandelnden Neurochirurgen Dr. W. vom 26. April 2010 enthaltenen Diagnosen sind von den Sachverständigen diagnostiziert und in ihren Gutachten berücksichtigt.

Unwesentlich ist, ob dem Kläger mit dem festgestellten Leistungsvermögen eine rechende Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter tatsächlich vermittelt werden kann. Das Risiko, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden, trägt nicht die Beklagte, sondern die Arbeitsverwaltung.

Da der Kläger bereits die Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht erfüllt, liegen die weiter gehenden Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen voller oder teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit ebenfalls nicht vor.

Anlass dafür, ein weiteres orthopädisches Gutachten entsprechend dem klägerischen Antrag in der Sitzung vom 9. November 2010 einzuholen, besteht nicht. Der Zustand des Klägers hat sich ausweislich der eingeholten Befundberichte nicht verschlechtert. Die hinzugetretene Diagnose "Abszess" ist nicht geeignet, rentenrechtlich erhebliche Leistungseinschränkungen auf Dauer zu begründen. Allenfalls sind damit Zeiten der Arbeitsunfähigkeit verbunden.

Zudem ist der Antrag nicht geeignet, weitere erhebliche Erkenntnisse zu erbringen. Es ist bereits fraglich, ob er nicht als unzulässiger Ausforschungsbeweis zu werten ist, weil Anhaltspunkte für die Notwendigkeit von häufigen oder besonderen Haltungswechseln den Sachverständigengutachten nicht zu entnehmen sind. Grundsätzlich relevant ist nur die Frage, ob eine Leistungseinschränkung durch gesundheitliche Beeinträchtigungen bedingt ist (vgl. BSG 13. Senat, Urteil vom 23. März 2000, Az.: B 13 RJ 61/99 R, nach juris). Es ist für den Rentenanspruch des Klägers unbeachtlich, wie oft er seine Körperhaltungen in einer bestimmten Zeit ändern muss. Er ist als Ungelernter auf den gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Überdies hat der Sachverständige Prof. Dr. von S.-S. unter dem 3. Mai 2005 ausdrücklich bestätigt, dass er die mit wechselnden Körperhaltungen verbundene Tätigkeit des Poststellenmitarbeiters ausüben kann. Seinem weiteren Gutachten vom 18. April 2007 ist keine zusätzliche relevante Beurteilung zu entnehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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