L 8 AL 4638/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AL 731/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 4638/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. August 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Dauer und die Höhe des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg). Ferner begehrt der Kläger von der Beklagten die Bewilligung der Weiterbildung zum Techniker.

Der 1961 geborene Kläger war zuletzt vom 16.10.2006 bis 10.03.2007 im Inland und - mit Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit und Krankheit - seit 24.04.2007 bei verschiedenen Firmen in V. (Ö.) und L. (Kurzbeschäftigung von 9 Tagen) als Elektriker bzw. Elektroinstallateur beschäftigt.

Am 07.08.2008 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Alg. Vom 24.04.2007 bis 23.07.2008 hat er nach der von ihm vorgelegten Bescheinigung E 301 des Arbeitsmarktservice (AMS) F. (Ö.) vom 19.09.2008 und der Arbeitsbescheinigung einer Firma in L. vom 04.03.2008 folgende Versicherungszeiten und gleichgestellte Zeiten zurückgelegt:

Zeitraum Dauer Arbeitgeber

24.04.2007 bis 14.09.2007 APS -M. H., (davon vom 01.09.2007 bis 14.09.2007 H. Urlaubsentschädigung) ab 24.07.2007 53 Tage

26.11.2007 bis 15.12.2007 (Urlaubsentschädigung für 15.12.2007) 20 Tage T.W. GmbH, B.

11.02.2008 bis 19.02.2008 9 Tage MSE Personal Service AG, E. (L.) 01.04.2008 bis 13.06.2008 (10.05.2008 bis 12.05.2008 Urlaubsentschä- digung + 16.05.2008 bis 13.06.2008 Krankengeld) 74 Tage A. P. GmbH, B.

16.06.2008 bis 23.07.2008 38 Tage p. p. (Ö.).

Aus der Bescheinigung E 301 geht ferner hervor, dass der Kläger vom 31.10.2007 bis 25.11.2007 (26 Tage) und vom 16.12.2007 bis 10.02.2008 (57 Tage) in Ö. Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen hat. Unter Berücksichtigung der nach den vorliegenden Arbeitsbescheinigungen und der Bescheinigung E 301 des AMS vom 19.09.2008 (als echter Grenzgänger) zurückgelegten Beschäftigungszeiten bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 17.10.2008 Alg für die Zeit vom 07.08.2008 bis 12.11.2008 (97 Tage) in Höhe von 14,88 EUR täglich. Bei der Berechnung der Höhe des Alg ging sie von einem täglichen Bemessungsentgelt von 46,05 EUR und entsprechend der vom Kläger vorgelegten Lohnsteuerkarte 2008 von Lohnsteuerklasse V aus. Der Änderungsbescheid vom 24.10.2008 weist keine hier erheblichen Änderungen auf.

Am 31.10.2008 legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er einen Anspruch auf Alg - er habe in Ö. kein Alg bezogen - für mindestens ein halbes Jahr und auf höhere Leistungen geltend machte. Er gehe davon aus, dass hierfür der durchschnittliche Verdienst in den letzten zwei Jahren maßgebend sei. In Ö. habe er sehr gut verdient und auch hier vorher nicht schlecht. Er legte den Bescheid des AMS F. vom 02.01.2008 vor, mit dem der Antrag des Klägers auf Alg vom 31.10.2007 mangels Erfüllung der Anwartschaft abgelehnt worden ist (es seien nur 295 Tage anwartschaftsbegründende Zeiten nachgewiesen). Ferner legte er die Lohnabrechnungen der Firma APS-M. H. in H. für die Zeit vom 24.04. bis 30.04., die Monate Mai bis August 2007 und die Zeit vom 01.09. bis 14.09., der Firma T.W. GmbH in B. (V.) für die Monate November 2007 und Dezember 2007, die seine Beschäftigung vom 01.04.2008 bis 09.05.2008 (Ende des Entgeltanspruchs 13.06.2008) betreffende Arbeitsbescheinigung der Firma A. P. GmbH und die Lohnabrechnungsbescheinigungen der Firma p. p. gmbh für die Monate Juni 2008 und Juli 2008 vor. Ferner übersandte der Kläger die Bezugsbestätigung des AMS F. vom 02.12.2008, nach der der Kläger vom 31.10.2007 bis 25.11.2007 und 16.12.2007 bis 10.02.2008 Arbeitslosengeld erhalten hat. Hierzu gab der Kläger an, dass ihm der AMS doch noch bestätigt habe, dass er Alg bezogen habe. Er sei davon ausgegangen, dass es sich hierbei nur um die österreichische Notstandshilfe gehandelt habe. Der darin ausgewiesene Tagessatz von 33,12 EUR müsse ihm nach dem Gesetz auch hier weitergezahlt werden.

Am 06.10.2008 erteilte die Beklagte dem Kläger einen vom 30.09.2008 bis 30.12.2008 gültigen Bildungsgutschein, von dem er durch Absolvierung der Maßnahme SPS und Profibus, WinCC vom 24.10.2008 bis 23.12.2008 im Bildungszentrum A. in K. Gebrauch machte.

Mit Bescheid vom 08.12.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen für die Teilnahme an dieser Weiterbildungsmaßnahme (Fahr- und Lehrgangskosten) sowie mit Bescheid gleichen Datums Alg für die Zeit vom 24.10.2008 bis auf Weiteres in bisheriger Höhe. Mit weiterem Bescheid vom 08.12.2008 wurde dem Kläger von der Beklagten Alg für die Zeit vom 24.12.2008 bis 12.01.2009 in bisheriger Höhe bewilligt.

Am 30.12.2008 erließ die Beklagte drei Änderungsbescheide, mit denen sie dem Kläger für die Zeiten vom 07.08. bis 23.10.2008, 24.10. bis 23.12.2008 und 24.12. bis 12.01.2009 Alg auf der Grundlage eines täglichen Bemessungsentgelts von 66,18 EUR (täglicher Leistungssatz 19,84 EUR) bewilligte. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Im die Entgeltabrechnungszeiträume vom 24.07.2007 bis 23.07.2008 umfassenden Bemessungszeitraum habe der Kläger in 217 Tagen ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von insgesamt 14.361,21 EUR erzielt. Hieraus ergebe sich ein durchschnittliches tägliches Bemessungsentgelt von 66,18 EUR. Die Voraussetzungen für die Erweiterung des Bemessungszeitraums auf 2 Jahre wegen einer unbilligen Härte lägen nicht vor, da sich im erweiterten Bemessungszeitraum ein geringeres Bemessungsentgelt als im einjährigen Bemessungszeitraum ergebe. Die Höhe des in Ö. bezogenen Alg könne nicht berücksichtigt werden. Entsprechend den Eintragungen in der Steuerkarte bestehe ein Anspruch auf Alg nach dem allgemeinen Leistungssatz in Höhe von täglich 19,84 EUR. Innerhalb der Rahmenfrist habe der Kläger 431 Tage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. einer Versicherungszeit gemäß der Bescheinigung E 301 gestanden, so dass er Anspruch auf Alg für 6 Monate habe. Hierauf sei die Zeit des Leistungsbezugs im Ausland - hier 83 Tage in Ö. - anzurechnen. Der Anspruch auf Alg für 180 Tage sei deshalb um diese 83 Tage zu mindern gewesen.

Am 19.02.2009 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG), mit der er einen Anspruch auf Alg in Höhe von 33,12 EUR täglich für mindestens 180 Tage geltend machte. Er habe in Ö. im Jahre 2007 Alg in Höhe von täglich 33,12 EUR bezogen, das ihm nach § 131 Abs. 4 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III) auch jetzt zustehe. Er könne auch nicht nachvollziehen, wie die Beklagte im Bemessungszeitraum vom 24.07.2007 bis 23.07.2008 auf insgesamt 217 Tage mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt von 14.361,21 EUR komme. Er sei im Bemessungszeitraum nicht durchgehend beschäftigt gewesen; die Zeiten ohne beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dürften bei der Bemessung nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen sei hier von einem Bemessungszeitraum von 2 Jahren auszugehen. Ferner machte der Kläger einen Schadensersatzanspruch wegen der bei ihm aufgrund des zu niedrigen Alg eingetretenen Notlage sowie einen Anspruch auf Bewilligung einer Fortbildungsmaßnahme zum staatlich geprüften Techniker geltend. Die auf die Bewilligung einer Weiterbildungsmaßnahme zum staatlich geprüften Techniker gerichtete Klage nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 11.08.2010 zurück. Am 09.03.2009 nahm der Kläger eine Beschäftigung als Elektroniker in P. auf.

Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie verwies auf ihre Bescheide. Zudem teilte sie mit, dem Kläger sei wegen einem Qualifizierungsbedarf im Bereich SPS Simatic ein Bildungsgutschein ausgehändigt worden. Vom 24.10.2008 bis 23.12.2008 habe der Kläger an einer entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen. Einen Wunsch zur Weiterbildung zum Techniker habe der Kläger in den Beratungsgesprächen nicht geäußert.

Mit Urteil vom 11.08.2010 wies das SG die Klage ab. Die Beklagte habe zutreffend entschieden, dass dem Kläger Alg in Höhe von 19,84 EUR täglich für 97 Tage zustehe. Der Kläger habe innerhalb der vom 07.08.2006 bis 06.08.2008 dauernden Rahmenfrist insgesamt 431 Tage (14 Monate) in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden, so dass er Anspruch auf Alg für die Dauer von 180 Tage habe. Hiervon sei das in Ö. bezogene und auf denselben Pflichtversicherungszeiten beruhende Alg in Abzug zu bringen. Da der Kläger in Ö. vom 31.10.2007 bis 25.11.2007 (26 Tage) und 16.12.2007 bis 10.02.2008 (57 Tage) entsprechendes Alg bezogen habe, stehe ihm deshalb nur noch ein Anspruch auf Alg für 97 Tage zu. Auch die Höhe des Alg sei von der Beklagten richtig berechnet worden. Bei einem täglichen Bemessungsentgelt von 66,18 EUR (Arbeitsentgelt 14.361,21 EUR: 217 Tage) ergebe sich ein täglicher Leistungssatz in Höhe von 19,84 EUR. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Alg in der zuletzt in Ö. bezogenen Höhe von 33,12 EUR täglich, da sich die Höhe des Anspruchs auf Alg im vorliegenden Fall allein nach den hier maßgeblichen Rechtsvorschriften richte. Der Kläger habe in Ö. bis 10.02.2008 Alg bezogen. Anschließend habe er wieder in Beschäftigungsverhältnissen gestanden. Mit seiner Arbeitslosmeldung und Antragstellung bei der Beklagten am 07.08.2008 habe der Kläger mithin einen neuen Anspruch auf Alg erworben.

Gegen das ihm am 28.08.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.09.2010 Berufung beim SG eingelegt, mit der an seinen Zielen festhält. Er macht geltend, ihm sei zu Unrecht nur für die Dauer von 97 Tagen Alg bewilligt worden, da er in Ö. kein Alg, sondern Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen habe. Er habe in Ö. noch nicht die erforderliche Anwartschaft von 12 Monaten für Alg erfüllt gehabt. Hierzu könnte J. G., Sachbearbeiter beim AMS F. befragt werden. Auch die Höhe des Alg sei unrichtig berechnet worden. Im Bemessungszeitraum vom 23.07.2008 bis 24.07.2007 sei er zeitweise gar nicht beschäftigt gewesen (z. B. 15.09. bis 30.10.2007 und 20.02.2008 bis 31.03.2008). Zusammen mit den gemeldeten Zeiten der Arbeitslosigkeit seien das insgesamt fast 6 Monate. Es sei sittenwidrig, Zeiten ohne Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, da man seinen Lebensunterhalt ohne Einnahmen nicht bestreiten könne. Zur Ermittlung des täglichen Bemessungsentgelts sollten daher nicht die 217 Tage mit Arbeitsentgelt, sondern ca. nur die Hälfte davon herangezogen werden. Daraus ergebe sich ein tägliches Bemessungsentgelt von ca. 132,36 EUR (statt 66,18 EUR). Im Übrigen sei es widersprüchlich, wenn die Beklagte seine angebliche Arbeitslosigkeit in Ö. berücksichtige, aber ihm nicht Alg in der in Ö. bezogenen Höhe von 33,12 EUR täglich gezahlt werde. Zudem beantrage er die Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung der Weiterbildung zum staatlich geprüften Techniker.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. August 2010 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 17. Oktober 2008 und 24. Oktober 2008 in der Fassung der Bescheide vom 8. Dezember 2008 und 30. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 7. August 2008 bis 8. März 2009 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 39,68 EUR (Bemessungsentgelt 132,36 EUR), hilfsweise in Höhe von 33,12 EUR zu gewähren sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm die Weiterbildung zum staatlich anerkannten Techniker zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Unter vollständiger Vorlage der angefochtenen Alg-Bewilligungsbescheide macht sie geltend, es sei lediglich der am 28.10.2008 zugegangene Änderungsbescheid vom 24.10.2008 angefochten worden. Während der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme sei zwar Alg bei Weiterbildung gezahlt worden, die Anspruchsdauer habe sich jedoch nicht gemindert. Auswirkungen auf die Leistungshöhe hätten sich nicht ergeben. Der Kläger sei als echter Grenzgänger angesehen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die Akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist bereits unzulässig, soweit die Verurteilung zur Gewährung der Weiterbildung begehrt wird. Der Kläger ist durch das angefochtene Urteil hierdurch nicht beschwert, denn über diesen Anspruch hat das SG rechtlich zutreffend nicht entschieden. Der vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung der Weiterbildung zum staatlich geprüften Techniker war nicht mehr Streitgegenstand, weil der Kläger die hierauf gerichtete Klage in der mündlichen Verhandlung am 11.08.2010 zurückgenommen hat. Der Rechtsstreit ist insoweit in der Hauptsache erledigt (§ 102 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Die Berufung im übrigen ist gemäß §§ 143, 144 SGG statthaft und auch - da form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegt - insgesamt zulässig.

Die zulässige Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf längeres und höheres Alg.

Streitgegenstand sind die Bescheide vom 17.10.2008 und 24.10.2008 in der Fassung der Bescheide vom 08.12.2008 und 30.12.2008 (Widerspruchsbescheid vom 19.01.2009), mit denen die Beklagte dem Kläger Alg für die Zeit vom 07.08.2008 bis 12.01.2009 in Höhe von 19,84 EUR täglich bewilligt hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger nicht nur den Bescheid vom 24.10.2008 angefochten. Zwar hat der Kläger in seinem Widerspruchsschreiben vom 29.10. 2008 (nur) den ihm am 28.10.2008 zugegangenen Bescheid erwähnt, womit im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf der Bescheid vom 24.10.2008 (und nicht der vom 17.10.2008) gemeint gewesen sein dürfte. Abgesehen davon, dass der Bescheid vom 24.10.2008 von der Beklagten als Änderungsbescheid nach § 48 SGB X bezeichnet worden ist (ohne dass die hierfür erforderliche wesentliche Änderung ersichtlich ist: kann ggf. noch im Termin geklärt werden), richtete sich der am 31.10.2008 und damit innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat eingegangene Widerspruch nach dem erkennbaren Willen des Klägers auch gegen den im Wesentlichen inhaltsgleichen Bescheid vom 17.10.2008. Die nachfolgenden Bescheide sind entgegen den Rechtsbehelfsbelehrungen der Beklagten gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden, da sie die ursprünglichen Bescheide teilweise abgeändert haben, indem Bezugszeiten (Bescheide vom 08.12.2008) oder Bezugszeiten und Leistungshöhe - rückwirkend - (Bescheide vom 30.12.2008) neu festgesetzt wurden.

Das SG ist im angefochtenen Urteil zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger nur für die Dauer von 97 Tagen Anspruch auf Alg hat, da die Zeiten des auf denselben Pflichtbeitragszeiten beruhenden Leistungsbezuges in Ö. (83 Tage) auf den hier 6 Monate betragenden Leistungsanspruch anzurechnen sind. Ferner ist es zu der Beurteilung gelangt, dass die Beklagte die Höhe des Anspruchs des Klägers auf Alg richtig berechnet hat. Es hat ein tägliches Bemessungsentgelt von 66,18 EUR (täglicher Leistungssatz 19,84 EUR) für zutreffend angesehen und hat einen Anspruch des Klägers auf höheres Alg verneint. Maßgebend sei das bezogene Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum vom 24.07.2007 bis 23.07.2008, wobei die Zeiten, in denen der Kläger kein Arbeitsentgelt erzielt habe, nicht unberücksichtigt zu lassen seien. Das SG hat ferner einen Anspruch des Klägers auf Alg in der in Ö. bezogenen Höhe (33,12 EUR) verneint, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Der Senat hält die Darlegungen des SG mit der Einschränkung für zutreffend und überzeugend, dass im Bemessungszeitraum entgegen der Berechnung der Beklagten nur 194 Tage (und nicht 217 Tage) mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vorliegen. Der Berechnungsfehler beruht offensichtlich darauf, dass die außerhalb des Bemessungszeitraums liegende Zeit vom 01.07.2007 bis 23.07.2007 einschließlich entsprechendem Arbeitsentgelt ebenfalls berücksichtigt wurde. Das für die Höhe des Alg maßgebende Bemessungsentgelt von täglich 66,18 EUR (Leistungsbetrag 19,84 EUR) ändert sich dadurch jedoch nicht. Der Senat schließt sich mit dieser Einschränkung den erstinstanzlichen Ausführungen an und nimmt zur Begründung seiner eigenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug.

Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist noch Folgendes auszuführen:

Die Beklagte ist zuständiger Versicherungsträger, obgleich die vor der Arbeitslosmeldung des Klägers am 07.08.2008 liegenden Beschäftigungszeiten nicht in Deutschland, sondern in Ö. und L. zurückgelegt worden sind. Nach dem hier noch anzuwendenden Art. 71 Abs. 1 a) ii) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Verordnung des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern - im Folgenden VO - i.d.F. der VO vom 17.06.2008, ABl. L 177/1) war von der Beklagten als Träger des Wohnsitzstaates des Klägers über seinen Antrag auf Alg zu entscheiden. Der Kläger war nämlich echter Grenzgänger im Sinne des Art. 1 f) VO. Echter Grenzgänger ist danach ein Arbeitnehmer, der eine Beschäftigung in einem Mitgliedstaat (hier Ö.) ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat (Deutschland) wohnt, in den er in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Letzteres war hier nach den glaubhaften Angaben des Klägers im Prüfbogen Grenzgänger vom 16.10.2008 der Fall.

Werden echte Grenzgänger - wie der Kläger - arbeitslos, ist für sie die Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zuständig. Sie erhalten nach Art. 71 Abs. 1 a) ii) VO Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnen, als ob während der letzten Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gegolten hätten; diese Leistungen gewährt der Träger des Wohnorts zu seinen Lasten. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass Anspruchsgegner die Beklagte ist, die dem Kläger Alg nach den hier geltenden Vorschriften zu gewähren hat.

Hierzu ist noch auszuführen: Die maßgebenden Änderungsbescheide vom 30.12.2008 sind als den Kläger begünstigende Bescheide nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X - bzw. § 44 Abs. 1 SGB X - rechtens. Die Dauer des Anspruchs des Klägers auf Alg beträgt gemäß § 127 Abs. 2 SGB III 6 Monate. Dies wird auch vom Kläger selbst nicht in Frage gestellt. Von der Anspruchsdauer von 180 Tagen sind die Zeiten des Bezuges von Alg in Ö. (31.10.2007 bis 25.11.2007 und 16.12.2007 bis 10.02.2008) - insgesamt somit 83 Tage - in Abzug zu bringen (§ 128 Abs. 1 Nr. 1 SGB III), so dass dem Kläger noch ein Anspruch auf Alg für 97 Tage zusteht.

Der Kläger hat in Ö. entgegen der von ihm im Berufungsverfahren weiter vertretenen Auffassung in den besagten Zeiträumen Alg bezogen. Dies entnimmt der Senat der vom AMS F. ausgestellten Bescheinigung E 301 vom 19.09.2008 und der vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegten Bestätigung des AMS F. vom 02.12.2008. Darin sind die genannten Zeiten als Zeiten des Bezugs von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bzw. von Alg ausgewiesen. Hinzu kommt, dass der Kläger mit der mit Schreiben vom 08.12.2008 erfolgten Vorlage der Bezugsbestätigung der AMS vom 02.12.2008 selbst angegeben hat, dass er in Ö. (doch) Alg und nicht nur "Notstandshilfe" bezogen hat. Es bestehen deshalb nach Überzeugung des Senats keine vernünftigen Zweifel am Leistungsbezug des Klägers in Ö ... Soweit sich der Kläger auf den davor ergangenen Ablehnungsbescheid des AMS F. vom 02.01.2008 beruft, geht der Senat davon aus, dass diese Entscheidung keinen Bestand gehabt hat und dem Kläger - wie den bereits erwähnten, zeitlich späteren Bescheinigungen des AMS klar und eindeutig zu entnehmen ist - schließlich doch Alg für die dort genannten Zeiträume bewilligt worden ist.

Dass die Zeiten des Bezugs von Alg in Ö. auf den streitigen Leistungsanspruch anzurechnen sind, folgt aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 VO. Danach kann ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit aufgrund der VO weder erworben noch aufrechterhalten werden. Die Voraussetzungen dieser gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung sind hier erfüllt. Rechtsgrundlage des vom Kläger gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruchs ist - neben den inländischen Vorschriften des SGB III - auch Art. 71 Abs. 1 a) ii) VO. Danach haben - wie bereits dargelegt - für den Kläger in Ansehung des beantragten Alg während seiner Beschäftigung in Ö. die inländischen Rechtsvorschriften gegolten. Das bedeutet, dass die Beklagte die vom Kläger in Ö. zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb eines Anspruchs auf Alg wie im Inland zurückgelegte Versicherungszeiten zu berücksichtigen hat. Hier stand der Kläger in der gemäß § 124 Abs. 1 SGB III zwei Jahre betragenden Rahmenfrist (06.08.2008 bis 07.08.2006) im Inland nur vom 16.10.2006 bis 10.03.2007 in einem Versicherungspflichtverhältnis, so dass die für den Erwerb eines Anspruchs auf Alg erforderliche Anwartschaftszeit von mindestens zwölf Monaten innerhalb der Rahmenfrist (§ 123 Abs. 1 Satz 1 SGB III) nur unter Berücksichtigung der in Ö. ab 24.04.2007 zurückgelegten Versicherungszeiten erfüllt ist. Der folglich hier anzuwendende Art. 12 Abs. 1 Satz 1 VO sieht vor, dass aus derselben Pflichtversicherungszeit ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art nicht erworben werden kann. Die österreichischen Versicherungszeiten können folglich nicht doppelt berücksichtigt werden; soweit sie bereits in Ö. - wie hier - einen Anspruch auf Alg begründet haben, können sie nicht nochmals für den im vorliegenden Fall streitigen inländischen Anspruch auf Alg berücksichtigt werden.

Das vom Kläger in Ö. bezogene Alg und das von ihm am 07.08.2008 bei der Beklagten beantragte Alg beruht auch auf denselben Pflichtversicherungszeiten (24.07.2007 bis 14.09.2007 und 26.11.2007 bis 15.12.2007), so dass das vom Kläger in Ö. für die Dauer von 83 Tagen bezogene Alg auf die Dauer des gegen die Beklagte bestehenden Anspruchs auf Alg anzurechnen ist. Die Beklagte hat damit zu Recht entschieden, dass der Kläger nur noch für die Dauer von 97 Tagen Anspruch auf Alg hat. Der Kläger hat folglich für die Zeiten vom 07.08.2008 bis 23.10.2008, 24.10.2008 bis 23.12.2008 (Weiterbildung) und 24.12.2008 bis 12.01.2009 Anspruch auf Alg, wobei die Zeit des Bezuges von Alg während der Weiterbildung die Anspruchsdauer gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 SGB III nicht gemindert hat, weil die an sich vorgesehene Minderung ( 2 Leistungstage = 1 Minderungstag) hier unterbleibt, da der Kläger bei Beendigung der Weiterbildungsmaßnahme am 23.12.2008 in diesem Fall keinen Anspruch auf Alg mehr gehabt hätte. Die Zeiträume vom 07.08. bis 23.10.2008 (78 Tage) und 24.12.2008 bis 12.01.2009 (19 Tage) umfassen 97 Tage.

Entgegen der Auffassung des Klägers steht ihm auch kein höheres Alg zu. Soweit er geltend macht, es dürften bei der Bemessung des Alg nur die Zeiten mit Arbeitsentgelt, nicht hingegen die Zeiten berücksichtigt werden, in denen er kein Arbeitsentgelt erzielt hat, widerspricht dies den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen. Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III umfasst der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (§ 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Da das letzte Versicherungspflichtverhältnis des Klägers vor der Entstehung des Anspruchs am 07.08.2008 am 23.07.2008 beendet war, umfasste der Bemessungsrahmen die Zeit vom 24.07.2007 bis 23.07.2008. Die in dieser Zeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume bestimmen den Bemessungszeitraum. Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben die in § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Zeiten außer Betracht. Hierzu gehören Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt erzielt worden ist, aber nicht. Bei den außer Betracht bleibenden Zeiten handelt es sich um atypische Beschäftigungsverhältnisse, die bei der Leistungsbemessung außer Betracht bleiben sollen, um unbillige Bemessungsergebnisse zu verhindern. Das sind vor allem Zeiten einer Beschäftigung bzw. des Bezuges von Leistungen, in denen ein unterdurchschnittliches Arbeitsentgelt zufließt. Zeiten ohne jegliches Arbeitsentgelt werden hiervon nicht erfasst. Die gesetzliche Regelung ist auch nicht - wie der Kläger meint - sittenwidrig und auch nicht verfassungswidrig. Der Gesetzgeber durfte für die Bemessung des Alg an das im Bemessungszeitraum erzielte Arbeitsentgelt anknüpfen, soweit der Bemessungszeitraum nicht weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält. Andernfalls erfolgt gemäß § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III eine Erweiterung des Bemessungszeitraumes auf zwei Jahre. Kann auch in diesem Zeitraum kein Anspruch auf Arbeitsentgelt von 150 Tagen festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen (§ 132 Abs. 1 Satz 1 SGB III).

Der Bemessungszeitraum ist hier nicht auf zwei Jahre zu erweitern. Dies hat nach § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III - die übrigen Alternativen des § 130 Abs. 3 Satz 1 SGB III kommen von vornherein nicht in Betracht - dann zu erfolgen, wenn es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen. Nach Auffassung der Beklagten - die Rechtsprechung des BSG (SozR 4100 § 112 Nr. 19) bejaht eine unbillige Härte erst bei einer Differenz von etwa 25 v.H. - liegt eine solche vor, wenn das Bemessungsentgelt aus dem erweiterten Bemessungsrahmen das um 10 v.H. erhöhte Bemessungsentgelt nach § 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III übersteigt. Dies ist nicht der Fall, da sich im erweiterten Bemessungszeitraum ein geringeres Bemessungsentgelt als im einjährigen Bemessungszeitraum ergibt. Auf die entsprechende Berechnung der Beklagten (Bl. 740/741 der Akten der Beklagten), die nicht zu beanstanden ist, wird insoweit Bezug genommen. Der Kläger hat insoweit auch keine konkreten Einwände vorgebracht.

Der Kläger hat auch keinen Leistungsanspruch in Höhe des in Ö. bezogenen Alg (33,12 EUR täglich). § 131 Abs. 4 SGB III besagt, dass - falls der Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Alg bezogen hat - Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt ist, nach dem das Alg zuletzt bemessen worden ist. Der Kläger hat in den letzten zwei Jahren vor der Entstehung des Anspruchs auf Alg am 07.08.2008 kein Alg von der Beklagten bezogen, so dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist. Die VO sieht eine Gleichstellung des Bezuges von Alg eines anderen Mitgliedstaats mit dem inländischen Bezug von Alg nicht vor. Nach Art. 69 Abs. 1 der VO behält ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erfüllt und sich in einen anderen oder mehrere andere Mitgliedstaaten begibt, um dort eine Beschäftigung zu suchen, zwar den Anspruch auf diese Leistungen unter den dort genannten Voraussetzungen und innerhalb der dort genannten Grenzen. Daraus folgt, dass zur Zeit der Rückkehr des Arbeitslosen in einen anderen Mitgliedstaat (hier Deutschland) ein Leistungsanspruch gegen einen Mitgliedstaat (Ö.) bestehen muss, den er unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb bestimmter Grenzen auch gegenüber dem anderen Mitgliedstaat (hier Deutschland) behält. Hier hatte der Kläger zur Zeit seiner Rückkehr nach Deutschland keinen Anspruch auf Alg in Ö ... Seine letzte Arbeitslosigkeit in Ö. endete am 10.02.2008 und in den Zeiträumen vom 11.02.2008 bis 19.02.2008, 01.04.2008 bis 12.05.2008 und 16.06.2008 bis 23.07.2008 stand er jeweils in Versicherungspflichtverhältnissen. Die Anwendung der genannten gemeinschaftsrechtlichen Regelung, wonach er weiterhin Anspruch auf Alg in der bislang gezahlten Höhe gehabt hätte, scheidet somit schon deshalb aus.

Das durchschnittliche tägliche Bemessungsentgelt beträgt 66,18 EUR. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge nach § 133 SGB III ergibt sich ein Leistungsentgelt von 33,07 EUR. Der dem Kläger nach § 129 Nr. 2 SGB III zustehende allgemeine Leistungssatz (60% des Leistungsentgelts) beträgt hiernach 19,84 EUR täglich.

Die Berufung des Klägers erweist sich somit als unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved