L 6 R 77/08

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 3 R 2105/05
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 77/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 11. Dezember 2007 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Die 1968 geborene Klägerin war zuletzt vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2001 als Küchenhilfe tätig. Danach war sie nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt. In den Jahren 1988, 1995 und 2004 erlitt sie private Verkehrsunfälle.

Im März 2005 beantragte sie die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog u.a. den Rehabilitationsentlassungsbericht der M. Kliniken GmbH & Co. KG B.T. vom 5. April 2004 (Diagnosen: Thorakolumbalsyndrom bei Zustand nach osteosynthetisch versorgter LWK-1-Fraktur, Milzexstirpation wegen Ruptur am 13. Oktober 2004, Naht des Mesocolons transversums und der Leber bei Einrissen, Rippenserienfraktur konservativ behandelt, Thorax- und Lungentkontusion, Zustand nach Pacemaker-Implantation 1998 wegen Rhythmusstörungen; leichte Arbeiten ohne Vibrationseinwirkungen auf die Wirbelsäule, ohne schweres Heben und Tragen von Lasten, ohne ständige Zwangshaltungen und ohne häufiges Bücken, Knien und Hocken sechs Stunden und mehr täglich) bei und lehnte mit Bescheid vom 21. April 2005 eine Rentengewährung ab. Im Widerspruchsverfahren zog sie weitere medizinische Unterlagen bei und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2005 zurück.

Auf die Klageerhebung hat das Sozialgericht u.a. verschiedene Befundberichte mit entsprechenden medizinischen Anlagen beigezogen sowie ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Dr. O. vom 25. Januar 2007 eingeholt. Er hat auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet ein chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom nach LWK-1-Fraktur ohne neurologische Beteiligung sowie einen Spannungskopfschmerz, im Übrigen durch Herzschrittmacher ausgeglichene Herzrhythmusstörungen sowie eine Gangbeeinträchtigung nach Beckenringfraktur und dreifacher Unterschenkelfraktur links diagnostiziert. Die Klägerin sei in der Lage, acht Stunden täglich leichte Arbeiten unter Berücksichtigung zusätzlicher Einschränkungen zu verrichten. Es müsse sich um Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne längere oder stärkere Zwangshaltungen für die Brust- oder Lendenwirbelsäule, ohne schwerere Hebe- oder Bückarbeit, ohne höhergradige Belastung des linken Beines, nur in geschlossenen, warmen Räumen ohne Gefährdung durch Kälte, Nässe und Zugluft handeln. Einschränkungen bezüglich der Wegefähigkeit bestünden nicht; betriebsunübliche Pausen seien nicht erforderlich. Eine orthopädische Zusatzbegutachtung sei aufgrund der ausreichenden fachorthopädischen Beurteilung im Rahmen des Rehabilitationsentlassungsberichtes vom 5. April 2005 nicht erforderlich. Nach dem Eingang weiterer medizinischer Unterlagen - Entlassungsbericht der DRK gemeinnützige Krankenhausgesellschaft Thüringen-Brandenburg mbH vom 9. Juli 2007, Befundbericht der Dr. K. vom 14. September 2007 und Bericht der Dipl.-Psych. F. vom 5. Oktober 2007 - hat das Sozialgericht eine ergänzende Stellungnahme des Dr. O. vom 12. November 2007 eingeholt. Danach ergeben sich aufgrund der neu eingeholten Befunde keine Änderungen in der Beantwortung der Beweisfragen in dem Gutachten vom 25. Januar 2007.

Mit Urteil vom 11. Dezember 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

Im Berufungsverfahren rügt die Klägerin, obwohl sie in der mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2007 eine Verschlechterung im Bereich Albträume und verkürzter Schlafdauer dargestellt habe, habe das Sozialgericht kein weiteres Gutachten nach § 106 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingeholt. Erst seit ihrer Operation im Juli 2007 habe sie wieder verstärkt unter Durchschlafstörung gelitten. Es sei noch nicht ersichtlich, ob es sich um einen Dauerzustand handele. Insoweit müsse die Behandlung durch Dipl.-Psych. F. abgewartet werden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 11. Dezember 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. November 2005 zu verurteilen, ihr ab dem 1. April 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchs- und Klageverfahren.

Der Senat hat den Beteiligten die anonymisierte Kopie eines Gutachtens der berufskundlichen Sachverständigen J. zur Tätigkeit einer Produktionshelferin aus einem Verfahren des Senats (Az.: L 6 RJ 301/02) vom 6. Juni 2004 zur Kenntnisnahme übersandt, verschiedene medizinische Befundberichte mit entsprechenden Anlagen beigezogen und ein nervenärztliches Gutachten des Dr. B. vom 27. April 2010 eingeholt. Danach liegt bei der Klägerin eine leicht bis mittel ausgeprägte Beeinträchtigung der geistig-seelischen und sozialen Fertigkeiten vor. Sie kann leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten mit Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich ausüben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet; sie hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 VI in der Fassung ab 1. Januar 2001 (n.F.) scheidet aus, denn die Leistungsfähigkeit der Klägerin ist nicht in dem für eine Rentengewährung erforderlichen Umfang herabgesunken.

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI n.F. haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, wenn die Versicherten voll erwerbsgemindert sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Voll erwerbsgemindert sind sie, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI (n.F.) liegen bei der Klägerin nicht vor. Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen, insbesondere den Sachverständigengutachten des Dr. O. vom 25. Januar 2007, ergänzt durch die Stellungnahme vom 12. November 2007, und des Dr. B. vom 27. April 2010 ist sie durch ihre Gesundheitsstörungen nicht gehindert, eine Arbeitsleistung von mindestens sechs Stunden arbeitstäglich zu erbringen.

Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. O. liegen bei der Klägerin ein chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom nach LWK-1-Fraktur ohne neurologische Beteiligung sowie ein Spannungskopfschmerz, im Übrigen durch Herzschrittmacher ausgeglichene Herzrhythmusstörungen sowie eine Gangbeeinträchtigung nach Beckenringfraktur und dreifacher Unterschenkelfraktur links vor. Er ist nachvollziehbar, wenn er unter Berücksichtigung seiner Untersuchungsergebnisse zu dem Ergebnis kommt, dass die Klägerin noch leichte Arbeiten mit Einschränkungen - nur in wechselnder Körperhaltung, ohne längere oder stärkere Zwangshaltungen für die Brust- oder Lendenwirbelsäule, ohne schwerere Hebe- und Bückarbeit, ohne höhergradige Belastungen des linken Beines, nur in geschlossenen und warmen Räumen, ohne Gefährdung durch Kälte, Nässe und Zugluft - sechs Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche ausführen kann. Der Neurostatus war, mit Ausnahme der Gangbeeinträchtigung, in allen Einzelheiten regelrecht und ergab insbesondere - in Übereinstimmung mit dem unauffälligen EEG-Befund - keine Hinweise auf einen intrakraniellen Prozess bzw. sonstige relevante zerebralen Schädigungsfolgen nach den Schädel-Hirn-Traumen. Eine Sprachbeeinträchtigung war nicht zu registrieren. Der psychische Befund bot keine krankhaften Ausfallerscheinungen oder Veränderungen. In Übereinstimmung mit der während des Heilverfahrens im Jahre 2005 durchgeführten Hirnleistungsdiagnostik - reguläre kognitive Leistungen - fand sich insofern kein Hinweis auf eine posttraumatische Hirnschädigung oder eine depressive Symptomatik. Die Beurteilung der Intensität der Schmerzen hat der Sachverständige nach den Empfehlungen von Widder, Egle, Foerster und Schiltenwolf (Leitlinien für die Begutachtung von Schmerzen der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF)) und damit der herrschenden Lehre vorgenommen. Unter Berücksichtigung der dort aufgestellten Kriterien stellt der Sachverständige zusammenfassend fest, dass die Klägerin nachvollziehbar unter Schmerzen im Bereich des thorakolumbalen Übergangs leidet, diese aber - nach neurologisch-psychiatrischen Kriterien - weder mit einem wesentlichen Leidensdruck einhergehen noch eine höhergradige Intensität haben können. Dies gilt analog für den Spannungskopfschmerz. Die Rückenschmerzen sind als übliche "Schmerzen als Begleitsymptom einer Schädigung anderer Gewebearten" aufzufassen, wobei es bei der Schädigung anderer Gewebearten um den Zustand nach operativ versorgter Fraktur des 1. Lendenwirbels geht. Eine somatoforme Schmerzstörung schließt Dr. O. aus. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12. November 2007 weist er darauf hin, dass der von Dipl.-Psych. F. geäußerte Verdacht auf ein hirnorganisches Psychosyndrom nicht zu verifizieren ist. Die dort mitgeteilten Testergebnisse stellen isolierte Testbefunde ohne klinisches Korrelat dar und widersprechen den Befunden der ausführlichen Hirnleistungsdiagnostik, die in der M. Klinik B. T. im Jahr 2005 erfolgt ist.

Diese Beurteilung des Restleistungsvermögens der Klägerin wird durch das vom Senat eingeholte Sachverständigengutachten des Dr. B. vom 27. April 2010 bestätigt. Danach leidet die Klägerin unter einer leicht bis mittel ausgeprägten Beeinträchtigung der geistig-seelischen und sozialen Fertigkeiten, die der bewussten Steuerung und Kontrolle nicht direkt zugänglich und insofern krankheitswertig ist. Andererseits besteht kein vernünftiger Zweifel, dass die Klägerin in der Begutachtungssituation ihre Beschwerden bewusstseinsnah akzentuiert darstellt. Es handelt sich nicht um eine Simulation, sondern um eine Verdeutlichung bzw. Betonung (Aggravation), die der Sachverständige bei der Beurteilung des Schweregrades der krankheitswertigen Störung berücksichtigt. Eine geistige Behinderung ist bei der Klägerin nicht mit Sicherheit nachzuweisen und auch nicht wahrscheinlich. Ein leicht ausgeprägtes hirnorganisches Psychosyndrom kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ist andererseits aber auch nicht mit Sicherheit (ohne vernünftigen Zweifel) nachzuweisen und eher unwahrscheinlich. Die Gesamtheit der vorgetragenen Beschwerden kann nicht hinreichend organmedizinisch/hirnorganisch begründet werden. Insoweit ergibt sich eine wesentliche Mitwirkung "psychogener Faktoren". Zusammenfassend ist bei der Klägerin von einer mehrdimensionalen psychosomatischen Störung zu sprechen. Hinsichtlich der vorgetragenen Klagen ist eine sogenannte Symptom-Ausweitung zu berücksichtigen. Bei der Untersuchung wurde evident, dass die beklagten und vorgeführten Grenzen der Beweglichkeit und Belastbarkeit nach Situation unterschiedlich, also inkonsistent sind und dass Grenzen der funktionellen Leistungsfähigkeit mit den angegebenen nicht übereinstimmen. Die beschriebenen Gesundheitsstörungen begründen eine leicht bis mittel ausgeprägte Beeinträchtigung der allgemeinen geistig-seelischen und sozialen Leistungsfähigkeit/Belastbarkeit einschließlich der Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeitsspanne, des logischen Denkens und Begreifens, der Fähigkeit zur Obstruktion und zum Bilden von Kategorien, der Kritikfähigkeit, der Merkfähigkeit, der Fähigkeit, in differenzierter Weise Gefühle zu erleben, des Interesses an den Dingen, des Beharrens im Erledigen von Aufgaben sowie der Steuerung des Verhaltens auch anderen Menschen gegenüber. Aus nervenärztlicher Sicht sind der Klägerin zumindest leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten zumutbar. Hierbei darf es sich nur um geistig einfache Arbeiten, die keine besonderen (überdurchschnittlichen) oder auch nur durchschnittliche Anforderungen an das Auffassungsvermögen oder an die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit (geistige Beweglichkeit), an die Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Zuverlässigkeit, das Verantwortungsbewusstsein, die Durchsetzungsfähigkeit, keine besonderen (überdurchschnittlichen) Anforderungen an das Konzentrationsvermögen oder an die Merkfähigkeit stellen. Sie dürfen nicht mit besonderen (überdurchschnittlichen) oder auch nur durchschnittlichen nervlichen Belastungen einher gehen. Es darf sich nicht um Schichtarbeit, Nachtarbeit, Akkordarbeit oder Fließbandarbeit handeln. Die Arbeiten dürfen nicht mit einem besonderen (überdurchschnittlichen) Zeitdruck und häufigem Publikumsverkehr verbunden sein. Es dürfen keine besonderen (überdurchschnittlichen) oder auch nur durchschnittliche Anforderungen an die soziale Kompetenz einschließlich der sozialen Kommunikation gestellt werden. Eine Tätigkeit als Produktionshelferin ist der Klägerin möglich.

Diesen überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen schließt sich der Senat an. Die Notwendigkeit der Einholung eines weiteren Gutachtens ist aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen für den Senat nicht ersichtlich.

Nach der Neuregelung des § 43 SGB VI bedarf es unabhängig davon, welche Tätigkeit die Versicherte zuletzt ausgeübt hat und wie diese zu bewerten ist, keiner Benennung einer Verweisungstätigkeit. Angesichts der Rechtsprechung des 13. Senats des Bundessozialgerichts, dass eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen zur Verpflichtung der Benennung einer Verweisungstätigkeit führen kann (vgl. BSGE 81, 15), verweist der Senat die Klägerin hilfsweise - auch wenn hier keine Anhaltspunkte für eine solche Summierung vorliegen - entsprechend seiner ständigen Praxis auf die ihr zumutbare und angesichts ihrer gesundheitlichen Einschränkungen mögliche ungelernte Tätigkeit als Produktionshelferin entsprechend dem Gutachten der Sachverständigen J. vom 6. Juni 2004 aus einem anderen Verfahren des Senats (Az.: L 6 RJ 301/02).

Dabei handelt es sich um einfache wiederkehrende Tätigkeiten, die in vielen Branchen und bei unterschiedlichsten Produkten anzutreffen sind, zum Teil auch bei Firmen, die sich auf derartige Arbeiten im Kundenauftrag spezialisiert haben und die nach kurzer Einweisung ausgeübt werden können. In nennenswerter Zahl sind sie z.B. in der Metall-, Elektro- oder Kunststoffindustrie sowie im Spielwaren und Hobbybereich vorhanden. Sie belasten nur leicht; Wirbelsäulen- oder gelenkbelastende Körperhaltungen kommen nicht vor. Das Arbeitstempo wird nicht durch Maschinen und Anlagen vorgegeben; der Lohn wird nicht nach Akkordsätzen errechnet. Als Einzelaufgaben werden Waren beklebt, eingehüllt, gezählt, sortiert; es werden Abziehbilder, Warenzeichen oder Etiketten angebracht. Eingepackt wird in Papp-, Holzschachteln oder sonstige Behältnisse. Als Beispiel nennt die Sachverständige leichte Verpackungsarbeiten in der Dentalbranche. Dabei werden die im Unternehmen hergestellten Produkte in der Endverpackung so verpackt, wie sie an den Endverbraucher ausgeliefert werden. Z.B. werden kleine Dosen in Faltschachteln gepackt, Spritzen werden in Tiefziehteile gelegt und kommen dann zusammen mit einer Gebrauchsanweisung oder Mischblöcken in die Faltschachtel. Die Tätigkeit ist körperlich leicht und das Gewicht der zu verpackenden Teile liegt unter fünf Kilogramm. Sie kann im Wechsel von Gehen und Stehen erledigt werden; es kann auch gesessen werden. Die Möglichkeit der Ausübung der Tätigkeit als Produktionshelferin hat der Sachverständige Dr. B. in seinem Gutachten vom 27. April 2010 bestätigt.

Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI ist ausgeschlossen, weil die Klägerin nicht vor dem 2. Januar 1961 geboren ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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