Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 29 AS 7524/10
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Eine Rückrechnung der für einen qualifizierten Mietspiegel erhobenen Daten auf einen Wert für den zwei Jahre davor liegenden Zeitraum mit Hilfe des deutschlandweiten allgemeinen Lebenshaltungskostenindexes zur Bestimmung der angemessenen Miethöhe stellt k
I. Der Änderungsbescheid vom 19.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2010 wird dahingehend abgeändert, dass den Klägern jeweils für Dezember 2008 Leistungen in Höhe von 160,30 EUR gewährt werden, für Februar 2009 Leistungen in Höhe von 150,11 EUR, für März 2009 Leistungen in Höhe von 180,60 EUR, für April 2009 in Höhe von 139,71 EUR und für Mai 2009 in Höhe von 183,27 EUR. Der an die Klägerin gerichtete Bescheid vom 19.08.2009 über die endgültige Festsetzung und Erstattung in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2010 wird dahingehend abgeändert, dass sie für Dezember 2008 8,39 EUR zu erstatten hat, für Februar 2009 18,58 EUR und für April 2009 28,98 EUR. Für Januar 2009 verbleibt es bei der im Änderungsbescheid festgesetzten Nachzahlung. Für März 2009 erhält sie eine Nachzahlung in Höhe von 11,91 EUR und für Mai 2009 in Höhe von 14,58 EUR. Der an den Kläger gerichtete Bescheid vom 19.08.2009 über die endgültige Festsetzung und Erstattung in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2010 wird dahingehend abgeändert, dass er für Dezember 2008 8,40 EUR zu erstatten hat, für Februar 2009 18,59 EUR und für April 2009 28,99 EUR. Für Januar 2009 verbleibt es bei der im Änderungsbescheid festgesetzten Nachzahlung. Für März 2009 erhält er eine Nachzahlung in Höhe von 11,90 EUR und für Mai 2009 in Höhe von 14,57 EUR.
II. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen.
III. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die endgültige Festsetzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und die damit teilweise verbundene Erstattungsforderung des beklagten Grundsicherungsträgers im Bewilligungszeitraum von Dezember 2008 bis Mai 2009.
Die 1966 geborene Klägerin und der 1965 geborene Kläger wohnen in einer 71,71 qm großen Wohnung am C.-Platz 3 in D ... Das Haus, das mit Gas beheizt wird, hat eine Gesamtnutzfläche von 517,94 qm. Die Kaltmiete der Kläger betrug monatlich 350,23 EUR. Nach der Betriebskostenabrechnung vom 06.11.2007 für das Kalenderjahr 2006, wegen deren Inhalt auf Blatt 170 der Verwaltungsakte Bezug genommen wird, betrugen die Heizkosten der Kläger für 2006 insgesamt 715,41 EUR (monatlich durchschnittlich 59,62 EUR) und die kalten Betriebskosten insgesamt 1.006,27 EUR (d.h. monatlich durchschnittlich 83,86 EUR). Ab Dezember 2007 hatten die Kläger eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von monatlich 168,59 EUR zu leisten, d.h. ihre Gesamtmiete betrug 518,82 EUR. Am 04.07.2008 rechnete die Hausverwaltung die Nebenkosten für 2007 ab; wegen des Inhalts der Abrechnung wird auf Blatt 94 der SG-Akte Bezug genommen. Danach betrugen die kalten Betriebskosten im Jahr 2007 insgesamt 960,34 EUR (d.h. monatlich durchschnittlich 80,03 EUR) und die Heiz- und Warmwasserkosten insgesamt 696,02 EUR (d.h. monatlich durchschnittlich 58,00 EUR). Eine Änderung der Nebenkostenvorauszahlung war mit der Abrechnung vom 04.07.2008 nicht verbunden.
Die Klägerin arbeitete für die Firma M. G. GmbH und erzielte schwankendes Einkommen, dessen Auszahlung jeweils zum 15. des Folgemonats fällig war. Ab November 2008 arbeitete sie außerdem als Reinigungskraft bei der F. GmbH Co. V. KG und erzielte ebenfalls schwankendes Einkommen, das jeweils im Folgemonat ausgezahlt wurde. Der Kläger übte eine nicht versicherungspflichtige Beschäftigung als Zusteller bei der M. GmbH aus und erzielte ebenfalls schwankendes Einkommen, dessen Auszahlung jeweils im Folgemonat fällig war. Da der Kläger anfänglich seine Steuerkarte nicht vorgelegt hatte, wurde er bis Dezember 2008 in die Steuerklasse VI eingruppiert und erhielt ein unterschiedliches Brutto- und Nettogehalt. Ab Januar 2009 wurde er in die Steuerklasse I eingruppiert und erhielt seine Gehalt brutto gleich netto ausgezahlt.
Aufgrund eines Weiterbewilligungsantrages bewilligte die ARGE den Klägern mit Bescheid vom 06.11.2008, wegen dessen Inhalts auf Blatt 97 ff. der SG-Akte Bezug genommen wird, vorläufig gemäß § 40 Abs. 1, Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von Dezember 2008 bis Mai 2009 in Höhe von monatlich 337,39 EUR, von denen 168,70 EUR auf den Kläger und 168,69 EUR auf die Klägerin entfielen. Bei ihrer Bedarfsberechnung legte die ARGE je Kläger die Regelleistung in Höhe von 316,00 EUR, d.h. insgesamt 632,00 EUR zugrunde sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 392,38 EUR und damit einen Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft (BG) in Höhe von 1.024,38 EUR. Beim Kläger legte die ARGE ein vorläufiges Netto-Erwerbseinkommen in Höhe von 200,00 EUR zugrunde, von dem sie 70,00 EUR anrechnete und bei der Klägerin ein vorläufiges Netto-Erwerbseinkommen von 885,54 EUR, von dem sie 616,99 EUR anrechnete.
In der Folgezeit legten die Kläger der ARGE die Gehaltsabrechnungen bzw. Einkommensbescheinigungen vor. Wegen der Entgeltabrechnungen der Fantasia Film für die Klägerin wird auf Blatt 279 bis 281, 284 und 307 der Verwaltungsakte Bezug genommen und wegen der Entgeltabrechnungen der Firma M. G. auf Blatt 287 bis 290 und 308 der Verwaltungsakte. Wegen der Entgeltbescheinigungen der M. GmbH für den Kläger wird auf Blatt 292 bis 295, 309 und 310 der Verwaltungsakte Bezug genommen.
Mit Änderungsbescheid vom 19.08.2009, wegen dessen Inhalts auf Blatt 100 Rs. ff. der SG-Akte Bezug genommen wird, bewilligte die ARGE den Klägern Leistungen in geänderter Höhe. Aufgrund der Berücksichtigung der angemessenen Miete in Höhe von 411,60 EUR sowie des geringeren Erwerbseinkommens im Dezember 2008 (Zufluss Folgemonat) sei für den Monat Januar 2009 eine Nachzahlung in Höhe von 157,96 EUR entstanden. Nach Anrechnung der angemessenen Miete in Höhe von 411,60 EUR sowie des höheren Erwerbseinkommens im November 2008 und Januar bis April 2009 (Zufluss jeweils im Folgemonat) ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von 377,64 EUR (Anmerkung des Gerichts: tatsächlich werden in den Bescheiden über die endgültige Festsetzung 477,64 EUR zurückgefordert). Die genannte Überzahlung werde mit der Nachzahlung verrechnet, so dass sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von 319,68 EUR ergebe. Näheres sollten sie dem Bescheid über die abschließende Festsetzung entnehmen.
Mit zwei gesonderten Bescheiden vom 19.08.2009 über die endgültige Festsetzung des Leistungsanspruches – Erstattung von zu viel gewährten Leistungen nach § 40 SGB II in Verbindung mit § 328 SGB III, wegen deren Inhalt auf Blatt 113 bzw. Blatt 115 Rs. und 116 der SG-Akte Bezug genommen wird, forderte die ARGE vom Kläger für Dezember 2008 32,68 EUR erstattet, für Februar 2009 67,20 EUR, für März 2009 32,72 EUR, für April 2009 76,18 EUR sowie für Mai 2009 30,06 EUR und von der Klägerin für Dezember 2008 32,67 EUR, für Februar 2009 67,19 EUR, für März 2009 32,72 EUR, für April 2009 76,17 EUR und für Mai 2009 30,05EUR.
Den dagegen von den Klägern mit Schreiben vom 03.09.2009 erhobenen Widerspruch wies die ARGE mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2010, wegen dessen Inhalts auf Blatt 4 bis 6 der SG-Akte verwiesen wird, als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, mit der Vorlage der tatsächlichen Arbeitseinkommen für beide Partner habe nunmehr die Leistung nach Grund und Höhe endgültig festgesetzt werden können. Gemäß § 328 Abs. 3 SGB III seien durch die endgültige Leistungsfestsetzung eingetretene Überzahlungen zu erstatten. Im Falle dieser Erstattungsvorschrift sei jeglicher Vertrauensschutz ausgeschlossen, zudem kenne die Vorschrift keinen Verfristungszeitraum. Es hätten sich für die Zeit vom 01.12.2008 bis 31.05.2009 infolge der Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitseinkommen individuelle Überzahlungen für den Kläger in Höhe von 238,84 EUR und für die Klägerin in Höhe von 238,80 EUR ergeben. Infolge der Verrechnung mit den Nachzahlungsansprüchen sei es zu verbleibenden Erstattungsbeträgen gegenüber dem Kläger in Höhe von 159,86 EUR und gegenüber der Klägerin in Höhe von 159,82 EUR gekommen.
Hiergegen haben die nicht anwaltlich vertretenen Kläger am 19.11.2010 Klage zum Sozialgericht Dresden erhoben und begehren die Prüfung, ob die Höhe der Erstattungsforderung rechtens ist und der Leistungsanspruch richtig bemessen wurde. Die Klage gegen die Leistungsfestsetzung für Januar 2009 haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, nachdem das Gericht sie darauf hingewiesen hatte, dass zwar im angefochtenen Änderungsbescheid die Kosten für Unterkunft und Heizung nach Meinung der Kammer in zu geringer Höhe festgesetzt worden seien, die ARGE aber vergessen habe, das Einkommen der Klägerin bei der Fantasia Film zu berücksichtigen, so dass sie bereits höhere Leistungen gewährt bekommen hätten, als ihnen unter Berücksichtigung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung zustünde.
Die Kläger beantragen,
den Änderungsbescheid vom 19.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2010 für die Monate Dezember 2008 sowie Februar bis Mai 2009 abzuändern und ihnen Leistungen endgültig in gesetzlicher Höhe festzusetzen bzw. zu gewähren und die gesonderten Bescheide vom 19.08.2009 über die endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs und die Erstattung von zu viel gewährten Leistungen ebenfalls in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und die Berufung zuzulassen.
Der Beklagte meint, da es sich bei dem ursprüngliche Bescheid vom 06.11.2008 zur vorläufigen Gewährung nach § 328 SGB III um die Gewährung eines Vorschusses handele, könne dieser Bescheid nicht nach §§ 44 bis 48 SGB X aufgehoben werden. Im Rahmen der besonderen Erstattungsvorschrift nach § 328 Abs. 3 SGB III zur endgültigen Leistungsfestsetzung fänden die Vorschriften zur Rücknahme und Erstattung nach §§ 45 bis 50 SGB X keine Anwendung. Wegen der Ermittlung der endgültigen Höhe des Anspruchs in den einzelnen Monaten verweist der Beklagte für Dezember 2008 auf Blatt 319 der Verwaltungsakte, für Januar 2009 auf Blatt 321 der Verwaltungsakte, für Februar 2009 auf Blatt 323 der Verwaltungsakte, für März 2009 auf Blatt 325 der Verwaltungsakte, für April 2009 auf Blatt 327 der Verwaltungsakte und für Mai 2009 auf Blatt 329 der Verwaltungsakte. Folgende Überzahlungen bzw. Nachzahlungen seien eingetreten:
a) Dezember 2008 Kläger Klägerin Zahlung 168,70 EUR 168,69 EUR - Anspruch 136,02 EUR 136,02 EUR = Überzahlung 32,68 EUR 32,67 EUR
b) Januar 2009 Kläger Klägerin Zahlung 168,70 EUR 168,69 EUR - Anspruch 247,68 EUR 247,67 EUR = Nachzahlung 78,98 EUR 78,98 EUR
c) Februar 2009 Kläger Klägerin Zahlung 168,70 EUR 168,69 EUR - Anspruch 101,50 EUR 101,50 EUR = Überzahlung 67,20 EUR 67,19 EUR
d) März 2009 Kläger Klägerin Zahlung 168,70 EUR 168,69 EUR - Anspruch 135,98 EUR 135,97 EUR = Überzahlung 32,72 EUR 32,72 EUR
e) April 2009 Kläger Klägerin Zahlung 168,70 EUR 168,69 EUR - Anspruch 92,52 EUR 92,52 EUR = Überzahlung 76,18 EUR 76,17 EUR
f) Mai 2009 Kläger Klägerin Zahlung 168,70 EUR 168,69 EUR - Anspruch 138,64 EUR 138,64 EUR = Überzahlung 30,06 EUR 30,05 EUR
Die Beträge seien wie folgt zu saldieren gewesen:
Kläger: Überzahlung für Dezember 2008 32,68 EUR + Überzahlung für Februar 2009 67,20 EUR + Überzahlung für März 2009 32,72 EUR + Überzahlung für April 2009 76,18 EUR + Überzahlung für Mai 2009 30,06 EUR = Gesamtüberzahlung 238,84 EUR - Nachzahlung für Januar 2009 78,98 EUR = verbleibende Überzahlung 159,86 EUR
Klägerin: Überzahlung für Dezember 2008 32,67 EUR + Überzahlung für Februar 2009 67,19 EUR + Überzahlung für März 2009 32,72 EUR + Überzahlung für April 2009 76,17 EUR + Überzahlung für Mai 2009 30,05 EUR = Gesamtüberzahlung 238,80 EUR - Nachzahlung für Januar 2009 78,98 EUR = verbleibende Überzahlung 159,82 EUR
Erstmals mit Schreiben vom 22.02.2012 hat der Beklagte Folgendes mitgeteilt: "Das dem schlüssigen Konzept zugrunde liegende IWU-Gutachten liegt dem Gericht bereits vor. Ergänzend wird an dieser Stelle die Stellungnahme des IWU vom 16.02.2012 übersendet, welches die zwischenzeitlich aufgetretenen Fragen zum IWU-Gutachten beantworten sollte."
Seine Verwaltungsakte hat der Beklagte dem Gericht erst am 18.01.2012 – weit mehr als ein Jahr nach Klageeingang - vorgelegt, nachdem das Gericht diese mit Schreiben vom 02.12.2010, 16.05.2011, 14.09.2011 und 13.10.2011 angefordert und das Verfahren zunächst ohne Verwaltungsakte zur mündlichen Verhandlung geladen hatte. Erst nach Vorlage der Verwaltungsakte am 18.01.2012, in der im Übrigen der Bescheid über die vorläufige Bewilligung vom 06.11.2008 nicht dokumentiert war, konnte sich das Gericht die Frage stellen, ob in den angefochtenen Bescheiden die Kosten für Unterkunft und Heizung in zutreffender Höhe gewährt wurden. Daraufhin hat das Gericht mit Schreiben vom 07.02.2012 den Beklagten gem. § 106a Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgefordert, bis 21.02.2012 darzulegen, wie das angemessene Maß ermittelt wurde und auf welchem Konzept die Festsetzung beruht und die zugrundeliegenden Daten zu unterbreiten, damit das Gericht die Schlüssigkeit des Konzeptes überprüfen kann (vgl. dazu die Urteile der Kammer vom 21.12.2010 S 29 AS 6486/10 und 3225/08, die in Juris veröffentlicht sind). Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass es Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der gesetzten Frist vorgebracht werden, unter den Voraussetzungen des § 106a Abs. 3 SGG zurückweisen könne.
Der Kammer lagen die gerichtliche Verfahrensakte, die Gerichtsakten zu den erledigten Verfahren S 29 AS 7523/10 und 7525/10 sowie die vierbändige Verwaltungsakte des Beklagten vor. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2012, der Beratung und der Entscheidungsfindung. Auf ihren Inhalt sowie den Inhalt der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Klage, mit der sich die Kläger noch gegen die Leistungsfestsetzung für Dezember 2008 sowie Februar bis Mai 2009 und damit verbundene Erstattungsforderungen über einen Betrag in Höhe von insgesamt 477,64 EUR wenden, ist begründet.
Der Änderungsbescheid der ARGE Dresden vom 19.08.2009 sowie die Bescheide vom 19.08.2009 über die endgültige Leistungsfestsetzung und Erstattung jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2010 sind teilweise rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten.
Vorliegend handelt es sich bei dem so genannten "Änderungsbescheid" um eine endgültige Leistungsfestsetzung, die die vorläufige Leistungsfestsetzung vom 06.11.2008 ersetzen soll. Die ARGE hatte mit Bescheid vom 06.11.2008 rechtmäßig gestützt auf § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III über die Erbringung von Leistungen nur vorläufig entschieden, da das genaue Einkommen, das die Kläger im Bewilligungszeitraum erzielen würden, noch nicht feststand.
Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 2 SGB III ist eine vorläufige Entscheidung nur auf Antrag des Berechtigten für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist. Ist also die vorläufige Bewilligung zutreffend, erfolgt eine endgültige Festsetzung nur auf Antrag. Stellt sie sich im Nachhinein als fehlerhaft heraus, ist die Leistung von Amts wegen zu ändern oder aufzuheben.
Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 3 Satz 1 SGB III sind aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind gem. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten. § 328 SGB III schreibt für die endgültige Leistungsfestsetzung keine Fristen vor. Eine Vertrauensschutzprüfung erfolgt nicht, da bei einer nur vorläufigen Leistungsgewährung ein Vertrauen in das Behaltendürfen der vorläufigen Leistung nicht entstehen kann.
Abweichend von dem Änderungsbescheid der ARGE vom 19.08.2009 haben die Kläger in den Monaten Dezember 2008 und Februar bis April 2009 Anspruch auf endgültig höher festzusetzende Leistungen und damit verbunden für Dezember 2008, Februar 2009 und April 2009 geringere Erstattungen zu leisten bzw. für März und Mai 2009 sogar Ansprüche auf Nachzahlung von Leistungen. Für Januar 2009 verbleibt es bei dem vom Beklagten in dem angefochtenen Änderungsbescheid vom 19.08.2009 festgestellten Leistungs- und damit verbundenen Nachzahlungsanspruch.
Die Kläger erfüllen die Leistungsvoraussetzungen des § 7 SGB II.
Zutreffend hat die ARGE im Änderungsbescheid vom 19.08.2009 – ebenso wie bereits im vorläufigen Bescheid vom 06.11.2008 - die Regelleistung für die Kläger auf jeweils 316,00 EUR, d.h. insgesamt 632,00 EUR festgesetzt (vgl. § 20 Abs. 3 SGB II).
Der Anspruch der Kläger nach dem SGB II umfasst darüber hinaus dem Grunde nach auch Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II. Die endgültige Leistungsfestsetzung nach § 40 SGB II in Verbindung mit § 328 SGB II war insoweit rechtswidrig, als die ARGE Dresden im so genannten Änderungsbescheid vom 19.08.2009 zwar zu Gunsten der höhere Kosten für Unterkunft und Heizung (insgesamt 411,60 EUR monatlich) festgesetzt hat, als im vorläufigen Bescheid vom 06.11.2008 (insgesamt 392,38 EUR monatlich), die angesetzten Kosten für Unterkunft und Heizung aber letztlich dennoch zu niedrig angesetzt waren. Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Damit lässt sich der Gesetzgeber - anders als bei der pauschalierten Regelleistung - bei den Unterkunfts- und Heizkosten zunächst vom Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit leiten, indem er anordnet, auf die tatsächlichen Kosten abzustellen. Diese sind im Grundsatz zu erstatten. Allerdings sind die tatsächlichen Kosten nicht in beliebiger Höhe erstattungsfähig, sondern nur insoweit, als sie angemessen sind. Die Angemessenheitsprüfung limitiert somit die erstattungsfähigen Kosten der Höhe nach (vgl. BSG, Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 60/09 R – zitiert nach Juris Randnr. 16 m.w.N.). 1. Angemessene Kosten für Unterkunft Die Angemessenheit der kalten Wohnungskosten ist in mehreren Schritten zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R – zitiert nach Juris Randnr. 13) wird zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze der Unterkunftskosten in einem ersten Schritt die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard bestimmt sowie in einem zweiten Schritt festgelegt, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Sodann ist in einem dritten Schritt nach Maßgabe der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist. Das heißt, Ziel der Ermittlungen des Grundsicherungsträgers ist es, einen Quadratmeterpreis für Wohnungen einfachen Standards zu ermitteln, um diesen nach Maßgabe der Produkttheorie mit der dem Hilfeempfänger zugestandenen Quadratmeterzahl zu multiplizieren und so die angemessene Miete feststellen zu können (BSG a.a.O. Randnr. 17). a) Abstrakt angemessene Wohnungsgröße In dem streitigen Zeitraum war nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. dazu das so genannte "Oberwiesental"-Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 70/08 R – zitiert nach Juris Randnr. 13 bis 15) für die Bestimmung der abstrakt angemessenen Größe auf die in der bis 31.12.2009 gültigen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Innenministeriums zur Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen als Ersatzwohnraum im Rahmen des Stadtumbaus vom 27.06.2005 – VwV Ersatzwohnraum – (Sächs. ABl. S. 682) festgesetzten Werte abzustellen. Danach konnte u.a. eine 2-Raum-Wohnung, die mit 1 bis 2 Personen belegt war, bis zu einer Größe von 60 qm und eine 3-Raum-Wohnung, die mit 2 bis 3 Personen belegt ist, bis zu einer Größe von 80 qm gefördert werden. Bei der Anwendung der VwV-Ersatzwohnraum ist die tatsächliche Anzahl der Zimmer unerheblich, die angemessene Wohnungsgröße richtet sich allein nach der Anzahl der Personen (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R – Randnr. 16 unter Verweis auf das Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R -). In dem sog. "München-Urteil" des BSG vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R – hatte das Bayerische Staatsministerium des Innern auf der Grundlage des WoFG für Zuwendungen zur sozialen Wohnraumförderung als "angemessene Wohnflächen" bezüglich Einpersonenhaushalten bei Ein-Zimmer-Wohnungen 40 qm und bei Zwei-Zimmer-Wohnungen 50 qm festgesetzt. Im dortigen Fall führt der Rückgriff des BSG auf die landesrechtlichen Vorschriften über die soziale Wohnraumförderung dazu, dass als Ausgangspunkt für die Produkttheorie 50 qm, d.h. die höhere förderfähige Wohnfläche, als abstrakt angemessene Wohnungsgröße anzusetzen waren (BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R – Randnr. 19). Übertragen auf die in Sachsen bis Ende 2009 geltende VwV Ersatzwohnraum wären damit für einen Zwei-Personen-Haushalt bis zu 80 qm abstrakt angemessen. Damit wäre die Wohnung der Kläger mit 71,71 qm abstrakt angemessen groß. Legt man die abstakte Grenze für einen Zwei-Personen-Haushalt unter dem Aspekt, dass die Grundsicherung nur das Existenzminimum gewährleisten soll, auf den unteren Wert von 60 qm fest, wäre die Wohnung unangemessen groß. Dies allein führt jedoch nicht bereits zu einer Absenkung der Kosten für die Unterkunft, da es nach der so genannten Produkttheorie für die Angemessenheit auf das Produkt der abstrakt angemessenen Wohnfläche und des Quadratmeterpreises für Wohnungen einfachen Standards ankommt. Sofern der Quadratmeterpreis unter dem angemessenen Preis des örtlichen Vergleichsraumes liegt, kann auch eine größere Wohnung angemessen sein. b) Örtlicher Vergleichsraum Örtlicher Vergleichsraum für die Prüfung der angemessenen Mietkosten ist das Gebiet der Landeshauptstadt Dresden. Dieses umfasst einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und der verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet und eine Ghettobildung vermeidet. c) Quadratmeterpreis für eine einfache Wohnung Fraglich ist, welcher Quadratmeterpreis auf dem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung dieser Größe im streitigen Zeitraum im Vergleichsraum, d.h. in Dresden, zu zahlen und damit angemessen war. Bei der Angemessenheitsprüfung sind nach der Rechtsprechung des BSG die Heizkosten nicht zu berücksichtigen; die Angemessenheit der Heizkosten ist vielmehr isoliert zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009 – B 14 AS 36/08 R – zitiert nach Juris). Nach Meinung der Kammer beruhen die von der ARGE im Änderungsbescheid vom 19.08.2009 auf einen einschließlich Heizkosten in Höhe von 411,60 EUR begrenzten Betrag nicht auf einem schlüssigen Konzept (vgl. dazu BSG, Urteile vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R – und vom 20.08.2009 – B 14 AS 41/08 R – und – B 14 AS 65/08 R – jeweils zitiert nach Juris). Abgesehen davon, dass weder der Bescheid vom 19.08.2009 noch der Widerspruchsbescheid vom 05.11.2010 erläutern, wie sich der Betrag von 411,60 EUR zusammensetzt, benennen weder der Bescheid vom 19.08.2009 noch der Widerspruchsbescheid vom 05.11.2010 das Konzept, auf dessen Grundlage der nach Meinung des Grundsicherungsträgers angemessene Mietpreis festgesetzt wurde. Bis zu der gerichtlich nach § 106a SGG zum 21.02.2012 gesetzten Frist hat der Beklagte weder seine Berechnungsgrundlage offen gelegt noch das Konzept vorgelegt, auf dessen Grundlage er den vermeintlich angemessenen Mietpreis (ohne Heizkosten) festgesetzt hat. Soweit der Beklagte erstmals mit Schreiben vom 22.02.2012 vorträgt, das dem "schlüssigen Konzept" zugrunde liegende IWU-Gutachten liege dem Gericht bereits vor und ergänzend werde die Stellungnahme des IWU vom 16.02.2012 übersandt, welches die zwischenzeitlich (im Verfahren S 10 AS 6969/11 ER) aufgetretenen Fragen zum IWU-Gutachten beantworten solle, ist der Beklagte nach § 106a SGG mit diesem Vortrag ausgeschlossen. Zwar wurde der Kammer in anderen Verfahren, die die Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit ab Dezember 2010 betreffen, vom beklagten Jobcenter Dresden ein Gutachten des Institutes Wohnen und Umwelt (IWU) über die "Ermittlung von Richtwerten für Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft für die Stadt Dresden" vom 24.10.2011 übersandt. Die ARGE Dresden kann dieses Gutachten aber nicht zur Grundlage der angefochtenen Entscheidung vom 19.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2010 gemacht haben, da das IWU-Gutachten zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides noch gar nicht vorlag. Der Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden hat am 24.11.2011 einen im Dresdner Amtsblatt vom 08.12.2011 veröffentlichten Beschluss gefasst, in dem er das Gutachten des IWU vom 29.09.2011 zur Kenntnis genommen und beschlossen hat, dieses für die Angemessenheitsrichtwerte ab dem 01.12.2010 heranzuziehen. Danach beträgt der Richtwert der Bruttokaltmiete ab dem 01.12.2010 für einen 1-Personen-Haushalt 276,00 EUR, für einen 2-Personen-Haushalt 347,00 EUR, für einen 3-Personen-Haushalt 430,00 EUR, für einen 4-Personen-Haushalt 512,00 EUR und für einen 5-Personen-Haushalt 598,00 EUR. Der Beschluss des Stadtrates der Landeshauptstadt Dresden vom 24.11.2011 trifft jedoch keine Aussagen zu den als angemessen erachteten Kosten für Unterkunft für den hier streitigen Zeitraum von Dezember 2008 bis Mai 2009. Für den hier streitigen Zeitraum existieren vielmehr ein Beschluss des Stadtrates vom 24.02.2005 in Gestalt eines weiteren Beschlusses vom 24.01.2008, die der Stadtrat in dem zitierten Beschluss vom 24.11.2011 ausdrücklich nur für die Zeit ab 01.12.2010 aufgehoben hat, die also für die Zeit davor weiter Geltung beanspruchen. Nach der Rechtsprechung des BSG, der die Kammer folgt, kann ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln innerhalb des Vergleichsraumes nur dann gewährleistet werden, wenn die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze auf der Grundlage eines überprüfbaren so genannten "schlüssigen Konzeptes" erfolgt (vgl. dazu bereits die Urteile der Kammer vom 21.12.2010 – S 29 AS 6486/10 und S 29 AS 3225/08 -, die in Juris veröffentlicht sind). Das schlüssige Konzept soll hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden. Dabei muss der Grundsicherungsträger zwar nicht zwingend auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel im Sinne der §§ 558c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und 558d BGB abstellen. Ein qualifizierter Mietspiegel kann jedoch als Grundlage eines schlüssigen Konzeptes zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete im Vergleichsraum geeignet sein (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R – zitiert nach Juris; vgl. auch BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R – und Urteile vom 20.08.2009 – B 14 AS 41/08 R – und – B 14 AS 65/08 R – jeweils zitiert nach Juris). Nach der Rechtsprechung des BSG erfordert ein "Konzept" ein planmäßiges Vorgehen des Grundssicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall. Das Konzept ist schlüssig, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt (vgl. SG Dresden, Urteil vom 29.06.2010 - S 40 AS 390/09 – zitiert nach Juris Randnr. 43 ff.): 1. Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung). 2. Es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z. B. welche Art von Wohnung – Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete, Differenzierung nach Wohnungsgröße. 3. Es muss Angaben über den Beobachtungszeitraum enthalten. 4. Es muss die Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z. B. Mietspiegel) festlegen. 5. Der Umfang der eingezogenen Daten muss repräsentativ sein. 6. Die Datenerhebung muss valide sein. 7. Anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze der Datenauswertung müssen eingehalten sein. 8. Das Konzept muss Angaben über die gezogenen Schlüsse (z. B. Spannoberwerte oder Kappungsgrenze) enthalten. Der Stadtrat hat seine Beschlüsse vom 24.02.2005 (V0382-SR09-05) und vom 24.01.2008 (V2198-SR62-08) in dem im Amtsblatt vom 08.12.2011 veröffentlichten Beschluss vom 24.11.2011 (V1307/11) ausdrücklich nur mit Wirkung vom 01.12.2010 aufgehoben. Nach den Anforderungen des BSG an ein schlüssiges Konzept, die sich auch die 29. Kammer zu Eigen macht, beruht die von der Landeshauptstadt Dresden in den Stadtratsbeschlüssen vom 24.02.2005 und vom 24.01.2008 als Obergrenze ermittelte Bruttokaltmiete nicht auf einem so genannten "schlüssigen Konzept". Die Landeshauptstadt Dresden hat jedenfalls die ihr zur Verfügung stehenden, hinreichenden Daten fehlerhaft ausgewertet und insbesondere nicht nach der Wohnungsgröße differenziert (so auch SG Dresden, Urteil vom 29.06.2010 - S 40 AS 390/09 – zitiert nach Juris Randnr. 52 sowie die Urteile der Kammer vom 21.12.2010 – S 29 AS 6486/10 und S 29 AS 3225/08 –, zitiert nach Juris). Vielmehr hat die Landeshauptstadt Dresden aus den in der aktualisierten Mietspiegeltabelle für 2008 für die in den Jahren von 1946 bis 1990 errichteten Wohnungen für die unterschiedlichen Wohnungsgrößen (24 bis 50 qm, 51 bis 75 qm und ab 76 qm) in der Ausstattungsklasse 4 ausgewiesenen Mittelwerten ein arithmetisches Mittel gebildet. Damit berücksichtigt der vom Stadtrat in dem Beschluss vom 24.01.2008 festgelegte Oberwert nicht, dass kleinere Wohnungen im Verhältnis teurer sind als größere Wohnungen und dass Wohnungen derselben Ausstattungsklasse in anderen Baualtersklassen teilweise erheblich teurer sind als die in der Zeit von 1946 bis 1990 gebauten Wohnungen. Anders als die 40. Kammer des SG Dresden in dessen Urteil vom 29.06.2010 – S 40 AS 390/09 - (zitiert nach Juris Randnr. 53 ff.) ist die 29. Kammer nicht der Meinung, dass anstelle des Stadtratsbeschlusses auf den qualifizierten aktualisierten Mietspiegel von 2008 zurückgegriffen werden kann. Abgesehen davon, dass sich der Kammer nicht erschließt, dass für die abstrakte Prüfung der angemessenen Vergleichsmiete nur der Mittelwert der Baualtersklasse zwischen 1946 und 1990 maßgebend sein soll, trifft der qualifizierte Mietspiegel der Landeshauptstadt keine Aussage zu den Betriebskosten. Zwar hat die Landeshauptstadt im Rahmen einer Kommunalen Bürgerumfrage 2007 im Rahmen der Frage 24 des Fragebogens auch nach Betriebskosten gefragt und aus den Angaben der Befragten einen Mittelwert (Arithm. Mittel) gewichtet nach Haushalten gebildet und daraus insgesamt monatliche kalte Betriebskosten von 1,12 EUR je qm errechnet (vgl. Blatt 34 f. Kommunale Bürgerumfrage Tabellenteil). Allerdings kann die Kammer der veröffentlichten Kommunalen Bürgerumfrage 2007 nicht entnehmen, dass es sich um eine repräsentative Befragung handelt und wie die Gewichtung der Angaben vorgenommen wurde. Insbesondere hat die Landeshauptstadt Dresden versäumt, bei der Bürgerumfrage danach zu differenzieren, ob die Betriebskosten ganz oder teilweise nach Anzahl der Personen oder allein nach der Größe der Wohnfläche umgelegt werden. Darüber hinaus lassen sich dem Tabellenteil der Auswertung der Kommunalen Bürgerumfrage 2007 unterschiedliche Werte entnehmen. So ergibt sich, dass Personen ohne Partner im Erhebungszeitraum zwischen 1,09 und 1,12 EUR/m² Betriebskosten gezahlt haben. Bei einem Haushaltseinkommen bis zu 750,00 EUR liegt der Wert bei 1,14 EUR. Für einen 1-Personen-Haushalt werden 1,11 EUR angegeben und differenziert nach Stadtteilen ergeben sich Werte zwischen 1,04 und 1,32 EUR. Auffällig ist jedoch, dass der für die Stadtteile Pieschen - Kaditz, Mickten und Trachau angegebene Wert von 1,04 EUR nicht in den vorhergehenden Gruppen (Haushaltsgröße, Haushaltsnettoeinkommen, Befragte mit Partner und Befragte ohne Partner) zu finden ist. Das gilt auch für den Betrag von 1,32 EUR für Gorbitz. Darüber hinaus sind die bei der Bürgerumfrage 2007 gewonnenen Daten zu den Betriebskosten nach Meinung der Kammer nicht aktuell genug, um die angemessenen Betriebskosten für die Jahre 2008 und 2009 festzulegen.
Ein schlüssiges Konzept bietet für den hier streitigen Zeitraum von Dezember 2008 bis Mai 2009 auch nicht das dem Gericht in Verfahren anderer Kläger vorgelegte IWU-Gutachten. Der Beklagte hat im hier vorliegenden Verfahren zu keinem Zeitpunkt vor dem 22.02.2012 vorgetragen, dass er seine Entscheidung gegenüber den nicht anwaltlich vertretenen Klägern nachträglich auf das IWU-Gutachten stützen wolle, geschweige denn, dass er erläutert hätte, wie sich die von ihm im Änderungsbescheid vom 19.08.2009 festgesetzten Kosten für Unterkunft und Heizung nach kalten Unterkunftskosten einerseits und Heizkosten andererseits aufteilen. Der spätere Verweis auf dieses Gutachten, das der Beklagte im Verfahren der nicht anwaltlich vertretenen Kläger vor dem 22.02.2012 nie erwähnt oder gar vorgelegt hat, wird nach § 106a Abs. 3 SGG zurückgewiesen. Die Kammer erachtet das IWU-Gutachten im Übrigen auch nicht für schlüssig, insoweit wird auf die Ausführungen der 10. Kammer im Beschluss vom 16.12.2011 – S 10 AS 6969/11 ER – Bezug genommen, der in Juris veröffentlicht ist und insoweit u.a. Folgendes ausführt: "Nach diesen Maßgaben, die sich das erkennende Gericht zu Eigen macht, ist die von der Landeshauptstadt Dresden in dem genannten Stadtratsbeschluss ermittelte Bruttokaltmiete als Obergrenze nicht auf der Grundlage eines sogenannten "schlüssigen Konzeptes" ermittelt (a). Zudem genügen die vom Antragsgegner bislang dem Sozialgericht Dresden in anderen Verfahren vorgelegten Datengrundlagen der Kammer nicht, um im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine eigene Angemessenheitsgrenze zu definieren (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R – nach juris) (b). Das Gericht hält es aber unter teilweiser Berücksichtigung des dem Stadtratsbeschluss vom 24.11.2011 zugrunde liegenden Gutachtens des Instituts für Wohnen und Umwelt GmbH (IWU) vom 24.10.2011 für richtig, entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Kammer als Kappungsgrenze für die Kosten der Unterkunft nicht die Werte der zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) erstellten Tabelle zzgl. eines angemessenen Zuschlags von etwa 10 % als Obergrenze heranzuziehen, sondern eine lokale Kappungsgrenze für den örtlichen Vergleichsraum anzuwenden, die sich aus den dem Mietspiegel 2010 zugrunde liegenden Daten ergibt (c). (a) Dem Stadtratsbeschluss vom 24.11.2011 liegt mit dem Gutachten des IWU kein Konzept zugrunde, das den Schlüssigkeitsanforderungen entspricht, die das Bundessozialgericht aufgestellt hat und denen das Gericht folgt. Der vom IWU gewählte Ansatz zur Ermittlung einer Angemessenheitsgrenze für die Bruttokaltmiete ist mit den Vorgaben des Bundessozialgerichts nicht in Einklang zu bringen. Die Stadt Dresden hat beim IWU die Erstellung eines schlüssigen Konzepts zur Ermittlung einer Angemessenheitsgrenze für die Bruttokaltmiete eines Leistungsempfängers nach dem SGB II in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse des Gutachtens sind vom Stadtrat am 24.11.2011 als neues Konzept zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze beschlossen worden. Ausgehend von der Überlegung, dass es wenig sinnvoll sei, "abstrakte Richtwerte festzulegen, zu denen der aktuelle Wohnungsmarkt konkret keine Wohnungen in ausreichender Zahl vorhalte" (vgl. S. 5 des Gutachtens), berücksichtigt das IWU bereits bei der Festlegung der Angemessenheitsgrenze eine "abstrakte Verfügbarkeit bzw. Häufigkeit angemessener Wohnungen". Die Angemessenheitsgrenze wird vom IWU nicht allein durch eine Analyse des zur Verfügung stehenden Angebots ermittelt. Vielmehr liegt die Angemessenheitsgrenze laut IWU-Gutachten an dem Punkt, wo sich das monatliche Angebot in einem bestimmten Eignungssegment mit der monatlichen Nachfrage durch Leistungsempfänger nach Wohnungen in diesem Segment trifft. Stark vereinfacht findet man diese Konzeption auf Seite 42 verbildlicht. Durch die Einbeziehung der Nachfrageseite in die Berechnung der Angemessenheitsgrenze will das IWU offenbar gewährleisten, dass in der Regel mit den maximal zu gewährenden Leistungen für die Bruttokaltmiete auch eine Wohnung konkret angemietet werden kann. Laut IWU soll dieses sog "Wohnungsmarktmodell" für jeden unangemessen wohnenden Leistungsempfänger ein angemessenes Wohnungsangebot suchen. Dieser Konzeption muss das Prüfungsschema des Bundessozialgerichts (BSG) gegenübergestellt werden. Nach dem BSG ist, wie schon oben angedeutet, erst die abstrakt angemessene Wohnfläche zu ermitteln, in einem zweiten Schritt der örtliche Vergleichsraum festzulegen, drittens die abstrakt angemessene Bruttokaltmiete anhand eines schlüssigen Konzepts zu ermitteln um schließlich zu kontrollieren, ob das Produkt aus Schritt eins und drei es im konkreten Fall zulässt, eine Wohnung im streitigen Zeitraum innerhalb des örtlichen Vergleichsraums zu finden. Vergröbert man diese Prüfreihenfolge etwas, ließe sich von zwei Schritten sprechen: der Festlegung der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete im jeweiligen Segment (Schritt 1) und der konkreten Verfügbarkeitskontrolle (Schritt 2). Dabei ist festzustellen, dass Schritt 1 vom BSG bislang vollkommen unabhängig von Nachfragegesichtspunkten beurteilt worden ist. Soweit das IWU angesichts des Urteils des BSG vom 13.4.2011 (Az B 14 AS 106/10 R, nach juris) auf Seite 6 seines Gutachtens davon ausgeht, dass Randnummer 30 der Entscheidung entnommen werden könne, das BSG fordere eine Angemessenheitsgrenze, die mit ausreichend freiem und angemessenem Wohnraum verbunden sei, kann dies angesichts des Kontexts, in dem die Aussage steht, nicht überzeugen. Im Gegenteil ist das Gericht der Auffassung, dass das BSG mit dieser Passage die bisherige Trennung von Angemessenheitsgrenze und Verfügbarkeitsprüfung bestätigt. Hierfür streitet zunächst die systematische Verortung dieser Aussage in der Verfügbarkeitsprüfung. Darüber hinaus, geht es in diesem Absatz des Urteils um die Frage, ob in Freiburg eine objektive Unmöglichkeit bestehe, eine Wohnung zur von der Stadt festgelegten Angemessenheitsgrenze anzumieten. Davon könne man laut BSG jedenfalls dann nicht ausgehen, wenn ein Durchschnittswert des Mietspiegels angewandt worden sei und dem Mietspiegel Aussagen über die Häufigkeit von Wohnungen zu diesem Preis zu entnehmen gewesen seien. Damit wird aber letztlich nur die Gewichtung der Mietspiegeldaten angesprochen, die in anderen Urteilen als der wohl richtige Weg zur Auswertung Daten eines qualifizierten Mietspiegels angesehen wurde (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R – nach juris). Es soll mit dieser Berücksichtigung der Häufigkeitsverteilung innerhalb des Mietspiegeldatensatzes verhindert werden, dass unter Vernachlässigung des Gewichts einzelner Werte ein Durchschnittswert gebildet wird. Das IWU geht ohne nachvollziehbare Begründung davon aus, dass der Begriff "Häufigkeit von Wohnungen" die Forderung beinhaltet, bereits im Rahmen der Angemessenheitsprüfung sei eine abstrakte Verfügbarkeit zu berücksichtigen. Fraglich ist bereits, ob die Begriffe "abstrakt" und "Verfügbarkeit" in diesem Kontext sich nicht schon denklogisch ausschließen. Die Verfügbarkeit ist ganz offensichtlich einzelfallbezogen zu ermitteln, sodass der Wert einer abstrakten Verfügbarkeitsberechnung nicht erkennbar ist. Das IWU fasst offenbar die Schritte der Angemessenheits- und der Verfügbarkeitsprüfung teilweise zusammen. Das Ziel dieser Zusammenlegung erschließt sich nicht, denn auch das IWU geht davon aus, dass trotz Einbeziehung der abstrakten Verfügbarkeit und Häufigkeit in die Berechnung der Angemessenheitsgrenze, eine Einzelfallprüfung hinsichtlich der konkreten Verfügbarkeit durchzuführen ist (vgl. S. 5). Ebensowenig dürfte die Argumentation verfangen, dass durch den Ansatz des IWU verhindert werde, dass zum Preis, den die Angemessenheitsgrenze vorsieht, gar kein konkreter Wohnraum zur Verfügung stehe Diese Aussage bleibt ohne Nachweis. Denn durch die Kopplung der Angebotsseite mit der Nachfrageseite werden die absoluten Grenzen nicht nach oben, sondern nach unten verschoben bzw. gedeckelt. Durch die Kopplung von Angebot und Nachfrage macht das IWU die Angemessenheitsgrenze auch davon abhängig, wie viele Leistungsempfänger eine Wohnung benötigen. Diese Daten können aber nur bei der Verfügbarkeitsprüfung berücksichtigt werden. Denkt man den Ansatz des IWU konsequent zu Ende, hinge die Höhe der KdU davon ab, wie viele Menschen im örtlichen Vergleichsraum im Leistungsbezug stehen. Würde die Nachfrage durch Leistungsempfänger sinken, beispielsweise weil der Arbeitsmarkt boomt und dadurch viele Menschen aus dem Leistungsbezug fallen, würde plötzlich auch die Angemessenheitsgrenze sinken, schließlich stünden den nun weniger Leistungsempfängern zumindest die von Ihnen bewohnten Wohnungen zur Verfügung. Ein bislang angemessen wohnender Leistungsempfänger würde also aufgrund des Rückgangs der Nachfrage nunmehr unangemessen wohnen, obgleich das Preisniveau möglicherweise gleich geblieben oder gar gestiegen ist. Derartige Ergebnisse dürften rechtswidrig sein. Welche Wohnungsmieten im maßgeblichen Vergleichsraum zu zahlen sind – bezogen auf abstrakt angemessene Wohnungen (Ausstattung, Größe, Lage) – hängt auch davon ab, ob die Wohnungsmieten stagnieren oder steigen. Die abstrakte Verfügbarkeit trifft auch keine Aussage darüber, ob es in der Realität überhaupt möglich ist, eine Wohnung zu finden, wenn die Angemessenheitsgrenze so berechnet ist, dass jedem Nachfrager auch nur ein Angebot gegenübersteht. Dies wäre nur gegeben, wenn zwischen den Nachfragern keine Konkurrenz um dieselbe Wohnung bestünde, jeder Nachfrager alle für ihn "vorgesehenen" Angebote kennen würde und davon auszugehen ist, dass jeder Nachfrager auch von dem Vermieter akzeptiert wird, dessen Wohnung für ihn letztlich bleibt. Das Modell geht also von Idealumständen aus, die die Realität nicht abbilden, sodass es kaum zu rechtfertigen ist, die Angemessenheitsgrenze mittels dieses Konzepts durch einen Abgleich von Angebot und Nachfrage in einem bestimmten Zeitfenster zu "deckeln". Letztlich bleibt fraglich, welche Auswirkungen die Nachfrage nach einer Wohnung darauf haben kann, ob diese Wohnung angemessen im Sinne des SGB II ist, also eine menschenwürdige Existenz ermöglicht. Nicht ohne Grund wird in der Rechtsprechung einhellig die Frage nach der angemessenen Miete von der Verfügbarkeitsfrage abgekoppelt haben. Letztere ist nur als Korrektiv zu verstehen, das Einzelfallgerechtigkeit gewährleisten soll. Es bestehen nach allem also bereits erhebliche Bedenken gegen den Grundansatz des IWU, die sich in der weiteren Analyse von Angebots- und Nachfrageberechnung vertiefen Zweifelhaft erscheint bereits die Festlegung des Gültigkeitszeitraums der neuen Angemessenheitsgrenzen. Das Gutachten koppelt die Gültigkeit der Angemessenheitsgrenze an die Gültigkeit des Mietspiegels 2010, die vom 1.12.2010 bis 30.11.2012 reicht. Fraglich ist hierbei, ob die dem Mietspiegel zugrunde liegenden Daten, die zwischen dem 18.1. und 31.3.2010 ermittelt worden sind, auch nach den Vorgaben des BSG länger als zwei Jahre zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze herangezogen werden dürfen. Ab dem 1.4.2012 erscheint dies fraglich. Das IWU dürfte der Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen auch Daten zugrunde gelegt haben, die nicht den Anforderungen an die Aktualität und Validität entsprechen, die höchstrichterlich formuliert worden sind. Neben den Mietspiegeldaten und den Bestandsdaten der LH über die SGB II- und XII-Bezieher sind zahlreiche weitere Datenquellen zur Ermittlung von monatlichem Angebot und Nachfrage herangezogen worden. Neben der Kommunalen Bürgerumfrage 2010 ((KBU 2010; Datenerhebung im September 2010) sind eine Befragung des Sachgebiets Wohnungsfürsorge unter den acht größten Wohnungsunternehmen in Dresden (Stand Oktober 2010), eine Befragung von 30 mittelgroßen Vermietern durch das Stadtplanungsamt (Stand Juli 2011), eine Auswertung des Mikrozensus (Zusatzerhebung Wohnen 2006 Datengrundlage aus den Jahren 2003-2006), eine Erhebung aus der Internetdatenbank immodaten.net (Erhebungszeitraum geht nicht aus dem Gutachten hervor) sowie eine Recherche auf dem Internetportal wg-gesucht.de (Erhebungszeitraum geht nicht aus dem Gutachten hervor) als wesentliche Grundlagen für die Berechnung der Angemessenheitsgrenze herangezogen worden. Der kommunale Träger darf aber nicht auf Quellen zurückgreifen, deren Daten teilweise (vgl. Mikrozensus) noch vor In-Kraft-Treten des SGB II erfasst worden sind. Daraus grundsicherungsrelevante Schlüsse zu ziehen, mag statistisch vertretbar erscheinen, kann aber juristisch nicht überzeugen. Es dürfte kaum zu begründen sein, dass zwar ein Teil der Daten – und vielleicht auch der wesentliche - in zeitlicher Nähe zum Geltungszeitraum der Angemessenheitsgrenzen erhoben worden ist, allerdings eine weitere Ansammlung unterschiedlichster Daten unterschiedlichsten Alters benötigt wurde, um das beabsichtigte Konzept – also das "Wohnungsmarktmodell" – berechnen zu können. Das Gutachten geht für die Ermittlung von den Grenzen aus, die die ab 16.7.2010 anwendbare Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Ministeriums für Soziales und Verbraucherschutz (SMSV) vorsieht. Wenngleich diese Werte weder für den Antragsgegner noch für die Landeshauptstadt Bindungswirkung entfalten können, da das SMSV keine Weisungsbefugnis hinsichtlich der Höhe der für die Unterkunft zu zahlenden Leistungen nach dem SGB II hat, erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass der für einen Ein-Personen-Haushalt geltende Wert von 45 m² abstrakt angemessen ist. Insofern sei auf die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug der Sächsischen Trennungsgeldverordnung (VwV-SächsTGV) verwiesen, wonach eine 45 m² große Wohnung für einen sächsischen Landesbeamten als angemessen anzusehen ist. Die entsprechende Vorschrift zur für Bundesbeamte anwendbaren Trennungsgeldverordnung (vgl. Rundschreiben des Bundesinnenministeriums vom 28.1.1971 – D II 6 – 222702 – 1/3) sieht für Bundesbeamte der Besoldungsgruppen A 1- A 9 gar nur eine Wohnfläche von 40 m² als angemessen an. Wenngleich der Regelungszweck der zitierten Verwaltungsvorschriften ein anderer als der des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist, dürfte es kaum zu rechtfertigen sein, einen Beamten auf eine Wohnung zu verweisen, die kleiner ist, als die für einen Leistungsempfänger nach dem SGB II angemessene Unterkunft. Die ersten Rechenschritte des IWU-Gutachtens, die dieses auf Grundlage der Mietspiegeldaten und der Daten der KBU 2010 geht, entsprechen bis zu dem in Tabelle 2 ausgewiesenen Ergebnis den Vorgaben des BSG zur Auswertung der Daten eines qualifizierten Mietspiegels. Unter Zugrundelegung der Datensätze – nicht der Tabelle – des Mietspiegels 2010 hat das IWU in nachvollziehbarer Weise zunächst ermittelt, welche Datensätze in die Berechnung der Angemessenheitsgrenze überhaupt einbezogen werden dürfen. Zunächst wurden unzumutbare Wohnungen ausgeschlossen, die nicht dem einfachen Standard entsprechen (Seite 15). Anschließend wurden 10 unplausible Fälle aussortiert (S.15). Um das aktuelle Mietpreisniveau bei einer Neuanmietung abzubilden, wurden zudem Altverträge ausgeschlossen, die mehr als vier Jahre vor der Datenerhebung abgeschlossen worden und zwischendurch nur nach den §§ 557-559 BGB erhöht worden sind (S. 16). Dieser Selektionsschritt ist – soweit ersichtlich – vom BSG bislang nicht als notwendig angesehen worden, wirkt sich aber zugunsten der Leistungsempfänger aus, da das Mietniveau bei Neuverträgen im örtlichen Vergleichsraum seit 2007 deutlich gestiegen ist (vgl. Auswertung der Kommunalen Bürgerumfrage Dresden 2010). Dieser Schritt dürfte auch in Einklang mit der neuen Regelung von § 22 c Abs. 1 Satz 3 SGB II zu bringen sein, da der Gesetzgeber mit der Berücksichtigung auch der Bestandsmieten wohl nur eine möglichst umfassende Abbildung des Wohnungsmarkts gewährleisten wollte. Es dürfte nicht beabsichtigt gewesen sein, auch das Mietpreisniveau dieser Bestandsverträge ungefiltert in die Berechnung der Angemessenheitsgrenzen einfließen zu lassen (vgl. hierzu Berlin in LPK-SGB II 4. Aufl. § 22 c) Rn. 19). Hinzu kommt, dass § 22 c) SGB II keine Aussage über die Berechnung der Angemessenheitsgrenzen ohne Satzung trifft. Im nächsten Schritt hat das IWU die in die Berechnung einbezogenen Verträge anhand des Mietpreisindexes im Verbraucherpreisindex für Sachsen inflationiert. Eine solche Inflationierung zur Berechnung der Angemessenheitsgrenze hat das BSG nicht für notwendig erachtet und auch der Reformgesetzgeber scheint diesen Schritt nicht zu fordern, vgl. § 22 c) Abs. 1 Satz 3 SGB II. Durch diesen Schritt werden die vorhandenen Daten jedoch ebenfalls zu Gunsten der Leistungsempfänger an das aktuelle Preisniveau angepasst. Die auf den Seiten 16 und 17 vorgenommene Standardisierung der Datensätze auf Bruttokaltmieten anhand der KBU-Daten ist notwendig, um eine Vergleichbarkeit der Daten herzustellen. Hierbei auf die Daten der KBU 2010 zurückzugreifen erscheint sinnvoll und unter Berücksichtigung einer ausreichenden Menge valider Daten geschehen zu sein. In der nun folgenden "deskriptiven Auswertung der Quadratmetermieten" (Seite 18) durch Bildung so genannter Flächenkorridore berechnet das IWU Mittelwerte für die verschiedenen Wohnungsgrößensegmente. Hierfür bildet es um die Grenzwerte der VwV-Wohnflächenhöchstgrenzen Korridore von 20 m², um mit den vorhandenen Daten wahrscheinlichere Ergebnisse zu erzielen, als dies durch die Berechnung mit strikten Wohnflächengrenzen möglich wäre. Das IWU geht damit über die vom BSG als schlüssig angesehene Bildung eines gewichteten arithmetischen Mittels hinaus und schafft Wohnflächenkorridore, zur Plausibilisierung der Mietspiegelwerte. Die Tabelle auf Seite 18 schafft durch die Bildung sich überlappender Flächenkorridore ein Modell, das nicht nur unplausible Ergebnisse unwahrscheinlicher macht, sondern auch Werte zum Ergebnis hat, die über den Grenzen liegen, die man bei Zugrundelegung des vom BSG vorgeschlagenen Berechnungsmodus’ erhielte. Die Berechnung dieser Mittelwerte beinhaltet auch deswegen zusätzliche Vorteile für die Leistungsbezieher, weil in dieser Tabelle nur Datensätze aussortiert worden sind, die nicht den einem Leistungsbezieher zumutbaren Standard erreichen. Es fand also nur eine Selektion nach "unten" statt. Hingegen beinhalten diese Werte sämtliche Datensätze, die möglicherweise einen Standard oder eine Wohnlage haben, die nicht mehr einfachen Verhältnissen entsprechen und die nach den Kriterien des BSG damit gar keine Berücksichtigung gefunden hätten –also keine Selektion nach "oben". Die Mittelwerte liegen nach allem tendenziell höher, als bei einer genauen Selektion anhand der einzelnen Parameter. Das IWU geht nun weiter in seiner Berechnung, um die Auswertung des Mietspiegels auf das Angebot pro Monat umzurechnen. Die Bildung von Eignungsklassen auf den Seiten 19-22 erscheint konsequent. Problematisch erscheint jedoch die Umrechnung auf das Angebot pro Monat in den Eignungsklassen auf Seite 23. Die Berechnung des Mehrfachinseratefaktors von 1,42 (Seite 24 Tabelle 6 Zeile G) auf Seite 23 erscheint willkürlich, zumindest soweit dies die Auswahl der Datengrundlage betrifft. Das IWU stellt auf ein Ergebnis des Internetportals immodaten.net ab, ohne dabei anzugeben, welcher örtliche Vergleichsraum herangezogen worden ist. Es ist nicht erkennbar, ob die bei dem Internetportal eingestellten Daten auch nur im Ansatz die Marktlage in Dresden abbilden. Zweifelhaft erscheint dieser Schritt in Anbetracht der Bedeutung des Gewichtungsfaktors, den das IWU in Tabelle 6 (Seite 24) mit ganz erheblichem Einfluss auf die monatliche Fluktuation der Wohnungen in der jeweiligen Eignungsklasse einfließen lässt. Letztlich wird der Endwert in Zeile K um 42 % angehoben und das differenzierungslos über alle Eignungsklassen, sodass auch gegen den Grundsatz verstoßen wird, dass grundsätzlich nach Wohnungsgrößen zu differenzieren ist. Letztlich wird das gesamte zu berücksichtigende Angebot erheblich größer, indem dieser Faktor ungeprüft auch in die Berechnung der Tabelle 9 des Gutachtens eingestellt wird (vgl. hierzu S. 29 unten). Hat ein Wert entscheidende Bedeutung für die Berechnung der Angemessenheitsgrenze, ist es nicht vertretbar, die Daten einer einzigen Onlinedatenbank heranzuziehen. Der nächste sehr problematische Schritt liegt in der Bestimmung der Leerstandsreserven. Diese gehen allein auf die oben bereits genannten Umfragen bei den acht größten und 30 mittleren Vermietern zurück. Diesen Daten kann aber nicht entnommen werden, wie sich die leerstehenden Wohnungen auf das Stadtgebiet verteilen, sodass durch die Auswahl der dem Angebot auf Seite 27 unten zugrunde gelegten Daten aus Mietspiegel und Umfragen nicht mehr gewährleistet ist, dass sich die einbezogenen Wohnungen gleichmäßig auf das Stadtgebiet verteilen. Soweit das durch die zufällige Auswahl der Wohnungen des Mietspiegeldatensatzes gewährleistet ist, erscheint es eher unwahrscheinlich, dass sich insbesondere der Leerstand der großen Vermieter gleichmäßig auf das Stadtgebiet verteilt. Wahrscheinlich liegen größere Anteile der leer stehenden Wohnungen am Stadtrand. Problematisch ist auch die Auswahl dieser Datengrundlagen für die Berechnung der Leerstandsreserve, da Umfragen bei wenigen Vermietern nur dann als Datengrundlage herangezogen werden können, wenn diese eine marktbeherrschende Stellung haben (BSG Urt. v. 20.8.2009 – B 14 AS 41/08 R – Rn 19 nach juris). Seite 26 des Gutachtens ist aber zu entnehmen, dass die Wohnungen dieser 38 Vermieter nur etwa 120.000 Wohnungen von insgesamt etwa 270.000 Mietwohnungen in Dresden ausmachen. Von einer marktbeherrschenden Stellung dürfte also kaum auszugehen sein. Auch die Berechnung des Mietniveaus der leerstehenden Wohnungen der kleinteiligen Bestände (Seite 27 unten) erscheint kaum nachvollziehbar, da es keinen Beleg für die Annahme gibt, dass leerstehende Wohnungen ein ähnliches Preisniveau haben, wie kürzlich vermietete Wohnungen. Nicht schlüssig erscheint zudem die Gewichtung der Angebote je Eignungsklasse (Seite 23 f.). Sie ergibt sich aus der Anzahl der Fälle im Mietspiegeldatensatz. Im Ergebnis führt dies auf der Angebotsseite in Eignungsklasse 1 und 2 zu Gewichtungen entgegen dem Bestand (vgl. Seite 24, Tabelle 6, Zeilen E, F und K). Nachvollziehbar wäre es wohl, das tatsächliche Angebot als Produkt von eingnungsklassenbezogenem Wohnungsbestand und eingnungsklassenbezogener Fluktuationsquote zu definieren. Unklar bleibt auch, weshalb das IWU im Anschluss schon auf der Angebotsseite Wohnungen ausschließt, die von anderen Nachfragern in Konkurrenz zu den Leistungsempfängern beansprucht werden. Eine Berücksichtigung auf der Nachfrageseite hätte näher gelegen. Durch die Berücksichtigung der Nachfragekonkurrenz auf der Angebotsseite wird ein spezieller Angebotsmarkt für Leistungsempfänger kreiert, der kaum noch den Anforderungen des BSG entsprechen dürfte. Das BSG hat auf die Wohnungsmieten für abstrakt angemessene Wohnungen abgestellt, ohne den Markt weiter einzugrenzen. Hinzu kommt, dass die zur Ermittlung dieser Nachfragekonkurrenz herangezogenen Daten nicht nur zu alt sein (vgl. oben), sondern überhaupt keine belastbare Aussage über die tatsächliche Nachfrage auf dem Dresdner Wohnungsmarkt treffen dürften. Das IWU stellte selber fest, dass die Erhebung des Mikrozensus als bundesweite 1%-Erhebung keine repräsentativen Daten für Dresden zur Verfügung stellen könne, die Aussagekraft für das ganze Bundesgebiet aber nicht differenziert genug sei. Nun die Vergleichswerte anderer ostdeutscher "aufstrebender" Großstädte heranzuziehen und die dortigen Werte mit der Dresdner Arbeitslosenquote zu multiplizieren, erscheint willkürlich. Auch bei dieser Beurteilung ist zu beachten, welche Auswirkungen diese Berechnungen auf das Endergebnis des monatlichen Angebots haben (vgl. Tabelle 8). Letztlich zeigt der auf Seite 29 unten beschriebene Rechenweg, welche Auswirkungen die Gewichtungsfaktoren auf die Berechnung der Angebotstabelle auf Seite 30 haben. Für jede Zelle von Tabelle 5 (Seite 22) wird danach folgende Berechnung durchgeführt: Die Zahl wird mit dem Gewichtungsfaktor aus Zeile K Tabelle 6 mit dem kleinteiligen Leerstandsfaktor 1,244 plus dem Leerstand der Großvermieter und dem Anteil der Transferleistungsempfänger (Tabelle 8) multipliziert. Der Gewichtungsfaktor aus Zeile K ist unter Einbeziehung des ohne valide Datenbasis ermittelten Mehrfachinseratefaktors zustande gekommen, der den Gewichtungsfaktor in allen Klassen aber um 42 % anhebt. Das Angebot wird also erheblich vergrößert, ohne dies auf eine belastbare Datengrundlage stellen zu können. Hinzu kommt der große Anteil leerstehender Wohnungen, deren Zahl auf Datengrundlagen beruht, die kaum hätten einbezogen werden dürfen. Das tatsächliche Angebot, wird mit dem Nachfragekonkurrenzfaktor multipliziert, der das Angebot aufgrund nicht mehr aktueller, nicht repräsentativer Daten auf einen Bruchteil des theoretischen Angebots reduziert. Mithin beruhen bereits wesentliche Teile der Angebotsberechnung auf Annahmen, die einer rechtlichen Überprüfung nicht standhielten. Die grundlegenden Bedenken gegen eine Korrektur der angebotsseitig ermittelten Angemessenheitsgrenze über die Koppelung an die Nachfrageseite sind oben bereits geschildert worden. Weitere Zweifel an diesem Vorgehen ergeben sich aus der Wahl der Datengrundlage, die das IWU zur Ermittlung der Nachfrage herangezogen hat. Zwar geht das IWU offenbar davon aus (Seite 31), dass durch die Koppelung mit den Angebotsdaten ein Zirkelschluss vermieden wird. Diese Argumentation überzeugt jedoch kaum, sieht man sich an, wie die Zahl der Nachfrager pro Monat im jeweiligen Segment ermittelt worden ist. Ausgehend von insgesamt 33.352 Bedarfsgemeinschaften (BG) nach dem SGB II sortiert das IWU von vorn herein 9.224 BG’s als nicht nachfragerelevant aus, da es sich dabei um "anerkannte Überschreiter" handele (Seite 32 unten). Diese Daten werden laut des Gutachtens deswegen aussortiert, weil die "anerkannte Bruttokaltmiete über den bisherigen Richtwerten liegt". Es werden also alle, die über den bisherigen Werten lagen und trotzdem keine Kostensenkungsaufforderung bekommen haben, als nicht nachfragerelevant aussortiert. Dabei übersieht das IWU, dass gerade hierdurch ein selbstreferentielles System geschaffen wird, durch das die bisherigen Angemessenheitsgrenzen als richtig unterstellt und zur Berechnung der neuen Angemessenheitsgrenze zumindest indirekt herangezogen werden. Indem das IWU nämlich die Überschreitung alter Angemessenheitsgrenzen als Kriterium für die Nachfragerelevanz einer BG festlegt, beeinflusst es auch die Zahl der Nachfrager und damit die Schnittgrenze der Angebots- mit der Nachfragekurve und dadurch wiederum die Höhe der Angemessenheitsgrenze. Denn: je niedriger die Nachfrage, desto niedriger die Angemessenheitsgrenze. Auch die Ausselektion der BG’s der unter 25-jährigen Leistungsempfänger als nicht nachfragerelevant erscheint zweifelhaft. Dies betrifft 1.372 BG’s die laut IWU offenbar auf das Portal wg-gesucht.de zu verweisen sind. Unabhängig davon, dass bereits fraglich ist, inwieweit solche Leistungsempfänger grundsätzlich auf WG-Zimmer verwiesen werden können, hätte das IWU auch auf diesem Markt die Nachfragekonkurrenz ermitteln müssen, um die Annahme abzusichern, dass alle Leistungsempfänger angemessen mit Wohnraum versorgt werden können. Dies dürfte angesichts der hohen Studienanfängerzahlen zu Beginn des Wintersemesters 2011/2012 kaum der Fall sein. Damit ist es kaum begründbar, diese BG’s aus dem Kreis potentieller Nachfrager auszuschließen. Offen bleibt in dem Gutachten auch, welchen Einfluss überörtliche Zuzüge nach Dresden in den Leistungsbezug oder Auflösungen von Bedarfsgemeinschaften (Scheitern von Partnerschaften) unter Verbleib der Partner im Leistungsbezug haben. Ohne hierüber Daten erhoben zu haben, geht das IWU von einer Wanderungsquote von 0 aus. Auch auf Seite 37 trifft das IWU Annahmen zur Nachfragerelevanz von "Überschreitern", also Leistungsbeziehern, die über der Angemessenheitsgrenze der Landeshauptstadt Dresden leben, wobei es zur Definition auch dieses Personenkreises, auf die alte Angemessenheitsgrenze zurückgreifen muss und damit einen Zirkelschluss manifestiert, der sich bereits durch die Aussortierung der "anerkannten Überschreiter" abzeichnete. Hinzu kommt, dass diese Überschreiter in verschiedene Gruppen unterteilt werden, denen ein sehr unterschiedliches Gewicht für die Nachfrage beigemessen wird. Schon die Unterteilung in drei Gruppen erscheint fragwürdig und auf nicht vollständig nachvollziehbaren Kriterien zu basieren. (b) In Ermangelung eines schlüssigen Konzepts des Antragsgegners zur Ermittlung einer Angemessenheitsgrenze ist das Gericht grundsätzlich gehalten anhand der zur Verfügung stehenden Zahlen ein eigenes Konzept zur Ermittlung der angemessenen KdU zu erstellen. Dies ist anhand der zur Verfügung stehenden Daten nicht möglich gewesen. Entscheidet der Grundsicherungsträger ohne eine hinreichende Datengrundlage, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflichten nach § 103 Abs. 1 2. Hs SGG gehalten, dem Gericht eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf. unterbliebene Ermittlungen nachzuholen (BSG Urt. v. 2.7.2009 – B 14 AS 33/08 R, Rn 22 nach juris). Es ist im Wesentlichen Sache der Grundsicherungsträger, für ihren Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu entwickeln, auf dessen Grundlage die erforderlichen Daten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu erheben und auszuwerten sind. Die Ermittlungspflicht des Grundsicherungsträgers geht nicht ohne weiteres auf das Gericht über, wenn sich das Konzept des Grundsicherungsträgers als nicht tragfähig erweist (BSG Urt. v. 22.9.2009 – B 4 AS 18/09 R, Rn 26 nach juris). Die umfassende Ermittlung der Daten sowie die Auswertung im Sinne der Erstellung eines schlüssigen Konzepts ist Angelegenheit des Grundsicherungsträgers und bereits für die sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig (BSG Urt. v. 17.12.2009 – B 4 AS 50/09 R, Rn 25 nach juris). Nach Logik der Verteilung der Verantwortung für die Erstellung eines schlüssigen Konzepts muss das Gericht zunächst die Ermittlungen des Antragsgegners aufgreifen und diese ggf um ihre konzeptionellen Schwächen bereinigen. Gegebenenfalls kann es sich auch selbst eines Sachverständigen bedienen (BSG Urt. v. 18.2.2010 – B 14 AS 73/08 R, Rn 29 nach juris). Steht nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten zur Überzeugung des Gerichts fest, dass keine solchen Erkenntnismöglichkeiten mehr vorhanden sind – etwa durch Zeitablauf – sind vom Grundsicherungsträger die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen für Unterkunft zu übernehmen (BSG Urt. v. 22.9.2009 – B 4 AS 18/09 R, Rn 27 nach juris). Nach Auffassung des BSG wird das Gericht, sofern weitergehende Ermittlungen erforderlich werden, auch auf private Mietdatenbanken zurückgreifen können, die die Voraussetzungen der §§ 558 c und 558 d BGB nicht erfüllen, aber dazu geeignet sind, zumindest annäherungsweise Aufschluss über die Angemessenheit zu geben (vgl. BSG Urt. v. 18.6.2008 – B 14/7b AS 44/06 R, Rn 16 nach juris). Trotz Ausschöpfung der für die Kammer ersichtlichen Ermittlungsansätze und trotz Vorliegens aller zum streitigen Zeitraum zur Verfügung stehenden Daten, war es nicht möglich, eine nach oben genannten Prinzipien ermittelte, eigene Angemessenheitsgrenze zu berechnen. In anderen Verfahren, die in der Kammer anhängig waren, wurde der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass aus den zur Verfügung stehenden Daten kein schlüssiges Konzept unter Verwendung des Mietspiegels erstellt werden könne, da die Daten, die eine Gewichtung der grundsicherungsrelevanten Tabellenwerte ermöglichen könnten, nicht bekannt seien. Weder der daraufhin vom Antragsgegner vorgelegte Mietspiegel 2010 noch die kommunale Bürgerumfrage 2010 konnten an dieser Beurteilung etwas ändern. Der Vorsitzende hatte versucht, die fehlenden Daten direkt vom Lehrstuhl für allgemeine Wirtschafts- und Sozialgeographie der Technischen Universität Dresden, der den Mietspiegel erstellt hatte, anzufordern, wobei vor allem eine voll ausdifferenzierte – also eine in jedem Tabellenfeld nach allen vier Parametern des Mietspiegels differenzierende - Mietspiegeltabelle angefragt worden ist. Nach Auskunft des Lehrstuhls lag eine voll ausdifferenzierte Mietspiegeltabelle nicht vor und die Erstellung sei aufgrund der geringen Zahl von Datensätzen, die einigen Tabellenfeldern hätten zugrunde gelegt werden müssen, kaum möglich. Das Institut habe zumindest bei der Erstellung des Mietspiegels 2010 einige Tabellenfelder zusammenziehen müssen, da sonst widersprüchliche Aussagen in die Tabelle aufgenommen worden wären. Teilweise seien schlechtere Wohnlagen teurer gewesen als die besseren, sodass eine Zusammenlegung mehrerer Felder notwendig erschien. Darauf hin hat das Gericht dem Antragsgegner in anderen Verfahren Gelegenheit gegeben, weitere Daten zu beschaffen, die eine Berechnung der Angemessenheitsgrenze für den streitigen Zeitraum ermöglichen. Dabei wurde dem Antragsgegner sehr detailliert aufgegeben, welchen Vorgaben die Daten entsprechen müssten, um eine Berechnung durch das Gericht zu ermöglichen. Weitere Daten konnte der Antragsgegner nicht vorlegen. Es wurde einzig darauf verwiesen, dass dem Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden Ende November 2011 ein neues Konzept zur Ermittlung einer Angemessenheitsgrenze im Sinne von § 22 SGB II zur Beschlussfassung vorliege, das rückwirkend ab Dezember 2010 in Kraft treten solle. Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum sind keine neuen Daten erhoben worden. Das Gericht sieht aber keine Möglichkeit, ohne eine breiter angelegte Datenerhebung, die die volle Ausdifferenzierung ermöglichen würde, für den hier streitigen Zeitraum eine tragfähige Angemessenheitsgrenze zu ermitteln. Die Mietspiegeltabelle 2010 verallgemeinert in zahlreichen für die Berechnung einer Angemessenheitsgrenze relevanten Tabellenfeldern. Relevant sind angesichts des Urteils des BSG vom 19.10.2010 (B 14 AS 50/10 R, nach juris), dem sich die Kammer anschließt, für die Berechnung der Angemessenheitsgrenze alle Mietspiegelfelder ab Ausstattungsklasse 3 in einfacher Lage, wobei für jede Wohnungsgrößenkategorie ein eigener Angemessenheitswert ermittelt werden müsste. Die Ausstattungsklassen 1 und 2 dürften nicht in die Berechnung eingestellt werden, da diese Wohnungen ohne Bad und/oder Sammelheizung nicht mehr dem einfachen Standard entsprechen, auf den sich Hilfebedürftige verweisen lassen müssen (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R, Rn 29 nach juris). Durch die Einbeziehung aller darüber liegenden Bauausstattungsklassen, wie es das BSG auch in oben zitierter Entscheidung in Berlin für richtig hielt, dürfte gewährleistet sein, dass auch gut ausgestattete Wohnungen in einfachsten Lagen berücksichtigt werden und es dem Hilfebedürftigen tatsächlich möglich ist, eine Wohnung mit den als angemessen erachteten Leistungen anzumieten (ähnlich auch BSG Urt. v. 13.4.2011 – B 14 AS 106/10 R, Rn 32 nach juris). Ausgehend von dem so umschriebenen Differenzierungsgrad, wäre es für die Berechnung eines angemessenen Quadratmeterpreises notwendig, sämtliche Felder nach allen vier Parametern voll ausdifferenzieren zu können, das heißt, zusammengelegte Felder wie beispielsweise in Spalte 3 A/B dürften nicht nur nach Ausstattungsklasse differenzieren, sondern müssten zusätzlich eine Aussage darüber treffen, wie viele Wohnungen beispielsweise in einfacher Lage mit einer Größe bis 50 m² der Erstellung des Mietspiegels zugrunde lagen und wie hoch der Anteil an der Grundgesamtheit aller bis 50 m² großen Wohnungen ist, die berücksichtigt worden sind. Diese unzureichende Belegbarkeit voll ausdifferenzierter Tabellenfelder ergibt sich auch aus dem Methodenbericht zum Mietspiegel 2010. Danach wurde auf den Mangel unzureichend belegter bzw. unplausibler Tabellenfelder wohl dadurch reagiert, dass die ausgewiesenen Daten gruppiert zu entwicklungsähnlichen Wohnungsmarktsegmenten zusammengefasst wurden. Eben diese Gruppierung, die insbesondere eine Differenzierung und Gewichtung hinsichtlich der Wohnungsgrößen unmöglich macht, lässt die Berechnung einer grundsicherungsrelevanten Angemessenheitsgrenze anhand der Mietspiegeldaten scheitern. Die Zusammenlegung von Tabellenfeldern mag mietrechtlich unbedenklich sein, führt aber übertragen auf den Bereich des Grundsicherungsrechts zu Verallgemeinerungen, die bei unbesehener Anwendung der Werte im Widerspruch zu den im Übrigen vom BSG aufgestellten Grundsätzen für die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 SGB II stünden. Nachdem also nicht genug Datensätze erhoben worden sind, um eine volle Ausdifferenzierung zu erreichen, ohne dabei statistisch unplausible Ergebnisse zu erzielen, war für das Gericht kein weiterer Ermittlungsansatz erkennbar, der es ermöglichen würde, aktuell eine genaue Angemessenheitsgrenze zu ermitteln. Soweit die 40. Kammer des Sozialgerichts Dresden in ihren Urteilen vom 29.6.2010 (S 40 AS 390/09 und S 40 AS 391/09) davon ausging, dass der arithmetische Mittelwert eines qualifizierten Mietspiegels als Nettokaltmietgrenze heranzuziehen sei, wenn durch die Wahl einer höheren Ausstattungsklasse sichergestellt sei, dass angemessener Wohnraum zu diesem Mietpreis angemietet werden könne, ist dem vor dem Hintergrund der nunmehr ergangenen Entscheidungen des BSG (vgl. beispielhaft Urt. v. 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R, nach juris) nicht zu folgen. Die Annahme, dass in Ausstattungsklasse 4 ein hinreichender Wohnungsbestand in D verteilt über sämtliche Stadtteile vorhanden sei, beruht, wie oben schon beschrieben, nicht auf statistisch nachprüfbaren Daten, da keiner der verfügbaren Erkenntnisquellen zu entnehmen ist, wie sich die Wohnungen nach allen vier Kriterien ausdifferenziert auf das Stadtgebiet verteilen. Hinzu kommt, dass die 40. Kammer die Berechnungsgrundlage auf Gebäude der Baualtersklasse C beschränkte und damit den Kreis der berücksichtigten Gebäude noch weiter einschränkte, ohne statistisch nachweisen zu können, dass diese Baualtersklasse in ganz D im Sinne einer homogenen Verteilung verfügbar war. Ohne dieses Wissen ist es aber nicht zulässig, nur bestimmte Tabellenwerte in die Bildung des arithmetischen Mittels einzubeziehen. Auch die Zahl der diesem Tabellenfeld zugrunde gelegten Datensätze (310 nach Extremwertbereinigung) im Vergleich zur Gesamtzahl der verwendeten Datensätze (4661) zeigt, dass allein die Berücksichtigung dieser Gebäudegruppe keine Gewähr dafür bietet, zu diesem Preis in D eine angemessene Wohnung zu finden. (c) Die zur Verfügung stehenden Mietspiegeldaten reichen nach allem also nicht aus, um für den streitigen Zeitraum eine genaue, mathematisch-statistisch nachprüfbare Angemessenheitsgrenze zu ermitteln. Allerdings hat das IWU mit der Tabelle auf Seite 18 einen Rechenweg vorgeschlagen, der – soweit man an dieser Stelle des Gutachtens stehen bleibt – jedenfalls Gewähr dafür bietet, dass im örtlichen Vergleichsraum zu dem dort beschriebenen Bruttokaltmietzins von 6,65 EUR für eine Ein-Personen-Haushalt angemessener Wohnraum am Markt anzumieten ist. Die oben bereits angesprochenen Selektionsschritte gewährleisten zunächst, dass ein Wohnungsmarkt Dresdens abgebildet wird, der eine Ghettobildung vermeidet. Zudem ist sichergestellt, dass durch die Selektion ein Ergebnis erzielt wird, das über den Werten liegt, die sich aus der vom BSG bislang vorgeschlagenen Berechnungsmethode ergäben. Weitere Sicherheitsreserven beinhaltet die Berechnung des IWU auch deshalb, weil noch keine Selektion der Daten "nach oben" vorgenommen worden ist. In dieser Tabelle sind Datensätze, die möglicherweise bei der Berechnung des BSG gar keine Berücksichtigung gefunden hätten, weil sie über dem Standard des SGB II liegen, noch enthalten. Die Mittelwerte liegen also tendenziell höher, als bei einer genauen Selektion anhand der einzelnen Parameter. Berücksichtigt man nun, dass die Zahl der Datensätze, die dem Mietspiegel zugrunde liegt, grundsätzlich ausreichen dürfte und die Unmöglichkeit, aus diesen Werten eine genaue Angemessenheitsgrenze zu bilden, letztlich auf der in einigen Segmenten einer voll ausdifferenzierten Mietspiegeltabelle fehlenden bzw. unplausiblen Zahl von Datensätzen beruht, ist das Gericht der Überzeugung, dass die Mittelwerte der Tabelle 2 auf Seite 18 den Wohnungsmarkt in Dresden derart genau abbilden, dass es nicht notwendig ist, auf die Werte der zu § 12 WoGG erstellten Tabelle zurückzugreifen, um die Kappungsgrenze in Dresden festzulegen. Vielmehr ermöglichen die Mittelwerte, die Tabelle 2 ausweist, die Bildung einer lokalen Kappungsgrenze, wobei von einem weiteren Sicherheitszuschlag abgesehen werden kann, da in die Berechnung bereits erhebliche Sicherheitsreserven integriert sind, indem über die Rechtsprechung des BSG hinaus Altverträge keine Berücksichtigung fanden, die einbezogenen Verträge zusätzlich inflationiert wurden und indem alle danach verbleibenden Daten in die Berechnung eingeflossen sind, ohne nach oben zu selektieren. Letztlich reiht sich die Wahl dieser lokalen Kappungsgrenze auch widerspruchslos in die Rechtsprechung des BSG ein, denn das Ziel der Kappungsgrenze lag darin, die Übernahme der KdU trotz Fehlens eines schlüssigen Konzepts nach oben zu begrenzen. Es soll eine "Angemessenheitsgrenze" nach "oben" geschaffen werden, die verhindert, dass extrem hohe und damit nicht nur nach Auffassung des Grundsicherungsträgers, sondern per se unangemessene Mieten durch den Steuerzahler zu finanzieren sind. Diese Heranziehung der Tabellenwerte zum WohnGG ersetzt nach Auffassung des BSG die festzustellende Referenzmiete nicht, sondern dient lediglich dazu, die zu übernehmenden tatsächlichen Aufwendungen zu begrenzen (BSG Urt. v. 17.12.2009 – B 4 AS 50/09. Rn 27 nach juris). Letztlich werden die Schwächen einer Kappungsgrenze nach § 12 WoGG, die vor allem in der weitgehenden Außerachtlassung örtlicher Gegebenheiten bestehen, durch Anerkennung einer lokalen Kappungsgrenze auf Grundlage der lokal vorhandenen Datengrundlagen behoben. Zudem wird durch eine hinreichend günstige Selektion der zur Berechnung herangezogenen Datensätze mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sichergestellt, dass zu dem so ermittelten Wert ausreichend Wohnraum im örtlichen Vergleichsraum zu diesem Preis existiert. Die Berücksichtigung des Mittelwerts in Tabelle 2 multipliziert mit einer abstrakt angemessenen Wohnungsgröße von 45 m² ergibt einen Wert von 299,25 EUR Bruttokaltmiete für einen Ein-Personen-Haushalt." Die vom Beklagten erst nach Fristablauf vorgelegte Stellungnahme des IWU zu dem zitierten Beschluss der 10. Kammer vermag die darin vorgebrachten grundsätzlichen Bedenken gegen die Wahl der Datengrundlage nicht auszuräumen. Insbesondere geht sie nicht auf die Ausführungen der 10. Kammer ein, dass das IWU der Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen auch Daten zugrunde gelegt hat, die nicht den vom BSG an die Aktualität und Validität entsprechenden Anforderungen entsprechen, indem es neben den Mietspiegeldaten und den Bestandsdaten der Landeshauptstadt Dresden über die SGB II- und XII-Bezieher sowie neben den aus der Kommunalen Bürgerumfrage 2010 (Datenerhebung im September 2010) erhobenen Daten außerdem eine Befragung des Sachgebiets Wohnungsfürsorge unter den acht größten Wohnungsunternehmen in Dresden (Stand Oktober 2010), eine Befragung von 30 mittelgroßen Vermietern durch das Stadtplanungsamt (Stand Juli 2011), eine Auswertung des Mikrozensus (Datengrundlage aus den Jahren 2003 bis 2006), eine Erhebung aus der Internetdatenbank immodaten.net (Erhebungszeitraum nicht angegeben) sowie eine Recherche auf dem Internetportal wg-gesucht.de (Erhebungszeitraum ebenfalls nicht angegeben) als wesentliche Grundlagen für die Berechnung der Angemessenheitsgrenze herangezogen hat, also Daten, die jedenfalls teilweise noch vor In-Kraft-Treten des SGB II erfasst worden sind bzw. deren Erhebungszeitraum unklar ist. Daraus grundsicherungsrelevante Schlüsse zu ziehen, mag statistisch vertretbar erscheinen, überzeugt aber rechtlich nach wie vor nicht. Ob das Gutachten des IWU ein schlüssiges Konzept im Sinne der BSG-Rechtsprechung darstellt kann jedoch, selbst wenn man es im vorliegenden Verfahren für verwertbar halten würde, letztlich dahinstehen, da es für den hier streitigen Zeitraum von Dezember 2008 bis Mai 2009 nicht anwendbar ist und vom Stadtrat auf die davor liegende Zeit tatsächlich auch nicht erstreckt wurde. Der Stadtrat hat seine Beschlüsse vom 24.02.2005 (V0382-SR09-05) und vom 24.01.2008 (V2198-SR62-08) in dem im Amtsblatt vom 08.12.2011 veröffentlichten Beschluss vom 24.11.2011 (V1307/11), wie bereits erwähnt, ausdrücklich nur mit Wirkung vom 01.12.2010 aufgehoben. Das dem Gericht in Verfahren anderer Kläger vorgelegte IWU-Gutachten beruht, wie bereits ausgeführt, u.a. auf dem von Januar bis März 2010 erhobenen Datensatz für den qualifizierten Mietspiegel mit 4.528 Wohnungen. Das IWU-Institut empfiehlt unter der Nr. 8 des Gutachtens aufgrund der Vorschrift des § 22c SGB II (der erst ab 01.04.2011 in Kraft getreten ist und für durch Satzungen festgelegte Angemessenheitsgrenzen gilt, Anmerkung des Gerichts) eine Indexfortschreibung der Werte zum 01.12.2012. Da einige Gerichtsverfahren auch eine rückwirkende Ermittlung von Richtwerten einfordern würden, werde die Regelung zur Indexfortschreibung in die Vergangenheit übertragen und die im Gutachten ermittelten Angemessenheitsgrenzen würden durch den Lebenshaltungskostenindex auf den 01.12.2008 zurückgerechnet. Der allgemeine Lebenshaltungskostenindex des Statistischen Bundesamtes habe 107,0 zu Beginn des vierten Quartals 2008 betragen und sei auf 108,4 zu Beginn des vierten Quartals 2010 angestiegen. Durch Division beider Werte ergebe sich ein Faktor von 98,7 %, der auf die Angemessenheitsgrenzen in Tabelle 17 angewandt werde. Daraus ergebe sich die folgende Tabelle 22: Bruttokalte Angemessenheitsgrenzen 2008 Haushaltsgröße 1 2 3 4 5 Ergebnis 2010 276 347 430 512 598 Ergebnis 2008 272 342 425 506 591
Eine Rückrechnung der für das Gutachten erhobenen Datensätze auf die Zeit von Dezember 2008 bis November 2010 mit dem Lebenshaltungskostenindex hält die Kammer rechtlich nicht für zulässig. Nach § 558d Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der seit 01.01.2002 gelten den Fassung ist der qualifizierte Mietspiegel im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann nach § 558d Abs. 2 Satz 2 BGB eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel gemäß § 558d Abs. 2 Satz 3 BGB neu zu erstellen. Die Regelungen über die Veröffentlichung qualifizierter Mietspiegel lassen demnach zur Aktualisierung nach zwei Jahren eine Fortschreibung mit dem allgemeinen Preisindex für die Lebenshaltung zu und schreiben nach vier Jahren eine Neuerhebung zwingend vor. Regelungen, die eine Rückrechnung auf vergangene Zeiträume vorsehen, existieren nicht. Eine Rückrechnung, wie sie das IWU-Gutachen für den hier streitigen Zeitraum ab Dezember 2008 vornehmen will, erscheint der Kammer abgesehen von der dafür fehlenden rechtlichen Grundlage auch nicht sachgerecht, da die mangelnde Datengrundlage auf einer mangelnden bzw. mangelhaften Datenerhebung in der Zeit ab 2006 beruht, die nicht zu Lasten der Kläger gehen kann.
Damit mangelt es im vorliegenden Fall an lokalen Erkenntnismöglichkeiten für die Bemessung des Quadratmeterpreises für eine Wohnung einfachen Standards auf dem Dresdner Wohnungsmarkt im Zeitraum Dezember 2008 bis Mai 2009. Nach der Rechtsprechung des BSG dürfen in diesen Fällen hilfsweise die Werte der rechten Spalte der Wohngeldtabelle zu § 8 des Wohngeldgesetzes (WoGG) in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung (a. F.) bzw. zu § 12 WoGG in der seit 01.01.2009 geltenden Fassung (n. F.) angewendet werden, die zudem durch einen maßvollen Zuschlag zu erhöhen sind (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R – und Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R – zitiert nach Juris). Die Landeshauptstadt Dresden war sowohl nach der von 2002 bis 2008 geltenden Wohngeldverordnung (WoGV) - Anlage (zu § 1 Abs. 4) Mietenstufen der Gemeinden (§ 8 des Wohngeldgesetzes) nach Ländern ab 1. Januar 2002 - (vgl. BGBl. I 2001 Seiten 2727 bis 2756) als auch nach der seit 01.01.2009 geltenden WoGV - Anlage (zu § 1 Abs. 3) Mietenstufen der Gemeinden nach Ländern ab 1. Januar 2009 - (vgl. BGBl. I 2008 Seiten 2487 bis 2519) der Stufe 3 zuzuordnen. Die maximal angemessenen (kalten) Unterkunftskosten würden bei einem 2-Personen-Haushalt nach der bis 31.12.2008 geltenden Tabelle zu § 8 WoGG a.F. monatlich 365,00 EUR betragen. Erhöht man diesen Wert (maßvoll) um 10 % (so z. B. SG Braunschweig, Urteil vom 09.09.2009 – S 33 AS 2716/08 – zitiert nach Juris Randnr. 19; SG Koblenz, Gerichtsbescheid vom 20.05.2010 – S 16 AS 444/08 – zitiert nach Juris Randnr. 42), d.h. um 36,50 EUR, wären monatlich Wohnkosten von bis zu 401,50 EUR (ohne Heizungskosten) angemessen. Die maximal angemessenen (kalten) Unterkunftskosten würden bei einem 2-Personen-Haushalt nach der seit 01.01.2009 geltenden Tabelle zu § 12WoGG n.F. monatlich 402,00 EUR betragen. Erhöht man diesen Wert (maßvoll) um 10 %, d.h. um 40,20 EUR, wären monatlich Wohnkosten bis zu 442,20 EUR (ohne Heizungskosten) angemessen. Die Grundmiete der Kläger betrug 350,23 EUR. Die Nebenkostenvorauszahlung weist den auf die kalten Betriebskosten entfallenden Anteil an der Vorauszahlung und die auf die Heiz- und Warmwasserkosten entfallenden Anteil an der Vorauszahlung nicht gesondert aus. Die Nebenkostenvorauszahlung der Kläger wurde seitens des Vermieters letztmalig vor dem hier streitigen Zeitraum im Dezember 2007 aufgrund der Abrechnung für 2006 angepasst. Berücksichtigt man, dass die kalten Nebenkosten 2006 58,45 % der Gesamtnebenkosten ausmachten, entfallen anteilig (168,59 EUR x 58,45 % =) 98,54 EUR von der Nebenkostenvorauszahlung auf die kalten Betriebskosten und (168,59 EUR x 41,55 % =) 70,05 EUR auf die Heizkostenvorauszahlung. Damit betrugen die kalten Unterkunftskosten der Kläger im streitigen Zeitraum 98,54 EUR + 350,23 EUR = 448,77 EUR. Damit lagen die tatsächlichen (kalten) Kosten der Unterkunft im streitigen Zeitraum geringfügig über der durch den Sicherheitszuschlag erhöhten Angemessenheitsgrenze nach dem Wohngeldgesetz. Die Kammer legt daher der Bedarfsberechnung nach dem SGB II als angemessene kalte Unterkunftskosten im Dezember 2008 einen Betrag von 401,50 EUR zugrunde und ab Januar bis Mai 2009 einen Betrag von monatlich 442,20 EUR.
2. Angemessene Kosten für Heizung Hinzu kommen die tatsächlichen Heizkosten, für die die Vorauszahlung ausgehend von der Betriebskostenabrechnung 2006 monatlich anteilig 70,05 EUR betrug. Da in der Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser auch Energiekosten für die Zubereitung von Warmwasser enthalten waren, sind diese nach dem Grundsatzurteil des BSG vom 27.02.2008 – B 14/11b AS 15/07 R – (NZS 2009 S. 53), dem die Kammer folgt, aus den Kosten der Unterkunft herauszurechnen, da die Kosten für die Haushaltsenergie bereits zu 1,8029 % im Regelsatz enthalten sind. Demnach waren bei einem Regelsatz von 316,00 EUR pro Person 5,70 EUR (insgesamt 11,40 EUR) von den (tatsächlichen) Heiz- und Warmwasserbereitungskosten abzuziehen. Damit betrugen die tatsächlichen Kosten der Heizung der Bedarfsgemeinschaft im streitigen Zeitraum jeweils monatlich 58,65 EUR. Anhaltspunkte für ein unangemessenes Heizverhalten der Kläger liegen nicht vor. Nach dem "Bundesweiten Heizspiegel" für 2007 mit den Abrechnungswerten für 2006 werden bei einem mit Erdgas beheizten Haus mit einer beheizten Fläche zwischen 501 und 1000 qm Heizkosten über 15,70 EUR pro qm und Jahr als "extrem hoch" eingeschätzt. Geht man bei zwei Personen von einer angemessenen Wohnungsgröße von 70 qm aus, wären erst Heizkosten von 1.099, 00 EUR pro Jahr bzw. mehr als 91,58 EUR pro Monat als unangemessen einzustufen. Geht man bei zwei Personen von einer angemessenen Wohnungsgröße von nur 60 qm aus, wären erst Heizkosten von 942, 00 EUR pro Jahr bzw. mehr als 78,50 EUR pro Monat als unangemessen einzustufen. Die Heizkosten der Kläger übersteigen keine dieser Angemessenheizgrenzen. Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Heizverhalten liegen damit nicht vor; sie ergeben sich auch nicht aus den nachfolgenden Abrechnungen. Damit betrug der Bedarf der Kläger für Unterkunft und Heizung im Dezember 2008 (401,50 EUR + 58,65 EUR =) 460,15 EUR bzw. je Kläger 230,08 EUR. In der Zeit von Januar bis Mai 2009 betrug der Bedarf der Kläger für Unterkunft und Heizung (442,20 EUR + 58,65 EUR =) 500,85 EUR bzw. je Kläger 250,43 EUR. Rechnet man die Regelleistung hinzu, betrug der Gesamtbedarf der Kläger im Dezember 2008 1.092,15 EUR bzw. je Kläger 546,08 EUR. Im Zeitraum Januar bis Mai 2009 betrug der Gesamtbedarf der Kläger monatlich 1.132,85 EUR bzw. je Kläger monatlich 566,43 EUR.
3. Auf diesen Bedarf war im streitigen Zeitraum zugeflossenes Einkommen anzurechnen.
a) Im Dezember 2008 betrug das anzurechnende Einkommen insgesamt 771,56 EUR bzw. je Kläger 385,78 EUR. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Kläger hatte im Dezember 2008 das von der M. gezahlte Entgelt für November 2008 in Höhe von brutto 233,89 EUR erzielt, wegen der fehlenden Steuerkarte jedoch nur netto 204,73 EUR ausgezahlt erhalten. Zieht man vom Nettobetrag den Grundfreibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II in Höhe von 100,00 EUR und den weiteren, vom Bruttoentgelt abzüglich Grundfreibetrag (233,89 EUR – 100,00 EUR = 133,89 EUR) berechneten 20%-igen Freibetrag nach § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II in Höhe von 26,78 EUR ab, ergibt sich im Dezember 2008 ein anzurechnendes Einkommen des Klägers in Höhe von 77,95 EUR. Die Klägerin hatte im Dezember 2008 von der F. das für November 2008 gezahlte Entgelt von brutto 269,70 EUR bzw. netto 264,31 EUR und von der M. Gebäudeservice das für November 2008 gezahlte Entgelt von brutto 888,96 EUR bzw. netto 705,17 EUR. Zieht man vom Gesamtnettobetrag von 969,48 EUR den Grundfreibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II in Höhe von 100,00 EUR und den weiteren, vom Bruttoentgelt abzüglich Grundfreibetrag (800,00 EUR – 100,00 EUR = 700,00 EUR) berechneten 20%-igen Freibetrag nach § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II von 140,00 EUR sowie den weiteren, 10 %-igen Freibetrag nach § 30 Satz 2 Nr. 2 SGB II (358,66 x 10 % =) 35,87 EUR ab, ergibt sich im Dezember 2008 ein anzurechnendes Einkommen der Klägerin von 693,61 EUR. Damit betrug das Einkommen der Kläger im Dezember 2008 insgesamt 771,56 EUR. Dieses ist nach § 9 SGB II hälftig auf den Bedarf der Klägerin und des Klägers anzurechnen, d.h. pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft 385,78 EUR. Ausgehend von einem individuellen Bedarf von 546,08 EUR abzüglich des anzurechnenden Einkommens von 385,78 EUR betrug der ungedeckte Bedarf und damit der Leistungsanspruch je Kläger abweichend von dem streitgegenständlichen Änderungsbescheid vom 19.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2010 im Dezember 2008 jeweils 160,30 EUR.
b) Im Januar 2009 hat der Beklagte bei der Berechnung in den angefochtenen Bescheiden vergessen, das nachgewiesene Einkommen der Klägerin bei der F. für Dezember 2008 (vgl. Blatt 280 Verwaltungsakte) von brutto 200,10 EUR bzw. netto 196,10 EUR anzurechnen. Deshalb ist die Berechnung in den angefochtenen Bescheiden günstiger, als die tatsächliche Berechung ergeben würde. Die Kläger haben insoweit ihre Klage zurückgenommen, so dass es für Januar 2009 bei der Leistungsfestsetzung im angefochtenen Änderungsbescheid verbleibt.
c) Im Februar 2009 betrug das anzurechnende Einkommen abweichend von dem angefochtenen Änderungsbescheid insgesamt 752,72 EUR bzw. je Kläger 416,32 EUR. Dies ergibt sich aus Folgendem: Dem Kläger war im Februar 2009 das von der M. brutto gleich netto gezahlte Entgelt für Januar 2009 in Höhe von 199,90 EUR zugeflossen. Zieht man hiervon den Grundfreibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II in Höhe von 100,00 EUR und den weiteren, 20%-igen Freibetrag nach § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II von 19,98 EUR ab, ergibt sich ein im Februar 2009 anzurechnendes Einkommen des Klägers von 79,92 EUR. Der Klägerin war im Februar 2009 von der F. das für Januar 2009 gezahlte Entgelt von brutto 256,65 EUR bzw. netto 251,52 EUR und von der M. Gebäudeservice das für Januar 2009 gezahlte Entgelt von brutto 1.022,97 EUR bzw. netto 789,16 EUR zugeflossen. Zieht man vom Gesamtnettobetrag von 1.040,68 EUR den Grundfreibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II in Höhe von 100,00 EUR und den weiteren, vom Brutto abzüglich Grundfreibetrag (800,00 EUR – 100,00 EUR = 700,00 EUR) berechneten 20%-igen Freibetrag nach § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II von 140,00 EUR sowie den weiteren, 10 %-igen Freibetrag nach § 30 Satz 2 Nr. 2 SGB II (479,62 x 10 % =) 47,96 EUR ab, ergibt sich im Februar 2009 ein anzurechnendes Einkommen der Klägerin in Höhe von 752,72 EUR (und nicht wie vom Beklagten berechnet in Höhe von 760,68 EUR). Damit betrug das Gesamteinkommen der Kläger im Februar 2009 832,64 EUR. Dieses ist nach § 9 SGB II hälftig auf den Bedarf der Klägerin und des Klägers anzurechnen, d.h. pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft 416,32 EUR. Ausgehend von einem individuellen Bedarf von 566,43 EUR abzüglich des anzurechnenden Einkommens von 416,32 EUR betrug der ungedeckte Bedarf und damit der Leistungsanspruch je Kläger im Februar 2009 abweichend von dem streitgegenständlichen Änderungsbescheid vom 19.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2010 jeweils 150,11 EUR.
d) Im März 2009 betrug das anzurechnende Einkommen insgesamt 771,65 EUR bzw. je Kläger 385,83 EUR. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Kläger hatte im März 2009 das von der M. brutto gleich netto gezahlte Entgelt für Februar 2009 in Höhe von 205,41 EUR erhalten. Zieht man hiervon den Grundfreibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II in Höhe von 100,00 EUR und den weiteren, 20%-igen Freibetrag nach § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II von 21,08 EUR ab, ergibt sich ein anzurechnendes Einkommen des Klägers von 84,33 EUR. Die Klägerin hatte im März 2009 von der F. das für Februar 2009 brutto gleich netto gezahlte Entgelt von 268,25 EUR und von der M. Gebäudeservice das für Februar 2009 gezahlte Entgelt von brutto 881,61 EUR bzw. netto 694,06 EUR bezogen. Zieht man vom Gesamtnettobetrag von 962,31 EUR den Grundfreibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II in Höhe von 100,00 EUR und den weiteren, vom Brutto abzüglich Grundfreibetrag (800,00 EUR – 100,00 EUR = 700,00 EUR) berechneten 20%-igen Freibetrag nach § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II von 140,00 EUR sowie den weiteren, 10 %-igen Freibetrag nach § 30 Satz 2 Nr. 2 SGB II (349,86 x 10 % =) 34,99 EUR ab, ergibt sich ein im März 2009 anzurechnendes Einkommen der Klägerin von 687,32 EUR. Damit betrug das Gesamteinkommen der Kläger im März 2009 771,65 EUR. Dieses ist nach § 9 SGB II hälftig auf den Bedarf der Klägerin und des Klägers anzurechnen, d.h. pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft 385,83 EUR. Ausgehend von einem individuellen Bedarf von 566,43 EUR abzüglich des anzurechnenden Einkommens von 385,83 EUR betrug der ungedeckte Bedarf und damit der Leistungsanspruch je Kläger im März 2009 abweichend von dem streitgegenständlichen Änderungsbescheid vom 19.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2010 jeweils 180,60 EUR.
e) Im April 2009 betrug das anzurechnende Einkommen abweichend von dem angefochtenen Änderungsbescheid insgesamt 853,44 EUR bzw. je Kläger 426,72 EUR. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Kläger hatte im April 2009 das von der M. brutto gleich netto gezahlte Entgelt für März 2009 in Höhe von 222,33 EUR erhalten. Zieht man hiervon den Grundfreibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II in Höhe von 100,00 EUR und den weiteren, 20%-igen Freibetrag nach § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II von 24,45 EUR ab, ergibt sich ein anzurechnendes Einkommen des Klägers in höhe von 97,78 EUR. Die Klägerin hatte im April 2009 von der F. das für März 2009 gezahlte Entgelt von brutto 295,80 EUR bzw. netto 289,88 EUR und von der M. Gebäudeservice das für März 2009 gezahlte Entgelt von brutto 955,42 EUR bzw. netto 747,65 EUR bzw. zuzüglich des Korrekturbetrages von 3,25 EUR netto 750,90 EUR. Zieht man vom Gesamtnettobetrag von 1.040,78 EUR den Grundfreibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II in Höhe von 100,00 EUR und den weiteren, vom Brutto abzüglich Grundfreibetrag (800,00 EUR – 100,00 EUR = 700,00 EUR) berechneten 20%-igen Freibetrag nach § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II von 140,00 EUR sowie den weiteren, 10 %-igen Freibetrag nach § 30 Satz 2 Nr. 2 SGB II (451,22 x 10 % =) 45,12 EUR ab, ergibt sich im April 2009 ein anzurechnendes Einkommen der Klägerin von 755,66 EUR (und nicht wie vom Beklagten berechnet von 760,78 EUR). Damit betrug das Einkommen der Kläger im April 2009 insgesamt 853,44 EUR. Dieses ist nach § 9 SGB II hälftig auf den Bedarf der Klägerin und des Klägers anzurechnen, d.h. pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft 426,72 EUR. Ausgehend von einem individuellen Bedarf von 566,43 EUR abzüglich des anzurechnenden Einkommens von 426,72 EUR betrug der ungedeckte Bedarf und damit der Leistungsanspruch je Kläger im April 2009 abweichend von dem streitgegenständlichen Änderungsbescheid vom 19.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2010 jeweils 139,71 EUR.
f) Im Mai 2009 betrug das anzurechnende Einkommen insgesamt 766,32 EUR bzw. je Kläger 383,16 EUR. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Kläger hatte im Mai 2009 das von der M. brutto gleich netto gezahlte Entgelt für April 2009 in Höhe von 216,29 EUR gezahlt erhalten. Zieht man hiervon den Grundfreibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II in Höhe von 100,00 EUR und den weiteren, 20%-igen Freibetrag nach § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II von 23,26 EUR ab, ergibt sich ein anzurechnendes Einkommen des Klägers in Höhe von 93,03 EUR. Die Klägerin hatte im Mai 2009 von der F. das für April 2009 gezahlte Entgelt von brutto 282,69 EUR bzw. netto 268,57 EUR und von der M. Gebäudeservice das für April 2009 gezahlte Entgelt von brutto 862,87 EUR bzw. netto 679,28 EUR. Zieht man vom Gesamtnettobetrag von 947,85 EUR den Grundfreibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II in Höhe von 100,00 EUR und den weiteren, vom Brutto abzüglich Grundfreibetrag (800,00 EUR – 100,00 EUR = 700,00 EUR) berechneten 20%-igen Freibetrag nach § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II von 140,00 EUR sowie den weiteren, 10 %-igen Freibetrag nach § 30 Satz 2 Nr. 2 SGB II (345,56 x 10 % =) 34,56 EUR ab, ergibt sich ein anzurechnendes Einkommen der Klägerin von 673,29 EUR. Damit betrug das Einkommen der Kläger im Mai 2009 insgesamt 766,32 EUR. Dieses ist nach § 9 SGB II hälftig auf den Bedarf der Klägerin und des Klägers anzurechnen, d.h. pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft 383,16 EUR. Ausgehend von einem individuellen Bedarf von 566,43EUR abzüglich des anzurechnenden Einkommens von 383,16 EUR betrug der ungedeckte Bedarf und damit der Leistungsanspruch je Kläger im Mai 2009 abweichend von dem streitgegenständlichen Änderungsbescheid vom 19.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2010 jeweils 183,27 EUR.
Damit ergeben sich in den streitigen Monaten jeweils Leistungsansprüche in der tenorierten Höhe.
Aufgrund der den Klägern zustehenden Leistungen war der an die Klägerin ergangene Bescheid vom 19.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2010 dahingehend abzuändern, dass sie für März und Mai 2009 jeweils keine Leistungen zu erstatten hat, sondern für März 2009 eine Nachzahlung in Höhe von 11,91 EUR und für Mai 2009 in Höhe von 14,58 EUR erhält und dass sie für Dezember 2008 lediglich einen Betrag in Höhe von 8,39 EUR zu erstatten hat, für Februar 2009 in Höhe von 18,58 EUR und für April 2009 in Höhe von 28,98 EUR.
Die Beträge sind demnach für die Klägerin wie folgt zu saldieren:
Nachzahlung für Januar 2009 78,98 EUR Nachzahlung für März 2009 11,91 EUR Nachzahlung für Mai 2009 14,58 EUR = Gesamtnachzahlung 105,47 EUR
- Überzahlung für Dezember 2008 8,39 EUR - Überzahlung für Februar 2009 18,58 EUR - Überzahlung für April 2009 28,98 EUR = Gesamtnachüberzahlung 55,95 EUR
Saldiert man diese Beträge verbleibt ein Nachzahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 49,52 EUR.
Aufgrund der den Klägern zustehenden Leistungen war der an den Kläger ergangene Bescheid vom 19.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2010 dahingehend abzuändern, dass er für März und Mai 2009 jeweils keine Leistungen zu erstatten hat, sondern für März 2009 eine Nachzahlung in Höhe von 11,90 EUR und für Mai 2009 in Höhe von 14,57 EUR erhält und dass sie für Dezember 2008 lediglich einen Betrag in Höhe von 8,40 EUR zu erstatten hat, für Februar 2009 in Höhe von 18,59 EUR und für April 2009 in Höhe von 28,99 EUR.
Die Beträge sind demnach für die Klägerin wie folgt zu saldieren:
Nachzahlung für Januar 2009 78,98 EUR Nachzahlung für März 2009 11,90 EUR Nachzahlung für Mai 2009 14,57 EUR = Gesamtnachzahlung 105,45 EUR
- Überzahlung für Dezember 2008 8,40 EUR - Überzahlung für Februar 2009 18,59 EUR - Überzahlung für April 2009 28,99 EUR = Gesamtnachüberzahlung 55,98 EUR
Saldiert man diese Beträge verbleibt ein Nachzahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 49,47 EUR.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Zwar haben die Kläger die Klage bezogen auf den Monat Januar 2009 zurückgenommen. Die Kammer hält es dennoch für gerechtfertigt, dem Beklagten die gesamten außergerichtlichen Kosten der Kläger aufzuerlegen, da die Berechnung im Änderungsbescheid – wenn auch im Ergebnis zu Gunsten der Kläger – fehlerhaft war, insbesondere die Kosten für Unterkunft und Heizung wie auch in den übrigen Monaten in zu geringer Höhe festgesetzt wurden.
III.
Gründe für die Zulassung der Berufung (§ 144 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich; insbesondere misst die Kammer ihrer Entscheidung bezogen auf die streitige Höhe der angemessenen Unterkunftskosten im Zeitraum Dezember 2008 bis Mai 2009 keine grundsätzliche Bedeutung bei, da diese Frage im vorliegenden Fall einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum umfasst und die Frage des Vorliegens eines schlüssigen Konzeptes zur Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises für das Gebiet der Landeshauptstand Dresden nur innerhalb eines regional begrenzten Raumes von Bedeutung ist.
II. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen.
III. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die endgültige Festsetzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und die damit teilweise verbundene Erstattungsforderung des beklagten Grundsicherungsträgers im Bewilligungszeitraum von Dezember 2008 bis Mai 2009.
Die 1966 geborene Klägerin und der 1965 geborene Kläger wohnen in einer 71,71 qm großen Wohnung am C.-Platz 3 in D ... Das Haus, das mit Gas beheizt wird, hat eine Gesamtnutzfläche von 517,94 qm. Die Kaltmiete der Kläger betrug monatlich 350,23 EUR. Nach der Betriebskostenabrechnung vom 06.11.2007 für das Kalenderjahr 2006, wegen deren Inhalt auf Blatt 170 der Verwaltungsakte Bezug genommen wird, betrugen die Heizkosten der Kläger für 2006 insgesamt 715,41 EUR (monatlich durchschnittlich 59,62 EUR) und die kalten Betriebskosten insgesamt 1.006,27 EUR (d.h. monatlich durchschnittlich 83,86 EUR). Ab Dezember 2007 hatten die Kläger eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von monatlich 168,59 EUR zu leisten, d.h. ihre Gesamtmiete betrug 518,82 EUR. Am 04.07.2008 rechnete die Hausverwaltung die Nebenkosten für 2007 ab; wegen des Inhalts der Abrechnung wird auf Blatt 94 der SG-Akte Bezug genommen. Danach betrugen die kalten Betriebskosten im Jahr 2007 insgesamt 960,34 EUR (d.h. monatlich durchschnittlich 80,03 EUR) und die Heiz- und Warmwasserkosten insgesamt 696,02 EUR (d.h. monatlich durchschnittlich 58,00 EUR). Eine Änderung der Nebenkostenvorauszahlung war mit der Abrechnung vom 04.07.2008 nicht verbunden.
Die Klägerin arbeitete für die Firma M. G. GmbH und erzielte schwankendes Einkommen, dessen Auszahlung jeweils zum 15. des Folgemonats fällig war. Ab November 2008 arbeitete sie außerdem als Reinigungskraft bei der F. GmbH Co. V. KG und erzielte ebenfalls schwankendes Einkommen, das jeweils im Folgemonat ausgezahlt wurde. Der Kläger übte eine nicht versicherungspflichtige Beschäftigung als Zusteller bei der M. GmbH aus und erzielte ebenfalls schwankendes Einkommen, dessen Auszahlung jeweils im Folgemonat fällig war. Da der Kläger anfänglich seine Steuerkarte nicht vorgelegt hatte, wurde er bis Dezember 2008 in die Steuerklasse VI eingruppiert und erhielt ein unterschiedliches Brutto- und Nettogehalt. Ab Januar 2009 wurde er in die Steuerklasse I eingruppiert und erhielt seine Gehalt brutto gleich netto ausgezahlt.
Aufgrund eines Weiterbewilligungsantrages bewilligte die ARGE den Klägern mit Bescheid vom 06.11.2008, wegen dessen Inhalts auf Blatt 97 ff. der SG-Akte Bezug genommen wird, vorläufig gemäß § 40 Abs. 1, Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von Dezember 2008 bis Mai 2009 in Höhe von monatlich 337,39 EUR, von denen 168,70 EUR auf den Kläger und 168,69 EUR auf die Klägerin entfielen. Bei ihrer Bedarfsberechnung legte die ARGE je Kläger die Regelleistung in Höhe von 316,00 EUR, d.h. insgesamt 632,00 EUR zugrunde sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 392,38 EUR und damit einen Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft (BG) in Höhe von 1.024,38 EUR. Beim Kläger legte die ARGE ein vorläufiges Netto-Erwerbseinkommen in Höhe von 200,00 EUR zugrunde, von dem sie 70,00 EUR anrechnete und bei der Klägerin ein vorläufiges Netto-Erwerbseinkommen von 885,54 EUR, von dem sie 616,99 EUR anrechnete.
In der Folgezeit legten die Kläger der ARGE die Gehaltsabrechnungen bzw. Einkommensbescheinigungen vor. Wegen der Entgeltabrechnungen der Fantasia Film für die Klägerin wird auf Blatt 279 bis 281, 284 und 307 der Verwaltungsakte Bezug genommen und wegen der Entgeltabrechnungen der Firma M. G. auf Blatt 287 bis 290 und 308 der Verwaltungsakte. Wegen der Entgeltbescheinigungen der M. GmbH für den Kläger wird auf Blatt 292 bis 295, 309 und 310 der Verwaltungsakte Bezug genommen.
Mit Änderungsbescheid vom 19.08.2009, wegen dessen Inhalts auf Blatt 100 Rs. ff. der SG-Akte Bezug genommen wird, bewilligte die ARGE den Klägern Leistungen in geänderter Höhe. Aufgrund der Berücksichtigung der angemessenen Miete in Höhe von 411,60 EUR sowie des geringeren Erwerbseinkommens im Dezember 2008 (Zufluss Folgemonat) sei für den Monat Januar 2009 eine Nachzahlung in Höhe von 157,96 EUR entstanden. Nach Anrechnung der angemessenen Miete in Höhe von 411,60 EUR sowie des höheren Erwerbseinkommens im November 2008 und Januar bis April 2009 (Zufluss jeweils im Folgemonat) ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von 377,64 EUR (Anmerkung des Gerichts: tatsächlich werden in den Bescheiden über die endgültige Festsetzung 477,64 EUR zurückgefordert). Die genannte Überzahlung werde mit der Nachzahlung verrechnet, so dass sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von 319,68 EUR ergebe. Näheres sollten sie dem Bescheid über die abschließende Festsetzung entnehmen.
Mit zwei gesonderten Bescheiden vom 19.08.2009 über die endgültige Festsetzung des Leistungsanspruches – Erstattung von zu viel gewährten Leistungen nach § 40 SGB II in Verbindung mit § 328 SGB III, wegen deren Inhalt auf Blatt 113 bzw. Blatt 115 Rs. und 116 der SG-Akte Bezug genommen wird, forderte die ARGE vom Kläger für Dezember 2008 32,68 EUR erstattet, für Februar 2009 67,20 EUR, für März 2009 32,72 EUR, für April 2009 76,18 EUR sowie für Mai 2009 30,06 EUR und von der Klägerin für Dezember 2008 32,67 EUR, für Februar 2009 67,19 EUR, für März 2009 32,72 EUR, für April 2009 76,17 EUR und für Mai 2009 30,05EUR.
Den dagegen von den Klägern mit Schreiben vom 03.09.2009 erhobenen Widerspruch wies die ARGE mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2010, wegen dessen Inhalts auf Blatt 4 bis 6 der SG-Akte verwiesen wird, als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, mit der Vorlage der tatsächlichen Arbeitseinkommen für beide Partner habe nunmehr die Leistung nach Grund und Höhe endgültig festgesetzt werden können. Gemäß § 328 Abs. 3 SGB III seien durch die endgültige Leistungsfestsetzung eingetretene Überzahlungen zu erstatten. Im Falle dieser Erstattungsvorschrift sei jeglicher Vertrauensschutz ausgeschlossen, zudem kenne die Vorschrift keinen Verfristungszeitraum. Es hätten sich für die Zeit vom 01.12.2008 bis 31.05.2009 infolge der Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitseinkommen individuelle Überzahlungen für den Kläger in Höhe von 238,84 EUR und für die Klägerin in Höhe von 238,80 EUR ergeben. Infolge der Verrechnung mit den Nachzahlungsansprüchen sei es zu verbleibenden Erstattungsbeträgen gegenüber dem Kläger in Höhe von 159,86 EUR und gegenüber der Klägerin in Höhe von 159,82 EUR gekommen.
Hiergegen haben die nicht anwaltlich vertretenen Kläger am 19.11.2010 Klage zum Sozialgericht Dresden erhoben und begehren die Prüfung, ob die Höhe der Erstattungsforderung rechtens ist und der Leistungsanspruch richtig bemessen wurde. Die Klage gegen die Leistungsfestsetzung für Januar 2009 haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, nachdem das Gericht sie darauf hingewiesen hatte, dass zwar im angefochtenen Änderungsbescheid die Kosten für Unterkunft und Heizung nach Meinung der Kammer in zu geringer Höhe festgesetzt worden seien, die ARGE aber vergessen habe, das Einkommen der Klägerin bei der Fantasia Film zu berücksichtigen, so dass sie bereits höhere Leistungen gewährt bekommen hätten, als ihnen unter Berücksichtigung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung zustünde.
Die Kläger beantragen,
den Änderungsbescheid vom 19.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2010 für die Monate Dezember 2008 sowie Februar bis Mai 2009 abzuändern und ihnen Leistungen endgültig in gesetzlicher Höhe festzusetzen bzw. zu gewähren und die gesonderten Bescheide vom 19.08.2009 über die endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs und die Erstattung von zu viel gewährten Leistungen ebenfalls in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und die Berufung zuzulassen.
Der Beklagte meint, da es sich bei dem ursprüngliche Bescheid vom 06.11.2008 zur vorläufigen Gewährung nach § 328 SGB III um die Gewährung eines Vorschusses handele, könne dieser Bescheid nicht nach §§ 44 bis 48 SGB X aufgehoben werden. Im Rahmen der besonderen Erstattungsvorschrift nach § 328 Abs. 3 SGB III zur endgültigen Leistungsfestsetzung fänden die Vorschriften zur Rücknahme und Erstattung nach §§ 45 bis 50 SGB X keine Anwendung. Wegen der Ermittlung der endgültigen Höhe des Anspruchs in den einzelnen Monaten verweist der Beklagte für Dezember 2008 auf Blatt 319 der Verwaltungsakte, für Januar 2009 auf Blatt 321 der Verwaltungsakte, für Februar 2009 auf Blatt 323 der Verwaltungsakte, für März 2009 auf Blatt 325 der Verwaltungsakte, für April 2009 auf Blatt 327 der Verwaltungsakte und für Mai 2009 auf Blatt 329 der Verwaltungsakte. Folgende Überzahlungen bzw. Nachzahlungen seien eingetreten:
a) Dezember 2008 Kläger Klägerin Zahlung 168,70 EUR 168,69 EUR - Anspruch 136,02 EUR 136,02 EUR = Überzahlung 32,68 EUR 32,67 EUR
b) Januar 2009 Kläger Klägerin Zahlung 168,70 EUR 168,69 EUR - Anspruch 247,68 EUR 247,67 EUR = Nachzahlung 78,98 EUR 78,98 EUR
c) Februar 2009 Kläger Klägerin Zahlung 168,70 EUR 168,69 EUR - Anspruch 101,50 EUR 101,50 EUR = Überzahlung 67,20 EUR 67,19 EUR
d) März 2009 Kläger Klägerin Zahlung 168,70 EUR 168,69 EUR - Anspruch 135,98 EUR 135,97 EUR = Überzahlung 32,72 EUR 32,72 EUR
e) April 2009 Kläger Klägerin Zahlung 168,70 EUR 168,69 EUR - Anspruch 92,52 EUR 92,52 EUR = Überzahlung 76,18 EUR 76,17 EUR
f) Mai 2009 Kläger Klägerin Zahlung 168,70 EUR 168,69 EUR - Anspruch 138,64 EUR 138,64 EUR = Überzahlung 30,06 EUR 30,05 EUR
Die Beträge seien wie folgt zu saldieren gewesen:
Kläger: Überzahlung für Dezember 2008 32,68 EUR + Überzahlung für Februar 2009 67,20 EUR + Überzahlung für März 2009 32,72 EUR + Überzahlung für April 2009 76,18 EUR + Überzahlung für Mai 2009 30,06 EUR = Gesamtüberzahlung 238,84 EUR - Nachzahlung für Januar 2009 78,98 EUR = verbleibende Überzahlung 159,86 EUR
Klägerin: Überzahlung für Dezember 2008 32,67 EUR + Überzahlung für Februar 2009 67,19 EUR + Überzahlung für März 2009 32,72 EUR + Überzahlung für April 2009 76,17 EUR + Überzahlung für Mai 2009 30,05 EUR = Gesamtüberzahlung 238,80 EUR - Nachzahlung für Januar 2009 78,98 EUR = verbleibende Überzahlung 159,82 EUR
Erstmals mit Schreiben vom 22.02.2012 hat der Beklagte Folgendes mitgeteilt: "Das dem schlüssigen Konzept zugrunde liegende IWU-Gutachten liegt dem Gericht bereits vor. Ergänzend wird an dieser Stelle die Stellungnahme des IWU vom 16.02.2012 übersendet, welches die zwischenzeitlich aufgetretenen Fragen zum IWU-Gutachten beantworten sollte."
Seine Verwaltungsakte hat der Beklagte dem Gericht erst am 18.01.2012 – weit mehr als ein Jahr nach Klageeingang - vorgelegt, nachdem das Gericht diese mit Schreiben vom 02.12.2010, 16.05.2011, 14.09.2011 und 13.10.2011 angefordert und das Verfahren zunächst ohne Verwaltungsakte zur mündlichen Verhandlung geladen hatte. Erst nach Vorlage der Verwaltungsakte am 18.01.2012, in der im Übrigen der Bescheid über die vorläufige Bewilligung vom 06.11.2008 nicht dokumentiert war, konnte sich das Gericht die Frage stellen, ob in den angefochtenen Bescheiden die Kosten für Unterkunft und Heizung in zutreffender Höhe gewährt wurden. Daraufhin hat das Gericht mit Schreiben vom 07.02.2012 den Beklagten gem. § 106a Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgefordert, bis 21.02.2012 darzulegen, wie das angemessene Maß ermittelt wurde und auf welchem Konzept die Festsetzung beruht und die zugrundeliegenden Daten zu unterbreiten, damit das Gericht die Schlüssigkeit des Konzeptes überprüfen kann (vgl. dazu die Urteile der Kammer vom 21.12.2010 S 29 AS 6486/10 und 3225/08, die in Juris veröffentlicht sind). Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass es Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der gesetzten Frist vorgebracht werden, unter den Voraussetzungen des § 106a Abs. 3 SGG zurückweisen könne.
Der Kammer lagen die gerichtliche Verfahrensakte, die Gerichtsakten zu den erledigten Verfahren S 29 AS 7523/10 und 7525/10 sowie die vierbändige Verwaltungsakte des Beklagten vor. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2012, der Beratung und der Entscheidungsfindung. Auf ihren Inhalt sowie den Inhalt der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Klage, mit der sich die Kläger noch gegen die Leistungsfestsetzung für Dezember 2008 sowie Februar bis Mai 2009 und damit verbundene Erstattungsforderungen über einen Betrag in Höhe von insgesamt 477,64 EUR wenden, ist begründet.
Der Änderungsbescheid der ARGE Dresden vom 19.08.2009 sowie die Bescheide vom 19.08.2009 über die endgültige Leistungsfestsetzung und Erstattung jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2010 sind teilweise rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten.
Vorliegend handelt es sich bei dem so genannten "Änderungsbescheid" um eine endgültige Leistungsfestsetzung, die die vorläufige Leistungsfestsetzung vom 06.11.2008 ersetzen soll. Die ARGE hatte mit Bescheid vom 06.11.2008 rechtmäßig gestützt auf § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III über die Erbringung von Leistungen nur vorläufig entschieden, da das genaue Einkommen, das die Kläger im Bewilligungszeitraum erzielen würden, noch nicht feststand.
Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 2 SGB III ist eine vorläufige Entscheidung nur auf Antrag des Berechtigten für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist. Ist also die vorläufige Bewilligung zutreffend, erfolgt eine endgültige Festsetzung nur auf Antrag. Stellt sie sich im Nachhinein als fehlerhaft heraus, ist die Leistung von Amts wegen zu ändern oder aufzuheben.
Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 3 Satz 1 SGB III sind aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind gem. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten. § 328 SGB III schreibt für die endgültige Leistungsfestsetzung keine Fristen vor. Eine Vertrauensschutzprüfung erfolgt nicht, da bei einer nur vorläufigen Leistungsgewährung ein Vertrauen in das Behaltendürfen der vorläufigen Leistung nicht entstehen kann.
Abweichend von dem Änderungsbescheid der ARGE vom 19.08.2009 haben die Kläger in den Monaten Dezember 2008 und Februar bis April 2009 Anspruch auf endgültig höher festzusetzende Leistungen und damit verbunden für Dezember 2008, Februar 2009 und April 2009 geringere Erstattungen zu leisten bzw. für März und Mai 2009 sogar Ansprüche auf Nachzahlung von Leistungen. Für Januar 2009 verbleibt es bei dem vom Beklagten in dem angefochtenen Änderungsbescheid vom 19.08.2009 festgestellten Leistungs- und damit verbundenen Nachzahlungsanspruch.
Die Kläger erfüllen die Leistungsvoraussetzungen des § 7 SGB II.
Zutreffend hat die ARGE im Änderungsbescheid vom 19.08.2009 – ebenso wie bereits im vorläufigen Bescheid vom 06.11.2008 - die Regelleistung für die Kläger auf jeweils 316,00 EUR, d.h. insgesamt 632,00 EUR festgesetzt (vgl. § 20 Abs. 3 SGB II).
Der Anspruch der Kläger nach dem SGB II umfasst darüber hinaus dem Grunde nach auch Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II. Die endgültige Leistungsfestsetzung nach § 40 SGB II in Verbindung mit § 328 SGB II war insoweit rechtswidrig, als die ARGE Dresden im so genannten Änderungsbescheid vom 19.08.2009 zwar zu Gunsten der höhere Kosten für Unterkunft und Heizung (insgesamt 411,60 EUR monatlich) festgesetzt hat, als im vorläufigen Bescheid vom 06.11.2008 (insgesamt 392,38 EUR monatlich), die angesetzten Kosten für Unterkunft und Heizung aber letztlich dennoch zu niedrig angesetzt waren. Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Damit lässt sich der Gesetzgeber - anders als bei der pauschalierten Regelleistung - bei den Unterkunfts- und Heizkosten zunächst vom Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit leiten, indem er anordnet, auf die tatsächlichen Kosten abzustellen. Diese sind im Grundsatz zu erstatten. Allerdings sind die tatsächlichen Kosten nicht in beliebiger Höhe erstattungsfähig, sondern nur insoweit, als sie angemessen sind. Die Angemessenheitsprüfung limitiert somit die erstattungsfähigen Kosten der Höhe nach (vgl. BSG, Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 60/09 R – zitiert nach Juris Randnr. 16 m.w.N.). 1. Angemessene Kosten für Unterkunft Die Angemessenheit der kalten Wohnungskosten ist in mehreren Schritten zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R – zitiert nach Juris Randnr. 13) wird zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze der Unterkunftskosten in einem ersten Schritt die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard bestimmt sowie in einem zweiten Schritt festgelegt, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Sodann ist in einem dritten Schritt nach Maßgabe der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist. Das heißt, Ziel der Ermittlungen des Grundsicherungsträgers ist es, einen Quadratmeterpreis für Wohnungen einfachen Standards zu ermitteln, um diesen nach Maßgabe der Produkttheorie mit der dem Hilfeempfänger zugestandenen Quadratmeterzahl zu multiplizieren und so die angemessene Miete feststellen zu können (BSG a.a.O. Randnr. 17). a) Abstrakt angemessene Wohnungsgröße In dem streitigen Zeitraum war nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. dazu das so genannte "Oberwiesental"-Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 70/08 R – zitiert nach Juris Randnr. 13 bis 15) für die Bestimmung der abstrakt angemessenen Größe auf die in der bis 31.12.2009 gültigen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Innenministeriums zur Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen als Ersatzwohnraum im Rahmen des Stadtumbaus vom 27.06.2005 – VwV Ersatzwohnraum – (Sächs. ABl. S. 682) festgesetzten Werte abzustellen. Danach konnte u.a. eine 2-Raum-Wohnung, die mit 1 bis 2 Personen belegt war, bis zu einer Größe von 60 qm und eine 3-Raum-Wohnung, die mit 2 bis 3 Personen belegt ist, bis zu einer Größe von 80 qm gefördert werden. Bei der Anwendung der VwV-Ersatzwohnraum ist die tatsächliche Anzahl der Zimmer unerheblich, die angemessene Wohnungsgröße richtet sich allein nach der Anzahl der Personen (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R – Randnr. 16 unter Verweis auf das Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R -). In dem sog. "München-Urteil" des BSG vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R – hatte das Bayerische Staatsministerium des Innern auf der Grundlage des WoFG für Zuwendungen zur sozialen Wohnraumförderung als "angemessene Wohnflächen" bezüglich Einpersonenhaushalten bei Ein-Zimmer-Wohnungen 40 qm und bei Zwei-Zimmer-Wohnungen 50 qm festgesetzt. Im dortigen Fall führt der Rückgriff des BSG auf die landesrechtlichen Vorschriften über die soziale Wohnraumförderung dazu, dass als Ausgangspunkt für die Produkttheorie 50 qm, d.h. die höhere förderfähige Wohnfläche, als abstrakt angemessene Wohnungsgröße anzusetzen waren (BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R – Randnr. 19). Übertragen auf die in Sachsen bis Ende 2009 geltende VwV Ersatzwohnraum wären damit für einen Zwei-Personen-Haushalt bis zu 80 qm abstrakt angemessen. Damit wäre die Wohnung der Kläger mit 71,71 qm abstrakt angemessen groß. Legt man die abstakte Grenze für einen Zwei-Personen-Haushalt unter dem Aspekt, dass die Grundsicherung nur das Existenzminimum gewährleisten soll, auf den unteren Wert von 60 qm fest, wäre die Wohnung unangemessen groß. Dies allein führt jedoch nicht bereits zu einer Absenkung der Kosten für die Unterkunft, da es nach der so genannten Produkttheorie für die Angemessenheit auf das Produkt der abstrakt angemessenen Wohnfläche und des Quadratmeterpreises für Wohnungen einfachen Standards ankommt. Sofern der Quadratmeterpreis unter dem angemessenen Preis des örtlichen Vergleichsraumes liegt, kann auch eine größere Wohnung angemessen sein. b) Örtlicher Vergleichsraum Örtlicher Vergleichsraum für die Prüfung der angemessenen Mietkosten ist das Gebiet der Landeshauptstadt Dresden. Dieses umfasst einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und der verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet und eine Ghettobildung vermeidet. c) Quadratmeterpreis für eine einfache Wohnung Fraglich ist, welcher Quadratmeterpreis auf dem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung dieser Größe im streitigen Zeitraum im Vergleichsraum, d.h. in Dresden, zu zahlen und damit angemessen war. Bei der Angemessenheitsprüfung sind nach der Rechtsprechung des BSG die Heizkosten nicht zu berücksichtigen; die Angemessenheit der Heizkosten ist vielmehr isoliert zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009 – B 14 AS 36/08 R – zitiert nach Juris). Nach Meinung der Kammer beruhen die von der ARGE im Änderungsbescheid vom 19.08.2009 auf einen einschließlich Heizkosten in Höhe von 411,60 EUR begrenzten Betrag nicht auf einem schlüssigen Konzept (vgl. dazu BSG, Urteile vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R – und vom 20.08.2009 – B 14 AS 41/08 R – und – B 14 AS 65/08 R – jeweils zitiert nach Juris). Abgesehen davon, dass weder der Bescheid vom 19.08.2009 noch der Widerspruchsbescheid vom 05.11.2010 erläutern, wie sich der Betrag von 411,60 EUR zusammensetzt, benennen weder der Bescheid vom 19.08.2009 noch der Widerspruchsbescheid vom 05.11.2010 das Konzept, auf dessen Grundlage der nach Meinung des Grundsicherungsträgers angemessene Mietpreis festgesetzt wurde. Bis zu der gerichtlich nach § 106a SGG zum 21.02.2012 gesetzten Frist hat der Beklagte weder seine Berechnungsgrundlage offen gelegt noch das Konzept vorgelegt, auf dessen Grundlage er den vermeintlich angemessenen Mietpreis (ohne Heizkosten) festgesetzt hat. Soweit der Beklagte erstmals mit Schreiben vom 22.02.2012 vorträgt, das dem "schlüssigen Konzept" zugrunde liegende IWU-Gutachten liege dem Gericht bereits vor und ergänzend werde die Stellungnahme des IWU vom 16.02.2012 übersandt, welches die zwischenzeitlich (im Verfahren S 10 AS 6969/11 ER) aufgetretenen Fragen zum IWU-Gutachten beantworten solle, ist der Beklagte nach § 106a SGG mit diesem Vortrag ausgeschlossen. Zwar wurde der Kammer in anderen Verfahren, die die Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit ab Dezember 2010 betreffen, vom beklagten Jobcenter Dresden ein Gutachten des Institutes Wohnen und Umwelt (IWU) über die "Ermittlung von Richtwerten für Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft für die Stadt Dresden" vom 24.10.2011 übersandt. Die ARGE Dresden kann dieses Gutachten aber nicht zur Grundlage der angefochtenen Entscheidung vom 19.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2010 gemacht haben, da das IWU-Gutachten zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides noch gar nicht vorlag. Der Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden hat am 24.11.2011 einen im Dresdner Amtsblatt vom 08.12.2011 veröffentlichten Beschluss gefasst, in dem er das Gutachten des IWU vom 29.09.2011 zur Kenntnis genommen und beschlossen hat, dieses für die Angemessenheitsrichtwerte ab dem 01.12.2010 heranzuziehen. Danach beträgt der Richtwert der Bruttokaltmiete ab dem 01.12.2010 für einen 1-Personen-Haushalt 276,00 EUR, für einen 2-Personen-Haushalt 347,00 EUR, für einen 3-Personen-Haushalt 430,00 EUR, für einen 4-Personen-Haushalt 512,00 EUR und für einen 5-Personen-Haushalt 598,00 EUR. Der Beschluss des Stadtrates der Landeshauptstadt Dresden vom 24.11.2011 trifft jedoch keine Aussagen zu den als angemessen erachteten Kosten für Unterkunft für den hier streitigen Zeitraum von Dezember 2008 bis Mai 2009. Für den hier streitigen Zeitraum existieren vielmehr ein Beschluss des Stadtrates vom 24.02.2005 in Gestalt eines weiteren Beschlusses vom 24.01.2008, die der Stadtrat in dem zitierten Beschluss vom 24.11.2011 ausdrücklich nur für die Zeit ab 01.12.2010 aufgehoben hat, die also für die Zeit davor weiter Geltung beanspruchen. Nach der Rechtsprechung des BSG, der die Kammer folgt, kann ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln innerhalb des Vergleichsraumes nur dann gewährleistet werden, wenn die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze auf der Grundlage eines überprüfbaren so genannten "schlüssigen Konzeptes" erfolgt (vgl. dazu bereits die Urteile der Kammer vom 21.12.2010 – S 29 AS 6486/10 und S 29 AS 3225/08 -, die in Juris veröffentlicht sind). Das schlüssige Konzept soll hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden. Dabei muss der Grundsicherungsträger zwar nicht zwingend auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel im Sinne der §§ 558c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und 558d BGB abstellen. Ein qualifizierter Mietspiegel kann jedoch als Grundlage eines schlüssigen Konzeptes zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete im Vergleichsraum geeignet sein (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R – zitiert nach Juris; vgl. auch BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R – und Urteile vom 20.08.2009 – B 14 AS 41/08 R – und – B 14 AS 65/08 R – jeweils zitiert nach Juris). Nach der Rechtsprechung des BSG erfordert ein "Konzept" ein planmäßiges Vorgehen des Grundssicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall. Das Konzept ist schlüssig, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt (vgl. SG Dresden, Urteil vom 29.06.2010 - S 40 AS 390/09 – zitiert nach Juris Randnr. 43 ff.): 1. Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung). 2. Es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z. B. welche Art von Wohnung – Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete, Differenzierung nach Wohnungsgröße. 3. Es muss Angaben über den Beobachtungszeitraum enthalten. 4. Es muss die Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z. B. Mietspiegel) festlegen. 5. Der Umfang der eingezogenen Daten muss repräsentativ sein. 6. Die Datenerhebung muss valide sein. 7. Anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze der Datenauswertung müssen eingehalten sein. 8. Das Konzept muss Angaben über die gezogenen Schlüsse (z. B. Spannoberwerte oder Kappungsgrenze) enthalten. Der Stadtrat hat seine Beschlüsse vom 24.02.2005 (V0382-SR09-05) und vom 24.01.2008 (V2198-SR62-08) in dem im Amtsblatt vom 08.12.2011 veröffentlichten Beschluss vom 24.11.2011 (V1307/11) ausdrücklich nur mit Wirkung vom 01.12.2010 aufgehoben. Nach den Anforderungen des BSG an ein schlüssiges Konzept, die sich auch die 29. Kammer zu Eigen macht, beruht die von der Landeshauptstadt Dresden in den Stadtratsbeschlüssen vom 24.02.2005 und vom 24.01.2008 als Obergrenze ermittelte Bruttokaltmiete nicht auf einem so genannten "schlüssigen Konzept". Die Landeshauptstadt Dresden hat jedenfalls die ihr zur Verfügung stehenden, hinreichenden Daten fehlerhaft ausgewertet und insbesondere nicht nach der Wohnungsgröße differenziert (so auch SG Dresden, Urteil vom 29.06.2010 - S 40 AS 390/09 – zitiert nach Juris Randnr. 52 sowie die Urteile der Kammer vom 21.12.2010 – S 29 AS 6486/10 und S 29 AS 3225/08 –, zitiert nach Juris). Vielmehr hat die Landeshauptstadt Dresden aus den in der aktualisierten Mietspiegeltabelle für 2008 für die in den Jahren von 1946 bis 1990 errichteten Wohnungen für die unterschiedlichen Wohnungsgrößen (24 bis 50 qm, 51 bis 75 qm und ab 76 qm) in der Ausstattungsklasse 4 ausgewiesenen Mittelwerten ein arithmetisches Mittel gebildet. Damit berücksichtigt der vom Stadtrat in dem Beschluss vom 24.01.2008 festgelegte Oberwert nicht, dass kleinere Wohnungen im Verhältnis teurer sind als größere Wohnungen und dass Wohnungen derselben Ausstattungsklasse in anderen Baualtersklassen teilweise erheblich teurer sind als die in der Zeit von 1946 bis 1990 gebauten Wohnungen. Anders als die 40. Kammer des SG Dresden in dessen Urteil vom 29.06.2010 – S 40 AS 390/09 - (zitiert nach Juris Randnr. 53 ff.) ist die 29. Kammer nicht der Meinung, dass anstelle des Stadtratsbeschlusses auf den qualifizierten aktualisierten Mietspiegel von 2008 zurückgegriffen werden kann. Abgesehen davon, dass sich der Kammer nicht erschließt, dass für die abstrakte Prüfung der angemessenen Vergleichsmiete nur der Mittelwert der Baualtersklasse zwischen 1946 und 1990 maßgebend sein soll, trifft der qualifizierte Mietspiegel der Landeshauptstadt keine Aussage zu den Betriebskosten. Zwar hat die Landeshauptstadt im Rahmen einer Kommunalen Bürgerumfrage 2007 im Rahmen der Frage 24 des Fragebogens auch nach Betriebskosten gefragt und aus den Angaben der Befragten einen Mittelwert (Arithm. Mittel) gewichtet nach Haushalten gebildet und daraus insgesamt monatliche kalte Betriebskosten von 1,12 EUR je qm errechnet (vgl. Blatt 34 f. Kommunale Bürgerumfrage Tabellenteil). Allerdings kann die Kammer der veröffentlichten Kommunalen Bürgerumfrage 2007 nicht entnehmen, dass es sich um eine repräsentative Befragung handelt und wie die Gewichtung der Angaben vorgenommen wurde. Insbesondere hat die Landeshauptstadt Dresden versäumt, bei der Bürgerumfrage danach zu differenzieren, ob die Betriebskosten ganz oder teilweise nach Anzahl der Personen oder allein nach der Größe der Wohnfläche umgelegt werden. Darüber hinaus lassen sich dem Tabellenteil der Auswertung der Kommunalen Bürgerumfrage 2007 unterschiedliche Werte entnehmen. So ergibt sich, dass Personen ohne Partner im Erhebungszeitraum zwischen 1,09 und 1,12 EUR/m² Betriebskosten gezahlt haben. Bei einem Haushaltseinkommen bis zu 750,00 EUR liegt der Wert bei 1,14 EUR. Für einen 1-Personen-Haushalt werden 1,11 EUR angegeben und differenziert nach Stadtteilen ergeben sich Werte zwischen 1,04 und 1,32 EUR. Auffällig ist jedoch, dass der für die Stadtteile Pieschen - Kaditz, Mickten und Trachau angegebene Wert von 1,04 EUR nicht in den vorhergehenden Gruppen (Haushaltsgröße, Haushaltsnettoeinkommen, Befragte mit Partner und Befragte ohne Partner) zu finden ist. Das gilt auch für den Betrag von 1,32 EUR für Gorbitz. Darüber hinaus sind die bei der Bürgerumfrage 2007 gewonnenen Daten zu den Betriebskosten nach Meinung der Kammer nicht aktuell genug, um die angemessenen Betriebskosten für die Jahre 2008 und 2009 festzulegen.
Ein schlüssiges Konzept bietet für den hier streitigen Zeitraum von Dezember 2008 bis Mai 2009 auch nicht das dem Gericht in Verfahren anderer Kläger vorgelegte IWU-Gutachten. Der Beklagte hat im hier vorliegenden Verfahren zu keinem Zeitpunkt vor dem 22.02.2012 vorgetragen, dass er seine Entscheidung gegenüber den nicht anwaltlich vertretenen Klägern nachträglich auf das IWU-Gutachten stützen wolle, geschweige denn, dass er erläutert hätte, wie sich die von ihm im Änderungsbescheid vom 19.08.2009 festgesetzten Kosten für Unterkunft und Heizung nach kalten Unterkunftskosten einerseits und Heizkosten andererseits aufteilen. Der spätere Verweis auf dieses Gutachten, das der Beklagte im Verfahren der nicht anwaltlich vertretenen Kläger vor dem 22.02.2012 nie erwähnt oder gar vorgelegt hat, wird nach § 106a Abs. 3 SGG zurückgewiesen. Die Kammer erachtet das IWU-Gutachten im Übrigen auch nicht für schlüssig, insoweit wird auf die Ausführungen der 10. Kammer im Beschluss vom 16.12.2011 – S 10 AS 6969/11 ER – Bezug genommen, der in Juris veröffentlicht ist und insoweit u.a. Folgendes ausführt: "Nach diesen Maßgaben, die sich das erkennende Gericht zu Eigen macht, ist die von der Landeshauptstadt Dresden in dem genannten Stadtratsbeschluss ermittelte Bruttokaltmiete als Obergrenze nicht auf der Grundlage eines sogenannten "schlüssigen Konzeptes" ermittelt (a). Zudem genügen die vom Antragsgegner bislang dem Sozialgericht Dresden in anderen Verfahren vorgelegten Datengrundlagen der Kammer nicht, um im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine eigene Angemessenheitsgrenze zu definieren (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R – nach juris) (b). Das Gericht hält es aber unter teilweiser Berücksichtigung des dem Stadtratsbeschluss vom 24.11.2011 zugrunde liegenden Gutachtens des Instituts für Wohnen und Umwelt GmbH (IWU) vom 24.10.2011 für richtig, entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Kammer als Kappungsgrenze für die Kosten der Unterkunft nicht die Werte der zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) erstellten Tabelle zzgl. eines angemessenen Zuschlags von etwa 10 % als Obergrenze heranzuziehen, sondern eine lokale Kappungsgrenze für den örtlichen Vergleichsraum anzuwenden, die sich aus den dem Mietspiegel 2010 zugrunde liegenden Daten ergibt (c). (a) Dem Stadtratsbeschluss vom 24.11.2011 liegt mit dem Gutachten des IWU kein Konzept zugrunde, das den Schlüssigkeitsanforderungen entspricht, die das Bundessozialgericht aufgestellt hat und denen das Gericht folgt. Der vom IWU gewählte Ansatz zur Ermittlung einer Angemessenheitsgrenze für die Bruttokaltmiete ist mit den Vorgaben des Bundessozialgerichts nicht in Einklang zu bringen. Die Stadt Dresden hat beim IWU die Erstellung eines schlüssigen Konzepts zur Ermittlung einer Angemessenheitsgrenze für die Bruttokaltmiete eines Leistungsempfängers nach dem SGB II in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse des Gutachtens sind vom Stadtrat am 24.11.2011 als neues Konzept zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze beschlossen worden. Ausgehend von der Überlegung, dass es wenig sinnvoll sei, "abstrakte Richtwerte festzulegen, zu denen der aktuelle Wohnungsmarkt konkret keine Wohnungen in ausreichender Zahl vorhalte" (vgl. S. 5 des Gutachtens), berücksichtigt das IWU bereits bei der Festlegung der Angemessenheitsgrenze eine "abstrakte Verfügbarkeit bzw. Häufigkeit angemessener Wohnungen". Die Angemessenheitsgrenze wird vom IWU nicht allein durch eine Analyse des zur Verfügung stehenden Angebots ermittelt. Vielmehr liegt die Angemessenheitsgrenze laut IWU-Gutachten an dem Punkt, wo sich das monatliche Angebot in einem bestimmten Eignungssegment mit der monatlichen Nachfrage durch Leistungsempfänger nach Wohnungen in diesem Segment trifft. Stark vereinfacht findet man diese Konzeption auf Seite 42 verbildlicht. Durch die Einbeziehung der Nachfrageseite in die Berechnung der Angemessenheitsgrenze will das IWU offenbar gewährleisten, dass in der Regel mit den maximal zu gewährenden Leistungen für die Bruttokaltmiete auch eine Wohnung konkret angemietet werden kann. Laut IWU soll dieses sog "Wohnungsmarktmodell" für jeden unangemessen wohnenden Leistungsempfänger ein angemessenes Wohnungsangebot suchen. Dieser Konzeption muss das Prüfungsschema des Bundessozialgerichts (BSG) gegenübergestellt werden. Nach dem BSG ist, wie schon oben angedeutet, erst die abstrakt angemessene Wohnfläche zu ermitteln, in einem zweiten Schritt der örtliche Vergleichsraum festzulegen, drittens die abstrakt angemessene Bruttokaltmiete anhand eines schlüssigen Konzepts zu ermitteln um schließlich zu kontrollieren, ob das Produkt aus Schritt eins und drei es im konkreten Fall zulässt, eine Wohnung im streitigen Zeitraum innerhalb des örtlichen Vergleichsraums zu finden. Vergröbert man diese Prüfreihenfolge etwas, ließe sich von zwei Schritten sprechen: der Festlegung der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete im jeweiligen Segment (Schritt 1) und der konkreten Verfügbarkeitskontrolle (Schritt 2). Dabei ist festzustellen, dass Schritt 1 vom BSG bislang vollkommen unabhängig von Nachfragegesichtspunkten beurteilt worden ist. Soweit das IWU angesichts des Urteils des BSG vom 13.4.2011 (Az B 14 AS 106/10 R, nach juris) auf Seite 6 seines Gutachtens davon ausgeht, dass Randnummer 30 der Entscheidung entnommen werden könne, das BSG fordere eine Angemessenheitsgrenze, die mit ausreichend freiem und angemessenem Wohnraum verbunden sei, kann dies angesichts des Kontexts, in dem die Aussage steht, nicht überzeugen. Im Gegenteil ist das Gericht der Auffassung, dass das BSG mit dieser Passage die bisherige Trennung von Angemessenheitsgrenze und Verfügbarkeitsprüfung bestätigt. Hierfür streitet zunächst die systematische Verortung dieser Aussage in der Verfügbarkeitsprüfung. Darüber hinaus, geht es in diesem Absatz des Urteils um die Frage, ob in Freiburg eine objektive Unmöglichkeit bestehe, eine Wohnung zur von der Stadt festgelegten Angemessenheitsgrenze anzumieten. Davon könne man laut BSG jedenfalls dann nicht ausgehen, wenn ein Durchschnittswert des Mietspiegels angewandt worden sei und dem Mietspiegel Aussagen über die Häufigkeit von Wohnungen zu diesem Preis zu entnehmen gewesen seien. Damit wird aber letztlich nur die Gewichtung der Mietspiegeldaten angesprochen, die in anderen Urteilen als der wohl richtige Weg zur Auswertung Daten eines qualifizierten Mietspiegels angesehen wurde (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R – nach juris). Es soll mit dieser Berücksichtigung der Häufigkeitsverteilung innerhalb des Mietspiegeldatensatzes verhindert werden, dass unter Vernachlässigung des Gewichts einzelner Werte ein Durchschnittswert gebildet wird. Das IWU geht ohne nachvollziehbare Begründung davon aus, dass der Begriff "Häufigkeit von Wohnungen" die Forderung beinhaltet, bereits im Rahmen der Angemessenheitsprüfung sei eine abstrakte Verfügbarkeit zu berücksichtigen. Fraglich ist bereits, ob die Begriffe "abstrakt" und "Verfügbarkeit" in diesem Kontext sich nicht schon denklogisch ausschließen. Die Verfügbarkeit ist ganz offensichtlich einzelfallbezogen zu ermitteln, sodass der Wert einer abstrakten Verfügbarkeitsberechnung nicht erkennbar ist. Das IWU fasst offenbar die Schritte der Angemessenheits- und der Verfügbarkeitsprüfung teilweise zusammen. Das Ziel dieser Zusammenlegung erschließt sich nicht, denn auch das IWU geht davon aus, dass trotz Einbeziehung der abstrakten Verfügbarkeit und Häufigkeit in die Berechnung der Angemessenheitsgrenze, eine Einzelfallprüfung hinsichtlich der konkreten Verfügbarkeit durchzuführen ist (vgl. S. 5). Ebensowenig dürfte die Argumentation verfangen, dass durch den Ansatz des IWU verhindert werde, dass zum Preis, den die Angemessenheitsgrenze vorsieht, gar kein konkreter Wohnraum zur Verfügung stehe Diese Aussage bleibt ohne Nachweis. Denn durch die Kopplung der Angebotsseite mit der Nachfrageseite werden die absoluten Grenzen nicht nach oben, sondern nach unten verschoben bzw. gedeckelt. Durch die Kopplung von Angebot und Nachfrage macht das IWU die Angemessenheitsgrenze auch davon abhängig, wie viele Leistungsempfänger eine Wohnung benötigen. Diese Daten können aber nur bei der Verfügbarkeitsprüfung berücksichtigt werden. Denkt man den Ansatz des IWU konsequent zu Ende, hinge die Höhe der KdU davon ab, wie viele Menschen im örtlichen Vergleichsraum im Leistungsbezug stehen. Würde die Nachfrage durch Leistungsempfänger sinken, beispielsweise weil der Arbeitsmarkt boomt und dadurch viele Menschen aus dem Leistungsbezug fallen, würde plötzlich auch die Angemessenheitsgrenze sinken, schließlich stünden den nun weniger Leistungsempfängern zumindest die von Ihnen bewohnten Wohnungen zur Verfügung. Ein bislang angemessen wohnender Leistungsempfänger würde also aufgrund des Rückgangs der Nachfrage nunmehr unangemessen wohnen, obgleich das Preisniveau möglicherweise gleich geblieben oder gar gestiegen ist. Derartige Ergebnisse dürften rechtswidrig sein. Welche Wohnungsmieten im maßgeblichen Vergleichsraum zu zahlen sind – bezogen auf abstrakt angemessene Wohnungen (Ausstattung, Größe, Lage) – hängt auch davon ab, ob die Wohnungsmieten stagnieren oder steigen. Die abstrakte Verfügbarkeit trifft auch keine Aussage darüber, ob es in der Realität überhaupt möglich ist, eine Wohnung zu finden, wenn die Angemessenheitsgrenze so berechnet ist, dass jedem Nachfrager auch nur ein Angebot gegenübersteht. Dies wäre nur gegeben, wenn zwischen den Nachfragern keine Konkurrenz um dieselbe Wohnung bestünde, jeder Nachfrager alle für ihn "vorgesehenen" Angebote kennen würde und davon auszugehen ist, dass jeder Nachfrager auch von dem Vermieter akzeptiert wird, dessen Wohnung für ihn letztlich bleibt. Das Modell geht also von Idealumständen aus, die die Realität nicht abbilden, sodass es kaum zu rechtfertigen ist, die Angemessenheitsgrenze mittels dieses Konzepts durch einen Abgleich von Angebot und Nachfrage in einem bestimmten Zeitfenster zu "deckeln". Letztlich bleibt fraglich, welche Auswirkungen die Nachfrage nach einer Wohnung darauf haben kann, ob diese Wohnung angemessen im Sinne des SGB II ist, also eine menschenwürdige Existenz ermöglicht. Nicht ohne Grund wird in der Rechtsprechung einhellig die Frage nach der angemessenen Miete von der Verfügbarkeitsfrage abgekoppelt haben. Letztere ist nur als Korrektiv zu verstehen, das Einzelfallgerechtigkeit gewährleisten soll. Es bestehen nach allem also bereits erhebliche Bedenken gegen den Grundansatz des IWU, die sich in der weiteren Analyse von Angebots- und Nachfrageberechnung vertiefen Zweifelhaft erscheint bereits die Festlegung des Gültigkeitszeitraums der neuen Angemessenheitsgrenzen. Das Gutachten koppelt die Gültigkeit der Angemessenheitsgrenze an die Gültigkeit des Mietspiegels 2010, die vom 1.12.2010 bis 30.11.2012 reicht. Fraglich ist hierbei, ob die dem Mietspiegel zugrunde liegenden Daten, die zwischen dem 18.1. und 31.3.2010 ermittelt worden sind, auch nach den Vorgaben des BSG länger als zwei Jahre zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze herangezogen werden dürfen. Ab dem 1.4.2012 erscheint dies fraglich. Das IWU dürfte der Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen auch Daten zugrunde gelegt haben, die nicht den Anforderungen an die Aktualität und Validität entsprechen, die höchstrichterlich formuliert worden sind. Neben den Mietspiegeldaten und den Bestandsdaten der LH über die SGB II- und XII-Bezieher sind zahlreiche weitere Datenquellen zur Ermittlung von monatlichem Angebot und Nachfrage herangezogen worden. Neben der Kommunalen Bürgerumfrage 2010 ((KBU 2010; Datenerhebung im September 2010) sind eine Befragung des Sachgebiets Wohnungsfürsorge unter den acht größten Wohnungsunternehmen in Dresden (Stand Oktober 2010), eine Befragung von 30 mittelgroßen Vermietern durch das Stadtplanungsamt (Stand Juli 2011), eine Auswertung des Mikrozensus (Zusatzerhebung Wohnen 2006 Datengrundlage aus den Jahren 2003-2006), eine Erhebung aus der Internetdatenbank immodaten.net (Erhebungszeitraum geht nicht aus dem Gutachten hervor) sowie eine Recherche auf dem Internetportal wg-gesucht.de (Erhebungszeitraum geht nicht aus dem Gutachten hervor) als wesentliche Grundlagen für die Berechnung der Angemessenheitsgrenze herangezogen worden. Der kommunale Träger darf aber nicht auf Quellen zurückgreifen, deren Daten teilweise (vgl. Mikrozensus) noch vor In-Kraft-Treten des SGB II erfasst worden sind. Daraus grundsicherungsrelevante Schlüsse zu ziehen, mag statistisch vertretbar erscheinen, kann aber juristisch nicht überzeugen. Es dürfte kaum zu begründen sein, dass zwar ein Teil der Daten – und vielleicht auch der wesentliche - in zeitlicher Nähe zum Geltungszeitraum der Angemessenheitsgrenzen erhoben worden ist, allerdings eine weitere Ansammlung unterschiedlichster Daten unterschiedlichsten Alters benötigt wurde, um das beabsichtigte Konzept – also das "Wohnungsmarktmodell" – berechnen zu können. Das Gutachten geht für die Ermittlung von den Grenzen aus, die die ab 16.7.2010 anwendbare Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Ministeriums für Soziales und Verbraucherschutz (SMSV) vorsieht. Wenngleich diese Werte weder für den Antragsgegner noch für die Landeshauptstadt Bindungswirkung entfalten können, da das SMSV keine Weisungsbefugnis hinsichtlich der Höhe der für die Unterkunft zu zahlenden Leistungen nach dem SGB II hat, erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass der für einen Ein-Personen-Haushalt geltende Wert von 45 m² abstrakt angemessen ist. Insofern sei auf die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug der Sächsischen Trennungsgeldverordnung (VwV-SächsTGV) verwiesen, wonach eine 45 m² große Wohnung für einen sächsischen Landesbeamten als angemessen anzusehen ist. Die entsprechende Vorschrift zur für Bundesbeamte anwendbaren Trennungsgeldverordnung (vgl. Rundschreiben des Bundesinnenministeriums vom 28.1.1971 – D II 6 – 222702 – 1/3) sieht für Bundesbeamte der Besoldungsgruppen A 1- A 9 gar nur eine Wohnfläche von 40 m² als angemessen an. Wenngleich der Regelungszweck der zitierten Verwaltungsvorschriften ein anderer als der des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist, dürfte es kaum zu rechtfertigen sein, einen Beamten auf eine Wohnung zu verweisen, die kleiner ist, als die für einen Leistungsempfänger nach dem SGB II angemessene Unterkunft. Die ersten Rechenschritte des IWU-Gutachtens, die dieses auf Grundlage der Mietspiegeldaten und der Daten der KBU 2010 geht, entsprechen bis zu dem in Tabelle 2 ausgewiesenen Ergebnis den Vorgaben des BSG zur Auswertung der Daten eines qualifizierten Mietspiegels. Unter Zugrundelegung der Datensätze – nicht der Tabelle – des Mietspiegels 2010 hat das IWU in nachvollziehbarer Weise zunächst ermittelt, welche Datensätze in die Berechnung der Angemessenheitsgrenze überhaupt einbezogen werden dürfen. Zunächst wurden unzumutbare Wohnungen ausgeschlossen, die nicht dem einfachen Standard entsprechen (Seite 15). Anschließend wurden 10 unplausible Fälle aussortiert (S.15). Um das aktuelle Mietpreisniveau bei einer Neuanmietung abzubilden, wurden zudem Altverträge ausgeschlossen, die mehr als vier Jahre vor der Datenerhebung abgeschlossen worden und zwischendurch nur nach den §§ 557-559 BGB erhöht worden sind (S. 16). Dieser Selektionsschritt ist – soweit ersichtlich – vom BSG bislang nicht als notwendig angesehen worden, wirkt sich aber zugunsten der Leistungsempfänger aus, da das Mietniveau bei Neuverträgen im örtlichen Vergleichsraum seit 2007 deutlich gestiegen ist (vgl. Auswertung der Kommunalen Bürgerumfrage Dresden 2010). Dieser Schritt dürfte auch in Einklang mit der neuen Regelung von § 22 c Abs. 1 Satz 3 SGB II zu bringen sein, da der Gesetzgeber mit der Berücksichtigung auch der Bestandsmieten wohl nur eine möglichst umfassende Abbildung des Wohnungsmarkts gewährleisten wollte. Es dürfte nicht beabsichtigt gewesen sein, auch das Mietpreisniveau dieser Bestandsverträge ungefiltert in die Berechnung der Angemessenheitsgrenzen einfließen zu lassen (vgl. hierzu Berlin in LPK-SGB II 4. Aufl. § 22 c) Rn. 19). Hinzu kommt, dass § 22 c) SGB II keine Aussage über die Berechnung der Angemessenheitsgrenzen ohne Satzung trifft. Im nächsten Schritt hat das IWU die in die Berechnung einbezogenen Verträge anhand des Mietpreisindexes im Verbraucherpreisindex für Sachsen inflationiert. Eine solche Inflationierung zur Berechnung der Angemessenheitsgrenze hat das BSG nicht für notwendig erachtet und auch der Reformgesetzgeber scheint diesen Schritt nicht zu fordern, vgl. § 22 c) Abs. 1 Satz 3 SGB II. Durch diesen Schritt werden die vorhandenen Daten jedoch ebenfalls zu Gunsten der Leistungsempfänger an das aktuelle Preisniveau angepasst. Die auf den Seiten 16 und 17 vorgenommene Standardisierung der Datensätze auf Bruttokaltmieten anhand der KBU-Daten ist notwendig, um eine Vergleichbarkeit der Daten herzustellen. Hierbei auf die Daten der KBU 2010 zurückzugreifen erscheint sinnvoll und unter Berücksichtigung einer ausreichenden Menge valider Daten geschehen zu sein. In der nun folgenden "deskriptiven Auswertung der Quadratmetermieten" (Seite 18) durch Bildung so genannter Flächenkorridore berechnet das IWU Mittelwerte für die verschiedenen Wohnungsgrößensegmente. Hierfür bildet es um die Grenzwerte der VwV-Wohnflächenhöchstgrenzen Korridore von 20 m², um mit den vorhandenen Daten wahrscheinlichere Ergebnisse zu erzielen, als dies durch die Berechnung mit strikten Wohnflächengrenzen möglich wäre. Das IWU geht damit über die vom BSG als schlüssig angesehene Bildung eines gewichteten arithmetischen Mittels hinaus und schafft Wohnflächenkorridore, zur Plausibilisierung der Mietspiegelwerte. Die Tabelle auf Seite 18 schafft durch die Bildung sich überlappender Flächenkorridore ein Modell, das nicht nur unplausible Ergebnisse unwahrscheinlicher macht, sondern auch Werte zum Ergebnis hat, die über den Grenzen liegen, die man bei Zugrundelegung des vom BSG vorgeschlagenen Berechnungsmodus’ erhielte. Die Berechnung dieser Mittelwerte beinhaltet auch deswegen zusätzliche Vorteile für die Leistungsbezieher, weil in dieser Tabelle nur Datensätze aussortiert worden sind, die nicht den einem Leistungsbezieher zumutbaren Standard erreichen. Es fand also nur eine Selektion nach "unten" statt. Hingegen beinhalten diese Werte sämtliche Datensätze, die möglicherweise einen Standard oder eine Wohnlage haben, die nicht mehr einfachen Verhältnissen entsprechen und die nach den Kriterien des BSG damit gar keine Berücksichtigung gefunden hätten –also keine Selektion nach "oben". Die Mittelwerte liegen nach allem tendenziell höher, als bei einer genauen Selektion anhand der einzelnen Parameter. Das IWU geht nun weiter in seiner Berechnung, um die Auswertung des Mietspiegels auf das Angebot pro Monat umzurechnen. Die Bildung von Eignungsklassen auf den Seiten 19-22 erscheint konsequent. Problematisch erscheint jedoch die Umrechnung auf das Angebot pro Monat in den Eignungsklassen auf Seite 23. Die Berechnung des Mehrfachinseratefaktors von 1,42 (Seite 24 Tabelle 6 Zeile G) auf Seite 23 erscheint willkürlich, zumindest soweit dies die Auswahl der Datengrundlage betrifft. Das IWU stellt auf ein Ergebnis des Internetportals immodaten.net ab, ohne dabei anzugeben, welcher örtliche Vergleichsraum herangezogen worden ist. Es ist nicht erkennbar, ob die bei dem Internetportal eingestellten Daten auch nur im Ansatz die Marktlage in Dresden abbilden. Zweifelhaft erscheint dieser Schritt in Anbetracht der Bedeutung des Gewichtungsfaktors, den das IWU in Tabelle 6 (Seite 24) mit ganz erheblichem Einfluss auf die monatliche Fluktuation der Wohnungen in der jeweiligen Eignungsklasse einfließen lässt. Letztlich wird der Endwert in Zeile K um 42 % angehoben und das differenzierungslos über alle Eignungsklassen, sodass auch gegen den Grundsatz verstoßen wird, dass grundsätzlich nach Wohnungsgrößen zu differenzieren ist. Letztlich wird das gesamte zu berücksichtigende Angebot erheblich größer, indem dieser Faktor ungeprüft auch in die Berechnung der Tabelle 9 des Gutachtens eingestellt wird (vgl. hierzu S. 29 unten). Hat ein Wert entscheidende Bedeutung für die Berechnung der Angemessenheitsgrenze, ist es nicht vertretbar, die Daten einer einzigen Onlinedatenbank heranzuziehen. Der nächste sehr problematische Schritt liegt in der Bestimmung der Leerstandsreserven. Diese gehen allein auf die oben bereits genannten Umfragen bei den acht größten und 30 mittleren Vermietern zurück. Diesen Daten kann aber nicht entnommen werden, wie sich die leerstehenden Wohnungen auf das Stadtgebiet verteilen, sodass durch die Auswahl der dem Angebot auf Seite 27 unten zugrunde gelegten Daten aus Mietspiegel und Umfragen nicht mehr gewährleistet ist, dass sich die einbezogenen Wohnungen gleichmäßig auf das Stadtgebiet verteilen. Soweit das durch die zufällige Auswahl der Wohnungen des Mietspiegeldatensatzes gewährleistet ist, erscheint es eher unwahrscheinlich, dass sich insbesondere der Leerstand der großen Vermieter gleichmäßig auf das Stadtgebiet verteilt. Wahrscheinlich liegen größere Anteile der leer stehenden Wohnungen am Stadtrand. Problematisch ist auch die Auswahl dieser Datengrundlagen für die Berechnung der Leerstandsreserve, da Umfragen bei wenigen Vermietern nur dann als Datengrundlage herangezogen werden können, wenn diese eine marktbeherrschende Stellung haben (BSG Urt. v. 20.8.2009 – B 14 AS 41/08 R – Rn 19 nach juris). Seite 26 des Gutachtens ist aber zu entnehmen, dass die Wohnungen dieser 38 Vermieter nur etwa 120.000 Wohnungen von insgesamt etwa 270.000 Mietwohnungen in Dresden ausmachen. Von einer marktbeherrschenden Stellung dürfte also kaum auszugehen sein. Auch die Berechnung des Mietniveaus der leerstehenden Wohnungen der kleinteiligen Bestände (Seite 27 unten) erscheint kaum nachvollziehbar, da es keinen Beleg für die Annahme gibt, dass leerstehende Wohnungen ein ähnliches Preisniveau haben, wie kürzlich vermietete Wohnungen. Nicht schlüssig erscheint zudem die Gewichtung der Angebote je Eignungsklasse (Seite 23 f.). Sie ergibt sich aus der Anzahl der Fälle im Mietspiegeldatensatz. Im Ergebnis führt dies auf der Angebotsseite in Eignungsklasse 1 und 2 zu Gewichtungen entgegen dem Bestand (vgl. Seite 24, Tabelle 6, Zeilen E, F und K). Nachvollziehbar wäre es wohl, das tatsächliche Angebot als Produkt von eingnungsklassenbezogenem Wohnungsbestand und eingnungsklassenbezogener Fluktuationsquote zu definieren. Unklar bleibt auch, weshalb das IWU im Anschluss schon auf der Angebotsseite Wohnungen ausschließt, die von anderen Nachfragern in Konkurrenz zu den Leistungsempfängern beansprucht werden. Eine Berücksichtigung auf der Nachfrageseite hätte näher gelegen. Durch die Berücksichtigung der Nachfragekonkurrenz auf der Angebotsseite wird ein spezieller Angebotsmarkt für Leistungsempfänger kreiert, der kaum noch den Anforderungen des BSG entsprechen dürfte. Das BSG hat auf die Wohnungsmieten für abstrakt angemessene Wohnungen abgestellt, ohne den Markt weiter einzugrenzen. Hinzu kommt, dass die zur Ermittlung dieser Nachfragekonkurrenz herangezogenen Daten nicht nur zu alt sein (vgl. oben), sondern überhaupt keine belastbare Aussage über die tatsächliche Nachfrage auf dem Dresdner Wohnungsmarkt treffen dürften. Das IWU stellte selber fest, dass die Erhebung des Mikrozensus als bundesweite 1%-Erhebung keine repräsentativen Daten für Dresden zur Verfügung stellen könne, die Aussagekraft für das ganze Bundesgebiet aber nicht differenziert genug sei. Nun die Vergleichswerte anderer ostdeutscher "aufstrebender" Großstädte heranzuziehen und die dortigen Werte mit der Dresdner Arbeitslosenquote zu multiplizieren, erscheint willkürlich. Auch bei dieser Beurteilung ist zu beachten, welche Auswirkungen diese Berechnungen auf das Endergebnis des monatlichen Angebots haben (vgl. Tabelle 8). Letztlich zeigt der auf Seite 29 unten beschriebene Rechenweg, welche Auswirkungen die Gewichtungsfaktoren auf die Berechnung der Angebotstabelle auf Seite 30 haben. Für jede Zelle von Tabelle 5 (Seite 22) wird danach folgende Berechnung durchgeführt: Die Zahl wird mit dem Gewichtungsfaktor aus Zeile K Tabelle 6 mit dem kleinteiligen Leerstandsfaktor 1,244 plus dem Leerstand der Großvermieter und dem Anteil der Transferleistungsempfänger (Tabelle 8) multipliziert. Der Gewichtungsfaktor aus Zeile K ist unter Einbeziehung des ohne valide Datenbasis ermittelten Mehrfachinseratefaktors zustande gekommen, der den Gewichtungsfaktor in allen Klassen aber um 42 % anhebt. Das Angebot wird also erheblich vergrößert, ohne dies auf eine belastbare Datengrundlage stellen zu können. Hinzu kommt der große Anteil leerstehender Wohnungen, deren Zahl auf Datengrundlagen beruht, die kaum hätten einbezogen werden dürfen. Das tatsächliche Angebot, wird mit dem Nachfragekonkurrenzfaktor multipliziert, der das Angebot aufgrund nicht mehr aktueller, nicht repräsentativer Daten auf einen Bruchteil des theoretischen Angebots reduziert. Mithin beruhen bereits wesentliche Teile der Angebotsberechnung auf Annahmen, die einer rechtlichen Überprüfung nicht standhielten. Die grundlegenden Bedenken gegen eine Korrektur der angebotsseitig ermittelten Angemessenheitsgrenze über die Koppelung an die Nachfrageseite sind oben bereits geschildert worden. Weitere Zweifel an diesem Vorgehen ergeben sich aus der Wahl der Datengrundlage, die das IWU zur Ermittlung der Nachfrage herangezogen hat. Zwar geht das IWU offenbar davon aus (Seite 31), dass durch die Koppelung mit den Angebotsdaten ein Zirkelschluss vermieden wird. Diese Argumentation überzeugt jedoch kaum, sieht man sich an, wie die Zahl der Nachfrager pro Monat im jeweiligen Segment ermittelt worden ist. Ausgehend von insgesamt 33.352 Bedarfsgemeinschaften (BG) nach dem SGB II sortiert das IWU von vorn herein 9.224 BG’s als nicht nachfragerelevant aus, da es sich dabei um "anerkannte Überschreiter" handele (Seite 32 unten). Diese Daten werden laut des Gutachtens deswegen aussortiert, weil die "anerkannte Bruttokaltmiete über den bisherigen Richtwerten liegt". Es werden also alle, die über den bisherigen Werten lagen und trotzdem keine Kostensenkungsaufforderung bekommen haben, als nicht nachfragerelevant aussortiert. Dabei übersieht das IWU, dass gerade hierdurch ein selbstreferentielles System geschaffen wird, durch das die bisherigen Angemessenheitsgrenzen als richtig unterstellt und zur Berechnung der neuen Angemessenheitsgrenze zumindest indirekt herangezogen werden. Indem das IWU nämlich die Überschreitung alter Angemessenheitsgrenzen als Kriterium für die Nachfragerelevanz einer BG festlegt, beeinflusst es auch die Zahl der Nachfrager und damit die Schnittgrenze der Angebots- mit der Nachfragekurve und dadurch wiederum die Höhe der Angemessenheitsgrenze. Denn: je niedriger die Nachfrage, desto niedriger die Angemessenheitsgrenze. Auch die Ausselektion der BG’s der unter 25-jährigen Leistungsempfänger als nicht nachfragerelevant erscheint zweifelhaft. Dies betrifft 1.372 BG’s die laut IWU offenbar auf das Portal wg-gesucht.de zu verweisen sind. Unabhängig davon, dass bereits fraglich ist, inwieweit solche Leistungsempfänger grundsätzlich auf WG-Zimmer verwiesen werden können, hätte das IWU auch auf diesem Markt die Nachfragekonkurrenz ermitteln müssen, um die Annahme abzusichern, dass alle Leistungsempfänger angemessen mit Wohnraum versorgt werden können. Dies dürfte angesichts der hohen Studienanfängerzahlen zu Beginn des Wintersemesters 2011/2012 kaum der Fall sein. Damit ist es kaum begründbar, diese BG’s aus dem Kreis potentieller Nachfrager auszuschließen. Offen bleibt in dem Gutachten auch, welchen Einfluss überörtliche Zuzüge nach Dresden in den Leistungsbezug oder Auflösungen von Bedarfsgemeinschaften (Scheitern von Partnerschaften) unter Verbleib der Partner im Leistungsbezug haben. Ohne hierüber Daten erhoben zu haben, geht das IWU von einer Wanderungsquote von 0 aus. Auch auf Seite 37 trifft das IWU Annahmen zur Nachfragerelevanz von "Überschreitern", also Leistungsbeziehern, die über der Angemessenheitsgrenze der Landeshauptstadt Dresden leben, wobei es zur Definition auch dieses Personenkreises, auf die alte Angemessenheitsgrenze zurückgreifen muss und damit einen Zirkelschluss manifestiert, der sich bereits durch die Aussortierung der "anerkannten Überschreiter" abzeichnete. Hinzu kommt, dass diese Überschreiter in verschiedene Gruppen unterteilt werden, denen ein sehr unterschiedliches Gewicht für die Nachfrage beigemessen wird. Schon die Unterteilung in drei Gruppen erscheint fragwürdig und auf nicht vollständig nachvollziehbaren Kriterien zu basieren. (b) In Ermangelung eines schlüssigen Konzepts des Antragsgegners zur Ermittlung einer Angemessenheitsgrenze ist das Gericht grundsätzlich gehalten anhand der zur Verfügung stehenden Zahlen ein eigenes Konzept zur Ermittlung der angemessenen KdU zu erstellen. Dies ist anhand der zur Verfügung stehenden Daten nicht möglich gewesen. Entscheidet der Grundsicherungsträger ohne eine hinreichende Datengrundlage, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflichten nach § 103 Abs. 1 2. Hs SGG gehalten, dem Gericht eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf. unterbliebene Ermittlungen nachzuholen (BSG Urt. v. 2.7.2009 – B 14 AS 33/08 R, Rn 22 nach juris). Es ist im Wesentlichen Sache der Grundsicherungsträger, für ihren Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu entwickeln, auf dessen Grundlage die erforderlichen Daten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu erheben und auszuwerten sind. Die Ermittlungspflicht des Grundsicherungsträgers geht nicht ohne weiteres auf das Gericht über, wenn sich das Konzept des Grundsicherungsträgers als nicht tragfähig erweist (BSG Urt. v. 22.9.2009 – B 4 AS 18/09 R, Rn 26 nach juris). Die umfassende Ermittlung der Daten sowie die Auswertung im Sinne der Erstellung eines schlüssigen Konzepts ist Angelegenheit des Grundsicherungsträgers und bereits für die sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig (BSG Urt. v. 17.12.2009 – B 4 AS 50/09 R, Rn 25 nach juris). Nach Logik der Verteilung der Verantwortung für die Erstellung eines schlüssigen Konzepts muss das Gericht zunächst die Ermittlungen des Antragsgegners aufgreifen und diese ggf um ihre konzeptionellen Schwächen bereinigen. Gegebenenfalls kann es sich auch selbst eines Sachverständigen bedienen (BSG Urt. v. 18.2.2010 – B 14 AS 73/08 R, Rn 29 nach juris). Steht nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten zur Überzeugung des Gerichts fest, dass keine solchen Erkenntnismöglichkeiten mehr vorhanden sind – etwa durch Zeitablauf – sind vom Grundsicherungsträger die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen für Unterkunft zu übernehmen (BSG Urt. v. 22.9.2009 – B 4 AS 18/09 R, Rn 27 nach juris). Nach Auffassung des BSG wird das Gericht, sofern weitergehende Ermittlungen erforderlich werden, auch auf private Mietdatenbanken zurückgreifen können, die die Voraussetzungen der §§ 558 c und 558 d BGB nicht erfüllen, aber dazu geeignet sind, zumindest annäherungsweise Aufschluss über die Angemessenheit zu geben (vgl. BSG Urt. v. 18.6.2008 – B 14/7b AS 44/06 R, Rn 16 nach juris). Trotz Ausschöpfung der für die Kammer ersichtlichen Ermittlungsansätze und trotz Vorliegens aller zum streitigen Zeitraum zur Verfügung stehenden Daten, war es nicht möglich, eine nach oben genannten Prinzipien ermittelte, eigene Angemessenheitsgrenze zu berechnen. In anderen Verfahren, die in der Kammer anhängig waren, wurde der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass aus den zur Verfügung stehenden Daten kein schlüssiges Konzept unter Verwendung des Mietspiegels erstellt werden könne, da die Daten, die eine Gewichtung der grundsicherungsrelevanten Tabellenwerte ermöglichen könnten, nicht bekannt seien. Weder der daraufhin vom Antragsgegner vorgelegte Mietspiegel 2010 noch die kommunale Bürgerumfrage 2010 konnten an dieser Beurteilung etwas ändern. Der Vorsitzende hatte versucht, die fehlenden Daten direkt vom Lehrstuhl für allgemeine Wirtschafts- und Sozialgeographie der Technischen Universität Dresden, der den Mietspiegel erstellt hatte, anzufordern, wobei vor allem eine voll ausdifferenzierte – also eine in jedem Tabellenfeld nach allen vier Parametern des Mietspiegels differenzierende - Mietspiegeltabelle angefragt worden ist. Nach Auskunft des Lehrstuhls lag eine voll ausdifferenzierte Mietspiegeltabelle nicht vor und die Erstellung sei aufgrund der geringen Zahl von Datensätzen, die einigen Tabellenfeldern hätten zugrunde gelegt werden müssen, kaum möglich. Das Institut habe zumindest bei der Erstellung des Mietspiegels 2010 einige Tabellenfelder zusammenziehen müssen, da sonst widersprüchliche Aussagen in die Tabelle aufgenommen worden wären. Teilweise seien schlechtere Wohnlagen teurer gewesen als die besseren, sodass eine Zusammenlegung mehrerer Felder notwendig erschien. Darauf hin hat das Gericht dem Antragsgegner in anderen Verfahren Gelegenheit gegeben, weitere Daten zu beschaffen, die eine Berechnung der Angemessenheitsgrenze für den streitigen Zeitraum ermöglichen. Dabei wurde dem Antragsgegner sehr detailliert aufgegeben, welchen Vorgaben die Daten entsprechen müssten, um eine Berechnung durch das Gericht zu ermöglichen. Weitere Daten konnte der Antragsgegner nicht vorlegen. Es wurde einzig darauf verwiesen, dass dem Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden Ende November 2011 ein neues Konzept zur Ermittlung einer Angemessenheitsgrenze im Sinne von § 22 SGB II zur Beschlussfassung vorliege, das rückwirkend ab Dezember 2010 in Kraft treten solle. Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum sind keine neuen Daten erhoben worden. Das Gericht sieht aber keine Möglichkeit, ohne eine breiter angelegte Datenerhebung, die die volle Ausdifferenzierung ermöglichen würde, für den hier streitigen Zeitraum eine tragfähige Angemessenheitsgrenze zu ermitteln. Die Mietspiegeltabelle 2010 verallgemeinert in zahlreichen für die Berechnung einer Angemessenheitsgrenze relevanten Tabellenfeldern. Relevant sind angesichts des Urteils des BSG vom 19.10.2010 (B 14 AS 50/10 R, nach juris), dem sich die Kammer anschließt, für die Berechnung der Angemessenheitsgrenze alle Mietspiegelfelder ab Ausstattungsklasse 3 in einfacher Lage, wobei für jede Wohnungsgrößenkategorie ein eigener Angemessenheitswert ermittelt werden müsste. Die Ausstattungsklassen 1 und 2 dürften nicht in die Berechnung eingestellt werden, da diese Wohnungen ohne Bad und/oder Sammelheizung nicht mehr dem einfachen Standard entsprechen, auf den sich Hilfebedürftige verweisen lassen müssen (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R, Rn 29 nach juris). Durch die Einbeziehung aller darüber liegenden Bauausstattungsklassen, wie es das BSG auch in oben zitierter Entscheidung in Berlin für richtig hielt, dürfte gewährleistet sein, dass auch gut ausgestattete Wohnungen in einfachsten Lagen berücksichtigt werden und es dem Hilfebedürftigen tatsächlich möglich ist, eine Wohnung mit den als angemessen erachteten Leistungen anzumieten (ähnlich auch BSG Urt. v. 13.4.2011 – B 14 AS 106/10 R, Rn 32 nach juris). Ausgehend von dem so umschriebenen Differenzierungsgrad, wäre es für die Berechnung eines angemessenen Quadratmeterpreises notwendig, sämtliche Felder nach allen vier Parametern voll ausdifferenzieren zu können, das heißt, zusammengelegte Felder wie beispielsweise in Spalte 3 A/B dürften nicht nur nach Ausstattungsklasse differenzieren, sondern müssten zusätzlich eine Aussage darüber treffen, wie viele Wohnungen beispielsweise in einfacher Lage mit einer Größe bis 50 m² der Erstellung des Mietspiegels zugrunde lagen und wie hoch der Anteil an der Grundgesamtheit aller bis 50 m² großen Wohnungen ist, die berücksichtigt worden sind. Diese unzureichende Belegbarkeit voll ausdifferenzierter Tabellenfelder ergibt sich auch aus dem Methodenbericht zum Mietspiegel 2010. Danach wurde auf den Mangel unzureichend belegter bzw. unplausibler Tabellenfelder wohl dadurch reagiert, dass die ausgewiesenen Daten gruppiert zu entwicklungsähnlichen Wohnungsmarktsegmenten zusammengefasst wurden. Eben diese Gruppierung, die insbesondere eine Differenzierung und Gewichtung hinsichtlich der Wohnungsgrößen unmöglich macht, lässt die Berechnung einer grundsicherungsrelevanten Angemessenheitsgrenze anhand der Mietspiegeldaten scheitern. Die Zusammenlegung von Tabellenfeldern mag mietrechtlich unbedenklich sein, führt aber übertragen auf den Bereich des Grundsicherungsrechts zu Verallgemeinerungen, die bei unbesehener Anwendung der Werte im Widerspruch zu den im Übrigen vom BSG aufgestellten Grundsätzen für die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 SGB II stünden. Nachdem also nicht genug Datensätze erhoben worden sind, um eine volle Ausdifferenzierung zu erreichen, ohne dabei statistisch unplausible Ergebnisse zu erzielen, war für das Gericht kein weiterer Ermittlungsansatz erkennbar, der es ermöglichen würde, aktuell eine genaue Angemessenheitsgrenze zu ermitteln. Soweit die 40. Kammer des Sozialgerichts Dresden in ihren Urteilen vom 29.6.2010 (S 40 AS 390/09 und S 40 AS 391/09) davon ausging, dass der arithmetische Mittelwert eines qualifizierten Mietspiegels als Nettokaltmietgrenze heranzuziehen sei, wenn durch die Wahl einer höheren Ausstattungsklasse sichergestellt sei, dass angemessener Wohnraum zu diesem Mietpreis angemietet werden könne, ist dem vor dem Hintergrund der nunmehr ergangenen Entscheidungen des BSG (vgl. beispielhaft Urt. v. 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R, nach juris) nicht zu folgen. Die Annahme, dass in Ausstattungsklasse 4 ein hinreichender Wohnungsbestand in D verteilt über sämtliche Stadtteile vorhanden sei, beruht, wie oben schon beschrieben, nicht auf statistisch nachprüfbaren Daten, da keiner der verfügbaren Erkenntnisquellen zu entnehmen ist, wie sich die Wohnungen nach allen vier Kriterien ausdifferenziert auf das Stadtgebiet verteilen. Hinzu kommt, dass die 40. Kammer die Berechnungsgrundlage auf Gebäude der Baualtersklasse C beschränkte und damit den Kreis der berücksichtigten Gebäude noch weiter einschränkte, ohne statistisch nachweisen zu können, dass diese Baualtersklasse in ganz D im Sinne einer homogenen Verteilung verfügbar war. Ohne dieses Wissen ist es aber nicht zulässig, nur bestimmte Tabellenwerte in die Bildung des arithmetischen Mittels einzubeziehen. Auch die Zahl der diesem Tabellenfeld zugrunde gelegten Datensätze (310 nach Extremwertbereinigung) im Vergleich zur Gesamtzahl der verwendeten Datensätze (4661) zeigt, dass allein die Berücksichtigung dieser Gebäudegruppe keine Gewähr dafür bietet, zu diesem Preis in D eine angemessene Wohnung zu finden. (c) Die zur Verfügung stehenden Mietspiegeldaten reichen nach allem also nicht aus, um für den streitigen Zeitraum eine genaue, mathematisch-statistisch nachprüfbare Angemessenheitsgrenze zu ermitteln. Allerdings hat das IWU mit der Tabelle auf Seite 18 einen Rechenweg vorgeschlagen, der – soweit man an dieser Stelle des Gutachtens stehen bleibt – jedenfalls Gewähr dafür bietet, dass im örtlichen Vergleichsraum zu dem dort beschriebenen Bruttokaltmietzins von 6,65 EUR für eine Ein-Personen-Haushalt angemessener Wohnraum am Markt anzumieten ist. Die oben bereits angesprochenen Selektionsschritte gewährleisten zunächst, dass ein Wohnungsmarkt Dresdens abgebildet wird, der eine Ghettobildung vermeidet. Zudem ist sichergestellt, dass durch die Selektion ein Ergebnis erzielt wird, das über den Werten liegt, die sich aus der vom BSG bislang vorgeschlagenen Berechnungsmethode ergäben. Weitere Sicherheitsreserven beinhaltet die Berechnung des IWU auch deshalb, weil noch keine Selektion der Daten "nach oben" vorgenommen worden ist. In dieser Tabelle sind Datensätze, die möglicherweise bei der Berechnung des BSG gar keine Berücksichtigung gefunden hätten, weil sie über dem Standard des SGB II liegen, noch enthalten. Die Mittelwerte liegen also tendenziell höher, als bei einer genauen Selektion anhand der einzelnen Parameter. Berücksichtigt man nun, dass die Zahl der Datensätze, die dem Mietspiegel zugrunde liegt, grundsätzlich ausreichen dürfte und die Unmöglichkeit, aus diesen Werten eine genaue Angemessenheitsgrenze zu bilden, letztlich auf der in einigen Segmenten einer voll ausdifferenzierten Mietspiegeltabelle fehlenden bzw. unplausiblen Zahl von Datensätzen beruht, ist das Gericht der Überzeugung, dass die Mittelwerte der Tabelle 2 auf Seite 18 den Wohnungsmarkt in Dresden derart genau abbilden, dass es nicht notwendig ist, auf die Werte der zu § 12 WoGG erstellten Tabelle zurückzugreifen, um die Kappungsgrenze in Dresden festzulegen. Vielmehr ermöglichen die Mittelwerte, die Tabelle 2 ausweist, die Bildung einer lokalen Kappungsgrenze, wobei von einem weiteren Sicherheitszuschlag abgesehen werden kann, da in die Berechnung bereits erhebliche Sicherheitsreserven integriert sind, indem über die Rechtsprechung des BSG hinaus Altverträge keine Berücksichtigung fanden, die einbezogenen Verträge zusätzlich inflationiert wurden und indem alle danach verbleibenden Daten in die Berechnung eingeflossen sind, ohne nach oben zu selektieren. Letztlich reiht sich die Wahl dieser lokalen Kappungsgrenze auch widerspruchslos in die Rechtsprechung des BSG ein, denn das Ziel der Kappungsgrenze lag darin, die Übernahme der KdU trotz Fehlens eines schlüssigen Konzepts nach oben zu begrenzen. Es soll eine "Angemessenheitsgrenze" nach "oben" geschaffen werden, die verhindert, dass extrem hohe und damit nicht nur nach Auffassung des Grundsicherungsträgers, sondern per se unangemessene Mieten durch den Steuerzahler zu finanzieren sind. Diese Heranziehung der Tabellenwerte zum WohnGG ersetzt nach Auffassung des BSG die festzustellende Referenzmiete nicht, sondern dient lediglich dazu, die zu übernehmenden tatsächlichen Aufwendungen zu begrenzen (BSG Urt. v. 17.12.2009 – B 4 AS 50/09. Rn 27 nach juris). Letztlich werden die Schwächen einer Kappungsgrenze nach § 12 WoGG, die vor allem in der weitgehenden Außerachtlassung örtlicher Gegebenheiten bestehen, durch Anerkennung einer lokalen Kappungsgrenze auf Grundlage der lokal vorhandenen Datengrundlagen behoben. Zudem wird durch eine hinreichend günstige Selektion der zur Berechnung herangezogenen Datensätze mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sichergestellt, dass zu dem so ermittelten Wert ausreichend Wohnraum im örtlichen Vergleichsraum zu diesem Preis existiert. Die Berücksichtigung des Mittelwerts in Tabelle 2 multipliziert mit einer abstrakt angemessenen Wohnungsgröße von 45 m² ergibt einen Wert von 299,25 EUR Bruttokaltmiete für einen Ein-Personen-Haushalt." Die vom Beklagten erst nach Fristablauf vorgelegte Stellungnahme des IWU zu dem zitierten Beschluss der 10. Kammer vermag die darin vorgebrachten grundsätzlichen Bedenken gegen die Wahl der Datengrundlage nicht auszuräumen. Insbesondere geht sie nicht auf die Ausführungen der 10. Kammer ein, dass das IWU der Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen auch Daten zugrunde gelegt hat, die nicht den vom BSG an die Aktualität und Validität entsprechenden Anforderungen entsprechen, indem es neben den Mietspiegeldaten und den Bestandsdaten der Landeshauptstadt Dresden über die SGB II- und XII-Bezieher sowie neben den aus der Kommunalen Bürgerumfrage 2010 (Datenerhebung im September 2010) erhobenen Daten außerdem eine Befragung des Sachgebiets Wohnungsfürsorge unter den acht größten Wohnungsunternehmen in Dresden (Stand Oktober 2010), eine Befragung von 30 mittelgroßen Vermietern durch das Stadtplanungsamt (Stand Juli 2011), eine Auswertung des Mikrozensus (Datengrundlage aus den Jahren 2003 bis 2006), eine Erhebung aus der Internetdatenbank immodaten.net (Erhebungszeitraum nicht angegeben) sowie eine Recherche auf dem Internetportal wg-gesucht.de (Erhebungszeitraum ebenfalls nicht angegeben) als wesentliche Grundlagen für die Berechnung der Angemessenheitsgrenze herangezogen hat, also Daten, die jedenfalls teilweise noch vor In-Kraft-Treten des SGB II erfasst worden sind bzw. deren Erhebungszeitraum unklar ist. Daraus grundsicherungsrelevante Schlüsse zu ziehen, mag statistisch vertretbar erscheinen, überzeugt aber rechtlich nach wie vor nicht. Ob das Gutachten des IWU ein schlüssiges Konzept im Sinne der BSG-Rechtsprechung darstellt kann jedoch, selbst wenn man es im vorliegenden Verfahren für verwertbar halten würde, letztlich dahinstehen, da es für den hier streitigen Zeitraum von Dezember 2008 bis Mai 2009 nicht anwendbar ist und vom Stadtrat auf die davor liegende Zeit tatsächlich auch nicht erstreckt wurde. Der Stadtrat hat seine Beschlüsse vom 24.02.2005 (V0382-SR09-05) und vom 24.01.2008 (V2198-SR62-08) in dem im Amtsblatt vom 08.12.2011 veröffentlichten Beschluss vom 24.11.2011 (V1307/11), wie bereits erwähnt, ausdrücklich nur mit Wirkung vom 01.12.2010 aufgehoben. Das dem Gericht in Verfahren anderer Kläger vorgelegte IWU-Gutachten beruht, wie bereits ausgeführt, u.a. auf dem von Januar bis März 2010 erhobenen Datensatz für den qualifizierten Mietspiegel mit 4.528 Wohnungen. Das IWU-Institut empfiehlt unter der Nr. 8 des Gutachtens aufgrund der Vorschrift des § 22c SGB II (der erst ab 01.04.2011 in Kraft getreten ist und für durch Satzungen festgelegte Angemessenheitsgrenzen gilt, Anmerkung des Gerichts) eine Indexfortschreibung der Werte zum 01.12.2012. Da einige Gerichtsverfahren auch eine rückwirkende Ermittlung von Richtwerten einfordern würden, werde die Regelung zur Indexfortschreibung in die Vergangenheit übertragen und die im Gutachten ermittelten Angemessenheitsgrenzen würden durch den Lebenshaltungskostenindex auf den 01.12.2008 zurückgerechnet. Der allgemeine Lebenshaltungskostenindex des Statistischen Bundesamtes habe 107,0 zu Beginn des vierten Quartals 2008 betragen und sei auf 108,4 zu Beginn des vierten Quartals 2010 angestiegen. Durch Division beider Werte ergebe sich ein Faktor von 98,7 %, der auf die Angemessenheitsgrenzen in Tabelle 17 angewandt werde. Daraus ergebe sich die folgende Tabelle 22: Bruttokalte Angemessenheitsgrenzen 2008 Haushaltsgröße 1 2 3 4 5 Ergebnis 2010 276 347 430 512 598 Ergebnis 2008 272 342 425 506 591
Eine Rückrechnung der für das Gutachten erhobenen Datensätze auf die Zeit von Dezember 2008 bis November 2010 mit dem Lebenshaltungskostenindex hält die Kammer rechtlich nicht für zulässig. Nach § 558d Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der seit 01.01.2002 gelten den Fassung ist der qualifizierte Mietspiegel im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann nach § 558d Abs. 2 Satz 2 BGB eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel gemäß § 558d Abs. 2 Satz 3 BGB neu zu erstellen. Die Regelungen über die Veröffentlichung qualifizierter Mietspiegel lassen demnach zur Aktualisierung nach zwei Jahren eine Fortschreibung mit dem allgemeinen Preisindex für die Lebenshaltung zu und schreiben nach vier Jahren eine Neuerhebung zwingend vor. Regelungen, die eine Rückrechnung auf vergangene Zeiträume vorsehen, existieren nicht. Eine Rückrechnung, wie sie das IWU-Gutachen für den hier streitigen Zeitraum ab Dezember 2008 vornehmen will, erscheint der Kammer abgesehen von der dafür fehlenden rechtlichen Grundlage auch nicht sachgerecht, da die mangelnde Datengrundlage auf einer mangelnden bzw. mangelhaften Datenerhebung in der Zeit ab 2006 beruht, die nicht zu Lasten der Kläger gehen kann.
Damit mangelt es im vorliegenden Fall an lokalen Erkenntnismöglichkeiten für die Bemessung des Quadratmeterpreises für eine Wohnung einfachen Standards auf dem Dresdner Wohnungsmarkt im Zeitraum Dezember 2008 bis Mai 2009. Nach der Rechtsprechung des BSG dürfen in diesen Fällen hilfsweise die Werte der rechten Spalte der Wohngeldtabelle zu § 8 des Wohngeldgesetzes (WoGG) in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung (a. F.) bzw. zu § 12 WoGG in der seit 01.01.2009 geltenden Fassung (n. F.) angewendet werden, die zudem durch einen maßvollen Zuschlag zu erhöhen sind (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R – und Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R – zitiert nach Juris). Die Landeshauptstadt Dresden war sowohl nach der von 2002 bis 2008 geltenden Wohngeldverordnung (WoGV) - Anlage (zu § 1 Abs. 4) Mietenstufen der Gemeinden (§ 8 des Wohngeldgesetzes) nach Ländern ab 1. Januar 2002 - (vgl. BGBl. I 2001 Seiten 2727 bis 2756) als auch nach der seit 01.01.2009 geltenden WoGV - Anlage (zu § 1 Abs. 3) Mietenstufen der Gemeinden nach Ländern ab 1. Januar 2009 - (vgl. BGBl. I 2008 Seiten 2487 bis 2519) der Stufe 3 zuzuordnen. Die maximal angemessenen (kalten) Unterkunftskosten würden bei einem 2-Personen-Haushalt nach der bis 31.12.2008 geltenden Tabelle zu § 8 WoGG a.F. monatlich 365,00 EUR betragen. Erhöht man diesen Wert (maßvoll) um 10 % (so z. B. SG Braunschweig, Urteil vom 09.09.2009 – S 33 AS 2716/08 – zitiert nach Juris Randnr. 19; SG Koblenz, Gerichtsbescheid vom 20.05.2010 – S 16 AS 444/08 – zitiert nach Juris Randnr. 42), d.h. um 36,50 EUR, wären monatlich Wohnkosten von bis zu 401,50 EUR (ohne Heizungskosten) angemessen. Die maximal angemessenen (kalten) Unterkunftskosten würden bei einem 2-Personen-Haushalt nach der seit 01.01.2009 geltenden Tabelle zu § 12WoGG n.F. monatlich 402,00 EUR betragen. Erhöht man diesen Wert (maßvoll) um 10 %, d.h. um 40,20 EUR, wären monatlich Wohnkosten bis zu 442,20 EUR (ohne Heizungskosten) angemessen. Die Grundmiete der Kläger betrug 350,23 EUR. Die Nebenkostenvorauszahlung weist den auf die kalten Betriebskosten entfallenden Anteil an der Vorauszahlung und die auf die Heiz- und Warmwasserkosten entfallenden Anteil an der Vorauszahlung nicht gesondert aus. Die Nebenkostenvorauszahlung der Kläger wurde seitens des Vermieters letztmalig vor dem hier streitigen Zeitraum im Dezember 2007 aufgrund der Abrechnung für 2006 angepasst. Berücksichtigt man, dass die kalten Nebenkosten 2006 58,45 % der Gesamtnebenkosten ausmachten, entfallen anteilig (168,59 EUR x 58,45 % =) 98,54 EUR von der Nebenkostenvorauszahlung auf die kalten Betriebskosten und (168,59 EUR x 41,55 % =) 70,05 EUR auf die Heizkostenvorauszahlung. Damit betrugen die kalten Unterkunftskosten der Kläger im streitigen Zeitraum 98,54 EUR + 350,23 EUR = 448,77 EUR. Damit lagen die tatsächlichen (kalten) Kosten der Unterkunft im streitigen Zeitraum geringfügig über der durch den Sicherheitszuschlag erhöhten Angemessenheitsgrenze nach dem Wohngeldgesetz. Die Kammer legt daher der Bedarfsberechnung nach dem SGB II als angemessene kalte Unterkunftskosten im Dezember 2008 einen Betrag von 401,50 EUR zugrunde und ab Januar bis Mai 2009 einen Betrag von monatlich 442,20 EUR.
2. Angemessene Kosten für Heizung Hinzu kommen die tatsächlichen Heizkosten, für die die Vorauszahlung ausgehend von der Betriebskostenabrechnung 2006 monatlich anteilig 70,05 EUR betrug. Da in der Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser auch Energiekosten für die Zubereitung von Warmwasser enthalten waren, sind diese nach dem Grundsatzurteil des BSG vom 27.02.2008 – B 14/11b AS 15/07 R – (NZS 2009 S. 53), dem die Kammer folgt, aus den Kosten der Unterkunft herauszurechnen, da die Kosten für die Haushaltsenergie bereits zu 1,8029 % im Regelsatz enthalten sind. Demnach waren bei einem Regelsatz von 316,00 EUR pro Person 5,70 EUR (insgesamt 11,40 EUR) von den (tatsächlichen) Heiz- und Warmwasserbereitungskosten abzuziehen. Damit betrugen die tatsächlichen Kosten der Heizung der Bedarfsgemeinschaft im streitigen Zeitraum jeweils monatlich 58,65 EUR. Anhaltspunkte für ein unangemessenes Heizverhalten der Kläger liegen nicht vor. Nach dem "Bundesweiten Heizspiegel" für 2007 mit den Abrechnungswerten für 2006 werden bei einem mit Erdgas beheizten Haus mit einer beheizten Fläche zwischen 501 und 1000 qm Heizkosten über 15,70 EUR pro qm und Jahr als "extrem hoch" eingeschätzt. Geht man bei zwei Personen von einer angemessenen Wohnungsgröße von 70 qm aus, wären erst Heizkosten von 1.099, 00 EUR pro Jahr bzw. mehr als 91,58 EUR pro Monat als unangemessen einzustufen. Geht man bei zwei Personen von einer angemessenen Wohnungsgröße von nur 60 qm aus, wären erst Heizkosten von 942, 00 EUR pro Jahr bzw. mehr als 78,50 EUR pro Monat als unangemessen einzustufen. Die Heizkosten der Kläger übersteigen keine dieser Angemessenheizgrenzen. Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Heizverhalten liegen damit nicht vor; sie ergeben sich auch nicht aus den nachfolgenden Abrechnungen. Damit betrug der Bedarf der Kläger für Unterkunft und Heizung im Dezember 2008 (401,50 EUR + 58,65 EUR =) 460,15 EUR bzw. je Kläger 230,08 EUR. In der Zeit von Januar bis Mai 2009 betrug der Bedarf der Kläger für Unterkunft und Heizung (442,20 EUR + 58,65 EUR =) 500,85 EUR bzw. je Kläger 250,43 EUR. Rechnet man die Regelleistung hinzu, betrug der Gesamtbedarf der Kläger im Dezember 2008 1.092,15 EUR bzw. je Kläger 546,08 EUR. Im Zeitraum Januar bis Mai 2009 betrug der Gesamtbedarf der Kläger monatlich 1.132,85 EUR bzw. je Kläger monatlich 566,43 EUR.
3. Auf diesen Bedarf war im streitigen Zeitraum zugeflossenes Einkommen anzurechnen.
a) Im Dezember 2008 betrug das anzurechnende Einkommen insgesamt 771,56 EUR bzw. je Kläger 385,78 EUR. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Kläger hatte im Dezember 2008 das von der M. gezahlte Entgelt für November 2008 in Höhe von brutto 233,89 EUR erzielt, wegen der fehlenden Steuerkarte jedoch nur netto 204,73 EUR ausgezahlt erhalten. Zieht man vom Nettobetrag den Grundfreibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II in Höhe von 100,00 EUR und den weiteren, vom Bruttoentgelt abzüglich Grundfreibetrag (233,89 EUR – 100,00 EUR = 133,89 EUR) berechneten 20%-igen Freibetrag nach § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II in Höhe von 26,78 EUR ab, ergibt sich im Dezember 2008 ein anzurechnendes Einkommen des Klägers in Höhe von 77,95 EUR. Die Klägerin hatte im Dezember 2008 von der F. das für November 2008 gezahlte Entgelt von brutto 269,70 EUR bzw. netto 264,31 EUR und von der M. Gebäudeservice das für November 2008 gezahlte Entgelt von brutto 888,96 EUR bzw. netto 705,17 EUR. Zieht man vom Gesamtnettobetrag von 969,48 EUR den Grundfreibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II in Höhe von 100,00 EUR und den weiteren, vom Bruttoentgelt abzüglich Grundfreibetrag (800,00 EUR – 100,00 EUR = 700,00 EUR) berechneten 20%-igen Freibetrag nach § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II von 140,00 EUR sowie den weiteren, 10 %-igen Freibetrag nach § 30 Satz 2 Nr. 2 SGB II (358,66 x 10 % =) 35,87 EUR ab, ergibt sich im Dezember 2008 ein anzurechnendes Einkommen der Klägerin von 693,61 EUR. Damit betrug das Einkommen der Kläger im Dezember 2008 insgesamt 771,56 EUR. Dieses ist nach § 9 SGB II hälftig auf den Bedarf der Klägerin und des Klägers anzurechnen, d.h. pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft 385,78 EUR. Ausgehend von einem individuellen Bedarf von 546,08 EUR abzüglich des anzurechnenden Einkommens von 385,78 EUR betrug der ungedeckte Bedarf und damit der Leistungsanspruch je Kläger abweichend von dem streitgegenständlichen Änderungsbescheid vom 19.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2010 im Dezember 2008 jeweils 160,30 EUR.
b) Im Januar 2009 hat der Beklagte bei der Berechnung in den angefochtenen Bescheiden vergessen, das nachgewiesene Einkommen der Klägerin bei der F. für Dezember 2008 (vgl. Blatt 280 Verwaltungsakte) von brutto 200,10 EUR bzw. netto 196,10 EUR anzurechnen. Deshalb ist die Berechnung in den angefochtenen Bescheiden günstiger, als die tatsächliche Berechung ergeben würde. Die Kläger haben insoweit ihre Klage zurückgenommen, so dass es für Januar 2009 bei der Leistungsfestsetzung im angefochtenen Änderungsbescheid verbleibt.
c) Im Februar 2009 betrug das anzurechnende Einkommen abweichend von dem angefochtenen Änderungsbescheid insgesamt 752,72 EUR bzw. je Kläger 416,32 EUR. Dies ergibt sich aus Folgendem: Dem Kläger war im Februar 2009 das von der M. brutto gleich netto gezahlte Entgelt für Januar 2009 in Höhe von 199,90 EUR zugeflossen. Zieht man hiervon den Grundfreibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II in Höhe von 100,00 EUR und den weiteren, 20%-igen Freibetrag nach § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II von 19,98 EUR ab, ergibt sich ein im Februar 2009 anzurechnendes Einkommen des Klägers von 79,92 EUR. Der Klägerin war im Februar 2009 von der F. das für Januar 2009 gezahlte Entgelt von brutto 256,65 EUR bzw. netto 251,52 EUR und von der M. Gebäudeservice das für Januar 2009 gezahlte Entgelt von brutto 1.022,97 EUR bzw. netto 789,16 EUR zugeflossen. Zieht man vom Gesamtnettobetrag von 1.040,68 EUR den Grundfreibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II in Höhe von 100,00 EUR und den weiteren, vom Brutto abzüglich Grundfreibetrag (800,00 EUR – 100,00 EUR = 700,00 EUR) berechneten 20%-igen Freibetrag nach § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II von 140,00 EUR sowie den weiteren, 10 %-igen Freibetrag nach § 30 Satz 2 Nr. 2 SGB II (479,62 x 10 % =) 47,96 EUR ab, ergibt sich im Februar 2009 ein anzurechnendes Einkommen der Klägerin in Höhe von 752,72 EUR (und nicht wie vom Beklagten berechnet in Höhe von 760,68 EUR). Damit betrug das Gesamteinkommen der Kläger im Februar 2009 832,64 EUR. Dieses ist nach § 9 SGB II hälftig auf den Bedarf der Klägerin und des Klägers anzurechnen, d.h. pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft 416,32 EUR. Ausgehend von einem individuellen Bedarf von 566,43 EUR abzüglich des anzurechnenden Einkommens von 416,32 EUR betrug der ungedeckte Bedarf und damit der Leistungsanspruch je Kläger im Februar 2009 abweichend von dem streitgegenständlichen Änderungsbescheid vom 19.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2010 jeweils 150,11 EUR.
d) Im März 2009 betrug das anzurechnende Einkommen insgesamt 771,65 EUR bzw. je Kläger 385,83 EUR. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Kläger hatte im März 2009 das von der M. brutto gleich netto gezahlte Entgelt für Februar 2009 in Höhe von 205,41 EUR erhalten. Zieht man hiervon den Grundfreibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II in Höhe von 100,00 EUR und den weiteren, 20%-igen Freibetrag nach § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II von 21,08 EUR ab, ergibt sich ein anzurechnendes Einkommen des Klägers von 84,33 EUR. Die Klägerin hatte im März 2009 von der F. das für Februar 2009 brutto gleich netto gezahlte Entgelt von 268,25 EUR und von der M. Gebäudeservice das für Februar 2009 gezahlte Entgelt von brutto 881,61 EUR bzw. netto 694,06 EUR bezogen. Zieht man vom Gesamtnettobetrag von 962,31 EUR den Grundfreibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II in Höhe von 100,00 EUR und den weiteren, vom Brutto abzüglich Grundfreibetrag (800,00 EUR – 100,00 EUR = 700,00 EUR) berechneten 20%-igen Freibetrag nach § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II von 140,00 EUR sowie den weiteren, 10 %-igen Freibetrag nach § 30 Satz 2 Nr. 2 SGB II (349,86 x 10 % =) 34,99 EUR ab, ergibt sich ein im März 2009 anzurechnendes Einkommen der Klägerin von 687,32 EUR. Damit betrug das Gesamteinkommen der Kläger im März 2009 771,65 EUR. Dieses ist nach § 9 SGB II hälftig auf den Bedarf der Klägerin und des Klägers anzurechnen, d.h. pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft 385,83 EUR. Ausgehend von einem individuellen Bedarf von 566,43 EUR abzüglich des anzurechnenden Einkommens von 385,83 EUR betrug der ungedeckte Bedarf und damit der Leistungsanspruch je Kläger im März 2009 abweichend von dem streitgegenständlichen Änderungsbescheid vom 19.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2010 jeweils 180,60 EUR.
e) Im April 2009 betrug das anzurechnende Einkommen abweichend von dem angefochtenen Änderungsbescheid insgesamt 853,44 EUR bzw. je Kläger 426,72 EUR. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Kläger hatte im April 2009 das von der M. brutto gleich netto gezahlte Entgelt für März 2009 in Höhe von 222,33 EUR erhalten. Zieht man hiervon den Grundfreibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II in Höhe von 100,00 EUR und den weiteren, 20%-igen Freibetrag nach § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II von 24,45 EUR ab, ergibt sich ein anzurechnendes Einkommen des Klägers in höhe von 97,78 EUR. Die Klägerin hatte im April 2009 von der F. das für März 2009 gezahlte Entgelt von brutto 295,80 EUR bzw. netto 289,88 EUR und von der M. Gebäudeservice das für März 2009 gezahlte Entgelt von brutto 955,42 EUR bzw. netto 747,65 EUR bzw. zuzüglich des Korrekturbetrages von 3,25 EUR netto 750,90 EUR. Zieht man vom Gesamtnettobetrag von 1.040,78 EUR den Grundfreibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II in Höhe von 100,00 EUR und den weiteren, vom Brutto abzüglich Grundfreibetrag (800,00 EUR – 100,00 EUR = 700,00 EUR) berechneten 20%-igen Freibetrag nach § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II von 140,00 EUR sowie den weiteren, 10 %-igen Freibetrag nach § 30 Satz 2 Nr. 2 SGB II (451,22 x 10 % =) 45,12 EUR ab, ergibt sich im April 2009 ein anzurechnendes Einkommen der Klägerin von 755,66 EUR (und nicht wie vom Beklagten berechnet von 760,78 EUR). Damit betrug das Einkommen der Kläger im April 2009 insgesamt 853,44 EUR. Dieses ist nach § 9 SGB II hälftig auf den Bedarf der Klägerin und des Klägers anzurechnen, d.h. pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft 426,72 EUR. Ausgehend von einem individuellen Bedarf von 566,43 EUR abzüglich des anzurechnenden Einkommens von 426,72 EUR betrug der ungedeckte Bedarf und damit der Leistungsanspruch je Kläger im April 2009 abweichend von dem streitgegenständlichen Änderungsbescheid vom 19.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2010 jeweils 139,71 EUR.
f) Im Mai 2009 betrug das anzurechnende Einkommen insgesamt 766,32 EUR bzw. je Kläger 383,16 EUR. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Kläger hatte im Mai 2009 das von der M. brutto gleich netto gezahlte Entgelt für April 2009 in Höhe von 216,29 EUR gezahlt erhalten. Zieht man hiervon den Grundfreibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II in Höhe von 100,00 EUR und den weiteren, 20%-igen Freibetrag nach § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II von 23,26 EUR ab, ergibt sich ein anzurechnendes Einkommen des Klägers in Höhe von 93,03 EUR. Die Klägerin hatte im Mai 2009 von der F. das für April 2009 gezahlte Entgelt von brutto 282,69 EUR bzw. netto 268,57 EUR und von der M. Gebäudeservice das für April 2009 gezahlte Entgelt von brutto 862,87 EUR bzw. netto 679,28 EUR. Zieht man vom Gesamtnettobetrag von 947,85 EUR den Grundfreibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II in Höhe von 100,00 EUR und den weiteren, vom Brutto abzüglich Grundfreibetrag (800,00 EUR – 100,00 EUR = 700,00 EUR) berechneten 20%-igen Freibetrag nach § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II von 140,00 EUR sowie den weiteren, 10 %-igen Freibetrag nach § 30 Satz 2 Nr. 2 SGB II (345,56 x 10 % =) 34,56 EUR ab, ergibt sich ein anzurechnendes Einkommen der Klägerin von 673,29 EUR. Damit betrug das Einkommen der Kläger im Mai 2009 insgesamt 766,32 EUR. Dieses ist nach § 9 SGB II hälftig auf den Bedarf der Klägerin und des Klägers anzurechnen, d.h. pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft 383,16 EUR. Ausgehend von einem individuellen Bedarf von 566,43EUR abzüglich des anzurechnenden Einkommens von 383,16 EUR betrug der ungedeckte Bedarf und damit der Leistungsanspruch je Kläger im Mai 2009 abweichend von dem streitgegenständlichen Änderungsbescheid vom 19.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2010 jeweils 183,27 EUR.
Damit ergeben sich in den streitigen Monaten jeweils Leistungsansprüche in der tenorierten Höhe.
Aufgrund der den Klägern zustehenden Leistungen war der an die Klägerin ergangene Bescheid vom 19.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2010 dahingehend abzuändern, dass sie für März und Mai 2009 jeweils keine Leistungen zu erstatten hat, sondern für März 2009 eine Nachzahlung in Höhe von 11,91 EUR und für Mai 2009 in Höhe von 14,58 EUR erhält und dass sie für Dezember 2008 lediglich einen Betrag in Höhe von 8,39 EUR zu erstatten hat, für Februar 2009 in Höhe von 18,58 EUR und für April 2009 in Höhe von 28,98 EUR.
Die Beträge sind demnach für die Klägerin wie folgt zu saldieren:
Nachzahlung für Januar 2009 78,98 EUR Nachzahlung für März 2009 11,91 EUR Nachzahlung für Mai 2009 14,58 EUR = Gesamtnachzahlung 105,47 EUR
- Überzahlung für Dezember 2008 8,39 EUR - Überzahlung für Februar 2009 18,58 EUR - Überzahlung für April 2009 28,98 EUR = Gesamtnachüberzahlung 55,95 EUR
Saldiert man diese Beträge verbleibt ein Nachzahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 49,52 EUR.
Aufgrund der den Klägern zustehenden Leistungen war der an den Kläger ergangene Bescheid vom 19.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2010 dahingehend abzuändern, dass er für März und Mai 2009 jeweils keine Leistungen zu erstatten hat, sondern für März 2009 eine Nachzahlung in Höhe von 11,90 EUR und für Mai 2009 in Höhe von 14,57 EUR erhält und dass sie für Dezember 2008 lediglich einen Betrag in Höhe von 8,40 EUR zu erstatten hat, für Februar 2009 in Höhe von 18,59 EUR und für April 2009 in Höhe von 28,99 EUR.
Die Beträge sind demnach für die Klägerin wie folgt zu saldieren:
Nachzahlung für Januar 2009 78,98 EUR Nachzahlung für März 2009 11,90 EUR Nachzahlung für Mai 2009 14,57 EUR = Gesamtnachzahlung 105,45 EUR
- Überzahlung für Dezember 2008 8,40 EUR - Überzahlung für Februar 2009 18,59 EUR - Überzahlung für April 2009 28,99 EUR = Gesamtnachüberzahlung 55,98 EUR
Saldiert man diese Beträge verbleibt ein Nachzahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 49,47 EUR.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Zwar haben die Kläger die Klage bezogen auf den Monat Januar 2009 zurückgenommen. Die Kammer hält es dennoch für gerechtfertigt, dem Beklagten die gesamten außergerichtlichen Kosten der Kläger aufzuerlegen, da die Berechnung im Änderungsbescheid – wenn auch im Ergebnis zu Gunsten der Kläger – fehlerhaft war, insbesondere die Kosten für Unterkunft und Heizung wie auch in den übrigen Monaten in zu geringer Höhe festgesetzt wurden.
III.
Gründe für die Zulassung der Berufung (§ 144 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich; insbesondere misst die Kammer ihrer Entscheidung bezogen auf die streitige Höhe der angemessenen Unterkunftskosten im Zeitraum Dezember 2008 bis Mai 2009 keine grundsätzliche Bedeutung bei, da diese Frage im vorliegenden Fall einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum umfasst und die Frage des Vorliegens eines schlüssigen Konzeptes zur Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises für das Gebiet der Landeshauptstand Dresden nur innerhalb eines regional begrenzten Raumes von Bedeutung ist.
Rechtskraft
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