Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AL 186/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 2150/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. April 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Minderung der Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III).
Der 1975 geborene Kläger bezog auf seinen Fortzahlungsantrag vom 25.06.2003 zuletzt bis 14.06.2004 von der Agentur für Arbeit P. (AA) Alhi. Im Fortzahlungsantrag vom 25.06.2003 bestätigte der Kläger mit seiner Unterschrift, das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Vom 15.06.2004 bis 31.10.2004 stand der Kläger bei der Firma B. GmbH & Co. KG in einem befristeten Arbeitsverhältnis, das nicht verlängert wurde.
Am 22.10.2004 meldete sich der Kläger bei der AA arbeitslos und beantragte die Weiterzahlung von Alhi. Mit Bescheid vom 19.11.2004 bewilligte die AA dem Kläger Alhi ab 12.11.2004 unter Berücksichtigung eines Minderungsbetrages in Höhe von 1.050,00 EUR, da er sich entgegen seiner Verpflichtung um 81 Tage zu spät arbeitsuchend gemeldet habe, worauf der Kläger von der AA mit zusätzlichem Schreiben vom 17.11.2004 hingewiesen wurde.
Gegen den Bescheid vom 19.11.2004 legte der Kläger am 06.12.2004 Widerspruch ein, mit dem er sich gegen die Minderung des Alhi-Anspruches wandte. Er machte geltend, ihm sei zu keinem Zeitpunkt bekannt gewesen, dass er sich drei Monate vor Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses bei der AA arbeitsuchend zu melden habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2004 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe sich um 81 Tage zu spät gemeldet. Ihm sei eine Entgeltersatzleistung nach einem Bemessungsentgelt von wöchentlich 485,00 EUR bewilligt worden. Die Minderung betrage somit für jeden Verspätungstag 35,00 EUR begrenzt auf maximal 30 Tage. Damit betrage der Minderungsbetrag insgesamt 1.050,00 EUR.
Hiergegen erhob der Kläger am 17.01.2005 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SGG). Er machte zur Begründung geltend, ihm sei bei Aufnahme der befristeten Tätigkeit bei der Firma B. nicht sicher bekannt gewesen, dass das Arbeitsverhältnis schon am 31.10.2004 enden würde. Er habe sich berechtigte Hoffnung auf eine Weiterbeschäftigung über die Befristung hinaus gemacht. § 37b SGB III sei in der vorliegenden Fallgestaltung dahin auszulegen, dass keine Obliegenheit zur unverzüglichen Meldung bestehe. Die Vorgehensweise der Beklagten verstoße gegen die gesetzliche Regelung. Die Beklagte verkehre den Gesetzestext in sein Gegenteil. § 37b SGB III sei in seiner derzeitigen Fassung keine geeignete Ermächtigungsgrundlage. Aus seinem Verhalten könne kein Verstoß gegen den Gesetzestext entnommen werden.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Der Kläger habe nicht auf die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung vertrauen dürfen. Der Regelung des § 37b SGB III sei eindeutig zu entnehmen, dass auch für Arbeitnehmer, die in befristeten Arbeitsverhältnissen stehen, ab Kenntnis vom Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Meldepflicht bestehe.
Auf Anfrage des SG teilte die Firma B. mit Schreiben vom 18.05.2005 mit, dem Kläger sei erklärt worden, dass die Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses offen sei. Dies hänge von mehreren Faktoren ab und könne erst kurzfristig geprüft werden. Aus diesem Grunde habe der Kläger keine begründete Aussicht auf eine Verlängerung gehabt. Er sei am 08.10.2005 darüber informiert worden, dass das Arbeitsverhältnis nicht verlängert werde. Im Austrittsschreiben sei der Kläger auch explizit darauf hingewiesen worden, dass er sich umgehend beim Arbeitsamt zu melden habe.
Der Kläger nahm zu der Mitteilung der Firma B. vom 18.05.2005 Stellung (Schriftsatz vom 01.06.2005). Nach den Mitteilungen der Firma B. müsse ein durchschnittlich optimistischer Arbeitnehmer bei Aufnahme der Tätigkeit durchaus mit einer Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses rechnen, da er davon ausgehen könne, die Leistungserwartungen zu erfüllen.
In der öffentlichen Sitzung des SG am 11.04.2006 trug die Beklagte ergänzend vor, im Merkblatt für Arbeitsuchende ab April 2003 sowie im Aufhebungsbescheid anlässlich der Arbeitsaufnahme am 15.06.2004 seien Hinweise zur Obliegenheit einer unverzüglichen Arbeitsuchendmeldung enthalten.
Mit Urteil vom 11.04.2006 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, für den Kläger habe gemäß § 37b SGB III die Pflicht zur unverzüglichen Arbeitsuchendmeldung bestanden. Diese Pflicht sei auch nicht aufgrund der Möglichkeit einer Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses entfallen. Der Kläger habe mit der konkreten Möglichkeit rechnen müssen, dass es zu keiner Vertragsverlängerung kommen werde. Damit sei ihm zuzumuten gewesen, sich jedenfalls vorsorglich arbeitsuchend zu melden. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, sich spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem er von der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Kenntnis gehabt habe, jedoch frühestens 3 Monate vorher bei der Beklagten arbeitsuchend zu melden. Die Arbeitsuchendmeldung des Klägers am 22.10.2004 sei nicht unverzüglich erfolgt. Dem Kläger sei zumindest der Verschuldensvorwurf der Fahrlässigkeit zu machen. Aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Hinweise hätte der Kläger die ihn treffende Obliegenheit erkennen können. Er habe durch seine Unterschrift auf dem Antrag auf Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe vom 25.06.2003 bestätigt, das Merkblatt zu 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Dieses Merkblatt enthalte seit April 2003 den Hinweis, sich bei einem befristeten Arbeitsverhältnis drei Monate vor Ende der Befristung arbeitsuchend zu melden. Der Kläger hätte die ihn treffende Obliegenheit somit bereits ab 25.06.2003 erkennen können. Die Minderung betrage insgesamt 1.050,00 EUR.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 05.07.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 01.08.2006 Berufung eingelegt (L 8 AL 3834/06). Mit Beschluss vom 20.09.2007 wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet, das die Beklagte am 26.05.2011 wieder angerufen hat (L 8 AL 2150/11).
Der Kläger hat zur Begründung seiner Berufung vorgetragen, er wisse nicht, ob er das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten habe und mit welchem Inhalt bezüglich der Arbeitsuchendmeldung. Nach seiner Erinnerung sei ihm das Merkblatt 1 nicht ausgehändigt worden. Er bestreite, dass ihm bei der Stellung seines Antrags auf Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe ein entsprechendes Merkblatt 1 ausgehändigt worden sei. Er habe bis heute auch keine Kenntnis vom genauen Inhalt des Merkblattes 1 für Arbeitslose, der bei unterstellter Aushändigung mitentscheidend sei. Dass er das Merkblatt, Stand April 2003, tatsächlich ausgehändigt bekommen habe sowie dessen Inhalt müsse die Beklagte nachweisen. Er sei auch nicht im Besitz des Aufhebungsbescheides vom Juni 2003 sowie des Austrittschreibens der Firma B ... Der Hinweis im Austrittsschreiben, sich umgehend beim Arbeitsamt zu melden, sei als Hinweis ebenfalls nicht ausreichend. Nach den Verwaltungsakten sei eine Aufhebung der Alhi aufgrund der Arbeitsaufnahme am 15.06.2004 nicht mit einem förmlichen Bescheid erfolgt, weshalb hierdurch eine Aufklärung über seine Meldepflicht nicht erfolgt sein könne. Es komme auf einen subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab an. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei eine doppelte Prüfung erforderlich, ob der Arbeitsuchende nach seinem individuellen Vermögen in fahrlässiger Unkenntnis über die ihm auferlegte Obliegenheit gewesen sei und sich weiter fahrlässig nicht unmittelbar nach dem Zeitpunkt der Kenntnis über die Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses bei der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet habe. Hiervon ausgehend könne ihm ein schuldhaftes Zögern nicht vorgeworfen werden. Außerdem komme es auf die Belehrungspflichten an, die der Gesetzgeber der Agentur für Arbeit auferlegt habe. An die Belehrungspflicht habe die Rechtsprechung hohe Anforderungen gestellt. Die Voraussetzungen einer wirksamen Rechtsfolgenbelehrung im Text der allgemeinen Aufhebungsbescheide der Bundesagentur im Jahr 2003/2004 seien nicht erfüllt. Entsprechendes gelte für die Rechtsfolgenbelehrung des Merkblattes 1, Stand April 2003. Der Kläger hat sich auf die Rechtsprechung berufen. Zu berücksichtigen sei auch, dass er sich aufgrund der Aufnahme einer befristeten Tätigkeit bei der Firma B. aus dem Leistungsbezug abgemeldet habe, der Agentur somit die Befristung bekannt gewesen sei. Allenfalls wäre ab 09.10.2004 bis 22.10.2004 ein Verstoß gegen die Meldeverpflichtung anzunehmen. Er habe darauf vertrauen können, dass die definitive und letztendliche Ankündigung durch den Arbeitgeber mit Schreiben vom 04.10.2004 den Zeitpunkt dokumentiere, ab dem er positive Kenntnis von der Nichtverlängerung sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten habe. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten praktizierten 7-Tage-Kulanz und der Tage fehlender Dienstbereitschaft käme danach lediglich eine Minderung für fünf Tage in Betracht.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. April 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. November 2004 und Abänderung des Bescheides vom 19. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2004 zu verurteilen, ihm ungekürzt Arbeitslosenhilfe zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Ausführungen des Klägers seien nicht geeignet, die Entscheidungsgründe des Urteils zu widerlegen. Neue rechtserhebliche Gesichtspunkte seien nicht vorgetragen worden. § 37b SGB III sei hinreichend bestimmt. Der Kläger sei aufgrund der Hinweise im Merkblatt zumindest fahrlässig in Unkenntnis seiner Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung gewesen. Bereits durch die ausreichenden und zutreffenden Hinweise im erhaltenen Merkblatt sei der Kläger klar und eindeutig über seine frühzeitige Meldeverpflichtung aufgeklärt worden. Zum Nachweis, dass der Kläger das Merkblatt bekommen habe, reiche seine Unterschrift auf dem Fortzahlungsantrag vom 24.06.2003 aus. Es sei außerdem davon auszugehen, dass der Kläger einen Aufhebungsbescheid im Zuge seiner Arbeitsaufnahme am 15.06.2004 mit entsprechenden Hinweisen erhalten habe. Die Aufhebung der gewährten Alhi-Bewilligung ergebe sich aus dem in der Leistungsakte enthaltenen Zahlungsnachweis vom 16.06.2004. Der Leistungsakte lasse sich nicht entnehmen, dass sich der Kläger in ein befristetes Arbeitsverhältnis abgemeldet habe. Auch die erst nach der Arbeitslosmeldung des Klägers am 22.10.2004 erstellte Arbeitsbescheinigung der Firma B. sei kein geeigneter Beweis dafür, dass die AA von der Befristung des Arbeitsverhältnisses Kenntnis gehabt habe. Eine Verpflichtung, den Kläger nochmals gesondert auf die Obliegenheit zur Arbeitsuchendmeldung hinzuweisen, bestehe nicht. Die Beklagte hat einen Auszug des Merkblatts 1 für Arbeitslose, Stand April 2003, in Kopie vorgelegt.
Der Senat hat von der Firma B. das Schreiben vom 04.10.2004 an den Kläger, in dem dem Kläger unter Hinweis auf die Verpflichtung nach § 37b SGB III mitgeteilt worden ist, dass sein befristetes Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt werden könne, sowie den Arbeitsvertrag vom 14.06.2004 beigezogen.
Mit richterlicher Verfügung vom 15.12.2011 sind die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung des Senats nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen worden und haben Gelegenheit zur Äußerung erhalten.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie ein Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann der Senat - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten sind mit richterlicher Verfügung vom 15.12.2011 auf die in Betracht kommende Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG sowie deren Voraussetzungen hingewiesen worden und haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Die form- und fristgerecht (§ 151SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere auch statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 SGG in der bis zum 31.03.2008 geltenden und hier noch maßgeblichen Fassung liegt nicht vor, da der Beschwerdewert von mehr als 500,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG a.F.) durch den streitigen Minderungsbetrag in Höhe von 1.050,00 EUR erreicht wird.
Gegenstand des Rechtsstreits sind die Feststellung der Minderung des Anspruchs des Klägers auf Alhi im Schreiben der Beklagten vom 17.11.2004 und der Bewilligungsbescheid vom 19.11.2004, mit dem die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab 12.11.2004 Alhi nur unter Berücksichtigung der genannten Minderung bewilligt hat. Das genannte Schreiben und der Bewilligungsbescheid bilden eine rechtliche Einheit im Sinne eines einheitlichen Bescheides über die Minderung des Anspruchs auf Alhi (vgl. Urteil des BSG vom 18.08.2005 -B 7a/7 AL 80/04 R-).
Der Berufungsantrag des Klägers wurde seinem tatsächlichen Begehren entsprechend gefasst ( ... ungekürzt ... Arbeitslosenhilfe ...), da der von ihm gestellte Antrag ( ... über den 11. April 2004 hinaus ... Arbeitslosengeld ...) offensichtlich unzutreffend ist.
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Minderung des Anspruchs des Klägers auf Alhi liegen vor. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die erfolgte Anspruchsminderung ist § 140 SGB III in der Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I, S. 4607), eingefügt mit Wirkung zum 1. Juli 2003 (in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung).
Hat sich ein Arbeitsloser entgegen § 37b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich nach § 140 SGB III (in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung) das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen auf Grund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt 1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400 EUR 7 EUR, 2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700 EUR 35 EUR und 3. bei einem Bemessungsentgelt über 700 EUR 50 EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird. Dass die Beklagte beim Kläger den Anspruch auf Alhi gemindert hat, steht der Anwendbarkeit der §§ 37 b, 140 SGB III nicht entgegen. Die Anwendbarkeit der §§ 37 b, 140 SGB III ergibt sich aus § 198 Satz 2 1. Satzteil SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung (a. F.). Besonderheiten i.S.d. § 198 Satz 2 Halbsatz 2 SGB III a. F. stehen nicht entgegen. Ein Grund, die Bezieher von Alhi im Zusammenhang mit Meldeversäumnissen besser zu stellen als die Bezieher von Arbeitslosengeld, ist nicht ersichtlich.
Nach § 37b SGB III (in ab 01.01.2004 bis 31.12.2005 gültigen Fassung) sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.
Der im vorliegenden Fall anzuwendende § 37b Satz 2 SGB III ist nicht in sich so widersprüchlich bzw. unbestimmt, dass er den rechtsstaatlichen Erfordernissen an eine Sanktionsandrohung nicht mehr genügen kann. Die Vorschrift ist so zu verstehen, dass "an sich" auch der befristet Beschäftigte unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zur Meldung angehalten ist, er sich jedoch erst drei Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses melden muss, auch wenn ihm bereits vorher der Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bekannt ist (vgl. Urteil des BSG vom 20.10.2005 - B 7a AL 50/05 R -).
Der Kläger unterfällt dieser Regelung des § 37b SGB III. Denn sowohl Beginn (15.06.2004) als auch Ende (31.10.2004) seines Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma B. lagen nach dem Inkrafttreten der Vorschrift.
Für den Senat steht fest, dass der Kläger der Beklagten das Ende seines vom 15.06.2004 bis 31.10.2004 dauernden befristeten Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma B. GmbH & Co. KG nicht drei Monate vorher gemeldet hat. Eine Arbeitsuchendmeldung des Klägers bei der AA hätte (unter Berücksichtigung der Karenzzeit von 7 Tagen) spätestens am 07.08.2004 erfolgen müssen. Eine solche Meldung ist jedoch erst am 22.10.2004 erfolgt, mithin weit über 30 Tage verspätet, wovon die Beklagte zutreffend ausgeht. Dies steht für den Senat aufgrund der vorgelegten Leistungsakte des Klägers fest. Darin findet das Vorbringen des Klägers, der AA sei die Befristung des Arbeitsverhältnisses vorher bekannt gewesen, keine Stütze. Vielmehr hat die AA erst nach der Arbeitslosmeldung (Arbeitsuchendmeldung) des Klägers am 22.10.2004 durch die am 05.11.2004 erstellte Arbeitsbescheinigung der Firma B. von der Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers Kenntnis erlangt. Überprüfbare Angaben, die dem entgegen stehen, hat der Kläger nicht gemacht.
Eine Verletzung der Obliegenheit des § 37b Satz 1 SGB III setzt ein Verschulden des Versicherten nach einem subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab voraus (Urteile des BSG vom 25.05.2005 B 11a/11 AL 81/04 R -, vom 18.08.2005 - B 7a AL 4/05 R -, B 7a/7 AL 94/04 R - und - B 7a/7 AL 80/04 R -). Nach der Legaldefinition des in § 37b Satz 1 SGB III verwendeten Begriffes der Unverzüglichkeit in § 121 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bedeutet Unverzüglichkeit "ohne schuldhaftes Zögern". Im Rahmen dieses Kriteriums ist zu prüfen, ob der Versicherte nach seinem individuellen Vermögen fahrlässig in Unkenntnis über die für ihn bestehende Obliegenheit war und sich fahrlässig nicht unmittelbar nach dem Zeitpunkt der Kenntnis über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet hat. Im Rahmen der anzustellenden Fahrlässigkeitsprüfung - grobe Fahrlässigkeit ist entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht erforderlich - ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass die Norm des § 37b Satz 2 SGB III von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit unterschiedlich ausgelegt worden ist und teilweise die Meinung vertreten wurde, § 37b Satz 2 SGB III sei so verworren und unklar, dass eine eindeutige Obliegenheit aus dieser Norm nicht abgeleitet werden könne (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 20.10.2005 - B 7a AL 28/05 R -).
Hiervon ausgehend steht zur Überzeugung des Senats weiter fest, dass der Kläger die Obliegenheit des § 37b Satz 1 SGB III schuldhaft verletzt hat. Dabei kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe nicht gewusst, dass er sich drei Monate vor Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses bei der AA arbeitsuchend melden müsse.
Der Kläger ist von der Beklagten ausreichend und inhaltlich zutreffend über die Obliegenheit des § 37b Satz 1 SGB III auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen informiert worden.
Dass dies allerdings durch Hinweise in einem Aufhebungsbescheid anlässlich der Arbeitsaufnahme des Klägers am 15.06.2004 erfolgt ist, vermag der Senat verlässlich nicht festzustellen. Ein solcher Aufhebungsbescheid findet sich in der Leistungsakte des Klägers nicht. Allein der Umstand, dass sich in dieser Akte ein Zahlungsnachweis vom 16.06.2004 mit dem Vermerk "Aufhebungsbescheid -BA II DV 208- erstellt" befindet, worauf die Beklagte abstellt, spricht allenfalls für das Erstellen eines Aufhebungsbescheids. Dass ein solcher Aufhebungsbescheid ausreichende und zutreffende Hinweise über die Obliegenheit des § 37b Satz 1 SGB III enthalten hat, wird hierdurch jedoch nicht belegt. Zudem ist auch nicht nachprüfbar, ob dem Kläger ein Aufhebungsbescheid übersandt wurde bzw. diesem zugegangen ist. Die Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren einen an den Kläger gerichteten Aufhebungsbescheid auch nicht vorgelegt (vorlegen können). Auch dem Austrittsschreiben der Firma B. an den Kläger vom 04.10.2004 lässt sich ein ausreichender Hinweis über die Obliegenheit des § 37b Satz 1 SGB III nicht entnehmen. Zwar ist ein Hinweis nach § 37b SGB III in diesem Schreiben erfolgt, jedoch erst nach Ablauf der Meldefrist zum 01.08.2004.
Der Kläger ist jedoch durch das Merkblatt für Arbeitslose 1, Stand April 2003, über die Obliegenheit des § 37b Satz 1 SGB III hinreichend informiert worden. So wird im Merkblatt im Einklang mit der Rechtslage klar und verständlich insbesondere darauf hingewiesen, dass jemand, der in einem befristeten Arbeitsverhältnis steht, sich drei Monate vor dessen Beendigung arbeitsuchend melden muss. Diese Hinweise sind entgegen der Ansicht des Klägers inhaltlich nicht zu beanstanden (vgl. BSG Urteile vom 28.08.2007 - B 7/7a AL 44/06 R - und vom 17.10.2007 - B 11a/7a AL 44/06 -; juris). Durch diese Hinweise wurde der Kläger in die Lage versetzt, zu erkennen, sich rechtzeitig zum 01.08.2004 bei der AA arbeitsuchend melden zu müssen. Aufgrund dieser Hinweise hatte der Kläger damit entweder Kenntnis von der Meldeobliegenheit nach § 37b SGB III bzw. hatte diese Kenntnis nicht (mehr), weil er diese Hinweise zumindest leicht fahrlässig nicht beachtet hat. Eine etwaige Unkenntnis war dem Kläger damit subjektiv vorwerfbar. Seiner Meldeobliegenheit ist der Kläger auch sonst nicht unverzüglich nachgekommen.
Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Merkblatt 1 für Arbeitslose, Stand April 2003, nicht erhalten und von seinem Inhalt keine Kenntnis gehabt zu haben. Er hat mit seiner Unterschrift bei der Antragstellung am 23.06.2003 bestätigt, dieses Merkblatt erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Diese unterschriftliche Bestätigung muss der Kläger gegen sich gelten lassen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger entsprechend seiner Behauptung dieses Merkblatt tatsächlich nicht ausgehändigt worden ist, sind nicht ersichtlich. Das abweichende Vorbringen des Klägers ist unstimmig und deshalb nicht geeignet, einen solchen Sachverhalt zur Überzeugung des Senates glaubhaft zu machen. Während der Kläger im gerichtlichen Verfahren zunächst nur vorgetragen hat, er wisse nicht, ob er das Merkblatt 1 für Arbeitslose und ggf. mit welchem Inhalt erhalten habe, hat er im weiteren Verlauf - sein Vorbringen damit steigernd - zuletzt bestritten, das Merkblatt erhalten zu haben, weshalb das Vorbringen des Klägers, das Merkblatt nicht erhalten zu haben, nicht glaubhaft ist.
Einem fahrlässigen Verstoß gegen die Meldeobliegenheit des § 37b SGB III steht auch nicht entgegen, dass der Kläger berechtigt davon ausgehen durfte, dass sein befristetes Beschäftigungsverhältnis verlängert wird. Hierauf kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Im Rahmen der Prüfung der "subjektiven Vorwerfbarkeit" ist allerdings festzustellen, wann der Versicherte sicher davon ausgehen konnte, dass sein Beschäftigungsverhältnis zu einem konkreten Zeitpunkt tatsächlich enden werde. Nach der vom SG eingeholten Auskunft der Firma B. vom 18.05.2005 wurde dem Kläger bei der Vertragsunterzeichnung am 14.06.2004 zwar erklärt, dass die Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses offen ist, wobei die Frage der Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses von mehreren Faktoren abhängig gemacht wurde (persönliches Engagement, Beurteilung durch den Meister, Auftragslage) und erst kurzfristig geprüft werden könne. Eine Zusage, dass das befristete Arbeitsverhältnis verlängert wird, wurde dem Kläger dagegen nicht gemacht. Zudem war dem Kläger nach der Auskunft der Firma B. bekannt, dass die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses von Faktoren abhing, die der Kläger nicht hat beeinflussen können (Auftragslage). Damit durfte der Kläger lediglich von einer nicht gesicherten Möglichkeit einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses ausgehen. Bei dieser Sachlage musste er konkret mit der Möglichkeit rechnen, dass das Arbeitsverhältnis nicht verlängert wird, weshalb sich ihm eine Arbeitsuchendmeldung bereits zum 01.08.2004 hätte aufdrängen müssen. Der Kläger kann sich deshalb auch nicht mit Erfolg darauf berufen, eine Meldeobliegenheit sei erst am 08.10.2004 entstanden, als ihm von der Firma B. eröffnet worden sei, dass das Arbeitsverhältnis nicht verlängert werde, weshalb eine Meldeversäumnis von lediglich sieben Tagen vorliege.
Der von der Beklagten festgelegte Minderungsbetrag in Höhe von 1.050,00 EUR ist nicht zu beanstanden. Er entspricht der Regelung des § 140 Satz 2 Nr. 2 SGB III (Bemessungsentgelt wöchentlich 485,00 EUR = Minderungsbetrag täglich 35,00 EUR) und § 140 Satz 3 SGB III, wonach die Minderung auf den Betrag begrenzt ist, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Bei einem täglichen Minderungsbetrag von 35,00 EUR ergibt sich somit eine Minderung des Anspruchs auf Alhi von insgesamt 1.050,00 EUR.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Minderung der Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III).
Der 1975 geborene Kläger bezog auf seinen Fortzahlungsantrag vom 25.06.2003 zuletzt bis 14.06.2004 von der Agentur für Arbeit P. (AA) Alhi. Im Fortzahlungsantrag vom 25.06.2003 bestätigte der Kläger mit seiner Unterschrift, das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Vom 15.06.2004 bis 31.10.2004 stand der Kläger bei der Firma B. GmbH & Co. KG in einem befristeten Arbeitsverhältnis, das nicht verlängert wurde.
Am 22.10.2004 meldete sich der Kläger bei der AA arbeitslos und beantragte die Weiterzahlung von Alhi. Mit Bescheid vom 19.11.2004 bewilligte die AA dem Kläger Alhi ab 12.11.2004 unter Berücksichtigung eines Minderungsbetrages in Höhe von 1.050,00 EUR, da er sich entgegen seiner Verpflichtung um 81 Tage zu spät arbeitsuchend gemeldet habe, worauf der Kläger von der AA mit zusätzlichem Schreiben vom 17.11.2004 hingewiesen wurde.
Gegen den Bescheid vom 19.11.2004 legte der Kläger am 06.12.2004 Widerspruch ein, mit dem er sich gegen die Minderung des Alhi-Anspruches wandte. Er machte geltend, ihm sei zu keinem Zeitpunkt bekannt gewesen, dass er sich drei Monate vor Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses bei der AA arbeitsuchend zu melden habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2004 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe sich um 81 Tage zu spät gemeldet. Ihm sei eine Entgeltersatzleistung nach einem Bemessungsentgelt von wöchentlich 485,00 EUR bewilligt worden. Die Minderung betrage somit für jeden Verspätungstag 35,00 EUR begrenzt auf maximal 30 Tage. Damit betrage der Minderungsbetrag insgesamt 1.050,00 EUR.
Hiergegen erhob der Kläger am 17.01.2005 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SGG). Er machte zur Begründung geltend, ihm sei bei Aufnahme der befristeten Tätigkeit bei der Firma B. nicht sicher bekannt gewesen, dass das Arbeitsverhältnis schon am 31.10.2004 enden würde. Er habe sich berechtigte Hoffnung auf eine Weiterbeschäftigung über die Befristung hinaus gemacht. § 37b SGB III sei in der vorliegenden Fallgestaltung dahin auszulegen, dass keine Obliegenheit zur unverzüglichen Meldung bestehe. Die Vorgehensweise der Beklagten verstoße gegen die gesetzliche Regelung. Die Beklagte verkehre den Gesetzestext in sein Gegenteil. § 37b SGB III sei in seiner derzeitigen Fassung keine geeignete Ermächtigungsgrundlage. Aus seinem Verhalten könne kein Verstoß gegen den Gesetzestext entnommen werden.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Der Kläger habe nicht auf die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung vertrauen dürfen. Der Regelung des § 37b SGB III sei eindeutig zu entnehmen, dass auch für Arbeitnehmer, die in befristeten Arbeitsverhältnissen stehen, ab Kenntnis vom Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Meldepflicht bestehe.
Auf Anfrage des SG teilte die Firma B. mit Schreiben vom 18.05.2005 mit, dem Kläger sei erklärt worden, dass die Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses offen sei. Dies hänge von mehreren Faktoren ab und könne erst kurzfristig geprüft werden. Aus diesem Grunde habe der Kläger keine begründete Aussicht auf eine Verlängerung gehabt. Er sei am 08.10.2005 darüber informiert worden, dass das Arbeitsverhältnis nicht verlängert werde. Im Austrittsschreiben sei der Kläger auch explizit darauf hingewiesen worden, dass er sich umgehend beim Arbeitsamt zu melden habe.
Der Kläger nahm zu der Mitteilung der Firma B. vom 18.05.2005 Stellung (Schriftsatz vom 01.06.2005). Nach den Mitteilungen der Firma B. müsse ein durchschnittlich optimistischer Arbeitnehmer bei Aufnahme der Tätigkeit durchaus mit einer Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses rechnen, da er davon ausgehen könne, die Leistungserwartungen zu erfüllen.
In der öffentlichen Sitzung des SG am 11.04.2006 trug die Beklagte ergänzend vor, im Merkblatt für Arbeitsuchende ab April 2003 sowie im Aufhebungsbescheid anlässlich der Arbeitsaufnahme am 15.06.2004 seien Hinweise zur Obliegenheit einer unverzüglichen Arbeitsuchendmeldung enthalten.
Mit Urteil vom 11.04.2006 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, für den Kläger habe gemäß § 37b SGB III die Pflicht zur unverzüglichen Arbeitsuchendmeldung bestanden. Diese Pflicht sei auch nicht aufgrund der Möglichkeit einer Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses entfallen. Der Kläger habe mit der konkreten Möglichkeit rechnen müssen, dass es zu keiner Vertragsverlängerung kommen werde. Damit sei ihm zuzumuten gewesen, sich jedenfalls vorsorglich arbeitsuchend zu melden. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, sich spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem er von der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Kenntnis gehabt habe, jedoch frühestens 3 Monate vorher bei der Beklagten arbeitsuchend zu melden. Die Arbeitsuchendmeldung des Klägers am 22.10.2004 sei nicht unverzüglich erfolgt. Dem Kläger sei zumindest der Verschuldensvorwurf der Fahrlässigkeit zu machen. Aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Hinweise hätte der Kläger die ihn treffende Obliegenheit erkennen können. Er habe durch seine Unterschrift auf dem Antrag auf Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe vom 25.06.2003 bestätigt, das Merkblatt zu 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Dieses Merkblatt enthalte seit April 2003 den Hinweis, sich bei einem befristeten Arbeitsverhältnis drei Monate vor Ende der Befristung arbeitsuchend zu melden. Der Kläger hätte die ihn treffende Obliegenheit somit bereits ab 25.06.2003 erkennen können. Die Minderung betrage insgesamt 1.050,00 EUR.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 05.07.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 01.08.2006 Berufung eingelegt (L 8 AL 3834/06). Mit Beschluss vom 20.09.2007 wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet, das die Beklagte am 26.05.2011 wieder angerufen hat (L 8 AL 2150/11).
Der Kläger hat zur Begründung seiner Berufung vorgetragen, er wisse nicht, ob er das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten habe und mit welchem Inhalt bezüglich der Arbeitsuchendmeldung. Nach seiner Erinnerung sei ihm das Merkblatt 1 nicht ausgehändigt worden. Er bestreite, dass ihm bei der Stellung seines Antrags auf Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe ein entsprechendes Merkblatt 1 ausgehändigt worden sei. Er habe bis heute auch keine Kenntnis vom genauen Inhalt des Merkblattes 1 für Arbeitslose, der bei unterstellter Aushändigung mitentscheidend sei. Dass er das Merkblatt, Stand April 2003, tatsächlich ausgehändigt bekommen habe sowie dessen Inhalt müsse die Beklagte nachweisen. Er sei auch nicht im Besitz des Aufhebungsbescheides vom Juni 2003 sowie des Austrittschreibens der Firma B ... Der Hinweis im Austrittsschreiben, sich umgehend beim Arbeitsamt zu melden, sei als Hinweis ebenfalls nicht ausreichend. Nach den Verwaltungsakten sei eine Aufhebung der Alhi aufgrund der Arbeitsaufnahme am 15.06.2004 nicht mit einem förmlichen Bescheid erfolgt, weshalb hierdurch eine Aufklärung über seine Meldepflicht nicht erfolgt sein könne. Es komme auf einen subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab an. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei eine doppelte Prüfung erforderlich, ob der Arbeitsuchende nach seinem individuellen Vermögen in fahrlässiger Unkenntnis über die ihm auferlegte Obliegenheit gewesen sei und sich weiter fahrlässig nicht unmittelbar nach dem Zeitpunkt der Kenntnis über die Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses bei der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet habe. Hiervon ausgehend könne ihm ein schuldhaftes Zögern nicht vorgeworfen werden. Außerdem komme es auf die Belehrungspflichten an, die der Gesetzgeber der Agentur für Arbeit auferlegt habe. An die Belehrungspflicht habe die Rechtsprechung hohe Anforderungen gestellt. Die Voraussetzungen einer wirksamen Rechtsfolgenbelehrung im Text der allgemeinen Aufhebungsbescheide der Bundesagentur im Jahr 2003/2004 seien nicht erfüllt. Entsprechendes gelte für die Rechtsfolgenbelehrung des Merkblattes 1, Stand April 2003. Der Kläger hat sich auf die Rechtsprechung berufen. Zu berücksichtigen sei auch, dass er sich aufgrund der Aufnahme einer befristeten Tätigkeit bei der Firma B. aus dem Leistungsbezug abgemeldet habe, der Agentur somit die Befristung bekannt gewesen sei. Allenfalls wäre ab 09.10.2004 bis 22.10.2004 ein Verstoß gegen die Meldeverpflichtung anzunehmen. Er habe darauf vertrauen können, dass die definitive und letztendliche Ankündigung durch den Arbeitgeber mit Schreiben vom 04.10.2004 den Zeitpunkt dokumentiere, ab dem er positive Kenntnis von der Nichtverlängerung sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten habe. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten praktizierten 7-Tage-Kulanz und der Tage fehlender Dienstbereitschaft käme danach lediglich eine Minderung für fünf Tage in Betracht.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. April 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. November 2004 und Abänderung des Bescheides vom 19. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2004 zu verurteilen, ihm ungekürzt Arbeitslosenhilfe zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Ausführungen des Klägers seien nicht geeignet, die Entscheidungsgründe des Urteils zu widerlegen. Neue rechtserhebliche Gesichtspunkte seien nicht vorgetragen worden. § 37b SGB III sei hinreichend bestimmt. Der Kläger sei aufgrund der Hinweise im Merkblatt zumindest fahrlässig in Unkenntnis seiner Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung gewesen. Bereits durch die ausreichenden und zutreffenden Hinweise im erhaltenen Merkblatt sei der Kläger klar und eindeutig über seine frühzeitige Meldeverpflichtung aufgeklärt worden. Zum Nachweis, dass der Kläger das Merkblatt bekommen habe, reiche seine Unterschrift auf dem Fortzahlungsantrag vom 24.06.2003 aus. Es sei außerdem davon auszugehen, dass der Kläger einen Aufhebungsbescheid im Zuge seiner Arbeitsaufnahme am 15.06.2004 mit entsprechenden Hinweisen erhalten habe. Die Aufhebung der gewährten Alhi-Bewilligung ergebe sich aus dem in der Leistungsakte enthaltenen Zahlungsnachweis vom 16.06.2004. Der Leistungsakte lasse sich nicht entnehmen, dass sich der Kläger in ein befristetes Arbeitsverhältnis abgemeldet habe. Auch die erst nach der Arbeitslosmeldung des Klägers am 22.10.2004 erstellte Arbeitsbescheinigung der Firma B. sei kein geeigneter Beweis dafür, dass die AA von der Befristung des Arbeitsverhältnisses Kenntnis gehabt habe. Eine Verpflichtung, den Kläger nochmals gesondert auf die Obliegenheit zur Arbeitsuchendmeldung hinzuweisen, bestehe nicht. Die Beklagte hat einen Auszug des Merkblatts 1 für Arbeitslose, Stand April 2003, in Kopie vorgelegt.
Der Senat hat von der Firma B. das Schreiben vom 04.10.2004 an den Kläger, in dem dem Kläger unter Hinweis auf die Verpflichtung nach § 37b SGB III mitgeteilt worden ist, dass sein befristetes Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt werden könne, sowie den Arbeitsvertrag vom 14.06.2004 beigezogen.
Mit richterlicher Verfügung vom 15.12.2011 sind die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung des Senats nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen worden und haben Gelegenheit zur Äußerung erhalten.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie ein Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann der Senat - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten sind mit richterlicher Verfügung vom 15.12.2011 auf die in Betracht kommende Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG sowie deren Voraussetzungen hingewiesen worden und haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Die form- und fristgerecht (§ 151SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere auch statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 SGG in der bis zum 31.03.2008 geltenden und hier noch maßgeblichen Fassung liegt nicht vor, da der Beschwerdewert von mehr als 500,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG a.F.) durch den streitigen Minderungsbetrag in Höhe von 1.050,00 EUR erreicht wird.
Gegenstand des Rechtsstreits sind die Feststellung der Minderung des Anspruchs des Klägers auf Alhi im Schreiben der Beklagten vom 17.11.2004 und der Bewilligungsbescheid vom 19.11.2004, mit dem die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab 12.11.2004 Alhi nur unter Berücksichtigung der genannten Minderung bewilligt hat. Das genannte Schreiben und der Bewilligungsbescheid bilden eine rechtliche Einheit im Sinne eines einheitlichen Bescheides über die Minderung des Anspruchs auf Alhi (vgl. Urteil des BSG vom 18.08.2005 -B 7a/7 AL 80/04 R-).
Der Berufungsantrag des Klägers wurde seinem tatsächlichen Begehren entsprechend gefasst ( ... ungekürzt ... Arbeitslosenhilfe ...), da der von ihm gestellte Antrag ( ... über den 11. April 2004 hinaus ... Arbeitslosengeld ...) offensichtlich unzutreffend ist.
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Minderung des Anspruchs des Klägers auf Alhi liegen vor. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die erfolgte Anspruchsminderung ist § 140 SGB III in der Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I, S. 4607), eingefügt mit Wirkung zum 1. Juli 2003 (in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung).
Hat sich ein Arbeitsloser entgegen § 37b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich nach § 140 SGB III (in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung) das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen auf Grund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt 1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400 EUR 7 EUR, 2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700 EUR 35 EUR und 3. bei einem Bemessungsentgelt über 700 EUR 50 EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird. Dass die Beklagte beim Kläger den Anspruch auf Alhi gemindert hat, steht der Anwendbarkeit der §§ 37 b, 140 SGB III nicht entgegen. Die Anwendbarkeit der §§ 37 b, 140 SGB III ergibt sich aus § 198 Satz 2 1. Satzteil SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung (a. F.). Besonderheiten i.S.d. § 198 Satz 2 Halbsatz 2 SGB III a. F. stehen nicht entgegen. Ein Grund, die Bezieher von Alhi im Zusammenhang mit Meldeversäumnissen besser zu stellen als die Bezieher von Arbeitslosengeld, ist nicht ersichtlich.
Nach § 37b SGB III (in ab 01.01.2004 bis 31.12.2005 gültigen Fassung) sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.
Der im vorliegenden Fall anzuwendende § 37b Satz 2 SGB III ist nicht in sich so widersprüchlich bzw. unbestimmt, dass er den rechtsstaatlichen Erfordernissen an eine Sanktionsandrohung nicht mehr genügen kann. Die Vorschrift ist so zu verstehen, dass "an sich" auch der befristet Beschäftigte unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zur Meldung angehalten ist, er sich jedoch erst drei Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses melden muss, auch wenn ihm bereits vorher der Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bekannt ist (vgl. Urteil des BSG vom 20.10.2005 - B 7a AL 50/05 R -).
Der Kläger unterfällt dieser Regelung des § 37b SGB III. Denn sowohl Beginn (15.06.2004) als auch Ende (31.10.2004) seines Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma B. lagen nach dem Inkrafttreten der Vorschrift.
Für den Senat steht fest, dass der Kläger der Beklagten das Ende seines vom 15.06.2004 bis 31.10.2004 dauernden befristeten Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma B. GmbH & Co. KG nicht drei Monate vorher gemeldet hat. Eine Arbeitsuchendmeldung des Klägers bei der AA hätte (unter Berücksichtigung der Karenzzeit von 7 Tagen) spätestens am 07.08.2004 erfolgen müssen. Eine solche Meldung ist jedoch erst am 22.10.2004 erfolgt, mithin weit über 30 Tage verspätet, wovon die Beklagte zutreffend ausgeht. Dies steht für den Senat aufgrund der vorgelegten Leistungsakte des Klägers fest. Darin findet das Vorbringen des Klägers, der AA sei die Befristung des Arbeitsverhältnisses vorher bekannt gewesen, keine Stütze. Vielmehr hat die AA erst nach der Arbeitslosmeldung (Arbeitsuchendmeldung) des Klägers am 22.10.2004 durch die am 05.11.2004 erstellte Arbeitsbescheinigung der Firma B. von der Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers Kenntnis erlangt. Überprüfbare Angaben, die dem entgegen stehen, hat der Kläger nicht gemacht.
Eine Verletzung der Obliegenheit des § 37b Satz 1 SGB III setzt ein Verschulden des Versicherten nach einem subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab voraus (Urteile des BSG vom 25.05.2005 B 11a/11 AL 81/04 R -, vom 18.08.2005 - B 7a AL 4/05 R -, B 7a/7 AL 94/04 R - und - B 7a/7 AL 80/04 R -). Nach der Legaldefinition des in § 37b Satz 1 SGB III verwendeten Begriffes der Unverzüglichkeit in § 121 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bedeutet Unverzüglichkeit "ohne schuldhaftes Zögern". Im Rahmen dieses Kriteriums ist zu prüfen, ob der Versicherte nach seinem individuellen Vermögen fahrlässig in Unkenntnis über die für ihn bestehende Obliegenheit war und sich fahrlässig nicht unmittelbar nach dem Zeitpunkt der Kenntnis über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet hat. Im Rahmen der anzustellenden Fahrlässigkeitsprüfung - grobe Fahrlässigkeit ist entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht erforderlich - ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass die Norm des § 37b Satz 2 SGB III von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit unterschiedlich ausgelegt worden ist und teilweise die Meinung vertreten wurde, § 37b Satz 2 SGB III sei so verworren und unklar, dass eine eindeutige Obliegenheit aus dieser Norm nicht abgeleitet werden könne (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 20.10.2005 - B 7a AL 28/05 R -).
Hiervon ausgehend steht zur Überzeugung des Senats weiter fest, dass der Kläger die Obliegenheit des § 37b Satz 1 SGB III schuldhaft verletzt hat. Dabei kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe nicht gewusst, dass er sich drei Monate vor Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses bei der AA arbeitsuchend melden müsse.
Der Kläger ist von der Beklagten ausreichend und inhaltlich zutreffend über die Obliegenheit des § 37b Satz 1 SGB III auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen informiert worden.
Dass dies allerdings durch Hinweise in einem Aufhebungsbescheid anlässlich der Arbeitsaufnahme des Klägers am 15.06.2004 erfolgt ist, vermag der Senat verlässlich nicht festzustellen. Ein solcher Aufhebungsbescheid findet sich in der Leistungsakte des Klägers nicht. Allein der Umstand, dass sich in dieser Akte ein Zahlungsnachweis vom 16.06.2004 mit dem Vermerk "Aufhebungsbescheid -BA II DV 208- erstellt" befindet, worauf die Beklagte abstellt, spricht allenfalls für das Erstellen eines Aufhebungsbescheids. Dass ein solcher Aufhebungsbescheid ausreichende und zutreffende Hinweise über die Obliegenheit des § 37b Satz 1 SGB III enthalten hat, wird hierdurch jedoch nicht belegt. Zudem ist auch nicht nachprüfbar, ob dem Kläger ein Aufhebungsbescheid übersandt wurde bzw. diesem zugegangen ist. Die Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren einen an den Kläger gerichteten Aufhebungsbescheid auch nicht vorgelegt (vorlegen können). Auch dem Austrittsschreiben der Firma B. an den Kläger vom 04.10.2004 lässt sich ein ausreichender Hinweis über die Obliegenheit des § 37b Satz 1 SGB III nicht entnehmen. Zwar ist ein Hinweis nach § 37b SGB III in diesem Schreiben erfolgt, jedoch erst nach Ablauf der Meldefrist zum 01.08.2004.
Der Kläger ist jedoch durch das Merkblatt für Arbeitslose 1, Stand April 2003, über die Obliegenheit des § 37b Satz 1 SGB III hinreichend informiert worden. So wird im Merkblatt im Einklang mit der Rechtslage klar und verständlich insbesondere darauf hingewiesen, dass jemand, der in einem befristeten Arbeitsverhältnis steht, sich drei Monate vor dessen Beendigung arbeitsuchend melden muss. Diese Hinweise sind entgegen der Ansicht des Klägers inhaltlich nicht zu beanstanden (vgl. BSG Urteile vom 28.08.2007 - B 7/7a AL 44/06 R - und vom 17.10.2007 - B 11a/7a AL 44/06 -; juris). Durch diese Hinweise wurde der Kläger in die Lage versetzt, zu erkennen, sich rechtzeitig zum 01.08.2004 bei der AA arbeitsuchend melden zu müssen. Aufgrund dieser Hinweise hatte der Kläger damit entweder Kenntnis von der Meldeobliegenheit nach § 37b SGB III bzw. hatte diese Kenntnis nicht (mehr), weil er diese Hinweise zumindest leicht fahrlässig nicht beachtet hat. Eine etwaige Unkenntnis war dem Kläger damit subjektiv vorwerfbar. Seiner Meldeobliegenheit ist der Kläger auch sonst nicht unverzüglich nachgekommen.
Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Merkblatt 1 für Arbeitslose, Stand April 2003, nicht erhalten und von seinem Inhalt keine Kenntnis gehabt zu haben. Er hat mit seiner Unterschrift bei der Antragstellung am 23.06.2003 bestätigt, dieses Merkblatt erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Diese unterschriftliche Bestätigung muss der Kläger gegen sich gelten lassen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger entsprechend seiner Behauptung dieses Merkblatt tatsächlich nicht ausgehändigt worden ist, sind nicht ersichtlich. Das abweichende Vorbringen des Klägers ist unstimmig und deshalb nicht geeignet, einen solchen Sachverhalt zur Überzeugung des Senates glaubhaft zu machen. Während der Kläger im gerichtlichen Verfahren zunächst nur vorgetragen hat, er wisse nicht, ob er das Merkblatt 1 für Arbeitslose und ggf. mit welchem Inhalt erhalten habe, hat er im weiteren Verlauf - sein Vorbringen damit steigernd - zuletzt bestritten, das Merkblatt erhalten zu haben, weshalb das Vorbringen des Klägers, das Merkblatt nicht erhalten zu haben, nicht glaubhaft ist.
Einem fahrlässigen Verstoß gegen die Meldeobliegenheit des § 37b SGB III steht auch nicht entgegen, dass der Kläger berechtigt davon ausgehen durfte, dass sein befristetes Beschäftigungsverhältnis verlängert wird. Hierauf kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Im Rahmen der Prüfung der "subjektiven Vorwerfbarkeit" ist allerdings festzustellen, wann der Versicherte sicher davon ausgehen konnte, dass sein Beschäftigungsverhältnis zu einem konkreten Zeitpunkt tatsächlich enden werde. Nach der vom SG eingeholten Auskunft der Firma B. vom 18.05.2005 wurde dem Kläger bei der Vertragsunterzeichnung am 14.06.2004 zwar erklärt, dass die Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses offen ist, wobei die Frage der Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses von mehreren Faktoren abhängig gemacht wurde (persönliches Engagement, Beurteilung durch den Meister, Auftragslage) und erst kurzfristig geprüft werden könne. Eine Zusage, dass das befristete Arbeitsverhältnis verlängert wird, wurde dem Kläger dagegen nicht gemacht. Zudem war dem Kläger nach der Auskunft der Firma B. bekannt, dass die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses von Faktoren abhing, die der Kläger nicht hat beeinflussen können (Auftragslage). Damit durfte der Kläger lediglich von einer nicht gesicherten Möglichkeit einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses ausgehen. Bei dieser Sachlage musste er konkret mit der Möglichkeit rechnen, dass das Arbeitsverhältnis nicht verlängert wird, weshalb sich ihm eine Arbeitsuchendmeldung bereits zum 01.08.2004 hätte aufdrängen müssen. Der Kläger kann sich deshalb auch nicht mit Erfolg darauf berufen, eine Meldeobliegenheit sei erst am 08.10.2004 entstanden, als ihm von der Firma B. eröffnet worden sei, dass das Arbeitsverhältnis nicht verlängert werde, weshalb eine Meldeversäumnis von lediglich sieben Tagen vorliege.
Der von der Beklagten festgelegte Minderungsbetrag in Höhe von 1.050,00 EUR ist nicht zu beanstanden. Er entspricht der Regelung des § 140 Satz 2 Nr. 2 SGB III (Bemessungsentgelt wöchentlich 485,00 EUR = Minderungsbetrag täglich 35,00 EUR) und § 140 Satz 3 SGB III, wonach die Minderung auf den Betrag begrenzt ist, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Bei einem täglichen Minderungsbetrag von 35,00 EUR ergibt sich somit eine Minderung des Anspruchs auf Alhi von insgesamt 1.050,00 EUR.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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