Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 111 P 709/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 P 55/11 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 111 P 709/11 durch Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. September 2011 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach § 172 Sozialgerichtsgesetz –SGG– statthafte Beschwerde ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung –ZPO–). Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verfassungskonform auszulegen. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG und dem aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Hierbei braucht der Unbemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Dementsprechend darf die Prüfung der Erfolgsaussichten jedenfalls nicht dazu führen, über die Vorverlagerung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe dieses Verfahren an die Stelle des Verfahrens der Hauptsache treten zu lassen (BVerfG, Beschluss vom 28. November 2007, 1 BvR 68/07). Aus diesem Grunde dürfen insbesondere schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatfragen in dem Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht entschieden werden, sondern müssen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch von dem Unbemittelten einer prozessualen Klärung im Verfahren der Hauptsache zugeführt werden können (BVerfG a.a.O). Hiernach ist, ausgehend von dem für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Sachantrag, eine hinreichende Erfolgsaussicht bereits dann gegeben, wenn das Gericht den klägerischen Rechtsstandpunkt aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterla-gen für zutreffend oder für zumindest vertretbar hält bzw. – sofern der Tatsachenstoff noch nicht geklärt ist – eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahr-scheinlichkeit zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden ausgehen würde (so BVerfG a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Vor diesem Hintergrund ist eine hinreichende Erfolgsaussicht der von dem Kläger beabsichtigten Rechtsverfolgung im maßgeblichen Zeitpunkt für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag, nämlich dem Tag des Eingangs der vollständigen Unterlagen, zu verneinen. Der Kläger, der u.a. an einer Conterganschädigung mit Fehlbildungen beider Arme und Hände leidet, begehrt im Streitverfahren vor dem Sozialgericht die Verpflichtung der Beklagten, ihm den am 29. September 2010 beantragten Zuschuss zu den Kosten für eine Küchenausstattung zu gewähren. Die Beklagte hatte dies mit der Begründung abgelehnt, dem Kläger auf dessen Antrag vom 22. März 2010 bereits am 19. Juli 2010 einen Zuschuss von 2.557 Euro für eine WC-Anlage überwiesen zu haben. Nach § 40 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch (SGB XI) können die Pflegekassen subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, wobei die Zuschüsse einen Betrag in Höhe von 2.557 Euro je Maßnahme nicht übersteigen dürfen. Eine "Maßnahme" im Sinne des § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI umfasst sämtliche Umbauten und technische Hilfen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen objektiv erforderlich sind (so Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Juli 2008, B 3 P 12/07 R, SozR 4-3300 § 40 Nr. 9, unter Hinweis auf das Urteil vom 3. November 1999, B 3 P 6/99 R, SozR 3-3300 § 40 Nr.2). Ein zweiter Zuschuss kommt erst dann in Betracht, wenn sich die Pflegesituation objektiv ändert und dadurch im Lauf der Zeit Schritte zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes erforderlich werden. Eine Änderung der Pflegesituation des Klägers in dem Zeitraum zwischen März 2010 (Antragstellung auf Zuschuss für die WC-Anlage) und September 2010 (Antragstellung auf Zuschuss für die Küchenausstattung) ist nicht zu erkennen und wurde von ihm – trotz ausdrücklicher Nachfrage seitens der Beklagten – weder im Verwaltungsverfahren noch im sozialgerichtlichen Streitverfahren dargelegt. Das Vorbringen des Klägers, es handele sich um zwei vollständig unterschiedliche Sachverhalte, kann die Erfolgsaussicht seiner Klage nicht begründen. Im Urteil vom 3. November 1999 hat das Bundessozialgericht betont, es sei "für die Qualifizierung als Gesamtmaßnahme nicht maßgeblich, ob die notwendigen Einzelmaßnahmen auf die Verbesserung der Lage in demselben Pflegebereich (§ 14 Abs. 4 Satz 1 SGB XI) oder auf verschiedene Pflegebereiche abzielen". Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die nach § 172 Sozialgerichtsgesetz –SGG– statthafte Beschwerde ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung –ZPO–). Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verfassungskonform auszulegen. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG und dem aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Hierbei braucht der Unbemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Dementsprechend darf die Prüfung der Erfolgsaussichten jedenfalls nicht dazu führen, über die Vorverlagerung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe dieses Verfahren an die Stelle des Verfahrens der Hauptsache treten zu lassen (BVerfG, Beschluss vom 28. November 2007, 1 BvR 68/07). Aus diesem Grunde dürfen insbesondere schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatfragen in dem Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht entschieden werden, sondern müssen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch von dem Unbemittelten einer prozessualen Klärung im Verfahren der Hauptsache zugeführt werden können (BVerfG a.a.O). Hiernach ist, ausgehend von dem für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Sachantrag, eine hinreichende Erfolgsaussicht bereits dann gegeben, wenn das Gericht den klägerischen Rechtsstandpunkt aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterla-gen für zutreffend oder für zumindest vertretbar hält bzw. – sofern der Tatsachenstoff noch nicht geklärt ist – eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahr-scheinlichkeit zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden ausgehen würde (so BVerfG a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Vor diesem Hintergrund ist eine hinreichende Erfolgsaussicht der von dem Kläger beabsichtigten Rechtsverfolgung im maßgeblichen Zeitpunkt für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag, nämlich dem Tag des Eingangs der vollständigen Unterlagen, zu verneinen. Der Kläger, der u.a. an einer Conterganschädigung mit Fehlbildungen beider Arme und Hände leidet, begehrt im Streitverfahren vor dem Sozialgericht die Verpflichtung der Beklagten, ihm den am 29. September 2010 beantragten Zuschuss zu den Kosten für eine Küchenausstattung zu gewähren. Die Beklagte hatte dies mit der Begründung abgelehnt, dem Kläger auf dessen Antrag vom 22. März 2010 bereits am 19. Juli 2010 einen Zuschuss von 2.557 Euro für eine WC-Anlage überwiesen zu haben. Nach § 40 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch (SGB XI) können die Pflegekassen subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, wobei die Zuschüsse einen Betrag in Höhe von 2.557 Euro je Maßnahme nicht übersteigen dürfen. Eine "Maßnahme" im Sinne des § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI umfasst sämtliche Umbauten und technische Hilfen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen objektiv erforderlich sind (so Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Juli 2008, B 3 P 12/07 R, SozR 4-3300 § 40 Nr. 9, unter Hinweis auf das Urteil vom 3. November 1999, B 3 P 6/99 R, SozR 3-3300 § 40 Nr.2). Ein zweiter Zuschuss kommt erst dann in Betracht, wenn sich die Pflegesituation objektiv ändert und dadurch im Lauf der Zeit Schritte zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes erforderlich werden. Eine Änderung der Pflegesituation des Klägers in dem Zeitraum zwischen März 2010 (Antragstellung auf Zuschuss für die WC-Anlage) und September 2010 (Antragstellung auf Zuschuss für die Küchenausstattung) ist nicht zu erkennen und wurde von ihm – trotz ausdrücklicher Nachfrage seitens der Beklagten – weder im Verwaltungsverfahren noch im sozialgerichtlichen Streitverfahren dargelegt. Das Vorbringen des Klägers, es handele sich um zwei vollständig unterschiedliche Sachverhalte, kann die Erfolgsaussicht seiner Klage nicht begründen. Im Urteil vom 3. November 1999 hat das Bundessozialgericht betont, es sei "für die Qualifizierung als Gesamtmaßnahme nicht maßgeblich, ob die notwendigen Einzelmaßnahmen auf die Verbesserung der Lage in demselben Pflegebereich (§ 14 Abs. 4 Satz 1 SGB XI) oder auf verschiedene Pflegebereiche abzielen". Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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