L 8 AL 2112/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AL 2866/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 2112/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 12. April 2010 abgeändert. Die Bescheide der Beklagten vom 17. Juni 2009 werden insoweit aufgehoben, als damit der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 23. März 2009 in der Fassung des Bescheides vom 30. Mai 2009 auch für den Leistungszeitraum vom 19. Mai 2009 bis 13. Juni 2009 aufgehoben wird.

Im übrigen wird die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 12. April 2010, soweit sie gegen den Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. August 2009 gerichtet ist, verworfen und die weitere Berufung als unbegründet zurückgewiesen.

Außergerichtlichen Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I (Alg) wegen des Erhalts einer Entlassungsentschädigung streitig.

Der 1963 geborene Kläger war seit 10.07.1989 bei der Firma O. GmbH als CNC Fräser beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch den Arbeitgeber am 23.02.2009 - während des beim Arbeitsgericht Karlsruhe anhängigen Rechtsstreites (9 Ca 541/08) - fristlos gekündigt. Gegen die fristlose Kündigung erhob der Kläger - im bereits anhängigen Rechtsstreit - beim Arbeitsgericht Karlsruhe eine Kündigungsschutzklage, mit der er - u. a. - eine Sozialabfindung in Höhe von 32.544,05 EUR gemäß § 9 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geltend machte. Mit rechtskräftigem Urteil vom 29.05.2009 stellte das Arbeitsgericht (u. a.) fest, dass die Kündigung der Beklagten (Firma O. GmbH) vom 25.02.2009 rechtsunwirksam ist und löste das Arbeitsverhältnis zum 25.02.2009 gegen Zahlung einer Sozialabfindung in Höhe von 32.544,04 EUR (gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 10 KSchG) auf Antrag des Klägers wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf.

Inzwischen hatte sich der Kläger bei der Agentur für Arbeit H. (AA) am 24.02.2009 arbeitslos gemeldet und Alg beantragt. Mit zwei Bescheiden vom 23.03.2009 stellte die AA den Eintritt einer Sperrzeit vom 24.02.2009 bis 18.05.2009 fest und bewilligte Alg ab 19.05.2009 in Höhe von täglich 48,17 EUR - im Rahmen der Gleichwohlgewährung nach § 143a Abs. 4 SGB III - (Schreiben an den Kläger vom 23.03.2009).

Mit Änderungsbescheid vom 30.05.2009 bewilligte die AA dem Kläger Alg i.H.v. täglich 48,50 EUR. Die AA zahlte an den Kläger Alg für die Zeit vom 19.05.2009 bis 31.05.2009.

Im Hinblick auf das Ergebnis des arbeitsgerichtlichen Verfahrens hob das AA auf den Widerspruch des Klägers vom 07.04.2009 den Sperrzeitbescheid vom 23.03.2009 auf (Abhilfebescheid vom 10.06.2009). Die Beklagte errechnete wegen der Sozialabfindung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 29.05.2009 eine Ruhenszeit für 108 Kalendertage für die Zeit vom 25.02.2009 bis 13.06.2009 (Blatt 59 der Verwaltungsakte). Mit zwei Bescheiden vom 17.06.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, für die Zeit vom 26.02.2009 bis 13.06.2009 könnten wegen Ruhen des Anspruches gemäß § 143a SGB III keine Leistungen erbracht werden, mit Änderungsbescheid vom 17.06.2009 bewilligte die AA dem Kläger ab 14.06.2009 (bis 13.06.2010) Alg in Höhe von täglich 48,50 EUR. Außerdem machte die AA mit Schreiben vom 17.06.2009 gegenüber der Firma O. GmbH aus übergegangenem Anspruch die Erstattung von im Zeitraum vom 19.05.2009 bis 31.05.2009 erbrachter Leistungen (Alg i.H.v. 630,50 EUR vom 19.05.2009 bis 31.05.2009), Krankenversicherungsbeiträge i.H.v. 882,41 EUR und Pflegeversicherungsbeiträge i.H.v. 111,01 EUR vom 24.03.2009 bis 31.05.2009) in Höhe von insgesamt 1.623,92 EUR geltend.

Gegen die Bescheide vom 17.06.2009 legte der Kläger am 29.06.2009 Widerspruch ein, mit dem er sich gegen das Ruhen des Anspruches auf Alg wegen Entlassungsentschädigung wandte. Er machte geltend, die Voraussetzungen des § 143a SGB III lägen nicht vor, da diese Vorschrift bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch gerichtliches Urteil gemäß § 9 KSchG wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, auf die er hinsichtlich des Beendigungszeitpunktes keinen Einfluss habe, keine Anwendung finde. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2009 wies die AA den Widerspruch des Klägers zurück.

Hiergegen erhob der Kläger am 23.07.2009 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe, das sich mit Beschluss vom 01.09.2009 für örtlich unzuständig erklärte und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Mannheim (SG) verwies (S 10 AL 2948/09).

Mit Erstattungsbescheid vom 22.07.2009 machte die AA vom Kläger gemäß § 335 Abs. 1 SGB III die Erstattung in der Zeit vom 24.03.2009 bis 31.05.2009 geleisteter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 993,42 EUR geltend. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 28.07.2009 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid der AA vom 10.08.2009 zurückgewiesen wurde. Hiergegen erhob der Kläger am 28.08.2009 Klage beim SG (S 10 AL 2866/09).

Mit Beschluss des SG vom 29.09.2009 wurden die Klageverfahren S 10 AL 2866/09 und S 10 AL 2948/09 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 10 AL 2866/09 verbunden.

Der Kläger wiederholte zur Begründung seiner Klagen sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führte er aus, § 143a SGB III erfasse nur Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Arbeitgebers oder durch Vereinbarung beendet worden ist. Vorliegend sei das Arbeitsverhältnis jedoch durch das rechtskräftige Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 29.05.2009 trotz rechtsunwirksamer Kündigung des Arbeitgebers auf seinen Antrag gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 KSchG wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses beendet worden. Er habe auf den Auflösungszeitpunkt, den das Arbeitsgericht gemäß § 13 Abs. 4 Satz 4 KSchG zugrunde gelegt habe, keinen Einfluss gehabt. Ihm könne deshalb der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht vorgeworfen werden. Dass er durch das Ruhen des Alg bestraft werden solle, sei bei dieser Sachlage in keinster Weise nachvollziehbar und nicht interessengerecht. Er habe das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Auflösungsurteil des Arbeitsgerichts gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 KSchG erfasse § 143a SGB III nicht. Die Frage, ob § 9 KSchG bei einer unwirksamen ordentlichen Kündigung oder § 13 KSchG bei einer unwirksamen fristlosen Kündigung anzuwenden sei, hänge nicht vom Willen des Arbeitnehmers, sondern vom Arbeitgeber ab. Der Arbeitnehmer habe bei einem berechtigten Auflösungsantrag wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses überhaupt keine Einflussmöglichkeit, dass das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der Kündigungsfrist ende. Dem Sinn und Zweck des § 143a SGB III entspreche es keineswegs, wenn ohne Einflussmöglichkeit des Arbeitnehmers der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung ausspreche. Unzutreffend sei, dass die Abfindungshöhe bei einer fristlosen bzw. fristgerechten Kündigung höher oder niedriger werde. Die Höhe der Abfindung richte sich nach dem Ermessen des Gerichts. Er habe die Auflösung unter Einhaltung der Kündigungsfrist geltend gemacht. Aufgrund der fristlosen Kündigung seines Arbeitgebers habe das Arbeitsgericht nur noch nach § 13 KSchG von Gesetzes wegen entscheiden können. Sein Fall sei keineswegs vergleichbar mit den Fällen, dass der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber eine höhere Abfindung wegen Ersparung der Kündigungsfrist vereinbart und somit bei der Verkürzung der Kündigungsfrist maßgeblich beteiligt sei. Eine Beteiligung durch ihn an der Entscheidung nach § 13 KSchG sei nicht erkennbar. Soweit sich die Beklagte auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 08.12.1987 beziehe, sei dieses Urteil zur inhaltlich abweichenden Vorschrift des § 117 AFG ergangen und könne vorliegend nicht herangezogen werden.

Die Beklagte trat der Klage entgegen. Entscheidend sei, ob das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden sei, was vorliegend erfolgt sei. Durch § 143a SGB III werde gerade die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 13 KSchG zum Zeitpunkt des Ausspruches einer außerordentlichen Kündigung erfasst. Die Beklagte berief sich auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 08.12.1987 - 7 RAr 48/86 -.

Mit Gerichtsbescheid vom 12.04.2010 wies das SG die Klagen ab. Es führte unter Bezug auf die Gründe des Widerspruchsbescheids vom 06.07.2009 zur Begründung ergänzend aus, im Rahmen des § 143a Abs. 1 SGB III komme es nicht auf die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Entscheidend sei, ob eine Entlassungsentschädigung gezahlt werde und ob das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden sei. Die dem Kläger vom Arbeitsgericht zugesprochene Entlassungsentschädigung habe sich dadurch erhöht, dass das vom Arbeitgeber für die Zeit der ordentlichen Kündigungsfrist ersparte Arbeitsentgelt mit in die Entlassungsentschädigung einbezogen worden sei. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck, Gesetzessystematik oder Entstehungsgeschichte des § 143a SGB III trügen die vom Kläger gewünschte Auslegung. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts komme es nur darauf an, dass die betreffende Rechtshandlung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ursächlich geworden sei. Auf die Rechtmäßigkeit der Kündigung komme es dabei nicht an. Ursächlich sei die Kündigung auch geworden, wenn letztlich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch arbeitsgerichtliches Urteil in dem gegen diese Kündigung gerichteten Rechtsstreit erfolge. Die Erstattung der gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ergebe sich zwingend aus § 335 SGB III.

Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20.04.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger betreffend des Bescheides der Beklagten vom 17.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.07.2009 am 03.05.2010 Berufung eingelegt und am 20.08.2010 den Bescheid der Beklagten vom 22.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.08.2009 in die Berufung mit einbezogen. Der Kläger hat zur Begründung seiner Berufung sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Ergänzend hat er vorgetragen, er habe im Kündigungsschutzprozess keinen Antrag nach § 13 KSchG, sondern nach § 9 KSchG gestellt und lediglich den Abfindungsbetrag haben wollen, der bei einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist üblich sei. Aufgrund seines Antrags nach § 9 KSchG habe er zwangsläufig für die Monate Februar bis April 2009 fällige Lohnansprüche zusätzlich geltend gemacht. Dem sei das Arbeitsgericht nicht nachgekommen. Es habe das Arbeitsverhältnis entgegen seinem Antrag zum 25.02.2009 beendet. Das Arbeitsgericht hätte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der Kündigungsfrist ausgesprochen, wenn sein Arbeitgeber eine fristgerechte Kündigung ausgesprochen hätte. Dann wäre sein Arbeitgeber verpflichtet gewesen, die von ihm geltend gemachten Lohnansprüche zu bezahlen. Er habe gegenüber dem Arbeitsgericht mitgeteilt, dass er den vom Gericht angenommenen Abfindungsbetrag nur dann akzeptiere, wenn ihm vom Arbeitgeber noch Löhne bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlt würden. Er habe damit die fälligen und ihm bis einschließlich August 2009 (sechsmonatige Kündigungsfrist) zustehenden Lohnansprüche geltend gemacht. Hätte er gewusst, dass das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis gemäß § 13 KSchG zum 25.02.2009 auflöse, hätte er das vom Arbeitgeber ersparte Arbeitsentgelt von 6 Monaten in Höhe von brutto 19.596,40 EUR zusätzlich als Abfindungsbetrag geltend gemacht. Er könne nicht dadurch bestraft werden, dass er aufgrund seines berechtigten Auflösungsantrages 6 Monate keinen Lohn bekäme und in dieser Zeit auch sein Anspruch auf Alg ruhen solle. Sein Fall sei nicht vergleichbar mit den Fällen nach § 143a Abs. 1 SGB III, der nur Fälle betreffe, bei denen der Arbeitnehmer bei der Verkürzung der Kündigungsfrist freiwillig und schuldhaft mitwirke. Die Entscheidung der Beklagten, dass für die Zeit vom 26.02.2009 bis 13.06.2009 das Alg ruhe, sei rechtswidrig. Damit sei zwangsläufig auch der Bescheid der Beklagten wegen der Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 993,42 EUR rechtswidrig. Ungeachtet dessen habe er diese Beträge zur damaligen Zeit ohne sein Verschulden erhalten. Ihm könne weder vorsätzliche noch grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, weshalb der Erstattungsbescheid auch aus diesem Grunde rechtswidrig sei. Das inzwischen 24 Jahre zurückliegende Urteil des Bundessozialgerichts vom 08.12.1987 könne nicht mit dem vorliegenden Fall verglichen werden, da in diesem Urteil die gezahlte Abfindung auch ausdrücklich den Zeitraum des zu zahlenden Alg erfasst habe. Vorliegend handele es sich jedoch bei der vom Gericht zugesprochenen Abfindung nicht um eine versteckte Zahlung für die Dauer des streitgegenständlichen Alg-Zeitraums. Die streitgegenständliche Entscheidung der Beklagten wäre nur dann gerechtfertigt, wenn er im arbeitsgerichtlichen Prozess auch die zu zahlenden Gehälter zusätzlich in den Abfindungsbetrag mit einbezogen hätte. Er habe eine reine Abfindung für den Verlust des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 12. April 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 17. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2009 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 26. Februar 2009 bis 18. Mai 2009 und vom 1. Juni 2009 bis 13. Juni 2009 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren, sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2009 aufzuheben, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid des SG für zutreffend. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung seien nicht geeignet, die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides zu widerlegen. Neue rechtliche Gesichtspunkte seien nicht dargelegt worden. Wenn sich der Kläger durch die arbeitsgerichtliche Entscheidung "bestraft" gesehen hätte, hätte er die Möglichkeit gehabt, hiergegen Berufung einzulegen. Hinsichtlich der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge sei § 335 Abs. 1 und 5 SGB III einschlägig, die keinen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraussetzten.

Der Rechtsstreit ist in nichtöffentlicher Sitzung am 27.05.2011 durch den Berichterstatter mit den Beteiligten erörtert worden. Auf die Niederschrift vom 27.05.2011 wird Bezug genommen.

Im Anschluss an den Termin vom 27.05.2011 haben die Beteiligten auf richterliche Verfügung vom 27.06.2011 weiter vorgetragen. Der Kläger hat unter Vorlage von Belegen vorgetragen, die Abfindung und übrigen Ansprüche seien ihm am 05.08.2009 in Höhe von 24.956,65 EUR (netto) auf das Konto seines Prozessbevollmächtigten überwiesen worden. Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe den mit Bescheid vom 17.06.2009 bewilligten Anspruch auf Alg nicht ausgeschöpft. Die Leistungsbewilligung sei mit Bescheid vom 30.09.2009 ab 01.10.2009 wegen Aufnahme einer Beschäftigung aufgehoben worden.

Mit rechtlichem Hinweisschreiben des Berichterstatters vom 04.10.2011 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass nach dem ergänzten Vorbringen in Betracht komme, dass die Abänderungsbescheide vom 17.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.07.2009 im Rahmen einer Anfechtungsklage aufzuheben sind. Hierzu haben sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.01.2012 und der Kläger mit Schriftsatz vom 17.02.2012 geäußert. Die Beklagte hat vorgetragen, dass dem Kläger mit Änderungsbescheid vom 30.05.2009 für die Zeit ab 19.05.2009 ein Leistungsbetrag i.H.v. 48,50 EUR täglich zuerkannt worden sei, und hat den Ruhensbescheid vom 17.06.2009 sowie den Änderungsbescheid vom 30.05.2009 vorgelegt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, die beigezogenen Akten des Arbeitsgerichts Karlsruhe (9 Ca 541/08) sowie ein Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung des Klägers betreffend den Bescheid der Beklagten vom 22.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.08.2009, gegen den der Kläger gesondert Klage beim SG erhoben hat und der einen eigenständigen Streitgegenstand bildet, ist nicht fristgerecht erhoben und damit unzulässig.

Nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetzt (SGG) ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift wird die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt wird.

Der angefochtene Gerichtsbescheid, mit dem das SG auch über die Klage des Klägers gegen den Bescheid vom 22.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.08.2009 entschieden hat, ist mit einer ordnungsgemäßen und vollständigen Rechtsmittelbelehrung versehen. Die Rechtsmittelbelehrung enthielt das Gericht, bei dem die Berufung einzulegen ist (Landessozialgericht Baden-Württemberg), den Sitz und die von ihm einzuhaltende Frist (einen Monat). Sie entsprach damit den gesetzlichen Anforderungen des § 66 Abs. 1 SGG.

Die Berufungsfrist begann gemäß § 64 Abs. 1 SGG mit dem Tag nach der Zustellung des angefochtenen Gerichtsbescheides, hier mit Ablauf des Tages der am 20.04.2010 an den Prozessbevollmächtigten durch Empfangsbekenntnis ordnungsgemäß erfolgten Zustellung am 21.04.2010 zu laufen. Sie endet nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG mit dem Ablauf des letzten Monats, welcher nach Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis (Zustellung) fällt, mithin am 20.05.2010. Der Bescheid vom 22.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.08.2009 wurde erstmals im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 20.08.2010 am 20.08.2010 und damit weit nach Ablauf der Monatsfrist in die Berufung "einbezogen". Der Bescheid vom 22.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.08.2009 wird von der am 03.05.2010 eingelegten Berufung nicht erfasst. Die am 03.05.2010 eingelegte Berufung richtet sich nach dem Antrag ausdrücklich nur gegen die Bescheide vom 17.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.07.2009 wegen des Ruhens des Anspruches. Dieser Antrag lässt keinen Raum, den Bescheid vom 22.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.08.2009 im Wege der Auslegung in die am 03.05.2010 eingelegte Berufung des Klägers mit einzubeziehen. Eine Begründung der Berufung, die nach dem Berufungsvorbringen eine solche Auslegung hätte ermöglichen können, ist erst mit Schriftsatz vom 20.08.2010 und damit nicht fristwahrend erfolgt. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG sind nicht ersichtlich und vom Kläger im Übrigen auch nicht geltend gemacht worden.

2. Die im Übrigen gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig. Die damit verfolgte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist in der Sache auch teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Leistung von Alg für den beantragten Zeitraum vom 26.02.2009 bis 13.06.2009 in Höhe von täglich 48,50 EUR. Soweit der Zeitraum vom 19.05.2009 bis 31.05.2009 betroffen ist, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen. Für den Zeitraum 01. bis 13.06.2009 fehlt für den Leistungsantrag schon das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beklagten-Vertreterin den Leistungsanspruch der üblichen Verwaltungspraxis entsprechend anerkannt hat, wenn ein aufgehobener Leistungsbescheid durch die gerichtliche Entscheidung wieder Rechtsverbindlichkeit erlangt, indem der den Leistungsbescheid aufhebende Verwaltungsakt als rechtswidrig beurteilt wird. Dies ist vorliegend der Fall. Denn die Anfechtungsklage ist insoweit begründet. Der Verurteilung der Beklagten, dem Kläger aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 23.03.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.05.2009 Alg für die Zeit vom 01.06.2009 bis 13.06.2009 zu zahlen, bedurfte es daher nicht. Die Bescheide vom 17.06.2009 sind insoweit rechtswidrig und waren aufzuheben. Im Übrigen ist die Berufung des Klägers dagegen nicht begründet.

Die Bescheide vom 17.06.2009 sind allerdings nicht zu beanstanden, soweit die Beklagte von einem Ruhen des Anspruches auf Alg in der Zeit vom 25.02.2009 bis 13.06.2009 ausgegangen ist.

Rechtsgrundlage für das Ruhen des Alg-Anspruches ist § 143a SGB III (in der seit 01.01.2005 geltenden Fassung). Nach § 143a Abs. 1 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch auf Alg, wenn der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen hat und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden ist, von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte.

Danach tritt ein Ruhen immer dann ein, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet worden ist und zwar uneingeschränkt und unabhängig davon, wie das Arbeitsverhältnis beendet worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 08.02.2001 - B 11 AL 59/00 R - zur vergleichbaren Vorschrift des § 117 AFG), und wenn dem Arbeitnehmer eine der in § 143a Abs. 1 Satz 1 SGB III genannten Leistungen wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusteht oder gewährt worden ist.

Beide Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Das Arbeitsverhältnis des Klägers war mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten ordentlich kündbar, wie der Kläger im Termin am 27.05.2011 bestätigt hat, und wurde damit (vom Arbeitsgericht) vorzeitig aufgelöst. Weiter wurde dem Kläger die zugesprochene Sozialabfindung in Höhe von 32.544,04 EUR wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt, wie sich aus den Entscheidungsgründen des Urteils des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 29.05.2009 zur Bemessung der Höhe der Abfindung (Nr. 2 d) der Entscheidungsgründe) ergibt. Dies wird vom Kläger im Übrigen auch nicht bestritten.

Dem Ruhen des Alg-Anspruches steht - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht entgegen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 29.05.2009 aufgelöst worden ist. Der Wortlaut des § 143a Abs. 1 Satz 1 SGB III nimmt Fälle der vorzeitigen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch arbeitsgerichtliche Urteile nicht aus. Die Vorschrift differenziert nicht zwischen den verschiedenen Rechtshandlungen oder Rechtsakten. Ein vernünftiger Grund, Abfindungen aufgrund von arbeitsgerichtlichen Urteilen im Anschluss an eine unbegründete fristlose Kündigung von der Ruhenswirkung auszunehmen, ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr besteht gerade in Fallgestaltungen vorliegender Art ein guter Grund für die Anwendung des § 143a Abs. 1 Satz 1 SGB III (vgl. zum vorstehenden BSG, Urteil vom 08.12.1987 - 7 RAr 48/86 -, zur vergleichbaren Vorgängervorschriften des § 117 Abs. 2 AFG, dem der Senat sich anschließt).

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe eine reine Abfindung für den Verlust des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht, weshalb das Urteil des BSG vom 08.12.1987 vorliegend nicht einschlägig sei. Der Gesetzgeber geht in § 143a SGB III vielmehr in typisierender Wertung davon aus, dass jede Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung, die im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt wird, wie dies beim Kläger der Fall war, in einem bestimmten, durch § 143a Abs. 2 SGB III pauschalierten Umfang eine Entschädigung für ausgefallenes Arbeitsentgelt enthält. § 143a SGB III enthält damit die unwiderlegliche Vermutung, dass Abfindungen, die unter den Voraussetzungen dieser Regelung gewährt werden, in bestimmtem Umfang eine Entschädigung auch für den durch die vorzeitige Beendigung hervorgerufenen Lohnausfall enthalten (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. zur vergleichbaren Vorschrift des § 117 Abs. 2 und 3 AFG Urteil vom 20.01.2000 - B 7 AL 48/99 R - m. w. N.; Urteile des erkennenden Senats vom 17.11.2006 - L 8 AL 38514/04 - und 16.03.2007 - L 8 AL 1385/06 -; vgl. auch Düe in Niesel, SGB III § 143a RdNr. 4). Hiervon wird auch im Urteil des BSG vom 08.12.1987 (a.a.O.) ausgegangen. Damit sollen (wie bei § 143 SGB III für Zahlungen, die für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erbracht werden) ungeachtet der subjektiven Umstände Doppelleistungen (Arbeitsentgelt einerseits und Alg andererseits) vermieden werden.

Zudem hat das Arbeitsgericht Karlsruhe bei der Bemessung der Höhe der Sozialabfindung (u.a.) auch berücksichtigt, dass als Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht der Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, sondern der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung festzusetzen ist und eine "ersparte" Kündigungsfrist bei der Bemessung der Sozialabfindung berücksichtigt, wie sich aus den Entscheidungsgründen des Urteils vom 29.05.2009 (Nr. 2d) ergibt. Damit sind in der vom Arbeitsgericht dem Kläger zugesprochenen Sozialabfindung wegen der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses "entgangene" Lohnansprüche des Klägers mit berücksichtigt worden, so dass bei einem Bezug von Alg ab 26.02.2009, wie der Kläger begehrt, Doppelleistungen (Arbeitsentgelt einerseits und Alg andererseits), die § 143a SGB III gerade ausschließen will, vorlägen. Soweit der Kläger Lohnansprüche in der zugesprochenen Abfindungssumme nicht ausreichend berücksichtigt sieht, kann er sich hierauf nach dem oben Ausgeführten nicht mit Erfolg berufen. Insoweit hätte es dem Kläger vielmehr oblegen, dies im arbeitsgerichtlichen Verfahren geltend zu machen. Entsprechendes gilt, soweit sich der Kläger darauf beruft, das Arbeitsgericht habe das Arbeitsverhältnis entgegen seinem Antrag gemäß § 9 KSchG zum 25.02.2009 beendet.

Die Beklagte hat schließlich den Ruhenszeitraum unter zutreffender Anwendung der Vorschrift des § 143a Abs. 2 SGB III rechnerisch richtig vom 25.02.2009 bis 13.06.2009 festgestellt. Der Senat nimmt hierzu nach eigener Überprüfung auf die Berechnung der Beklagten (Blatt 59 der Leistungsakte des Klägers) Bezug. Dass in der dem Kläger vom Arbeitsgericht zugesprochenen Sozialabfindung nicht zu berücksichtigendes - rückständiges - Arbeitsentgelt für die Zeit des Bestehens des Arbeitsverhältnisses enthalten ist, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat das Arbeitsgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 29.05.2009 die Klage des Klägers wegen Lohnansprüche abgewiesen und damit einen Anspruch auf - rückständiges - Arbeitsentgelt nicht zuerkannt.

Die streitgegenständlichen Bescheide vom 17.06.2009 erweisen sich jedoch deswegen als (teil-)rechtswidrig, weil damit die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 23.03.2009 (i.d.F. des Bescheides vom 30.05.2009) hinsichtlich des Beginns des Leistungszeitraums verfügt wurde. Die Bescheide vom 17.06.2009 beinhalten mehrere voneinander zu unterscheidende Regelungen, nämlich die Ablehnung von Alg und Bewilligung von Alg für bestimmte Zeiträume und letztlich die Abänderung, d. h. die stillschweigende Teilaufhebung vorausgegangener Bescheide. Soweit der Kläger die Bescheide umfassend angefochten hat, ist nach seinem jeweiligen Begehren zu differenzieren; für den angestrebten Rechtsschutz gegen die Aufhebung einer bereits bewilligten Leistung, hier die Alg-Bewilligung ab 19.05.2009, reicht die Anfechtungsklage aus. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines belastenden Verwaltungsakts ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ergehens der letzten Verwaltungsentscheidung, hier des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2009. Zu diesem Zeitpunkt war aber die teilweise Aufhebung des Bescheides vom 23.03.2009/30.05.2009 nicht rechtens, da dem Kläger Alg im streitigen Zeitraum vom 25.02.2009 bis 13.06.2009 im Rahmen der Gleichwohlgewährung gemäß § 143a Abs. 4 Satz 1 SGB III nicht hätte versagt werden dürfen. Danach wird Alg, soweit der Arbeitslose die Entlassungsentschädigung (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 SGB X) tatsächlich nicht erhält, auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Aufgrund dieser Vorschrift ist Alg nicht vorbehaltlich der Arbeitsentgeltzahlung zu gewähren, sondern endgültig. Die Gewährung nach dieser Vorschrift bleibt rechtmäßig, auch wenn der Arbeitslose später die zum Ruhen führenden Leistungen erhält (vgl. BSG, Urteil vom 08.12.1987, a.a.O. zur vergleichbaren Vorgängervorschriften des § 117 Abs. 4 Satz 1 AFG). Danach war die Beklagte zum Zeitpunkt des Ergehens der Bescheide vom 17.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2009 verpflichtet, dem Kläger Alg im Rahmen der Gleichwohlgewährung gemäß § 143a Abs. 4 Satz 1 SGB III bis zum Zeitpunkt der Auszahlung der zum Ruhen des Anspruches auf Alg führenden Abfindung an den Kläger zu bewilligen. Nach den vom Senat durchgeführten Ermittlungen wurde dem Kläger die zum Ruhen führende Abfindung (Netto-Betrag) erst im August 2009 (auf das Konto seines Prozessbevollmächtigten) ausbezahlt. Entgegen der Bescheide vom 17.06.2009, mit denen ein Anspruch auf Alg für den Ruhenszeitraum abgelehnt wurde, hat damit ein Anspruch des Klägers auf Bewilligung von Alg im Rahmen der Gleichwohlgewährung für den streitigen Zeitraum vom 25.02.2009 bis 13.06.2009 weiterhin bestanden. Insoweit erweist sich der Ruhens- und Aufhebungsbescheid vom 17.06.2009 bereits insoweit als rechtswidrig, als die Beklagte die bisherige Alg-Bewilligung aufgehoben hat. Entsprechendes gilt für den Änderungsbescheid vom 17.06.2009. Die Voraussetzungen für die Abänderung früher ergangener Bescheide gemäß § 48 SGB X lagen nicht vor. Eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage, die Grundlage für die zwei Änderungsbescheide vom 17.06.2009 sein könnte, ist nach dem Ausgeführten nicht eingetreten. Auch die Voraussetzungen des § 45 SGB X sind nicht erfüllt. Damit sind die streitgegenständlichen Bescheide insoweit im Rahmen der vom Kläger erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage auf seine Anfechtungsklage hin aufzuheben.

Dem Kläger steht damit aufgrund des Bescheides vom 23.03.2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 30.05.2009 für die Zeit vom 01.06.2009 bis zum Ablauf des Ruhenszeitraums am 13.06.2009 Alg in Höhe von täglich 48,50 EUR zu, was die Beklagten-Vertreterin in der mündlichen Verhandlung für diese Fallkonstellation nicht weiter bestritten hat (vgl. Erklärung in der Sitzungsniederschrift vom 23.03.2012), weshalb - wie oben bereits ausgeführt - der Leistungsklage des Klägers insoweit nicht zu entsprechen war.

Ein Anspruch des Klägers auf Alg für die Zeit vom 24.02.2009 bis 18.05.2009 besteht dagegen nicht. Dem steht zwar nicht der - nicht streitgegenständliche - Bescheid vom 23.03.2009 über den Eintritt einer Sperrzeit vom 24.02.2009 bis 18.05.2009 entgegen. Diesen Bescheid hat die Beklagte mit Abhilfebescheid vom 10.06.2009 aufgehoben. Eine Bewilligung von Alg ist durch die Beklagte für den Zeitraum vom 24.02.2009 bis 18.05.2009 jedoch nicht erfolgt. Hierzu bedürfte es einer Verurteilung der Beklagten im Rahmen der vom Kläger erhobenen (kombinierten) Leistungsklage. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Leistungsklage ist die letzte Tatsacheninstanz, mithin der Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat. Nach derzeitiger Sach- und Rechtslage scheidet jedoch eine Verurteilung der Beklagten auf Leistung von Alg für den Zeitraum vom 24.02.2009 bis 18.05.2009 aus. Für diesen Zeitraum besteht aufgrund des Ruhens des Anspruches kein Leistungsanspruch des Klägers. Weiter kommt die Gewährung von Alg im Rahmen der Gleichwohlgewährung nicht mehr in Betracht, nachdem der Kläger die zum Ruhen führende Abfindung am 05.08.2009 erhalten hat. Die Berufung des Klägers war daher insoweit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der geringe Teilerfolg der Berufung bedingt im Hinblick auf die geringe wirtschaftliche Bedeutung auch keine teilweise Kostenerstattung.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Der Senat hält die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen (nach wie vor) für geklärt.
Rechtskraft
Aus
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