L 3 AL 149/09

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 33 AL 903/07
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 149/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Bei einer Vereinbarung, dass die in der Arbeitsphase der Altersteilzeit anfallenden Überstunden (hier ca.
38,5 Stunden/Monat) pauschaliert der Gestalt abgegolten werden, dass ein - weiterer - Zuschuss zum
monatlichen Teilzeit-Nettoentgelt gezahlt wird, ist der vereinbarte weitere Zuschuss ein Entgelt für die vom
Arbeitnehmer geleisteten Überstunden.

2. Wenn ein Arbeitnehmer ständig Mehrarbeit leistet und dafür ständig ein Arbeitsentgelt deutlich oberhalb
400,00 EUR erzielt, ruht der Anspruch des Arbeitgebers auf Leistungen nach § 4 AltTZG.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 30. Juni 2009 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wehrt sich gegen die von der Beklagten verfügte Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) und Heranziehung zur Erstattung.

Die Klägerin schloss am 18. Dezember 2003 mit ihrem Arbeitnehmer Dr. R ... einen Altersteilzeitvertrag, mit dem das bestehende Arbeitsrechtsverhältnis ab dem 1. April 2004 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt werden sollte. Der Vertrag enthält unter anderem folgende Regelungen: 3. Arbeitszeit Die Arbeitszeit entspricht mit Beginn der Alterteilzeit für die gesamte vertragliche Dauer des Altersteilzeitverhältnisses der Hälfte der bisher vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 19,0 Stunden. Bei künftigen Veränderungen der regelmäßigen Arbeitszeit im Unternehmen erfolgt eine entsprechende Anpassung, jedoch nicht unter der Mindestwochenarbeitszeit (zzt. 15 Stunden) nach AtG. Die Arbeitszeit ist so zu verteilen, dass sie in der Zeit vom 01.04.2004 bis 30.09.2005 (Arbeitsphase) im Durchschnitt der bisherigen Arbeitszeit entspricht. In der Zeit vom 01.10.2005 bis 31.03.2007 (Freistellungsphase) ist der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht befreit. 5. Altersteilzeitleistungen Der Arbeitnehmer erhält einen Aufstockungsbetrag derart, dass das monatliche Nettoentgelt 70 % des um die gesetzlichen Abzüge verminderten monatlichen Bruttovollzeitarbeitsentgeltes beträgt. Entsprechend dem AtG entrichtet der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer Rentenversicherungsbeiträge, die bezogen auf den Unterschiedsbeitrag zwischen Bruttovollzeitarbeitsentgelt und Teilzeitarbeitsentgelt 90 % entsprechen (höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze). Ein Ausgleich von Rentenabschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Altersrente findet nicht statt.

Mit einer "Zusatzvereinbarung zum Altersteilzeitvertrag" vom 8. März 2004 wurde die Vereinbarung vom 18. Dezember 2003 unter anderem wie folgt geändert: Ziffer 5. Altersteilzeitleistungen - erhält folgende Fassung: Der Arbeitnehmer erhält einen Zuschuss derart, dass das monatliche Teilzeit-Nettoentgelt 92,56 % des um die gesetzlichen Abzüge verminderten monatlichen Bruttovollzeitarbeitsentgeltes (ohne Sachbezug) beträgt. Die Abzüge durch Sachbezug bestehen weiterhin auch während der Freistellungsphase. Mit der Freistellungsphase erlischt nicht der Vertrag zum Sachbezug. Die durch dienstliche Erfordernisse in der Arbeitsphase insgesamt anfallenden Überstunden (ca. 38,5 Stunden/Monat) sind pauschalisiert über die gesamte Altersteilzeit in dem hier angesetzten Zuschuss berücksichtigt. Gelegentlich in der Freistellungsphase anfallende Überstunden werden im Rahmen der o.g. Geringfügigkeitsgrenze auch weiterhin zusätzlich abgegolten.

Mit Bescheiden vom 1. März 2006, 16. Juni 2006, 19. Oktober 2006 und 29. Januar 2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen nach § 4 AltTZG. Die Bewilligung erfolgte nach § 12 Abs. 4 Satz 1 AltTZG vorläufig. Die Bescheide enthalten dazu folgende Regelung: Die Abrechnungsliste(n) für den/die oben angegebenen Gewährungszeitraum(-räume) ist/sind mit den Arbeitszeit- und Lohnunterlagen Ihres Betriebes noch nicht verglichen worden. Über die Bewilligung der Leistung wurde daher auf der Grundlage des § 12 Abs. 4 nur vorläufig entschieden. Auf Ihren diesbezüglichen Antrag nehme ich Bezug. Die aufgrund der vorläufigen Entscheidung gewährten Leistungen werden auf die tatsächlich zustehenden Leistungen angerechnet. Sollte die Prüfung der Unterlagen ergeben, dass ein Anspruch auf die bewilligte Leistungen nicht oder nicht in der bewilligten Höhe besteht, sind die zuviel gezahlten Leistungen von Ihnen zu erstatten.

Mit Bescheid vom 17. Juni 2007 hob die Beklagte die Bewilligung von Leistungen bis zum 18. Mai 2006 in Höhe von 3.951,85 EUR, für den Zeitraum vom 19. Mai 2006 bis 31. Mai 2006 in Höhe von 684,97 EUR sowie für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 31. Dezember 2006 in Höhe von 11.065,18 EUR auf und forderte die Klägerin zur Erstattung des Gesamtbetrages in Höhe von 15.702,00 EUR auf. Eine Überprüfung am 28. Juni 2007 im Betrieb habe ergeben, dass Mehrarbeit geleistet worden sei.

Den Widerspruch der Klägerin vom 14. August 2007 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2007 zurück. Der Anspruch auf Förderleistungen ruhe im jeweiligen Monat an den Tagen der Ausübung der Nebenbeschäftigung/Mehrarbeit. Mehrarbeit liege nach § 8 des Sozialgesetzbuches Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) vor, wenn das Arbeitsentgelt im Monat 400,00 EUR übersteige. Bei dem hier anzusetzenden monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von 4.400,00 EUR und einer Arbeitszeit von 38 Stunden wöchentlich ergebe sich pro Arbeitsstunde ein Betrag in Höhe von 26,72 EUR, sodass eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze bei Ableistung von 14,97 Stunden Mehrarbeit im Monat erreicht werde. Diese Überschreitung sei im Zeitraum vom 1. April bis 16. November 2004 bei insgesamt 150 Tagen eingetreten. Für diese Tage ruhe der Anspruch auf Leistungen nach § 5 Abs. 4 AltTZG. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AltTZG erlösche er sodann. Der Zeitraum vom 1. April 2004 bis 16. November 2004 umfasse 230 Kalendertage und entspreche damit dem Zahlungszeitraum 1. Oktober 2005 bis 18. Mai 2006. Ab dem 19. Mai 2006 sei der Anspruch erloschen. Es ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von 15.702,00 EUR.

Auf die Klage vom 6. November 2007 hat das Sozialgericht mit Urteil vom 30. Juni 2009 den Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2007 aufgehoben. Förderschädlich sei Mehrarbeit nur dann, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt 400,00 EUR im Monat übersteige. Diese Voraussetzung sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erfüllt. Der Arbeitnehmer der Klägerin, Dr. A , habe während der Arbeitsphase der Altersteilzeit aus der geleisteten Mehrarbeit kein Entgelt erzielt. Aus der Zusatzvereinbarung zum Altersteilzeitvertrag ergebe sich vielmehr, dass die geleistete Mehrarbeit, anders als in den vorangegangenen Jahren, nicht gesondert vergütet sondern über einen Zuschuss in Gestalt einer erhöhten Aufstockung des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeit pauschal abgegolten worden sei. Der Anspruch auf den erhöhten Aufstockungsbetrag habe auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen unabhängig davon bestanden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang während der Altersteilzeit tatsächlich Mehrarbeit geleistet wurde. Damit fehle es an der von § 5 Abs. 4 AltTZG i. V. m. § 8 SGB IV geforderten Verknüpfung von Mehrarbeit und dafür erhaltener Entlohnung. Die von der Beklagten herangezogene Vorgehensweise der Berechnung eines fiktiven Arbeitslohns auf der Grundlage der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden finde im Gesetz keine Stütze.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 8. Juli 2009 zugestellte Urteil am 7. August 2009 Berufung eingelegt. Es erschließe sich nicht, weshalb eine Überstundenvergütung in Form einer gleichbleibenden Pauschale kein Entgelt im Sinne des § 8 SGB IV darstelle. Mehrarbeit, bei der die Entlohnung über 400,00 EUR monatlich liege, führe grundsätzlich zum Ruhe des Förderanspruches. Für die entsprechenden Zeiträume würden keine Förderleistungen erbracht. Nach einem Ruhen wegen Mehrarbeit für insgesamt 150 Tage oder mehr erlösche der Förderanspruch vollständig. Der Arbeitnehmer habe im Durchschnitt der Monate der Arbeitsphase 37,65 Überstunden monatlich geleistet. Mit Ziffer 5 der Zusatzvereinbarung sei der Aufstockungsbetrag des Teilzeit-Nettoentgeltes um 22,56 % erhöht worden. Mit dieser Erhöhung hätten die weiterhin im Durchschnitt von 38,5 Stunden je Monat anfallenden Überstunden pauschal abgegolten werden sollen. Da bereits der von der Beklagten erstattete Aufstockungsbetrag von 20 % einem Zahlbetrag von 726,99 EUR entsprochen habe, liege das mit der Mehrarbeit erzielte Entgelt von 22,56 % oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 30. Juni 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Der Arbeitnehmer habe für die während der Arbeitsphase der Altersteilzeit geleistete Mehrarbeit kein Entgelt erzielt. Vielmehr sei die Mehrarbeit über einen Zuschuss in Gestalt einer erhöhten Aufstockung des Regelarbeitsentgeltes für die Altersteilzeit pauschal abgegolten worden. Der Anspruch auf den erhöhten Aufstockungsbetrag habe nach der vertraglichen Vereinbarung unabhängig davon bestanden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang tatsächlich Mehrarbeit geleistet wurde. Eine Verknüpfung von Mehrarbeit und erhaltener Entlohnung bestehe daher nicht. Zu verweisen sei auch darauf, dass nach der Rechsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit vor Übergang in die Altersteilzeitarbeit über einen Zeitraum von zwei Jahren hinaus letztlich nicht zu einer Überarbeit sondern zu regelmäßig vereinbarter Arbeitszeit führe. Der Arbeitnehmer habe vorliegend bereits vor Eintritt in die Altersteilzeit regelmäßig Überstunden geleistet. In der Zusatzvereinbarung sei ausdrücklich formuliert, dass anfallende "Überstunden" pauschal in der Vergütung enthalten seien. Insoweit handele es sich um eine pauschale Vergütungsabrede.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das zu einer anderen Einschätzung gelangende Urteil des Sozialgerichts ist aufzuheben.

Der Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach § 4 AltTZG hat zunächst geruht und ist im Anschluss an den Ruhenszeitraum erloschen.

Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 AltTZG in der vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 910) ruht der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 AltTZG während der Zeit, in der der Arbeitnehmer über die Altersteilzeit hinaus Mehrarbeit leistet, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreitet. Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 AltTZG gelten Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AltTZG erlischt der Anspruch auf Leistungen, wenn er mindestens 150 Kalendertage geruht hat. Nach § 5 Abs. 3 Satz 3 AltTZG sind mehrere Ruhenszeiträume zusammen zurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400,00 EUR nicht übersteigt.

Der Arbeitnehmer Dr. A hat, dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, sowohl vor Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung als auch danach ständig Mehrarbeit geleistet. Mit der "Zusatzvereinbarung" zum Altersteilzeitvertrag vom 8. März 2004 haben die Klägerin und der Arbeitnehmer vereinbart, dass die in der Arbeitsphase der Altersteilzeit anfallenden Überstunden, circa 38,5 Stunden/Monat, pauschaliert der Gestalt abgegolten werden, dass ein - weiterer - Zuschuss zum monatlichen Teilzeit-Nettoentgelt gezahlt wird. War zunächst mit dem Altersteilzeitvertrag vom 18. Dezember 2003 vereinbart, dass der Arbeitnehmer einen Aufstockungsbetrag erhält, mit dem das monatliche Nettoentgelt 70 % des um die gesetzlichen Abzüge verminderten monatlichen Bruttovollzeitarbeitsentgeltes beträgt, so ergab sich nach Abschluss der Zusatzvereinbarung für den Arbeitnehmer ein Zuschuss, mit dem das monatliche Nettoentgelt auf 92,56 % des um die gesetzlichen Abzüge verminderten monatlichen Bruttovollzeitarbeitsentgeltes erhöht wurde. Da der von der Beklagten zunächst getragene Aufstockungsbetrag von 20 % bei 726,99 EUR lag, überschreitet der weitere Aufstockungsbetrag von 22,56 % den Grenzbetrag aus § 8 SGB IV (400,00 EUR) bei weitem.

Der mit der Zusatzvereinbarung vereinbarte weitere Zuschuss ist Entgelt für die von dem Arbeitnehmer geleisteten Überstunden. Dies entnimmt der Senat dem Wortlaut der Zusatzvereinbarung vom 8. März 2004 und den Angaben der Prokuristin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 30. Juni 2009. Nach deren Angaben sind die von dem Arbeitnehmer vor der Altersteilzeit geleisteten Überstunden separat vergütet worden. Der in der Zusatzvereinbarung vereinbarte Zuschuss basiere rechnerisch auf dem durchschnittlichen Betrag, den der Arbeitnehmer in der Vergangenheit durch die durchschnittlich abgeleisteten monatlichen Überstünden erzielt habe. Es steht damit zur Überzeugung des Senats fest, dass die - regelmäßig stattfindende - Erbringung von Überstunden durch den Arbeitnehmer durch den weiteren Zuschuss von 22,56 % abgegolten werden sollte, der damit die wirtschaftliche Gegenleistung des Arbeitgebers für die Mehrarbeit darstellt.

Hat der Arbeitnehmer nach alldem - ständig - Mehrarbeit geleistet und dafür - ständig - ein Arbeitsentgelt deutlich oberhalb 400,00 EUR erzielt, hat der Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach § 4 AltTZG wegen § 5 Abs. 4 Satz 1 AltTZG seit dem 8. März 2004 und damit jedenfalls auch ab dem 1. April 2004 geruht. Ob die Beklagte den Ruhenszeitraum mit dem Bescheid vom 17. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2007 zutreffend bestimmt hat, kann offen bleiben. Da nach dem Ende des Ruhenszeitraumes, der vorliegend 150 Kalendertage übersteigt, der Anspruch auf Leistungen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AltTZG erloschen ist, bestand durchgängig kein Zahlungsanspruch.

Zu Unrecht verweist die Klägerin auf § 5 Abs. 3 Satz 4 AltTZG. Danach bleiben Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten unberücksichtigt, soweit der altersteilzeitarbeitende Arbeitnehmer sie bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit ständig ausgeübt hat. Diese Regelung hat der Gesetzgeber aber mit § 5 Abs. 4 Satz 2 AltTZG gerade nicht in Bezug genommen. Vielmehr hat er lediglich die entsprechende Anwendung von Absatz 3 Satz 2 und 3 angeordnet. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass durch ein gesetzgeberisches Versehen die von der Klägerin reklamierte Einbeziehung von Satz 4 unterblieben ist.

Soweit die Klägerin - entgegen der Rechtsauffassung des Senats - die Auffassung vertritt, es liege keine Mehrarbeit sondern eine pauschal abgegoltene Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit vor, übersieht sie, dass dann entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG die Arbeitszeit nicht auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit verringert wäre, so dass wiederum ein Anspruch auf Leistungen nach dem AltTZG nicht bestehen könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 162 SGG).

Dr. Scheer Atanassov Höhl
Rechtskraft
Aus
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