L 9 AL 370/11 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 58 AL 905/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 370/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.11.2011 geändert. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 29.11.2011 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.10.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2011 anzuordnen, wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Das Sozialgericht (SG) hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung der Klage vom 29.11.2011 gegen den Bescheid vom 26.10.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2011, mit dem die Antragsgegnerin den der Antragstellerin erteilten Bildungsgutschein aufgehoben hat, angeordnet. Der entsprechende Antrag der Antragstellerin vom 11.11.2011 ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die genannten Bescheide ist gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig.

a) Die Klage vom 29.11.2011 richtet sich gegen einen Verwaltungsakt. Der Bescheid vom 26.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids (vgl. § 95 SGG) ist sowohl seiner Form als auch seinem Inhalt nach ein Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Als Aufhebungsbescheid teilt er die Rechtsnatur des aufgehobenen Bescheids. Wie das SG zutreffend dargelegt hat, handelt es sich bei einem Bildungsgutschein um einen Verwaltungsakt (vgl. Stratmann, in: Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl. 2010, § 77 Rn. 33 m.w.N.).

Der Art nach handelt es sich um eine Anfechtungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGG mit dem Ziel, durch Aufhebung des Bescheids vom 26.10.2011 das Wiederaufleben des Bildungsgutscheins (vgl. § 39 Abs. 2 SGB X) zu erreichen.

b) Die Anfechtungsklage hat abweichend von der Grundregel des § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG keine aufschiebende Wirkung. Dies folgt aus § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG, auf den § 336a Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) ausdrücklich verweist. Danach entfällt die aufschiebende Wirkung u.a. in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen.

aa) Der Begriff des Entziehens ist weit zu verstehen und beschränkt sich nicht auf Verwaltungsakte nach § 66 SGB I, sondern umfasst auch die Aufhebung einer bewilligten Leistung, wie sie hier erfolgt ist (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86a Rn. 14).

bb) Der Bescheid vom 26.10.2011 entzieht eine laufende Leistung. Insoweit kann dahinstehen, ob der Begriff der "laufenden Leistung" als Gegensatz zur einmaligen Leistung zu verstehen ist und wiederkehrende Leistungen, gleichgültig ob sie nur in der Vergangenheit geleistet wurden oder auch für die Zukunft entzogen werden, meint (so LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.01.2003 - L 13 AL 4260/02 ER-B -, juris Rn. 3; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86a Rn. 14) oder für die Entziehung einer laufenden Leistung zu verlangen ist, dass die Leistung im Zeitpunkt der Klage oder des Widerspruchs noch läuft, also die Beseitigung der Leistung zumindest auch (in diesem Sinne LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 07.01.2002 - L 13 AL 3590/01 ER-B -, juris Rn. 5; Beschl. v. 20.03.2003 - L 13 AL 3445/03 ER-B -, juris Rn. 4; Hessisches LSG, Beschl. v. 17.11.2004 - L 6 AL 116/04 ER -, juris Rn. 29) oder sogar ausschließlich (so Eicher, in: Eicher/Schlegel, SGB III, Stand: Nov. 2011, § 336a Rn. 39) mit Wirkung für die Zukunft erfolgt. Die Leistungen, die aufgrund des aufgehobenen Bildungsgutscheins zu erbringen gewesen wären, sind in jedem Fall laufende Leistungen im Sinne von § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG. Die Antragsgegnerin hätte bei Fortbestand des Bildungsgutscheins Weiterbildungskosten im Sinne von § 79 Abs. 1 SGB III übernehmen müssen. Hierbei handelt es sich nicht um einmalige, sondern um wiederkehrende Leistungen zur Deckung von Kosten, die in regelmäßigen Abständen, in der Regel monatlich, anfallen. Dies zeigt sich gerade auch an den hier anfallenden Lehrgangskosten (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 SGB III), die nach der Rechnung, die die Q Heilpraktikerschule E bei der Beklagten eingereicht hat, monatlich fällig werden. Diese Leistungen hätte die Beklagte bei Fortbestand des Bildungsgutscheins ausschließlich zukünftig bewilligen bzw. auszahlen müssen. Im Zeitpunkt der Aufhebung des Bildungsgutscheins waren aufgrund des Bildungsgutscheins noch keine Leistungen ausgezahlt worden. Die in § 79 Abs. 1 SGB III genannten Kosten waren auch noch nicht entstanden bzw. noch nicht fällig (vgl. insoweit Eicher, in: Eicher/Schlegel, SGB III, Stand: Nov. 2011, § 336a Rn. 40), da die Ausbildung der Antragstellerin erst am 16.11.2011 beginnen sollte. Die erste Rate für die Lehrgangskosten war sogar erst am 30.12.2011 fällig.

cc) Ein anderes Ergebnis ergibt sich nicht daraus, dass der Regelungsgehalt des Bildungsgutscheins im Sinne von § 31 SGB X nur darin besteht, das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen festzustellen und zu dokumentieren, das die Bundesagentur für Arbeit von dem ihr zustehenden Ermessen Gebrauch gemacht hat, eine bescheidmäßige Bewilligung von Weiterbildungskosten der Höhe nach im Bildungsgutschein selbst jedoch nicht erfolgt (vgl. Stratmann, in: Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl. 2010, § 77 Rn. 33). Entscheidend ist, dass sich der Umfang der aufgrund des Bildungsgutscheins zu erbringenden Leistungen unmittelbar aus dem Gesetz (§ 79 ff. SGB III) ergibt und der Bildungsgutschein damit selbst in der Sache die in § 79 SGB III konkretisierten Leistungen dem Grunde nach bewilligt. Die Aufhebung eines solchen Grundlagenbescheids wird von § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG erfasst. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut der Regelung, die lediglich die Entziehung einer laufenden Leistungen im Ergebnis verlangt, sich jedoch nicht auf solche Bescheide beschränkt, die die laufende Leistungen auch der Höhe nach konkretisieren. Zum anderen ist auch der Sinn und Zweck der Regelung, die Bundesagentur für Arbeit von der Pflicht zur fortlaufenden Leistungserbringung trotz erfolgter Aufhebung zu befreien (vgl. hierzu Eicher, in: Eicher/Schlegel, SGB III, Stand: Nov. 2011, § 336a Rn. 39), bei der Aufhebung einer lediglich dem Grunde nach erfolgten Leistungsbewilligung, wie sie bei einem Bildungsgutschein vorliegt, einschlägig. Hätte der Widerspruch gegen die Aufhebung eines Bildungsgutscheins aufschiebende Wirkung, könnte die Bundesagentur für Arbeit die Übernahme der Weiterbildungskosten im Sinne von § 79 Abs. 1 SGB III nicht verweigern.

c) Mit dem demgegenüber dem Verfahren der einstweiligen Anordnung vorrangigen (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG) Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel entsprechend den vorstehenden Ausführungen erreichen. Würde die aufschiebende Wirkung angeordnet, müsste die Bundesagentur für Arbeit die Kosten, die der Antragstellerin im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung zur Heilpraktikerin entstehen, einstweilen übernehmen.

2. Der Antrag ist jedoch in der Sache nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung, die das SG als solche zutreffend dargelegt hat, so dass insoweit auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG), liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung des SG überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Aufhebungsbescheids vom 26.10.2010 das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.

a) Der Bescheid vom 26.10.2011 erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig

aa) Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid vom 26.10.2011 ist § 45 SGB X.

bb) Der Bescheid ist formell rechtmäßig

(1) Entgegen der Auffassung des SG ist der Bescheid vom 26.10.2011 nicht deshalb formell rechtswidrig, weil die Antragstellerin vor seinem Erlass entgegen § 24 Abs. 1 SGB X nicht angehört worden ist. Es kann dahinstehen, ob vorliegend eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erschien und die Anhörung deshalb gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB X entbehrlich war. In jedem Fall ist eine etwaige Verletzung von § 24 Abs. 1 SGB X durch Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt worden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X).

Die Heilung eines Anhörungsfehlers im Widerspruchsverfahrens setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) voraus, dass (a) die Behörde dem Betroffen in dem angefochtenen Verwaltungsakt die wesentlichen Tatsachen mitteilt, auf die sie ihre Entscheidung stützt, wobei es hinsichtlich der Wesentlichkeit auf die - u.U. unzutreffende - Rechtsauffassung der Behörde ankommt, (b) dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, zu den von der Behörde für entscheidungserheblich gehaltenen Tatsachen Stellung zu nehmen, wobei dies in der Regel durch die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids gewährleistet ist, es sei denn, die Behörde verwertet im Widerspruchsverfahren neue Tatsachen zu Lasten des Betroffenen, und (c) die Behörde im Widerspruchsbescheid erkennen lässt, dass sie die vorgebrachten Argumente des Widerspruchsführers zur Kenntnis genommen und abgewogen hat (vgl. BSG, Urt. v. 22.10.1998 - B 7 AL 106/97 R -, juris Rn. 26; Urt. v. 13.12.2001 - B 13 RJ 67/99 R -, juris Rn. 26 ff.; Urt. v. 11.06.2003 - B 5 RJ 28/02 R -, juris Rn. 29; Schütze, in: v. Wulffen, SGB X, 5. Aufl. 2010 § 41 Rn. 15).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Bescheid vom 26.10.2011 nennt alle wesentlichen Tatsachen, die die Antragsgegnerin dazu bewogen haben, den Bildungsgutschein aufzuheben (Fehlen versicherungspflichtiger Arbeitsstellen für Heilpraktiker; keine Kosten für die Antragstellerin wegen eines kostenlosen Rücktrittsrechts für den Fall der fehlenden Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit). Ermessen stand der Antragsgegnerin ihrer Rechtsauffassung nach nicht zu. Im Widerspruchsbescheid hat sich die Antragsgegnerin umfassend mit den einzelnen Einwänden der Antragstellerin auseinander gesetzt. Sie hat dabei an ihrer für die Aufhebungsentscheidung tragenden Auffassung, dass die Förderung der Ausbildung zur Heilpraktikerin nicht notwendig sei, weil die Antragstellerin mangels ausreichender in Betracht kommender Arbeitsstellen als Heilpraktikerin voraussichtlich nicht in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden könne, festgehalten und ebenso wie im angefochtenen Bescheid ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin wegen des mit dem Bildungsträger vereinbarten kostenlosen Rücktrittsrechts verneint. Dementsprechend waren für die Entscheidung der Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren wiederum im Wesentlichen diejenigen Tatsachen tragend, auf die sie bereits den angefochtenen Bescheid vom 26.10.2011 gestützt hatte. Auf neue Tatsachen, zu denen sich die Antragstellerin nicht hat äußern können, hat sie ihre Entscheidung im Widerspruchsbescheid dagegen nicht gestützt.

Entgegen der Auffassung des SG steht einer Heilung des Anhörungsmangels im Widerspruchsverfahren nicht entgegen, dass im Bescheid vom 26.10.2011 keine Rechtsgrundlage genannt war. Die für die Entscheidung maßgebliche Rechtsgrundlage ist keine Tatsache im Sinne von § 24 Abs. 1 SGB X. Selbst wenn eine Behörde meint, sie könne einen begünstigenden Verwaltungsakt aufheben, ohne dass es hierfür einer Ermächtigungsgrundlage bedürfte, vermag diese fehlerhafte Rechtsauffassung keinen Anhörungsmangel zu begründen, da es für Frage, wozu nach § 24 Abs. 1 SGB X anzuhören ist, auf die Rechtsaufassung der Behörde ankommt. Aus dem vom SG zitierten Urteil des BSG vom 09.11.2010 - B 4 AS 37/09 R -, juris Rn. 12 ff., ergibt sich nichts anderes. Das BSG hat dort einen Verstoß gegen § 24 Abs. 1 SGB X keinesfalls allein deshalb bejaht, weil die Behörde im Widerspruchsbescheid die aus ihrer Sicht einschlägige Ermächtigungsgrundlage (§ 45 SGB X anstatt § 48 SGB X) ausgetauscht hat. Entscheidend war für das BSG vielmehr, dass sich die Behörde im Widerspruchsbescheid erstmals auf die innere Tatsache der Kenntnis bzw. der grob fahrlässigen Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids gestützt hatte und der Kläger des dortigen Verfahren sich zu dieser inneren Tatsache nicht hat äußern können (BSG, a.a.O. Rn. 13). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

Da mithin ein etwaiger Verstoß gegen § 24 Abs. 1 SGB X vor Erlass des Bescheids vom 26.10.2011 durch Nachholung der Anhörung im Widerspruchsverfahren geheilt worden ist, kommt es nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin die Anhörung im nunmehr anhängigen Klageverfahren erneut nachgeholt hat.

(2) Es liegt auch kein Verstoß gegen die formelle Begründungspflicht gemäß § 35 Abs. 1 SGB X vor. Es kann dahinstehen, ob der Bescheid vom 26.10.2011 insoweit mangelhaft war, weil eine Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung nicht genannt war. In jedem Fall wäre ein etwaiger Begründungsmangel durch die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, die unter § 45 SGB X subsumieren, gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB X geheilt.

cc) Der Bescheid vom 26.10.2011 ist nach summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 45 SGB X liegen vor.

(1) Unabhängig von den Erwägungen der Antragsgegnerin war der ausdrücklich für eine Ausbildung zur Heilpraktikerin erteilte Bildungsgutschein nach summarischer Prüfung schon deshalb rechtswidrig, weil es sich bei diesem Bildungsgang nicht um eine Weiterbildung im Sinne von § 77 Abs. 1 SGB III, sondern um eine Ausbildung handelt, die nicht durch einen Bildungsgutschein gefördert werden kann.

Die Unterscheidung zwischen einer Aus- und einer Weiterbildung ist ausschließlich unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme nach objektiven Kriterien vorzunehmen. Maßgebend ist dabei die konkrete Ausgestaltung der Maßnahme, nicht die Perspektive des Teilnehmers. Nach Zuschnitt, Struktur und Inhalten des Bildungsangebotes ist zu entscheiden, ob es sich um eine schulische oder berufliche Ausbildung oder um eine berufliche Weiterbildung handelt. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, vor allem welche Vorkenntnisse für die erfolgreiche Teilnahme erforderlich sind, aber auch welche Unterrichtsformen geplant sind und welcher Abschluss angestrebt wird. Während die berufliche Weiterbildung erkennbar auf eine angemessene Berufserfahrung als Grundlage einer beruflichen Weiterbildung abstellt und auf berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten anknüpft, baut eine Ausbildungsmaßnahme nicht auf bereits erworbene berufliche Kenntnisse auf (zum Ganzen BSG, Urt. v. 29.01.2008 - B 7/7a AL 68/06 R -, juris Rn. 10; Urt. v. 30.08.2010 - B 4 AS 97/09 R -, juris Rn. 23; Urt. des Senats vom 23.09.2010 - L 9 AS 64/08 -, juris Rn. 29).

Nach diesen Maßstäben handelt es sich nach summarischer Prüfung bei der von der Antragstellerin angestrebten Ausbildung zur Heilpraktikerin bei der Q Heilpraktikerschule E um eine Ausbildung und nicht um eine Weiterbildung (in einem ähnlichen Fall ebenso SG Bremen, Gerichtsbescheid vom 15.06.2011 - S 21 AS 569/10 -, juris Rn. 17 ff.). Dies ergibt sich zunächst daraus, dass nach der von den Q Heilpraktikerschulen herausgegebenen Broschüre, die auf der Homepage des Bildungsträgers heruntergeladen werden kann und damit allgemein zugänglich ist, berufliche Vorkenntnisse für diese Maßnahme nicht erforderlich sind. Es genügt vielmehr neben dem Mindestalter von 25 Jahren ein Hauptschulabschluss (anders insoweit der Sachverhalt in LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.11.2008 - L 14 B 2033/08 -, juris Rn. 13). Dies entspricht auch § 2 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) (HeilprGDV), wonach eine bestimmte Vorbildung zum Erwerb der Heilpraktikererlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz nicht erforderlich ist. Darüber hinaus sprechen auch Struktur und Inhalt des von der Antragstellerin gebuchten Bildungsgangs für eine Ausbildung und gegen eine Weiterbildung. Zunächst bezeichnen die Q Heilpraktikerschulen den von der Antragstellerin gebuchten Bildungsgang selbst als "Ausbildung" und "Vollzeitstudium". Die Inhalte werden ausgehend von den Angaben in der Broschüre augenscheinlich im Wege einer schulähnlichen Vorgehensweise ("Unterricht" von Montag bis Donnerstag 8:45 bis 13:00 Uhr) vermittelt. Auch aus dem umfangreichen Themenkatalog der Lerninhalte wird deutlich, dass es sich um eine umfassende Ausbildung und den Erwerb grundlegender Kenntnisse und Fähigkeiten für nicht beruflich Vorgeschulte handelt. Dass in irgendeiner Form an beruflich erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten angeknüpft wird, ist nicht erkennbar (vgl. zum Ganzen auch Urt. des Senats vom 23.09.2010, a.a.O., Rn. 30).

Ein anderes Ergebnis folgt nicht daraus, dass die Ausbildung zum Heilpraktiker bei den Q Heilpraktikerschulen als Weiterbildungsmaßnahme zertifiziert ist. Eine Zertifizierung vermag die gesetzlichen Voraussetzungen des § 77 SGB III nicht zu modifizieren. Eine Umwandlung einer Maßnahme, die nach objektiven Kriterien eine Ausbildung ist, in eine Weiterbildung kann durch eine Zertifizierung nicht erfolgen.

(2) Der Aufhebung des Bildungsgutscheins steht schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin im Sinne von § 45 Abs. 2 SGB X nicht entgegen.

(a) Es kommt nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegen und sich die Antragstellerin deshalb von vornherein nicht auf Vertrauen berufen kann.

Es trifft zwar zu, dass nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X diese Voraussetzungen vorliegen müssten, soweit der Bescheid vom 26.10.2011 eine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit enthielte. Der Bescheid vom 26.10.2011 ordnet jedoch entgegen der Auffassung des SG keine rückwirkende Aufhebung des Bildungsgutscheins in diesem Sinne an.

Wirkung (auch) für die Vergangenheit hat jeder Aufhebungsbescheid, der Geltungswirkung für Zeiträume vor oder bis zum Zeitpunkt seiner Bekanntgabe beansprucht. Wird ein Bescheid über laufende Leistungen aufgehoben, kommt es darauf an, ob die Aufhebung vergangene oder noch laufende Leistungszeiträume betrifft oder ausschließlich für künftige Leistungszeiträume wirken soll (vgl. zum Ganzen Schütze, in: v. Wulffen, SGB X, 5. Aufl. 2010, § 45 Rn. 76 m.w.N.).

Danach wirkt die im Bescheid vom 26.10.2011 ausgesprochene Aufhebung ausschließlich für die Zukunft. Ausdrücklich ordnet der Bescheid vom 26.10.2011 keine rückwirkende Aufhebung an. Die Verfügung einer Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit kann ihm auch nicht im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB analog) entnommen werden. Nach objektivem Empfängerhorizont ging es der Antragsgegnerin erkennbar allein darum, die Wirkungen des Bildungsgutscheins mit Wirkung für die Zukunft zu beseitigen, um so ihren aus § 79 SGB III folgenden Zahlungspflichten zu entgehen. Um dieses Ziel zu erreichen, bedurfte es keiner Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit. Nach den Ausführungen zu 1. b) bb) und cc) handelt es sich bei einem Bildungsgutschein in der Sache um einen Verwaltungsakt, der die in § 79 SGB III gesetzlich vorgesehenen laufenden Leistungen zur Förderung der Weiterbildung dem Grunde nach bewilligt. Solange die Maßnahme, für die der Bildungsgutschein vorgesehen ist, noch nicht begonnen hat und die Kosten der Weiterbildung noch nicht fällig sind, müssen die dem Grunde nach bewilligten Leistungen noch nicht erbracht werden. Solange läuft auch noch kein Leistungszeitraum. Die Beseitigung des Bildungsgutscheins vor Beginn der Maßnahme und vor Fälligkeit der Kosten für die Weiterbildung, wie sie hier erfolgt ist, greift daher nicht in einen bereits laufenden Bewilligungszeitraum ein und geschieht damit mit Wirkung für die Zukunft.

Ein notwendiger Vergangenheitsbezug ist dem Bescheid vom 26.10.2011 auch nicht deshalb zu entnehmen, weil die Antragstellerin bereits am 20.10.2011 und damit vor seinem Erlass einen Lehrgangsvertrag mit den Q Heilpraktikerschulen geschlossen hat. Das SG hat offensichtlich gemeint, die Antragsgegnerin müsste, um ihre öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen aus dem Bildungsgutschein zu beseitigen, den Bildungsgutschein rückwirkend für die Zeit vor Abschluss des Lehrgangsvertrages aufheben. Warum dies zur Verwirklichung des Regelungsziels des Bescheids vom 26.10.2011 notwendig sein soll, erschließt sich jedoch nicht. Auch eine auf den Zeitpunkt vor Abschluss des Lehrgangsvertrages zurückwirkende Aufhebung des Bildungsgutscheins würde an der ursprünglichen zivilrechtlichen Wirksamkeit des Lehrgangsvertrages nichts ändern. Der Umstand, dass die Antragstellerin im Zeitpunkt der Aufhebung des Bildungsgutscheins bereits eine zivilrechtlich wirksame Verpflichtung gegenüber dem Bildungsträger eingegangen ist, ist vielmehr allein für die Frage relevant, ob ihr Vertrauen in den Bestand des Bildungsgutscheins nach Maßgabe von § 45Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X schutzwürdig und damit die Aufhebung des Bildungsgutscheins rechtmäßig ist. Für die Frage, welchen Regelungsgehalt bzw. Verfügungssatz der Bescheid vom 26.10.2011 enthält, spielt er jedoch keine Rolle.

(b) Die danach unabhängig von den Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X vorzunehmende Abwägung des Vertrauens der Antragstellerin in den Bestand des Bildungsgutscheins mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme geht zu Lasten der Antragstellerin. Das Vertrauen der Antragstellerin ist nicht schutzwürdig.

Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X, wonach das Vertrauen in der Regel u.a. dann schutzwürdig ist, wenn der Begünstigte eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann, liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat zwar bereits am 20.10.2011 den Lehrgangsvertrag mit den Q Heilpraktikerschulen geschlossen und damit eine Vermögensdisposition getroffen. Von ihren zivilrechtlichen Verpflichtungen hätte sie sich jedoch im Zeitpunkt der Bekanntgabe vom 26.10.2011, die unter Berücksichtigung der am 27.10.2011 erfolgten Versendung des Bescheids per Einwurf-Einschreiben gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) spätestens am 30.10.2011 erfolgt sein dürfte, ohne finanziell nachteilige Folgen befreien können. Der Lehrgangsvertrag enthielt nicht nur ein kostenfreies Rücktrittsrecht für den Fall, dass eine Förderung nach dem SGB III nicht erfolgt, sondern sah zusätzlich ein allgemeines Rücktrittsrecht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss vor. Diese Rücktrittsfrist war im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids vom 26.10.2011 noch nicht abgelaufen.

Das Vertrauen der Antragstellerin darin, eine im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids vom 26.10.2011 noch nicht begonnene Ausbildung zur Heilpraktikerin künftig gefördert zu bekommen, die nach den obigen Ausführungen nie durch einen Bildungsgutschein hätte gefördert werden dürfen, ist auch nicht aus sonstigen Gründen schutzwürdig. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragstellerin, vom Abschluss des Lehrvertrages abgesehen, im Hinblick auf die dem Grunde nach zunächst bewilligte Förderung Dispositionen irgendwelcher Art getroffen hätte, insbesondere andere offen stehenden Eingliederungsmöglichkeiten abgesagt hätte. Zweifellos hat die Antragsgegnerin mit der rechtswidrigen Gewährung eines Bildungsgutscheins bei der Antragstellerin Erwartungen geweckt, die nunmehr enttäuscht werden. Enttäuschte Erwartungen allein vermögen aber das öffentliche Interesse, die von der Versichertengemeinschaft aufgebrachten finanziellen Mittel ausschließlich für rechtmäßige Maßnahmen zu verwenden, nicht zu überwiegen.

Schutzwürdiges Vertrauen ergibt sich schließlich auch nicht aus der Eingliederungsvereinbarung vom 17.10.2011. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat sich die Antragsgegnerin in der Eingliederungsvereinbarung offensichtlich nicht verpflichtet, die Ausbildung zur Heilpraktikerin zu fördern. Die Aufnahme einer Beschäftigung als Heilpraktikerin wird lediglich als Ziel formuliert. Konkrete Verpflichtungen der Antragsgenerin enthält die Eingliederungsvereinbarung jedoch nicht. Unter dem Gliederungspunkt "Leistungen der Agentur für Arbeit Iserlohn" heißt es lediglich: "Wir unterstützen Ihre berufliche Integration gegebenenfalls durch Maßnahmen." Ein Rechtsbindungswille zur Förderung der Ausbildung bei den Q Heilpraktikerschulen kann diesem Passus nicht ansatzweise entnommen werden. Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob die Antragsgegnerin berechtigt war, die Eingliederungsvereinbarung einseitig aufzuheben.

(3) Der Bescheid vom 26.10.2011 leidet schließlich nicht an einem Ermessensfehler im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG, auch wenn die von der Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid unterstellten Voraussetzungen des § 330 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht vorliegen. Die von der Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid zusätzlich angeführte Erwägung, es seien auch keine Umstände bekannt, die eine andere Entscheidung rechtfertigten, ist nicht zu beanstanden. Umstände, die es trotz des nicht schutzwürdigen Vertrauens der Antragstellerin in Fortbestand des rechtswidrig erteilten Bildungsgutscheins rechtfertigen könnten, von der Rücknahme trotz der mit der rechtswidrigen Förderung verbundenen nicht gerechtfertigten Kosten für die Versichertengemeinschaft abzusehen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Ausbildung zum Heilpraktiker die einzige Möglich für Antragstellerin darstellt, in den Arbeitsmarkt eingegliedert zu werden.

b) Es liegen auch keine besonderen Gründe vor, aufgrund derer das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ausnahmsweise trotz der nach summarischer Prüfung vorliegenden Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 26.10.2011 überwiegen könnte. Der Antragstellerin entstehen dadurch, dass die Kosten für ihre Ausbildung zur Heilpraktikerin einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht von der Antragsgegnerin übernommen werden, keine irreparablen Nachteile. Ihr Lebensunterhalt ist offensichtlich sicher gestellt; andere Eingliederungsmöglichkeiten scheiden nicht offensichtlich aus. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Antragstellerin ohne die Kostenübernahme durch die Antragsgegnerin eine Ausbildung zur Heilpraktikerin nicht durchführen könnte, stellt dies keinen unzumutbaren Nachteil dar. Die Q Heilpraktikerschulen bieten die Ausbildung zum Heilpraktiker fortlaufend an, so dass die Antragstellerin bei einem etwaigen Erfolg im Hauptsacheverfahren die Ausbildung wieder neu beginnen könnte. Letztlich ginge deshalb auch eine unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 26.10.2011 vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus.

3. Die Kostenentscheidung beruht von einer entsprechenden Anwendung von §§ 183, 193 SGG.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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