L 7 SF 116/11 AB

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 14 VE 25/11
Datum
-
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 7 SF 116/11 AB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 22. November 2011 gegen den Vorsitzenden der 14. Kammer des Sozialgerichts Magdeburg, Richter am Sozialgericht Riechert, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Gegenstand des Verfahrens ist ein Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden der 14. Kammer des Sozialgerichts (SG) Magdeburg in dem Rechtsstreit S 14 VE 25/11.

Der Antragsteller und Kläger hat im Verfahren S 14 VE 25/11 am 7. November 2011 Klage beim SG Magdeburg erhoben. Mit Schreiben vom 10. November 2011 ist ihm auf richterliche Anordnung des Vorsitzenden der 14. Kammer mitgeteilt worden, dass die Klage am 7. November 2011 eingegangen ist und das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 14 VE 25/11 geführt wird. Außerdem ist er gebeten worden, dieses Aktenzeichen bei allen Eingaben anzugeben, Anschriftenänderungen mitzuteilen sowie in Zukunft alle Schriftsätze sowie nach Möglichkeit die Unterlagen 2-fach einzureichen. Daraufhin hat der Antragsteller am 22. November 2011 das Schreiben vom 10. November 2011 mit folgenden Anmerkungen zurückgeschickt:

"Sie sind so dämlich, dass Sie noch nicht einmal den Gegenstand meiner Klage in ein paar Worten angeben können. Ich habe nämlich mehrere Verfahren laufen und ihre linken korrupten Stasirichter im SG-Mbg. brauchen Jahre, um eine Klage zu entscheiden. Und dann auch noch täterbegünstigende Urteile fällen, wie R ... Ich lehne diesen Richter R. wegen Befangenheit ab und zwar für alle laufenden und künftigen Verfahren. Er hat keinen Visus u. keinen Sensus für Recht und Unrecht."

In seiner dienstlichen Stellungnahme vom 27. Dezember 2011 hat der Vorsitzende der 14. Kammer dazu ausgeführt, er könne im Hinblick auf den pauschalisierenden Befangenheitsantrag lediglich mitteilen, dass er bereits mehrere Verfahren des Klägers bearbeitet habe. Den Vorwurf der Täterbegünstigung weise er zurück. Daraufhin hat der Antragsteller am 10. Januar 2012 vorgetragen, der Richter lüge. Dieser habe bisher kein einziges Verfahren für ihn geführt. Der Name R. sei ihm völlig unbekannt. In einer weiteren Stellungnahme vom 19. Januar 2012 hat der Vorsitzende der 14. Kammer mitgeteilt, er habe die Verfahren S 14 VG 24/07 und S 14 VH 11/07 bearbeitet. In beiden Verfahren habe der Antragsteller Berufung eingelegt. Dieses Schreiben ist dem Antragsteller am 25. Januar 2012 zur Kenntnisnahme übersandt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen, diese lagen dem Senat bei der Entscheidungsfindung vor.

II.

Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden der 14. Kammer ist unbegründet.

Gemäß § 60 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 42 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung gegen einen Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommen nur objektive Gründe in Frage, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtungsweise die Befürchtung erwecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Entscheidend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 16. Februar 1995 – 2 BvR 1852/94; Beschluss vom 16. Februar 1995 – 2 BvR 1852/94, jeweils zitiert nach juris). Indes kann die Ablehnung nicht auf die Verfahrensweise oder die bloße Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden, denn im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung allein den Rechtsmittelgerichten vorbehalten ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen – insbesondere verfassungsrechtlichen – Grundsätzen entfernen, dass sie aus Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken (Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 26. Auflage, 2007, § 42 Rdnr. 9, 24, 28 m. w. N.).

Hier liegt kein Grund vor, der die Ablehnung des Vorsitzenden der 14. Kammer wegen der Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt. Der Antragsteller hat keine konkreten Tatsachen vorgelegt, aus denen sich die Besorgnis der Befangenheit begründen könnte. Die Mitteilung vom 10. November 2011 über den Klageeingang ist sachlich und neutral im automatischen Schriftverkehr erfolgt. Alle Kläger erhalten dieses Schreiben zur Bestätigung des Klageeingangs, ohne dass der konkrete Sachverhalt in Worte gefasst wird. Soweit der Antragsteller den Vorsitzenden der 14. Kammer der Lüge bezichtigt, weil er noch kein Verfahren von ihm bearbeitet habe, ist dieser Vorwurf unzutreffend. Der Vorsitzende Richter der 14. Kammer, Richter am Sozialgericht R., hat die Verfahren S 14 VH 11/07 und S 14 VE 24/07 bearbeitet. Gegen diese Entscheidungen werden Berufungen des Antragstellers unter den Aktenzeichen L 7 VE 7/11 und L 7 VE 8/11 geführt. Insgesamt ist nicht einmal ansatzweise ein Grund für die Besorgnis der Befangenheit des Richters am Sozialgericht R. erkennbar.

Der Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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