Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 111 P 254/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 P 35/11 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. Mai 2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz abgelehnt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG– in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung –ZPO–). Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfas-sungsgerichts (BVerfG) verfassungskonform auszulegen. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG und dem aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Hierbei braucht der Unbemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Dementsprechend darf die Prüfung der Erfolgsaussichten jedenfalls nicht dazu führen, über die Vorverlagerung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe dieses Verfahren an die Stelle des Verfahrens der Hauptsache treten zu lassen (BVerfG, Beschluss vom 28. November 2007, 1 BvR 68/07). Aus diesem Grunde dürfen insbesondere schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatfragen in dem Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht entschieden werden, sondern müssen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch von dem Unbemittelten einer prozessualen Klärung im Verfahren der Hauptsache zugeführt werden können (BVerfG a.a.O). Vor diesem Hintergrund ist, ausgehend von dem für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Sachantrag, eine hinreichende Erfolgsaussicht bereits dann gegeben, wenn das Gericht den klägerischen Rechtsstandpunkt aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der
vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder für zumindest vertretbar hält bzw. – sofern der Tatsachenstoff noch nicht geklärt ist – eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden ausgehen würde (so BVerfG a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Auch nach den vorstehenden Maßstäben ist der von der Klägerin beabsichtigten Rechtsverfolgung eine hinreichende Erfolgsaussicht abzusprechen.
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag wird durch den Eingang der vollständigen Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse markiert. Auf der Grundlage der bis zum 6. Dezember 2010 bei dem Gericht vorgelegten Unterlagen hatte die Klägerin keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG in Verbindung mit § 115 Abs. 4 ZPO, da die Kosten der Prozessführung von 620 EUR vier Monatsraten voraussichtlich nicht überschritten. Denn der Klägerin war eine PKH-Rate von 155 EUR zuzumuten. Auf die den Beteiligten mit Schreiben vom 9. Dezember 2010 bekanntgegebene Berechnung des Sozi-algerichts, der der Senat folgt, wird insoweit Bezug genommen. Erst die Ausführungen der Klägerin im Schreiben vom 28. November 2010, das bei dem Sozialgericht am 29. Dezember 2010 eingegangen ist, hätten es gerechtfertigt, den monatlichen Betrag von 560 EUR, den sie zur Darlehenstilgung aufzuwenden hatte, als besondere Belastungen zu berücksichtigen, was zur Folge gehabt hätte, dass die PKH-Rate auf 0 EUR festzusetzen wäre. Allerdings hat die Klage am 29. Dezember 2010 keine hinreichende Erfolgsaussicht mehr gehabt. Denn am 28. Dezember 2010 ist bei dem Sozialgericht das Gutachten der Allgemeinmedizinerin Dr. B eingegangen, das den Tatsachenstoff dergestalt geklärt hat, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die von ihr begehrten Pflegeleistungen der Pflegestufe I hat. Dieser Anspruch setzt nach § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch u.a. voraus, dass der Zeitaufwand im Bereich der Grundpflege wöchentlich im Tagesdurchschnitt mehr als 45 Minuten beträgt. Demgegenüber hat die Sachverständige einen Hilfebedarf der Klägerin in der Grundpflege von nur 6 Minuten täglich ermittelt. Die Einwände der Klägerin gegen das Gutachten rechtfertigen nicht die Annahme, dass der Sachverhalt weiter aufgeklärt werden muss. Der von der Klägerin vorgetragene Schwindel und die bewegungsabhängigen Beschwerden sind der Sachverständigen bekannt gewesen und von ihr berücksichtigt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz abgelehnt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG– in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung –ZPO–). Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfas-sungsgerichts (BVerfG) verfassungskonform auszulegen. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG und dem aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Hierbei braucht der Unbemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Dementsprechend darf die Prüfung der Erfolgsaussichten jedenfalls nicht dazu führen, über die Vorverlagerung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe dieses Verfahren an die Stelle des Verfahrens der Hauptsache treten zu lassen (BVerfG, Beschluss vom 28. November 2007, 1 BvR 68/07). Aus diesem Grunde dürfen insbesondere schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatfragen in dem Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht entschieden werden, sondern müssen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch von dem Unbemittelten einer prozessualen Klärung im Verfahren der Hauptsache zugeführt werden können (BVerfG a.a.O). Vor diesem Hintergrund ist, ausgehend von dem für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Sachantrag, eine hinreichende Erfolgsaussicht bereits dann gegeben, wenn das Gericht den klägerischen Rechtsstandpunkt aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der
vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder für zumindest vertretbar hält bzw. – sofern der Tatsachenstoff noch nicht geklärt ist – eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden ausgehen würde (so BVerfG a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Auch nach den vorstehenden Maßstäben ist der von der Klägerin beabsichtigten Rechtsverfolgung eine hinreichende Erfolgsaussicht abzusprechen.
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag wird durch den Eingang der vollständigen Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse markiert. Auf der Grundlage der bis zum 6. Dezember 2010 bei dem Gericht vorgelegten Unterlagen hatte die Klägerin keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG in Verbindung mit § 115 Abs. 4 ZPO, da die Kosten der Prozessführung von 620 EUR vier Monatsraten voraussichtlich nicht überschritten. Denn der Klägerin war eine PKH-Rate von 155 EUR zuzumuten. Auf die den Beteiligten mit Schreiben vom 9. Dezember 2010 bekanntgegebene Berechnung des Sozi-algerichts, der der Senat folgt, wird insoweit Bezug genommen. Erst die Ausführungen der Klägerin im Schreiben vom 28. November 2010, das bei dem Sozialgericht am 29. Dezember 2010 eingegangen ist, hätten es gerechtfertigt, den monatlichen Betrag von 560 EUR, den sie zur Darlehenstilgung aufzuwenden hatte, als besondere Belastungen zu berücksichtigen, was zur Folge gehabt hätte, dass die PKH-Rate auf 0 EUR festzusetzen wäre. Allerdings hat die Klage am 29. Dezember 2010 keine hinreichende Erfolgsaussicht mehr gehabt. Denn am 28. Dezember 2010 ist bei dem Sozialgericht das Gutachten der Allgemeinmedizinerin Dr. B eingegangen, das den Tatsachenstoff dergestalt geklärt hat, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die von ihr begehrten Pflegeleistungen der Pflegestufe I hat. Dieser Anspruch setzt nach § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch u.a. voraus, dass der Zeitaufwand im Bereich der Grundpflege wöchentlich im Tagesdurchschnitt mehr als 45 Minuten beträgt. Demgegenüber hat die Sachverständige einen Hilfebedarf der Klägerin in der Grundpflege von nur 6 Minuten täglich ermittelt. Die Einwände der Klägerin gegen das Gutachten rechtfertigen nicht die Annahme, dass der Sachverhalt weiter aufgeklärt werden muss. Der von der Klägerin vorgetragene Schwindel und die bewegungsabhängigen Beschwerden sind der Sachverständigen bekannt gewesen und von ihr berücksichtigt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
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