Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 44 VG 67/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 VG 6/12 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG– in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung –ZPO–). Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verfassungskonform auszulegen. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG und dem aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Hierbei braucht der Unbemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Dementsprechend darf die Prüfung der Erfolgsaussichten jedenfalls nicht dazu führen, über die Vorverlagerung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe dieses Verfahren an die Stelle des Verfahrens der Hauptsache treten zu lassen (BVerfG, Beschluss vom 28. November 2007, 1 BvR 68/07). Aus diesem Grunde dürfen insbesondere schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatfragen in dem Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht entschieden werden, sondern müssen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch von dem Unbemittelten einer prozessualen Klärung im Verfahren der Hauptsache zugeführt werden können (BVerfG a.a.O). Vor diesem Hintergrund ist, ausgehend von dem für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Sachantrag, eine hinreichende Erfolgsaussicht bereits dann gegeben, wenn das Gericht den klägerischen Rechtsstandpunkt aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder für zumindest vertretbar hält bzw. – sofern der Tatsachenstoff noch nicht geklärt ist – eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden ausgehen würde (so BVerfG a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Auch nach den vorstehenden Maßstäben ist der von dem Kläger beabsichtigten Rechtsverfolgung eine hinreichende Erfolgsaussicht zum jetzigen Zeitpunkt abzusprechen.
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag wird durch den Eingang der vollständigen Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse markiert, hier also den 12. Januar 2012, an welchem die begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Kläger erstmals und unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen beantragt worden ist. Allerdings hat die Klage am 12. Januar 2012 keine hinreichende Erfolgsaussicht mehr gehabt. Denn bereits seit dem 2. September 2011 lag das vom Sozialgericht eingeholte Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. B vor, das den Tatsachenstoff dergestalt geklärt hat, dass der Kläger keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Opferrente nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz -OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 hat. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG hat Anspruch auf Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Folge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Demgegenüber hat der Sachverständige Dr. B –wie das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat- festgestellt, dass bei dem Kläger keine weiteren als die mit den angegriffenen Bescheiden festgestellten Schädigungsfolgen vorliegen. Insbesondere hat der Sachverständige in seinem schlüssigen, ausführlichen und umfangreich begründeten Gutachten das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie die (einfache) Wahrscheinlichkeit der Ursächlichkeit des tätlichen Angriffs vom 28. September 2003 für die bestehenden psychischen Erkrankungen des Klägers überzeugend verneint. Insofern sind derzeit keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen angezeigt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Beschwerdebegründung des Klägers. Insbesondere ist derzeit nicht erkennbar, dass eine notwendige fundierte, tiefgehende Auseinandersetzung mit dem Sachverständigengutachten die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen könnte. Hierzu ist nicht ausreichend, wie mit der Beschwerde vorgetragen, dass der Kläger aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht selbst zu einer solchen Auseinandersetzung fähig wäre. Dies ist eine Frage der Notwendigkeit der Beiordnung eines bevollmächtigten Rechtsanwalts, ersetzt aber alleine nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zusätzlich erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten. Solche könnten zum derzeitigen Zeitpunkt angesichts des bereits vorliegenden, schlüssigen, ausführlichen und umfangreich begründeten Gutachtens nur dann bejaht werden, wenn qualifiziert dargelegt worden wäre, an welchen konkreten Mängeln oder Unstimmigkeiten das Gutachten leidet, wegen der eine tiefgehende Auseinandersetzung mit diesem erforderlich ist. Dies ist bislang nicht vorgetragen worden, so dass derzeit auch hinreichende Erfolgsaussichten nicht bejaht werden können. Insbesondere ist insofern der pauschale Einwand des Klägers, dass das Sachverständigengutachten die psychischen Erkrankungen des Klägers unzutreffend nicht als posttraumatische Belastungsstörung werte, obwohl sich diese im Falle des Klägers aufdränge, nicht ausreichend.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG– in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung –ZPO–). Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verfassungskonform auszulegen. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG und dem aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Hierbei braucht der Unbemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Dementsprechend darf die Prüfung der Erfolgsaussichten jedenfalls nicht dazu führen, über die Vorverlagerung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe dieses Verfahren an die Stelle des Verfahrens der Hauptsache treten zu lassen (BVerfG, Beschluss vom 28. November 2007, 1 BvR 68/07). Aus diesem Grunde dürfen insbesondere schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatfragen in dem Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht entschieden werden, sondern müssen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch von dem Unbemittelten einer prozessualen Klärung im Verfahren der Hauptsache zugeführt werden können (BVerfG a.a.O). Vor diesem Hintergrund ist, ausgehend von dem für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Sachantrag, eine hinreichende Erfolgsaussicht bereits dann gegeben, wenn das Gericht den klägerischen Rechtsstandpunkt aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder für zumindest vertretbar hält bzw. – sofern der Tatsachenstoff noch nicht geklärt ist – eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden ausgehen würde (so BVerfG a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Auch nach den vorstehenden Maßstäben ist der von dem Kläger beabsichtigten Rechtsverfolgung eine hinreichende Erfolgsaussicht zum jetzigen Zeitpunkt abzusprechen.
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag wird durch den Eingang der vollständigen Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse markiert, hier also den 12. Januar 2012, an welchem die begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Kläger erstmals und unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen beantragt worden ist. Allerdings hat die Klage am 12. Januar 2012 keine hinreichende Erfolgsaussicht mehr gehabt. Denn bereits seit dem 2. September 2011 lag das vom Sozialgericht eingeholte Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. B vor, das den Tatsachenstoff dergestalt geklärt hat, dass der Kläger keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Opferrente nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz -OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 hat. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG hat Anspruch auf Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Folge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Demgegenüber hat der Sachverständige Dr. B –wie das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat- festgestellt, dass bei dem Kläger keine weiteren als die mit den angegriffenen Bescheiden festgestellten Schädigungsfolgen vorliegen. Insbesondere hat der Sachverständige in seinem schlüssigen, ausführlichen und umfangreich begründeten Gutachten das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie die (einfache) Wahrscheinlichkeit der Ursächlichkeit des tätlichen Angriffs vom 28. September 2003 für die bestehenden psychischen Erkrankungen des Klägers überzeugend verneint. Insofern sind derzeit keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen angezeigt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Beschwerdebegründung des Klägers. Insbesondere ist derzeit nicht erkennbar, dass eine notwendige fundierte, tiefgehende Auseinandersetzung mit dem Sachverständigengutachten die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen könnte. Hierzu ist nicht ausreichend, wie mit der Beschwerde vorgetragen, dass der Kläger aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht selbst zu einer solchen Auseinandersetzung fähig wäre. Dies ist eine Frage der Notwendigkeit der Beiordnung eines bevollmächtigten Rechtsanwalts, ersetzt aber alleine nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zusätzlich erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten. Solche könnten zum derzeitigen Zeitpunkt angesichts des bereits vorliegenden, schlüssigen, ausführlichen und umfangreich begründeten Gutachtens nur dann bejaht werden, wenn qualifiziert dargelegt worden wäre, an welchen konkreten Mängeln oder Unstimmigkeiten das Gutachten leidet, wegen der eine tiefgehende Auseinandersetzung mit diesem erforderlich ist. Dies ist bislang nicht vorgetragen worden, so dass derzeit auch hinreichende Erfolgsaussichten nicht bejaht werden können. Insbesondere ist insofern der pauschale Einwand des Klägers, dass das Sachverständigengutachten die psychischen Erkrankungen des Klägers unzutreffend nicht als posttraumatische Belastungsstörung werte, obwohl sich diese im Falle des Klägers aufdränge, nicht ausreichend.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
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