Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
21
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 21 SO 335/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland.
Der 1973 geborene Kläger ist argentinischer Staatsangehöriger und lebt seit seiner Geburt ununterbrochen in Argentinien. Der Kläger besitzt auch die deutsche Staatsangehörigkeit, weil sein 1944 geborener und 1991 verstorbener Vater X Deutscher war. In Deutschland hat der Kläger nie gelebt. Der Kläger leidet an einer Schizophrenie und Geistesschwäche. Einer Erwerbstätigkeit geht der Kläger wegen Arbeitsunfähigkeit nicht nach. Der Kläger ist in Argentinien in der staatlichen Krankenversicherung versichert und verfügt zusätzlich über eine private Krankenversicherung. Er lebt mit seiner Mutter X, die sein Vormund ist, und nach Angabe im Antrag vom 28.7.2010 mit seiner volljährigen und erwerbstätigen Schwester X in einem Haushalt. Die Haushaltsgemeinschaft bewohnt ein Eigenheim. Die Mutter bezieht vom Arbeits- und Sozialsicherheits-Ministerium –nationale Verwaltung der Sozialsicherheit -ANSES- Rentenleistungen in Höhe von monatlich 1453,89 Argentinische Pesos zuzüglich einer Zuteilung für den behinderten Kläger (Beihilfe) in Höhe von 660,- Pesos und eine Witwenrente in Höhe von 1564,30 Pesos. Von diesen staatlichen Sozialleistungen sind die Beiträge zur staatlichen Krankenversicherung bereits abgezogen. Die Höhe des Einkommens der im Haushalt lebenden Schwester X ist unbekannt.
Den Antrag des Klägers vom 28.7.2010 auf Sozialhilfe für Deutsche im Ausland lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 5.10.2010 ab. Mit seinem Widerspruch vom 25.1.2011 machte der Kläger schwere Pflegebedürftigkeit und Reiseunfähigkeit aufgrund seiner psychiatrischen Erkrankung geltend und verwies auf die Atteste der Ärztin für Psychiatrie Frau X aus Buenos Aires vom 13.7.2010 und 21.1.2011. Eine Veränderung der vertrauten familiären Umgebung sei für ihn nicht zu bewältigen und eine Reise nach Deutschland würde zu einer Eskalation der Erkrankung und nachteiligen psychischen Veränderungen führen. Die Beihilfe die er vom argentinischen Staat erhalte, decke seine Pflegekosten nicht. Wegen des fortgeschrittenen Alters seiner Mutter benötige er eine Pflegefachkraft, die aber unbezahlbar sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.4.2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Es sei nicht nachgewiesen, dass dem Kläger eine Rückkehr ins Inland wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit nicht möglich sei. Ärztlicherseits würde dem Kläger keine Gefahr für Leib und Leben durch eine Reise nach Deutschland attestiert. Andere Hindernisgründe bezüglich einer Rückkehr wie starke soziale Verwurzelung im Ausland oder die Gefahr, dass sich die psychische Erkrankung durch die Rückkehr nach Deutschland verschlimmere, seien rechtlich irrelevant. Auch bestehe keine außergewöhnliche Notlage des Klägers. Er würde im Haushalt seiner Mutter unter Einsatz der von ihr bezogenen Renten und Beihilfe versorgt; eine Beeinträchtigung essentieller Rechtsgüter drohe dem Kläger nicht.
Der Kläger hat am 2.8.2011 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Es sei eine Aufstockung der Leistungen durch die deutsche Sozialhilfe erforderlich, weil seine und die Einnahmen seiner Mutter zur Deckung ihrer Ausgaben nicht reichten. Auch nach den Maßstäben Argentiniens würden sie nicht über hinreichende Mittel verfügen, um den notwendigen Lebensunterhalt finanzieren zu können. Erschwerend komme die angespannte wirtschaftliche Lage in Argentinien mit hoher Inflation hinzu. Der Kläger hat das Attest der Ärztin A. Vieitez vom 8.7.2011, eine Aufstellung über monatliche Ausgaben und Einnahmen, diverse Rechnungen und Internetausdrucke zur wirtschaftlichen Lage Argentiniens 2011 zu den Gerichtsakten gereicht.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 5.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.4.2011 aufzuheben und den Beklagten zur Erbringung von Leistungen im Ausland zu verpflichten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt Bezug auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt er vor, der Kläger habe nicht vorgetragen, auf welchen Betrag sich der Satz der Hilfe zum Lebensunterhalt in Argentinien belaufe. Auch könne der Kläger auf der Reise nach Deutschland von der Mutter als Begleitperson begleitet werden. Eine Begleitung durch die behandelnden Ärzte sei nicht erforderlich, weil er nicht jeden Tag medikamentös neu eingestellt werden müsse. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die notwendigen Betreuungsleistungen Haushaltsführung und Ansprache nicht weiterhin von der 64jährigen Mutter erbracht werden könnten und hierfür eine Pflegefachkraft notwendig sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht Bezug auf den Inhalt der Streitakten und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung den Rechtsstreit entscheiden, weil die Beteiligten dieser Vorgehensweise mit Schreiben vom 27.9.2011 und 19.10.2011 zugestimmt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG-).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger wird durch den angefochtenen Bescheid vom 5.10.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.4.2011 nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG. Der Beklagte hat zu Recht die Gewährung von deutschen Sozialhilfeleistungen für den in Argentinien lebenden Kläger abgelehnt, denn die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland liegen in seinem Fall nicht vor.
Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch –Sozialhilfe- (SGB XII) erhalten Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit die wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen ist, dass eine Rückkehr ins Inland aus in § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-3 SGB XII genannten Gründen nicht möglich ist.
Der Kläger, der in Argentinien lebt und neben der argentinischen Staatsangehörigkeit auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und damit Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist, hat gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII keinen Anspruch auf deutsche Sozialhilfeleistungen.
Es liegt auch kein Ausnahmefall nach § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vor, wonach bei Verhinderung einer Rückkehr in das Inland Sozialhilfeleistungen geleistet werden können. Hier fragt sich zunächst, ob diese Ausnahmeregelung im Fall des in Argentinien beheimateten Klägers mit Blick auf den Gesetzeswortlaut "Rückkehr in das Inland" überhaupt Anwendung finden kann. Denn der Kläger lebt seit seiner Geburt in Argentinien; er hat niemals in Deutschland gelebt und kann daher nicht nach Deutschland "zurückkehren". Denn die Rückkehr einer Person an einen Ort bzw. in ein Gebiet setzt begrifflich voraus, dass die Person zuvor an dem Ort bzw. in dem Gebiet sich aufgehalten und diesen bzw. dieses verlassen hat. Die Gesetzesformulierung "Rückkehr in das Inland" und das Fehlen einer Formulierung wie "Einreise /Übersiedlung in das Inland bzw. nach Deutschland" deuten darauf hin, dass der Gesetzgeber als anspruchsberechtigten Personen für ausnahmsweise zu gewährende Sozialhilfe ins Ausland lediglich Deutsche im Blick hatte, die vormals in Deutschland gelebt und irgendwann ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem ausländischen Staat genommen haben und nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit aus dem Ausland wegen bestimmter Hindernisgründe nicht in das Inland, nach Deutschland zurückkehren können. Denn grundsätzlich erwartet der Gesetzgeber, dass der hilfebedürftige Deutsche aus dem Ausland nach Deutschland "zurückkehrt", um hier Sozialhilfe zur Abwendung seiner Hilfebedürftigkeit in Anspruch zu nehmen. Für Hilfenachsuchende, die in dem Aufenthaltsland geboren und ihren gewöhnlichen Aufenthalt zeitlebens in diesem Land haben und dort beheimatet sind und niemals in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, dürfte dann die Regelung des § 24 Abs. 1 Satzes 1 SGB XII, wonach Deutsche im Ausland grundsätzlich keine Leistungen erhalten, abschließend sein. Dies dürfte der Intention des Gesetzgebers entsprechen, den Export deutscher Sozialhilfe ins Ausland zu unterbinden. Diese Problematik muss aber nicht abschließend erörtert bzw. entschieden werden, denn auch bei Annahme, dass im Fall des in Argentinien beheimateten Klägers die Ausnahmeregelung des § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII dem Grunde nach Anwendung finden kann, ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Sozialhilfe für Deutsche im Ausland. Das Gericht kann in seinem Fall keine außergewöhnliche Notlage sehen, die es erforderlich macht, ihm deutsche Sozialhilfe zu zusprechen. Der Begriff der außergewöhnlichen Notlage ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der eng auszulegen ist. Hierunter ist die nachhaltige Gefährdung existenzieller Rechtsgüter (insbesondere Leben und körperliche Unversehrtheit) zu verstehen, die die Erbringung deutscher Sozialhilfe ins Ausland unabweisbar bzw. unausweichlich macht. Eine außergewöhnliche Notlage liegt deshalb nicht schon vor, wenn der Betroffene bedürftig ist, also überhaupt eine Notlage besteht. Eine allgemeine Notlage ist unzureichend, vielmehr müssen außerordentliche Umstände hinzutreten in dem Sinne, dass der im Ausland lebende Deutsche mangels eigener Mittel außerstande ist, seinen unerlässlichen Lebensunterhalt im Sinne des Existenzminimums sicherzustellen und ernsthaft zur Befürchtung steht, dass das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Hilfenachsuchende in Gefahr ist und ein bedeutender Schaden für Leben, Gesundheit oder ein anderes ähnlich vergleichbares existenzielles Rechtsgut droht. D.h. die Lage des Hilfenachsuchenden muss sich durch außerordentliche Umstände von einer allgemeinen Notlage deutlich abheben. Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Klägers nicht vor. Denn seine existenziellen Bedürfnisse an Unterkunft, Lebensunterhalt (Ernährung, Dinge des täglichen Gebrauchs etc.) und Krankenversorgung sind gedeckt. Er wohnt mit seiner Mutter und seiner Schwester Michelle in dem Familieneigenheim und wird vorrangig durch die Mutter betreut und versorgt. Die Mutter erhält zusätzlich zu ihren staatlichen Rentenleistungen für den behinderten und arbeitsunfähigen Kläger eine staatliche Beihilfe, die zur Deckung des unerlässlichen Lebensunterhalts des Klägers eingesetzt werden kann. Zudem ist der Kläger berechtigt, im Krankheitsfall Leistungen der staatlichen Krankenversorgung in Anspruch zu nehmen. Von den der Mutter vom Arbeits- und Sozialsicherungsministerium gewährten Renten und Beihilfen werden monatlich die Beiträge zur staatlichen Krankenversicherung einbehalten, so dass davon ausgegangen werden kann, dass eine Basisversorgung im Krankheitsfall gesichert ist. Werden -wie hier- unabweisbare Leistungen zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland tatsächlich erbracht, sind grundsätzlich von dem deutschen Sozialhilfeträger keine –erst recht keine aufstockenden- Leistungen zu erbringen (Nachranggrundsatz § 24 Abs. 2 1. Alt. SGB XII), denn in einem solchen Fall fehlt es bereits an einer außergewöhnlichen Notlage. Der Kläger kann deshalb nicht mit seinem Vortrag gehört werden, seine und die Ausgaben seiner Mutter überschritten ihren Einnahmen. Der Kläger muss sich hinsichtlich der unerlässlichen Lebenssicherung auf die vom argentinischen Staat gewährten Leistungen verweisen lassen. Leistungen in dieser Höhe erhalten alle argentinischen Staatsangehörigen in vergleichbarer Lage wie der Kläger und über diese staatlichen Leistungen hinaus kann der Kläger keine Aufstockung durch deutsche Sozialhilfeleistungen verlangen, denn es besteht kein sachlicher Grund, ihn besser zu stellen, als einen Argentinier mit vergleichbarer Erkrankung/ Behinderung und vergleichbarem familiärem Hintergrund. Denn Maßstab für die Gewährung von deutscher Sozialhilfe zur Abwendung einer außergewöhnlichen Notlage sind nicht die deutschen Verhältnisse, sondern allein die Verhältnisse des Aufenthaltslandes Argentinien. Im Übrigen weist die zu den Gerichtsakten gereichte Aufstellung zu den Ausgaben und Einnahmen der Haushaltsgemeinschaft des Klägers und seiner Mutter Ausgaben auf, die nicht als existenziell notwendig anerkannt werden können. So müssen die erheblichen Kosten für die private Krankenversicherung unbeachtlich bleiben, denn der Kläger und seine Mutter sind berechtigt, im Krankheitsfall die Leistungen der staatlichen Krankenversorgung als Basisversorgung in Anspruch zu nehmen, ein darüber hinaus gehender Anspruch auf Krankenversorgung ist im Sozialhilferecht nicht gegeben. Auch ein deutscher Sozialhilfeempfänger, der in Deutschland Leistungen bezieht, hat keinen Anspruch auf Übernahme von Kosten für eine private (Zusatz-) Krankenversicherung, sondern muss sich auf den Basisschutz der gesetzlichen Krankenversicherung verweisen lassen. Einen Grund für eine Besserstellung des in Argentinien lebenden Klägers kann das Gericht nicht erkennen. Gleichsam sind auch die privat aufgebrachten Kosten für eine Psychologin nicht berücksichtigungsfähig. Unbeachtlich bleiben auch die Kosten für Handy und Kabelfernsehen, weil das Fehlen eines Handy bei Vorhandensein eines Telefons im Haushalt und das Fehlen von (Kabel)Fernsehen keine existenzielle Notlage auslösen. Zieht man diese Kosten in Höhe von 2540,31 Pesos von der Ausgabenseite ab, verbleiben Ausgaben in Höhe von 2903,99 Pesos, die durch die Einnahmen in Höhe von insgesamt 3627,79 Euro gedeckt sind. Bei dieser Berechnung hat das Gericht zudem außen vor gelassen, dass nach Aktenlage die erwerbstätige Schwester Michelle Maria Göbel als dritte Person im Haushalt des Klägers und dessen Mutter lebt (vgl. Angabe im Antrag vom 28.7.2010 und im ärztlichen Attest vom 21.1.2011), so dass eigentlich alle Kosten für die Haushaltsgemeinschaft wie Gas, Licht, Wasser, Telefon, kommunale Abgaben, Grundstücksteuer, Lebensmittel etc. auf 3 Kopfanteile aufzuteilen wären und damit die Ausgaben für den Kläger und seine Mutter weiter sinken würden. Im Antrag vom 28.7.2010 ist zudem angegeben worden, dass die Schwester X anteilige Kosten für Lebensmittel und die Kosten für Kabelfernsehen trägt. Soweit der Kläger weiter geltend gemacht hat, er benötige Gelder für eine Pflegefachkraft schließt sich das Gericht den Ausführungen des Beklagten an, dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Betreuungsaufgaben in Form einer hauswirtschaftliche Versorgung und einer Ansprache für den Kläger nicht weiterhin von seiner Mutter und anderen Familienangehörigen, wie der ebenfalls im Haushalt lebenden Schwester X erledigt werden können.
Schließlich ist auch ein Hindernisgrund gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XII, der hier allein in Betracht zu ziehen ist, nicht nachgewiesen. In einer längerfristigen stationären Betreuung in einer Einrichtung befindet sich der Kläger derzeit nicht, vielmehr lebt er im Kreise seiner Familie in einer privaten Unterkunft. Des Weiteren ist weder eine schwere Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes noch eine Reiseunfähigkeit im Fall des Klägers hinreichend nachgewiesen. Ärztliche Belege, aus denen eine schwere Pflegebedürftigkeit des Klägers ersichtlich wird, fehlen. Wenn in den ärztlichen Attesten vom 13.7.2010, 21.1.2011 und 8.7.2011 ausgeführt wird, zu einer Reise würde nicht geraten bzw. eine Reise wäre unangemessen, da diese ein destabilisierender Faktor bzw. Stressfaktor sein könnte, ergibt sich hieraus nicht die Unmöglichkeit einer Reise ggf. unter Begleitung durch die Mutter oder einen Arzt als Begleitperson. Die weiteren Umstände, dass einen Übersiedelung des in Argentinien beheimateten Klägers nach Deutschland mit einer sozialen Entwurzelung einhergehen würde und die psychiatrische Erkrankung des Klägers ggf. eine Verschlimmerung erfahren könnte, sind rechtlich irrelevant, weil die Hindernisgründe des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-3 SGB XII abschließend sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 193, 183 SGG.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland.
Der 1973 geborene Kläger ist argentinischer Staatsangehöriger und lebt seit seiner Geburt ununterbrochen in Argentinien. Der Kläger besitzt auch die deutsche Staatsangehörigkeit, weil sein 1944 geborener und 1991 verstorbener Vater X Deutscher war. In Deutschland hat der Kläger nie gelebt. Der Kläger leidet an einer Schizophrenie und Geistesschwäche. Einer Erwerbstätigkeit geht der Kläger wegen Arbeitsunfähigkeit nicht nach. Der Kläger ist in Argentinien in der staatlichen Krankenversicherung versichert und verfügt zusätzlich über eine private Krankenversicherung. Er lebt mit seiner Mutter X, die sein Vormund ist, und nach Angabe im Antrag vom 28.7.2010 mit seiner volljährigen und erwerbstätigen Schwester X in einem Haushalt. Die Haushaltsgemeinschaft bewohnt ein Eigenheim. Die Mutter bezieht vom Arbeits- und Sozialsicherheits-Ministerium –nationale Verwaltung der Sozialsicherheit -ANSES- Rentenleistungen in Höhe von monatlich 1453,89 Argentinische Pesos zuzüglich einer Zuteilung für den behinderten Kläger (Beihilfe) in Höhe von 660,- Pesos und eine Witwenrente in Höhe von 1564,30 Pesos. Von diesen staatlichen Sozialleistungen sind die Beiträge zur staatlichen Krankenversicherung bereits abgezogen. Die Höhe des Einkommens der im Haushalt lebenden Schwester X ist unbekannt.
Den Antrag des Klägers vom 28.7.2010 auf Sozialhilfe für Deutsche im Ausland lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 5.10.2010 ab. Mit seinem Widerspruch vom 25.1.2011 machte der Kläger schwere Pflegebedürftigkeit und Reiseunfähigkeit aufgrund seiner psychiatrischen Erkrankung geltend und verwies auf die Atteste der Ärztin für Psychiatrie Frau X aus Buenos Aires vom 13.7.2010 und 21.1.2011. Eine Veränderung der vertrauten familiären Umgebung sei für ihn nicht zu bewältigen und eine Reise nach Deutschland würde zu einer Eskalation der Erkrankung und nachteiligen psychischen Veränderungen führen. Die Beihilfe die er vom argentinischen Staat erhalte, decke seine Pflegekosten nicht. Wegen des fortgeschrittenen Alters seiner Mutter benötige er eine Pflegefachkraft, die aber unbezahlbar sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.4.2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Es sei nicht nachgewiesen, dass dem Kläger eine Rückkehr ins Inland wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit nicht möglich sei. Ärztlicherseits würde dem Kläger keine Gefahr für Leib und Leben durch eine Reise nach Deutschland attestiert. Andere Hindernisgründe bezüglich einer Rückkehr wie starke soziale Verwurzelung im Ausland oder die Gefahr, dass sich die psychische Erkrankung durch die Rückkehr nach Deutschland verschlimmere, seien rechtlich irrelevant. Auch bestehe keine außergewöhnliche Notlage des Klägers. Er würde im Haushalt seiner Mutter unter Einsatz der von ihr bezogenen Renten und Beihilfe versorgt; eine Beeinträchtigung essentieller Rechtsgüter drohe dem Kläger nicht.
Der Kläger hat am 2.8.2011 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Es sei eine Aufstockung der Leistungen durch die deutsche Sozialhilfe erforderlich, weil seine und die Einnahmen seiner Mutter zur Deckung ihrer Ausgaben nicht reichten. Auch nach den Maßstäben Argentiniens würden sie nicht über hinreichende Mittel verfügen, um den notwendigen Lebensunterhalt finanzieren zu können. Erschwerend komme die angespannte wirtschaftliche Lage in Argentinien mit hoher Inflation hinzu. Der Kläger hat das Attest der Ärztin A. Vieitez vom 8.7.2011, eine Aufstellung über monatliche Ausgaben und Einnahmen, diverse Rechnungen und Internetausdrucke zur wirtschaftlichen Lage Argentiniens 2011 zu den Gerichtsakten gereicht.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 5.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.4.2011 aufzuheben und den Beklagten zur Erbringung von Leistungen im Ausland zu verpflichten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt Bezug auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt er vor, der Kläger habe nicht vorgetragen, auf welchen Betrag sich der Satz der Hilfe zum Lebensunterhalt in Argentinien belaufe. Auch könne der Kläger auf der Reise nach Deutschland von der Mutter als Begleitperson begleitet werden. Eine Begleitung durch die behandelnden Ärzte sei nicht erforderlich, weil er nicht jeden Tag medikamentös neu eingestellt werden müsse. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die notwendigen Betreuungsleistungen Haushaltsführung und Ansprache nicht weiterhin von der 64jährigen Mutter erbracht werden könnten und hierfür eine Pflegefachkraft notwendig sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht Bezug auf den Inhalt der Streitakten und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung den Rechtsstreit entscheiden, weil die Beteiligten dieser Vorgehensweise mit Schreiben vom 27.9.2011 und 19.10.2011 zugestimmt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG-).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger wird durch den angefochtenen Bescheid vom 5.10.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.4.2011 nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG. Der Beklagte hat zu Recht die Gewährung von deutschen Sozialhilfeleistungen für den in Argentinien lebenden Kläger abgelehnt, denn die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland liegen in seinem Fall nicht vor.
Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch –Sozialhilfe- (SGB XII) erhalten Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit die wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen ist, dass eine Rückkehr ins Inland aus in § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-3 SGB XII genannten Gründen nicht möglich ist.
Der Kläger, der in Argentinien lebt und neben der argentinischen Staatsangehörigkeit auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und damit Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist, hat gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII keinen Anspruch auf deutsche Sozialhilfeleistungen.
Es liegt auch kein Ausnahmefall nach § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vor, wonach bei Verhinderung einer Rückkehr in das Inland Sozialhilfeleistungen geleistet werden können. Hier fragt sich zunächst, ob diese Ausnahmeregelung im Fall des in Argentinien beheimateten Klägers mit Blick auf den Gesetzeswortlaut "Rückkehr in das Inland" überhaupt Anwendung finden kann. Denn der Kläger lebt seit seiner Geburt in Argentinien; er hat niemals in Deutschland gelebt und kann daher nicht nach Deutschland "zurückkehren". Denn die Rückkehr einer Person an einen Ort bzw. in ein Gebiet setzt begrifflich voraus, dass die Person zuvor an dem Ort bzw. in dem Gebiet sich aufgehalten und diesen bzw. dieses verlassen hat. Die Gesetzesformulierung "Rückkehr in das Inland" und das Fehlen einer Formulierung wie "Einreise /Übersiedlung in das Inland bzw. nach Deutschland" deuten darauf hin, dass der Gesetzgeber als anspruchsberechtigten Personen für ausnahmsweise zu gewährende Sozialhilfe ins Ausland lediglich Deutsche im Blick hatte, die vormals in Deutschland gelebt und irgendwann ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem ausländischen Staat genommen haben und nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit aus dem Ausland wegen bestimmter Hindernisgründe nicht in das Inland, nach Deutschland zurückkehren können. Denn grundsätzlich erwartet der Gesetzgeber, dass der hilfebedürftige Deutsche aus dem Ausland nach Deutschland "zurückkehrt", um hier Sozialhilfe zur Abwendung seiner Hilfebedürftigkeit in Anspruch zu nehmen. Für Hilfenachsuchende, die in dem Aufenthaltsland geboren und ihren gewöhnlichen Aufenthalt zeitlebens in diesem Land haben und dort beheimatet sind und niemals in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, dürfte dann die Regelung des § 24 Abs. 1 Satzes 1 SGB XII, wonach Deutsche im Ausland grundsätzlich keine Leistungen erhalten, abschließend sein. Dies dürfte der Intention des Gesetzgebers entsprechen, den Export deutscher Sozialhilfe ins Ausland zu unterbinden. Diese Problematik muss aber nicht abschließend erörtert bzw. entschieden werden, denn auch bei Annahme, dass im Fall des in Argentinien beheimateten Klägers die Ausnahmeregelung des § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII dem Grunde nach Anwendung finden kann, ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Sozialhilfe für Deutsche im Ausland. Das Gericht kann in seinem Fall keine außergewöhnliche Notlage sehen, die es erforderlich macht, ihm deutsche Sozialhilfe zu zusprechen. Der Begriff der außergewöhnlichen Notlage ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der eng auszulegen ist. Hierunter ist die nachhaltige Gefährdung existenzieller Rechtsgüter (insbesondere Leben und körperliche Unversehrtheit) zu verstehen, die die Erbringung deutscher Sozialhilfe ins Ausland unabweisbar bzw. unausweichlich macht. Eine außergewöhnliche Notlage liegt deshalb nicht schon vor, wenn der Betroffene bedürftig ist, also überhaupt eine Notlage besteht. Eine allgemeine Notlage ist unzureichend, vielmehr müssen außerordentliche Umstände hinzutreten in dem Sinne, dass der im Ausland lebende Deutsche mangels eigener Mittel außerstande ist, seinen unerlässlichen Lebensunterhalt im Sinne des Existenzminimums sicherzustellen und ernsthaft zur Befürchtung steht, dass das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Hilfenachsuchende in Gefahr ist und ein bedeutender Schaden für Leben, Gesundheit oder ein anderes ähnlich vergleichbares existenzielles Rechtsgut droht. D.h. die Lage des Hilfenachsuchenden muss sich durch außerordentliche Umstände von einer allgemeinen Notlage deutlich abheben. Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Klägers nicht vor. Denn seine existenziellen Bedürfnisse an Unterkunft, Lebensunterhalt (Ernährung, Dinge des täglichen Gebrauchs etc.) und Krankenversorgung sind gedeckt. Er wohnt mit seiner Mutter und seiner Schwester Michelle in dem Familieneigenheim und wird vorrangig durch die Mutter betreut und versorgt. Die Mutter erhält zusätzlich zu ihren staatlichen Rentenleistungen für den behinderten und arbeitsunfähigen Kläger eine staatliche Beihilfe, die zur Deckung des unerlässlichen Lebensunterhalts des Klägers eingesetzt werden kann. Zudem ist der Kläger berechtigt, im Krankheitsfall Leistungen der staatlichen Krankenversorgung in Anspruch zu nehmen. Von den der Mutter vom Arbeits- und Sozialsicherungsministerium gewährten Renten und Beihilfen werden monatlich die Beiträge zur staatlichen Krankenversicherung einbehalten, so dass davon ausgegangen werden kann, dass eine Basisversorgung im Krankheitsfall gesichert ist. Werden -wie hier- unabweisbare Leistungen zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland tatsächlich erbracht, sind grundsätzlich von dem deutschen Sozialhilfeträger keine –erst recht keine aufstockenden- Leistungen zu erbringen (Nachranggrundsatz § 24 Abs. 2 1. Alt. SGB XII), denn in einem solchen Fall fehlt es bereits an einer außergewöhnlichen Notlage. Der Kläger kann deshalb nicht mit seinem Vortrag gehört werden, seine und die Ausgaben seiner Mutter überschritten ihren Einnahmen. Der Kläger muss sich hinsichtlich der unerlässlichen Lebenssicherung auf die vom argentinischen Staat gewährten Leistungen verweisen lassen. Leistungen in dieser Höhe erhalten alle argentinischen Staatsangehörigen in vergleichbarer Lage wie der Kläger und über diese staatlichen Leistungen hinaus kann der Kläger keine Aufstockung durch deutsche Sozialhilfeleistungen verlangen, denn es besteht kein sachlicher Grund, ihn besser zu stellen, als einen Argentinier mit vergleichbarer Erkrankung/ Behinderung und vergleichbarem familiärem Hintergrund. Denn Maßstab für die Gewährung von deutscher Sozialhilfe zur Abwendung einer außergewöhnlichen Notlage sind nicht die deutschen Verhältnisse, sondern allein die Verhältnisse des Aufenthaltslandes Argentinien. Im Übrigen weist die zu den Gerichtsakten gereichte Aufstellung zu den Ausgaben und Einnahmen der Haushaltsgemeinschaft des Klägers und seiner Mutter Ausgaben auf, die nicht als existenziell notwendig anerkannt werden können. So müssen die erheblichen Kosten für die private Krankenversicherung unbeachtlich bleiben, denn der Kläger und seine Mutter sind berechtigt, im Krankheitsfall die Leistungen der staatlichen Krankenversorgung als Basisversorgung in Anspruch zu nehmen, ein darüber hinaus gehender Anspruch auf Krankenversorgung ist im Sozialhilferecht nicht gegeben. Auch ein deutscher Sozialhilfeempfänger, der in Deutschland Leistungen bezieht, hat keinen Anspruch auf Übernahme von Kosten für eine private (Zusatz-) Krankenversicherung, sondern muss sich auf den Basisschutz der gesetzlichen Krankenversicherung verweisen lassen. Einen Grund für eine Besserstellung des in Argentinien lebenden Klägers kann das Gericht nicht erkennen. Gleichsam sind auch die privat aufgebrachten Kosten für eine Psychologin nicht berücksichtigungsfähig. Unbeachtlich bleiben auch die Kosten für Handy und Kabelfernsehen, weil das Fehlen eines Handy bei Vorhandensein eines Telefons im Haushalt und das Fehlen von (Kabel)Fernsehen keine existenzielle Notlage auslösen. Zieht man diese Kosten in Höhe von 2540,31 Pesos von der Ausgabenseite ab, verbleiben Ausgaben in Höhe von 2903,99 Pesos, die durch die Einnahmen in Höhe von insgesamt 3627,79 Euro gedeckt sind. Bei dieser Berechnung hat das Gericht zudem außen vor gelassen, dass nach Aktenlage die erwerbstätige Schwester Michelle Maria Göbel als dritte Person im Haushalt des Klägers und dessen Mutter lebt (vgl. Angabe im Antrag vom 28.7.2010 und im ärztlichen Attest vom 21.1.2011), so dass eigentlich alle Kosten für die Haushaltsgemeinschaft wie Gas, Licht, Wasser, Telefon, kommunale Abgaben, Grundstücksteuer, Lebensmittel etc. auf 3 Kopfanteile aufzuteilen wären und damit die Ausgaben für den Kläger und seine Mutter weiter sinken würden. Im Antrag vom 28.7.2010 ist zudem angegeben worden, dass die Schwester X anteilige Kosten für Lebensmittel und die Kosten für Kabelfernsehen trägt. Soweit der Kläger weiter geltend gemacht hat, er benötige Gelder für eine Pflegefachkraft schließt sich das Gericht den Ausführungen des Beklagten an, dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Betreuungsaufgaben in Form einer hauswirtschaftliche Versorgung und einer Ansprache für den Kläger nicht weiterhin von seiner Mutter und anderen Familienangehörigen, wie der ebenfalls im Haushalt lebenden Schwester X erledigt werden können.
Schließlich ist auch ein Hindernisgrund gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XII, der hier allein in Betracht zu ziehen ist, nicht nachgewiesen. In einer längerfristigen stationären Betreuung in einer Einrichtung befindet sich der Kläger derzeit nicht, vielmehr lebt er im Kreise seiner Familie in einer privaten Unterkunft. Des Weiteren ist weder eine schwere Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes noch eine Reiseunfähigkeit im Fall des Klägers hinreichend nachgewiesen. Ärztliche Belege, aus denen eine schwere Pflegebedürftigkeit des Klägers ersichtlich wird, fehlen. Wenn in den ärztlichen Attesten vom 13.7.2010, 21.1.2011 und 8.7.2011 ausgeführt wird, zu einer Reise würde nicht geraten bzw. eine Reise wäre unangemessen, da diese ein destabilisierender Faktor bzw. Stressfaktor sein könnte, ergibt sich hieraus nicht die Unmöglichkeit einer Reise ggf. unter Begleitung durch die Mutter oder einen Arzt als Begleitperson. Die weiteren Umstände, dass einen Übersiedelung des in Argentinien beheimateten Klägers nach Deutschland mit einer sozialen Entwurzelung einhergehen würde und die psychiatrische Erkrankung des Klägers ggf. eine Verschlimmerung erfahren könnte, sind rechtlich irrelevant, weil die Hindernisgründe des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-3 SGB XII abschließend sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 193, 183 SGG.
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