Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 U 1156/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 4363/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. August 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Lungenerkrankung des Klägers als Berufskrankheit nach Nr. 4101 (Quartzstaublungenerkrankung - Silikose -) bzw. 4103 (Asbeststaublungenerkrankung - Asbestose -) der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) festzustellen ist.
Der 1951 geborene Kläger reiste 1968 aus K. in die Bundesrepublik Deutschland ein. In Deutschland war er eigenen Angaben zufolge von Februar 1969 bis Mai 1983 - unterbrochen durch Militärdienst im früheren Jugoslawien von Januar 1976 bis August 1977 - bei der Firma G in der Reifenherstellung beschäftigt. Danach war der Kläger teilweise mit mehrmonatiger Unterbrechung durch Arbeitslosigkeit oder Krankheit bei verschiedenen Arbeitgebern als Baggerfahrer, Lkw-Fahrer, als Kellner in der Gaststätte seiner früheren Ehefrau und zuletzt von März 1994 bis Januar 1996 als selbstständiger Gastwirt tätig.
Am 19.02.2009 zeigte Dr. N. bei der Berufsgenossenschaft der Chemischen Industrie, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden nur noch Beklagte), den radiologischen Thorax-Befund kleiner Rundherde beidseits in der Lunge subpleural unter Hinweis auf eine inhalative Belastung durch Rußpartikel und Gummi während der Arbeit bei der Firma G als Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Berufskrankheit an. Beigefügt war der Befundbericht von Dr. S. , St. V.-Kliniken K. - Medizinische Klinik 4 - vom 27.01.2009 über eine am 23.01.2009 durchgeführte Bronchoskopie. Danach seien im Rahmen einer kardiologischen Diagnostik kleine Rundherde in der Lunge als Zufallsbefund aufgefallen, eine Lungenfunktionsstörung bestehe nicht. Außerdem war beigefügt der pathologische Befund von Prof. Dr. F. vom 13.02.2009 und der Befund der Ultraschalluntersuchung des Abdomens vom 05.02.2009 von Dr. St ...
Die Beklagte leitete ein Feststellungsverfahren ein. Am 31.03.2009 führte der Berufskrankheiten-Sonderbeauftragte der Beklagten anlässlich eines Hausbesuchs ein Gespräch mit dem Kläger und seiner Ehefrau. Der Kläger gab an, seit 31.01.1996 bis heute arbeitslos zu sein. Er sei arbeitsunfähig. 1998 seien ihm wegen einer Herzerkrankung zwei Stents eingesetzt worden. In der Zeit von 1967 bis Ende 2008 habe er täglich etwa 15 Zigaretten geraucht. Während seiner Tätigkeit bei der Firma G sei er zunächst 3 Jahre an den Walzen eingesetzt gewesen, wo eine etwa auf 180 °C erhitzte Gummimischung verarbeitet worden sei. Danach sei er in die Produktion versetzt worden und habe eine Reifenwickelmaschine bedient. An beiden Arbeitsplätzen sei Staub in der Luft gewesen, in der Produktion sei auch an den Nachbararbeitsplätzen Staub in die Luft abgegeben worden. Umgang mit Asbest, asbesthaltigen Materialien habe er bei der Firma G nicht gehabt. Bei seinen nachfolgenden beruflichen Tätigkeiten sei er seiner Erinnerung nach Asbest, asbesthaltigen Materialien, Chemikalien oder Stäuben nicht ausgesetzt gewesen (Vermerk des Berufskrankheiten-Sonderbeauftragten J. vom 02.04.2009). Nach Auswertung der Unterlagen durch den Beratungsarzt Dr. B. (Stellungnahme vom April 2009) holte die Beklagte u.a. einen Befundbericht von Allgemeinmediziner Dr. Ge. (Bericht vom 11.05.2009), dem weitere Facharztberichte beigefügt waren, ein. Im Entlassungsbericht von Dr. S. /Dr. N. vom 21.04.2009 über die stationäre Behandlung des Klägers vom 04.02.2009 bis 18.02.2009 in der Medizinischen Klinik der St. V.-Kliniken K. wurde als Diagnose angegeben: periphere Rundherde beider Lungen, thorakoskopisch Anthrakose (Kohlenstaublunge) in Lymphknoten nach beruflicher Rußexposition in der Reifenproduktion. Die Beklagte hörte die Firma G D. T. zu den Arbeitsplatzbedingungen des Klägers an (Angaben vom 26.06.2009 im Vordruck der Beklagten: kein Umgang des Klägers bei eigener Tätigkeit oder auf Nachbararbeitsplätzen mit asbesthaltigem oder quarzstaubhaltigem Material, keine Konzentrationsmessungen auf Asbeststaub oder Quarzstaub während der Beschäftigungszeit des Klägers).
Der Technische Aufsichtsbeamte Dipl.-Ing. G. führte am 17.07.2009 eine Betriebsbesichtigung im Werk der Firma G durch. Gesprächspartner waren ein Vertreter der Personalabteilung, des Betriebsrats und die Sicherheitsfachkraft des Arbeitgebers, der Zeuge Chemieingenieur A N (N). Der über den Termin der Betriebsbesichtigung unterrichtete Kläger (Schreiben an den Kläger vom 08.07.2009) nahm nicht teil. Als Ergebnis der Betriebsbesichtigung hielt Dipl.-Ing. G. in seinem Vermerk vom 22.07.2009 fest, dass der Kläger von 03.02. bis 12.11.1969 im Bereich des Kalanders eingesetzt gewesen sei, wo Gummi als sogenanntes "Endlosfell" mit Überkopflader auf die Kalanderwalzen aufgegeben und im warmen Zustand mit dem Messer geschnitten und wieder auf die Walzen zurückgegeben wurde. In diesem Bereich seien keine Plastikfolien als Zwischenlagen verwendet und keine staubförmigen Stoffe zugegeben worden. Die Temperatur habe bei ungefähr 110 °C gelegen. In den Zeiträumen vom 01.04. bis 04.09.1970, vom 18.11.1973 bis 25.01.1976 und vom 15.08.1977 bis 14.10.1983 sei der Kläger im Bereich des "Bead Winder" tätig gewesen. In diesem Produktionsbereich seien Stahldrähte mit Gummimaterial bei einer Temperatur von 110 °C ummantelt worden. Die ummantelten, später als Wulstkern verwendeten Stahldrähte seien mit einem Hammer abgeschlagen und zu einem Ring geformt worden. Zu der Zeit der Beschäftigung des Klägers seien die älteren Ringe mit einem Zement teilweise eingestrichen worden, um die Haftung zu erhöhen. Der Zement sei flüssig gewesen, weshalb im Arbeitsbereich kein sichtbarer Staub vorhanden gewesen sei. Talkum oder quarzhaltige Stoffe seien nicht verwendet worden. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass der Kläger keinen asbest- oder quarzhaltigen Stäuben ausgesetzt gewesen sei.
Mit Bescheid vom 13.10.2009 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nrn. 4101 bzw. 4103 der Anlage zur BKV und die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Der Kläger sei während seiner Tätigkeit bei der Firma S (gemeint war Firma G - Korrekturschreiben vom 04.03.2010 -) weder gegenüber Quarz- noch Asbeststaub exponiert gewesen. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Anerkennung einer dieser Berufskrankheiten oder beider Berufskrankheiten im Sinne einer Mischstaubpneumokoniose seien nicht erfüllt.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, denn er sei ständig Rußstaub ausgesetzt gewesen. Masken seien nicht getragen worden. Außerdem seien die Gummibahnen mit Benzin eingerieben und mit einem schwarzen Trennmittel mit einem Pinsel bestrichen worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Der Kläger erhob am 17.03.2010 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe und wiederholte sein bisheriges Vorbringen. Mit Gerichtsbescheid vom 16.08.2010 wies das Sozialgericht die Klage ab. Der Kläger sei während seiner durch Wehrdienst in seinem Heimatland unterbrochenen Tätigkeit bei der Firma G von 1969 bis 1983 keinem Quarz- oder Asbeststaubrisiko ausgesetzt gewesen. Das Gericht stützte sich hierbei auf die Ermittlungen des Technischen Aufsichtsbeamten Dipl.-Ing. G ... Unabhängig davon fehle es auch am Nachweis einer entsprechenden Erkrankung der Berufskrankheiten nach Nummer 4101 oder 4103 der Anlage zur BKV. Nachgewiesen seien beim Kläger allein multiple Lungenrundherde unklarer Dignität.
Der Kläger hat gegen den Gerichtsbescheid am 08.09.2010 (beim Sozialgericht) Berufung eingelegt. Er macht geltend, im Entlassungsbericht der St. V.-Kliniken führe Dr. S. aus, bei der thoraskopischen Biopsie der peripheren Rundherde der Lunge habe sich eine ausgeprägte Anthrakose gezeigt, was anamnestisch zur angegebenen beruflichen Rußexposition am Arbeitsplatz bei der Reifenherstellung passe. Es könne keine Rede davon sein, dass es an seinem Arbeitsplatz nicht zur Staubentwicklung gekommen sei. Er berufe sich zum Beweis hierfür auf ein Sachverständigengutachten, das einzuholen sei. Auch wenn der Rußstaub nicht direkt von seinem Arbeitsplatz in der Produktion gekommen sei, so habe trotzdem eine Staubentwicklung vorgelegen. Nach jeder Arbeitsschicht habe er schwarze Hände und ein schwarzes Gesicht gehabt, was die Reinigung mit einem speziellen Reinigungsmittel, das die Firma zur Verfügung gestellt habe, erfordert habe. Von 1969 an habe er an den Walzen gearbeitet, die sich in der Nähe der Mischerei befunden habe. Manchmal habe er auch in der Mischerei aushelfen müssen. Die Mischerei habe sich im Untergeschoss der Produktionshalle befunden. Nach oben durch das Treppenhaus sei sie nicht von der Produktionshalle, in der er gearbeitet habe, abgeschlossen gewesen. Er berufe sich auf das Zeugnis seines früheren Arbeitskollegen A P (P).
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16.08.2010 und den Bescheid der Beklagten vom 13.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.03.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Lungenerkrankung als Berufskrankheit nach Nrn. 4101/4103 der Anlage I zur BKV festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat auf den vorgelegten ergänzenden Ermittlungsbericht des Technischen Aufsichtsbeamten Dipl.Ing. G. vom 08.06.2011 verwiesen. Die Firma G habe nach erneuter Prüfung Beschäftigungszeiten des Klägers vom 03.02.1969 bis 12.11.1969 im Bereich des Kalanders, vom 01.04. bis 04.09.1070, vom 19.11.1973 bis 25.01.1076 und vom 15.08.1977 bis 14.10.1983 bestätigt. Für den Bereich der Mischerei existiere ein Messbericht des TÜV Südwest vom 14.02.1990, in dem das Ergebnis einer Staubmessung aus dem Jahr 1988 enthalten sei und die einen Schichtmittelwert von weniger als 25 % des Maximalen Arbeitsplatzkonzentrations(MAK)-Wertes ergeben habe mit dem Befund, dass der Grenzwert eingehalten sei. Der damalige Arbeitsplatz des Klägers am Kalander sei ca. 78 m und der Arbeitsbereich des "Bead Winders" ca. 210 m von dem Mischerei entfernt gewesen. Unter der Annahme, dass die Staubmessung von 1988 auf die Arbeitszeit des Klägers in den siebziger und achtziger Jahren übertragbar sei, sei eine Belastung des Klägers mit Stäuben nicht wahrscheinlich. Der Kläger habe auf gezielte Nachfrage des Berufskrankheiten-Sonderbeauftragten angegeben, er könne keine Kollegen mehr benennen, die die Arbeitsplatzverhältnissen beschreiben können. Es sei nicht zu erwarten, dass die Behauptung des Klägers zur Einwirkung von Asbest oder Quarzstaub nachgewiesen werden könne.
In der nichtöffentlichen Sitzung am 07.10.2011 ist der Kläger zu den Arbeitsplatzbedingungen angehört worden und sind der frühere Arbeitskollege P und die Sicherheitsfachkraft N als Zeugen vernommen worden. Diesbezüglich wird auf die Niederschrift vom 07.10.2011 Bezug genommen.
Die Beklagte hat ergänzende Ermittlungen durch ihren Technischen Aufsichtsdienst veranlasst und die Ermittlungsberichte von Dipl.-Ing. G. vom 25.11.2011 und 20.12.2011 vorgelegt. Danach hätten beim Firmenbesuch am 16.11.2011 Aufstellungszeichnungen mit der Bezeichnung "Entstaubungsanlage für Banbury Unit" und "Batch off Unit Vent" aus dem Jahre 1967 eingesehen werden können, in denen entsprechende Rohrleitungen der Entstaubungsanlage eingezeichnet seien. Außerdem habe eine Fotografie aus dem Jahre 1985 mit Teilabbildung der Absauganlage und eine Beschreibung und Betriebsanweisung mit dem Titel "Hartmann – Sly – Filter Type Dynaclone" und dem handschriftlichen Vermerk "Banbury I, 234 Filterssäcke" vorgelegt werden können. Damit sei wahrscheinlich, dass während der Beschäftigungszeit des Klägers von 1969 bis 1983 die bezeichnete lüftungstechnischen Anlage bereits vorhanden gewesen sei. Die bei der Beweisaufnahme des Gerichts erwähnte Wasserseife sei als Trennmittel in einer Wanne verwendet worden, durch die das fertige Gummi gelaufen sei. Es sei unwahrscheinlich, dass der Kläger diese Wasserseife, ein Gemisch aus Promol und Wasser selbst hergestellt habe. Promol sei nicht als Gefahrstoff eingestuft.
Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts beigezogen. Auf diese Akten und die im Berufungsverfahren angefallene Akte wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und insgesamt zulässig. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 13.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.03.2010, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, eine Berufskrankheit nach Nrn. 4101/4103 der Anlage I zur BKV anzuerkennen und dem Kläger Leistungen zu gewähren, ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Lungenerkrankung als Berufskrankheit. Die Leistungsklage auf Verletztenrente hat der Kläger im Termin am 07.10.2011 zurückgenommen.
Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkung verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Aufgrund der Ermächtigung in § 9 Abs. 1 SGB VII hat die Bundesregierung die Berufskrankheiten Verordnung (BKV) vom 31.10.1997 (BGBl I, S. 2623) erlassen, in der die derzeit als Berufskrankheiten anerkannten Krankheiten aufgeführt sind.
Die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität) und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "Einwirkungen" und "Krankheit" müssen im Sinne des Vollbeweis, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen (vgl. BSG Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 9/08 R -, juris).
Ebenso wie die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Gesundheits(-erst-)schaden und Unfallfolge beim Arbeitsunfall ist die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der berufsbedingten Erkrankung und den Berufskrankheitenfolgen, die dann gegebenenfalls zu bestimmten Versicherungsansprüchen fuhren, bei der Berufskrankheit keine Voraussetzung des Versicherungsfalles (vgl. BSG Urteil vom 02.04.2009 a.a.O.). Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit.
Wahrscheinlich ist diejenige Möglichkeit, der nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber jeder anderen Möglichkeit ein deutliches Übergewicht zukommt (vgl. BSGE 45, 286). Eine Möglichkeit verdichtet sich dann zur Wahrscheinlichkeit, wenn nach der herrschenden medizinisch wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen den ursächlichen Zusammenhang spricht (BSGE 60, 58 m.w.N.; vgl. auch Mehrtens/Perlebach, Die Berufskrankheitenverordnung, Kommentar, E § 9 RdNr. 26.2). Ein Kausalzusammenhang ist insbesondere nicht schon dann wahrscheinlich, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist. Lässt sich eine Tatsache nicht nachweisen oder ein Kausalzusammenhang nicht wahrscheinlich machen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten dessen, der einen Anspruch aus der nicht erwiesenen Tatsache bzw. dem nicht wahrscheinlich gemachten Kausalzusammenhang für sich herleitet (BSGE 19,5 2, 53; 30,121, 123; 43, 110, 112).
Der Tatbestand der Berufskrankheit-Nr. 4101 der Anlage 1 zur BKV lautet: Quarzstaublungenerkrankung, der der Nr. 4103: Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der Pleura.
Die Einwirkungskausalität für beide Berufskrankheiten ist nicht nachgewiesen. Ebenso wie das Sozialgericht ist der Senat nicht zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass der Kläger an seinem Arbeitsplatz bei der Firma G in der Zeit von 1969 bis 1983 gesundheitsschädlichen Mengen von Quarzstaub oder Asbest ausgesetzt gewesen ist. Einwirkungen solcher Art haben die Ermittlungen der Beklagten nicht ergeben. Nach eigenen Angaben des Klägers gegenüber dem Berufskrankheiten-Sonderbeauftragten J. war er zunächst an den Walzen und später an einer Reifenwickelmaschine im Produktionsbereich eingesetzt, wobei eine erhitzte Gummimischung verarbeitet wurde. Dies deckt sich mit den Ermittlungen des Technischen Aufsichtsbeamten Dipl.-Ing. G. , wonach der Kläger im Zeitraum bis November 1969 Roll-Kalander bediente und auf 110 °C erhitzte Gummimischungen auf den Kalanderwalzen auswalzen und zuschneiden musste. In dem Zeitraum ab 1970 wurde im Produktionsbereich "Bead Winder" wiederum auf 110 °C erhitztes Gummimaterial verarbeitet und es kam Flüssigzement, der mit einem Pinsel aufgetragen wurde, zum Einsatz. Weder den Angaben des Klägers noch den Ermittlungen von Dipl.-Ing. G. lässt sich entnehmen, dass bei der Verarbeitung der flüssigen bzw. weichen Gummimischung und des Flüssigzements Quarzstaub oder Asbeststaub aufgetreten ist. Bei der Befragung durch den Sonderbeauftragten J. hatte der Kläger auch ausdrücklich angegeben dass er sich an den Umgang mit Asbest oder asbesthaltigen Materialien bei der Firma G nicht mehr erinnern könne. Talkum oder sonstige quarzhaltige Stoffe wurden von der Firma G nach den bei der Betriebsbesichtigung des Technischen Aufsichtsdienstes gemachten Angaben der Firmenleitung niemals verwendet, was von Dipl.-Ing. G. auch nicht bezweifelt wurde. Eine Beeinträchtigung mit Asbeststaub oder Quarzstaub durch Nachbararbeitsplätze war von der Sicherheitsfachkraft N der Firma G im Fragebogen der Beklagten ausdrücklich verneint worden, eine solche wurde auch bei der Betriebsbesichtigung, bei der die Sicherheitsfachkraft N ebenfalls anwesend war, durch Dipl.-Ing. G. nicht ermittelt. N hat bei seiner Vernehmung angegeben, dass die Beschäftigten in der Mischerei spezielle Arbeitskleidung, die auch firmenseitig gewaschen werde, tragen. Die anderen Beschäftigten tragen keine Schutzkleidung, weil dies nicht notwendig ist. Der Zeuge N hat nicht mit Sicherheit sagen können, ob maßgebliche Änderungen hinsichtlich der Staubbelastung 1969 bis zu seinem Firmeneintritt 1986 eingetreten waren, jedoch ist nach seiner Einschätzung nicht von anderen Verhältnissen auszugehen, da bei Aufnahme seiner Tätigkeit noch der alte Mischer, der bereits 1969 verwendet worden sein dürfte, unter den von ihm beschriebenen Bedingungen eingesetzt wurde. Die Situation ist daher zur Überzeugung des Senats mit den durch das Messprotokoll von 1988 belegten Verhältnissen vergleichbar, zumal der Zeuge N angegeben hat, dass von den fünf Messpunkten auch welche im Erdgeschoß gelegen haben, d.h. es wurde nicht nur direkt im Keller in der Mischerei, sondern auch oben im Bereich der Produktion gemessen. Soweit der Kläger vorgetragen hat, er sei an den von ihm innegehabten Arbeitsplätzen durch schwarzen Staub beeinträchtigt gewesen, der von anderen Produktionsbereichen stamme, ist dies daher ebenso wenig überzeugend, wie seine erstmals im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung, er habe auch in der besonders mit Rußstaub belasteten Mischerei ausgeholfen.
Der von ihm als Zeuge benannte frühere Arbeitskollege P hat bei seiner Vernehmung im Beweistermin am 07.10.2011 eine Quarzstaub- oder Asbestbelastung nicht bestätigt. Seine Angaben waren insgesamt zögerlich und nicht frei von Ungereimtheiten. Eine Staubbelastung außerhalb der Mischerei hat er zu Anfang seiner Vernehmung nicht beschrieben. Zwar hat der Zeuge angegeben, es sei alles schmutzig gewesen, man habe sich überall schwarze Hände geholt. Solchen ölhaltigen Schmutz hat der Zeuge N auch bestätigt. Auf Nachfrage hat P den Schmutz als Zement und Teer konkretisiert, der nicht ohne Alkohol weg zu wischen gewesen sei. Auch sei eine schwarze Masse verstrichen worden, wovon man schwarze Hände bekommen habe. Diese auf mehrfache Nachfrage gegebene Beschreibung lässt sich mit der vom Kläger behaupteten Staubbelastung nicht in Einklang bringen. Der Zeuge P hat auf Nachfrage des Gerichts ausdrücklich angegeben, dass Ruß oben in der Produktionshalle nicht entstanden sei, nur unten im Keller, d.h. in der Mischerei. "Rauch" sei da, wo er gearbeitet hatte, nämlich vergleichbar mit dem Arbeitsplatz des Klägers oben in der Produktionshalle, nicht entstanden. Seine erst auf konkrete Nachfrage der früheren Klägerbevollmächtigten gemachte Ergänzung, am Arbeitsplatz des Klägers sei man sehr schmutzig geworden vom "schwarz-weißen" Schmutz, der auf nochmalige Nachfrage der Bevollmächtigten damit beschrieben worden ist, dass es dort alles Mögliche, auch Staub gegeben habe, steht den zuvor gemachten Angaben entgegen. Darüber hinaus ist eine Zuordnung des schwarzen oder weißen Staubs nicht möglich und die Aussage des Zeugen lässt auch erkennen, dass Staub neben dem von ihm ausdrücklich erwähnten anderen Schmutz keine große Bedeutung hatte. Dem entspricht die Aussage des Zeugen N, der eine Rußstaubbelastung allein für die Mischerei im Kellergeschoss beschrieben hat, in der der Kläger nicht gearbeitet hatte. Die Angabe des Zeugen, dass eine Absauganlage bereits 1986, als er selbst bei der Firma angefangen hatte, eingebaut gewesen sei und er sich aber nicht vorstellen könne, dass bei der Arbeitsaufnahme des Klägers 1969 noch keine Absauganlage vorhanden gewesen sei, ist überzeugend. Der Zeuge hat nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass man sich bei der Entstehung von Ruß bei der Verarbeitung das technisch nicht anders vorstellen könne, als dass eine Absauganlage eingerichtet werden muss. Dies wird zur Überzeugung des Senats auch durch die nachfolgenden Ermittlungen des Technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten belegt, wonach jedenfalls 1967 die Aufstellung einer Absauganlage konkret geplant worden ist, worauf die Aufstellungszeichnungen aus den Firmenunterlagen hinweisen. Der Zeuge P. hatte zwar das Vorhandensein von Lüftungsrohren 1969 verneint, jedoch eingeräumt, dass später Lüftungsrohre eingebaut worden sind. Wann der Einbau erfolgt ist, hat P. nicht angeben können. Abgesehen davon, dass nach den Personalunterlagen der Firma G der Zeuge P. erst in der Zeit ab 30.08.1976 bei ihr beschäftigt war (Fax der Sicherheitskraft der Firma G , Zeuge N, vom 20.06.2011 an die Beklagte), was der Behauptung des Zeugen, ab 1969 bis 1974 und dann wieder ab 1975 dort gearbeitet zu haben, entgegensteht - zumal der Zeuge eingangs seiner Vernehmung seine Beschäftigung auf den Zeitraum von 1976 bis 2004 datiert hatte -, ist die Angabe des Zeugen über eine fehlende Entlüftung mit Rücksicht auf die fachkundige Darstellung des Zeugen N zur technischen Notwendigkeit einer Absauganlage bei den Arbeitsvorgängen in der Mischerei wenig einleuchtend. Die behauptete fehlende Absauganlage ist auch nicht mit seinen weiteren Angaben vereinbar, dass Ruß oder "Rauch" außerhalb der im Keller gelegenen Mischerei nicht vorhanden war. Die Einschätzung des Technischen Aufsichtsbeamten der Beklagten, Dipl.-Ing. G. , dass die dokumentierte Staubmessung aus dem Jahre 1988, die keine relevante Staubbelastung in der Mischerei ergeben hat, auf die Arbeitsplatzbedingungen des Klägers im Zeitraum ab 1969 übertragen werden können, ist für den Senat deshalb überzeugend. Eine relevante Staubbelastung ist für den Zeitraum der Beschäftigung des Klägers daher nicht nachgewiesen, selbst wenn seine zuletzt bei seiner Anhörung am 07.10.2011 gemachte Behauptung, häufig auch über Stunden hinweg in der Mischerei gearbeitet zu haben, als wahr unterstellt würde.
Darüber hinaus ist auch nach Auffassung des Senats eine Asbestose oder Quarzstaublunge als Erkrankung nicht hinreichend nachgewiesen, worauf bereits das Sozialgericht im angefochtenen Gerichtsbescheid hingewiesen hatte. Dr. S. stützt seine Bewertung in dem vom Kläger zitierten Entlassungsbericht vom 21.04.2009, dass die diagnostizierte Anthrakose zu der angegebenen beruflichen Rußexposition bei der Firma G passe, allein auf die auf Angaben des Klägers zurückgehende Berufsanamnese. Demgegenüber hatte er in seinem Befundbericht vom 27.01.2009 in Auswertung der Thorakoskopie mit Lungenkeilbiopsie die Ursache der diagnostizierten Rundherde nicht sichern können. Als pulmonale Vorgeschichte wird aber ein angegebener Nikotinkonsum von 20 Zigaretten täglich seit dem 16. Lebensjahr dokumentiert und als Befund auch angegeben, dass die meisten Makrophagen im Sinne von Rauchermakrophagen pigmentbeladen seien.
Der Senat sah keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen. Wie die konkreten Arbeitsplatzverhältnisse in dem Zeitraum von 1969 bis 1983 bei der Firma G beschaffen waren, ist einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich. Die vom Kläger angeregte Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens war ohne weitere Spezifizierung, zu welchen Punkten die Beurteilung erfolgen soll, kein taugliches Beweismittel. Darüber hinaus hat er ebenso wenig konkretisiert, welches Fachwissen eines Sachverständigen zur Aufklärung für erforderlich gehalten wird. Die Vernehmung der vom Kläger zuletzt im Termin am 07.10.2011 als Zeugen benannten weiteren Arbeitskollegen hat sich dem Senat nicht aufgedrängt, denn es ist nicht vorgetragen, weshalb sie über Zusammensetzung und Konzentration der streitigen Staubbelastung verlässliche Angaben, jedenfalls verlässlichere als der Zeuge P, machen können. Über die vom Technischen Aufsichtsdienst erfolgte zeugenschaftliche Befragung von Betriebsangehörigen und die gerichtliche Zeugenvernehmung im Termin am 07.10.2011 hinaus sind keine weiteren erfolgversprechenden Ermittlungsmöglichkeiten für den Senat ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Lungenerkrankung des Klägers als Berufskrankheit nach Nr. 4101 (Quartzstaublungenerkrankung - Silikose -) bzw. 4103 (Asbeststaublungenerkrankung - Asbestose -) der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) festzustellen ist.
Der 1951 geborene Kläger reiste 1968 aus K. in die Bundesrepublik Deutschland ein. In Deutschland war er eigenen Angaben zufolge von Februar 1969 bis Mai 1983 - unterbrochen durch Militärdienst im früheren Jugoslawien von Januar 1976 bis August 1977 - bei der Firma G in der Reifenherstellung beschäftigt. Danach war der Kläger teilweise mit mehrmonatiger Unterbrechung durch Arbeitslosigkeit oder Krankheit bei verschiedenen Arbeitgebern als Baggerfahrer, Lkw-Fahrer, als Kellner in der Gaststätte seiner früheren Ehefrau und zuletzt von März 1994 bis Januar 1996 als selbstständiger Gastwirt tätig.
Am 19.02.2009 zeigte Dr. N. bei der Berufsgenossenschaft der Chemischen Industrie, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden nur noch Beklagte), den radiologischen Thorax-Befund kleiner Rundherde beidseits in der Lunge subpleural unter Hinweis auf eine inhalative Belastung durch Rußpartikel und Gummi während der Arbeit bei der Firma G als Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Berufskrankheit an. Beigefügt war der Befundbericht von Dr. S. , St. V.-Kliniken K. - Medizinische Klinik 4 - vom 27.01.2009 über eine am 23.01.2009 durchgeführte Bronchoskopie. Danach seien im Rahmen einer kardiologischen Diagnostik kleine Rundherde in der Lunge als Zufallsbefund aufgefallen, eine Lungenfunktionsstörung bestehe nicht. Außerdem war beigefügt der pathologische Befund von Prof. Dr. F. vom 13.02.2009 und der Befund der Ultraschalluntersuchung des Abdomens vom 05.02.2009 von Dr. St ...
Die Beklagte leitete ein Feststellungsverfahren ein. Am 31.03.2009 führte der Berufskrankheiten-Sonderbeauftragte der Beklagten anlässlich eines Hausbesuchs ein Gespräch mit dem Kläger und seiner Ehefrau. Der Kläger gab an, seit 31.01.1996 bis heute arbeitslos zu sein. Er sei arbeitsunfähig. 1998 seien ihm wegen einer Herzerkrankung zwei Stents eingesetzt worden. In der Zeit von 1967 bis Ende 2008 habe er täglich etwa 15 Zigaretten geraucht. Während seiner Tätigkeit bei der Firma G sei er zunächst 3 Jahre an den Walzen eingesetzt gewesen, wo eine etwa auf 180 °C erhitzte Gummimischung verarbeitet worden sei. Danach sei er in die Produktion versetzt worden und habe eine Reifenwickelmaschine bedient. An beiden Arbeitsplätzen sei Staub in der Luft gewesen, in der Produktion sei auch an den Nachbararbeitsplätzen Staub in die Luft abgegeben worden. Umgang mit Asbest, asbesthaltigen Materialien habe er bei der Firma G nicht gehabt. Bei seinen nachfolgenden beruflichen Tätigkeiten sei er seiner Erinnerung nach Asbest, asbesthaltigen Materialien, Chemikalien oder Stäuben nicht ausgesetzt gewesen (Vermerk des Berufskrankheiten-Sonderbeauftragten J. vom 02.04.2009). Nach Auswertung der Unterlagen durch den Beratungsarzt Dr. B. (Stellungnahme vom April 2009) holte die Beklagte u.a. einen Befundbericht von Allgemeinmediziner Dr. Ge. (Bericht vom 11.05.2009), dem weitere Facharztberichte beigefügt waren, ein. Im Entlassungsbericht von Dr. S. /Dr. N. vom 21.04.2009 über die stationäre Behandlung des Klägers vom 04.02.2009 bis 18.02.2009 in der Medizinischen Klinik der St. V.-Kliniken K. wurde als Diagnose angegeben: periphere Rundherde beider Lungen, thorakoskopisch Anthrakose (Kohlenstaublunge) in Lymphknoten nach beruflicher Rußexposition in der Reifenproduktion. Die Beklagte hörte die Firma G D. T. zu den Arbeitsplatzbedingungen des Klägers an (Angaben vom 26.06.2009 im Vordruck der Beklagten: kein Umgang des Klägers bei eigener Tätigkeit oder auf Nachbararbeitsplätzen mit asbesthaltigem oder quarzstaubhaltigem Material, keine Konzentrationsmessungen auf Asbeststaub oder Quarzstaub während der Beschäftigungszeit des Klägers).
Der Technische Aufsichtsbeamte Dipl.-Ing. G. führte am 17.07.2009 eine Betriebsbesichtigung im Werk der Firma G durch. Gesprächspartner waren ein Vertreter der Personalabteilung, des Betriebsrats und die Sicherheitsfachkraft des Arbeitgebers, der Zeuge Chemieingenieur A N (N). Der über den Termin der Betriebsbesichtigung unterrichtete Kläger (Schreiben an den Kläger vom 08.07.2009) nahm nicht teil. Als Ergebnis der Betriebsbesichtigung hielt Dipl.-Ing. G. in seinem Vermerk vom 22.07.2009 fest, dass der Kläger von 03.02. bis 12.11.1969 im Bereich des Kalanders eingesetzt gewesen sei, wo Gummi als sogenanntes "Endlosfell" mit Überkopflader auf die Kalanderwalzen aufgegeben und im warmen Zustand mit dem Messer geschnitten und wieder auf die Walzen zurückgegeben wurde. In diesem Bereich seien keine Plastikfolien als Zwischenlagen verwendet und keine staubförmigen Stoffe zugegeben worden. Die Temperatur habe bei ungefähr 110 °C gelegen. In den Zeiträumen vom 01.04. bis 04.09.1970, vom 18.11.1973 bis 25.01.1976 und vom 15.08.1977 bis 14.10.1983 sei der Kläger im Bereich des "Bead Winder" tätig gewesen. In diesem Produktionsbereich seien Stahldrähte mit Gummimaterial bei einer Temperatur von 110 °C ummantelt worden. Die ummantelten, später als Wulstkern verwendeten Stahldrähte seien mit einem Hammer abgeschlagen und zu einem Ring geformt worden. Zu der Zeit der Beschäftigung des Klägers seien die älteren Ringe mit einem Zement teilweise eingestrichen worden, um die Haftung zu erhöhen. Der Zement sei flüssig gewesen, weshalb im Arbeitsbereich kein sichtbarer Staub vorhanden gewesen sei. Talkum oder quarzhaltige Stoffe seien nicht verwendet worden. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass der Kläger keinen asbest- oder quarzhaltigen Stäuben ausgesetzt gewesen sei.
Mit Bescheid vom 13.10.2009 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nrn. 4101 bzw. 4103 der Anlage zur BKV und die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Der Kläger sei während seiner Tätigkeit bei der Firma S (gemeint war Firma G - Korrekturschreiben vom 04.03.2010 -) weder gegenüber Quarz- noch Asbeststaub exponiert gewesen. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Anerkennung einer dieser Berufskrankheiten oder beider Berufskrankheiten im Sinne einer Mischstaubpneumokoniose seien nicht erfüllt.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, denn er sei ständig Rußstaub ausgesetzt gewesen. Masken seien nicht getragen worden. Außerdem seien die Gummibahnen mit Benzin eingerieben und mit einem schwarzen Trennmittel mit einem Pinsel bestrichen worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Der Kläger erhob am 17.03.2010 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe und wiederholte sein bisheriges Vorbringen. Mit Gerichtsbescheid vom 16.08.2010 wies das Sozialgericht die Klage ab. Der Kläger sei während seiner durch Wehrdienst in seinem Heimatland unterbrochenen Tätigkeit bei der Firma G von 1969 bis 1983 keinem Quarz- oder Asbeststaubrisiko ausgesetzt gewesen. Das Gericht stützte sich hierbei auf die Ermittlungen des Technischen Aufsichtsbeamten Dipl.-Ing. G ... Unabhängig davon fehle es auch am Nachweis einer entsprechenden Erkrankung der Berufskrankheiten nach Nummer 4101 oder 4103 der Anlage zur BKV. Nachgewiesen seien beim Kläger allein multiple Lungenrundherde unklarer Dignität.
Der Kläger hat gegen den Gerichtsbescheid am 08.09.2010 (beim Sozialgericht) Berufung eingelegt. Er macht geltend, im Entlassungsbericht der St. V.-Kliniken führe Dr. S. aus, bei der thoraskopischen Biopsie der peripheren Rundherde der Lunge habe sich eine ausgeprägte Anthrakose gezeigt, was anamnestisch zur angegebenen beruflichen Rußexposition am Arbeitsplatz bei der Reifenherstellung passe. Es könne keine Rede davon sein, dass es an seinem Arbeitsplatz nicht zur Staubentwicklung gekommen sei. Er berufe sich zum Beweis hierfür auf ein Sachverständigengutachten, das einzuholen sei. Auch wenn der Rußstaub nicht direkt von seinem Arbeitsplatz in der Produktion gekommen sei, so habe trotzdem eine Staubentwicklung vorgelegen. Nach jeder Arbeitsschicht habe er schwarze Hände und ein schwarzes Gesicht gehabt, was die Reinigung mit einem speziellen Reinigungsmittel, das die Firma zur Verfügung gestellt habe, erfordert habe. Von 1969 an habe er an den Walzen gearbeitet, die sich in der Nähe der Mischerei befunden habe. Manchmal habe er auch in der Mischerei aushelfen müssen. Die Mischerei habe sich im Untergeschoss der Produktionshalle befunden. Nach oben durch das Treppenhaus sei sie nicht von der Produktionshalle, in der er gearbeitet habe, abgeschlossen gewesen. Er berufe sich auf das Zeugnis seines früheren Arbeitskollegen A P (P).
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16.08.2010 und den Bescheid der Beklagten vom 13.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.03.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Lungenerkrankung als Berufskrankheit nach Nrn. 4101/4103 der Anlage I zur BKV festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat auf den vorgelegten ergänzenden Ermittlungsbericht des Technischen Aufsichtsbeamten Dipl.Ing. G. vom 08.06.2011 verwiesen. Die Firma G habe nach erneuter Prüfung Beschäftigungszeiten des Klägers vom 03.02.1969 bis 12.11.1969 im Bereich des Kalanders, vom 01.04. bis 04.09.1070, vom 19.11.1973 bis 25.01.1076 und vom 15.08.1977 bis 14.10.1983 bestätigt. Für den Bereich der Mischerei existiere ein Messbericht des TÜV Südwest vom 14.02.1990, in dem das Ergebnis einer Staubmessung aus dem Jahr 1988 enthalten sei und die einen Schichtmittelwert von weniger als 25 % des Maximalen Arbeitsplatzkonzentrations(MAK)-Wertes ergeben habe mit dem Befund, dass der Grenzwert eingehalten sei. Der damalige Arbeitsplatz des Klägers am Kalander sei ca. 78 m und der Arbeitsbereich des "Bead Winders" ca. 210 m von dem Mischerei entfernt gewesen. Unter der Annahme, dass die Staubmessung von 1988 auf die Arbeitszeit des Klägers in den siebziger und achtziger Jahren übertragbar sei, sei eine Belastung des Klägers mit Stäuben nicht wahrscheinlich. Der Kläger habe auf gezielte Nachfrage des Berufskrankheiten-Sonderbeauftragten angegeben, er könne keine Kollegen mehr benennen, die die Arbeitsplatzverhältnissen beschreiben können. Es sei nicht zu erwarten, dass die Behauptung des Klägers zur Einwirkung von Asbest oder Quarzstaub nachgewiesen werden könne.
In der nichtöffentlichen Sitzung am 07.10.2011 ist der Kläger zu den Arbeitsplatzbedingungen angehört worden und sind der frühere Arbeitskollege P und die Sicherheitsfachkraft N als Zeugen vernommen worden. Diesbezüglich wird auf die Niederschrift vom 07.10.2011 Bezug genommen.
Die Beklagte hat ergänzende Ermittlungen durch ihren Technischen Aufsichtsdienst veranlasst und die Ermittlungsberichte von Dipl.-Ing. G. vom 25.11.2011 und 20.12.2011 vorgelegt. Danach hätten beim Firmenbesuch am 16.11.2011 Aufstellungszeichnungen mit der Bezeichnung "Entstaubungsanlage für Banbury Unit" und "Batch off Unit Vent" aus dem Jahre 1967 eingesehen werden können, in denen entsprechende Rohrleitungen der Entstaubungsanlage eingezeichnet seien. Außerdem habe eine Fotografie aus dem Jahre 1985 mit Teilabbildung der Absauganlage und eine Beschreibung und Betriebsanweisung mit dem Titel "Hartmann – Sly – Filter Type Dynaclone" und dem handschriftlichen Vermerk "Banbury I, 234 Filterssäcke" vorgelegt werden können. Damit sei wahrscheinlich, dass während der Beschäftigungszeit des Klägers von 1969 bis 1983 die bezeichnete lüftungstechnischen Anlage bereits vorhanden gewesen sei. Die bei der Beweisaufnahme des Gerichts erwähnte Wasserseife sei als Trennmittel in einer Wanne verwendet worden, durch die das fertige Gummi gelaufen sei. Es sei unwahrscheinlich, dass der Kläger diese Wasserseife, ein Gemisch aus Promol und Wasser selbst hergestellt habe. Promol sei nicht als Gefahrstoff eingestuft.
Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts beigezogen. Auf diese Akten und die im Berufungsverfahren angefallene Akte wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und insgesamt zulässig. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 13.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.03.2010, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, eine Berufskrankheit nach Nrn. 4101/4103 der Anlage I zur BKV anzuerkennen und dem Kläger Leistungen zu gewähren, ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Lungenerkrankung als Berufskrankheit. Die Leistungsklage auf Verletztenrente hat der Kläger im Termin am 07.10.2011 zurückgenommen.
Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkung verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Aufgrund der Ermächtigung in § 9 Abs. 1 SGB VII hat die Bundesregierung die Berufskrankheiten Verordnung (BKV) vom 31.10.1997 (BGBl I, S. 2623) erlassen, in der die derzeit als Berufskrankheiten anerkannten Krankheiten aufgeführt sind.
Die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität) und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "Einwirkungen" und "Krankheit" müssen im Sinne des Vollbeweis, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen (vgl. BSG Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 9/08 R -, juris).
Ebenso wie die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Gesundheits(-erst-)schaden und Unfallfolge beim Arbeitsunfall ist die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der berufsbedingten Erkrankung und den Berufskrankheitenfolgen, die dann gegebenenfalls zu bestimmten Versicherungsansprüchen fuhren, bei der Berufskrankheit keine Voraussetzung des Versicherungsfalles (vgl. BSG Urteil vom 02.04.2009 a.a.O.). Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit.
Wahrscheinlich ist diejenige Möglichkeit, der nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber jeder anderen Möglichkeit ein deutliches Übergewicht zukommt (vgl. BSGE 45, 286). Eine Möglichkeit verdichtet sich dann zur Wahrscheinlichkeit, wenn nach der herrschenden medizinisch wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen den ursächlichen Zusammenhang spricht (BSGE 60, 58 m.w.N.; vgl. auch Mehrtens/Perlebach, Die Berufskrankheitenverordnung, Kommentar, E § 9 RdNr. 26.2). Ein Kausalzusammenhang ist insbesondere nicht schon dann wahrscheinlich, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist. Lässt sich eine Tatsache nicht nachweisen oder ein Kausalzusammenhang nicht wahrscheinlich machen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten dessen, der einen Anspruch aus der nicht erwiesenen Tatsache bzw. dem nicht wahrscheinlich gemachten Kausalzusammenhang für sich herleitet (BSGE 19,5 2, 53; 30,121, 123; 43, 110, 112).
Der Tatbestand der Berufskrankheit-Nr. 4101 der Anlage 1 zur BKV lautet: Quarzstaublungenerkrankung, der der Nr. 4103: Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der Pleura.
Die Einwirkungskausalität für beide Berufskrankheiten ist nicht nachgewiesen. Ebenso wie das Sozialgericht ist der Senat nicht zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass der Kläger an seinem Arbeitsplatz bei der Firma G in der Zeit von 1969 bis 1983 gesundheitsschädlichen Mengen von Quarzstaub oder Asbest ausgesetzt gewesen ist. Einwirkungen solcher Art haben die Ermittlungen der Beklagten nicht ergeben. Nach eigenen Angaben des Klägers gegenüber dem Berufskrankheiten-Sonderbeauftragten J. war er zunächst an den Walzen und später an einer Reifenwickelmaschine im Produktionsbereich eingesetzt, wobei eine erhitzte Gummimischung verarbeitet wurde. Dies deckt sich mit den Ermittlungen des Technischen Aufsichtsbeamten Dipl.-Ing. G. , wonach der Kläger im Zeitraum bis November 1969 Roll-Kalander bediente und auf 110 °C erhitzte Gummimischungen auf den Kalanderwalzen auswalzen und zuschneiden musste. In dem Zeitraum ab 1970 wurde im Produktionsbereich "Bead Winder" wiederum auf 110 °C erhitztes Gummimaterial verarbeitet und es kam Flüssigzement, der mit einem Pinsel aufgetragen wurde, zum Einsatz. Weder den Angaben des Klägers noch den Ermittlungen von Dipl.-Ing. G. lässt sich entnehmen, dass bei der Verarbeitung der flüssigen bzw. weichen Gummimischung und des Flüssigzements Quarzstaub oder Asbeststaub aufgetreten ist. Bei der Befragung durch den Sonderbeauftragten J. hatte der Kläger auch ausdrücklich angegeben dass er sich an den Umgang mit Asbest oder asbesthaltigen Materialien bei der Firma G nicht mehr erinnern könne. Talkum oder sonstige quarzhaltige Stoffe wurden von der Firma G nach den bei der Betriebsbesichtigung des Technischen Aufsichtsdienstes gemachten Angaben der Firmenleitung niemals verwendet, was von Dipl.-Ing. G. auch nicht bezweifelt wurde. Eine Beeinträchtigung mit Asbeststaub oder Quarzstaub durch Nachbararbeitsplätze war von der Sicherheitsfachkraft N der Firma G im Fragebogen der Beklagten ausdrücklich verneint worden, eine solche wurde auch bei der Betriebsbesichtigung, bei der die Sicherheitsfachkraft N ebenfalls anwesend war, durch Dipl.-Ing. G. nicht ermittelt. N hat bei seiner Vernehmung angegeben, dass die Beschäftigten in der Mischerei spezielle Arbeitskleidung, die auch firmenseitig gewaschen werde, tragen. Die anderen Beschäftigten tragen keine Schutzkleidung, weil dies nicht notwendig ist. Der Zeuge N hat nicht mit Sicherheit sagen können, ob maßgebliche Änderungen hinsichtlich der Staubbelastung 1969 bis zu seinem Firmeneintritt 1986 eingetreten waren, jedoch ist nach seiner Einschätzung nicht von anderen Verhältnissen auszugehen, da bei Aufnahme seiner Tätigkeit noch der alte Mischer, der bereits 1969 verwendet worden sein dürfte, unter den von ihm beschriebenen Bedingungen eingesetzt wurde. Die Situation ist daher zur Überzeugung des Senats mit den durch das Messprotokoll von 1988 belegten Verhältnissen vergleichbar, zumal der Zeuge N angegeben hat, dass von den fünf Messpunkten auch welche im Erdgeschoß gelegen haben, d.h. es wurde nicht nur direkt im Keller in der Mischerei, sondern auch oben im Bereich der Produktion gemessen. Soweit der Kläger vorgetragen hat, er sei an den von ihm innegehabten Arbeitsplätzen durch schwarzen Staub beeinträchtigt gewesen, der von anderen Produktionsbereichen stamme, ist dies daher ebenso wenig überzeugend, wie seine erstmals im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung, er habe auch in der besonders mit Rußstaub belasteten Mischerei ausgeholfen.
Der von ihm als Zeuge benannte frühere Arbeitskollege P hat bei seiner Vernehmung im Beweistermin am 07.10.2011 eine Quarzstaub- oder Asbestbelastung nicht bestätigt. Seine Angaben waren insgesamt zögerlich und nicht frei von Ungereimtheiten. Eine Staubbelastung außerhalb der Mischerei hat er zu Anfang seiner Vernehmung nicht beschrieben. Zwar hat der Zeuge angegeben, es sei alles schmutzig gewesen, man habe sich überall schwarze Hände geholt. Solchen ölhaltigen Schmutz hat der Zeuge N auch bestätigt. Auf Nachfrage hat P den Schmutz als Zement und Teer konkretisiert, der nicht ohne Alkohol weg zu wischen gewesen sei. Auch sei eine schwarze Masse verstrichen worden, wovon man schwarze Hände bekommen habe. Diese auf mehrfache Nachfrage gegebene Beschreibung lässt sich mit der vom Kläger behaupteten Staubbelastung nicht in Einklang bringen. Der Zeuge P hat auf Nachfrage des Gerichts ausdrücklich angegeben, dass Ruß oben in der Produktionshalle nicht entstanden sei, nur unten im Keller, d.h. in der Mischerei. "Rauch" sei da, wo er gearbeitet hatte, nämlich vergleichbar mit dem Arbeitsplatz des Klägers oben in der Produktionshalle, nicht entstanden. Seine erst auf konkrete Nachfrage der früheren Klägerbevollmächtigten gemachte Ergänzung, am Arbeitsplatz des Klägers sei man sehr schmutzig geworden vom "schwarz-weißen" Schmutz, der auf nochmalige Nachfrage der Bevollmächtigten damit beschrieben worden ist, dass es dort alles Mögliche, auch Staub gegeben habe, steht den zuvor gemachten Angaben entgegen. Darüber hinaus ist eine Zuordnung des schwarzen oder weißen Staubs nicht möglich und die Aussage des Zeugen lässt auch erkennen, dass Staub neben dem von ihm ausdrücklich erwähnten anderen Schmutz keine große Bedeutung hatte. Dem entspricht die Aussage des Zeugen N, der eine Rußstaubbelastung allein für die Mischerei im Kellergeschoss beschrieben hat, in der der Kläger nicht gearbeitet hatte. Die Angabe des Zeugen, dass eine Absauganlage bereits 1986, als er selbst bei der Firma angefangen hatte, eingebaut gewesen sei und er sich aber nicht vorstellen könne, dass bei der Arbeitsaufnahme des Klägers 1969 noch keine Absauganlage vorhanden gewesen sei, ist überzeugend. Der Zeuge hat nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass man sich bei der Entstehung von Ruß bei der Verarbeitung das technisch nicht anders vorstellen könne, als dass eine Absauganlage eingerichtet werden muss. Dies wird zur Überzeugung des Senats auch durch die nachfolgenden Ermittlungen des Technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten belegt, wonach jedenfalls 1967 die Aufstellung einer Absauganlage konkret geplant worden ist, worauf die Aufstellungszeichnungen aus den Firmenunterlagen hinweisen. Der Zeuge P. hatte zwar das Vorhandensein von Lüftungsrohren 1969 verneint, jedoch eingeräumt, dass später Lüftungsrohre eingebaut worden sind. Wann der Einbau erfolgt ist, hat P. nicht angeben können. Abgesehen davon, dass nach den Personalunterlagen der Firma G der Zeuge P. erst in der Zeit ab 30.08.1976 bei ihr beschäftigt war (Fax der Sicherheitskraft der Firma G , Zeuge N, vom 20.06.2011 an die Beklagte), was der Behauptung des Zeugen, ab 1969 bis 1974 und dann wieder ab 1975 dort gearbeitet zu haben, entgegensteht - zumal der Zeuge eingangs seiner Vernehmung seine Beschäftigung auf den Zeitraum von 1976 bis 2004 datiert hatte -, ist die Angabe des Zeugen über eine fehlende Entlüftung mit Rücksicht auf die fachkundige Darstellung des Zeugen N zur technischen Notwendigkeit einer Absauganlage bei den Arbeitsvorgängen in der Mischerei wenig einleuchtend. Die behauptete fehlende Absauganlage ist auch nicht mit seinen weiteren Angaben vereinbar, dass Ruß oder "Rauch" außerhalb der im Keller gelegenen Mischerei nicht vorhanden war. Die Einschätzung des Technischen Aufsichtsbeamten der Beklagten, Dipl.-Ing. G. , dass die dokumentierte Staubmessung aus dem Jahre 1988, die keine relevante Staubbelastung in der Mischerei ergeben hat, auf die Arbeitsplatzbedingungen des Klägers im Zeitraum ab 1969 übertragen werden können, ist für den Senat deshalb überzeugend. Eine relevante Staubbelastung ist für den Zeitraum der Beschäftigung des Klägers daher nicht nachgewiesen, selbst wenn seine zuletzt bei seiner Anhörung am 07.10.2011 gemachte Behauptung, häufig auch über Stunden hinweg in der Mischerei gearbeitet zu haben, als wahr unterstellt würde.
Darüber hinaus ist auch nach Auffassung des Senats eine Asbestose oder Quarzstaublunge als Erkrankung nicht hinreichend nachgewiesen, worauf bereits das Sozialgericht im angefochtenen Gerichtsbescheid hingewiesen hatte. Dr. S. stützt seine Bewertung in dem vom Kläger zitierten Entlassungsbericht vom 21.04.2009, dass die diagnostizierte Anthrakose zu der angegebenen beruflichen Rußexposition bei der Firma G passe, allein auf die auf Angaben des Klägers zurückgehende Berufsanamnese. Demgegenüber hatte er in seinem Befundbericht vom 27.01.2009 in Auswertung der Thorakoskopie mit Lungenkeilbiopsie die Ursache der diagnostizierten Rundherde nicht sichern können. Als pulmonale Vorgeschichte wird aber ein angegebener Nikotinkonsum von 20 Zigaretten täglich seit dem 16. Lebensjahr dokumentiert und als Befund auch angegeben, dass die meisten Makrophagen im Sinne von Rauchermakrophagen pigmentbeladen seien.
Der Senat sah keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen. Wie die konkreten Arbeitsplatzverhältnisse in dem Zeitraum von 1969 bis 1983 bei der Firma G beschaffen waren, ist einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich. Die vom Kläger angeregte Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens war ohne weitere Spezifizierung, zu welchen Punkten die Beurteilung erfolgen soll, kein taugliches Beweismittel. Darüber hinaus hat er ebenso wenig konkretisiert, welches Fachwissen eines Sachverständigen zur Aufklärung für erforderlich gehalten wird. Die Vernehmung der vom Kläger zuletzt im Termin am 07.10.2011 als Zeugen benannten weiteren Arbeitskollegen hat sich dem Senat nicht aufgedrängt, denn es ist nicht vorgetragen, weshalb sie über Zusammensetzung und Konzentration der streitigen Staubbelastung verlässliche Angaben, jedenfalls verlässlichere als der Zeuge P, machen können. Über die vom Technischen Aufsichtsdienst erfolgte zeugenschaftliche Befragung von Betriebsangehörigen und die gerichtliche Zeugenvernehmung im Termin am 07.10.2011 hinaus sind keine weiteren erfolgversprechenden Ermittlungsmöglichkeiten für den Senat ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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