Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AS 1992/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Nebenpflichtverletzung rechtfertigen eine Leistungsabsenkung
nur, wenn sie dergestalt qualifiziert sind, dass sie Auswirkungen auf die vereinbarte Hauptpflicht (z.B. in Form des Abbruchs einer Eingliederungsmaßnahme haben).
nur, wenn sie dergestalt qualifiziert sind, dass sie Auswirkungen auf die vereinbarte Hauptpflicht (z.B. in Form des Abbruchs einer Eingliederungsmaßnahme haben).
1. Der Bescheid vom 25.03.2011 in der Gestalt des Wi-derspruchsbescheids vom 06.04.2011 wird aufge-hoben und der Beklagte verurteilt, dem Kläger unter Abänderung des Leistungsbescheids vom 26.03.2011 für die Zeit vom 01.04.2011 bis zum 30.06.2011 ungekürzte Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. 2. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. 3. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten nach einem Teilanerkenntnis des Beklagten noch um die Ab-senkung des dem Kläger bewilligten Arbeitslosengeldes II in der Zeit vom 01.04.2011 bis zum 30.06.2011 um monatlich 107,70 Euro.
Der Kläger bezieht vom Beklagten fortlaufend Leistungen zur Sicherung des Le-bensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Für den streitgegenständlichen Zeitraum bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Be-scheiden vom 12.01.2011, vom 08.02.2011 und vom 21.02.2011 monatliche Leistun-gen in Höhe von insgesamt 664,00 Euro (davon 359,00 Euro zur Sicherung des Le-bensunterhalts und 305,00 Euro für Unterkunft und Heizung). Mit Bescheid vom 26.03.2011 erfolgte eine Anpassung der monatlichen Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts auf 364,00 Euro.
Mit Eingliederungsvereinbarung vom 21.12.2010 verpflichtete sich der Kläger zur Teilnahme an einer Maßnahme zur Orientierung und Aktivierung bei der Xxx GmbH, welche in der Zeit von 27.12.2010 bis zum 18.03.2011 durchgeführt wurde. Für den Fall einer Erkrankung verpflichtete sich der Kläger darüber hinaus dazu, unaufgefordert (spätestens am dritten Tag) eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.
Die Xxx GmbH mahnte den Kläger mit Schreiben vom 19.01.2011 wegen unent-schuldigten Fehlzeiten vom 12.01.2011 bis zum 14.01.2011 sowie vom 17.01.2011 bis zum 19.01.2011 ab.
Mit Schreiben vom 14.03.2011 hörte der Beklagte den Kläger wegen weiterer unent-schuldigter Fehlzeiten seit dem 07.03.2011 und einer möglichen Sanktionierung durch Absenkung des bewilligten Arbeitslosengeldes II an.
Mit Schreiben vom 24.03.2011 teilte der Kläger mit, er sei aufgrund einer Magen-Darm-Grippe nicht in der Lage gewesen, die ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung persönlich bei der Xxx GmbH vorbei zubringen oder zur Post zu geben. Er habe es gerade so geschafft, zum Arzt zu kommen, und außerdem auch keine Briefmarke zur Hand gehabt. Laut Abschlussbericht der Xxx GmbH legte der Kläger am 15.03.2011 eine Arbeit-sunfähigkeitsbescheinigung für die Fehlzeit vom 07.03.2011 bis zum 16.03.2011 vor.
Mit Bescheid vom 25.03.2011 verfügte der Beklagte eine Absenkung des bewilligten Arbeitslosengeldes II in der Zeit vom 01.04.2011 bis zum 30.06.2011 um monatlich 30 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung. Hieraus ergebe sich ein Absen-kungsbetrag von 107,70 Euro monatlich. Im Änderungsbewilligungsbescheid vom 26.03.2011 setzte er den Absenkungsbetrag entsprechend der Erhöhung der Regel-sätze mit 109,20 Euro neu fest.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 29.03.2011 und wies darauf hin, die spätere Abgabe der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei mit seinem An-sprechpartner Herrn Xxx telefonisch abgesprochen gewesen.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2011 zurück und stellte dabei klar, dass der angefochtene Absenkungsbescheid der Sache nach einer Teilaufhebung des Bewilligungsbescheids vom 21.02.2011 beinhalte. Auf die Begründung wird im Übrigen Bezug genommen.
Mit der am 05.05.2011 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, dass es sich bei der verspäteten Abgabe von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen lediglich um Ne-benpflichtverletzungen handle und daher vor einer Sanktionierung eine besondere Abwägung erforderlich sei. Eine solche habe der Beklagte nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Zu berücksichtigen sei ferner, dass es sich nicht schuldhaft geweigert habe, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Vielmehr habe er aufgrund des Telefonats mit Herrn Xxx am 07.03.2011 davon ausgehen dürfen, die Bescheinigung später nachreichen zu können. Wegen der im Januar 2011 erfolgten Abmahnung habe ein klärendes Gespräch mit den zuständigen Mitarbeitern der Xxx GmbH stattgefunden. Darin habe er darauf hingewiesen, dass die entsprechende Arbeitsun-fähigkeitsbescheinigung wegen einer Falschadressierung zunächst an ihn zurückge-kommen sei.
Die Kammer hat die Mitarbeiter Xxx und Xxx Xxx von der Xxx GmbH schriftlich als Zeugen vernommen. Auf den Inhalt der schriftlichen Zeugenaussagen vom 21.09.2011 und vom 22.09.2011 wird Bezug genommen. Der Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.03.2012 ein Teil-anerkenntnis abgegeben und erklärt, eine Absenkung erfolge entgegen den Festset-zungen im Bescheid vom 26.03.2012 nur in Höhe von monatlich 107,70 Euro. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis des Beklagten angenommen und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 25.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.04.2011 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Leis-tungsbescheids vom 26.03.2011 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.04.2011 bis zum 30.06.2011 ungekürzte Leistungen nach SGB II zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, die Maßnahme bei der Xxx GmbH sei laut Abschlussbericht durch eine Fülle von Pflichtverletzungen geprägt gewesen. Er sieht sich insoweit durch die Aussagen der von der Kammer schriftlich vernommenen Mitarbeiter der Xxx GmbH bestätigt. Im Übrigen habe der Kläger den rechtzeitigen Eingang der Ar-beitsunfähigkeitsbescheinigungen und damit auch Adressfehler zu vertreten.
Für das weitere Vorbringen der Beteiligten und die Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene Absenkung des dem Kläger bewilligten Arbeitslosengeldes II und die hierauf basierende gekürzte Leis-tungsfestsetzung im Änderungsbescheid vom 26.03.2011, der gemäß § 86 So-zialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Vorverfahrens geworden war, sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen nach dem SGB II zustehenden Rechten. Eine zur Teilaufhebung der Leistungsbewilligung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 So-zialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) berechtigende Änderung in den tatsächli-chen oder rechtlichen Verhältnissen ist nicht eingetreten. Der Beklagte war nicht berechtigt, das dem Kläger bewilligte Arbeitslosengeld gemäß § 31 Abs. 1 SGB II in der hier maßgebenden, bis zum 31.03.2011 gültigen Fassung (§ 77 Abs. 12 SGB II), abzusenken. Danach ist das Arbeitslosengeld II unter anderem dann unter Wegfall des Zuschlags gemäß § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert abzusenken, wenn sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) SGB II a.F.). Der Kläger hat sich in der mit dem Beklagten am 21.12.2010 geschlossenen Eingliederungsvereinbarung nicht nur zur Teilnahme von der bei der Xxx GmbH durchgeführten Maßnahme, sondern für den Krankheitsfall auch zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am dritten Tag der Erkrankung verpflichtet. Die Eingliederungsvereinbarung enthielt eine deutlich gestaltete Belehrung über die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die darin vom Kläger eingegangenen Verpflichtungen.
Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass der Kläger seiner Verpflichtung zur Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehrfach schuldhaft nicht nachgekommen ist. Hinsichtlich des der Absenkungsentscheidung des Beklagten zugrunde liegenden Verstoßes hat die schriftliche Vernehmung des Herrn Xxx den Vortrag des Klägers, ihm sei am 07.03.2011 telefonisch eine spätere Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgelassen worden, nicht bestätigt. Im Übrigen hätte der Kläger ohnehin auch im Falle einer solchen Zusage nicht davon ausgehen dürfen, mit der Vorlage der Bescheinigung mehr als eine Woche, nämlich bis zum 15.03.2011, zuwarten zu dürfen. Dass er in der Zwischenzeit nach den glaubhaften Angaben des Zeugen Xxx telefonisch nicht erreichbar war und auf Bitten um Rückruf nicht reagiert hat, spricht insoweit für sich. Den weiteren Vortrag des Klägers, er sei ans Bett gefesselt gewesen, so dass ihm selbst eine postalische Übersendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unmöglich gewesen sei, wertet die Kammer als bloße Schutzbehauptung. Denn der Kläger war mit der vorliegenden Magen-Darm-Grippe keineswegs in seiner Mobilität eingeschränkt und beispielsweise durchaus in der Lage, einen Arzt aufzusuchen. Der Einwand, er habe keine Briefmarke zur Hand gehabt, entschuldigt den Kläger ebenso wenig und bedarf keiner weiteren Erörterung.
Bei der Verpflichtung zur zeitnahen Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheini-gungen handelt es sich des Weiteren um einen zulässigen Inhalt einer Einglie-derungsvereinbarung im Sinne von § 15 SGB II. Sie stellt eine im Arbeitsleben übliche Nebenpflicht dar (vgl. § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz) und diente hier der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Ablaufs der vereinbarten Maßnahme zur Orientierung und Aktivierung.
Als Nebenpflicht verfolgt die vereinbarte Nachweispflicht allerdings keinen Selbstzweck. Vielmehr ist eine Leistungsabsenkung wegen der Verletzung ver-einbarter Nebenpflichten nur dann gerechtfertigt, wenn es sich um einen qualifi-zierten Verstoß handelt (vgl. hierzu Berlit, in: MÜNDER, SGB II, 4. Aufl. 2011, § 31 Rdnr. 20 m.w.N.). Eine qualifizierte Nebenpflichtverletzung liegt indes nur vor, wenn diese Auswirkungen hinsichtlich der in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarten Hauptpflicht, hier diejenige zur Teilnahme an der Maßnahme, hat. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Denn die Maßnahme wurde – offensichtlich mit Blick auf das zeitnahe reguläre Ende am 18.03.2011 – trotz wiederholter Pflichtenverstöße des Klägers nicht abgebrochen. Damit hat sich das pflichtwidrige Verhalten des Klägers im Ergebnis nicht auf die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme ausgewirkt und kann daher auch keine Absenkung des bewilligten Arbeitslosengeldes II nach sich ziehen. Gelegenheit zum Abbruch der Maßnahme, wie sie der Maßnahmeträger in der Abmahnung vom 19.01.2011 für Folgeverstöße angedroht hat, hätte nach Nichtvorliegen der Bescheinigung am dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit, dem 09.03.2011, bis zum Maßnahmeende noch ausreichend bestanden. Stattdessen hat sich die Xxx GmbH mit der zur Absenkungsentscheidung führenden Anzeige beim Beklagten begnügt und dem Kläger eine weitere Teilnahme ermöglicht. Auch der vorangegangene Verstoß gegen die Nachweispflicht im Februar 2011 führte im Übrigen zu keinen Konse-quenzen seitens des Maßnahmeträgers. Eine Ahndung von Nebenpflichtverlet-zungen in Form von Leistungsabsenkungen kann aber nur dann erfolgen, wenn diese andererseits entsprechende Folgen hinsichtlich der in der Eingliederungs-vereinbarung vereinbarten Hauptpflicht zeitigt. Dies wird letztlich auch an dem vom Beklagten selbst gezogenen Vergleich mit einem Arbeitsverhältnis deutlich, in dem der Arbeitgeber bei Verstößen gegen die Anzeige- und Nachweispflichten im Krankheitsfall mit einer – ggf. auch außerordentlichen – Kündigung rechnen muss (vgl. hierzu zuletzt Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.01.2012 – 10 Sa 593/11, Rdnrn. 25 m.w.N. (Juris)). Diese Konsequenz ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt, obwohl das im Bewertungsbogen der Xxx GmbH eindrücklich beschriebene Verhalten des Klägers einen Abbruch ohne Weiteres zu rechtfertigen vermocht hätte. Allein aus diesem Grund kann die angefochtene Ablehnungsentscheidung und ihre leistungsrechtliche Umsetzung im Bescheid vom 26.03.2011 keinen Bestand haben.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
3. Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 144 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten nach einem Teilanerkenntnis des Beklagten noch um die Ab-senkung des dem Kläger bewilligten Arbeitslosengeldes II in der Zeit vom 01.04.2011 bis zum 30.06.2011 um monatlich 107,70 Euro.
Der Kläger bezieht vom Beklagten fortlaufend Leistungen zur Sicherung des Le-bensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Für den streitgegenständlichen Zeitraum bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Be-scheiden vom 12.01.2011, vom 08.02.2011 und vom 21.02.2011 monatliche Leistun-gen in Höhe von insgesamt 664,00 Euro (davon 359,00 Euro zur Sicherung des Le-bensunterhalts und 305,00 Euro für Unterkunft und Heizung). Mit Bescheid vom 26.03.2011 erfolgte eine Anpassung der monatlichen Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts auf 364,00 Euro.
Mit Eingliederungsvereinbarung vom 21.12.2010 verpflichtete sich der Kläger zur Teilnahme an einer Maßnahme zur Orientierung und Aktivierung bei der Xxx GmbH, welche in der Zeit von 27.12.2010 bis zum 18.03.2011 durchgeführt wurde. Für den Fall einer Erkrankung verpflichtete sich der Kläger darüber hinaus dazu, unaufgefordert (spätestens am dritten Tag) eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.
Die Xxx GmbH mahnte den Kläger mit Schreiben vom 19.01.2011 wegen unent-schuldigten Fehlzeiten vom 12.01.2011 bis zum 14.01.2011 sowie vom 17.01.2011 bis zum 19.01.2011 ab.
Mit Schreiben vom 14.03.2011 hörte der Beklagte den Kläger wegen weiterer unent-schuldigter Fehlzeiten seit dem 07.03.2011 und einer möglichen Sanktionierung durch Absenkung des bewilligten Arbeitslosengeldes II an.
Mit Schreiben vom 24.03.2011 teilte der Kläger mit, er sei aufgrund einer Magen-Darm-Grippe nicht in der Lage gewesen, die ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung persönlich bei der Xxx GmbH vorbei zubringen oder zur Post zu geben. Er habe es gerade so geschafft, zum Arzt zu kommen, und außerdem auch keine Briefmarke zur Hand gehabt. Laut Abschlussbericht der Xxx GmbH legte der Kläger am 15.03.2011 eine Arbeit-sunfähigkeitsbescheinigung für die Fehlzeit vom 07.03.2011 bis zum 16.03.2011 vor.
Mit Bescheid vom 25.03.2011 verfügte der Beklagte eine Absenkung des bewilligten Arbeitslosengeldes II in der Zeit vom 01.04.2011 bis zum 30.06.2011 um monatlich 30 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung. Hieraus ergebe sich ein Absen-kungsbetrag von 107,70 Euro monatlich. Im Änderungsbewilligungsbescheid vom 26.03.2011 setzte er den Absenkungsbetrag entsprechend der Erhöhung der Regel-sätze mit 109,20 Euro neu fest.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 29.03.2011 und wies darauf hin, die spätere Abgabe der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei mit seinem An-sprechpartner Herrn Xxx telefonisch abgesprochen gewesen.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2011 zurück und stellte dabei klar, dass der angefochtene Absenkungsbescheid der Sache nach einer Teilaufhebung des Bewilligungsbescheids vom 21.02.2011 beinhalte. Auf die Begründung wird im Übrigen Bezug genommen.
Mit der am 05.05.2011 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, dass es sich bei der verspäteten Abgabe von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen lediglich um Ne-benpflichtverletzungen handle und daher vor einer Sanktionierung eine besondere Abwägung erforderlich sei. Eine solche habe der Beklagte nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Zu berücksichtigen sei ferner, dass es sich nicht schuldhaft geweigert habe, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Vielmehr habe er aufgrund des Telefonats mit Herrn Xxx am 07.03.2011 davon ausgehen dürfen, die Bescheinigung später nachreichen zu können. Wegen der im Januar 2011 erfolgten Abmahnung habe ein klärendes Gespräch mit den zuständigen Mitarbeitern der Xxx GmbH stattgefunden. Darin habe er darauf hingewiesen, dass die entsprechende Arbeitsun-fähigkeitsbescheinigung wegen einer Falschadressierung zunächst an ihn zurückge-kommen sei.
Die Kammer hat die Mitarbeiter Xxx und Xxx Xxx von der Xxx GmbH schriftlich als Zeugen vernommen. Auf den Inhalt der schriftlichen Zeugenaussagen vom 21.09.2011 und vom 22.09.2011 wird Bezug genommen. Der Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.03.2012 ein Teil-anerkenntnis abgegeben und erklärt, eine Absenkung erfolge entgegen den Festset-zungen im Bescheid vom 26.03.2012 nur in Höhe von monatlich 107,70 Euro. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis des Beklagten angenommen und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 25.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.04.2011 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Leis-tungsbescheids vom 26.03.2011 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.04.2011 bis zum 30.06.2011 ungekürzte Leistungen nach SGB II zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, die Maßnahme bei der Xxx GmbH sei laut Abschlussbericht durch eine Fülle von Pflichtverletzungen geprägt gewesen. Er sieht sich insoweit durch die Aussagen der von der Kammer schriftlich vernommenen Mitarbeiter der Xxx GmbH bestätigt. Im Übrigen habe der Kläger den rechtzeitigen Eingang der Ar-beitsunfähigkeitsbescheinigungen und damit auch Adressfehler zu vertreten.
Für das weitere Vorbringen der Beteiligten und die Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene Absenkung des dem Kläger bewilligten Arbeitslosengeldes II und die hierauf basierende gekürzte Leis-tungsfestsetzung im Änderungsbescheid vom 26.03.2011, der gemäß § 86 So-zialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Vorverfahrens geworden war, sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen nach dem SGB II zustehenden Rechten. Eine zur Teilaufhebung der Leistungsbewilligung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 So-zialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) berechtigende Änderung in den tatsächli-chen oder rechtlichen Verhältnissen ist nicht eingetreten. Der Beklagte war nicht berechtigt, das dem Kläger bewilligte Arbeitslosengeld gemäß § 31 Abs. 1 SGB II in der hier maßgebenden, bis zum 31.03.2011 gültigen Fassung (§ 77 Abs. 12 SGB II), abzusenken. Danach ist das Arbeitslosengeld II unter anderem dann unter Wegfall des Zuschlags gemäß § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert abzusenken, wenn sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) SGB II a.F.). Der Kläger hat sich in der mit dem Beklagten am 21.12.2010 geschlossenen Eingliederungsvereinbarung nicht nur zur Teilnahme von der bei der Xxx GmbH durchgeführten Maßnahme, sondern für den Krankheitsfall auch zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am dritten Tag der Erkrankung verpflichtet. Die Eingliederungsvereinbarung enthielt eine deutlich gestaltete Belehrung über die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die darin vom Kläger eingegangenen Verpflichtungen.
Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass der Kläger seiner Verpflichtung zur Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehrfach schuldhaft nicht nachgekommen ist. Hinsichtlich des der Absenkungsentscheidung des Beklagten zugrunde liegenden Verstoßes hat die schriftliche Vernehmung des Herrn Xxx den Vortrag des Klägers, ihm sei am 07.03.2011 telefonisch eine spätere Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgelassen worden, nicht bestätigt. Im Übrigen hätte der Kläger ohnehin auch im Falle einer solchen Zusage nicht davon ausgehen dürfen, mit der Vorlage der Bescheinigung mehr als eine Woche, nämlich bis zum 15.03.2011, zuwarten zu dürfen. Dass er in der Zwischenzeit nach den glaubhaften Angaben des Zeugen Xxx telefonisch nicht erreichbar war und auf Bitten um Rückruf nicht reagiert hat, spricht insoweit für sich. Den weiteren Vortrag des Klägers, er sei ans Bett gefesselt gewesen, so dass ihm selbst eine postalische Übersendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unmöglich gewesen sei, wertet die Kammer als bloße Schutzbehauptung. Denn der Kläger war mit der vorliegenden Magen-Darm-Grippe keineswegs in seiner Mobilität eingeschränkt und beispielsweise durchaus in der Lage, einen Arzt aufzusuchen. Der Einwand, er habe keine Briefmarke zur Hand gehabt, entschuldigt den Kläger ebenso wenig und bedarf keiner weiteren Erörterung.
Bei der Verpflichtung zur zeitnahen Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheini-gungen handelt es sich des Weiteren um einen zulässigen Inhalt einer Einglie-derungsvereinbarung im Sinne von § 15 SGB II. Sie stellt eine im Arbeitsleben übliche Nebenpflicht dar (vgl. § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz) und diente hier der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Ablaufs der vereinbarten Maßnahme zur Orientierung und Aktivierung.
Als Nebenpflicht verfolgt die vereinbarte Nachweispflicht allerdings keinen Selbstzweck. Vielmehr ist eine Leistungsabsenkung wegen der Verletzung ver-einbarter Nebenpflichten nur dann gerechtfertigt, wenn es sich um einen qualifi-zierten Verstoß handelt (vgl. hierzu Berlit, in: MÜNDER, SGB II, 4. Aufl. 2011, § 31 Rdnr. 20 m.w.N.). Eine qualifizierte Nebenpflichtverletzung liegt indes nur vor, wenn diese Auswirkungen hinsichtlich der in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarten Hauptpflicht, hier diejenige zur Teilnahme an der Maßnahme, hat. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Denn die Maßnahme wurde – offensichtlich mit Blick auf das zeitnahe reguläre Ende am 18.03.2011 – trotz wiederholter Pflichtenverstöße des Klägers nicht abgebrochen. Damit hat sich das pflichtwidrige Verhalten des Klägers im Ergebnis nicht auf die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme ausgewirkt und kann daher auch keine Absenkung des bewilligten Arbeitslosengeldes II nach sich ziehen. Gelegenheit zum Abbruch der Maßnahme, wie sie der Maßnahmeträger in der Abmahnung vom 19.01.2011 für Folgeverstöße angedroht hat, hätte nach Nichtvorliegen der Bescheinigung am dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit, dem 09.03.2011, bis zum Maßnahmeende noch ausreichend bestanden. Stattdessen hat sich die Xxx GmbH mit der zur Absenkungsentscheidung führenden Anzeige beim Beklagten begnügt und dem Kläger eine weitere Teilnahme ermöglicht. Auch der vorangegangene Verstoß gegen die Nachweispflicht im Februar 2011 führte im Übrigen zu keinen Konse-quenzen seitens des Maßnahmeträgers. Eine Ahndung von Nebenpflichtverlet-zungen in Form von Leistungsabsenkungen kann aber nur dann erfolgen, wenn diese andererseits entsprechende Folgen hinsichtlich der in der Eingliederungs-vereinbarung vereinbarten Hauptpflicht zeitigt. Dies wird letztlich auch an dem vom Beklagten selbst gezogenen Vergleich mit einem Arbeitsverhältnis deutlich, in dem der Arbeitgeber bei Verstößen gegen die Anzeige- und Nachweispflichten im Krankheitsfall mit einer – ggf. auch außerordentlichen – Kündigung rechnen muss (vgl. hierzu zuletzt Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.01.2012 – 10 Sa 593/11, Rdnrn. 25 m.w.N. (Juris)). Diese Konsequenz ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt, obwohl das im Bewertungsbogen der Xxx GmbH eindrücklich beschriebene Verhalten des Klägers einen Abbruch ohne Weiteres zu rechtfertigen vermocht hätte. Allein aus diesem Grund kann die angefochtene Ablehnungsentscheidung und ihre leistungsrechtliche Umsetzung im Bescheid vom 26.03.2011 keinen Bestand haben.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
3. Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 144 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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